0.784.01
Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion
Abgeschlossen in Genf am 22. Dezember 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 19943 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. September 1994 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. September 1994 (Stand am 29. August 2012)
Präambel 1 In voller Anerkennung des uneingeschränkten Rechts jedes Staats, sein Fernmeldewesen zu regeln, und angesichts der wachsenden Bedeutung des Fernmeldewesens für die Wahrung des Friedens und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Staaten haben die Staaten, die Vertragspartei dieser Konstitution als der grundlegenden Urkunde der Internationalen Fernmeldeunion und der die Konstitution ergänzenden Konvention der Internationalen Fernmeldeunion4 (nachstehend «die Konvention» genannt) sind, mit dem Ziel, die friedlichen Beziehungen und die internationale Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch leistungsfähige Fernmeldedienste zu erleichtern, folgendes vereinbart:
Kapitel I Grundlegende Bestimmungen
Art. 1 Zweck der Union
1. Zweck der Union ist,
a) die internationale Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedern der Union im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen;
AS 1996 1255; BBl 1994 I 1154
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Angepasst durch die Änderungsurkunden, angenommen am 18. Okt. 2002 (SR 0.784.011), 24. Nov. 2006 (SR 0.784.012) und 22. Okt. 2010, für die Schweiz in Kraft getreten am 29. Aug. 2012 (SR 0.784.013).
AS 1996 1254
b) die technische Hilfe auf dem Gebiet des Fernmeldewesens für die Entwicklungsländer zu fördern und sie ihnen anzubieten sowie ferner die Mobilisierung der für die Durchführung dieser Hilfe notwendigen materiellen und finanziellen Ressourcen zu fördern;
c) die Entwicklung technischer Mittel und ihre wirksamste betriebliche Nutzung zu fördern, um die Wirtschaftlichkeit der Fernmeldedienste zu steigern, ihren Nutzen zu vergrössern und diese Dienste soweit wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
d) die Vorteile der neuen Fernmeldetechnologien nach Möglichkeit allen Menschen der Erde zugute kommen zu lassen;
e) die Benutzung der Fernmeldedienste zu fördern, um die friedlichen Beziehungen zu erleichtern;
f) die Bemühungen der Mitglieder, diese Ziele zu erreichen, miteinander in Einklang zu bringen;
g) angesichts der Internationalisierung einer von der Informationstechnik geprägten Wirtschaft und Gesellschaft einen breiteren Zugang zu den Angelegenheiten des Fernmeldewesens auf internationaler Ebene zu fördern, und zwar durch die Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen regionalen und internationalen Organisationen sowie mit denjenigen nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit dem Fernmeldewesen befassen.
2. Zu diesem Zweck übernimmt die Union insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie weist die Frequenzbereiche des Funkfrequenzspektrums zu, verteilt die Frequenzen und registriert die Frequenzzuteilungen und alle zugehörigen Orbitpositionen in der Umlaufbahn der geostationären Satelliten, damit schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder vermieden werden;
b) sie koordiniert die Bemühungen, schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder zu beseitigen und die Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten für die Funkdienste zu verbessern;
c) sie erleichtert die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen, mit einer zufrieden stellenden Dienstqualität;
d) sie fördert die internationale Zusammenarbeit, um den Entwicklungsländern technische Hilfe zu leisten und um sicherzustellen, dass die Errichtung und Entwicklung sowie die Verbesserung der Fernmeldeeinrichtungen und -netze in den Entwicklungsländern mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorangetrieben werden; dazu gehört im Bedarfsfall auch ihre Teilnahme an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen und der Einsatz ihrer eigenen Ressourcen;
e) sie koordiniert die Bemühungen um eine Harmonisierung der Entwicklung der Fernmeldeanlagen, besonders derjenigen, die mit den Weltraumtechniken in Zusammenhang stehen, damit die Möglichkeiten, die diese Anlagen bieten, bestmöglich ausgenutzt werden können;
f) sie fördert die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern zur Festsetzung möglichst niedriger Gebühren, soweit diese mit einem Dienst hoher Güte und einer gesunden und unabhängigen Finanzwirtschaft im Fernmeldewesen vereinbar sind;
g) sie veranlasst die Annahme von Massnahmen, die durch die Zusammenarbeit der Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen Lebens gewährleisten;
h) sie befasst sich mit Studien, erlässt Vorschriften, nimmt Entschliessungen an, arbeitet Empfehlungen und Begehren aus und sammelt und veröffentlicht Informationen über das Fernmeldewesen;
i) sie setzt sich gemeinsam mit internationalen Finanzierungs- und Entwicklungseinrichtungen dafür ein, dass günstige Vorzugskreditlinien für zu entwickelnde soziale Projekte eingeräumt werden, deren Ziel unter anderem darin besteht, die Fernmeldedienste auf die entlegensten Gebiete in den Ländern auszudehnen.
Art. 2 Zusammensetzung der Union
Im Hinblick auf das Prinzip der Universalität, das die Teilnahme aller Länder an der Arbeit der Union wünschenswert macht, setzt sich die International Fernmeldeunion zusammen aus
a) allen Staaten, die als Vertragspartei eines früheren Internationalen Fernmeldevertrags, der vor Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention bestand, Mitglied der Union sind;
b) allen anderen Staaten, die Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen sind und dieser Konstitution sowie der Konvention nach Artikel 53 dieser Konstitution beitreten;
c) allen anderen Staaten, die nicht Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen sind, die aber einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied der Union stellen und dieser Konstitution sowie der Konvention nach Artikel 53 dieser Konstitution beitreten, nachdem zwei Drittel der Mitglieder der Union ihrem Antrag zugestimmt haben. Wenn ein solcher Antrag auf Aufnahme als Mitglied in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten gestellt wird, befragt der Generalsekretär die Mitglieder der Union; antwortet ein Mitglied nicht binnen 4 Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem es befragt wurde, so gilt dies als Stimmenthaltung.
Art. 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder der Union haben die Rechte und Pflichten, die in dieser Konstitution und in der Konvention vorgesehen sind.
2. Hinsichtlich der Teilnahme an den von der Union durchgeführten Konferenzen, Tagungen und Befragungen haben die Mitglieder folgende Rechte:
a) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Konferenzen teilzunehmen; es kann in den Rat gewählt werden und hat das Recht, Kandidaten für die Wahl der Beamten der Union oder der Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vorzuschlagen;
b) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jedes Mitglied das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, bei allen weltweiten Konferenzen und bei allen Funkversammlungen sowie bei allen Tagungen der Studienkommissionen und, wenn es Mitglied des Rats ist, bei allen Tagungen dieses Rats. Bei den regionalen Konferenzen sind nur die Mitglieder der betreffenden Region stimmberechtigt;
c) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jedes Mitglied auch bei allen schriftlichen Befragungen das Recht auf eine Stimme. Bei Befragungen, die regionale Konferenzen betreffen, sind nur die Mitglieder der betreffenden Region stimmberechtigt.
Art. 4 Grundsatzdokumente der Union
1. Die Grundsatzdokumente der Union sind: – diese Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, – die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, – die Vollzugsordnungen.
2. Diese Konstitution, deren Bestimmungen durch diejenigen der Konvention ergänzt werden, ist die grundlegende Urkunde der Union.
3. Die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention werden ausserdem durch diejenigen der nachstehend aufgeführten Vollzugsordnungen ergänzt, die den Fernmeldeverkehr regeln; sie sind für alle Mitglieder verbindlich:
– die Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste, – die Vollzugsordnung für den Funkdienst.
4. Weicht eine Bestimmung der Konvention oder der Vollzugsordnungen von einer Bestimmung dieser Konstitution ab, so ist die Konstitution massgebend. Weicht eine Bestimmung der Vollzugsordnungen von einer Bestimmung der Konvention ab, so ist die Konvention massgebend.
Art. 5 Definitionen
Wenn sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt,
a) haben die Begriffe, die in dieser Konstitution benutzt werden und in der Anlage, die Bestandteil dieser Konstitution ist, definiert sind, die ihnen in der Anlage gegebene Bedeutung;
b) haben die Begriffe, die in der Konstitution benutzt werden und in der Anlage zur Konvention, die Bestandteil der Konvention ist, definiert sind, – mit Ausnahme derjenigen Begriffe, die in der Anlage zu dieser Konstitution definiert sind, – die ihnen in der Anlage zur Konvention gegebene Bedeutung;
c) haben die anderen Begriffe, die in den Vollzugsordnungen definiert sind, die ihnen in den Vollzugsordnungen gegebene Bedeutung.
Art. 6 Anwendung der Grundsatzdokumente der Union
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei allen von ihnen eingerichteten Fernmeldestellen und bei allen von ihnen betriebenen Funkstellen, die internationale Dienste wahrnehmen bzw. schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen beachtet werden; ausgenommen sind solche Dienste, die diesen Verpflichtungen nach Artikel 48 dieser Konstitution nicht unterliegen.
2. Die Mitglieder sind ausserdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihnen zum Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen ermächtigten Betriebsunternehmen, die internationale Dienste wahrnehmen oder Funkstellen betreiben, welche schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen beachten.
Art. 7 Aufbau der Union
Die Union umfasst
a) die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten als oberstes Organ der Union,
b) den Rat, der als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten handelt,
c) die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste,
d) den Sektor für das Funkwesen einschliesslich der weltweiten und der regionalen Funkkonferenzen, der Funkversammlungen und des Funkregulierungsausschusses,
e) den Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen einschliesslich der weltweiten Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen,
f) den Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens einschliesslich der weltweiten und der regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens,
g) das Generalsekretariat.
Art. 8 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten besteht aus Delegationen, welche die Mitglieder vertreten. Sie wird alle 4 Jahre einberufen.
2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten:
a) legt die allgemeinen Grundsätze fest, die es ermöglichen, dem in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu entsprechen;
b)5 fasst nach Prüfung der vom Rat erstellten Berichte über die Tätigkeit der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und über die für die Union empfohlene strategische Politik und Planung alle Beschlüsse, die sie für angemessen hält;
c) erstellt die Grundlagen für das Budget der Union und setzt unter Berücksichtigung der Beschlüsse, die sie aufgrund der in Nummer 50 genannten Berichte gefasst hat, den Höchstbetrag ihrer Ausgaben für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten fest, nachdem sie alle massgeb-
Amendé à Kyoto le 14 oct. 1994; entré en vigueur pour la Suisse le 14 mars 1996. Le texte de ces amendements n’est pas publié dans le RO. Il peut être obtenu, dans les langues française et anglaise, auprès de l’OFCOM, Rue de l’Avenir 44, case postale, 2501 Bienne.
lichen Gesichtspunkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat;
d) erlässt alle den Personalbestand der Union betreffenden allgemeinen Richtlinien und setzt im Bedarfsfall für das gesamte Personal der Union die Grundgehälter, die Gehaltsstufen und das System für die Zulagen und Pensionen fest;
e) prüft die Rechnungslegung der Union und genehmigt sie gegebenenfalls endgültig;
f) wählt die Mitglieder der Union, die den Rat bilden sollen;
g) wählt die gewählten Beamten der Union: den Generalsekretär, den Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros der Sektoren;
h) wählt die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses;
i)6 prüft die Änderungsvorschläge zu dieser Konstitution und zur Konvention und nimmt sie gegebenenfalls an, wobei sie nach
Artikel 55 dieser Konstitution bzw. nach den einschlägigen
Bestimmungen der Konvention vorgeht;
j) schliesst oder revidiert gegebenenfalls die Abkommen zwischen der Union und anderen internationalen Organisationen, prüft jedes vom Rat im Namen der Union mit solchen Organisationen geschlossene vorläufige Abkommen und entscheidet darüber nach ihrem Ermessen;
k)7 behandelt alle anderen für notwendig erachteten Fragen des Fernmeldewesens.
Art. 9 Grundsätze für die Wahlen und damit verbundene Fragen
1. Bei den in den Nummern 54 bis 56 dieser Konstitution genannten Wahlen achtet die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten darauf,
a) dass die Mitglieder des Rats unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der Sitze des Rats auf alle Regionen der Erde gewählt werden;
b)8 dass der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, die Direktoren der Büros und die Mitglieder des Funkregulierungsaus- schusses Staatsangehörige verschiedener Mitglieder der Union sind und dass bei ihrer Wahl eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen der Erde gebührend berücksichtigt wird; was die gewählten Beamten betrifft, so sollten darüber hinaus die in Nummer 154 dieser Konstitution dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt werden;
c)9 dass Mitglieder des Funkregulierungsausschusses aufgrund ihrer persönlichen Qualifikation unter den von den Mitgliedern der Union vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt werden; jedes Mitglied darf nur einen einzigen Kandidaten vorschlagen, der Staatsangehöriger des betreffenden Landes sein muss.
2. Die Verfahren für diese Wahlen werden von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt. Die Bestimmungen über den Amtsantritt, die freien Stellen und die Wiederwählbarkeit sind in der
Art. 10 Rat
1. (1) Der Rat besteht aus Mitgliedern der Union, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten nach Nummer 61 dieser Konstitution gewählt werden
(2) Jedes Mitglied des Rats ernennt zur Wahrnehmung des Sitzes im Rat eine Person, die von einem oder mehreren Beratern unterstützt werden darf.
2. Der Rat stellt seine eigene Geschäftsordnung auf.
3. In der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten handelt der Rat, in seiner Eigenschaft als leitendes Organ der Union, als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Rahmen der von ihr übertragenen Vollmachten.
4. (1) Der Rat trifft alle Massnahmen, welche die Durchführung der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die Durchführung der Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und gegebenenfalls der Beschlüsse der anderen Konferenzen und Tagungen der Union durch die Mitglieder der Union erleichtern können, und erfüllt alle anderen Aufgaben, die ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zugewiesen werden.
(2) Er befasst sich, unter Einhaltung der allgemeinen Richtlinien der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, mit den grossen Fragen der Fernmeldepolitik, um sicherzustellen, dass Politik und Strategie der Union dem ständig sich wandelnden Telekommunikationsumfeld in jeder Hinsicht angepasst sind.
(3) Er sorgt für eine erfolgreiche Koordinierung der Tätigkeiten der Union und übt eine wirksame Finanzkontrolle über das Generalsekretariat und die drei Sektoren aus.
(4) Er trägt, entsprechend dem Zweck der Union, zur Entwicklung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bei, einschliesslich der Teilnahme der Union an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen.
Art. 11 Generalsekretariat
1. (1) Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet, der von einem Vizegeneralsekretär unterstützt wird.
(2) Der Generalsekretär erarbeitet mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses die strategische Politik und Planung der Union und koordiniert ihre Tätigkeiten.
(3) Der Generalsekretär trifft alle für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union erforderlichen Massnahmen und ist dem Rat in allen Verwaltungs- und Finanzfragen verantwortlich, die mit den Tätigkeiten der Union zusammenhängen.
(4) Der Generalsekretär handelt als rechtmässiger Vertreter der Union.
2. Der Vizegeneralsekretär ist dem Generalsekretär verantwortlich; er unterstützt den Generalsekretär bei der Ausübung seines Amtes und übernimmt die besonderen Aufgaben, die ihm der Generalsekretär überträgt. Er übt das Amt des Generalsekretärs während dessen Abwesenheit aus.
Kapitel II Sektor für das Funkwesen
Art. 12 Aufgaben und Aufbau
1. (1) Die Aufgaben des Sektors für das Funkwesen bestehen darin, dem in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf das Funkwesen zu entsprechen und dabei – die rationelle, gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung des Funkfrequenzspektrums durch alle Funkdienste einschliesslich derer, welche die Umlaufbahn der geostationären Satelliten nutzen, vorbehaltlich des Artikels 44 dieser Konstitution zu gewährleisten und – Studien ohne Beschränkung hinsichtlich der Frequenzbereiche durchzuführen und Empfehlungen über Funkangelegenheiten anzunehmen.
(2) Die Aufgaben, für die der Sektor für das Funkwesen und der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen im einzelnen zuständig sind, müssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden Angelegenheiten ständig in enger Zusammenarbeit nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention überprüft werden. Zwischen dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens ist eine optimale Koordinierung sicherzustellen.
2. Der Sektor für das Funkwesen übt seine Tätigkeit aus durch
a) weltweite und regionale Funkkonferenzen;
b) den Funkregulierungsausschuss;
c) die Funkversammlungen, die in enger Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen stattfinden;
d) Studienkommissionen;
e) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für das Funkwesen.
3. Mitglieder des Sektors für das Funkwesen sind:
a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union;
b) alle nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention
Art. 13 Funkkonferenzen und Funkversammlungen
1. Eine weltweite Funkkonferenz kann eine teilweise oder, im Ausnahmefall, eine vollständige Revision der Vollzugsordnung für den Funkdienst vornehmen und jede andere Frage von weltweitem Interesse behandeln, für die sie zuständig ist und die sich auf ihre Tagesordnung bezieht. Die anderen Aufgaben dieser Konferenz sind in der
2. Weltweite Funkkonferenzen werden normalerweise alle zwei Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention braucht eine solche Konferenz jedoch nicht einberufen zu werden, oder es kann eine zusätzliche Konferenz einberufen werden.
3. Funkversammlungen werden ebenfalls normalerweise alle zwei Jahre einberufen und finden in enger örtlicher und zeitlicher Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen statt, damit die Effizienz und die Produktivität des Sektors für das Funkwesen verbessert werden. Die Funkversammlungen schaffen die für die Arbeiten der weltweiten Funkkonferenzen notwendigen technischen Grundlagen und erledigen alle Aufträge dieser Konferenzen; ihre Aufgaben sind in der
4. Die Beschlüsse der weltweiten Funkkonferenzen, der Funkversammlungen und der regionalen Funkkonferenzen müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. Die Beschlüsse der Funkversammlungen oder der regionalen Funkkonferenzen müssen in jedem Fall auch den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen anzunehmen und Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können.
Art. 14 Funkregulierungsausschuss
1. Der Funkregulierungsausschuss besteht aus gewählten Mitgliedern, die auf dem Gebiet des Funkwesens in jeder Hinsicht qualifiziert sind und praktische Erfahrung in der Zuteilung und Benutzung von Frequenzen haben. Jedes Mitglied muss über die geographischen, wirtschaftlichen und demographischen Verhältnisse einer bestimmten Region der Welt auf dem laufenden sein. Die Mitglieder sind bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie arbeiten auf Teilzeitbasis.
2. Der Funkregulierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Er genehmigt Verfahrensregeln, die technische Kriterien einschliessen, wobei er sich an die Vollzugsordnung für den Funkdienst und die Beschlüsse der zuständigen Funkkonferenzen hält. Der Direktor und das Büro legen diese Verfahrensregeln bei der Anwendung der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugrunde, wenn sie die von den Mitgliedern der Union vorgenommenen Frequenzzuteilungen registrieren. Zu diesen Regeln dürfen sich alle Verwaltungen äussern, und, falls keine Übereinkunft erzielt werden kann, wird die Angelegenheit einer der nächsten weltweiten Funkkonferenzen vorgelegt;
b) er befasst sich mit jedem anderen Problem, das durch die Anwendung der genannten Verfahrensregeln nicht gelöst werden kann;
c) er erledigt nach den in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgesehenen Verfahren alle zusätzlichen Aufgaben, die mit der Zuteilung und Benutzung der Frequenzen zusammenhängen (s. Nummer 78 dieser Konstitution) und die ihm von einer zuständigen Konferenz oder, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, vom Rat zur Vorbereitung einer solchen Konferenz oder in Ausführung ihrer Beschlüsse vorgeschrieben werden.
3. (1) Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vertreten bei der Ausübung ihres Amtes im Ausschuss weder ihren Mitgliedstaat noch eine Region; sie sind mit einem internationalen öffentlichen Auftrag betraut. Insbesondere muss jedes Mitglied des Ausschusses davon Abstand nehmen, sich an Beschlüssen zu beteiligen, die seine Verwaltung unmittelbar betreffen.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses dürfen für die Ausübung ihres Amtes im Dienst der Union von keiner Regierung, keinem Mitglied irgendeiner Regierung, keiner privaten oder öffentlichen Organisation und keiner Privat- oder Amtsperson Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Die Mitglieder müssen davon Abstand nehmen, Massnahmen zu treffen oder Beschlüsse mitzutragen, die mit ihrer in Nummer 98 beschriebenen Stellung unvereinbar sein können. 100 (3) Alle Mitglieder der Union müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses achten und davon Abstand nehmen zu versuchen, sie bei der Ausübung ihres Amtes im Ausschuss zu beeinflussen. 101 (4)4. Die Arbeitsweise des Funkregulierungsausschusses ist in der Konvention festgelegt.
Art. 15 Studienkommissionen für das Funkwesen
102 Die Aufgaben der Studienkommissionen für das Funkwesen sind in der Konvention enthalten.
Art. 16 Büro für das Funkwesen
103 Die Aufgaben des Direktors des Büros für das Funkwesen sind in der
Kapitel III Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Art. 17 Aufgaben und Aufbau
104 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen bestehen darin, dem in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf die Standardisierung im Fernmeldewesen voll zu entsprechen und dabei Studien über technische, betriebliche und tarifliche Fragen durchzuführen und im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlungen zu diesen Fragen anzunehmen. 105 (2) Die Aufgaben, für die der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für das Funkwesen im einzelnen zuständig sind, müssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden Angelegenheiten ständig in enger Zusammenarbeit nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention überprüft werden. Zwischen dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens ist eine optimale Koordinierung sicherzustellen. 106 2. Der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen übt seine Tätigkeit aus durch: 107 a) weltweite Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen; 108 b) Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen; 109 c) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen. 110 3. Mitglieder des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind: 111 a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union; 112 b) alle nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention
Art. 18 Weltweite Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen
113 1. Die Aufgaben der weltweiten Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention festgelegt. 114 2. Weltweite Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen werden alle vier Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention kann jedoch eine zusätzliche Konferenz abgehalten werden. 115 3. Die Beschlüsse der weltweiten Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen anzunehmen und Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können.
Art. 19 Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen
116 Die Aufgaben der Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention enthalten.
Art. 20 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
117 Die Aufgaben des Direktors des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention enthalten.
Kapitel IV Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Art. 21 Aufgaben und Aufbau
118 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens bestehen darin, dem in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu entsprechen und im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeiten der doppelten Verantwortung der Union als Sonderorganisation der Organisation der Vereinten Nationen und als ausführendes Organ bei der Durchführung von Projekten im Rahmen des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen oder anderer Finanzierungsvereinbarungen nachzukommen, d. h. die Entwicklung des Fernmeldewesens dadurch zu erleichtern und zu verbessern, dass er Tätigkeiten auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit und der technischen Hilfe bereitstellt, organisiert und koordiniert. 119 (2) Der Sektor für das Funkwesen, der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens arbeiten bei allen die Entwicklung betreffenden Angelegenheiten nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konstitution eng zusammen. 120 2. Im Rahmen der vorstehend genannten Aufgaben hat der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens folgende besonderen Aufgaben: 121 a) Er sorgt dafür, dass es Entscheidungsträgern stärker bewusst wird, wie wichtig das Fernmeldewesen für nationale Programme zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ist, und informiert und berät über mögliche allgemeinpolitische und strukturelle Lösungen; 122 b) er fördert, unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer zuständiger Gremien, die Entwicklung, die Ausdehnung und den Betrieb von Fernmeldenetzen und -diensten, insbesondere in den Entwicklungsländern, dadurch, dass er die Voraussetzungen für die Entwicklung der personellen Ressourcen, die Planung, die Verwaltung, die Mobilisierung der Ressourcen sowie die Forschung und die Entwicklung verbessert; 123 c) er fördert das Wachstum des Fernmeldewesens durch die Zusammenarbeit mit regionalen Fernmeldeorganisationen sowie weltweiten und regionalen Institutionen zur Finanzierung der Entwicklung, wobei er den Fortgang der in sein Entwicklungsprogramm vorgesehenen Projekte überwacht, um so zu gewährleisten, dass sie ordnungsgemäss durchgeführt werden; 124 d) er fördert die Mobilisierung von Ressourcen zur Unterstützung der
Entwicklungsländer auf dem Gebiet des Fernmeldewesens dadurch, dass er sich dafür einsetzt, dass günstige Vorzugskreditlinien eingeräumt werden, und dadurch, dass er mit internationalen und regionalen Finanzierungs- und Entwicklungsinstitutionen zusammenarbeitet; 125 e) er fördert und koordiniert Programme, die einen rascheren Transfer geeigneter Technologien in die Entwicklungsländer unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Veränderungen in den Netzen der entwickelten Länder ermöglichen; 126 f) er regt die Industrie an, sich an der Entwicklung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern zu beteiligen, und berät bei der Wahl und beim Transfer geeigneter Technologien; 127 g) je nach Fall berät er, führt Studien durch oder fördert und betreut Studien zu technischen, wirtschaftlichen, finanziellen, verwaltungstechnischen, ordnungspolitischen und allgemeinpolitischen Fragen, einschliesslich Studien zu spezifischen Fernmeldeprojekten; 128 h) er arbeitet mit den anderen Sektoren, dem Generalsekretariat und den anderen zuständigen Gremien zusammen, um für internationale und regionale Fernmeldenetze einen allgemeinen Plan auszuarbeiten und so eine koordinierte Entwicklung dieser Netze im Hinblick auf die Bereitstellung von Fernmeldediensten zu erleichtern; 129 i) bei der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben berücksichtigt er besonders die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder. 130 3. Der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens übt seine Tätigkeit aus durch: 131 a) weltweite und regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens; 132 b) Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
c) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens.
133 134 4. Mitglieder des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind: 135 a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union; 136 b) alle nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention
Art. 22 Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
137 1. Bei den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens werden die Entwicklung des Fernmeldewesens betreffende Fragen, Projekte und Programme erörtert und behandelt und Leitlinien für das Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens gegeben. 138 2. Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind: 139 a) weltweite Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens, 140 b) regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens. 141 3. In der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten finden eine weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens und, je nach den Ressourcen und Prioritäten, regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens statt. 142 4. Die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellen keine Schlussakten. Ihre Ergebnisse werden in Entschliessungen, Entscheidungen, Empfehlungen oder Berichte umgesetzt. Diese Ergebnisse müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen anzunehmen und Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können. 143 5. Die Aufgaben der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention festgelegt.
Art. 23 Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
144 Die Aufgaben der Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention enthalten.
Art. 24 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
145 Die Aufgaben des Direktors des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention enthalten.
Kapitel V Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union
Art. 25 Weltweite Konferenzen für internationale Fernmeldedienste
146 1. Eine weltweite Konferenz für internationale Fernmeldedienste kann eine teilweise oder, im Ausnahmefall, eine vollständige Revision der Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste vornehmen und jede andere Frage von weltweitem Interesse behandeln, für die sie zuständig ist oder die sich auf ihre Tagesordnung bezieht. 147 2. Die Beschlüsse der weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen anzunehmen und Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können.
Art. 26 Koordinierungsausschuss
148 1. Der Koordinierungsausschuss besteht aus dem Generalsekretär, dem Vizegeneralsekretär und den Direktoren der drei Büros. Er wird vom Generalsekretär und in dessen Abwesenheit vom Vizegeneralsekretär geleitet. 149 2. Der Koordinierungsausschuss nimmt die Aufgaben eines Teams für interne Verwaltung wahr; es berät den Generalsekretär und leistet ihm praktische Hilfe in allen Fragen der Verwaltung, der Finanzen, der Informationssysteme und der technischen Zusammenarbeit, die nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines bestimmten Sektors oder des Generalsekretariats fallen, sowie auf dem Gebiet der Beziehungen nach aussen und der Information der Öffentlichkeit. Bei der Untersuchung dieser Fragen berücksichtigt der Ausschuss in jeder Hinsicht die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention sowie die Beschlüsse des Rats und die Interessen der gesamten Union.
Art. 27 Die gewählten Beamten und das Personal der Union
150 1. (1) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen bei der Ausübung ihres Amtes Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner unionsfremden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. Sie müssen von jeder Handlung Abstand nehmen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist. 151 (2) Alle Mitglieder der Union müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit dieser gewählten Beamten und des Personals der Union achten und davon Abstand nehmen zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beeinflussen. 152 (3) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen sich neben ihrem Amt in keiner Weise an irgendeinem Unternehmen des Fernmeldewesens beteiligen oder irgendwelche finanziellen Interessen in einem solchen Unternehmen wahrnehmen. Der Ausdruck «finanzielle Interessen» darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als stehe er der Fortsetzung von Zahlungen für die Pension, auf die jemand aufgrund eines früheren Amtes oder früherer Dienste Anspruch hat, entgegen. 153 (4) Um eine effiziente Arbeitsweise der Union zu gewährleisten, muss jedes Mitglied, aus dessen Land ein Staatsangehöriger zum Generalsekretär, zum Vizegeneralsekretär oder zum Direktor eines Büros gewählt worden ist, nach Möglichkeit davon Abstand nehmen, diesen Staatsangehörigen in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten abzuberufen. 154 2. Die Auswahl des Personals und die Festsetzung der Bedingungen für seine Einstellung müssen von dem Gedanken geleitet sein, dass es notwendig ist, der Union die Dienste von Personen mit grösster Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und Rechtschaffenheit zu sichern. Die Wichtigkeit einer Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage muss gebührend berücksichtigt werden.
Art. 28 Finanzen der Union
155 1. Die Ausgaben der Union umfassen die Kosten: 156 a) des Rats; 157 b) des Generalsekretariats und der Sektoren der Union; 158 c) der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste. 159 2. Die Ausgaben der Union werden durch die Beiträge ihrer Mitglieder sowie der nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten der Union zugelassenen Gremien und Organisationen gedeckt. Diese Beiträge werden nach der Anzahl der Einheiten entsprechend der Beitragsklasse bestimmt, welche jedes Mitglied und jedes zugelassene Gremium oder jede zugelassene Organisation nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention gewählt hat. 160 3. (1) Die Mitglieder wählen nach ihrem Ermessen die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen wollen. 161 (2) Diese Wahl erfolgt binnen sechs Monaten nach Beendigung einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsprechend der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen. 162 (3) Wenn eine Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eine Änderung der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen annimmt, teilt der Generalsekretär jedem Mitglied den Zeitpunkt mit, zu dem die Änderung in Kraft tritt. Jedes Mitglied unterrichtet den Generalsekretär innerhalb von sechs Monaten, vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an gerechnet, über die Beitragsklasse, die es nach der geltenden geänderten Tabelle gewählt hat. 163 (4)10 Die von einem Mitglied nach Nummer 161 oder 162 gewählte Beitragsklasse gilt erst von dem 1. Januar an, der dem Ablauf eines Jahres folgt, das nach der in Nummer 161 oder 162 genannten Frist von sechs Monaten beginnt. 164 4. Mitglieder, die ihre Entscheidung nicht in der in Nummer 161 bzw. 162 vorgesehenen Frist mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie vorher gewählt haben. 165 5. Die Einstufung eines Mitglieds in eine niedrigere als die gewählte Beitragsklasse kann nur nach den Nummern 161, 162 und 163 erfolgen.
Unter aussergewöhnlichen Umständen wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann der Rat jedoch eine Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass es seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann. 166 6. Ebenso kann ein Mitglied mit Zustimmung des Rats eine niedrigere Beitragsklasse wählen als diejenige, die es nach Nummer 161 gewählt hat, wenn seine relative Beitragsposition von dem in Nummer 163 für einen neuen Beitragszeitraum festgesetzten Zeitpunkt an merklich schlechter ist als seine vorherige Position. 167 7. Die Ausgaben für die in Nummer 43 dieser Konstitution genannten regionalen Konferenzen werden von allen Mitgliedern aus der betreffenden Region entsprechend ihrer Beitragsklasse getragen und, gege- benenfalls, auf der gleichen Grundlage von denjenigen Mitgliedern aus anderen Regionen, die an solchen Konferenzen teilgenommen haben. 168 8. Die Mitglieder sowie die in Nummer 159 genannten Gremien und Organisationen zahlen ihren jährlichen Beitrag im voraus; dieser Beitrag wird nach dem vom Rat festgelegten Zweijahresbudget unter Berücksichtigung der Berichtigungen berechnet, die letzterer möglicherweise vornimmt. 169 9. Ist ein Mitglied mit seinen Zahlungen an die Union im Verzug, so verliert es sein in den Nummern 27 und 28 dieser Konstitution festgelegtes Stimmrecht so lange, wie der Betrag seiner Rückstände dem Betrag der von diesem Mitglied für die beiden vorausgehenden Jahre zu zahlenden Beiträge gleichkommt oder ihn übersteigt. 170 10. Die besonderen Bestimmungen über die finanziellen Beiträge der in Nummer 159 genannten Gremien und Organisationen und anderer internationaler Organisationen sind in der Konvention enthalten.
Art. 29 Sprachen
171 1. (1) Die Amts- und Arbeitssprachen der Union sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. 172 (2) Diese Sprachen werden nach den einschlägigen Beschlüssen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten für die Erstellung und die Veröffentlichung von Dokumenten und Texten der Union benutzt, deren Fassungen in Form und Inhalt übereinstimmen, sowie für das wechselseitige Dolmetschen bei Konferenzen und Tagungen der Union. 173 (3) In Streit- oder Zweifelsfällen ist der französische Wortlaut massgebend. 174 2. Wenn alle Teilnehmer einer Konferenz oder einer Tagung dies vereinbaren, können die Verhandlungen in weniger als den oben genannten Sprachen geführt werden.
Art. 30 Sitz der Union
175 Sitz der Union ist Genf.
Art. 31 Rechtsfähigkeit der Union
176 Im Hoheitsgebiet eines jeden ihrer Mitglieder ist die Union in dem Masse rechtsfähig, als es für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist.
Art. 32 Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen
177 1. Die Konferenzen und Tagungen der Union wenden bei der Organisation ihrer Arbeiten und der Führung ihrer Debatten die Geschäftsordnung an, die in der Konvention enthalten ist. 178 2. Die Konferenzen und der Rat dürfen die Vorschriften annehmen, die sie als Ergänzung der Vorschriften der Geschäftsordnung für unentbehrlich halten. Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention vereinbar sein; werden die ergänzenden Vorschriften von den Konferenzen angenommen, so werden sie als Dokumente dieser Konferenzen veröffentlicht.
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst
Art. 33 Recht der Öffentlichkeit auf Benutzung des internationalen Fernmeldedienstes
179 Die Mitglieder gestehen jedermann das Recht zu, den internationalen Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch zu benützen. Die Dienstleistungen, die Gebühren und die Gewährleistung sind in den einzelnen Verkehrsarten für alle Benutzer gleich, ohne irgendwelchen Vorrang oder Vorzug.
Art. 34 Anhalten von Fernmeldenachrichten
180 1. Die Mitglieder behalten sich das Recht vor, jedes Privattelegramm anzuhalten, das als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen könnte; sie sind dabei verpflichtet, die Aufgabestelle unverzüglich zu benachrichtigen, dass das Telegramm oder ein Teil davon angehalten worden ist, es sei denn, diese Benachrichtigung erschiene als für die Sicherheit des Staates gefährlich. 181 2. Die Mitglieder behalten sich ferner das Recht vor, jede andere private Fernmeldeverbindung zu unterbrechen, die als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder als seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen kann.
Art. 35 Einstellung des Dienstes
182 Jedes Mitglied behält sich das Recht vor, den internationalen Fernmeldedienst entweder vollständig oder nur für bestimmte Verkehrsbeziehungen oder aber für bestimmte Arten von abgehenden, ankommenden oder durchgehenden Nachrichten einzustellen, wobei es verpflichtet ist, jedes andere Mitglied über den Generalsekretär sofort davon in Kenntnis zu setzen.
Art. 36 Haftung
183 Die Mitglieder übernehmen keinerlei Haftung gegenüber den Benutzern der internationalen Fernmeldedienste, insbesondere nicht hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche.
Art. 37 Fernmeldegeheimnis
184 1. Die Mitglieder verpflichten sich, alle nur möglichen Massnahmen zu treffen, die mit dem verwendeten Fernmeldesystem vereinbar sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten im internationalen Verkehr zu gewährleisten. 185 2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor, den zuständigen Behörden von diesem Nachrichtenverkehr Kenntnis zu geben, um die Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die Ausführung internationaler Übereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu sichern.
Art. 38 Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeübertragungswege und Fernmeldeeinrichtungen
186 1. Die Mitglieder treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Übertragungswege und Einrichtungen, die zur Sicherstellung eines schnellen und ununterbrochenen Nachrichtenaustausches im internationalen Fernmeldeverkehr notwendig sind, in der technisch besten Weise zu erstellen. 187 2. Soweit wie möglich müssen diese Übertragungswege und Einrichtungen nach den Methoden und Verfahren betrieben werden, die sich nach den praktischen Betriebserfahrungen als die besten erwiesen haben, sowie in gutem Betriebszustand und auf dem Stand des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gehalten werden. 188 3. Die Mitglieder sorgen innerhalb ihrer Zuständigkeit für den Schutz dieser Übertragungswege und Einrichtungen. 189 4. Alle Mitglieder sorgen für die Instandhaltung der ihrer Kontrollbefugnis unterliegenden Teilstrecken von internationalen Fernmeldeverbindungen, wenn nicht durch besondere Vereinbarungen andere Regelungen getroffen worden sind.
Art. 39 Notifikation von Vertragsverletzungen
190 Um die Anwendung des Artikels6 dieser Konstitution zu erleichtern, verpflichten sich die Mitglieder, sich gegenseitig über Verletzungen der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen zu unterrichten.
Art. 40 Vorrang des Fernmeldeverkehrs, der die Sicherheit des menschlichen Lebens betrifft
191 Die internationalen Fernmeldedienste müssen alle Nachrichten, welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im ausseratmosphärischen Raum betreffen, sowie den ausserordentlich dringenden Seuchennachrichten der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen.
Art. 41 Vorrang der Staatsfernmeldeverbindungen
192 Vorbehaltlich der Artikel 40 und 46 dieser Konstitution geniessen Staatsfernmeldeverbindungen (siehe Anlage zu dieser Konstitution Nummer 1014) im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Fernmeldeverkehr, wenn dies vom Anmelder der Verbindung ausdrücklich verlangt wird.
Art. 42 Besondere Vereinbarungen
193 Die Mitglieder behalten sich für sich selbst, für die von ihnen anerkannten Betriebsunternehmen und für andere hierzu ordnungsgemäss ermächtigte Betriebsunternehmen das Recht vor, besondere Vereinbarungen über Fragen des Fernmeldewesens zu treffen, welche für die Mitglieder in ihrer Gesamtheit nicht von Interesse sind. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch hinsichtlich der schädlichen Störungen, die durch ihre Anwendung bei den Funkdiensten der anderen Mitglieder verursacht werden könnten, und ganz allgemein hinsichtlich der technischen Beeinträchtigungen, die durch diese Anwendung beim Betrieb anderer Fernmeldedienste der anderen Mitglieder verursacht werden könnten, nicht den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen zuwiderlaufen.
Art. 43 Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, regionale Organisationen
194 Die Mitglieder behalten sich das Recht vor, regionale Konferenzen abzuhalten, regionale Vereinbarungen zu schliessen und regionale Organisationen zu bilden. um Fragen des Fernmeldewesens zu regeln, die zur Behandlung auf regionaler Ebene geeignet sind. Die regionalen Vereinbarungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Konstitution oder der Konvention stehen.
Kapitel VII Besondere Bestimmungen über den Funkdienst
Art. 44 Nutzung des Funkfrequenzspektrums und der Umlaufbahn der geostationären Satelliten
195 1. Die Mitglieder bemühen sich, die Zahl der benutzten Frequenzen und den Umfang des benutzten Funkfrequenzspektrums so weit zu beschränken, als es für die zufrieden stellende Wahrnehmung der erforderlichen Dienste unerlässlich ist. Zu diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten technischen Errungenschaften unverzüglich anzuwenden. 196 2. Bei der Benutzung von Frequenzbereichen für den Funkverkehr berücksichtigen die Mitglieder, dass die Frequenzen und die Umlaufbahn der geostationären Satelliten begrenzte natürliche Ressourcen sind; diese müssen entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst auf rationelle, wirksame und wirtschaftliche Weise genutzt werden, damit der Zugang zu dieser Umlaufbahn und zu diesen Frequenzen den einzelnen Ländern oder Ländergruppen in gerechter Weise möglich ist; dabei werden die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und die geographische Lage bestimmter Länder berücksichtigt.
Art. 45 Schädliche Störungen
197 1. Alle Funkstellen müssen, unabhängig von ihrem Verwendungszweck, so eingerichtet und betrieben werden, dass sie keine schädlichen Störungen verursachen bei den Funkverbindungen oder Funkdiensten der übrigen Mitglieder, der anerkannten Betriebsunternehmen und der anderen Betriebsunternehmen, die ordnungsgemäss ermächtigt sind, einen Funkdienst wahrzunehmen, und die ihren Dienst nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausüben. 198 2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, von den von ihm anerkannten Betriebsunternehmen und den anderen hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Betriebsunternehmen die Beachtung der Bestimmungen der Nummer 197 zu verlangen. 199 3. Darüber hinaus halten es die Mitglieder für erforderlich, dass alle nur möglichen Massnahmen getroffen werden, damit schädliche Störungen bei den in Nummer 197 bezeichneten Funkverbindungen oder Funkdiensten durch den Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller Art verhindert werden.
Art. 46 Notrufe und Notmeldungen
200 Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe und Notmeldungen, woher sie auch kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, diese Meldungen ebenso zu beantworten und das Erforderliche sofort zu veranlassen.
Art. 47 Falsche oder irreführende Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen
201 Die Mitglieder verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Aussendung oder Verbreitung von falschen oder irreführenden Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen zu verhindern; sie verpflichten sich ferner, bei der Ortung und Identifizierung der Funkstellen, für die sie zuständig sind und die solche Zeichen aussenden, mitzuarbeiten.
Art. 48 Funkanlagen für die nationale Verteidigung
202 1. Die Mitglieder behalten ihre volle Freiheit in Bezug auf militärische Funkanlagen. 203 2. Indessen müssen beim Betreiben dieser Anlagen soweit wie möglich die Bestimmungen, welche die Hilfeleistung in Notfällen und die Massnahmen zur Verhütung schädlicher Störungen betreffen, sowie die Bestimmungen der Vollzugsordnungen über die Sendearten und Frequenzen, die je nach Art des betreffenden Funkdienstes zu benutzen sind, beachtet werden. 204 3. Nehmen diese Anlagen am Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch oder an anderen Diensten teil, die durch die Vollzugsordnungen geregelt werden, so müssen sie im Allgemeinen nach den für diese Dienste geltenden Bestimmungen betrieben werden.
Kapitel VIII Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen,
zu anderen internationalen Organisationen und zu Nichtmitgliedstaaten
Art. 49 Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen
205 Die Beziehungen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion sind in dem zwischen diesen beiden Organisationen geschlossenen Abkommen geregelt.
Art. 50 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
206 Um auf internationaler Ebene zu einer vollständigen Koordinierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens beizutragen, arbeitet die Union mit denjenigen internationalen Organisationen zusammen, die gleichartige Interessen und Tätigkeitsbereiche haben.
Art. 51 Beziehungen zu Nichtmitgliedstaaten
207 Alle Mitglieder behalten sich für sich selbst und für die anerkannten Betriebsunternehmen das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Fernmeldeverkehr mit einem Staat zulassen, der nicht Mitglied der Union ist. Wenn eine von einem solchen Staat ausgehende Nachricht von einem Mitglied angenommen wird, muss sie weitergeleitet werden; soweit dafür Fernmeldeübertragungswege eines Mitglieds in Anspruch genommen werden, gelten für diesen Verkehr die zwingenden Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die normalen Gebührensätze.
Kapitel IX Schlussbestimmungen
Art. 52 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
208 1. Diese Konstitution und die Konvention werden von jedem Unterzeichnermitglied nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Form einer einzigen Urkunde gleichzeitig ratifiziert, angenommen oder genehmigt. Diese Urkunde ist so bald wie möglich beim Generalsekretär zu hinterlegen. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder über die Hinterlegung jeder einzelnen Urkunde. 209 2. (1) Zwei Jahre lang, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, geniesst jedes Unterzeichnermitglied die den Mitgliedern der Union in den Nummern 25 bis 28 dieser Konstitution gewährten Rechte, selbst wenn es die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat. 210 (2) Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, ist ein Unterzeichnermitglied, das die Ratifikations- Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat, bei den Konferenzen der Union, bei den Tagungen des Rats, bei den Tagungen der Sektoren der Union sowie bei schriftlichen Befragungen, die nach den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention durchgeführt werden, nicht mehr stimmberechtigt, und, zwar so lange nicht, bis die betreffende Urkunde hinterlegt worden ist. Ausser dem Stimmrecht wird kein anderes Recht dieses Mitglieds beeinträchtigt. 211 3. Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach
Artikel 58 dieser Konstitution wird eine Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.
Art. 53 Beitritt
212 1. Ein Mitglied, das diese Konstitution und die Konvention nicht unterzeichnet hat, oder, vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Konstitution, jeder andere in dem Artikel bezeichnete Staat kann dieser Konstitution und der Konvention jederzeit beitreten. Dieser Beitritt erfolgt gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde, die zugleich die Konstitution und die Konvention umfasst. 213 2. Die Beitrittsurkunde wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den Mitgliedern jedes Mal, wenn er eine solche Urkunde erhält, die Hinterlegung notifiziert und jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde übermittelt. 214 3. Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach
Artikel 58 dieser Konstitution wird eine Beitrittsurkunde mit dem Tag
ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam, vorausgesetzt, dass in der Urkunde nichts anderes festgelegt ist.
Art. 54 Vollzugsordnungen
215 1. Die in Artikel 4 dieser Konstitution genannten Vollzugsordnungen sind verbindliche internationale Übereinkünfte und müssen den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. 216 2. Die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung dieser Konstitution und der Konvention oder der Beitritt zu diesen Grundsatzdokumenten nach den Artikeln 52 und 53 dieser Konstitution schliesst auch die Anerkennung der Verbindlichkeit der Vollzugsordnungen ein, die von den zuständigen weltweiten Konferenzen vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Konstitution und der Konvention angenommen wurden. Diese Anerkennung gilt unter Berücksichtigung jedes Vorbehalts, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollzugsordnungen oder einer Revision dieser letzteren gemacht wurde, soweit dieser Vorbehalt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde aufrechterhalten wird. 217 3. Die nach dem oben genannten Zeitpunkt angenommenen teilweisen oder vollständigen Revisionen der Vollzugsordnungen gelten vorläufig für alle Mitglieder, die diese Revisionen unterzeichnet haben, in dem Mass, in dem ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen. Diese vorläufige Anwendung wird unter Berücksichtigung der Vorbehalte, die bei der Unterzeichnung der Revisionen gegebenenfalls gemacht wurden, zu dem oder den in den Revisionen genannten Zeitpunkten wirksam.
218 4. Diese vorläufige Anwendung dauert: 219 a) so lange, bis das Mitglied dem Generalsekretär notifiziert, dass es eine solche Revision als für sich verbindlich anerkennt, und erforderlichenfalls angibt, in welchem Umfang es einen Vorbehalt aufrechterhält, den es bezüglich dieser Revision bei ihrer Unterzeichnung gemacht hat, oder 220 b) 60 Tage lang, vom Eingang einer Notifikation des Mitglieds beim Generalsekretär an gerechnet, in der es dem Generalsekretär mitteilt, dass es eine solche Revision nicht als für sich verbindlich anerkennt. 221 5. Wenn der Generalsekretär vor Ablauf einer Frist von 36 Monaten, von dem Zeitpunkt oder den Zeitpunkten an gerechnet, die in einer solchen Revision für den Beginn der vorläufigen Anwendung angegeben sind, von einem Mitglied, das diese Revision unterzeichnet hat, keine Notifikation nach Nummer 219 oder 220 erhält, gilt dieses Mitglied, als habe es die Revision als für sich verbindlich anerkannt, unter Berücksichtigung jedes Vorbehalts, den es bezüglich dieser Revision bei deren Unterzeichnung gegebenenfalls gemacht hat. 222 6. Jedes Mitglied der Union, das eine solche teilweise oder vollständige Revision der Vollzugsordnungen, die nach dem in Nummer 216 festgelegten Zeitpunkt angenommen wurde, nicht unterzeichnet hat, muss bestrebt sein, dem Generalsekretär umgehend zu notifizieren, dass es diese Revision als für sich verbindlich anerkennt. Wenn der Generalsekretär vor Ablauf der in Nummer 221 festgesetzten Frist von diesem Mitglied keine Notifikation erhält, gilt dieses Mitglied, als habe es eine solche Revision als für sich verbindlich anerkannt. 223 7. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder umgehend über jede aufgrund dieses Artikels eingegangene Notifikation.
Art. 55 Bestimmungen zur Änderung dieser Konstitution
224 1. Jedes Mitglied der Union kann einen Änderungsvorschlag zu dieser Konstitution einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedern der Union rechtzeitig übermittelt und von ihnen geprüft werden kann, beim Generalsekretär spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt eingehen. Der Generalsekretär übermittelt einen solchen Vorschlag allen Mitgliedern der Union so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkt. 225 2. Ein Vorschlag zur Änderung eines nach Nummer 224 eingereichten Änderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitglied der Union oder von seiner Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eingereicht werden. 226 3. In einer Plenarsitzung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist die Beschlussfähigkeit für die Prüfung eines Änderungsvorschlags zu dieser Konstitution oder einer Änderung eines solchen Änderungsvorschlags erst dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten Delegationen anwesend sind. 227 4. Damit ein Vorschlag zur Änderung eines Änderungsvorschlags sowie der Änderungsvorschlag als Ganzes, ob er nun geändert worden ist oder nicht, angenommen wird, muss er in einer Plenarsitzung von mindestens zwei Dritteln der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten stimmberechtigten Delegationen genehmigt werden. 228 5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gelten die in der Konvention enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über Konferenzen und die Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen. 229 6. Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen dieser Konstitution treten insgesamt und in Form einer einzigen Änderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten Zeitpunkt zwischen den Mitgliedern in Kraft, die, bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konstitution und zur Änderungsurkunde hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zu nur einem Teil dieser Änderungsurkunde ist ausgeschlossen. 230 7.
Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern die Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde. 231 8. Nach dem Inkrafttreten einer solchen Änderungsurkunde gilt die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt nach den Artikeln 52 und 53 dieser Konstitution für die geänderte Konstitution. 232 9. Der Generalsekretär lässt eine solche Änderungsurkunde nach ihrem Inkrafttreten beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen11 registrieren. Nummer 241 dieser Konstitution gilt auch für jede Änderungsurkunde.
Art. 56 Beilegung von Streitfällen
233 1. Die Mitglieder können ihre Streitfälle über Fragen der Auslegung oder der Anwendung dieser Konstitution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen auf dem Verhandlungsweg, auf diplomatischem Wege oder nach den Verfahren beilegen, die in den zwischen ihnen zur Beilegung internationaler Streitfälle geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen festgelegt sind, oder nach jedem anderen von ihnen zu vereinbarenden Verfahren.
234 2. Wird von keiner dieser Möglichkeiten zur Beilegung der Streitfälle Gebrauch gemacht, so kann jedes Mitglied, das in einem Streitfall Partei ist, ein Schiedsgericht nach dem in der Konvention festgelegten Verfahren anrufen. 235 3. Das fakultative Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitfällen, die diese Konstitution, die Konvention und die Vollzugsordnungen betreffen, gilt zwischen den Mitgliedern, die Partei des Protokolls sind.
Art. 57 Kündigung dieser Konstitution und der Konvention
236 1. Jedes Mitglied, das diese Konstitution und die Konvention ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihnen beigetreten ist, hat das Recht, sie zu kündigen. In einem solchen Fall werden diese Konstitution und die Konvention gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation gekündigt. Sobald diese Notifikation beim Generalsekretär eingeht, unterrichtet dieser die anderen Mitglieder darüber. 237 2. Eine solche Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres wirksam, vom Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.
Art. 58 Inkrafttreten und damit verbundene Fragen
238 1. Diese Konstitution und die Konvention treten am 1. Juli 1994 zwischen den Mitgliedern in Kraft, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. 239 2. Zu dem in Nummer 238 bezeichneten Zeitpunkt des Inkrafttretens heben diese Konstitution und die Konvention den Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi l982)12 in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf und treten an seine Stelle. 240 3. Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen13 lässt der Generalsekretär der Union diese Konstitution und die Konvention beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen registrieren. 241 4. Diese Konstitution und die Konvention, die in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst sind, werden in einer Urschrift im Archiv der Union hinterlegt und verwahrt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichnermitglied eine beglaubigte Abschrift in den verlangten Sprachen. 242 5. Weicht der Wortlaut dieser Konstitution und der Konvention in den verschiedenen Sprachen voneinander ab, so ist der französische Wortlaut massgebend.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion und die Urschrift der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 22. Dezember 1992.
(Es folgen die Unterschriften)
Definition einiger in dieser Konstitution, in der Konvention und
in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe
1001 Für die Zwecke der oben genannten Grundsatzdokumente der Union haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung. 1002 Verwaltung: Jede staatliche Dienststelle, die für die Massnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und den Vollzugsordnungen verantwortlich ist. 1003 Schädliche Störung: Störung, welche die Abwicklung des Verkehrs bei einem Navigationsfunkdienst oder bei anderen Sicherheitsfunkdiensten gefährdet oder den Verkehr bei einem Funkdienst, der in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst wahrgenommen wird, ernstlich beeinträchtigt, ihn behindert oder wiederholt unterbricht. 1004 Öffentlicher Nachrichtenaustausch: Jeder Fernmeldeverkehr, den die Ämter und Dienststellen aufgrund der Tatsache, dass sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zur Übermittlung annehmen müssen. 1005 Delegation: Gesamtheit der Delegierten und gegebenenfalls der Vertreter, Berater, Beigeordneten oder Dolmetscher, die von einem Mitglied entsandt werden. Jedes Mitglied kann seine Delegation nach Belieben zusammenstellen. Insbesondere kann es in diese u. a. solche Personen als Delegierte, Berater oder Beigeordnete aufnehmen, die einem Gremium oder einer Organisation angehören, das bzw. die nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zugelassen ist. 1006 Delegierter: Eine Person, die von der Regierung eines Mitglieds der Union zu einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsandt wird, oder eine Person, welche die Regierung oder die Verwaltung eines Mitglieds der Union auf einer Konferenz oder bei einer Tagung der Union vertritt. 1007 Betriebsunternehmen: Jede Privatperson, jede Gesellschaft, jedes Unternehmen oder jede staatliche Einrichtung, die bzw.
das eine Fernmeldeanlage betreibt, welche für die Wahrnehmung eines internationalen Fernmeldedienstes bestimmt ist oder bei einem solchen Dienst schädliche Störungen verursachen kann. 1008 Anerkanntes Betriebsunternehmen: Jedes Betriebsunternehmen im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung, das einen Dienst des öffentlichen Nachrichtenaustauschs oder einen Rundfunkdienst wahrnimmt und dem die in Artikel 6 der Konstitution vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt sind, und zwar entweder von dem Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz dieses Betriebsunternehmens befindet, oder von dem Mitglied, das dieses
Betriebsunternehmen ermächtigt hat, in seinem Hoheitsgebiet einen Fernmeldedienst einzurichten und wahrzunehmen. Funkverkehr: Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen. Rundfunkdienst: Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind. Dieser Funkdienst kann Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen. Internationaler Fernmeldedienst: Fernmeldedienstleistung zwischen Ämtern oder Stellen jeder Art, die sich in verschiedenen Ländern befinden oder verschiedenen Ländern angehören. Fernmeldeverkehr: Jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Lauten oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme. Telegramm: Durch Telegrafie zu übermittelndes Schriftstück, das dem Empfänger zugestellt werden soll. Dieser Begriff schliesst auch das Funktelegramm ein, wenn nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Staatsfernmeldeverbindung: Fernmeldeverbindung, die ausgeht von: – einem Staatsoberhaupt; – einem Regierungschef oder Regierungsmitgliedern; – einem Oberkommandierenden von Land-, See- oder Luftstreitkräften; – einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter; – dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen und den Chefs ihrer Hauptorgane; – dem Internationalen Gerichtshof, oder eine Antwort auf die oben genannte Staatsfernmeldeverbindung. Privattelegramme: Telegramme, die weder Staats- noch Diensttelegramme sind. Telegrafie: Form des Fernmeldeverkehrs, bei der die übermittelten Nachrichten bei ihrer Ankunft als grafisches Dokument wiedergegeben werden; diese Nachrichten können auch in anderer Form wiedergegeben oder zur weiteren Benutzung gespeichert werden. Anmerkung: Ein grafisches Dokument ist ein Träger von Informationen, auf dem ein geschriebener oder gedruckter Text oder ein feststehendes Bild dauerhaft aufgezeichnet ist; es kann eingeordnet und eingesehen werden.
Telefonie: Form des Fernmeldeverkehrs, die im Wesentlichen für den Austausch von Nachrichten mittels Sprache bestimmt ist.
Geltungsbereich am 29. April 201014 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Afghanistan 5. November 2006 5. November 2006 Ägypten 15. Mai 1996 15. Mai 1996 Albanien 15. Oktober 1999 15. Oktober 1999 Algerien* 13. August 1996 13. August 1996 Andorra 24. Januar 1994 B 1. Juli 1994 Angola 10. November 2006 B 10. November 2006 Äquatorialguinea 21. September 2002 B 21. September 2002 Argentinien* 17. November 1997 17. November 1997 Armenien 29. September 1995 B 29. September 1995 Aserbaidschan 3. August 2000 B 3. August 2000 Äthiopien* 13. Oktober 1994 13. Oktober 1994 Australien* 29. September 1994 29. September 1994 Bahamas 4. August 1994 4. August 1994 Bahrain* 12. Juli 1996 12. Juli 1996 Bangladesch 28. Juli 1994 B 28. Juli 1994 Barbados 28. Juli 1998 28. Juli 1998 Belarus* 15. Juni 1994 1. Juli 1994 Belgien* 18. August 1997 18. August 1997 Belize 9. November 1993 B 1. Juli 1994 Benin* 24. April 1997 24. April 1997 Bhutan 16. April 1996 16. April 1996 Bolivien 30. Dezember 1993 B 1. Juli 1994 Bosnien und Herzegowina 2. September 1994 B 2. September 1994 Botsuana 12. Oktober 1998 12. Oktober 1998 Brasilien 19. Oktober 1998 19. Oktober 1998 Brunei* 20. November 1996 20. November 1996 Bulgarien* 9.
September 1994 9. September 1994 Burkina Faso* 21. Oktober 1994 21. Oktober 1994 Burundi 9. November 1998 9. November 1998 Chile* 2. September 1998 2. September 1998 China* 15. Juli 1997 15. Juli 1997 Hongkong 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Macau 3. Juli 1999 20. Dezember 1999 Costa Rica 20. August 2002 B 20. August 2002 Côte d’Ivoire* 22. März 1996 22. März 1996 Dänemark* 18. Juni 1993 1. Juli 1994 Deutschland* 8. Oktober 1996 8. Oktober 1996 Dominica 28. Oktober 1996 B 28. Oktober 1996 Dominikanische Republik 23. April 2002 B 23. April 2002 Dschibuti 10. März 1997 10. März 1997
14 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Ecuador 1. August 1994 B 1. August 1994 El Salvador 25. Mai 1998 25. Mai 1998 Eritrea 31. Januar 1994 B 1. Juli 1994 Estland* 23. Januar 1996 23. Januar 1996 Fidschi* 11. Oktober 1998 11. Oktober 1998 Finnland* 30. Mai 1996 30. Mai 1996 Frankreich* 18. Mai 1994 1. Juli 1994 Gabun* 28. September 1998 28. September 1998 Gambia 9. Februar 1998 9. Februar 1998 Georgien 20. Juni 1994 B 1. Juli 1994 Ghana* 16. Oktober 1998 16. Oktober 1998 Griechenland* 25. September 1998 25. September 1998 Guatemala 8. Mai 2000 B 8. Mai 2000 Guinea* 5. August 1994 5. August 1994 Guinea-Bissau 17. Juli 2002 B 17. Juli 2002 Guyana 19. September 1994 B 19. September 1994 Haiti 22. Mai 1995 B 22. Mai 1995 Honduras 23. Juni 2000 23. Juni 2000 Indien* 3. November 1995 3. November 1995 Indonesien* 16. April 1996 16. April 1996 Irak 8. Februar 2006 B 8. Februar 2006 Iran* 11. Juli 1996 11. Juli 1996 Irland* 16. Oktober 1996 16. Oktober 1996 Island* 17. November 1997 17. November 1997 Israel* 25. August 1994 25. August 1994 Italien* 3. Mai 1996 3. Mai 1996 Jamaika 20. Oktober 1998 20. Oktober 1998 Japan* 18. Januar 1995 18. Januar 1995 Jemen* 5. Oktober 1998 5.
Oktober 1998 Jordanien* 16. Oktober 1995 16. Oktober 1995 Kambodscha 14. August 1997 B 14. August 1997 Kamerun* 18. April 1995 18. April 1995 Kanada* 21. Juni 1993 1. Juli 1994 Kap Verde 27. April 1998 27. April 1998 Kasachstan 5. September 1994 B 5. September 1994 Katar* 13. Oktober 1998 13. Oktober 1998 Kenia* 25. August 1994 25. August 1994 Kirgisistan 29. Juni 1994 B 1. Juli 1994 Kiribati 10. Januar 2007 B 10. Januar 2007 Kolumbien* 2. April 1997 2. April 1997 Komoren 11. August 1998 11. August 1998 Kongo (Brazzaville) 9. August 1994 B 9. August 1994 Kongo (Kinshasa) 25. März 2009 B 25. März 2009 Korea (Nord-)* 9. August 1994 9. August 1994 Korea (Süd-)* 5. August 1994 5. August 1994
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Kroatien 3. Juni 1994 1. Juli 1994 Kuba* 25. November 1996 25. November 1996 Kuwait* 6. Juni 1997 6. Juni 1997 Laos 24. Januar 1994 B 1. Juli 1994 Lesotho* 22. März 2002 22. März 2002 Lettland* 1. Juni 2001 1. Juni 2001 Libanon* 3. August 1998 3. August 1998 Liberia 8. Oktober 2008 8. Oktober 2008 Libyen 10. Juli 2007 B 10. Juli 2007 Liechtenstein* 2. Januar 1995 2. Januar 1995 Litauen* 28. März 2000 28. März 2000 Luxemburg* 5. Februar 1997 5. Februar 1997 Madagaskar 3. Juni 1996 3. Juni 1996 Malawi* 19. Oktober 1998 19. Oktober 1998 Malaysia* 11. April 1994 1. Juli 1994 Malediven 22. August 1994 B 22. August 1994 Mali 25. April 1995 25. April 1995 Malta* 30. August 1995 30. August 1995 Marokko* 9. Mai 1996 9. Mai 1996 Marshallinseln 22. Februar 1996 B 22. Februar 1996 Mauretanien* 30. Juli 1998 30. Juli 1998 Mauritius 6. Dezember 1993 B 1. Juli 1994 Mazedonien 11. Juli 1994 B 11. Juli 1994 Mexiko* 27. September 1993 1. Juli 1994 Mikronesien 7. August 1995 B 7. August 1995 Moldau 18. Februar 1997 18. Februar 1997 Monaco* 5. August 1997 5. August 1997 Mongolei* 4. Juni 1997 4. Juni 1997 Montenegro 21. Juni 2006 B 21. Juni 2006 Mosambik 19. September 1994 B 19. September 1994 Myanmar* 5. Oktober 1998 5. Oktober 1998 Namibia* 4. August 1994 B 4. August 1994 Nepal 10. November 1997 10. November 1997 Neuseeland* 6. Dezember 1994 6.
Dezember 1994 Nicaragua 12. Oktober 1998 B 12. Oktober 1998 Niederlande* 13. Juni 1996 13. Juni 1996 Aruba 13. Juni 1996 13. Juni 1996 Niederländische Antillen 13. Juni 1996 13. Juni 1996 Niger* 3. September 1998 3. September 1998 Nigeria* 24. Dezember 1999 24. Dezember 1999 Norwegen* 15. Juli 1994 15. Juli 1994 Oman* 18. Mai 1994 1. Juli 1994 Österreich* 23. Oktober 1997 23. Oktober 1997 Pakistan* 4. November 1997 4. November 1997 Panama* 13. Juli 1998 13. Juli 1998
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Papua-Neuguinea* 10. Mai 1996 10. Mai 1996 Paraguay 26. September 1994 B 26. September 1994 Peru* 30. September 1994 B 30. September 1994 Philippinen* 23. Mai 1996 23. Mai 1996 Polen 17. Oktober 1995 17. Oktober 1995 Portugal* 30. November 1995 30. November 1995 Ruanda 27. Juni 2002 B 27. Juni 2002 Rumänien* 29. November 1993 1. Juli 1994 Russland* 1. August 1995 1. August 1995 Sambia* 12. Oktober 1998 12. Oktober 1998 Samoa 29. August 1994 B 29. August 1994 San Marino 31. August 1994 31. August 1994 São Tomé und Príncipe 15. Juli 1996 B 15. Juli 1996 Saudi-Arabien* 8. Oktober 1997 8. Oktober 1997 Schweden* 15. September 1994 15. September 1994 Schweiz* 15. September 1994 15. September 1994 Senegal* 18. November 1994 18. November 1994 Serbien 1. Juni 2001 B 1. Juni 2001 Seychellen 17. September 1999 B 17. September 1999 Simbabwe 5. Dezember 1994 5. Dezember 1994 Singapur* 2. Mai 1996 2. Mai 1996 Slowakei 1. Juli 1994 B 1. Juli 1994 Slowenien* 12. Dezember 1994 12. Dezember 1994 Somalia 24. Juni 2005 B 24. Juni 2005 Spanien* 15. April 1996 15. April 1996 Sri Lanka* 26. Juli 1996 26. Juli 1996 St. Kitts und Nevis 15. März 2006 B 15. März 2006 St. Lucia 4. September 1997 B 4. September 1997 St. Vincent und die Grenadinen 20. September 1994 B 20.
September 1994 Südafrika 30. Juni 1994 B 1. Juli 1994 Sudan* 13. Februar 1997 13. Februar 1997 Suriname* 27. Oktober 1997 27. Oktober 1997 Swasiland* 5. Oktober 1998 5. Oktober 1998 Syrien 14. Dezember 1993 B 1. Juli 1994 Tadschikistan 19. Juli 1994 B 19. Juli 1994 Tansania 16. September 1998 16. September 1998 Thailand* 3. April 1996 3. April 1996 Togo 19. September 1994 B 19. September 1994 Tonga 9. September 1994 B 9. September 1994 Trinidad und Tobago 20. September 1994 B 20. September 1994 Tschad 25. August 1997 25. August 1997 Tschechische Republik 29. August 1994 B 29. August 1994 Tunesien* 27. Oktober 1997 27. Oktober 1997 Türkei* 3. Mai 2000 3. Mai 2000 Turkmenistan 27. April 1994 B 1. Juli 1994
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Tuvalu 15. August 1996 B 15. August 1996 Uganda 27. Juli 1994 B 27. Juli 1994 Ukraine* 4. August 1994 4. August 1994 Ungarn* 14. November 1997 14. November 1997 Uruguay* 1. Oktober 1998 1. Oktober 1998 Usbekistan 22. September 1994 B 22. September 1994 Vanuatu 13. Oktober 1998 B 13. Oktober 1998 Vatikanstadt* 3. Mai 1996 3. Mai 1996 Venezuela* 17. September 1996 17. September 1996 Vereinigte Arabische Emirate* 2. August 1995 2. August 1995 Vereinigte Staaten* 26. Oktober 1997 26. Oktober 1997 Vereinigtes Königreich* 27. Juni 1994 1. Juli 1994 Vietnam* 19. Juni 1996 19. Juni 1996 Zentralafrikanische Republik 11. Mai 1995 11. Mai 1995 Zypern* 1. November 1995 1. November 1995 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen zum Abschluss der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion sind Bestandteil der Schlussakten. Sie werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen, deutschen und englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.