0.747.711
Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Abgeschlossen in Rom am 10. März 1988 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 19922 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. März 1993 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. Juni 1993 (Stand am3. Dezember 2002)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls – als Vertragsparteien des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt3, in der Erkenntnis, dass die Gründe für die Ausarbeitung des Übereinkommens auch hinsichtlich fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, zutreffen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des genannten Übereinkommens, in Bekräftigung des Grundsatzes, dass für Fragen, die in diesem Protokoll nicht geregelt sind, weiterhin die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts gelten – sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
1. Die Artikel 5 und 7 sowie 10 bis 16 des Übereinkommens4 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) finden mutatis mutandis auch auf die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Straftaten Anwendung, wenn diese auf festen Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, oder gegen solche festen Plattformen begangen werden. 2. In Fällen, in denen dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 Anwendung findet, ist es dennoch anzuwenden, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als des Staates, in dessen inneren Gewässern oder Küstenmeer sich die feste Plattform befindet, aufgefunden wird. 3. Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck «feste Plattform» eine künstliche Insel, eine Anlage oder ein Bauwerk, die zum Zweck der Erforschung AS 1993 1923; BBl 1992 II 1561
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1 Abs. 1 Bst. B des BB vom 28, Sept. 1992 (AS 1993 1909).
oder Ausbeutung von Ressourcen oder zu anderen wirtschaftlichen Zwecken dauerhaft am Meeresboden befestigt sind.
Art. 2 2. Eine Art. 3 1. Jeder wird gründen,
1. Eine Straftat begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich
durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung eine feste Plattform in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt oder
eine gewalttätige Handlung gegen eine Person auf einer festen Plattform verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die Sicherheit dieser Plattform zu gefährden, oder
eine feste Plattform zerstört oder ihr eine Beschädigung zufügt, die geeignet ist, ihre Sicherheit zu gefährden, oder
auf eine feste Plattform auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, die feste Plattform zu zerstören oder ihre Sicherheit zu gefährden, oder
im Zusammenhang mit der Begehung oder der versuchten Begehung einer der unter den Buchstaben a bis d genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet.
Straftat begeht auch, wer
eine der in Absatz 1 genannten Straftaten zu begehen versucht oder
eine Person zur Begehung einer solchen Straftat anstiftet, sofern die Straftat tatsächlich begangen wird, oder sich sonst an der Begehung einer solchen Straftat beteiligt oder
droht, eine der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die Sicherheit der festen Plattform zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen
gegen eine feste Plattform, während sie sich auf dem Festlandsockel dieses Staates befindet, oder auf einer solchen festen Plattform oder
von einem Angehörigen dieses Staates.
2. Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche Straftat auch bea) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder
wenn bei ihrer Begehung ein Angehöriger dieses Staates festgehalten, bedroht, verletzt oder getötet wird oder
wenn sie mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
3. Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als «Generalsekretär» bezeichnet). Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär. 4. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben. 5. Dieses Protokoll schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 4
Dieses Protokoll lässt die Regeln des Völkerrechts über feste Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, unberührt.
Art. 5
1. Dieses Protokoll liegt am 10. März 1988 in Rom und vom 14. März 1988 bis zum 9. März 1989 am Sitz der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen. 2. Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
indem sie ihm beitreten.
3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär. 4. Nur ein Staat, der das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder der es ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.
Art. 6
1. Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Dieses Protokoll tritt jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens in Kraft. 2. Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt 90 Tage nach der Hinterlegung wirksam.
Art. 7
1. Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden. 2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär. 3. Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam. 4. Eine Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat gilt als Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Vertragsstaat.
Art. 8
1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen. 2. Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder fünf Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl grösser ist, dies verlangen. 3. Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikation-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.
Art. 9
1. Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär hinterlegt. 2. Der Generalsekretär
unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie alle Mitglieder der Organisation über
jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt, ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, iv) den Eingang jeder Erklärung oder Notifikation nach diesem Protokoll oder dem Übereinkommen, die sich auf dieses Protokoll bezieht;
übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.
3. Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Depositar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Art. 10
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Rom am 10. März 1988 (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Protokolls am 21. März 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Ägypten* 8. Januar 1993 8. April 1993 Australien 19. Februar 1993 B 20. Mai 1993 Barbados 6. Mai 1994 B 4. August 1994 Botswana 14. September 2000 B 13. Dezember 2000 Bulgarien 8. Juli 1999 6. Oktober 1999 Chile 22. April 1994 21. Juli 1994 China* 20. August 1991 1. März 1992 Dänemark* 25. August 1995 23. November 1995 Deutschland 6. November 1990 B 1. März 1992 El Salvador 7. Dezember 2000 B 7. März 2001 Finnland 28. April 2000 B 27. Juli 2000 Frankreich* 2. Dezember 1991 1. März 1992 Indien 15. Oktober 1999 B 13. Januar 2000 Italien 26. Januar 1990 1. März 1992 Japan 24. April 1998 B 23. Juli 1998 Jemen 30. Juni 2000 B 28. September 2000 Kanada 18. Juni 1993 16. September 1993 Libanon 16. Dezember 1994 B 16. März 1995 Liberia 5. Oktober 1995 3. Januar 1996 Marshallinseln 16. Oktober 1995 B 14. Januar 1996 Mexiko* 13. Mai 1994 B 11. August 1994 Neuseeland 10. Juni 1999 8. September 1999 Niederlande* 5. März 1992 3. Juni 1992 Norwegen 18. April 1991 1. März 1992 Oman 24. September 1990 B 1. März 1992 Österreich 28. Dezember 1989 B 1. März 1992 Pakistan 20. September 2000 B 19. Dezember 2000 Polen 25. Juni 1991 1. März 1992 Portugal 5. Januar 1996 B 4.
April 1996 Rumänien 2. Juni 1993 B 31. August 1993 Schweden 13. September 1990 1. März 1992 Schweiz 12. März 1993 10. Juni 1993 Seychellen 24. Januar 1989 1. März 1992 Slowakei 8. Dezember 2000 B 8. März 2000 Spanien 7. Juli 1989 1. März 1992 Sudan 22. Mai 2000 B 20. August 2000 Trinidad und Tobago 27. Juli 1989 B 1. März 1992 Tunesien 6. März 1998 B 4. Juni 1998 Türkei* 6. März 1998 4. Juni 1998 Turkmenistan 8. Juni 1999 B 6. September 1999 Ukraine 21. April 1994 20. Juli 1994 Ungarn 9. November 1989 1. März 1992 Usbekistan 25. September 2000 B 24. Dezember 2000 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Vanuatu 18. Februar 1999 B 19. Mai 1999 Vereinigte Staaten 6. Dezember 1994 6. März 1995 Vereinigtes Königreich 3. Mai 1991 1. März 1992 Insel Man 8. Februar 1999 7. Mai 1999 Zypern 2. Februar 2000 B 2. Mai 2000 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Erklärungen und Vorbehalte Ägypten Es wird zu Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens und zu Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls ein Vorbehalt angebracht, weil diese Vorschriften die fakultative Gerichtsbarkeit erpresster Staaten (die vom Urheber eines Terrorakts aufgefordert werden, eine Handlung vorzunehmen oder nicht) zulassen. Diese Vorbehalte werden gemäss Absatz 4 jedes der beiden Artikel angebracht.
China Die Regierung der Volksrepublik China bekräftigt, dass die Volksrepublik China durch Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt nicht gebunden ist.
Dänemark «…jedoch mit der Einschränkung, dass das Übereinkommen und das Protokoll auf die Färöer und Grönland bis auf weiteres keine Anwendung finden werden.»
Frankreich 1. Hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 2 versteht die Französische Republik unter den Begriffen «tentative», «incitation», «complicité» und «menace» die entsprechenden Begriffe, wie sie in den im französischen Strafrecht vorgesehenen Bedingungen festgelegt sind. 2. Die Französische Republik betrachtet sich durch Artikel 1 Absatz 1 in dem Sinne nicht als gebunden, als er auf Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt verweist, der wie folgt lautet: «Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt». Mexiko Der Beitritt Mexikos zum Übereinkommen und zu seinem Protokoll, erfolgt mit der Massgabe, dass in Auslieferungsangelegenheiten sowohl Artikel 11 des Übereinkommens als auch Artikel 3 des Protokolls in den Vereinigten Mexikanischen Staaten vorbehaltlich der Modalitäten und Verfahren angewendet werden, die in den anwendbaren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts festgelegt sind.
Niederlande In bezug auf die in Artikel 1 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 10 des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt enthaltene Verpflichtung, die Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen die Justizbehörden der Niederlande ihre Gerichtsbarkeit nicht aus einem der in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Gründe ausüben können, behält sich die Regierung des Königreichs der Niederlande das Recht vor, sich nur dann als gebunden zu betrachten, seine Gerichtsbarkeit auszuüben, wenn das Königreich ein Auslieferungsersuchen eines Vertragsstaats erhalten und abgelehnt hat.
Türkei Die Türkische Republik erklärt, nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie sich durch Artikel 16 Absatz 1 des genannten Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.