0.747.305.411
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
Abgeschlossen in London am5. April 1966 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 19682 Schweizerische Annahme-Urkunde hinterlegt am 23. April 1968 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Juli 19683 (Stand am 26. April 2005)
Die Vertragsregierungen von dem Wunsche geleitet, zum Schutz des menschlichen Lebens und Eigentums auf See einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Grenzen aufzustellen, bis zu denen Schiffe auf Auslandfahrt beladen werden dürfen, in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen. (2) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle etwa erforderlichen Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
lm Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: (1) Der Ausdruck «Regeln» bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln. (2) Der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt. (3) Der Ausdruck «zugelassen» bedeutet durch die Verwaltung zugelassen. (4) Der Ausdruck «Auslandfahrt» bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen ausserhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale AS 1968 728; BBl 1967 II 1197
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Ziff. 1 Bst. b des BB vom 12. März 1968 (AS 1968 705)
AS 1968 936 Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat. (5) Der Ausdruck «Fischereifahrzeug» bezeichnet ein Schiff, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird. (6) Der Ausdruck «neues Schiff» bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für jede Vertragsregierung gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet. (7) Der Ausdruck «vorhandenes Schiff» bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist. (8) Der Ausdruck «Länge» bezeichnet 96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert grösser ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie.
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
(1) Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, darf nach dessen Inkrafttreten nur dann zu einer Auslandfahrt in See gehen, wenn es gemäss dem Übereinkommen besichtigt und mit einer Freibordmarke und einem Internationalen Freibord-Zeugnis (1966) oder gegebenenfalls einem Internationalen Freibord- Ausnahmezeugnis versehen worden ist. (2) Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht daran, einen grösseren Freibord als den nach Anlage 1 bestimmten Mindestfreibord zu erteilen.
Art. 4 Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen gilt für
Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind, dessen Regierung Vertragsregierung ist;
Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 32 erstreckt wird, sowie
nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.
(2) Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind. (3) Die in Anlage 1 enthaltenen Regeln gelten insbesondere für neue Schiffe. (4) Vorhandene Schiffe, welche die Erfordernisse der in Anlage 1 enthaltenen Regeln oder eines Teiles derselben nicht voll erfüllen, müssen zumindest die entsprechenden geringeren Erfordernisse erfüllen, welche die Verwaltung vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat;
diese Schiffe brauchen ihren Freibord keinesfalls zu vergrössern. Um eine Verminderung des Freibords gegenüber dem früher erteilten nutzen zu können, haben vorhandene Schiffe alle Erfordernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen. (5) Die in Anlage II enthaltenen Regeln gelten für neue und vorhandene Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt.
Art. 5 Ausnahmen
(1) Dieses Übereinkommen gilt nicht für
Kriegsschiffe;
neue Schiffe von weniger als 24 Metern (79 Fuss) Länge;
vorhandene Schiffe von weniger als 150 Bruttoregistertonnen (BRT);
nicht gewerblichen Zwecken dienende Vergnügungsfahrzeuge;
Fischereifahrzeuge.
(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschliesslich auf folgenden Gewässern verkehren:
Auf den Grossen Seen Nordamerikas und dem Sankt-Lorenz-Strom, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Loxodrome und auf der Nordseite dieser Insel durch den Längengrad von 63° W begrenzt wird;
auf dem Kaspischen Meer;
auf dem Rio de la Plata, dem Parana und dem Uruguay, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine von Punta Norte, Argentinien, nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende Loxodrome begrenzt wird.
Art. 6 Befreiungen
(1) Schiffe, die in der Auslandfahrt zwischen benachbarten Häfen von zwei oder mehr Staaten verkehren, kann die Verwaltung von den Vorschriften dieses Übereinkommens befreien, solange sie solche Fahrten durchführen, wenn die Regierungen der Staaten, in denen diese Häfen liegen, überzeugt sind, dass wegen der geringen Gefahr oder der besonderen Bedingungen des Reiseweges zwischen diesen Häfen die Anwendung des Übereinkommens auf Schiffe in diesem Verkehr unzumutbar oder undurchführbar wäre. (2) Die Verwaltung kann ein Schiff, das neuartige Merkmale aufweist, von Bestimmungen dieses Übereinkommens befreien, deren Anwendung Untersuchungen über die Entwicklung dieser Neuerungen und ihren Einbau auf Schiffen in der Auslandfahrt ernstlich behindern könnte. Diese Schiffe müssen jedoch den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die nach Ansicht der betreffenden Verwaltung im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Schiffes angemessen sind, die Gesamtsicherheit des Schiffes gewährleisten und für die Regierungen der Staaten, die das Schiff anlaufen soll, annehmbar sind.
(3) Die Verwaltung, die eine Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt, teilt der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschifffahrts-Organisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) Einzelheiten über die Befreiung sowie die dafür massgeblichen Gründe mit; diese werden von der Organisation an die Vertragsregierungen zur Unterrichtung weitergeleitet. (4) Muss ein Schiff, das für gewöhnlich nicht in der Auslandfahrt eingesetzt ist, auf Grund aussergewöhnlicher Umstände eine einzelne Auslandfahrt unternehmen, so kann es die Verwaltung von jeder Bestimmung dieses Übereinkommens befreien, sofern es den Sicherheitsvorschriften entspricht, welche die Verwaltung im Hinblick auf die von dem Schiff auszuführende Reise für angemessen hält.
Art. 7 Höhere Gewalt
(1) Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht. (2) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.
Art. 8 Gleichwertiger Ersatz
(1) Die Verwaltung kann gestatten, dass auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden oder dass eine andere Vorkehrung getroffen wird, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben, wenn sie durch Erprobungen oder auf andere Weise davon überzeugt ist, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen sind. (2) Die Verwaltung, die andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder eine andere Vorkehrung gestattet, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben, übermittelt der Organisation zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen entsprechende Einzelheiten nebst einem Bericht über die durchgeführten Erprobungen.
Art. 9 Genehmigung zu Versuchszwecken
(1) Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht, hinsichtlich eines Schiffes, für welches das Übereinkommen gilt, Sondergenehmigungen für Versuchszwecke zu erteilen. (2) Eine Verwaltung, die eine solche Genehmigung erteilt, übermittelt der Organisation entsprechende Einzelheiten zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.
Art. 10 Reparaturen, Änderungen und Umbauten
(1) Ein Schiff, das Reparaturen, Änderungen oder Umbauten sowie damit zusammenhängenden Ausstattungsarbeiten unterzogen wird, muss zumindest den zuvor für das Schiff geltenden Vorschriften entsprechen. In diesem Fall muss ein vorhandenes Schiff in der Regel den Vorschriften für ein neues Schiff mindestens in demselben Umfang entsprechen wie zuvor. (2) Grössere Reparaturen, Änderungen und Umbauten sowie damit zusammenhängende Ausstattungsarbeiten sollen den Vorschriften für ein neues Schiff insoweit entsprechen, wie es die Verwaltung für zumutbar und durchführbar hält.
Art. 11 Zonen und Gebiete
(1) Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, muss den Vorschriften entsprechen, die in den in Anlage II aufgeführten Zonen und Gebieten auf das Schiff anwendbar sind. (2) Ein auf der Grenze zweier Zonen oder Gebiete liegender Hafen gilt als innerhalb der Zone oder des Gebiets gelegen, aus dem das Schiff kommt oder in das es fährt.
Art. 12 Eintauchen
(1) Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fälle dürfen die jeweiligen, der Jahreszeit und der Zone oder dem Gebiet, in denen sich das Schiff befindet, entsprechenden Lademarken an den Schiffsseiten beim Auslaufen, während der Reise oder bei der Ankunft des Schiffes niemals unter Wasser liegen. (2) Befindet sich ein Schiff in Frischwasser von Einheitsdichte, so kann die entsprechende Lademarke so weit unter Wasser liegen, wie es der im Internationalen Freibord-Zeugnis (1966) angegebene Frischwasserabzug erlaubt. Bei einer anderen Dichte als der Einheitsdichte wird ein dem Unterschied zwischen 1,025 und der tatsächlichen Dichte entsprechender Abzug gemacht. (3) Läuft ein Schiff aus einem an einem Fluss oder Binnengewässer gelegenen Hafen aus, so wird ein Tieferladen entsprechend dem Gewicht des Treibstoffs und aller sonstigen Betriebsstoffe zugelassen, die für den Verbrauch zwischen dem Auslaufhafen und der offenen See erforderlich sind.
Art. 13 Besichtigung, Überprüfung und Anmarken
Soweit es sich um die Anwendung dieses Übereinkommens und um etwaige Befreiungen davon handelt, erfolgen Besichtigung, Überprüfung und Anmarken von Schiffen durch Bedienstete der Verwaltung. Die Verwaltung kann jedoch die Besichtigung, die Überprüfung und das Anmarken entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellen übertragen. Die betreffende Verwaltung übernimmt in jedem Fall die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigung, der Überprüfung und des Anmarkens.
Art. 14 Erstmalige und regelmässige Besichtigungen und Überprüfungen
(1) Jedes Schiff unterliegt den nachstehend bezeichneten Besichtigungen und Überprüfungen:
einer Besichtigung vor der Indienststellung des Schiffes, die eine vollständige Überprüfung seiner Bauausführung und Ausrüstung umfasst, soweit das Schiff unter dieses Übereinkommen fällt. Diese Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die allgemeine Anordnung, die Werkstoffe und die Materialstärken in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen;
einer regelmässig in von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durchzuführenden Besichtigung, welche die Gewähr dafür bietet, dass die Bauausführung, die Ausrüstung, die allgemeine Anordnung, die Werkstoffe und die Materialstärken in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen;
einer regelmässigen, binnen drei Monaten vor oder nach jedem Jahrestag der Ausstellung des Zeugnisses durchzuführenden Überprüfung, welche die Gewähr dafür bietet, dass am Schiffskörper oder an den Aufbauten keine Änderungen vorgenommen worden sind, welche die Berechnungen zur Bestimmung der Lage der Lademarke beeinflussen könnten, und dass die Einrichtungen und Vorkehrungen für
den Schutz der Öffnungen, ii) die Schutzgeländer, iii) die Wasserpforten und iv) die Zugänge zu den Besatzungsräumen in einwandfreiem Zustand erhalten werden.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten regelmässigen Überprüfungen sind im Internationalen Freibord-Zeugnis (1966) oder im Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnis, das einem nach Artikel 6, Absatz 2 befreiten Schiff ausgestellt wird, zu bestätigen.
Art. 15 Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands
Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäss Artikel 14 dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden.
Art. 16 Ausstellung von Zeugnissen
(1) Jedem Schiff, das nach Massgabe dieses Übereinkommens besichtigt und mit einer Freibordmarke versehen worden ist, wird ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) ausgestellt. (2) Jedem Schiff, dem nach Artikel 6, Absatz 2 oder 4 eine Befreiung gewährt worden ist, wird ein Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis ausgestellt.
(3) Diese Zeugnisse werden von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäss ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis. (4) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Übereinkommens bleibt ein internationales Freibord-Zeugnis, das beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens gegenüber der Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, Gültigkeit besitzt, bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, höchstens jedoch zwei weitere Jahre, gültig. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) erforderlich.
Art. 17 Ausstellung eines Zeugnisses durch eine andere Regierung
(1) Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Massgabe dieses Übereinkommens ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) ausstellen oder ausstellen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass den Vorschriften des Übereinkommens entsprochen ist. (2) Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses, eine Abschrift des für die Berechnung des Freibords verwendeten Besichtigungsberichts sowie eine Abschrift der Berechnungen übermittelt. (3) Ein in dieser Weise ausgestelltes Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 16 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt. (4) Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) ausgestellt werden.
Art. 18 Form der Zeugnisse
(1) Die Zeugnisse werden in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten. (2) Die Form der Zeugnisse muss den in Anlage III wiedergegebenen Mustern entsprechen. Die Anordnung des gedruckten Teils jedes Musterzeugnisses ist in den ausgestellten Zeugnissen und in deren beglaubigten Abschriften genau wiederzugeben.
Art. 19 Geltungsdauer der Zeugnisse
(1) Ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) wird für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitabschnitt ausgestellt; er darf höchstens fünf Jahre betragen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. (2) Kann dem Schiff nach der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen regelmässigen Besichtigung vor Ablauf der Gültigkeit des ursprünglich ausgestellten Zeugnisses kein neues Zeugnis ausgestellt werden, so kann die Person oder Stelle, welche die Besichtigung vornimmt, die Geltungsdauer des ursprünglichen Zeugnisses um höchstens fünf Monate verlängern. Diese Verlängerung wird auf dem Zeugnis vermerkt; sie wird nur gewährt, wenn keine Änderungen in der Bauausführung, Ausrüstung, allgemeinen Anordnung, in den Werkstoffen oder den Materialstärken vorgenommen worden sind, die den Freibord des Schiffes beeinflussen. (3) Ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) wird von der Verwaltung für ungültig erklärt,
wenn am Schiffskörper oder an den Aufbauten wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, welche die Festsetzung eines grösseren Freibords erfordern;
wenn die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Vorkehrungen nicht in einwandfreiem Zustand erhalten werden;
wenn das Zeugnis keinen Vermerk enthält, demzufolge das Schiff nach
Artikel 14 Absatz 1, Buchstabe c überprüft worden ist; (4)a) Art. 20 Art. 21
d) wenn die bauliche Festigkeit des Schiffes so sehr vermindert ist, dass es nicht mehr sicher ist. Die Geltungsdauer eines von der Verwaltung einem nach Artikel 6 Absatz 2 befreiten Schiff ausgestellten Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses beträgt höchstens fünf Jahre, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Dieses Zeugnis wird nach dem im vorliegenden Artikel für ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) vorgesehenen Verfahren verlängert, bestätigt oder für ungültig erklärt.
b) Die Geltungsdauer eines Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses, das einem nach Artikel 6 Absatz 4 befreiten Schiff ausgestellt wurde, ist auf die Einzelreise beschränkt, für die es ausgestellt wurde. (5) Ein einem Schiff von einer Verwaltung ausgestelltes Zeugnis wird ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt.
Anerkennung der Zeugnisse Zeugnisse, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen.
Kontrolle (1) Schiffe, die ein nach Artikel 16 oder 17 ausgestelltes Zeugnis besitzen, unterliegen in den Häfen der anderen Vertragsregierungen der Kontrolle durch ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Die Vertragsregierungen gewährleisten, dass diese Kontrolle, soweit zumutbar und durchführbar, der Bestätigung dient, dass sich ein gültiges Zeugnis nach Massgabe dieses Übereinkommens an Bord befindet. Befindet sich ein gültiges Internationales Freibord-Zeugnis (1966) an Bord, so beschränkt sich diese Kontrolle darauf, festzustellen,
dass das Schiff nicht über die in dem Zeugnis festgesetzten Grenzen hinaus beladen ist;
dass die Lage der Freibordmarke am Schiff dem Zeugnis entspricht und
dass das Schiff hinsichtlich der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Faktoren nicht so wesentlich geändert wurde, dass es offenbar untauglich ist, ohne Gefahr für Menschenleben in See zu gehen.
Befindet sich ein gültiges Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis an Bord, so beschränkt sich die Kontrolle darauf, festzustellen, dass alle in dem Zeugnis festgesetzten Bedingungen erfüllt sind. (2) Erfolgt diese Kontrolle nach Absatz 1, Buchstabe e, so wird sie nur zu dem Zweck durchgeführt, ein Auslaufen des Schiffes zu verhindern, bevor es ohne Gefahr für Fahrgäste oder Besatzung in See gehen kann. (3) Gibt die auf Grund dieses Artikels erfolgende Kontrolle Anlass zum Einschreiten, so unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete alsbald schriftlich den Konsul oder den diplomatischen Vertreter des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, von dieser Entscheidung und von allen Umständen, die ein Einschreiten notwendig erscheinen liessen.
Art. 22 Vergünstigungen
Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es ein nach Massgabe des Übereinkommens ausgestelltes gültiges Zeugnis besitzt.
Art. 23 Unfälle
(1) Jede Verwaltung verpflichtet sich, einen Seeunfall, der einem von diesem Übereinkommen erfassten Schiff zustösst, für das sie verantwortlich ist, zu untersuchen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Untersuchung dazu beitragen kann, etwaige für wünschenswert erachtete Änderungen des Übereinkommens zu veranlassen. (2) Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, der Organisation alle einschlägigen Angaben über die Ergebnisse dieser Untersuchungen zuzuleiten. Berichte oder Empfehlungen der Organisation, welche auf diesen Angaben beruhen, dürfen die Identität oder Staatszugehörigkeit der betreffenden Schiffe nicht erkennen lassen und ein Schiff oder eine Person nicht mittelbar oder unmittelbar für den Unfall verantwortlich machen.
Art. 24 Frühere Verträge und Übereinkommen
(1) Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Freibordfragen, die gegenwärtig zwischen den an diesem Übereinkommen beteiligten Regierungen in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in Bezug auf
a) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen nicht angewendet wird;
b) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt. (2) Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren massgebend.
Art. 25 Vereinbarung besonderer Regeln
Werden im Einklang mit diesem Übereinkommen durch eine Vereinbarung zwischen allen oder einigen Vertragsregierungen besondere Regeln aufgestellt, so sind diese der Organisation zur Weiterleitung an alle Vertragsregierungen mitzuteilen.
Art. 26 Übermittlung von Unterlagen
(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen:
eine ausreichende Anzahl von Mustern der von ihnen nach Massgabe dieses Übereinkommens ausgestellten Zeugnisse zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen;
den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind, sowie
eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, in ihrem Namen in Freibordfragen tätig zu werden, zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.
(2) Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, jeder anderen Vertragsregierung auf Verlangen ihre Festigkeitsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
Art. 27 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt drei Monate, vom5. April 1966 an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder von Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs4 können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen
indem sie ihm beitreten.
(2) Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde bei der Organisation; diese teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jede neue Annahme und jeden neuen Beitritt sowie den Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Urkunde mit.
Art. 28 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfzehn Regierungen von Staaten, von denen sieben mindestens je eine Million Bruttoregistertonnen Schiffsraum besitzen, es nach Artikel 27 ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Die Organisation teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit. (2) Für Regierungen, die während der in Absatz 1 genannten zwölf Monate eine Annahme- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, wird die Annahme oder der Beitritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt. (3) Für Regierungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Annahme- oder Beitrittsurkunde zu demselben hinterlegt haben, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde in Kraft. (4) Nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Massnahmen getroffen worden sind, um eine Änderung dieses Übereinkommens in Kraft treten zu lassen, oder zu dem bei einstimmig angenommenen Änderungen alle notwendigen Annahmen nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b als erfolgt gelten, gilt jede hinterlegte Annahme- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.
Art. 29 Änderungen
Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragsregierung durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden. (2) Änderung durch einstimmige Annahme
Auf Antrag einer Vertragsregierung teilt die Organisation eine von der betreffenden Regierung vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens allen Vertragsregierungen zur Prüfung zwecks einstimmiger Annahme mit.
Eine solche Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch alle Vertragsregierungen in Kraft, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird. Hat eine Vertragsregierung die Organisation binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem diese der Vertragsregierung die Änderung erstmalig mitgeteilt hat, nicht von der Annahme oder Ablehnung derselben unterrichtet, so wird unterstellt, dass die betreffende Regierung die Änderung angenommen hat.
Ein Änderungsvorschlag gilt als abgelehnt, wenn er nicht gemäss Buchstabe b binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt angenommen worden ist, zu dem ihn die Organisation erstmalig allen Vertragsregierungen mitgeteilt hat.
(3) Änderung nach Prüfung durch die Organisation
Auf Antrag einer Vertragsregierung wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Organisation geprüft. Nimmt der Schiffssicherheitsausschuss der Organisation die Änderung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, so wird die Änderung allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsregierungen mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem sie von der Versammlung der Organisation geprüft wird.
Eine Änderung, welche die Versammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
Bei der Annahme einer Änderung kann die Versammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder unter Einschluss von zwei Dritteln der im Schiffssicherheitsausschuss vertretenen und in der Versammlung anwesenden und abstimmenden Regierungen eine Feststellung vorschlagen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet. Diese Feststellung bedarf der vorherigen Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen dieses Übereinkommens.
Dieser Absatz schliesst nicht aus, dass eine Vertragsregierung, die hinsichtlich einer Änderung des Übereinkommens zunächst ein Verfahren nach diesem Absatz vorgeschlagen hat, jederzeit ein anderes Verfahren nach Absatz 2 oder 4 anwendet, das sie für wünschenswert hält.
(4) Änderung durch eine Konferenz
Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt wird, beruft die Organisation eine Konferenz der Regierungen zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
Jede Änderung, welche die Konferenz mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
Bei der Annahme einer Änderung kann eine nach Buchstabe a einberufene Konferenz mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder feststellen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.
(5) Alle auf Grund dieses Artikels vorgenommenen Änderungen des Übereinkommens, welche die Bauart eines Schiffes betreffen, gelten nur für Schiffe, deren Kiel an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung gelegt wird oder die sich zu dieser Zeit in einem entsprechenden Bauzustand befinden. (6) Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels in Kraft tretende Änderung sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit. (7) Jede auf Grund dieses Artikels erfolgende Annahme oder Erklärung ist der Organisation schriftlich zu notifizieren; diese notifiziert allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung.
Art. 30 Kündigung
(1) Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. (2) Die Kündigung erfolgt durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation; die Organisation teilt allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Notifikation sowie den Tag ihres Eingangs mit. (3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
Art. 31 Aussetzung
(1) Im Falle von Feindseligkeiten oder sonstigen aussergewöhnlichen Umständen, welche die Lebensinteressen eines Staates berühren, dessen Regierung Vertragsregierung ist, kann diese Regierung die Anwendung dieses Übereinkommens oder eines Teiles davon aussetzen. Die betreffende Regierung hat die Organisation hiervon alsbald zu unterrichten. (2) Eine solche Aussetzung schliesst nicht ein den anderen Vertragsregierungen nach diesem Übereinkommen zustehendes Kontrollrecht in Bezug auf Schiffe der die Aussetzung bewirkenden Regierung aus, wenn diese sich in ihren Häfen befinden. (3) Die Regierung, welche die Aussetzung bewirkt, kann die Aussetzung jederzeit beenden; sie hat die Organisation hiervon alsbald zu unterrichten. (4) Die Organisation notifiziert allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels beschlossene Aussetzung und deren Beendigung.
Art. 32 Hoheitsgebiete
(1) a) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet so bald wie möglich in Konsultationen ein mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt. (2) a) Die Vereinten Nationen oder eine Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Absatz 1, Buchstabe a abgegeben haben, können jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach einem längeren, in der Notifikation angegebenen Zeitabschnitt nicht mehr auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt. (3) Die Organisation setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäss Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung gemäss Absatz 2 in Kenntnis; hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung beginnt oder endet.
Art. 33 Registrierung
(1) Dieses Übereinkommen wird bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und allen Regierungen, die dem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften. (2) Die Organisation lässt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5 registrieren.
Art. 34 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am5. April 1966.
(Es folgen die Unterschriften) Anlage I Regeln zur Bestimmung des Freibords
Kapitel I – Allgemeines
Die Regeln setzen voraus, dass Art und Stauung der Ladung, des Ballasts usw. eine ausreichende Stabilität des Schiffes gewährleisten und dass eine übermässige bauliche Beanspruchung vermieden wird. Ferner wird vorausgesetzt, dass alle geltenden internationalen Vorschriften über Stabilität und Unterteilung beachtet sind.
Regel 1 Festigkeit des Schiffskörpers Die Verwaltung hat sich zu vergewissern, dass die allgemeine bauliche Festigkeit des Schiffskörpers für den Tiefgang ausreicht, der dem erteilten Freibord entspricht. Schiffe, die nach den Vorschriften einer von der Verwaltung anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut und instand gehalten werden, können als genügend stark betrachtet werden.
Regel 2 Anwendung (1) Schiffe mit mechanischem Antrieb oder Leichter, Schuten oder sonstige Schiffe ohne eigenen Antrieb erhalten Freiborde nach den Regeln 1 bis 40. (2) Schiffen mit Holzdeckslast können ausser den in Absatz 1 vorgeschriebenen Freiborden Holzfreiborde nach den Regeln 41 bis 45 erteilt werden. (3) Schiffen, die entweder als einzigen oder als zusätzlichen Antrieb Segel führen können, sowie Schleppern werden Freiborde nach den Regeln 1 bis 40 erteilt. Die Verwaltung kann für diese Schiffe einen vergrösserten Freibord vorschreiben. (4) Holz- oder Kompositschiffen oder Schiffen, die aus anderen von der Verwaltung zugelassenen Werkstoffen hergestellt sind oder deren bauliche Merkmale die Anwendung dieser Anlage unzumutbar oder undurchführbar machen, werden von der Verwaltung bestimmte Freiborde erteilt. (5) Die Regeln 10 bis 26 gelten für jedes Schiff, dem ein Mindestfreibord erteilt wird. Schiffen, denen ein grösserer als der Mindestfreibord erteilt worden ist, können unter der Voraussetzung, dass die Verwaltung den vorgesehenen Sicherheitszustand für ausreichend hält, Abweichungen von diesen Vorschriften eingeräumt werden.
Regel 3 Begriffsbestimmung der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke (1) Länge. Die Länge (L) beträgt 96 v.H. der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v.H. der geringsten Seitenhöhe, von der Oberkante des Kiels gemessen, oder, wenn der folgende Wert grösser ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit
Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie. (2) Lote. Das vordere und hintere Lot werden am vorderen und hinteren Ende der Länge (L) genommen. Das vordere Lot fällt mit der Vorkante des Vorstevens in der Wasserlinie, in der die Länge gemessen wird, zusammen. (3) Mittschiffs. Mittschiffs bedeutet die Mitte der Länge (L). (4) Breite. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist die Breite (b) die grösste Breite des Schiffes; sie wird mittschiffs gemessen, und zwar bei Schiffen mit einer Metallhaut bis zur Mallkante der Spanten und bei Schiffen mit einer Aussenhaut aus anderen Werkstoffen bis zur Aussenkante des Schiffskörpers. (5) Seitenhöhe. a) Die Seitenhöhe ist der senkrechte Abstand, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zur Oberkante des Freiborddecksbalkens an der Bordseite. Bei Holz- und Kompositschiffen wird der Abstand von der Unterkante der Kielsponung ab gemessen. Bei hohlem Verlauf der Schiffsform im untern Teil des Hauptspants oder bei verstärkten Kielgängen wird der Abstand von dem Punkt aus gemessen, an dem die Verlängerung des geraden Bodenteils die Seite des Kiels schneidet. b) Bei Schiffen mit abgerundetem Schergang wird die Seitenhöhe bis zum Schnittpunkt der Verlängerungen von Deckslinie und Seitenbeplattung der Aussenhaut gemessen, die verlängert werden, als sei der Schergang eckig. c) Weist das Freiborddeck eine Stufe auf und erstreckt sich der erhöhte Teil des Decks über den Punkt hinaus, an dem die Seitenhöhe gemessen werden soll, so wird die Seitenhöhe bis zu einer Linie gemessen, die vom niedrigeren Teil des Decks parallel zu dem erhöhten Teil verläuft. (6) Höhe für den Freibord (D). a) Die Höhe für den Freibord (D) ist die mittschiffs gemessene Seitenhöhe, vermehrt um die Dicke der Stringerplatte des Freiborddecks, wenn eine T (L - S) solche vorhanden ist, und vermehrt um falls das freiliegende Frei- L borddeck mit einem Decksbelag versehen ist; hierbei ist T die mittlere Dicke des freiliegenden Belags unter Abzug der Decksöffnungen, S die Gesamtlänge der Aufbauten nach Absatz 10 Buchstabe d. b) Bei Schiffen mit abgerundetem Schergang, dessen Radius mehr als4 v.
H. der Breite (B) beträgt, oder mit einer Aussenhaut, deren oberer Teil eine ungewöhnliche Form aufweist, ist die Höhe für den Freibord (D) gleich derjenigen eines Schiffes, das einen Hauptspant mit senkrechten Seitenwänden und mit derselben Balkenbucht aufweist; dabei muss der Inhalt des Hauptspantquerschnitts dem des wirklich vorhandenen Hauptspantquerschnitts gleichen.
(7) Völligkeitsgrad. Der Völligkeitsgrad (Cb) wird bestimmt durch V Cb = ; hierbei ist V bei Schiffen mit einer Aussenhaut aus Metall die Verdrängung auf Spanten in Seewasser ausschliesslich Wellenhosen und bei Schiffen mit einer Aussenhaut aus anderen Werkstoffen die Verdrängung auf Aussenhaut, jeweils bei einem Konstruktionstiefgang von d1; hierbei ist d1 = 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe. (8) Freibord. Der erteilte Freibord ist der mittschiffs senkrecht nach unten gemessene Abstand von der Oberkante des Decksstrichs bis zur Oberkante der entsprechenden Lademarke. (9) Freiborddeck. Das Freiborddeck ist in der Regel das oberste dem Wetter und der See ausgesetzte durchlaufende Deck, das für alle Öffnungen in seinem freiliegenden Teil feste Verschlussvorrichtungen aufweist und unterhalb dessen alle Öffnungen in den Schiffsseiten mit festen wasserdichten Verschlussvorrichtungen versehen sind. Bei Schiffen mit unterbrochenem Freiborddeck gelten die niedrigste Linie des freiliegenden Decks und ihre Verlängerung parallel zum oberen Teil des Decks als Freiborddeck. Auf Wunsch des Reeders kann vorbehaltlich der Genehmigung der Verwaltung ein tieferes Deck zum Freiborddeck bestimmt werden, sofern es sich um ein vollständiges und festes Deck handelt, das längsschiffs mindestens zwischen dem Maschinenraum und den Piekschotten sowie querschiffs durchläuft. Weist dieses tiefere Deck Stufen auf, so gelten die niedrigste Linie des Decks und die Verlängerung parallel zum oberen Teil des Decks als Freiborddeck. Wird ein tieferes Deck zum Freiborddeck bestimmt, so gilt der über dem Freiborddeck liegende Teil des Schiffskörpers in Bezug auf die Anwendung der Bedingungen für die Erteilung und Berechnung des Freibords als Aufbau. Von diesem Deck aus wird der Freibord berechnet. (10) Aufbau. a) Ein Aufbau ist ein gedecktes Bauwerk auf dem Freiborddeck, das von Bord zu Bord reicht oder dessen Seitenbeplattung nicht mehr als4 v.H. der Breite (B) von der Aussenhaut eingerückt ist.
Ein erhöhtes Quarterdeck wird als Aufbau betrachtet. b) Ein geschlossener Aufbau ist ein Aufbau, i) der Endschotten wirksamer Bauart hat, ii) dessen etwaige Zugangsöffnungen in diesen Schotten mit Türen versehen sind, die den Vorschriften der Regel 12 entsprechen. iii) dessen sonstige Öffnungen in den Seiten oder Enden des Aufbaus mit wirksamen wetterdichten Verschlussdichtungen versehen sind. Eine Brücke oder Poop gilt nicht als geschlossen, sofern nicht die Besatzung bei geschlossenen Schottöffnungen jederzeit auf anderem Wege Zugang zu den Maschinen- und sonstigen Arbeitsräumen innerhalb dieser Aufbauten hat. c) Die Höhe eines Aufbaus ist der an der Schiffsseite gemessene geringste senkrechte Abstand zwischen der Oberkante des Aufbaudecksbalkens und der Oberkante des Freiborddecksbalkens.
d) Die Länge eines Aufbaus (S) ist die mittlere Länge des Teiles des Aufbaus, der innerhalb der Länge (L) liegt. (11) Glattdeckschiff Ein Glattdeckschiff ist ein Schiff ohne Aufbauten auf dem Freiborddeck. (12) Wetterdicht «Wetterdicht» bedeutet, dass unter allen vorkommenden Seeverhältnissen kein Wasser in das Schiff eindringt.
Regel 4 Decksstrich Der Decksstrich ist ein waagrechter Strich von 300 Millimeter (12 Zoll) Länge und 25 Millimeter (1 Zoll) Breite. Er ist mittschiffs an jeder Seite des Schiffes anzumarken; seine Oberkante geht in der Regel durch den Schnittpunkt der nach aussen verlängerten Oberkante des Freiborddecks mit der Aussenkante der Aussenhaut (s. Figur 1); die Lage des Decksstrichs kann sich jedoch nach einem anderen festen Punkt am Schiff richten, sofern der Freibord entsprechend berichtigt wird, Die Lage des Bezugspunktes und die Kennzeichnung des Freiborddecks sind in jedem Fall auf dem Internationalen Freibord-Zeugnis (1966) zu vermerken.
Regel 5 Freibordmarke Die Freibordmarke besteht aus einem Ring von 300 Millimeter (12 Zoll) Aussendurchmesser und 25 Millimeter (1 Zoll) Breite; er wird durch einen waagrechten Strich von 450 Millimeter (18 Zoll) Länge und 25 Millimeter (1 Zoll) Breite geschnitten, dessen Oberkante durch den Mittelpunkt des Ringes geht. Der Mittelpunkt des Ringes liegt mittschiffs senkrecht unterhalb der Oberkante des Decksstrichs, wobei der Abstand dem erteilten Sommerfreibord entspricht (s. Figur 2).
Regel 6 In Verbindung mit der Freibordmarke verwendete Striche (1) Die Striche, die den nach diesen Regeln erteilten Freibord kennzeichnen, sind waagrechte Striche von 230 Millimeter (9 Zoll) Länge und 25 Millimeter (1 Zoll) Breite, die von einem 25 Millimeter (1 Zoll) breiten senkrechten Strich, der 540 Millimeter (21 Zoll) vor dem Mittelpunkt des Ringes angebracht ist, im rechten Winkel und, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach vorn abgesetzt sind (s. Figur 2). (2) Folgende Lademarken werden verwendet: a) Die Sommerlademarke, die durch die Oberkante des Striches, der durch den Mittelpunkt des Ringes geht, sowie durch einen Strich mit dem Buchstaben S gekennzeichnet wird; b) die Winterlademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit dem Buchstaben W gekennzeichnet wird, c) die Winter-Nordatlantik-Lademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben WNA gekennzeichnet wird;
d) die Tropenlademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit dem Buchstaben T gekennzeichnet wird; e) die Frischwasser-Lademarke im Sommer, die durch die Oberkante eines Striches mit dem Buchstaben F, die von dem senkrechten Strich nach hinten verläuft, gekennzeichnet wird. Der Unterschied zwischen der Frischwasser-Lademarke im Sommer und der Sommerlademarke ergibt den Abzug, der beim Laden in Frischwasser von den anderen Lademarken gewährt wird; f) die Tropen-Frischwasser-Lademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben TF, der von dem senkrechten Strich nach hinten verläuft, gekennzeichnet wird.
(3) Werden nach diesen Regeln Holzfreiborde erteilt, so werden diese zusätzlich zu den gewöhnlichen Lademarken angemarkt. Diese Marken sind waagrechte Striche von 230 Millimeter (9 Zoll) Länge und 25 Millimeter (1 Zoll) Breite, die von einem 25 Millimeter (1 Zoll) breiten senkrechten Strich, der 540 Millimeter (21 Zoll) hinter dem Mittelpunkt des Ringes angebracht ist, im rechten Winkel und, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach hinten abgesetzt sind (s. Figur 3). (4) Folgende Holzlademarken werden verwendet: a) die Sommer-Holzlademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben LS gekennzeichnet wird; b) die Winter-Holzlademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben LW gekennzeichnet wird; c) die Winter-Nordatlantik-Holzlademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben LWNA gekennzeichnet wird; d) die Tropen-Holzlademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben LT gekennzeichnet wird; e) die Frischwasser-Holzlademarke im Sommer, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben LF, die von dem senkrechten Strich nach vorn verläuft, gekennzeichnet wird. Der Unterschied zwischen der Frischwasser-Holzlademarke im Sommer und der Sommer-Holzlademarke ergibt den Abzug, der beim Laden in Frischwasser von den anderen Holzlademarken gewährt wird; f) die Frischwasser-Holzlademarke in der Tropenzone, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben LTF, der von dem senkrechten Strich nach vorn verläuft, gekennzeichnet wird. (5) Jahreszeitliche Lademarken, die infolge der Beschaffenheit des Schiffes, der Art seines Dienstes oder seiner Fahrtgrenzen nicht anwendbar sind, brauchen nicht angemarkt zu werden. (6) Wird einem Schiff ein grösserer Freibord als der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mindestfreibord erteilt und liegt die Lademarke auf oder unter der diesem Mindestfreibord entsprechenden niedrigsten jahreszeitlichen Lademarke, so braucht nur die Frischwasser-Lademarke angemarkt zu werden. (7) Auf Segelschiffen brauchen nur die Frischwasser-Lademarke und die Winter-Nordatlantik-Lademarke angemarkt zu werden (s.
Figur 4). (8) Fällt die Winter-Nordatlantik-Lademarke mit der von demselben senkrechten Strich abgesetzten Winterlademarke zusammen, so wird diese Lademarke mit dem Buchstaben W gekennzeichnet. (9) Aufgrund anderer geltender internationaler Übereinkünfte oder aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderliche zusätzliche Lademarken können von dem in Absatz l bezeichneten senkrechten Strich im rechten Winkel nach hinten abgesetzt werden.
Regel 7 Kennzeichen der Stelle, welche die Freiborde erteilt Das Kennzeichen der Stelle, welche die Freiborde erteilt, kann seitlich des Freibordringes oberhalb oder oberhalb und unterhalb des waagrechten Striches angebracht werden, der durch den Mittelpunkt des Ringes verläuft. Das Kennzeichen besteht aus höchstens vier Buchstaben, aus denen der Name der Stelle ersichtlich ist und die jeweils etwa 115 Millimeter (4½ Zoll) hoch und 75 Millimeter (3 Zoll) breit sind.
Regel 8 Einzelheiten des Anmarkens Der Ring, die Striche und die Buchstaben werden weiss oder gelb auf dunklem Grund oder schwarz auf hellem Grund ausgemalt. Ausserdem werden sie den Vorschriften der Verwaltung entsprechend dauerhaft an beiden Seiten des Schiffes angebracht. Die Marken müssen deutlich sichtbar sein; erforderlichenfalls sind dafür besondere Vorkehrungen zu treffen.
Regel 9 Beglaubigung der Marken Ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) wird einem Schiff erst dann ausgehändigt, wenn der nach Artikel 13 tätige Bedienstete oder Besichtiger bestätigt hat, dass die Marken ordnungsgemäss und dauerhaft an den Schiffsseiten angebracht sind.
Kapitel II – Bedingungen für die Erteilung des Freibords
Regel 10 Unterlagen für den Kapitän (1) Dem Kapitän eines neuen Schiffes müssen genügend Unterlagen in zugelassener Form zur Verfügung gestellt werden, damit er Ladung und Ballast seines Schiffes so verteilen kann, dass die Verbände des Schiffes keinen unzulässigen Beanspruchungen ausgesetzt werden; dieses Erfordernis entfällt, wenn es von der Verwaltung in Anbetracht der Länge, der Form oder der Klasse des Schiffes für unnötig gehalten wird. (2) Dem Kapitän eines neuen Schiffes, der nicht bereits auf Grund eines geltenden internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Unterlagen über die Stabilität erhalten hat, sind ausreichende Unterlagen in zugelassener Form als Leitfaden zu übermitteln, damit er über die Stabilität des Schiffes unter wechselnden Fahrtbedingungen unterrichtet ist; eine Abschrift dieser Unterlagen geht der Verwaltung zu.
Regel 11 Endschotten der Aufbauten Schotten an freiliegenden Enden geschlossener Aufbauten müssen genügend stark gebaut sein und den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
Regel 12 Türen (1) Alle Zugangsöffnungen in Endschotten geschlossener Aufbauten sind mit Türen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff zu versehen, die fest und sicher mit den Schotten verbunden, mit Rahmen versehen, ausgesteift und so angebracht sind, dass die ganze Vorrichtung ebenso fest wie das undurchbrochene Schott und in geschlossenem Zustand wetterdicht ist. Die Wetterdichtigkeit dieser Türen wird durch Dichtungen und Vorreiber oder andere gleichwertige Vorrichtungen erreicht, die fest mit dem Schott oder den Türen selbst verbunden sind; die Türen sind so anzuordnen, dass sie von beiden Seiten des Schotts bedient werden können. (2) Sofern nicht diese Regeln etwas anderes vorsehen, muss die Höhe der Sülle der Zugangsöffnungen in Endschotten geschlossener Aufbauten mindestens 380 Millimeter (15 Zoll) über dem Deck betragen.
Regel 13 Lage der Luken, Türöffnungen und Lüfter Für die Zwecke dieser Regeln werden für Luken, Türöffnungen und Lüfter die folgenden beiden Bereiche festgelegt: Bereich 1 – Auf freiliegenden Freibord- und erhöhten Quarterdecks und auf freiliegenden Aufbaudecks, die sich vor einem Punkt befinden, der ein Viertel der Länge des Schiffes vom vorderen Lot entfernt liegt. Bereich 2 – Auf freiliegenden Aufbaudecks hinter einem Punkt, der ein Viertel der Schiffslänge vom vorderen Lot entfernt liegt.
Regel 14 Lade- und sonstige Luken (1) Die Bauausführungen und die Vorrichtungen zur wetterdichten Sicherung von Lade- und sonstigen Luken in den Bereichen 1 und 2 müssen mindestens den Anforderungen der Regeln 15 und 16 entsprechen. (2) Sülle und Lukendeckel freiliegender Luken auf Decks oberhalb des Aufbaudecks müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
Regel 15 Luken mit Verschluss durch losnehmbare Deckel und wetterdichter Sicherung durch Persenninge und Schaltvorrichtungen Luksülle (1) Die Sülle der Luken mit losnehmbaren Deckeln, die durch Persenninge und Schaltvorrichtungen wetterdicht gesichert werden, müssen kräftig gebaut sein und mindestens folgende Höhe über dem Deck aufweisen: im Bereich 1: 600 Millimeter (23½ Zoll), im Bereich 2: 450 Millimeter (17½ Zoll).
Lukendeckel (2) Jede Auflagefläche für Lukendeckel muss mindestens 65 Millimeter (2½ Zoll) breit sein. (3) Bei Holzdeckeln muss die Dicke bei einer freitragenden Länge von höchstens 1,5 Metern (4,9 Fuss) mindestens 60 Millimeter (23/8 Zoll) betragen. (4) Bei Deckeln aus Schiffbaustahl wird die Festigkeit mit angenommenen Belastungen von mindestens 1,75 metrischen Tonnen je Quadratmeter (358 Pfund je Quadratfuss) für Luken im Bereich 1 und von mindestens 1,30 metrischen Tonnen je Quadratmeter (266 Pfund je Quadratfuss) für Luken im Bereich 2 berechnet; das Produkt aus der auf diese Weise berechneten höchsten Beanspruchung und dem Faktor4,25 darf nicht grösser als die Mindestbruchfestigkeit des Werkstoffs sein. Sie sind so zu konstruieren, dass die Durchbiegung bei diesen Belastungen nicht mehr als die freitragende Länge, multipliziert mit 0,0028, betragen kann. (5) Bei Schiffen von 24 Meter (79 Fuss) Länge können die angenommenen Belastungen für Luken im Bereich 1 auf 1 metrische Tonne je Quadratmeter (205 Pfund je Quadratfuss) herabgesetzt werden; bei Schiffen von 100 Meter (328 Fuss) Länge müssen sie jedoch mindestens 1,75 metrische Tonnen je Quadratmeter (358 Pfund je Quadratfuss) betragen. Die entsprechenden Belastungen für Luken im Bereich 2 können auf 0,75 metrische Tonnen je Quadratmeter (154 Pfund je Quadratfuss) bzw. 1,30 metrische Tonnen je Quadratmeter (266 Pfund je Quadratfuss) herabgesetzt werden. In allen Fällen sind die Werte für Zwischenlängen durch Mitteln zu bestimmen. Losnehmbare Balken (6) Bestehen die losnehmbaren Balken als Auflager für die Lukendecke aus Schiffbaustahl, so wird die Festigkeit mit angenommenen Belastungen von mindestens 1,75 metrischen Tonnen je Quadratmeter (358 Pfund je Quadratfuss) für Luken im Bereich 1 und von mindestens 1,30 metrischen Tonnen je Quadratmeter (266 Pfund je Quadratfuss) für Luken im Bereich 2 berechnet; das Produkt aus der auf diese Weise berechneten höchsten Beanspruchung und dem Faktor5 darf nicht grösser sein als die Mindestbruchfestigkeit des Werkstoffs, Sie sind so zu konstruieren, dass die Durchbiegung bei diesen Belastungen nicht mehr als die freitragende Länge, multipliziert mit 0,0022, betragen kann.
Für Schiffe bis zu 100 Meter (328 Fuss) Länge gelten die Erfordernisse des Absatzes5. Pontondeckel (7) Bestehen die an Stelle der losnehmbaren Balken und Deckel verwendeten Pontondeckel aus Schiffbaustahl, so wird ihre Festigkeit mit den in Absatz 4 angegebenen angenommenen Belastungen berechnet; das Produkt aus der auf diese Weise errechneten höchsten Beanspruchung und dem Faktor5 darf nicht grösser als die Mindestbruchfestigkeit des Werkstoffs sein. Sie sind so zu konstruieren, dass die Durchbiegung nicht mehr als die freitragende Länge, multipliziert mit 0,0022, betragen kann. Die Dicke der Schiffbaustahlbeplattung auf der Oberseite der Deckel muss mindestens 1 v.H. des Abstands zwischen den Steifen, darf jedoch nicht weniger als 6 Millimeter (0,24 Zoll) betragen. Für Schiffe bis zu 100 Meter (328 Fuss) Länge gelten die Erfordernisse des Absatzes5.
(8) Aus anderen Werkstoffen als Schiffbaustahl hergestellte Deckel müssen in Festigkeit und Widerstandsfähigkeit denjenigen aus Schiffbaustahl entsprechen, wie es die Verwaltung vorschreibt. Schuhe oder Spuren (9) Schuhe oder Spuren für losnehmbare Balken müssen kräftig gebaut sein und das wirksame Festsetzen und Sichern der Balken ermöglichen. Bei der Verwendung von Rollbalken muss sichergestellt sein, dass die Balken bei geschlossener Luke in ihrer richtigen Lage bleiben. Schalkklampen (10) Die Schalkklampen müssen der Steigung der Keile entsprechen. Sie müssen mindestens 65 Millimeter (2½ Zoll) breit sein, und ihr Abstand, von Mitte zu Mitte gemessen, darf höchstens 600 Millimeter (23½ Zoll) betragen; die Endklampen der Längs- oder Quersülle dürfen höchstens 150 Millimeter (6 Zoll) von den Lukenecken entfernt sein. Schalklatten und Keile (11) Schalklatten und Keile müssen von genügender Stärke und in gutem Zustand sein. Die Keile müssen aus Hartholz oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff bestehen. Ihre Steigung darf nicht mehr als 1:6 betragen, und sie müssen an der Spitze mindestens 13 Millimeter (½ Zoll) dick sein. Persenninge (12) Für jede Luke im Bereich 1 oder 2 sind mindestens zwei Lagen Persenning von guter Beschaffenheit vorzusehen. Die Persenninge müssen wasserdicht und von ausreichender Festigkeit sein. Sie müssen aus einem Werkstoff bestehen, der in Gewicht und Güte mindestens den zugelassenen Normen entspricht. Sicherung der Lukendeckel (13) Für alle Luken im Bereich 1 oder 2 müssen Lukenriegel aus Stahl oder andere gleichwertige Vorrichtungen vorgesehen sein, mit denen jeder Teil der Lukenabdeckung nach dem Anbringen der Persenninge und Schalklatten wirksam und unabhängig gesichert werden kann. Lukendeckel von mehr als 1,5 Meter (4,9 Fuss) Länge müssen mit mindestens zwei derartigen Sicherungsvorrichtungen versehen sein.
Regel 16 Luken mit Verschluss durch wetterdichte Deckel aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff, die mit Dichtungen und Vorreibern versehen sind Luksülle (1) Bei Luken im Bereich 1 oder 2, die mit Dichtungen und Vorreibern versehenen Deckeln aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff geschlossen werden, muss die Süllhöhe über dem Deck den Vorschriften der Regel 15 Absatz 1 entsprechen. Diese Sülle können weniger hoch sein oder ganz entfallen, wenn die Verwaltung überzeugt ist, dass trotzdem die Sicherheit des Schiffes unter allen
Seeverhältnissen gewährleistet ist. Wo Sülle vorgesehen sind, müssen sie kräftig gebaut sein. Wetterdichte Deckel (2) Bei wetterdichten Deckeln aus Schiffbaustahl wird die Festigkeit mit angenommenen Belastungen von mindestens 1,75 metrischen Tonnen je Quadratmeter (358 Pfund je Quadratfuss) für Luken im Bereich 1 und von mindestens 1,30 metrischen Tonnen je Quadratmeter (266 Pfund je Quadratfuss) für Luken im Bereich 2 berechnet; das Produkt aus der auf diese Weise berechneten höchsten Beanspruchung und dem Faktor4,25 darf nicht grösser sein als die Mindestbruchfestigkeit des Werkstoffs. Sie sind so zu konstruieren, dass die Durchbiegung bei diesen Belastungen nicht mehr als die freitragende Länge, multipliziert mit 0,0028, betragen kann. Die Dicke der Schiffbaustahlbeplattung auf der Oberseite der Deckel muss mindestens 1 v. H. des Abstands zwischen den Steifen, darf jedoch nicht weniger als 6 Millimeter (0,24 Zoll) betragen. Für Schiffe bis zu 100 Meter (328 Fuss) Länge gilt Regel 15 Absatz 5. (3) Aus anderen Werkstoffen als Schiffbaustahl hergestellte Deckel müssen in Festigkeit und Widerstandsfähigkeit denjenigen aus Schiffbaustahl entsprechen, wie es die Verwaltung vorschreibt. Massnahmen zur Sicherung der Wetterdichtigkeit (4) Die Massnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Wetterdichtigkeit müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. Es muss sichergestellt sein, dass die Dichtigkeit unter allen Seeverhältnissen erhalten werden kann; zu diesem Zweck müssen bei der erstmaligen Besichtigung und können bei den regelmässigen Besichtigungen und jährlichen Überprüfungen oder in kürzeren Zeitabständen Dichtigkeitsprüfungen verlangt werden.
Regel 17 Maschinenraumöffnungen (1) Maschinenraumöffnungen im Bereich 1 oder 2 müssen durch hinreichend starke, sachgemäss versteifte stählerne Schächte abgeschlossen sein; sind die Schächte nicht durch andere Bauteile geschützt, so ist auf ihre Festigkeit besonders zu achten. Zugangsöffnungen in diesen Schächten sind mit Türen gemäss Regel 12 Absatz 1 zu versehen, deren Süllhöhe im Bereich 1 mindestens 600 Millimeter (23½ Zoll) und im Bereich 2 mindestens 380 Millimeter (15 Zoll) über Deck betragen muss. Sonstige Öffnungen in diesen Schächten sind mit gleichwertigen Deckeln zu versehen, die am Ort dauerhaft und gut befestigt sind. (2) Die Sülle von Kesselschächten, Schornsteinen oder Maschinenraumlüftern auf freiliegenden Teilen des Freibord- oder Aufbaudecks müssen so hoch über Deck reichen, wie es zumutbar und durchführbar ist. Kesselschachtöffnungen müssen mit starken Deckeln aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff versehen sein, die am Ort dauerhaft und gut befestigt sind und eine wetterdichte Sicherung ermöglichen.
Regel 18 Sonstige Öffnungen in Freibord- und Aufbaudecks (1) Mannlöcher und süllose Luken im Bereich 1 oder 2 oder innerhalb nicht geschlossener Aufbauten müssen mit kräftigen Deckeln verschlossen werden, die wasserdicht gemacht werden können. Sofern die Deckel nicht durch eng stehende Verschraubungen gesichert sind, müssen sie fest angebracht sein. (2) Öffnungen in Freiborddecks mit Ausnahme von Luken, Maschinenraumöffnungen, Mannlöchern und süllosen Luken müssen durch einen geschlossenen Aufbau oder durch ein Deckshaus oder einen Niedergang von gleichwertiger Festigkeit und Wetterdichtigkeit geschützt sein. Jede derartige Öffnung in einem freiliegenden Aufbaudeck oder in der Decke eines Deckshauses auf dem Freiborddeck, die als Zugang zu einem Raum unterhalb des oder innerhalb eines geschlossenen Aufbaus dient, muss durch ein wirksames Deckshaus oder einen wirksamen Niedergang geschützt sein. Türöffnungen in derartigen Deckshäusern oder Niedergängen müssen mit Türen gemäss Regel 12 Absatz 1 versehen sein. (3) Im Bereich 1 muss die Süllhöhe der Türöffnungen in Niedergängen mindestens 600 Millimeter (23½ Zoll) über Deck betragen. Im Bereich 2 muss sie mindestens 380 Millimeter (15 Zoll) betragen.
Regel 19 Lüfter (1) Lüfter im Bereich 1 oder 2 für Räume unterhalb der Freiborddecks oder der Decks von geschlossenen Aufbauten müssen mit Süllen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff versehen sein, die kräftig gebaut und wirksam mit dem Deck verbunden sind. Ist das Süll eines Lüfters mehr als 900 Millimeter (35½ Zoll) hoch, so muss es besonders verstärkt sein. (2) Lüfter, die durch nicht geschlossene Aufbauten führen, müssen auf dem Freiborddeck mit kräftig gebauten Süllen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff versehen sein. (3) Lüfter im Bereich 1, deren Sülle mehr als4,5 Meter (14,8 Fuss) über Deck reichen, und Lüfter im Bereich 2, deren Sülle mehr als 2,3 Meter (7,5 Fuss) über Deck reichen, brauchen nicht mit Verschlüssen versehen zu werden, sofern die Verwaltung dies nicht ausdrücklich verlangt. (4) Ausser in den Fällen nach Absatz 3 müssen Lüfteröffnungen mit wirksamen wetterdichten Verschlüssen versehen sein. Auf Schiffen von höchstens 100 Meter (328 Fuss) Länge müssen die Verschlüsse fest angebracht sein; sind sie auf anderen Schiffen nicht fest angebracht, so müssen sie in der Nähe der Lüfter, für die sie bestimmt sind, griffbereit gehaltert sein. Lüfter im Bereich 1 müssen Sülle von mindestens 900 Millimeter (35½ Zoll) Höhe über Deck haben; im Bereich 2 müssen die Sülle eine Höhe von mindestens 760 Millimeter (30 Zoll) über Deck haben. (5) Die Verwaltung kann verlangen, dass die Sülle in besonders ungeschützten Bereichen des Schiffes eine grössere Höhe haben.
Regel 20 Luftrohre Führen Luftrohre der Ballast- oder sonstigen Tanks über die Freibord- oder Aufbaudecks hinaus, so müssen die freiliegenden Teile der Rohre kräftig gebaut sein; die Höhe vom Deck bis zum Überlaufpunkt muss auf dem Freiborddeck mindestens 760 Millimeter (30 Zoll) und auf dem Aufbaudeck mindestens 450 Millimeter (17½ Zoll) betragen. Beeinträchtigt diese Höhe den Betrieb des Schiffes, so können geringere Höhen zugelassen werden, sofern die Verwaltung überzeugt ist, dass die Verschlussvorrichtungen und die sonstigen Umstände eine geringere Höhe rechtfertigen. Für die Luftrohröffnungen sind ausreichende, fest angebrachte Verschlüsse vorzusehen.
Regel 21 Ladepforten und sonstige ähnliche Öffnungen (1) Ladepforten und sonstige ähnliche Öffnungen in der Bordwand des Schiffes unterhalb des Freiborddecks sind mit Türen zu versehen, die so konstruiert sind, dass Wasserdichtigkeit und eine der umgebenden Aussenhautbeplattung entsprechende Verbandsfestigkeit gewährleistet sind. Die Zahl dieser Öffnungen muss auf das mit der Bauart und dem ordnungsgemässen Betrieb des Schiffes vereinbare Mindestmass beschränkt sein. (2) Sofern nicht von der Verwaltung genehmigt, darf die Unterkante dieser Öffnungen nicht unter einer parallel zum Freiborddeck an der Bordwand gedachten Linie liegen, deren niedrigster Punkt die Oberkante der obersten Lademarke bildet.
Regel 22 Speigatte, Ein- und Austrittsöffnungen (1) Durch die Aussenhaut geführte Ausgüsse aus Räumen unterhalb der Freiborddecks oder aus mit Türen gemäss Regel 12 versehenen Aufbauten oder Deckshäusern auf dem Freiborddeck müssen mit wirksamen und zugänglichen Vorrichtungen versehen sein, die den Eintritt von Wasser in das Schiff verhindern. In der Regel muss jeder einzelne Ausguss mit einem selbsttätigen Rückschlagventil versehen sein, das von einer Stelle oberhalb des Freiborddecks aus sicher geschlossen werden kann. Ist jedoch der senkrechte Abstand von der Sommerladelinie bis zum inneren Ende der Ausgussleitung grösser als 0,01 L, so kann der Ausguss mit zwei selbsttätigen Rückschlagventilen ohne eine solche Schliessvorrichtung versehen sein, sofern das innere Ventil so liegt, dass es während des Betriebs zwecks Nachprüfung stets zugänglich ist; ist der senkrechte Abstand grösser als 0,02 L, so kann mit Genehmigung der Verwaltung ein einziges selbsttätiges Rückschlagventil ohne die besondere Schliessvorrichtung zugelassen werden. Die Vorrichtung zur Bedienung des Fernantriebventils muss leicht zugänglich und mit einer Vorkehrung versehen sein, die anzeigt, ob es geöffnet oder geschlossen ist. (2) In bemannten Maschinenräumen können in Verbindung mit dem Betrieb der Maschine stehende See-Haupt- und Hilfseintritte und -ausgüsse an Ort und Stelle bedient werden. Die Bedienungsvorrichtungen müssen leicht zugänglich und mit Vorkehrungen versehen sein, die anzeigen, ob die Ventile geöffnet oder geschlossen sind.
(3) Speigatte und Ausgussleitungen, gleichviel, in welcher Höhe sie beginnen, müssen, wenn sie entweder mehr als 450 Millimeter (17½ Zoll) unterhalb des Freiborddecks oder weniger als 600 Millimeter (23½ Zoll) oberhalb der Sommerladelinie durch die Aussenhaut geführt werden, an dieser mit einem Rückschlagventil versehen sein. Dieses Ventil kann, wenn es nicht nach Absatz 1 erforderlich ist, entfallen, sofern die Rohrleitung genügend dickwandig ist. (4) Speigatte aus Aufbauten oder Deckshäusern, die nicht mit Türen gemäss Regel 12 versehen sind, müssen nach aussenbords geführt werden. (5) Alle nach dieser Regel erforderlichen Ventile und Aussenhautarmaturen müssen aus Stahl, Bronze oder einem anderen zugelassenen dehnbaren Werkstoff bestehen. Ventile aus gewöhnlichem Gusseisen oder ähnlichem Werkstoff sind nicht zulässig. Alle unter diese Regel fallenden Rohre müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff sein, wie es die Verwaltung vorschreibt.
Regel 23 Seitenfenster (1) Seitenfenster von Räumen unterhalb des Freiborddecks oder von Räumen innerhalb geschlossener Aufbauten müssen mit wirksamen, fest angebrachten Innenblenden versehen sein, die so angeordnet sind, dass sie leicht und sicher wasserdicht geschlossen werden können. (2) Seitenfenster dürfen nicht so angebracht sein, dass ihre Unterkante unterhalb einer parallel zum Freiborddeck an der Bordwand gedachten Linie liegt, deren niedrigster Punkt 2,5 v. H. der Breite (B) oder 500 Millimeter (19½ Zoll) über der Tiefladelinie liegt, je nachdem, welcher Abstand grösser ist. (3) Die Seitenfenster sowie gegebenenfalls die Glasscheiben und die Blenden müssen kräftig gebaut und zugelassen sein.
Regel 24 Wasserpforten (1) Wird durch Schanzkleider auf dem freiliegenden Teil von Freibord- oder Aufbaudecks eine «Well» gebildet, so müssen ausreichende Vorkehrungen getroffen sein, um die Decks schnell vom Wasser zu befreien und zu entwässern. Sofern nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist, muss der Mindestquerschnitt (A) der Wasserpforten auf jeder Seite des Schiffes für jede Well auf dem Freiborddeck der durch die folgenden Formeln angegebene Wert sein, wenn der Sprung im Bereich der Well normal oder grösser als normal ist. Der Mindestquerschnitt der Wasserpforten für jede Well auf Aufbaudecks muss die Hälfte des durch die Formeln angegebenen Wertes betragen. Beträgt die Länge des Schanzkleides (1) in der Well 20 Meter oder weniger, so gilt A = 0,7 + 0,035 l (Quadratmeter) Ist 1 grösser als 20 Meter. so gilt A = 0,07 l (Quadratmeter) 1 braucht in keinem Fall grösser als 0,7 L eingesetzt zu werden.
Beträgt die Durchschnittshöhe des Schanzkleides mehr als 1,2 Meter, so ist der erforderliche Querschnitt für je 0,1 Meter Höhenunterschied um 0,004 Quadratmeter je Meter Wellänge zu vergrössern. Beträgt die Durchschnittshöhe des Schanzkleides weniger als 0,9 Meter, so kann der erforderliche Querschnitt für je 0,1 Meter Höhenunterschied um 0,004 Quadratmeter je Meter Wellänge verringert werden. Beträgt die Länge des Schanzkleides (1) in der Well 66 Fuss oder weniger, so gilt A = 7,6 + 0,115 l (Quadratfuss) Ist 1 grösser als 66 Fuss, so gilt A = 0,23 l (Quadratfuss) 1 braucht in keinem Fall grösser als 0,7 L eingesetzt zu werden. Beträgt die Durchschnittshöhe des Schanzkleides mehr als 3,9 Fuss, so ist der erforderliche Querschnitt für je 1 Fuss Höhenunterschied um 0,04 Quadratfuss je Fuss Wellänge zu vergrössern. Beträgt die Durchschnittshöhe des Schanzkleides weniger als 3 Fuss, so kann der erforderliche Querschnitt für je 1 Fuss Höhenunterschied um 0,04 Quadratfuss je Fuss Wellänge verringert werden. (2) Bei Schiffen ohne Sprung ist der berechnete Querschnitt um 50 v. H. zu vergrössern. Bei geringerem als Normalsprung ist der Hundertsatz durch Mitteln zu bestimmen. (3) Ist ein Schiff mit einem Trunk versehen, der nicht den Erfordernissen der Regel 36 Absatz 1 Buchstabe e entspricht, oder sind zwischen getrennten Aufbauten durchlaufende oder fast durchlaufende Lukenlängssülle eingebaut, so ist der Mindestquerschnitt der Wasserpfortenöffnungen nach folgender Tabelle zu berechnen:
Breite der Luke oder des Trunks Querschnitt der Wasserpforten im Verhältnis zur im Verhältnis zur Schiffsbreite Gesamtfläche der Schanzkleider
40 v. H. oder weniger 20 v. H. 75 v. H. oder mehr 10 v. H. Der Wasserpfortenquerschnitt bei Zwischenbreiten ist durch gradliniges Mitteln zu bestimmen.
(4) Bei Schiffen mit ein- oder beidseitig offenen Aufbauten sind ausreichende, den Anforderungen der Verwaltung entsprechende Vorkehrungen für die Entfernung des in den Raum innerhalb solcher Aufbauten eingedrungenen Wassers zu treffen. (5) Die Unterkanten der Wasserpforten müssen möglichst dicht über dem Deck liegen. Zwei Drittel des erforderlichen Wasserpforten-Querschnitts sind in der dem niedrigsten Punkt der Sprungkurve am nächsten gelegenen Hälfte der Well anzuordnen. (6) Alle diese Öffnungen in den Schanzkleidern sind durch Riegel oder Stangen in etwa 230 Millimeter (9 Zoll) Abstand zu schätzen. Sind die Wasserpforten mit Klappen versehen, so muss genügend Spielraum vorhanden sein, damit sie nicht klemmen. Scharniere müssen mit Bolzen oder Lagern aus nichtrostendem Werkstoff ausgestattet sein. Sind die Klappen mit Sicherungsvorrichtungen versehen, so müssen diese eine zugelassene Bauart haben.
Regel 25 Schutz der Besatzung (1) Die Festigkeit der zur Unterbringung der Besatzung dienenden Deckshäuser muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. (2) Auf allen freiliegenden Teilen des Freibord- und Aufbaudecks sind wirksame Schutzgeländer oder Schanzkleider anzubringen. Die Höhe der Schanzkleider oder Schutzgeländer muss mindestens 1 Meter (39½ Zoll) über Deck betragen. Wird durch diese Höhe der übliche Betrieb des Schiffes behindert, so kann eine geringere Höhe zugelassen werden, sofern die Verwaltung einen ausreichenden Schutz für gegeben hält. (3) Die Öffnung unterhalb des niedrigsten Relingdurchzuges darf nicht mehr als 230 Millimeter (9 Zoll) betragen. Der Abstand zwischen den übrigen Durchzügen darf höchstens 380 Millimeter (15 Zoll) betragen. Bei Schiffen mit abgerundetem Schergang müssen die Relingsstützen auf dem flachen Deck angebracht sein. (4) Zum Schutz der Besatzung beim Verkehr von und zu ihren Unterkünften, zum Maschinenraum und zu allen sonstigen Stellen, die notwendigerweise zum Betrieb des Schiffes benutzt werden müssen, müssen ausreichende Vorkehrungen (in Form von Schutzgeländern, Strecktauen, Laufbrücken oder Verkehrsgängen unter Deck usw.) getroffen werden. (5) Auf einem Schiff beförderte Decksladungen sind so zu stauen, dass alle Öffnungen im Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besatzungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeitsräumen dienen, ordnungsgemäss geschlossen und gegen das Eindringen von Wasser gesichert werden können. Ist auf oder unter Deck kein geeigneter Verkehrsgang vorhanden, so müssen auf der Decksladung wirksame Schutzvorkehrungen für die Besatzung in Form von Schutzgeländern oder Strecktauen getroffen werden.
Regel 26 Besondere Erteilungsbedingungen für Schiffe vom Typ «A» Maschinenschächte (1) Maschinenschächte auf Schiffen vom Typ «A» gemäss Regel 27 sind durch eine geschlossene Poop oder Brücke von mindestens normaler Höhe oder durch ein Deckshaus von ebensolcher Höhe und gleicher Festigkeit zu schützen; jedoch können Maschinenschächte freiliegen, wenn keine Öffnungen vorhanden sind, die einen unmittelbaren Zugang vom Freiborddeck zum Maschinenraum vermitteln. Eine den Erfordernissen der Regel 12 entsprechende Tür ist jedoch im Maschinenschacht zulässig, sofern sie zu einem Raum oder Gang führt, der ebenso stark gebaut ist wie der Schacht und der durch eine zweite wetterdichte Tür aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff von der Treppe zum Maschinenraum abgetrennt ist. Laufbrücke und Zugang (2) Auf Schiffen vom Typ «A» müssen zwischen der Poop und der Mittschiffsbrücke oder vorhandenenfalls dem Deckshaus in Höhe des Aufbaudecks eine zweckmässig gebaute feste durchgehende Laufbrücke von genügender Festigkeit oder gleichwertige Zugänge, die als Laufbrücke dienen können, beispielsweise Verkehrsgänge unter Deck, vorgesehen sein.
Auf anderen Schiffen und auf Schiffen vom Typ «A» ohne Mittschiffsbrücke müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Vorkehrungen zum Schutz der Besatzung beim Verkehr zu allen für den Betrieb des Schiffes erforderlichen Stellen getroffen sein. (3) Zwischen getrennten Besatzungsunterkünften sowie zwischen den Besatzungsunterkünften und dem Maschinenraum müssen sichere und ausreichende Zugänge in Höhe der Laufbrücke vorhanden sein. Luken (4) Freiliegende Luken auf dem Freibord- und Backdeck oder auf der Decke der Ausdehnungsschächte müssen auf Schiffen vom Typ «A» mit wirksamen wasserdichten Deckeln aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff versehen sein. Vorrichtungen für den Wasserablauf (5) Bei Schiffen vom Typ «A» mit einem Schanzkleid muss mindestens die halbe Länge der freiliegenden Teile des Wetterdecks mit offenem Geländer oder sonstigen wirksamen Vorrichtungen für den Wasserablauf versehen sein. Die Oberkante des Schergangs ist möglichst niedrig zu legen. (6) Sind die Aufbauten durch Trunks verbunden, so muss die gesamte Länge der freiliegenden Teile des Freiborddecks mit offenem Geländer versehen sein.
Kapitel III – Freiborde
Regel 27 Schiffstypen (1) Für die Freibordberechnung werden die Schiffe in Typ «A» und Typ «B» eingeteilt. Schiffe vom Typ «A» (2) Ein Schiff vom Typ «A» ist ausschliesslich für die Beförderung flüssiger Massengutladungen bestimmt; seine Ladetanks haben nur kleine Zugangsöffnungen, die durch wasserdichte, mit einer Dichtung versehene Deckel aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff verschlossen sind. Diese Schiffe haben zwangsläufig folgende eigentümliche Merkmale: a) grosse Unverletzlichkeit des freiliegenden Decks und b) einen hohen Sicherheitsgrad gegen Überflutung infolge der geringen Flutbarkeit der gefüllten Laderäume und der gewöhnlich vorgesehenen Unterteilung. (3) Ein Schiff vom Typ «A» mit einer Länge von mehr als 150 Meter (492 Fuss), das so entworfen ist, dass es bei einer Beladung bis zur Sommerladelinie leere Abteilungen aufweist, muss so gebaut sein, dass es bei einer angenommenen Flutbarkeit von 0,95 der Überflutung einer dieser leeren Abteilungen standhält und in einer von der Verwaltung als ausreichend erachteten Gleichgewichtsschwimmlage
bleibt. Ist ein solches Schiff länger als 225 Meter (738 Fuss), so wird der Maschinenraum als flutbare Abteilung betrachtet, jedoch mit einer Flutbarkeit von 0,85. Als Richtlinie für die Verwaltung können folgende Grenzwerte als ausreichend betrachtet werden: a) Die End-Schwimmlage nach der Überflutung liegt unterhalb der Unterkante jeder Öffnung, durch die ein weiteres Eindringen des Wassers erfolgen kann. b) Der grösste Krängungswinkel infolge unsymmetrischer Flutung liegt in der Grössenordnung von 15°. c) Die metazentrische Höhe im überfluteten Zustand ist positiv. (4) Schiffen vom Typ «A» wird ein Freibord erteilt, der nicht kleiner ist als der auf Tabelle A der Regel 28 beruhende. Schiffe vom Typ «B» (5) Alle Schiffe, die nicht unter die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 für Schiffe vom Typ «A» fallen, gelten als Schiffe vom Typ «B». (6) Schiffen vom Typ «B», die im Bereich 1 Luken mit Lukendeckeln entsprechend den Erfordernissen der Regel 15, Absatz 7 oder der Regel 16 aufweisen, werden, sofern nicht in den Absätzen 7 bis 10 etwas anderes bestimmt ist, Freiborde erteilt, die auf Tabelle B der Regel 28 beruhen. (7) Einem Schiff vom Typ «B» von über 100 Meter (328 Fuss) Länge kann ein geringerer Freibord als der nach Absatz 6 erforderliche erteilt werden, sofern die Verwaltung unter Berücksichtigung der gewährten Verringerung überzeugt ist, a) dass die zum Schutz der Besatzung getroffenen Massnahmen angemessen sind; b) dass die Vorrichtungen für den Wasserablauf angemessen sind; c) dass die Deckel in den Bereichen 1 und 2 der Regel 16 entsprechen und genügend fest sind, wobei insbesondere auf die Dichtungs- und Sicherungsvorrichtungen zu achten ist; d) dass das Schiff bei Beladung bis zur Sommerladelinie nach der Überflutung einer einzelnen beschädigten Abteilung bei einer angenommenen Flutbarkeit von 0,95, wobei der Maschinenraum ausgenommen ist, in einer ausreichenden Gleichgewichtsschwimmlage bleibt; e) dass bei einem solchen Schiff, wenn es länger als 225 Meter (738 Fuss) ist, der Maschinenraum als flutbare Abteilung betrachtet wird, jedoch mit einer Flutbarkeit von 0,85. Als Richtlinie für die Verwaltung bei der Anwendung der Buchstaben d und e können die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c angegebenen Grenzwerte als
ausreichend angesehen werden.
Die entsprechenden Berechnungen können von folgenden Grundvoraussetzungen ausgehen: – die senkrechte Ausdehnung des Schadens ist gleich der Seitenhöhe des Schiffes, – die Eindringtiefe an der Schadensstelle ist nicht grösser als B/5, – es ist kein Hauptquerschott beschädigt, – die Höhe des Gewichts-Schwerpunkts über der Grundlinie wurde auf der Grundlage einer gleichmässigen Beladung der Laderäume zuzüglich 50 v. H. der vorgesehenen Zuladung an flüssigen Betriebsstoffen, Vorräten usw. berechnet. (8) Bei der Berechnung der Freiborde für Schiffe vom Typ «B», die den Erfordernissen des Absatzes 7 entsprechen, dürfen die Werte der Tabelle B der Regel 28 um höchstens 60 v. H. des Unterschiedes zwischen den Tabellenwerten der Gruppe B und A für die jeweilige Schiffslänge verringert werden. (9) Die nach Absatz 8 zulässige Verminderung der Freibord-Tabellenwerte kann bis zum Gesamtunterschied zwischen den Werten der Tabelle A und der Tabelle B der Regel 28 erhöht werden, sofern das Schiff den Erfordernissen der Regel 26, Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 entspricht – als handle es sich um ein Schiff vom Typ «A» – und sofern es den Bestimmungen des Absatzes 7 Buchstaben a bis d der vorliegenden Regel entspricht, mit der Massgabe, dass die Bezugnahme in Buchstabe d auf die Überflutung einer einzelnen beschädigten Abteilung als Hinweis auf die Überflutung von zwei beliebigen längsschiff benachbarten Abteilungen betrachtet wird, bei denen es sich nicht um den Maschinenraum handelt. Ausserdem muss ein solches Schiff, wenn es länger als 225 Meter (738 Fuss) ist, bei Beladung bis zur Sommerladelinie in einer ausreichenden Gleichgewichtsschwimmlage bleiben, nachdem der Maschinenraum – für sich betrachtet – bei einer angenommenen Flutbarkeit von 0,85 überflutet wurde. (10) Für Schiffe vom Typ «B» die im Bereich 1 Luken mit Lukendeckeln haben, die den Erfordernissen der Regel 15 mit Ausnahme des Absatzes 7 entsprechen, wird ein Freibord erteilt, der auf den Werten der Tabelle B der Regel 28, vermehrt um die Werte der folgenden Tabelle, beruht:
Freibordzuschlag zum Tabellenfreibord für Schiffe vom Typ «B», deren Lukendeckel nicht der Regel 15, Absatz 7 oder der Regel 16 entsprechen
(Meter) zuschlag (Meter) zuschlag (Meter) zuschlag (Millimeter) (Millimeter) (Millimeter)
108 und darunter 50 117 73 126 108 109 52 118 76 127 112 110 55 119 80 128 116 111 57 120 84 129 121 112 59 121 87 130 126 113 62 122 91 131 131 114 64 123 95 132 136 115 68 124 99 133 142 116 70 125 103 134 147 135 153 157 254 179 311 136 159 158 258 180 313 137 164 159 261 181 315 138 170 160 264 182 318 139 175 161 267 183 320 140 181 162 270 184 322 141 186 163 273 185 325 142 191 164 275 186 327 143 196 165 278 187 329 144 201 166 280 188 332 145 206 167 283 189 334 146 210 168 285 190 336 147 215 169 287 191 339 148 219 170 290 192 341 149 224 171 292 193 343 150 228 172 294 194 346 151 232 173 297 195 348 152 236 174 299 196 350 153 240 175 301 197 353 154 244 176 304 198 355 155 247 177 306 199 357 156 251
178 308 200 358
Der Freibord für Schiffe mit einer Länge von mehr als 200 Metern wird von den Verwaltungen
Freibordzuschlag zum Tabellenfreibord für Schiffe vom Typ «B», deren Lukendeckel nicht der Regel 15, Absatz 7 oder der Regel 16 entsprechen
Schiffslänge Freibord- Schiffslänge Freibord- (Fuss) zuschlag (Fuss) zuschlag (Zoll) (Zoll)
350 und darunter 2,0 510 9,6 360 2,3 520 10,0 370 2,6 530 10,4 380 2,9 540 10,7 390 3,3 550 11,0 400 3,7 560 11,4 410 4,2 570 11,8 420 4,7 580 12,1 430 5,2 590 12,5 440 5,8 600 12,8 450 6,4 610 13,1 460 7,0 620 13,4 470 7,6 630 13,6 480 8,2 640 13,9 490 8,7 650 14,1 500 9,2 660 14,3
Die Freiborde für Schiffe mit Zwischenlängen werden durch gradliniges Mitteln bestimmt. Der Freibord für Schiffe mit einer Länge von mehr als 660 Fuss wird von den Verwaltungen festgesetzt.
(11) Leichtern, Schleppkähnen oder sonstigen Schiffen ohne eigenen Antrieb wird ein Freibord gemäss diesen Regeln erteilt. Jedoch werden im Falle unbemannter Schleppkähne die Regeln 25, 26, Absätze 2 und 3 und 39 nicht angewendet. Solchen unbemannten Schleppkähnen, die auf dem Freiborddeck nur kleine, durch wetterdichte, mit einer Dichtung versehene Deckel aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff geschlossene Zugangsöffnungen haben, können Freiborde erteilt werden, die um 25 v. H. unter den nach diesen Regeln berechneten Freiborden liegen.
Regel 28 Freibordtabellen Schiffe vom «A» (1) Der Tabellenfreibord für Schiffe vom Typ «A» wird nach folgender Tabelle bestimmt:
Tabelle A Freibordtabelle für Schiffe vom Typ «A»
24 200 61 587 98 1105 25 208 62 600 99 1120 26 217 63 613 100 1135 27 225 64 626 101 1151 28 233 65 639 102 1166 29 242 66 653 103 1181 30 250 67 666 104 1196 31 258 68 680 105 1212 32 267 69 693 106 1228 33 275 70 706 107 1244 34 283 71 720 108 1260 35 292 72 733 109 1276 36 300 73 746 110 1293 37 308 74 760 111 1309 38 316 75 773 112 1326 39 325 76 786 113 1342 40 334 77 800 114 1359 41 344 78 814 115 1376 42 354 79 828 116 1392 43 364 80 841 117 1409 44 374 81 855 118 1426 45 385 82 869 119 1442 46 396 83 883 120 1459 47 408 84 897 121 1476 48 420 85 911 122 1494 49 432 86 926 123 1511 50 443 87 940 124 1528 51 455 88 955 125 1546 52 467 89 969 126 1563 53 478 90 984 127
1580 54 490 91 999 128 1598 55 503 92 1014 129 1615 56 516 93 1029 130 1632 57 530 94 1044 131 1650 58 544 95 1059 132 1667 59 559 96 1074 133 1684 60 573 97 1089 134 1702
135 1719 174 2320 213 2732 136 1736 175 2332 214 2741 137 1753 176 2345 215 2749 138 1770 177 2357 216 2758 139 1787 178 2369 217 2767 140 1803 179 2381 218 2775 141 1820 180 2393 219 2784 142 1837 181 2405 220 2792 143 1853 182 2416 221 2801 144 1870 183 2428 222 2809 145 1886 184 2440 223 2817 146 1903 185 2451 224 2825 147 1919 186 2463 225 2833 148 1935 187 2474 226 2841 149 1952 188 2486 227 2849 150 1968 189 2497 228 2857 151 1984 190 2508 229 2865 152 2000 191 2519 230 2872 153 2016 192 2530 231 2880 154 2032 193 2541 232 2888 155 2048 194 2552 233 2895 156 2064 195 2562 234 2903 157 2080 196 2572 235 2910 158 2096 197 2582 236 2918 159 2111 198 2592 237 2925 160 2126 199 2602 238 2932 161 2141 200 2612 239 2939 162 2155 201 2622 240 2946 163 2169 202 2632 241 2953 164 2184 203 2641 242
2959 165 2198 204 2650 243 2966 166 2212 205 2659 244 2973 167 2226 206 2669 245 2979 168 2240 207 2678 246 2986 169 2254 208 2687 247 2993 170 2268 209 2696 248 3000 171 2281 210 2705 249 3006 172 2294 211 2714 250 3012 173 2307 212 2723 251 3018
252 3024 291 3224 330 3358 253 3030 292 3228 331 3361 254 3036 293 3233 332 3363 255 3042 294 3237 333 3366 256 3048 295 3241 334 3368 257 3054 296 3246 335 3371 258 3060 297 3250 336 3373 259 3066 298 3254 337 3375 260 3072 299 3258 338 3378 261 3078 300 3262 339 3380 262 3084 301 3266 340 3382 263 3089 302 3270 341 3385 264 3095 303 3274 342 3387 265 3101 304 3278 343 3389 266 3106 305 3281 344 3392 267 3112 306 3285 345 3394 268 3117 307 3288 346 3396 269 3123 308 3292 347 3399 270 3128 309 3295 348 3401 271 3133 310 3298 349 3403 272 3138 311 3302 350 3406 273 3143 312 3305 351 3408 274 3148 313 3308 352 3410 275 3153 314 3312 353 3412 276 3158 315 3315 354 3414 277 3163 316 3318 355 3416 278 3167 317 3322 356 3418 279 3172 318 3325 357 3420 280 3176 319 3328 358 3422 281 3181 320 3331 359
3423 282 3185 321 3334 360 3425 283 3189 322 3337 361 3427 284 3194 323 3339 362 3428 285 3198 324 3342 363 3430 286 3202 325 3345 364 3432 287 3207 326 3347 365 3433 288 3211 327 3350 289 3215 328 3353 290 3220 329 3355
Tabelle A Freibordtabelle für Schiffe vom Typ «A»
Schiffslänge Freibord- Schiffslänge Freibord- Schiffslänge Freibord- (Fuss) (Zoll) (Fuss) (Zoll) (Fuss) (Zoll)
80 8,0 410 60,9 740 111,7 90 8,9 420 62,9 740 112,6 100 9,8 430 65,0 760 113,5 110 10,8 440 67,0 770 114,4 120 11,9 450 69,1 780 115,3 130 13,0 460 71,1 790 116,1 140 14,2 470 73,1 800 117,0 150 15,5 480 75,1 810 117,8 160 16,9 490 77,1 820 118,6 170 18,3 500 79,0 830 119,3 180 19,8 510 80,9 840 120,1 190 21,3 520 82,7 850 120,7 200 22,9 530 84,5 860 121,4 210 24,5 540 86,3 870 122,1 220 26,2 550 88,0 880 122,7 230 27,8 560 89,6 890 123,4 240 29,5 570 91,1 900 124,0 250 31,1 580 92,6 910 124,6 260 32,8 590 94,1 920 125,2 270 34,6 600 95,5 930 125,7 280 36,3 610 96,9 940 126,2 290 38,0 620 98,3 950 126,7 300 39,7 630 99,6 960 127,2 310 41,4 640 100,9 970 127,7 320 43,2 650 102,1 980 128,1 330 45,0 660 103,3 990 128,6 340 46,9 670 104,4 1000 129,0 350 48,8 680 105,5 1010 129,4 360 50,7 690 106,6 1020 129,9 370 52,7 700 107,7 1030 130,3 380 54,7 710 108,7 1040
130,7 390 56,8 720 109,7 1050 131,0 400 58,8 730 110,7 1060 131,4
1070 131,7 1120 133,2 1170 134,5 1080 132,0 1130 133,5 1180 134,7 1090 132,3 1140 133,8 1190 135,0 1100 132,6 1150 134,0 1200 135,2 1110 132,9 1160 134,3 Der Freibord für Schiffe mit einer Länge von mehr als 1200 Fuss wird von den Verwaltungen
Schiffe vom Typ «B» (2) Der Tabellenfreibord für Schiffe vom Typ «B» wird nach folgender Tabelle bestimmt: Tabelle B Freibordtabelle für Schiffe vom Typ «B»
24 200 40 334 56 516 25 208 41 344 57 530 26 217 42 354 58 544 27 225 43 364 59 559 28 233 44 374 60 573 29 242 45 385 61 587 30 250 46 396 62 601 31 258 47 408 63 615 32 267 48 420 64 629 33 275 49 432 65 644 34 283 50 443 66 659 35 292 51 455 67 674 36 300 52 467 68 689 37 308 53 478 69 705 38 316 54 490 70 721 39 325 55 503 71 738
72 754 111 1500 150 2315 73 769 112 1521 151 2334 74 784 113 1543 152 2354 75 800 114 1565 153 2375 76 816 115 1587 154 2396 77 833 116 1609 155 2418 78 850 117 1630 156 2440 79 868 118 1651 157 2460 80 887 119 1671 158 2480 81 905 120 1690 159 2500 82 923 121 1709 160 2520 83 942 122 1729 161 2540 84 960 123 1750 162 2560 85 978 124 1771 163 2580 86 996 125 1793 164 2600 87 1015 126 1815 165 2620 88 1034 127 1837 166 2640 89 1054 128 1859 167 2660 90 1075 129 1880 168 2680 91 1096 130 1901 169 2698 92 1116 131 1921 170 2716 93 1135 132 1940 171 2735 94 1154 133 1959 172 2754 95 1172 134 1979 173 2774 96 1190 135 2000 174 2795 97 1209 136 2021 175 2815 98 1229 137 2043 176 2835 99 1250 138 2065 177 2855 100 1271 139 2087 178 2875 101 1293 140 2109 179
2895 102 1315 141 2130 180 2915 103 1337 142 2151 181 2933 104 1359 143 2171 182 2952 105 1380 144 2190 183 2970 106 1401 145 2209 184 2988 107 1421 146 2229 185 3007 108 1440 147 2250 186 3025 109 1459 148 2271 187 3044 110 1479 149 2293 188 3062
189 3080 228 3705 267 4240 190 3098 229 3720 268 4252 191 3116 230 3735 269 4264 192 3134 231 3750 270 4276 193 3151 232 3765 271 4289 194 3167 233 3780 272 4302 195 3185 234 3795 273 4315 196 3202 235 3808 274 4327 197 3219 236 3821 275 4339 198 3235 237 3835 276 4350 199 3249 238 3849 277 4362 200 3264 239 3864 278 4373 201 3280 240 3880 279 4385 202 3296 241 3893 280 4397 203 3313 242 3906 281 4408 204 3330 243 3920 282 4420 205 3347 244 3934 283 4432 206 3363 245 3949 284 4443 207 3380 246 3965 285 4455 208 3397 247 3978 386 4467 209 3413 248 3992 287 4478 210 3430 249 4005 288 4490 211 3445 250 4018 289 4502 212 3460 251 4032 290 4513 213 3475 252 4045 291 4525 214 3490 253 4058 292 4537 215 3505 254 4072 293 4548 216 3520 255 4085 294 4560 217 3537 256 4098 295 4572 218 3554 257 4112 296
4583 219 3570 258 4125 297 4595 220 3586 259 4139 298 4607 221 3601 260 4152 299 4618 222 3615 261 4165 300 4630 223 3630 262 4177 301 4642 224 3645 263 4189 302 4654 225 3660 264 4201 303 4665 226 3675 265 4214 304 4676 227 3690 266 4227 305 4686
Tabelle B (Fortsetzung)
306 4605 326 4909 346 5119 307 4704 327 4920 347 5130 308 4714 328 4931 348 5140 309 4725 329 4943 349 5150 310 4736 330 4955 350 5160 311 4748 331 4965 351 5170 312 4757 332 4975 352 5180 313 4768 333 4985 353 5190 314 4779 334 4995 354 5200 315 4790 335 5005 355 5210 316 4801 336 5015 356 5220 317 4812 337 5025 357 5230 318 4823 338 5035 358 5240 319 4834 339 5045 359 5250 320 4844 340 5055 360 5260 321 4855 341 5065 361 5268 322 4866 342 5075 362 5276 323 4878 343 5086 363 5285 324 4890 344 5097 364 5294 325 4899 345 5108 365 5303
Tabelle B Freibordtabelle für Schiffe vom Typ «B»
80 8,0 120 11,9 160 16,9 90 8,9 130 13,0 170 18,3 100 9,8 140 14,2 180 19,8 110 10,8 150 15,5 190 21,3
200 22,9 540 103,0 880 167,4 210 24,7 550 105,4 890 168,9 220 26,6 560 107,7 900 170,4 230 28,5 570 110,0 910 171,8 240 30,4 580 112,3 920 173,3 250 32,4 590 114,6 930 174,7 260 34,4 600 116,8 940 176,1 270 36,5 610 119,0 950 177,5 280 38,7 620 121,1 960 178,9 290 41,0 630 123,2 970 180,3 300 43,3 640 125,3 980 181,7 310 45,7 650 127,3 990 183,1 320 48,2 660 129,3 1000 184,4 330 50,7 670 131,3 1010 185,8 340 53,2 680 133,3 1020 187,2 350 55,7 690 135,3 1030 188,5 360 58,2 700 137,1 1040 189,8 370 60,7 710 139,0 1050 191,0 380 63,2 720 140,9 1060 192,3 390 65,7 730 142,7 1070 193,5 400 68,2 740 144,5 1080 194,8 410 70,7 750 146,3 1090 196,1 420 73,2 760 148,1 1100 197,3 430 75,7 770 149,8 1110 198,6 440 78,2 780 151,5 1120 199,9 450 80,7 790 153,2 1130 201,2 460 83,1 800 154,8 1140 202,3 470 85,6 810 156,4 1150 203,5 480 88,1 820 158,0 1160 204,6 490 90,6 830 159,6
1170 205,8 500 93,1 840 161,2 1180 206,9 510 95,6 850 162,8 1190 208,1 520 98,1 860 164,3 1200 209,3 530 100,6 870 165,9
Regel 29 Berichtigung des Freibords bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 100 Metern (328 Fuss) Der Tabellenfreibord für Schiffe des Typs «B» mit einer Länge zwischen 24 Meter (79 Fuss) und 100 Meter (328 Fuss) und geschlossenen Aufbauten mit einer wirksamen Länge bis zu 35 v. H. der Schiffslänge wird wie folgt vergrössert: ⎛ E⎞ 7,5 (100–L) ⎜ 0,35 − ⎟ Millimeter ⎝ L⎠ hierbei ist L = Schiffslänge in Metern E = wirksame Länge des Aufbaus in Metern nach Regel 35 ⎛ E⎞ 0,09 (328–L) ⎜ 0,35 − ⎟ Zoll ⎝ L⎠ hierbei ist L = Schiffslänge in Fuss E = wirksame Länge des Aufbaus in Fuss nach Regel 35
Regel 30 Berichtigung für Völligkeitsgrad Ist der Völligkeitsgrad (Cb) grösser als 0,68, so wird der in Regel 28 festgesetzte, gegebenenfalls gemäss Regel 27, Absätze 8 und 10 sowie Regel 29 geänderte Tabel- C + 0,68 lenfreibord mit dem Faktor b multipliziert.
Regel 31 Berichtigung für Seitenhöhe L (1) Ist D grösser als , so wird der Freibord 15 ⎛ L⎞ L um ⎜ D − ⎟ R Millimeter vergrössert; hierbei ist R = bei einer Länge von ⎝ 15 ⎠ 0,48 weniger als 120 Metern und = 250 bei einer Länge von 120 Meter und darüber; ⎛ L⎞ L um ⎜ D − ⎟ R Zoll vergrössert; hierbei ist R = bei einer Länge von weniger ⎝ 15 ⎠ 131,2 als 393,6 Fuss und = 3 bei einer Länge von 393,6 Fuss und darüber. L (2) Ist D kleiner als , so wird kein Abzug gemacht, ausgenommen bei Schiffen 15 mit geschlossenem Aufbau über mindestens 0,6 L mittschiffs, bei Schiffen mit durchlaufendem Trunk oder bei Schiffen mit einer Verbindung aus freistehenden geschlossenen Aufbauten und Trunks, die sich über die gesamte Länge des Schiffes erstrecken; in diesem Fall wird der Freibord in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verhältnis vermindert.
(3) Ist die Höhe des Aufbaus oder Trunks geringer als die Normalhöhe, so erfolgt der Abzug im Verhältnis der vorhandenen Höhe zur Normalhöhe nach Regel 33.
Regel 32 Berichtigung für die Lage des Decksstrichs Ist die vorhandene Seitenhöhe bis zur Oberkante des Decksstrichs grösser oder kleiner als D, so wird der Freibord um den Höhenunterschied vermehrt oder vermindert.
Regel 33 Normalhöhe der Aufbauten Die Normalhöhe eines Aufbaus wird nach folgender Tabelle bestimmt: Normalhöhe (in Metern)
L (Meter) Erhöhtes Quarterdeck Alle sonstigen Aufbauten
30 oder darunter 0,90 1,80 75 0,20 1,80 125 oder darüber 1,80 2,30
Normalhöhe (in Metern)
L (Fuss) Erhöhtes Quarterdeck Alle sonstigen Aufbauten
98,5 oder darunter 3,0 5,9 256 3,9 5,9 410 oder darüber 5,9 7,5 Die Normalhöhe bei Schiffen mit Zwischenlängen wird durch gradliniges Mitteln bestimmt.
Regel 34 Länge der Aufbauten (1) Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt wird, ist die Länge eines Aufbaus (S) die mittlere Länge der Teile des Aufbaus, die innerhalb der Länge (L) liegen. (2) Erstreckt sich das Endschott eines geschlossenen Aufbaus in einer regelmässigen konvexen Kurve über seinen Schnittpunkt mit den Seitenwänden des Aufbaus hinaus, so kann die Länge des Aufbaus vergrössert werden, als handle es sich um ein entsprechendes ebenes Schott. Diese Vergrösserung beträgt zwei Drittel der Längsausdehnung der Krümmung. Die Höchstkrümmung, die bei der Bestimmung dieser Vergrösserung berücksichtigt werden darf, beträgt die Hälfte der Breite des Aufbaus am Schnittpunkt des gekrümmten Schotts mit der Seitenwand des Aufbaus.
Regel 35 Wirksame Länge der Aufbauten (1) Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt wird, die wirksame Länge (E) eines geschlossenen Aufbaus von Normalhöhe seine Länge.
(2) In allen Fällen, in denen ein geschlossener Aufbau von Normalhöhe von der Bordwand des Schiffes eingerückt ist, wie es nach Regel 3, Absatz 10 zulässig ist, ist die wirksame Länge die im Verhältnis b: Bs geänderte Länge; hierbei ist b = Breite des Aufbaus in der Mitte seiner Länge, Bs = Breite des Schiffes in der Mitte der Länge des Aufbaus. Ist ein Aufbau nur über einen Teil seiner Länge eingerückt, so wird diese Änderung nur auf den eingerückten Teil angewendet. (3) Ist die Höhe eines geschlossenen Aufbaus geringer als die Normalhöhe, so gilt als wirksame Länge die im Verhältnis der vorhandenen Höhe zur Normalhöhe verminderte Länge. Ist die Höhe grösser als die Normalhöhe, so wird die wirksame Länge des Aufbaus nicht vergrössert. (4) Als wirksame Länge eines erhöhten Quarterdecks gilt, wenn es mit einem undurchbrochenen Frontschott versehen ist, seine Länge bis zu einem Höchstwert von 0,6 L. Ist das Schott durchbrochen, so wird das erhöhte Quarterdeck als Poop von geringerer als Normalhöhe behandelt. (5) Aufbauten, die nicht geschlossen sind, haben keine wirksame Länge.
Regel 36 Trunks (1) Ein Trunk oder ein ähnlicher Aufbau, der sich nicht bis an die Schiffsseiten erstreckt, gilt als wirksam, a) wenn der Trunk mindestens so stark ist wie ein Aufbau; b) wenn die Luken auf dem Trunkdeck liegen, die Luksülle und Deckel den Regeln 13 bis 16 entsprechen und die Breite des Trunkdeckstringers eine geeignete Laufbrücke bildet und eine genügende Querfestigkeit ergibt. Jedoch sind kleine Zugangsöffnungen mit wasserdichten Deckeln auf dem Freiborddeck zulässig; c) wenn das Trunkdeck oder freistehende Trunks, die durch geeignete feste Laufbrücken mit Aufbauten verbunden sind, eine feste, mit Schutzgeländern versehene, über die ganze Länge des Schiffes laufende Verkehrsplattform bilden; d) wenn die Lüfter durch den Trunk, durch wasserdichte Verschlüsse oder durch andere gleichwertige Vorrichtungen geschützt sind; e) wenn freiliegende Teile des Freiborddecks im Bereich des Trunks mindestens für dessen halbe Länge mit offenen Geländern versehen sind; f) wenn die Maschinenschächte durch den Trunk, durch einen Aufbau von mindestens normaler Höhe oder durch ein ebenso starkes Deckshaus geschützt sind; g) wenn die Breite des Trunks mindestens 60 v. H. der Schiffsbreite beträgt und h) wenn bei Schiffen ohne Aufbauten die Länge des Trunks mindestens 0,6 L beträgt.
(2) Die wirksame Länge eines wirksamen Trunks ist seine im Verhältnis seiner mittleren Breite zu B verminderte Gesamtlänge. (3) Die Normalhöhe eines Trunks ist die Normalhöhe eines Aufbaus, der kein erhöhtes Quarterdeck ist. (4) Ist die Höhe eines Trunks kleiner als die Normalhöhe, so wird seine wirksame Länge im Verhältnis der vorhandenen zur normalen Höhe vermindert. Ist die Höhe der Luksülle auf dem Trunkdeck geringer als die nach Regel 15 Absatz 1 erforderliche Höhe, so wird ein Abzug von der vorhandenen Trunkhöhe vorgenommen, der dem Unterschied zwischen der vorhandenen und der erforderlichen Süllhöhe entspricht.
Regel 37 Abzug für Aufbauten und Trunks (1) Ist die wirksame Länge der Aufbauten und Trunks 1,0 L, so beträgt der Abzug vom Freibord bei einer Schiffslänge von 24 Meter 350 Millimeter, bei einer Länge von 85 Meter 860 Millimeter und bei einer Länge von 122 Meter und darüber 1070 Millimeter (bei einer Schiffslänge von 79 Fuss 14 Zoll, bei einer Länge von 279 Fuss 34 Zoll und bei einer Länge von 400 Fuss und darüber 42 Zoll); die Abzüge bei Zwischenlängen werden durch gradliniges Mitteln bestimmt. (2) Beträgt die wirksame Gesamtlänge der Aufbauten und Trunks weniger als 1,0 L, so ergibt sich der für den Abzug gültige Hundertsatz aus einer der folgenden Tabellen: Abzug in Hundertsteln bei Schiffen vom Typ «A»
Wirksame Gesamtlänge der Aufbauten und Trunks
Abzug in Hundertsteln (Werte s. Original) für alle Arten von Aufbauten Die Hundertsätze für Zwischenlängen von Aufbauten werden durch gradliniges Mitteln bestimmt.
Abzug in Hundertsteln bei Schiffen vom Typ «A»
Zeile Wirksame Gesamtlänge der Aufbauten und Trunks
Schiffe mit Back und I (Werte s. Original) ohne freistehende Brücke Schiffe mit Back und II freistehender Brücke Die Hundertsätze für Zwischenlängen von Aufbauten werden durch gradliniges Mitteln bestimmt.
(3) Für Schiffe vom Typ «B» gilt folgendes: a) Beträgt die wirksame Länge einer Brücke weniger als 0,2 L, so wird der Hundertsatz durch gradliniges Mitteln zwischen Zeile I und II bestimmt. b) Beträgt die wirksame Länge einer Back mehr als 0,4 L, so wird der Hundertsatz aus Zeile II angewendet. c) Beträgt die wirksame Länge einer Back weniger als 0,07 L, so werden die oben angegebenen Hundertsätze um (0,07 L - f ) 5× 0,07 L vermindert; hierbei ist f die wirksame Länge der Back.
Regel 38 Sprung Allgemeines (1) Der Sprung wird von Seite-Deck bis zu einer Linie gemessen, die parallel zum Kiel gezogen wird und die Sprunglinie mittschiffs schneidet. (2) Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, wird der Sprung auf eine Parallele zur Konstruktionswasserlinie bezogen. (3) Bei Glattdeckschiffen und bei Schiffen mit freistehenden Aufbauten wird der Sprung des Freiborddecks gemessen. (4) Bei Schiffen, deren Aussenhaut im oberen Teil von ungewöhnlicher Form ist und in einer Stufe oder einem Knick verläuft, wird der Sprung auf die entsprechende Seitenhöhe mittschiffs bezogen. (5) Bei Schiffen mit normal hohem Aufbau über die ganze Länge des Freiborddecks wird der Sprung des Aufbaudecks gemessen. Ist die Höhe grösser als die Normalhöhe, so wird der geringste Unterschied (Z) zwischen der vorhandenen und der Normalhöhe zu jeder Endordinate hinzugefügt. Ebenso werden die Zwischenordinaten im Abstand von 1/6 L und 1/3 L von jedem Lot um 0,444 Z bzw. 0,111 Z erhöht. (6) Hat das Deck eines geschlossenen Aufbaus mindestens denselben Sprung wie das freiliegende Freiborddeck, so wird der Sprung des gedeckten Teils des Freiborddecks nicht berücksichtigt. (7) Ist eine geschlossene Poop oder Back von Normalhöhe mit grösserem Sprung als dem des Freiborddecks oder mit grösserer als der normalen Höhe vorhanden, so wird der Sprung des Freiborddecks gemäss Absatz 12 vergrössert.
(8) Die Ordinaten für die normale Sprungkurve sind aus der folgenden Tabelle zu entnehmen: (L in Meter)
Lage Ordinate (in Millimeter) Faktor
Hinteres Lot Hintere 1/6 L vom Hinteren Lot (Werte s. Original) Hälfte 1/3 L vom Hinteren Lot Vordere 1/3 L vom Vorderen Lot Hälfte 1/6 L vom Vorderen Lot Vorderes Lot
(L in Fuss)
Lage Ordinate (in Zoll) Faktor
Hinteres Lot Hintere 1/6 L vom Hinteren Lot (Werte s. Original) Hälfte 1/3 L vom Hinteren Lot Vordere 1/3 L vom Vorderen Lot Hälfte 1/6 L vom Vorderen Lot Vorderes Lot
Messen der Abweichungen vom normalen Sprung (9) Weicht die Sprungkurve von der normalen ab, so werden die vier Ordinaten jeder Kurve in der vorderen oder hinteren Hälfte mit den in der Ordinatentabelle angegebenen entsprechenden Faktoren multipliziert. Der Unterschied zwischen der Summe der jeweiligen Produkte und der Summe der Produkte der Normalwerte geteilt durch 8 ergibt das Mass für den Unter- oder Überschuss an Sprung in der vorderen oder hinteren Hälfte. Das arithmetische Mittel dieser Werte ergibt das Mass für den grösseren oder kleineren Sprung. (10) Verläuft die hintere Hälfte der Sprungkurve höher und die vordere Hälfte tiefer als normal, so wird für den Teil mit grösserem Sprung keine Vergünstigung gewährt; es wird lediglich der kleinere Sprung berücksichtigt.
(11) Verläuft die vordere Hälfte der Sprungkurve höher als normal und die hintere Hälfte nicht tiefer als 75 v. H. des normalen Sprungs, so wird für den Teil mit grösserem Sprung eine Vergünstigung gewährt; verläuft die hintere Hälfte der Sprungkurve tiefer als 50 v. H. des normalen Sprungs, so wird für den grösseren Sprung vorn keine Vergünstigung gewährt. Verläuft die Sprungkurve im Hinterschiff zwischen 50 und 75 v. H. des normalen Sprungs, so können entsprechende Abzüge für den grösseren Sprung im Vorschiff gewährt werden. (12) Bei Gewährung einer Sprungvergünstigung für eine Poop oder Back findet folgende Formel Anwendung yL’ Hierbei ist s = Sprungvergünstigung, die vom Sprungunterschuss abgezogen oder zum Sprungüberschuss hinzugezählt wird, y = Differenz zwischen vorhandener und normaler Höhe des Aufbaus am Ende des Sprungs. L’ = mittlere Länge des geschlossenen Teils der Poop oder Back bis zu einer Höchstlänge von 0,5 L, L = Länge des Schiffes nach Regel 3, Absatz 1. Diese Formel ergibt eine Kurve in Form einer Parabel, welche die tatsächliche Sprungkurve auf dem Freiborddeck gerührt und die Endordinate in einem Punkt unterhalb des Aufbaudecks schneidet, dessen Abstand der Normalhöhe eines Aufbaus entspricht. Das Aufbaudeck darf an keiner Stelle niedriger als die Normalhöhe über dieser Kurve liegen. Diese Kurve wird zur Bestimmung des Sprungs für die vordere und hintere Hälfte des Schiffes verwendet. Berichtigung für Abweichungen vom normalen Sprung (13) Die Sprungberichtigung ist der Über- oder Unterschied an Sprung (s. Absätze 9 bis 11), multipliziert mit 0,75 − S ; hierbei ist S die Gesamtlänge der geschlossenen Aufbauten. Zuschlag für kleineren Sprung (14) Ist der Sprung kleiner als normal, so wird die Berichtigung für diesen kleineren Sprung (s.
Absatz 13) dem Freibord zugeschlagen. Abzug für grösseren Sprung (15) Bei Schiffen, auf denen sich ein geschlossener Aufbau über 0,1 L vor und 0,1 L hinter der Schiffsmitte erstreckt, wird die Berichtigung für grösseren Sprung gemäss Absatz 13 vom Freibord abgezogen; bei Schiffen ohne geschlossenen Aufbau auf dem Mittelschiff wird kein Abzug vom Freibord vorgenommen; bei Schiffen, auf denen ein geschlossener Aufbau sich über eine geringere Länge als 0,1 L vor und 0,1 L hinter der Schiffsmitte erstreckt, wird der Abzug durch gradliniges
Mitteln bestimmt. Der Höchstabzug für grösseren Sprung beträgt 125 Millimeter je 100 Meter Länge (1½ Zoll je 100 Fuss Länge).
Regel 39 Mindestbughöhe (1) Als Bughöhe gilt der senkrechte Abstand am vorderen Lot zwischen der dem erteilten Sommerfreibord und dem Konstruktionstrimm entsprechenden Wasserlinie und der Oberkante des freiliegenden Decks an der Schiffsseite; die Mindesthöhe beträgt bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 250 Meter ⎛ L ⎞ 1,36 56L ⎜ 1 − ⎟ Millimeter; ⎝ 500 ⎠ C b + 0,68
bei Schiffen mit einer Länge von 250 Meter und darüber 7000 Millimeter; C b + 0,68 hierbei ist L die Schiffslänge in Metern, Cb der Völligkeitsgrad, der mit mindestens 0,68 einzusetzen ist. oder bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 820 Fuss ⎛ L ⎞ 1,36 0,672 L ⎜ 1 − ⎟ Zoll; ⎝ 1640 ⎠ C b + 0,68 bei Schiffen mit einer Länge von 820 Fuss und darüber 275,6 Zoll; C b + 0,68 hierbei ist L die Schiffslänge in Fuss, Cb der Völligkeitsgrad, der mit mindestens 0,68 einzusetzen ist; (2) Wird die nach Absatz 1 erforderliche Bughöhe durch Sprung erreicht, so muss sich dieser über mindestens 15 v. H. der Schiffslänge vom vorderen Lot aus erstrecken. Wird sie durch einen Aufbau erreicht, so muss sich dieser vom Vorsteven bis zu einem Punkt erstrecken, der mindestens 0,07 L hinter dem vorderen Lot liegt, und die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) bei Schiffen bis zu 100 Meter (328 Fuss) Länge muss er gemäss Regel 3, Absatz 10 geschlossen sein; b) bei Schiffen von mehr als 100 Meter (328 Fuss) Länge braucht er der Regel 3, Absatz 10 nicht zu entsprechen, muss jedoch mit Verschlüssen versehen sein, die den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. (3) Für Schiffe, die wegen ihrer aussergewöhnlichen Betriebsbedingungen die Erfordernisse der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen können, kann die Verwaltung Abweichungen zulassen.
Regel 40 Mindestfreiborde Sommerfreibord (1) Der Mindest-Sommerfreibord ist der aus den Tabellen in Regel 28 abgeleitete und nach den Regeln 29, 30, 31, 32, 37, 38 und gegebenenfalls nach den Regeln 27 und 23 berichtigte Freibord. (2) Der Freibord in Seewasser, berechnet nach Absatz 1, aber ohne die in Regel 32 vorgesehene Berichtigung für den Decksstrich, muss mindestens 50 Millimeter (2 Zoll) betragen. Bei Schiffen, die im Bereich 1 Luken aufweisen, deren Deckel nicht den Erfordernissen der Regel 15 Absatz 7, der Regel 16 oder 26 entsprechen, muss der Freibord mindestens 150 Millimeter (6 Zoll) betragen. Tropenfreibord (3) Der Mindestfreibord in der Tropenzone ist der Freibord, der sich durch Verminderung des Sommerfreibords um 1/48 des Sommertiefgangs, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zum Mittelpunkt des Ringes der Freibordmarke, ergibt. (4) Der Freibord in Seewasser, berechnet nach Absatz 1, aber ohne die in Regel 34 vorgesehene Berichtigung für den Decksstrich, muss mindestens 50 Millimeter (2 Zoll) betragen. Bei Schiffen, die im Bereich 1 Luken haben, deren Deckel nicht den Erfordernissen der Regel 15, Absatz 7, der Regel 16 oder 26 entsprechen, muss der Freibord mindestens 150 Millimeter (6 Zoll) betragen. Winterfreibord (5) Der Mindest-Winterfreibord ist der Freibord, der sich durch Vergrösserung des Sommerfreibords um 1/48 des Sommertiefgangs, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zum Mittelpunkt des Ringes der Freibordmarke, ergibt. Winter-Nordatlantik-Freibord (6) Der Mindestfreibord für Schiffe von höchstens 100 Meter (328 Fuss) Länge, die während der Winterjahreszeit irgendeinen Teil des Nordatlantiks, wie er in Regel 52 (Anlage II) bestimmt ist, befahren, ist gleich dem Winterfreibord zuzüglich 50 Millimeter (2 Zoll). Für andere Schiffe ist der Winter-Nordatlantik-Freibord gleich dem Winterfreibord. Frischwasser-Freibord (7) Der Mindestfreibord in Frischwasser von Einheitswichte ergibt sich durch Verminderung des Mindestfreibords in Seewasser um ∆ Zentimeter (Zoll); hierbei ist ∆ = Verdrängung in Seewasser in Tonnen auf der Sommerladelinie, T = Tonnen je Zentimeter (Zoll) Tiefertauchung in Seewasser auf der Sommerladelinie
(8) Lässt sich die Verdrängung auf der Sommerladelinie nicht genau feststellen, so beträgt der Abzug 1/48 des Sommertiefgangs, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zum Mittelpunkt des Ringes der Freibordmarke.
Kapitel IV – Besondere Vorschriften für Schiffe,
denen ein Holzfreibord erteilt ist
Regel 41 Anwendungsbereich dieses Kapitels Die Regeln 42 bis 45 finden nur auf Schiffe Anwendung, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist.
Regel 42 Begriffsbestimmungen (1) Holzdecklast. Der Ausdruck «Holzdecklast» bezeichnet eine Holzladung, die auf einem freiliegenden Teil eines Freibord- oder Aufbaudecks befördert wird. Der Ausdruck umfasst nicht Holzmasse oder eine ähnliche Ladung. (2) Holzlademarke. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Holzdeckslast einem Schiff einen gewissen zusätzlichen Auftrieb und einen besseren Schutz gegen die See verleiht. Aus diesem Grund kann Schiffen mit einer Holzdeckslast eine Verminderung des nach Regel 45 errechneten und nach Regel 6, Absätze 3 und 4 an den Schiffsseiten angemarkten Freibords zugestanden werden. Damit ein solcher Sonderfreibord gewährt und ausgenutzt werden kann, muss jedoch die Holzdecklast bestimmte, in der Regel 44 festgesetzte Voraussetzungen erfüllen; ferner muss das Schiff selbst hinsichtlich seiner Bauart bestimmte, in Regel 43 aufgeführte Bedingungen erfüllen.
Regel 43 Bauart des Schiffes Aufbau (1) Das Schiff muss eine Back von mindestens normaler Höhe und einer Länge von mindestens 0,07 L haben. Ausserdem muss es, wenn es weniger als 100 Meter (328 Fuss) lang ist, eine Poop von mindestens normaler Höhe oder ein erhöhtes Quarterdeck mit einem Deckhaus oder einer starken stählernen Ruderkappe von mindestens derselben Gesamthöhe auf dem hinteren Teil haben. Doppelbodentanks (2) Auf halber Schiffslänge im Mittelschiff angeordnete Doppelbodentanks müssen eine ausreichende wasserdichte Längsunterteilung aufweisen. Schanzkleid (3) Das Schiff muss entweder mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1 Meter (39½ Zoll) Höhe, das an der Oberkante besonders versteift und durch starke, am Deck befestigte Schanzkleidstützen abgestützt ist und die erforderlichen Wasserpforten aufweist, oder mit einem wirksamen Geländer von gleicher Höhe und besonders starker Bauart versehen sein.
Regel 44 Stauung Allgemeines (1) Öffnungen im Wetterdeck, über denen Ladung gestaut ist, müssen sicher verschlossen und verschalkt sein. Lüfter müssen wirksam geschützt sein. (2) Holzdeckslast muss sich über mindestens die gesamte verfügbare Länge erstrecken, d. h. die Gesamtlänge der Well oder Wells zwischen den Aufbauten. Ist am hintern Ende kein abschliessender Aufbau vorhanden, so muss sich das Holz mindestens bis zur hinteren Kante der hintersten Luke erstrecken. Das Holz ist möglichst dicht, mindestens bis zur normalen Höhe des Aufbaus, zu stauen. (3) Auf einem Schiff, das sich im Winter im Bereich einer jahreszeitlichen Winterzone befindet, darf die Höhe der Decklast über dem Wetterdeck ein Drittel der grössten Schiffsbreite nicht überschreiten. (4) Jede Holzdeckslast muss fest gestaut, gelascht und gesichert sein. Sie darf die Schiffsführung und den erforderlichen Betrieb des Schiffes in keiner Weise behindern. Stützen (5) Sind wegen der Art des Holzes Stützen erforderlich, so müssen diese von ausreichender Stärke im Verhältnis zur Schiffsbreite sein; die Abstände zwischen den Stützen müssen der Länge und der Art des mitgeführten Holzes entsprechen, dürfen jedoch nicht mehr als 3 Meter (9,8 Fuss) betragen. Es müssen starke Winkel oder Metallspuren oder ebenso geeignete Vorrichtungen zur Befestigung der Stützen vorhanden sein. Laschungen (6) Holzdecklast muss über ihre ganze Länge durch unabhängige Querlaschungen in Abständen von höchstens 3 Meter (9,8 Fuss) wirksam gesichert werden. Die Augplatten für diese Laschungen müssen am Schergang oder an der Deckstringerplatte in Abständen von höchstens 3 Meter (9,8 Fuss) wirksam angebracht werden. Die Entfernung von einem Endschott eines Aufbaus bis zur ersten Augplatte darf nicht mehr als 2 Meter (6,6 Fuss) betragen.
Ist kein Schott vorhanden, so müssen die Augplatten von Laschungen 0,6 Meter (23½ Zoll) und 1,5 Meter (4,9 Fuss) von den Enden der Holzdeckslast entfernt angebracht sein. (7) Die Laschungen müssen aus kurzgliedrigen Ketten von mindestens 19 Millimeter (¾ Zoll) Durchmesser oder aus gleich starkem biegsamen Stahldraht mit Sliphaken und Spannschrauben bestehen, die jederzeit erreichbar sein müssen. Stahldrahtlaschungen müssen mit einem kurzen Stück langgliedriger Kette versehen sein, damit sich die Länge der Laschungen regeln lässt. (8) Ist das Holz weniger als 3,6 Meter (11,8 Fuss) lang, so ist der Abstand der Laschungen der Holzlänge entsprechend zu verringern, oder es sind andere geeignete Vorkehrungen zu treffen. (9) Die Festigkeit aller zur Sicherung der Laschungen dienenden Vorrichtungen muss der Festigkeit der Laschungen entsprechen.
Stabilität (10) Es ist Vorsorge zu treffen, dass während des gesamten Verlaufs der Reise ein ausreichender Betrag an Stabilität vorhanden ist, wobei Gewichtszunahmen, z. B. durch das Aufsaugen von Wasser und durch Vereisung, und Gewichtsverluste, z. B. durch den Verbrauch von Treibstoff und Vorräten, zu berücksichtigen sind. Schutz der Besatzung, Zugang zu den Maschinenräumen usw. (11) Zusätzlich zu den Erfordernissen der Regel 25, Absatz 5 sind auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe von mindestens 1 Meter (39½ Zoll) über der Ladung Schutzgeländer oder Strecktaue in senkrechten Abständen von höchsten 33 Zentimeter (13 Zoll) vorzusehen. Steuereinrichtungen (12) Die Steuereinrichtungen sind gegen Beschädigung durch Ladung wirksam zu schützen und müssen, soweit durchführbar, zugänglich sein. Eine wirksame Notsteuerung ist für den Fall vorzusehen, dass die Hauptsteuerung versagt.
Regel 45 Errechnung des Freibords (1) Der Mindest-Sommerfreibord wird nach Regel 27, Absätze5, 6 und 11 und den Regeln 28, 29, 30, 31, 32, 37 und 38 errechnet, wobei jedoch Regel 37 durch Einsetzen der folgenden Hundertsätze für die in Regel 37 angegebenen geändert wird:
Wirksame Gesamtlänge der Aufbauten
0 0,1 L 0,2 L 0,3 L 0,4 L 0,5 L 0,6 L 0,7 L 0,8 L 0,9 L 1,0 L
Abzug in Hundertsteln für alle Arten von 20 31 42 53 64 70 76 82 88 94 100 Aufbauten Die Hundertsätze für Zwischenlängen von Aufbauten werden durch gradliniges Mitteln bestimmt.
(2) Der Winter-Holzfreibord wird durch Vermehrung des Sommer-Holzfreibords um 1/36 des Sommer-Holz-Tiefgangs ohne Kiel ermittelt. (3) Der Winter-Nordatlantik-Holzfreibord entspricht dem in Regel 40, Absatz 6 vorgeschriebenen Winter-Nordatlantik-Freibord. (4) Der Tropen-Holzfreibord wird durch Verminderung des Sommer-Holzfreibords um 1/48 des Sommer-Holz-Tiefgangs ohne Kiel ermittelt. (5) Der Frischwasser-Holzfreibord wird nach Regel 40, Absatz 7 auf Grund der Sommer-Holzlademarke ermittelt.
Anlage II
Zonen, Gebiete und Jahreszeiten
Die in dieser Anlage bezeichneten Zonen und Gebiete beruhen im Allgemeinen auf folgenden Kennzeichen: Sommer – höchstens 10 v. H. Winde von Stärke 8 Beaufort (34 Knoten) oder darüber, Tropenzone – höchstens 1 v. H. Winde von Stärke 8 Beaufort (34 Knoten) oder darüber. Höchstens ein tropischer Sturm je Jahrzehnt im Gebiet eines 5°- Feldes in jedem einzelnen Kalendermonat. Aus praktischen Gründen sind jedoch in einigen Sondergebieten gewisse Abweichungen für zulässig erklärt worden. Dieser Anlage ist eine Karte6 beigefügt, in der die nachstehend genannten Zonen und Gebiete eingezeichnet sind.
Regel 46 Nördliche jahreszeitliche Winterzonen und nördliches jahreszeitliches Wintergebiet (1) Nordatlantische jahreszeitliche Winterzonen I und II a) Die nordatlantische jahreszeitliche Winterzone I wird begrenzt durch den Längengrad 50° W von der grönländischen Küste bis zur Breite 45° N, den Breitengrad 45° N bis zur Länge 15° W, den Längengrad 15° W bis zur Breite 60° N, den Breitengrad 60° N bis zum Längengrad von Greenwich und durch diesen Längengrad nordwärts. Winter: 16. Oktober bis 15. April Sommer: 16. April bis 15. Oktober b) Die nordatlantische jahreszeitliche Winterzone II wird begrenzt durch den Längengrad von 68° 30’ W von der Küste der Vereinigten Staaten bis zur Breite 40° N, die Loxodrome zum Punkt 36° N-Br. 73° W-Lg., den Breitengrad 36° N bis zur Länge 25° W und die Loxodrome zum Kap Toriñana. Ausgenommen von dieser Zone sind die nordatlantische jahreszeitliche Winterzone I und die Ostsee bis zur Breite von Skagen im Skagerrak.
6 Diese in AS 1968 zwischen den Seiten 784 und 785 veröffentlichte Karte wurde aus technischen Gründen nicht in die SR übernommen.
(2) Nordatlantisches jahreszeitliches Wintergebiet Das nordatlantische jahreszeitliche Wintergebiet wird begrenzt durch den Längengrad 68° 30’ W von der Küste der Vereinigten Staaten bis zur Breite 40° N, die Loxodrome zum südlichsten Schnittpunkt des Längengrads 61° W mit der kanadischen Küste und die Ostküsten Kanadas und der Vereinigten Staaten. Für Schiffe von mehr als 100 Meter (328 Fuss) Länge: Winter: 16. Dezember bis 15. Februar Sommer: 16. Februar bis 15. Dezember Für Schiffe von 100 Meter (328 Fuss) Länge und darunter: (3) Nordpazifische jahreszeitliche Winterzone Die nordpazifische jahreszeitliche Winterzone wird im Süden begrenzt durch den Breitengrad 50° N von der Ostküste der UdSSR zur Westküste von Sachalin, die Westküste von Sachalin bis zur äussersten Südspitze von Kap Krilon, die Loxodrome nach Wakkanai, Hokkaido, Japan, die Ost- und Südküste von Hokkaido bis zur Länge 145° O, den Längengrad 145° O bis zur Breite 35° N den Breitengrad 35° N bis zur Länge 150° W und die Loxodrome zur Südspitze der Dall-Insel, Alaska. Winter: 16. Oktober bis 15. April Sommer: 16. April bis 15. Oktober
Regel 47 Südliche jahreszeitliche Winterzone Die südliche jahreszeitliche Winterzone wird im Norden begrenzt durch die Loxodrome von der Ostküste des amerikanischen Kontinents bei Kap Tres Puntas bis zum Punkt 34° S-Br. 50° W-Lg., den Breitengrad 34° S bis zur Länge 17° O, die Loxodrome zum Punkt 35° 10’ S-Br. 20° Ö-Lg., die Loxodrome zum Punkt 34° S-Br. 28° Ö-Lg., die Loxodrome zum Punkt 35° 30’ S-Br. 118° Ö-Lg., die Loxodrome nach Kap Grim an der Nordwestküste von Tasmanien, die Nord- und Ostküste von Tasmanien bis zum südlichsten Punkt der Bruny-Insel, die Loxodrome bis Black Rock Point auf der Stewart-Insel, die Loxodrome zum Punkt 47° S-Br. 170° Ö-Lg., die Loxodrome zum Punkt 33° S-Br. 170° W-Lg. und den Breitengrad 33° S bis zur Westküste des amerikanischen Kontinents. Winter: 16. April bis 15. Oktober Sommer: 16. Oktober bis 15. April
Regel 48 Tropenzone (1) Nordgrenze der Tropenzone Die Tropenzone wird im Norden begrenzt durch den Breitengrad 13° N von der Ostküste des amerikanischen Kontinents bis zur Länge 60° W, die Loxodrome zum Punkt 10° N-Br. 58° W-Lg., den Breitengrad 10° N bis zur Länge 20° W, den Längengrad 20° W bis zur Breite 30° N, den Breitengrad 30° bis zur Westküste Afrikas; von der afrikanischen Ostküste durch den Breitengrad 8° N bis zur Länge 70° O, den Längengrad 70° O bis zur Breite 13 ° N, den Breitengrad 13° N bis zur Westküste Indiens, die Südküste Indiens bis zur Breite 10° 30’ N an der Ostküste Indiens, die Loxodrome zum Punkt 9° N-Br. 82° Ö-Lg., den Längengrad 82° O bis zur Breite 8° N, den Breitengrad 8° N bis zur Westküste Malaysias, die Küste Südostasiens bis zur Ostküste Vietnams auf der Breite 10° N, den Breitengrad 10° N bis zur Länge 145° O, den Längengrad 145° O bis zur Breite 13° N und den Breitengrad 13° N bis zur Westküste des amerikanischen Kontinents. Saigon gilt als auf der Grenze zwischen der Tropenzone und dem jahreszeitlichen Tropengebiet gelegen. (2) Südgrenze der Tropenzone Die Tropenzone wird im Süden begrenzt durch die Loxodrome vom Hafen Santos, Brasilien, zum Schnittpunkt des Längengrads 40° W mit dem Wendekreis des Steinbocks, den Wendekreis des Steinbocks bis zur Westküste Afrikas; von der Ostküste Afrikas durch den Breitengrad 20° S bis zur Westküste Madagaskars, die West- und Nordküste Madagaskars bis zur Länge 50° O, den Längengrad 50° O bis zur Breite 10° S, den Breitengrad 10° S bis zur Länge 98° O, die Loxodrome nach Port Darwin, Australien, die Küsten von Australien und der Wessel-Insel in östlicher Richtung bis Kap Wessel, den Breitengrad 11° S bis zur Westseite von Kap York; von der Ostseite von Kap York durch den Breitengrad 11° S bis zur Länge 150° W, die Loxodrome zum Punkt 26° S-Br. 75° W-Lg.
und die Loxodrome zur Westküste des amerikanischen Kontinents auf der Breite 30° S. Coquimbo und Santos gelten als auf der Grenze zwischen der Tropengrenze und der Sommerzone gelegen. (3) Gebiete, die zur Tropenzone gehören Folgende Gebiete gelten als zur Tropenzone gehörig: a) der Suez-Kanal, das Rote Meer und der Golf von Aden von Port Said bis zum Längengrad 45° O, Aden und Berbera gelten als auf der Grenze zwischen der Tropenzone und dem jahreszeitlichen Tropengebiet gelegen; b) der Persische Golf bis zum Längengrad 59° O; c) das Gebiet, das durch den Breitengrad 22° S von der Ostküste Australiens bis zum Grossen Barriere-Riff und durch dieses Riff bis zur Breite 11° S begrenzt wird. Die Nordgrenze des Gebiets ist die Südgrenze der Tropenzone.
Regel 49 Jahreszeitliche Tropengebiete Folgende Gebiete sind jahreszeitliche Tropengebiete: (1) Im Nordatlantik im Norden durch die Loxodrome von Kap Catoche, Yukatan, nach Kap San Antonio, Kuba, die Nordküste von Kuba bis zur Breite 20° N und den Breitengrad 20° N bis zur Länge 20° W; im Westen durch die Küste des amerikanischen Kontinents; im Süden und Osten durch die Nordgrenze der Tropenzone. Tropenzeit: 1. November bis 15. Juli Sommer: 16. Juli bis 31. Oktober (2) Im Arabischen Meer im Westen durch die Küste Afrikas, den Längengrad 45° O, im Golf von Aden, die Küste Südarabiens und den Längengrad 59° O im Golf von Oman; im Norden und Osten durch die Küsten Pakistans und Indiens; im Süden durch die Nordgrenze der Tropenzone. Tropenzeit: 1. September bis 31. Mai Sommer: 1. Juni bis 31. August (3) Im Golf von Bengalen Der Golf von Bengalen nördlich der Nordgrenze der Tropenzone. Tropenzeit: 1. Dezember bis 30. April Sommer: 1. Mai bis 30. November (4) Im südlichen Indischen Ozean a) Ein Gebiet, das begrenzt wird im Norden und Westen durch die Südgrenze der Tropenzone und die Ostküste von Madagaskar; im Süden durch den Breitengrad 20° S; im Osten durch die Loxodrome vom Punkt 20° S-Br. 50° Ö-Lg. zum Punkt 15° S-Br. 51° 30 Ö-Lg. und durch den Längengrad 51° 30’ O bis zur Breite 10° S. b) Ein Gebiet, das begrenzt wird im Norden durch die Südgrenze der Tropenzone; im Osten durch die Küste Australiens;
im Süden durch den Breitengrad 15° S von der Länge 51° 30’ O bis 120° O und durch den Längengrad 120° O bis zur Küste Australiens; im Westen durch den Längengrad 51° 30’ O. Tropenzeit: 1. Mai bis 30. November Sommer: 1. Dezember bis 30. April (5) Im Chinesischen Meer im Westen und Norden durch die Küsten Vietnams und Chinas von der Länge 10° N
im Osten durch die Loxodrome von Hongkong zum Hafen Sual (Insel Luzón) und die Westküsten der Inseln Luzón, Sámar und Leyte bis zur Breite 10° N; Hongkong und Sual gelten als auf der Grenze zwischen dem jahreszeitlichen Tropengebiet und der Sommerzone gelegen. Tropenzeit: 21. Januar bis 30. April Sommer: 1. Mai bis 20. Januar (6) Im Nordpazifik a) Ein Gebiet, das begrenzt wird im Norden durch den Breitengrad 25° N; im Westen durch den Längengrad 160° O; im Süden durch den Breitengrad 13° N; im Osten durch den Längengrad 130° W. Tropenzeit: 1. April bis 31. Oktober Sommer: 1. November bis 31. März b) Ein Gebiet, das begrenzt wird im Norden und Osten durch die Westküste des amerikanischen Kontinents, im Westen durch den Längengrad 123° W von der Küste des amerikanischen Kontinents bis zur Breite 33° N und durch die Loxodrome vom Punkt 33° N- Br. 123° W-Lg. zum Punkt 13° N-Br. 105° W-Lg.; im Süden durch den Breitengrad 13° N. Tropenzeit: 1. März bis 30. Juni und 1. November bis 30. November Sommer: 1. Juli bis 31. Oktober und 1. Dezember bis 28./29. Februar (7) Im Südpazifik a) Der Golf von Carpantaria südlich des Breitengrades 11° S.
b) Ein Gebiet, das begrenzt wird im Norden und Osten durch die Südgrenze der Tropenzone; im Süden durch den Wendekreis des Steinbocks von der Ostküste Australiens bis zur Länge 150° W, durch den Längengrad 150° W bis zur Breite 20° S und durch den Breitengrad 20° S bis zu seinem Schnittpunkt mit der Südgrenze der Tropenzone; im Westen durch die Grenzen des Gebiets innerhalb des Grossen Barriere- Riffs, das zur Tropenzone gehört, und durch die Ostküste Australiens.
Regel 50 Sommerzonen Die übrigen Gebiete bilden die Sommerzonen. Jedoch gilt für Schiffe von 100 Meter (328 Fuss) Länge und darunter das Gebiet, das begrenzt wird im Norden und Westen durch die Ostküste der Vereinigten Staaten; im Osten durch den Längengrad 68° 30’ W von der Küste der Vereinigten Staaten bis zur Breite 40° N und durch die Loxodrome zum Punkt 36° N-Br. 73° W-Lg.; im Süden durch den Breitengrad 36° N, als jahreszeitliches Wintergebiet.
Regel 51 Binnenmeere (1) Ostsee Dieses Meer bis zur Breite von Skagen im Skagerrak gehört zu den Sommerzonen. Jedoch gilt es für Schiffe von 100 Meter (328 Fuss) Länge und darunter als jahreszeitliches Wintergebiet. (2) Schwarzes Meer Dieses Meer gehört zu den Sommerzonen. Jedoch gilt für Schiffe von 100 Meter (328 Fuss) Länge und darunter das Gebiet nördlich des Breitengrades 44° N als jahreszeitliches Wintergebiet. Winter: 1. Dezember bis 28./29. Februar Sommer: 1. März bis 30. November
(3) Mittelmeer Dieses Meer gehört zu den Sommerzonen. Jedoch gilt für Schiffe von 100 Meter (328 Fuss) Länge und darunter das Gebiet, das begrenzt wird im Norden und Westen durch die Küsten Frankreichs und Spaniens und den Längengrad 3° O von der Küste Spaniens bis zur Breite 40° N; im Süden durch den Breitengrad 40° N von der Länge 3° O bis zur Westküste Sardiniens; im Osten durch die West- und Nordküste Sardiniens von der Breite 40° N bis zur Länge 9° O, durch den Längengrad 9° O bis zur Südküste Korsikas, durch die West- und Nordküste Korsikas bis zur Länge 9° O und durch die Loxodrome zum Kap Sicié, als jahreszeitliches Wintergebiet. Winter: 16. Dezember bis 15. März Sommer: 16. März bis 15. Dezember (4) Japanisches Meer Dieses Meer südlich einer Breite von 50° N gehört zu den Sommerzonen. Jedoch gilt für Schiffe von 100 Meter (328 Fuss) Länge und darunter das Gebiet zwischen dem Breitengrad 50° N und der Loxodrome von der Ostküste Koreas auf der Breite 38° N zur Westküste von Hokkaido, Japan, auf der Breite 43° 12’ N als jahreszeitliches Wintergebiet. Winter: 1. Dezember bis 28./29. Februar Sommer: 1. März bis 30. November
Regel 52 Winter-Nordatlantik-Lademarke Zu dem in Regel 40, Absatz 6 (Anlage I) bezeichneten Teil des Nordatlantiks gehören: a) der zwischen den Längengraden 15° W und 50° W liegende Teil der nordatlantischen jahreszeitlichen Winterzone II; b) die gesamte nordatlantische jahreszeitliche Winterzone I, wobei die Shetlandinseln als auf der Grenze gelegen betrachtet werden.
Anlage III
Zeugnisse
Internationales Freibord-Zeugnis (1966) (Dienstsiegel)
Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 im Namen der Regierung von durch (vollständige amtliche Bezeichnung des Staates) (vollständige amtliche Bezeichnung der nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 anerkannten zuständigen Person oder Stelle)
Name des Schiffes Unterscheidungssignal Heimathafen Länge (L) gemäss
Artikel 2 (8) Freibord erteilt für: Typ des Schiffes 7⎨ Freibord vom Decksstreich Lademarke Tropen mm (Zoll) (T) Sommer mm (Zoll) (S) Winter mm (Zoll) (W) Winter- Nordatlantik mm (Zoll) (WNA) Holz-Tropen mm (Zoll) (LT) Holz-Tropen mm (Zoll) (LS) Holz-Winter mm (Zoll) (LW) Holz-Winter- Nordatlantik mm (Zoll) (LWNA) borde mm (Zoll). Für Holz-Freiborde
⎧ ein neues Schiff Typ A ⎩ ein vorhandenes Schiff ⎧ Typ B
⎨ Typ B mit vermindertem Freibord ⎩ Typ B mit vermehrtem Freibord mm (Zoll) über (S) Oberkante der Linie durch Mittelpunkt des Ringes mm (Zoll) unter (S) mm (Zoll) unter (S) mm (Zoll) über (LS) mm (Zoll) über (S) mm (Zoll) unter (LS) mm (Zoll) unter (LS) Anmerkung: Freiborde und Lademarken, die überflüssig sind, brauchen nicht in das Zeugnis eingetragen zu werden. Frischwasserabzug für alle Freiborde mit Ausnahme der Holz-Freimm (Zoll).
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Die Oberkante des Deckstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegen mm (Zoll) -Deck an der Schiffseite.
Datum der erstmaligen oder regelmässigen Besichtigung ’ Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Schiff besichtigt wurde und dass die Freiborde erteilt und die bevorstehend aufgeführten Lademarken angemarkt wurden, wie es das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 vorschreibt. Dieses Zeugnis gilt bis zum , vorbehaltlich regelmässiger Überprüfung gemäss Artikel 14 (1) c des Übereinkommens. Ausgestellt in (Ausstellungsort) am 19 (Ausstellungsdatum) (Unterschrift des ausstellenden Bediensteten) und/oder (Siegel der ausstellenden Behörde) Bei Unterzeichnung ist folgender Absatz hinzuzufügen: Der Unterzeichnete erklärt, dass er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeugnisses ordnungsgemäss ermächtigt worden ist.
(Unterschrift) Anmerkungen: 1. Läuft ein Schiff aus einem an einem Fluss oder Binnengewässer gelegenen Hafen aus, so ist ein Tieferladen entsprechend dem Gewicht des für den Verbrauch zwischen dem Auslaufhafen und der offenen See benötigten Treibstoffs und sonstiger Betriebsstoffe zulässig. 2. Befindet sich ein Schiff in Frischwasser von Einheitsdichte, so kann die betreffende Lademarke entsprechend dem oben angegebenen Frischwasserabzug eintauchen. Bei Wasser von anderer als Einheitsdichte wird ein Abzug im Verhältnis des Unterschiedes zwischen 1,025 und der tatsächlichen Dichte gewährt.
Rückseite des Zeugnisses Hiermit wird bescheinigt, dass die regelmässige Überprüfung gemäss Artikel 14 (1)
c) des Übereinkommens ergeben hat, dass dieses Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.
Da dieses Schiff den Vorschriften des Übereinkommens vollständig entspricht, wird die Gültigkeit dieses Zeugnisses gemäss Artikel 19 (2) des Übereinkommens bis zum verlängert.
Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis (Dienstsiegel) Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 im Namen der Regierung von durch (vollständige amtliche Bezeichnung des Staates) (vollständige amtliche Bezeichnung der nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 anerkannten zuständigen Person oder Stelle) Name des Schiffes Unterscheidungssignal Heimathafen Hiermit wird bescheinigt, dass das vorgenannte Schiff auf Grund der Ermächtigung des Artikels 6 (2)/Artikels 6 (4)9 des Übereinkommens von 1966 von dessen Vorschriften befreit ist. Nach Artikel 6 (2) ist das Schiff von folgenden Vorschriften des Übereinkommens befreit:
Die Fahrt, für die nach Artikel 6 (4) eine Befreiung gewährt wird, geht von nach Etwaige Bedingungen, unter denen die Befreiung nach Artikel 6 (2) oder Artikel 6 (4) gewährt wird:
Dieses Zeugnis gilt bis zum vorbehaltlich etwaiger regelmässiger Überprüfungen nach Artikel 14 (1) c des Übereinkommens.
Nichtzutreffendes streichen.
Ausgestellt in (Ausstellungsort) am 19 (Ausstellungsdatum) (Unterschrift des ausstellenden Bediensteten) und/oder (Siegel der ausstellenden Behörde) Bei Unterzeichnung ist folgender Absatz hinzuzufügen: Der Unterzeichnete erklärt, dass er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeugnisses ordnungsgemäss ermächtigt worden ist.
(Unterschrift) Rückseite des Zeugnisses Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Schiff die Bedingungen, unter denen diese Befreiung gewährt wurde, weiterhin erfüllt.
Dieses Schiff erfüllt weiterhin die Bedingungen, unter denen diese Befreiung gewährt wurde, und die Gültigkeit dieses Zeugnisses wird nach Artikel 19 (4) a des Übereinkommens bis zum verlängert.
Geltungsbereich am 11. März 2005 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten (N) Ägypten* 6. Dezember 1968 6. März 1969 Albanien 30. Mai 2003 B 30. August 2003 Algerien 4. Oktober 1976 B 4. Januar 1977 Angola 3. Oktober 1991 B 3. Januar 1992 Antigua und Barbuda 9. Februar 1987 B 9. Mai 1987 Äquatorialguinea 24. April 1996 B 24. Juli 1996 Argentinien 3. Juni 1971 3. September 1971 Aserbaidschan 1. Juli 1997 B 1. Oktober 1997 Äthiopien 18. Juli 1985 B 18. Oktober 1985 Australien 29. Juli 1968 29. Oktober 1968 Bahamas 22. Juli 1976 B 22. Oktober 1976 Bahrain 21. Oktober 1985 B 21. Januar 1986 Bangladesch 10. Mai 1978 B 10. August 1978 Barbados 1. September 1982 B 1. Dezember 1982 Belarus 7. Januar 1994 B 7. April 1994 Belgien 22. Januar 1969 22. April 1969 Belize 2. April 1991 B 2. Juli 1991 Benin 1. November 1985 B 1. Februar 1986 Bolivien 4. Juni 1999 B 4. September 1999 Brasilien 12. September 1969 12. Dezember 1969 Brunei 6. März 1987 B 6. Juni 1987 Bulgarien 30. Dezember 1968 30. März 1969 Chile 10. März 1975 B 10. Juni 1975 China* 5. Oktober 1973 B 5. Januar 1974 Taiwana 24. Juli 1968 24. Oktober 1968 Hongkongb 5. Juni 1997 1. Juli 1997 Cook-Inseln 21. Dezember 2001 B 21. März 2002 Côte d’Ivoire 19. Juli 1971 19. Oktober 1971 Dänemark 28.
Juni 1967 21. Juli 1968 Deutschland* 9. April 1969 9. Juli 1969 Dominica 21. Juni 2000 B 21. September 2000 Dominikanische Republik 28. Juni 1973 B 28. September 1973 Dschibuti 1. März 1984 B 1. Juni 1984 Ecuador 12. Januar 1976 B 12. April 1976 Eritrea 22. April 1996 B 22. Juli 1996 Estland 16. Dezember 1991 B 16. März 1992 Fidschi 29. November 1972 B 1. März 1973 Finnland 15. Mai 1968 B 15. August 1968 Frankreich 30. November 1966 21. Juli 1968 Gabun 21. Januar 1982 B 21. April 1982 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten (N) Gambia 1. November 1991 B 1. Februar 1992 Georgien 19. April 1994 B 19. Juli 1994 Ghana 25. September 1968 25. Dezember 1968 Grenada 28. Juni 2004 B 28. September 2004 Griechenland 12. Juni 1968 12. September 1968 Guatemala 5. September 1994 B 5. Dezember 1994 Guinea 19. Januar 1981 B 19. April 1981 Guyana 10. Dezember 1997 B 10. März 1998 Haiti 6. April 1989 B 6. Juli 1989 Honduras 16. November 1977 B 16. Februar 1978 Indien 19. April 1968 21. Juli 1968 Indonesien 17. Januar 1977 B 17. April 1977 Iran 5. Oktober 1973 B 5. Januar 1974 Irland 28. August 1968 28. November 1968 Island 24. Juni 1970 24. September 1970 Israel 5. Juli 1967 21. Juli 1968 Italien 19. April 1968 21. Juli 1968 Jamaika 18. August 1982 B 18. November 1982 Japan 15. Mai 1968 15. August 1968 Jemenc 6. März 1979 B 6. Juni 1979 Jordanien 17. Mai 2000 B 17. August 2000 Kambodscha 28. November 1994 B 28.
Februar 1995 Kamerun 14. Mai 1984 B 14. August 1984 Kanada 14. Januar 1970 14. April 1970 Kap Verde 28. April 1977 B 28. Juli 1977 Kasachstan 7. März 1994 B 7. Juni 1994 Katar 31. Januar 1980 B 1. Mai 1980 Kenia 12. September 1975 B 12. Dezember 1975 Kolumbien 6. Mai 1987 B 6. August 1987 Komoren 22. November 2000 B 22. Februar 2001 Kongo (Brazzaville) 6. Juni 1986 B 6. September 1986 Kongo (Kinshasa) 20. Mai 1968 B 20. August 1968 Korea (Nord-) 18. Oktober 1989 B 18. Januar 1990 Korea (Süd-) 10. Juli 1969 10. Oktober 1969 Kroatien 27. Juli 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba 6. Februar 1969 B 6. Mai 1969 Kuwait 28. August 1968 28. November 1968 Lettland 20. Mai 1992 B 20. August 1992 Libanon 7. Juli 1970 B 7. Oktober 1970 Liberia 8. Mai 1967 21. Juli 1968 Libyen 12. August 1974 B 12. November 1974 Litauen 4. Dezember 1991 B 4. März 1992 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten (N) Luxemburg 14. Februar 1991 B 14. Mai 1991 Madagaskar 16. Januar 1967 21. Juli 1968 Malawi 7. Januar 2002 B 7. April 2002 Malaysia 12. Januar 1971 B 12. April 1971 Malediven 29. Januar 1968 B 21. Juli 1968 Malta 11. September 1974 B 11. Dezember 1974 Marokko 19. Januar 1968 B 21. Juli 1968 Marshallinseln 26. April 1988 B 26. Juli 1988 Mauretanien 4. Dezember 1967 B 21. Juli 1968 Mauritius 11. Oktober 1988 B 11. Januar 1989 Mexiko 25. März 1970 B 25. Juni 1970 Monaco 25. März 1970 B 25. Juni 1970 Mongolei 3.
Februar 2003 B 3. Juni 2003 Mosambik 30. Oktober 1991 B 30. Januar 1992 Myanmar 11. November 1987 B 11. Februar 1988 Namibia 22. Februar 2002 B 22. Mai 2002 Neuseeland 5. Februar 1970 5. Mai 1970 Nicaragua 2. Februar 1994 B 2. Mai 1994 Niederlande 21. Juli 1967 21. Juli 1968 Aruba 24. Dezember 1985 1. Januar 1986 Niederländische Antillen 21. Juli 1967 21. Juli 1968 Nigeria 14. November 1968 B 14. Februar 1969 Norwegen 18. März 1968 21. Juli 1968 Oman 20. August 1975 B 20. November 1975 Österreich 4. August 1972 B 4. November 1972 Pakistan 5. Dezember 1968 5. März 1969 Panama 13. Mai 1966 U 21. Juli 1968 Papua-Neuguinea 18. Mai 1976 B 18. August 1976 Peru 18. Januar 1967 21. Juli 1968 Philippinen 4. März 1969 4. Juni 1969 Polen 28. Mai 1969 28. August 1969 Portugal* 22. Dezember 1969 B 22. März 1970 Rumänien 3. Juni 1971 B 3. September 1971 Russland 4. Juli 1966 U 21. Juli 1968 St. Kitts und Nevis 11. Juni 2004 B 11. September 2004 St. Lucia 20. Mai 2004 B 20. August 2004 St. Vincent und die Grenadinen 29. April 1986 B 29. Juli 1986 Salomoninseln 30. Juni 2004 B 30. September 2004 Sambia 2. September 1970 B 2. Dezember 1970 Samoa 23. Oktober 1979 B 23. Januar 1980 São Tomé und Príncipe 29. Oktober 1998 B 29. Januar 1999 Saudi-Arabien 5. September 1975 B 5.
Dezember 1975 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten (N) Schweden 28. Juli 1967 B 21. Juli 1968 Schweiz 23. April 1968 23. Juli 1968 Senegal 18. August 1977 B 18. November 1977 Serbien und Montenegrod 25. Oktober 1968 25. Januar 1969 Seychellen 1. Oktober 1976 B 1. Januar 1977 Sierra Leone 13. August 1993 B 13. November 1993 Singapur 21. September 1971 B 21. Dezember 1971 Slowakei 30. Januar 1995 N 1. Januar 1993 Slowenien 12. November 1992 N 25. Juni 1991 Somalia 30. März 1967 B 21. Juli 1968 Spanien 1. Juli 1968 1. Oktober 1968 Sri Lanka 10. Mai 1974 B 10. August 1974 Südafrika 14. Dezember 1966 21. Juli 1968 Sudan 26. September 1991 B 26. Dezember 1991 Suriname 29. November 1975 N 25. November 1975 Syrien 6. Februar 1975 B 6. Mai 1975 Tansania 28. Februar 1989 B 28. Mai 1989 Thailand 30. Dezember 1992 B 30. März 1993 Togo 19. Juli 1989 B 19. Oktober 1989 Tonga 12. April 1977 B 12. Juli 1977 Trinidad und Tobago 24. August 1966 21. Juli 1968 Tschechische Republik 19. Oktober 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 23. August 1966 21. Juli 1968 Türkei 5. August 1968 B 5. November 1968 Tuvalu 22. August 1985 B 22. November 1985 Ukraine 25. Oktober 1993 B 25. Januar 1994 Ungarn 25. September 1973 B 25. Dezember 1973 Uruguay 18. April 1977 B 18. Juli 1977 Vanuatu 28. Juli 1982 B 28. Oktober 1982 Venezuela 15.
Oktober 1974 15. Januar 1975 Vereinigte Arabische Emirate 15. Dezember 1983 B 15. März 1984 Vereinigte Staaten 17. November 1966 21. Juli 1968 Amerikanisch-Samoa 9. September 1975 B 9. September 1975 Amerikanische Jungferninseln 9. September 1975 B 9. September 1975 Guam 9. September 1975 B 9. September 1975 Kanalzone von Panama 9. September 1975 B 9. September 1975 Pazifik-Inseln unter amerikanischer Verwaltung 9. September 1975 B 9. September 1975 Puerto Rico 9. September 1975 B 9. September 1975 Wake, Midway, Johnston-Inseln 18. März 1976 B 18. März 1976 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten (N) Vereinigtes Königreich* 11. Juli 1967 21. Juli 1968 Bermudas 27. Mai 1975 B 1. April 1975 Britische Jungferninseln 10. Juni 2004 10. Juni 2004 Falklandinseln 19. Mai 2004 19. Mai 2004 Gibraltar 1. November 1988 B 1. Dezember 1988 Insel Man 11. Oktober 1984 B 19. Oktober 1984 Jersey 19. Mai 2004 19. Mai 2004 Kaimaninseln 9. Mai 1988 B 23. Juni 1988 St. Helena 10. Juni 2004 10. Juni 2004 Turks- und Caicosinseln 7. Juli 2004 7. Juli 2004 Vietname 18. Dezember 1990 B 18. März 1991 Zypern 5. Mai 1969 B 5. August 1969 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internet-Seite der Internationalen Seeschifffahrt-Organisation (OMI): http://www.imo.org/Conventions eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 24. Okt. 1968 bis zum5. Jan.
1974 (Datum des Beitritts der Volksrepublik China), war das Übereink. aufgrund des Beitritts der taiwanesischen Behörden zum Übereink. nur für die Provinz Taiwan (sowie die Inseln Penghu, Chinmen und Matsu) anwendbar. Seit dem5. Jan. 1974 gilt das Übereink. für die Provinz Taiwan und die obgenannten Inseln aufgrund der Tatsache, dass diese Gebiete integrierende Bestandteile Chinas sind und China Vertragsstaat des Übereink. geworden ist. b Vom 16. Aug. 1972 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. aufgrund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Aufgrund der chinesischen Erklärung vom5. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. c 22. Mai 1990: Vereinigung der Jemenitischen Arabischen Republik und der Demokratischen Volksrepublik Jemen zur Republik Jemen. d 25. Okt. 1968: Ratifikation durch die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien. 4. Febr. 2003: Die Bundesrepublik Jugoslawien wird zu Serbien und Montenegro. e 24. Juni 1968: Beitritt der Republik Viet-Nam. 2. Juli 1976: Wiedervereinigung der Sozialistischen Republik Vietnam mit der Republik Viet-Nam.