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Notenaustausch vom 27. Januar 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt

0.748.095.14 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of May 9, 2000

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-748-095-14/de/notenaustausch-vom-27-januar-2003-zwischen-der-schweiz-und-liechtenstein-betreffend-die-zusammenarbeit-der-schweizerischen-und-der-liechtensteinischen-behorden-im-bereich-der-zivilluftfahrt

Retrieved on Sep 5, 2026

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  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jan 27, 2003.

Repealed by: Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt (AS 2003 3431)

Enacted by: Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt (AS 2003 3431)

0.748.095.14

Notenaustausch vom 25. Januar 1950 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Luftfahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden

In Kraft getreten am 25. Januar 1950 (Stand am4. Dezember 2001)

Originaltext

Regierung des Vaduz, den 25. Januar l950 Fürstentums Liechtenstein

An das Eidgenössische Politische Departement Bern

Die fürstliche Regierung beehrt sich, dem Eidgenössischen Politischen Departement1 den Empfang seiner Note vom 25. Januar 1950 zu bestätigen, wonach anlässlich einer Besprechung vom 27. August 1948 zwischen den Vertretern der fürstlichen Regierung und des Luftamtes des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements2 folgende Regelung betreffend Ausübung der Aufsicht über die Luftfahrt im Fürstentum Liechtenstein vereinbart wurde:

I Die fürstliche Regierung erklärt sich damit einverstanden, dass die Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein durch die zuständigen schweizerischen Behörden erfolgt. Die fürstliche Regierung verzichtet für die Dauer dieser Regelung darauf, eine eigene Luftfahrtbehörde zu errichten oder liechtensteinische Verwaltungsorgane mit Aufgaben zu beauftragen, die nach der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung einer eidgenössischen Behörde vorbehalten sind. Diese Aufgaben bestehen vor allem in: 1. der technischen Begutachtung von Flugplatzprojekten und dem Erlass von Vorschriften für die Bodenorganisation; 2. der Eintragung liechtensteinischer Luftfahrzeuge in das schweizerische Luftfahrzeugregister; 3. der technischen Kontrolle und der Bescheinigung der Lufttüchtigkeit liechtensteinischer Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugzubehörs;

AS 1973 973 1 Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 2 Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt im Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.

4. der flugpolizeilichen Überwachung des liechtensteinischen Flugwesens in Verbindung mit den örtlichen Organen der Flugpolizei; 5. der Anordnung administrativer, flugpolizeilicher Massnahmen; 6. der Anzeige strafrechtlich zu verfolgender Verstösse gegen Vorschriften der Flugpolizei an die liechtensteinischen Strafbehörden, wobei für das Verfahren die Bestimmungen in den Artikeln 27–32 des schweizerisch-liechtensteinischen Zollanschlussvertrags vom 29. März 19233 zu beachten sind; 7. der administrativen Untersuchung und der technischen Auswertung von Flugunfällen.

Für eine möglichst klare Abgrenzung der gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus der Anwendung der Luftfahrtgesetzgebung im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein für die zuständigen liechtensteinischen und eidgenössischen Behörden ergeben, ist folgendes vereinbart worden: 1. Soweit die Luftfahrtgesetzgebung eine Verleihung von Hoheitsrechten vorsieht (Konzession für die gewerbsmässige Beförderung durch regelmässige Luftverkehrslinien, Konzession für Anlage und Betrieb von dem öffentlichen Verkehr dienenden Flugplätzen), bleibt die fürstliche Regierung endgültige Verleihungsbehörde. Die fürstliche Regierung wird sich indessen mit der eidgenössischen Verleihungsbehörde in Verbindung setzen und von einer Konzessionserteilung Abstand nehmen, wenn die Voraussetzungen zur Konzessionierung von der eidgenössischen Verleihungsbehörde als nicht gegeben bezeichnet werden. Die mögliche wirtschaftliche Beeinträchtigung schweizerischer Flugplatz- oder Luftverkehrsunternehmungen gibt der eidgenössischen Verleihungsbehörde keinen Anlass, die Konzessionserteilung nicht zu empfehlen. 2.4 Die zuständigen eidgenössischen Behörden sind dagegen befugt, in allen denjenigen Fällen, in welchen die Luftfahrtgesetzgebung die Erteilung von Polizeibewilligungen oder die Abgabe von Ausweisen vorsieht, mit den liechtensteinischen Bewerbern direkt zu verkehren und ihnen Bewilligungen zu erteilen oder Ausweise auszustellen. In allen Fragen, die das öffentliche Interesse berühren (z. B. Bewilligung von Privatflugplätzen, Bewilligung von Flugtagen und dgl.), wird die Bewilligung nur erteilt oder verlängert oder ein Ausweis ausgestellt, wenn die zuständigen liechtensteinischen Behörden ihre Zustimmung erteilt haben. Über das konkrete jeweilige Vorgehen setzen sich die zuständigen Behörden ins Einvernehmen. 3. Wo die Luftfahrtgesetzgebung richterliche Verfügungen oder eine Beurteilung durch Strafgerichte vorsieht, gelten für das Verfahren die in den Arti-

und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung des Überfluges liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge (SR 0.748.095.141).

keln 27-32 des schweizerisch-liechtensteinischen Zollanschlussvertrags5 enthaltenen Bestimmungen. 4. Die liechtensteinischen Luftfahrzeuge werden in das schweizerische Luftfahrzeugregister aufgenommen und tragen schweizerische Immatrikulationszeichen. Sie werden jedoch nach den jeweilen geltenden Vorschriften des Eidgenössischen Luftamtes6 mit dem liechtensteinischen Wappen versehen. 5. Die fürstliche Regierung wird den Bundesratsbeschluss vom 22. November 19467 betreffend das bei Unfällen von Luftfahrzeugen einzuschlagende Vor gehen schon vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Luftfahrt8 auf das Gebiet des Fürstentums als anwendbar erklären. 6. Wo die Luftfahrtgesetzgebung den Abschluss von Haftpflichtversicherungen bei einer in der Schweiz für diesen Geschäftszweig zugelassenen Versicherungsunternehmung vorschreibt, gilt diese Bedingung auch für die Anwendung der Luftfahrtgesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein. 7. Die zuständigen eidgenössischen Behörden sind ermächtigt, in allen Fragen der Anwendung der Luftfahrtgesetzgebung direkt mit der fürstlichen Regierung oder für polizeiliche Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung direkt mit dem fürstlichen Sicherheitskorps zu verkehren. Diese Regelung tritt sofort in Kraft. Sie bleibt so lange bestehen, als die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung im Fürstentum anwendbar ist. Änderungen können im gegenseitigen Einverständnis jederzeit vereinbart werden. Die fürstliche Regierung beehrt sich, dem Eidgenössischen Politischen Departement9 ihr Einverständnis zu der vorstehenden Regelung zu bestätigen. Gerne benützt die fürstliche Regierung erneut auch diese Gelegenheit, das Eidgenössische Politische Departement10 ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versi-

6 Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt. 7 [BS 7 737. AS 1950 496 Art. 194 Bst. b]. Siehe heute die V vom 23. Nov. 1994 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen (SR 748.126.3). 9 Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 10 Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten.

Anlage I11

Liste der bundesrechtlichen Erlasse, die im Fürstentum Liechtenstein anwendbar sind

11 Diese Anlage wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der regelmässig bereinigten Anlage können bezogen werden beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für Völkerrecht, 3003 Bern (siehe AS 1998 2532).

Anlage II12

Liste der Staatsverträge, die im Fürstentum Liechtenstein anwendbar sind

12 Diese Anlage wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der regelmässig bereinigten Anlage können bezogen werden beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für Völkerrecht, 3003 Bern (siehe AS 1998 2532).

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. 5 des Notenaustauschs vom 1./9. Mai 2000 zwischen der Schweiz
  2. [3] SR 0.631.112.514
  3. [5] SR 0.631.112.514
  4. [8] SR 748.0