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Vereinbarung vom 25. Oktober 2006 in Form eines Notenaustausches zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich

0.741.511.514 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Nov 1, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-741-511-514/de/vereinbarung-vom-25-oktober-2006-in-form-eines-notenaustausches-zwischen-dem-schweizerischen-bundesrat-und-der-regierung-des-furstentums-liechtenstein-uber-die-beteiligung-liechtensteins-an-der-fuhrung-und-nutzung-von-automatisierten-schweizerischen-registern-im-strassenverkehrsbereich

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since Aug 1, 2015.

Repealed by: Abkommen über den Strassenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein (AS 2015 2509)

Enacted by: Vereinbarung vom 25. Oktober 2006 in Form eines Notenaustausches zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich (AS 2007 433)

0.741.511.514

Vereinbarung vom 25. Oktober 2006 in Form eines Notenaustausches zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich

In Kraft getreten am1. November 2006 (Stand am 20. Februar 2007)

Originaltext

Eidgenössisches Departement Bern, 25. Oktober 2006 für auswärtige Angelegenheiten

Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft den Empfang ihrer Note vom 25. Oktober 2006 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat: «Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: Aufgrund von Artikel 99 Absatz 10 des liechtensteinischen Strassenverkehrsgesetzes, welcher vorsieht, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern, welche mit jenen der Artikel 99b–d des liechtensteinischen Strassenverkehrsgesetzes vergleichbar sind oder die Fahrzeugtypen und Fahrtschreiberkarten zum Gegenstand haben, abschliessen kann, und aufgrund dessen, dass der Schweizerische Bundesrat gemäss Artikel 56 und 106 Absatz 5 sowie Artikel 104a Absatz 7, Artikel 104b Absatz 7, Artikel 104c Absatz 7 und Artikel 104d Absatz 7 des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes1 den zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein die Beteiligung an der Führung und Nutzung der in Artikel 104a–d geregelten Register bewilligen kann, schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Schweizerischen Bundesrat, zur Weiterführung und Vertiefung der bisherigen Zusammenarbeit in diesem Bereich, den Abschluss der folgenden Vereinbarung über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich vor:

AS 2007 433

1. Liechtenstein und die Schweiz arbeiten im Bereich der in der jeweiligen nationalen Strassenverkehrsgesetzgebung vorgesehenen Register zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Register: – Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister – Administrativmassnahmenregister – Fahrberechtigungsregister – Fahrzeugtypenregister – Fahrtschreiberkartenregister. 2. Liechtenstein wird im Sinne der nachstehenden Bestimmungen an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich beteiligt. 3. Die vorbehaltlich untenstehender Regelungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in Liechtenstein anwendbare schweizerische Bundesgesetzgebung ist in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführt. Ergänzungen oder Änderungen dieser Gesetzgebung werden der Motorfahrzeugkontrolle vom Bundesamt für Strassen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt und durch die Motorfahrzeugkontrolle bestätigt, nachdem über deren Aufnahme in die Anlage Einvernehmen erzielt worden ist. 4. Den zuständigen liechtensteinischen Behörden, einschliesslich der Landespolizei und der Strafverfolgungsbehörden, kommen die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den entsprechenden schweizerischen Behörden und umgekehrt. Die schweizerischen Bundesbehörden nehmen gegenüber Liechtenstein dieselben Rechte und Pflichten wahr wie gegenüber den kantonalen Behörden und umgekehrt. 5. Für die Durchführung dieser Vereinbarung sind in Liechtenstein die Motorfahrzeugkontrolle und in der Schweiz das Bundesamt für Strassen zuständig. 6. Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung die jeweiligen nationalen Datenschutzbestimmungen. 7. Die im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelten Daten dürfen an Drittstaaten weitergegeben werden, sofern vorgängig die schriftliche Zustimmung des Vertragsstaates, welcher die Daten übermittelt hat, vorliegt. 8. Die Bearbeitung von Daten in anderen Systemen ist mit ausdrücklicher Genehmigung zulässig. 9.

Mit ausdrücklicher Genehmigung können Daten, die von den liechtensteinischen Behörden übermittelt wurden, von den zuständigen schweizerischen Behörden zu Statistik- und Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden. Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die schweizerische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am1. November 2006 in Kraft tritt.

Vereinb. mit Liechtenstein

Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden. Gerne benutzt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.» Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt und dass die Note der Botschaft und die vorliegende Antwortnote des Departements eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die am1. November 2006 in Kraft tritt. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt gerne auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Footnotes

  1. [1] SR 741.01

Erstellt auf den 25. Oktober 2006

Erlass AS

Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typen- 1995 3997 genehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) 1995 4921 Liechtenstein führt selbst keine Typenprüfungen 1998 1796 durch und hat lediglich ein Abfragerecht im Sinne von Art. 11 Abs. 2. 1998 2501 2000 243 2000 2291 2002 3309 2002 3310 2002 4212 2004 5069 2005 4193 2006 1681

Verordnung vom 23. August 2000 über das Fahr- 2000 2300 berechtigungsregister 2002 3316 2003 3375 2004 5071 2006 1685

Verordnung vom 18. Oktober 2000 über das auto- 2000 2800 matisierte Administrativmassnahmen-Register 2002 3320 (ADMAS-Register-Verordnung) 2004 2871 anwendbar, mit Ausnahme von Art. 7 Bst. c und d

Verordnung vom 3. September 2003 über das auto- 2003 3376 matisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS-Register-Verordnung) anwendbar mit dem Vorbehalt, dass die Weisungen nach Art. 18 aufgrund eines Beschlusses der Regierung des Fürstentums Liechtenstein verbindlich werden und mit Ausnahme von Art. 17

Verordnung vom 29. März 2006 über das Fahrtschrei- 2006 1703 berkartenregister (FKRV)