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Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Übertragung der von der italienischen Regierung der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft erteilten Konzession für den Bau und Betrieb der Simplonbahn auf den Bund

0.742.140.23 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jan 13, 1904

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-742-140-23/de/ubereinkunft-zwischen-der-schweiz-und-italien-betreffend-die-ubertragung-der-von-der-italienischen-regierung-der-jura-simplon-bahn-gesellschaft-erteilten-konzession-fur-den-bau-und-betrieb-der-simplonbahn-auf-den-bund

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since Apr 1, 2008.

Repealed by: Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Erneuerung der Konzession betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische Bahnnetz durch den Simplon von der Landesgrenze bis Iselle sowie über den Betrieb der Bahnstrecke zwischen Iselle und Domodossola (AS 2008 2095)

Version based on: Notenaustausch vom 25./30. Mai 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Verlängerung der Simplonkonzession und der entsprechenden Vereinbarungen (AS 2005 3333)

0.742.140.23

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Übertragung der von der italienischen Regierung der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft erteilten Konzession für den Bau und Betrieb der Simplonbahn auf den Bund

Abgeschlossen am 16. Mai 1903 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19033 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am13. Januar 1904 (Stand am 19. Juli 2005)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Italien, in der Absicht, die Bedingungen festzusetzen, unter denen die von der italienischen Regierung der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft erteilte Konzession für den Bau und Betrieb der Simplonbahn auf dem Gebiet des Königreichs Italien auf den Bund übertragen werden soll, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben:

Footnotes

  1. [13] SR 0.742.140.21

Art. 1

Die Schweizerische Eidgenossenschaft tritt an die Stelle der Jura-Simplon-Bahn mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Vertrag vom 25. November 18954 und aus den Vereinbarungen vom 22. Februar 18965 und 2. Dezember 18996 ergeben.

BS 13 180; BBl 1903 IV 245

Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Siehe auch den Notenaustausch vom 25./30. Mai 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Verlängerung der Simplonkonzession und der entsprechenden Vereinbarungen (SR 0.742.140.231).

AS 20 3

Durch diese zwischen der italienischen Regierung und der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft getroffene Vereinb. wurde der Gesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb der Linie auf dem italienischen Gebiet von der schweizerisch-italienischen Grenze bis Iselle erteilt. Der Vereinb. ist ein Pflichtenheft beigegeben. Die Vereinb. ist als Anhang IV und das Pflichtenheft als Anhang V zur Eisenbahnaktensammlung 1896–1897 (n. F. Bd. 14) veröffentlicht worden.

Footnotes

  1. [4] SR 0.742.140.21
  2. [6] SR 0.742.140.22

Art. 2

Man ist darüber einig, dass die Verbindlichkeiten, welche die Schweiz durch den Vertrag vom 25. November 18957, sei es im Interesse beider Staaten, sei es nur im Interesse Italiens, übernommen hat und welche sich auf die von der schweizerischen Regierung übernommenen Garantien und auf ihre Einwirkung gegenüber der Jura- Simplon-Bahn-Gesellschaft beziehen, unverändert und im gleichen Umfang bestehen bleiben, wie wenn die Eidgenossenschaft nicht an die Stelle der Bahngesellschaft getreten wäre.

Footnotes

  1. [7] SR 0.742.140.21

Art. 3

Jede Meinungsverschiedenheit, welche zwischen der schweizerischen Regierung in ihrer Eigenschaft als Konzessionärin und der italienischen Regierung entstehen könnte, soll nach dem im Artikel 9 der Übereinkunft vom 22. Februar 189689 festgesetzten Verfahren entschieden werden.

Art. 4

Cited in

Artikel 13 des Vertrages vom 25. November 189510 wird ersetzt durch den folgenden:

...11

Footnotes

  1. [10] SR 0.742.140.21

Art. 5

Den Artikeln 252, 253 und 254 des italienischen Gesetzes vom 20. März 1865 über die öffentlichen Bauten, die im Artikel 15 des der Übereinkunft vom 22. Februar 189612 angeschlossenen Pflichtenheftes erwähnt sind, wird Artikel 251 desselben Gesetzes beigefügt. An dem Vollendungstermin, wie ihn Artikel 2 jenes Pflichtenheftes in Aussicht nimmt, wird nichts geändert. Der letzte Absatz des Artikels10 des Vertrages vom 25. November 189513 fällt weg.

Siehe Note4 auf Seite 1.

Art. 9 der Übereink. vom 22. Febr. 1896 lautet: «Über Anstände technischer oder administrativer Natur, die sich aus dieser Übereinkunft oder dem beigefügten Pflichtenheft ergeben könnten, entscheidet das Ministerium für öffentliche Bauten. Zivilrechtliche Streitigkeiten werden einem jeweils besonders zu bildenden Schiedsgericht überwiesen. Jede Partei ernennt hierfür zwei Schiedsrichter, welche als fünftes Mitglied einen Obmann bestimmen, der mangels einer Einigung der Schiedsrichter vom Präsidenten des Appellationshofes in Rom zu bezeichnen ist.» (Übersetzung des französischen Originaltextes.)

Text eingefügt im genannten Vertrag.

Siehe Note4 auf Seite 1.

Bahn-Gesellschaft erteilten Konzessionen für den Bau und Betrieb der Simplonbahn auf den Bund – Übereink. mit Italien

Cited in

Art. 6

Cited in

Artikel 7 des Vertrages vom 25. November 189514 wird ergänzt wie folgt:

...15

Footnotes

  1. [14] SR 0.742.140.21
Cited in

Art. 7

Artikel 13 desselben Vertrages erhält folgenden neuen Absatz:

...16

Art. 8

Artikel 14 des Pflichtenheftes, das der Übereinkunft vom 22. Februar 189617 angeschlossen ist, wird durch folgenden Absatz ergänzt:

«Die schweizerische und italienische Regierung werden sich anlässlich der im

Artikel 2 der Übereinkunft vom 22. Februar 1896 vorgesehenen Vereinbarung über

die Anwendung der im ersten Alinea dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen verständigen.»

Art. 9

Artikel 13 des Übereinkommens vom 2. Dezember 189918 erhält folgenden Zusatz:

...19

Footnotes

  1. [18] SR 0.742.140.22

Art. 10

Italien behält sich vor, betreffend den Betrieb der auf italienischem Gebiet gelegenen Strecke diejenigen Massnahmen zu verlangen, die in seinem militärischen Interesse erforderlich werden sollten.20 Es hat auch jederzeit das Recht, reine Militärzüge mit italienischem Personal und Material auf der Strecke von Domodossola bis zur Landesgrenze verkehren zu lassen, jedoch mit folgenden Einschränkungen:

  1. Solche Züge dürfen nur verkehren nach Verständigung mit der schweizerischen Bahnverwaltung über ihren Lauf. Die Lokomotiven und Wagen für diese Züge werden von den italienischen Bahnen geliefert.

  2. Die schweizerische Bahnverwaltung soll von der italienischen Militärverwaltung für jeden Schaden, den ihr diese Militärzüge verursachen sollten, schadlos gehalten werden.

Text eingefügt im genannten Vertrag

Text eingefügt im genannten Vertrag.

Siehe Note4 auf Seite 1.

Text eingefügt im genannten Übereink.

Siehe auch die Vereinb. mit Italien vom 17. Nov./26. Dez. 1908 betreffend militärische Arbeiten im Simplontunnel (SR 0.742.140.27).

Überdies kann Italien die auf der genannten Strecke verkehrenden Züge durch italienische Militär- oder Zivilbeamte begleiten lassen, sei es, um Militärtransporte, die auf den Zügen verladen sind, zu bewachen, sei es aus irgendeinem andern militärischen Grunde. Es kann auch das Anhalten eines gewöhnlichen Zuges an einem beliebigen Punkt dieser Strecke verlangen; dabei hat es aber die Meinung, dass die italienischen Militärbehörden mit Rücksicht auf die Anforderungen des Verkehrs von diesem Rechte nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Verständigung mit der schweizerischen Bahnverwaltung Gebrauch machen werden.

Art. 11

Die beiden Regierungen sind übereingekommen, eine besondere internationale Delegation für die Angelegenheiten der Simplonbahn mit Sitz in Bern einzusetzen. Diese Delegation wird, abgesehen von ausserordentlichen Fällen, gemäss den Bestimmungen eines zwischen den beiden Regierungen zu vereinbarenden Reglements periodisch einberufen werden. Sie soll aus vierzehn Mitgliedern bestehen, wovon sieben von der schweizerischen und sieben von der italienischen Regierung ernannt werden; den Vorsitz führt von Amtes wegen der Präsident der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen; einen Vizepräsidenten wählt die Delegation aus der Vertretung Italiens.

Cited in

Art. 12

Die Aufgabe der Delegation besteht darin:

  1. alle Mitteilungen entgegenzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Elemente des Simplonverkehrs betreffen, die Entwicklung dieses Verkehrs im Sinne des Artikels14 des Vertrages vom 25. November 189521 zu überwachen und Wünsche und Vorschläge im Interesse dieses Verkehrs zu äussern, jedoch ohne die Befugnis, Beschlüsse verbindlicher Natur zu fassen;

  2. durch ihre Kontrolle sich zu vergewissern, dass die der Verwaltung der Schweizerischen Bundesbahnen als Nachfolgerin der Jura-Simplon-Bahn- Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen, insbesondere soweit sie die Fahrpläne und Tarife betreffen, genau eingehalten werden;

  3. die Baurechnungen zu kontrollieren sowie die Zusammenstellungen der Einnahmen und der Betriebskosten sowie die Geschäftsbilanzen der Simplonlinie, die ihr mitzuteilen sind;

  4. den beteiligten Regierungen Bericht zu erstatten über die erhaltenen Mitteilungen und die gemachten Beobachtungen und ihnen alle für die Entwicklung der Simplonbahn nützlichen Vorschläge zu unterbreiten.

Das Reglement wird alles festsetzen, was die Tätigkeit der Delegation und die Form ihrer Beschlüsse betrifft.

Bahn-Gesellschaft erteilten Konzessionen für den Bau und Betrieb der Simplonbahn auf den Bund – Übereink. mit Italien

Footnotes

  1. [21] SR 0.742.140.21
Cited in

Art. 13

Falls im Schosse der Delegation Meinungsverschiedenheiten zwischen der schweizerischen und der italienischen Vertretung entstehen, so kann die Entscheidung der beiden Regierungen angerufen werden.

Art. 14

Die Kosten der Delegation werden von den beiden Staaten je zur Hälfte übernommen.

Art. 15

Die im Artikel 5 der Übereinkunft vom 22. Februar 189622 für den allfälligen Rückkauf der Konzession durch die italienische Regierung angesetzte Frist von dreissig Jahren wird auf fünfzehn Jahre reduziert. In diesem Falle findet ein Abzug der Subventionen bloss für den wirklich einbezahlten Betrag statt. Wenn dagegen der Rückkauf erst nach Ablauf des dreissigsten Jahres erfolgt, so berechnet sich der Abzug auf dem Gesamtbetrag der bewilligten, wenn auch nicht vollständig einbezahlten Subventionen.

Art. 16

Was die von der italienischen Regierung der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft durch den Vertrag vom 15. Juni 189823 zugesicherte Subvention von 600 000 Lire betrifft, so ist die königliche Regierung von allen Einzahlungen auf den Betrag ihrer Verpflichtungen vom 5. Mai 1902 an, dem Datum der zwischen dem Bunde und der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft vereinbarten Rückkaufspräliminarien, befreit. Allfällig nach jenem Datum geleistete Einzahlungen sollen zurückerstattet werden. Ebenso ist die königliche Regierung von jedem Risiko für die Vollendung des Tunnels befreit.

Art. 17

Es wird anerkannt, dass die feste Einschreibgebühr von einer Lira, die im Artikel 3 Ziffer 4 der Übereinkunft vom 22. Februar 189624 vorgesehen ist, zur Anwendung kommt: 1. auf den gegenwärtigen Konzessionsübertragungsakt, dessen Genehmigung gemäss Artikel 8 der genannten Übereinkunft der italienischen Regierung vorbehalten ist; 2. auf die gegenseitigen Erklärungen der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft und der italienischen Simplon-Subvenienten betreffend den Verzicht der Gesell-

Siehe Note4 auf Seite 1.

Nicht veröffentlicht.

Siehe Note4 auf Seite 1.

schaft auf den noch nicht eingezahlten Rest der Subventionen und den Verzicht der italienischen Subvenienten auf ihre Rechte bei der Liquidation der Gesellschaft, da diese Erklärungen unter die im Artikel 3 Ziffer 4 Buchstabe b der Übereinkunft vom 22. Februar 1896 vorgesehenen gehören. Alle andern Bestimmungen des genannten Artikels 3 bleiben unverändert.

Art. 18

Die vorliegende Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Rom ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet und derselben ihr Siegel beigesetzt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in Rom, am 16. Mai eintausendneunhundertunddrei.

J. B. Pioda E. Morin