0.812.121.0
Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel
Abgeschlossen in New York am30. März 1961 Unterzeichnet von der Schweiz am 20. April 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 19683 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Januar 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1970 (Stand am 13. Juli 2004)
Präambel Die Vertragsparteien In der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit; In der Erkenntnis, dass die ärztliche Verwendung von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass die als notwendig erachteten Massnahmen getroffen werden müssen, damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen; in der Erkenntnis, dass die Betäubungsmittelsucht für den Einzelnen ein Übel und für die Menschheit eine wirtschaftliche und soziale Gefahr darstellt; im Bewusstsein der ihnen auferlegten Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen; in der Erwägung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind; in der Meinung, dass weltweite Massnahmen dieser Art eine internationale Zusammenarbeit erfordern, die auf den gleichen Grundsätzen beruht und gemeinsame Ziele erstrebt; in Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Betäubungsmittelkontrolle und vom Wunsche geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe im Rahmen dieser Organisation zusammenzuführen; vom Wunsche geleitet, ein für alle annehmbares internationales Übereinkommen abzuschliessen, das die Mehrzahl der bestehenden Betäubungsmittelverträge ersetzt, den Gebrauch von Betäubungsmitteln auf den ärztlichen und wissenschaftlichen Bedarf beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit herbeiführt, um diese Grundsätze zu verwirklichen und diese Ziele zu erreichen;
AS 1970 802; BBl 1968 I 757 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 Die Schlussakte und die Resolutionen der Konferenz der Vereinten Nationen zur Annahme eines Einheits-Übereinkommens über Betäubungsmittel finden sich in BBl 1968 I 801. 3 AS 1970 801
kommen wie folgt überein:
Art. 1 Definitionen
1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, gelten die nachfolgenden Definitionen für alle Bestimmungen dieses Übereinkommens:
Der Ausdruck «Organ» bezeichnet das Internationale Betäubungsmittel- Kontrollorgan.
Der Ausdruck «Cannabis» bezeichnet die Blüten- oder Fruchtstände der Hanfkrautpflanze (ausgenommen die Samen und die nicht mit solchen Ständen vermengten Blätter), denen das Harz nicht entzogen worden ist, gleichgültig, wofür sie verwendet werden.
Der Ausdruck «Hanfkrautpflanze» bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis.
Der Ausdruck «Cannabisharz» bezeichnet das abgetrennte, von der Hanfkrautpflanze gewonnene Harz in roher oder gereinigter Form.
Der Ausdruck «Kokastrauch» bezeichnet jeden Strauch der Gattung Erythroxylon.
Der Ausdruck «Kokablatt» bezeichnet das Blatt des Kokastrauches. Sofern dem Blatt nicht alles Ekgonin, das Kokain und alle anderen Ekgonin-Alkaloide entzogen wurden.
Der Ausdruck «Kommission» bezeichnet die Betäubungsmittelkommission des Rates.
Der Ausdruck «Rat» bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen.
Der Ausdruck «Anbau» bezeichnet den Anbau des Opiummohns, des Kokastrauches und der Hanfkrautpflanze.
Der Ausdruck «Betäubungsmittel» bezeichnet jeden in den Tabellen I und II aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff.
Der Ausdruck «Generalversammlung» bezeichnet die Generalversammlung der Vereinten Nationen.
Der Ausdruck «unerlaubter Verkehr» bezeichnet den den Zielen dieses Übereinkommens zuwiderlaufenden Betäubungsmittelanbau oder Betäubungsmittelverkehr.
Die Ausdrücke «Einfuhr» und «Ausfuhr» bezeichnen jeder in der ihm entsprechenden Bedeutung das tatsächliche Überführen von Betäubungsmitteln von einem Staat in einen andern Staat oder innerhalb des gleichen Staates von einem Gebiet in ein anderes Gebiet dieses Staates.
Der Ausdruck «Herstellung» bezeichnet alle zur Erzeugung von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme der Gewinnung) geeigneten Verfahren und umfasst sowohl das Reinigen von Betäubungsmitteln wie auch deren Umwandlung in andere Betäubungsmittel.
Der Ausdruck «medizinisches Opium» bezeichnet Opium, das die für seinen therapeutischen Gebrauch erforderlichen Verfahren durchlaufen hat.
Der Ausdruck «Opium» bezeichnet den eingedickten Milchsaft des Mohnopiums.
Der Ausdruck «Opiummohn» bezeichnet die Pflanzenart Papaver somniferum L.
Der Ausdruck «Mohnstroh» bezeichnet alle Teile, ausgenommen die Samen, des Opiummohns nach dem Mähen.
Der Ausdruck «Zubereitung» bezeichnet ein festes oder flüssiges Gemisch, das ein Betäubungsmittel enthält.
Der Ausdruck «Gewinnung» bezeichnet das Isolieren, Sammeln des Opiums, des Kokablattes, der Cannabis und des Cannabisharzes von den Pflanzen, die sie hervorbringen.
Die Ausdrücke «Tabelle I», «Tabelle II», «Tabelle III» und «Tabelle IV» bezeichnen die diesem Übereinkommen beigefügten Listen von Betäubungsmitteln und Zubereitungen, die auf Grund von Artikel 3 jeweils abgeändert werden können.
Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Der Ausdruck «Sonderbestände» bezeichnet die in einem Staat oder Gebiet von der Regierung dieses Staates oder Gebietes für Sonderzwecke und im Hinblick auf aussergewöhnliche Umstände in Vorrat gehaltenen Betäubungsmittel; der Ausdruck «Sonderzwecke» ist entsprechend zu verstehen.
Der Ausdruck «Lagerbestände» bezeichnet die in einem Staate oder Gebiete in Vorrat gehaltenen, für folgende Zwecke bestimmten Betäubungsmittelmengen:
i) Verbrauch in diesem Staat oder Gebiet für ärztliche und wissenschaftliche Zwecke; ii) Herstellung und Zubereitung von Betäubungsmitteln und andern Substanzen in diesem Staat oder Gebiet; iii) Ausfuhr; wobei aber die Betäubungsmittelmengen nicht eingeschlossen sind, die in einem Staat oder Gebiet: iv) sich in den Händen von Apothekern oder andern, zur Abgabe von kleinen Mengen befugten Verteilern befinden, sowie von qualifizierten Anstalten oder Personen, die zur Durchführung ihrer therapeutischen oder wissenschaftlichen Aufgaben gebührend ermächtigt sind; oder
v) als Sonderbestände aufbewahrt werden.
y. Der Ausdruck «Gebiet» bezeichnet jeden Teil eines Staates, der in bezug auf das System der Ein- und Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 31 als eine gesonderte Einheit behandelt wird. Diese Definition gilt nicht für den in den Artikeln 42 und 46 verwendeten Ausdruck «Gebiet». 2) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Betäubungsmittel als verbraucht, wenn es an eine Person oder ein Unternehmen für die Verteilung im kleinen, für ärztliche Zwecke oder für wissenschaftliche Forschung abgegeben worden ist; das Wort «Verbrauch» ist gemäss dieser Definition zu verstehen.
Art. 2 Unter Kontrolle stehende Stoffe
1) Abgesehen von Kontrollmassnahmen, die auf bestimmte Betäubungsmittel beschränkt sind, unterliegen die in Tabelle I aufgeführten Betäubungsmittel allen Kontrollmassnahmen, welche auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Betäubungsmittel anwendbar sind, insbesondere den in den folgenden Artikeln vorgeschriebenen Massnahmen: 4 (Abs. c), 19, 20, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 37. 2) Die Betäubungsmittel der Tabelle II unterliegen den gleichen Kontrollmassnahmen wie die Betäubungsmittel der Tabelle I, mit Ausnahme der in Artikel 30, Absatz 2 und 5 in bezug auf den Kleinhandel vorgesehenen Massnahmen. 3) Die nicht in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen unterliegen den gleichen Kontrollmassnahmen wie die in ihnen enthaltenen Betäubungsmittel. Ausser den Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) über diese Betäubungsmittel sind jedoch keine weiteren erforderlich, und die Bestimmungen von Artikel 29 (Abs.2, c) und von Artikel 30 (Abs. 1, b, ii) sind nicht anwendbar. 4) Die in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen sind den gleichen Kontrollmassnahmen unterstellt wie die Zubereitungen, die Betäubungsmittel der Tabelle II enthalten, abgesehen davon, dass die Bestimmung von Artikel 31 (Abs. 1, b und Abs. 3 bis 15) nicht anwendbar ist, und dass die für die Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) erforderlichen Angaben sich auf die Betäubungsmittelmengen beschränken, die bei der Herstellung dieser Zubereitungen verwendet werden4. 5) Die in der Tabelle IV aufgeführten Betäubungsmittel sind auch in der Tabelle I enthalten und sind allen auf die Betäubungsmittel dieser Tabelle anzuwendenden Kontrollmassnahmen unterstellt; überdies
haben die Vertragsparteien alle besondern Kontrollmassnahmen, die sie im Hinblick auf die besonders gefährlichen Eigenschaften dieser Betäubungsmittel für erforderlich halten, zu treffen;
haben die Vertragsparteien, wenn sie der Meinung sind, dass dies im Hinblick auf die in ihrem Staate herrschenden Verhältnisse das geeignetste Mittel ist, um die Volksgesundheit zu schützen, die Gewinnung, Herstellung, Aus- und Einfuhr, den Besitz oder die Verwendung dieser Betäubungsmittel sowie den Handel damit zu verbieten; ausgenommen sind die Mengen, die
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972 lediglich für die medizinische und wissenschaftliche Forschung, einschliesslich klinischer Versuche, notwendig sind; derartige Versuche sind unter der unmittelbaren Aufsicht und Kontrolle der betreffenden Vertragsparteien oder unter der Bedingung einer solchen Aufsicht und Kontrolle durchzuführen. 6) Zusätzlich zu den für alle Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen sind für Opium die Bestimmungen der Artikel 23 und 24, für Kokablätter die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 und für Cannabis die Bestimmungen des Artikels 28 anzuwenden.5 7) Opiummohn, Kokastrauch, Hanfkrautpflanze, Mohnstroh und Hanfblätter sind den entsprechenden, in den folgenden Artikeln vorgesehenen Kontrollmassnahmen unterstellt: 22 bis 24; 22, 26 und 27; 22 und 28; 25 und 28.6 8) Die Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende vorkehren, damit Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können, soweit wie möglich Überwachungsmassnahmen unterstellt werden. 9) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Betäubungsmittel anzuwenden, die in der Industrie laufend für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, unter der Bedingung:
dass sie Massnahmen treffen, um mit Hilfe von geeigneten Denaturierungsverfahren oder auf andere Weise zu verhindern, dass die so verwendeten Betäubungsmittel zu Missbrauch führen oder schädliche Wirkungen (Art. 3, Abs. 3) hervorrufen können und die schädliche Substanz praktisch zurückgewonnen werden kann; und
dass sie die Menge jedes so verwendeten Betäubungsmittels in den von ihnen eingereichten statistischen Angaben (Art. 20) anführen.
Art. 3 Änderungen des Kontrollbereiches
1) Falls eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation Angaben besitzt, die ihrer Auffassung nach die Änderung der einen oder andern Tabelle erforderlich machen, so übermittelt sie dem Generalsekretär eine Notifikation und legt zu deren Erhärtung alle einschlägigen Unterlagen bei. 2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Unterlagen den Vertragsparteien, der Kommission und, falls die Notifikation von einer Vertragspartei eingereicht wurde, der Weltgesundheitsorganisation. 3) Betrifft die Notifikation einen nicht in der Tabelle I oder in der Tabelle II aufgeführten Stoff, so
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972
i) prüfen die Vertragsparteien im Lichte der verfügbaren Unterlagen, ob die Möglichkeit besteht, vorläufig alle für die Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen auf diesen Stoff anzuwenden; ii) kann die Kommission bis zu dem unter Ziffer iii vorgesehenen Entscheid beschliessen, dass die Vertragsparteien alle für die Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen vorläufig auf diesen Stoff anwenden sollen. Die Vertragsparteien wenden diese Massnahmen auf die betreffende Substanz vorläufig an; iii) stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass dieser Stoff in der gleichen Weise missbraucht werden und gleiche schädliche Wirkungen hervorrufen kann wie in der Tabelle I oder der Tabelle II aufgeführten Betäubungsmittel, oder dass er in ein Betäubungsmittel umgewandelt werden kann, so benachrichtigt sie die Kommission, welche alsdann auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation beschliessen kann, dass dieser Stoff in die Tabelle I oder in die Tabelle II aufzunehmen ist. 4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass eine Zubereitung auf Grund der darin enthaltenen Stoffe weder missbraucht werden noch schädliche Wirkungen hervorrufen kann (Abs. 3), und dass das darin enthaltene Betäubungsmittel praktisch nicht zurückgewonnen werden kann, so kann die Kommission auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation diese Zubereitung in der Tabelle III aufnehmen. 5) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass ein in der Tabelle I aufgeführtes Betäubungsmittel besonders geeignet ist, missbraucht zu werden und schädliche Wirkungen zu erzeugen (Abs. 3), und dass diese Wirkung nicht durch erhebliche therapeutische Vorzüge aufgewogen wird, die andere, in der Tabelle IV nicht aufgeführte Stoffe nicht aufweisen, so kann die Kommission auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation dieses Betäubungsmittel in die Tabelle IV aufnehmen. 6) Betrifft eine Notifikation ein Betäubungsmittel der Tabelle I oder der Tabelle II oder eine Zubereitung der Tabelle III, so kann die Kommission, ausser dem im Absatz 5 vorgesehenen Verfahren, auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation die eine oder die andere der Tabellen abändern, indem sie:
ein Betäubungsmittel der Tabelle I in die Tabelle II oder ein Betäubungsmittel der Tabelle II in die Tabelle I versetzt; oder
je nach der Sachlage ein Betäubungsmittel oder eine Zubereitung in einer Tabelle streicht.
7) Der Generalsekretär notifiziert jeden auf Grund dieses Artikels gefassten Beschluss der Kommission allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ. Für jede Vertragspartei tritt der Beschluss beim Empfang der oben erwähnten Notifikation in Kraft, und die Vertragsparteien ergreifen sodann alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen.
8) a. Jeder Entscheid der Kommission über die Änderung einer Tabelle ist dem Rat zur Prüfung zu unterbreiten, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt der Notifikation des Beschlusses beantragt. Dieser Antrag ist dem Generalsekretär zusammen mit allen Unterlagen zu seiner Begründung einzureichen.
Der Generalsekretär leitet Abschriften des Antrages und der dazugehörenden Begründung an die Kommission, die Weltgesundheitsorganisation und alle Vertragsparteien weiter und fordert sie auf, innerhalb neunzig Tagen dazu Stellung zu nehmen. Alle eingegangenen Bemerkungen sind dem Rat zur Prüfung vorzulegen.
Der Rat kann den Entscheid der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Sein Entscheid ist endgültig und wird allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ notifiziert.
Solange ihn der Rat nicht behandelt hat, bleibt der Beschluss der Kommission in Kraft.
9) Die auf Grund des vorliegenden Artikels gefassten Beschlüsse der Kommission unterliegen der Nachprüfung gemäss Artikel 7 nicht.
Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen,
um die Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren eigenen Gebieten durchzuführen,
um bei der Durchführung dieses Übereinkommens mit andern Staaten zusammenzuarbeiten und
um unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Übereinkommens die Gewinnung, Herstellung, Aus- und Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Betäubungsmitteln sowie den Handel damit auf ausschliesslich ärztliche und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.
Art. 5 Die internationalen Kontrollorgane
Die Vertragsparteien anerkennen die Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der internationalen Betäubungsmittelkontrolle und vereinbaren, die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und das Organ mit den jedem dieser Organe im vorliegenden Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben zu betrauen.
Art. 6 Ausgaben der internationalen Kontrollorgane
Die Ausgaben der Kommission und des Organs gehen unter den von der Generalversammlung festgelegten Bedingungen zu Lasten der Organisation der Vereinten Nationen. Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen sind, leisten an die Kosten der internationalen Kontrollorgane Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsultierung der Regierungen dieser Vertragsparteien periodisch festgesetzten Höhe.
Art. 7 Nachprüfung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kommission
Ausser den in Artikel 3 vorgesehenen Beschlüssen unterliegen alle auf Grund dieses Übereinkommens von der Kommission angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen in gleicher Weise wie ihre sonstigen Beschlüsse und Empfehlungen dem Vorbehalt der Genehmigung oder der Abänderung durch den Rat oder die Generalversammlung.
Art. 8 Aufgaben der Kommission
Die Kommission ist befugt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Fragen zu prüfen und insbesondere:
die Tabellen aufgrund von Artikel 3 zu ändern;
das Organ auf alle mit dessen Aufgaben zusammenhängenden Fragen aufmerksam zu machen;
Empfehlungen auszuarbeiten, um die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder dessen Ziele zu verwirklichen, wissenschaftliche Forschungsprogramme und der Austausch wissenschaftlicher oder technischer Auskünfte eingeschlossen; und
Nichtvertragsparteien auf Beschlüsse und Empfehlungen aufmerksam zu machen, die sie in Erfüllung der ihr durch dieses Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben angenommen hat, damit diese die Massnahmen, zu welchen die Kommission diesem Übereinkommen gemäss veranlasst sein kann, einer Prüfung unterziehen.
Art. 9 Zusammensetzung des Organs7
1) Das Organ besteht aus elf durch den Rat wie folgt gewählten Mitgliedern:
drei Mitgliedern mit medizinischer, pharmakologischer oder pharmazeutischer Erfahrung aus einer Liste von mindestens fünf Personen, die von der Weltgesundheitsorganisation bezeichnet werden; und
acht Mitgliedern aus einer Liste von Personen, die von den Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen und von den Vertragsparteien, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, bezeichnet werden8.
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972 2) Als Mitglieder des Organs sind Personen zu ernennen, die wegen ihrer fachlichen Kenntnisse, ihrer Unparteilichkeit und Unbeteiligtheit allgemeines Vertrauen geniessen. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung bekleiden und keine Tätigkeit ausüben, die geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen. Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit dem Organ alle notwendigen Anordnungen, um dessen volle technische Unabhängigkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen. 3) Der Rat nimmt unter Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen geographischen Vertretung Rücksicht darauf, dass in das Organ in einem angemessenen Verhältnis Personen aufgenommen werden sollen, die über die Verhältnisse auf dem Gebiete der Betäubungsmittel in den Produktions-, Fabrikations- und Verbrauchsländern im Bilde sind und die Beziehungen zu solchen Ländern haben. 4) und 5)9
Art. 10 Amtszeit und Entschädigung der Mitglieder des Organs
1) Die Amtszeit der Mitglieder des Organs beträgt drei Jahre und kann erneuert werden.10 2) Die Amtszeit eines Mitgliedes des Organs endet am Vortag der ersten Sitzung des Organs, an der sein Nachfolger erstmals teilzunehmen berechtigt ist. 3) Ein Mitglied des Organs, das an drei aufeinanderfolgenden Sessionen nicht teilgenommen hat, gilt als zurückgetreten. 4) Der Rat kann auf Empfehlung des Organs ein Mitglied des Organs entlassen, falls es die in Artikel 9, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Eine solche Empfehlung bedarf der Zustimmung von acht Mitgliedern des Organs.11 5) Wird der Sitz eines Mitgliedes des Organs während seiner Amtszeit frei, so besetzt der Rat diese Stelle so bald als möglich, indem er gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied wählt. 6) Die Mitglieder des Organs erhalten eine angemessene Entschädigung, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
Art. 11 Geschäftsordnung des Organs
1) Das Organ wählt seinen Präsidenten und die ihm für die Bildung des Büros erforderlich erscheinenden Mitglieder; es beschliesst seine Geschäftsordnung.
Diese neuen Bestimmungen wurden durch das Prot. vom 25. März 1972 (SR 0.812.121.01) eingefügt, durch welches nicht alle Vertragsparteien dieses Übereink. gebunden sind.
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972 2) Das Organ tritt so oft zusammen, wie dies nach seiner Auffassung zur ordnungsgemässen Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist; in einem Kalenderjahr tritt es jedoch mindestens zweimal zusammen. 3) Das Organ ist bei Anwesenheit von mindestens sieben seiner Mitglieder beschlussfähig.12
Art. 12 Handhabung des Schätzungsverfahrens
1) Das Organ bestimmt den Termin oder die Termine, an denen die in Artikel 19 vorgesehenen Schätzungen einzureichen sind; es schreibt vor, in welcher Form und auf welchen Formularen diese vorgelegt werden müssen. 2) Das Organ ersucht die zuständigen Regierungen der Staaten oder Gebiete, für die dieses Übereinkommen nicht gilt, um Schätzungen nach Massgabe dieses Übereinkommens. 3) Reicht ein Staat für eines seiner Gebiete zu dem festgesetzten Zeitpunkt keine Schätzungen ein, so stellt das Organ so gut wie möglich und soweit dies angeht, in Zusammenarbeit mit der betreffenden Regierung selbst eine solche auf. 4) Das Organ prüft die Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen; es kann, soweit es sich nicht um einen Bedarf für Sonderzwecke handelt, in bezug auf jeden Staat oder jedes Gebiet, für die eine Schätzung eingereicht worden ist, die Auskünfte anfordern, die es für erforderlich hält, um die Schätzungen zu ergänzen, oder eine darin enthaltene Angabe zu erklären. 5) Das Organ bestätigt hierauf so bald wie möglich die Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen; es kann sie mit Zustimmung der betreffenden Regierung auch abändern.13 6) Zusätzlich zu den in Artikel 15 erwähnten Unterlagen veröffentlicht das Organ zu Zeitpunkten, die es bestimmt, jedoch mindestens einmal jährlich die Angaben über die Schätzungen, die seiner Auffassung nach die Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern.
Art. 13 Handhabung des Statistikverfahrens
1) Das Organ bestimmt, in welcher Weise und Form die in Artikel 20 vorgesehenen statistischen Angaben einzureichen sind, und schreibt die dazu notwendigen Formulare vor. 2) Das Organ prüft die statistischen Angaben, um zu ermitteln, ob die Vertragsparteien oder andere Staaten die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben.
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972 3) Das Organ kann die zusätzlichen Auskünfte verlangen, die es für notwendig erachtet, um die in den Statistiken enthaltenen Angaben zu ergänzen oder zu erläutern. 4) Das Organ ist nicht befugt, zu den Statistiken über Betäubungsmittel, die für Sonderzwecke benötigt werden, Fragen zu stellen oder eine Meinung zu äussern.
Art. 14 Vom Organ zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffende Massnahmen
Hat das Organ nach Prüfung der ihm von den Regierungen nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens eingereichten Auskünfte und der ihm von Instanzen der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellten Auskünfte über mit diesen Bestimmungen zusammenhängende Fragen Grund zur Annahme, dass die Ziele dieses Übereinkommens in schwerwiegender Weise gefährdet sind, weil eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Gebiet die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, so ist es berechtigt, bei der Regierung des betreffenden Staates oder Gebietes Erklärungen einzuholen. Unter Vorbehalt des dem Organ gemäss dem nachfolgenden Absatz c zustehenden Rechts, die Vertragsparteien, den Rat oder die Kommission auf die Frage aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft oder eine auf Grund des vorliegenden Absatzes abgegebene Erklärung einer Regierung als vertraulich.
Nachdem es gemäss dem vorstehenden Buchstaben a vorgegangen ist und wenn es dies als notwendig betrachtet, kann das Organ die betreffende Regierung auffordern, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfemassnahmen zu treffen.
Stellt das Organ fest, dass die betreffende Regierung auf ein Ersuchen gemäss Buchstaben a keine zufriedenstellenden Erklärungen abgegeben oder nach Aufforderung gemäss Buchstaben b keine Abhilfemassnahmen getroffen hat, so kann es die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Frage aufmerksam machen.14 2) Macht das Organ die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission gemäss Absatz 1, Buchstabe c auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann es, wenn es dies für notwendig erachtet, den Vertragsparteien empfehlen, die Einfuhr von Betäubungsmitteln aus dem betreffenden Staate oder die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach diesem Staate oder Gebiete oder gleichzeitig Ein- und Ausfuhr entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Organ die Lage in diesem Staate oder Gebiete als zufriedenstellend betrachtet, zu unterbinden. Der betroffene Staat hat das Recht, die Angelegenheit vor den Rat zu bringen.15
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972 3) Das Organ ist berechtigt, über jede unter die Bestimmungen dieses Artikels fallende Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln, welcher ihn an allen Vertragsparteien weiterleitet. Veröffentlicht das Organ im Bericht einen auf Grund dieses Artikels gefassten Beschluss oder auf den Beschluss bezügliche Angaben, so hat es auf Verlangen der betroffenen Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen. 4) Wurde ein auf Grund des vorliegenden Artikels veröffentlichter Beschluss des Organs nicht einstimmig gefasst, so ist auch die Auffassung der Minderheit wiederzugeben. 5) Jeder Staat wird eingeladen, sich an den Sitzungen des Organs vertreten zu lassen, an denen eine Frage, die für ihn von unmittelbarem Interesse ist, auf Grund dieses Artikels behandelt wird. 6) Die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels vom Organ gefassten Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl aller seiner Mitglieder.
Art. 14bis 16
Art. 15 Berichte des Organs
1) Das Organ erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit sowie die von ihm für notwendig gehaltenen zusätzlichen Berichte; diese Unterlagen enthalten ebenfalls eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Schätzungen und Statistiken und, in geeigneten Fällen, eine Darlegung der Erklärungen, welche die Regierungen eingereicht haben, oder die sie einzureichen aufgefordert wurden, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die das Organ zu machen wünscht. Diese Berichte sind dem Rat durch die Vermittlung der Kommission vorzulegen; diese ist befugt, ihr gutscheinende Bemerkungen dazu anzubringen. 2) Die Berichte sind den Vertragsparteien zu übermitteln und sodann vom Generalsekretär zu veröffentlichen. Die Vertragsparteien gestatten die unbeschränkte Verbreitung dieser Berichte.
Art. 1617 Sekretariat
Die Sekretariatsdienste der Kommission und des Organs werden durch den Generalsekretär gestellt.
Art. 17 Besondere Verwaltungsstelle
Die Vertragsparteien unterhalten zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine besondere Verwaltungsstelle.
Diese neue Bestimmung wurde durch das Prot. vom 25. März 1972 (SR 0.812.121.01)
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972
Art. 18 Von den Vertragsparteien dem Generalsekretär zu erteilende Auskünfte
1) Die Vertragsparteien erteilen dem Generalsekretär die Auskünfte, welche die Kommission als zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, insbesondere
einen Jahresbericht über die Durchführung des Übereinkommens in jedem ihrer Gebiete;
von Zeit zu Zeit die Texte aller zur Durchführung des vorliegenden Übereinkommens erlassenen Gesetze und Verordnungen;
alle von der Kommission einverlangten nähern Auskünfte über Fälle von unerlaubtem Verkehr und insbesondere die Einzelheiten über jeden von ihnen aufgedeckten Fall unerlaubten Verkehrs, die von Bedeutung sind, sei es wegen der Anhaltspunkte, die sie über Bezugsquellen für Betäubungsmittel im unerlaubten Verkehr liefern, sei es wegen der in Betracht kommenden Mengen oder wegen der im unerlaubten Verkehr angewandten Methode;
die Namen und Adressen der Verwaltungsbehörden, die zur Ausstellung von Bewilligungen oder Bescheinigungen für die Aus- und Einfuhr befugt sind.
2) Die Vertragsparteien reichen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Angaben in der vorgeschriebenen Weise und zu den vorgesehenen Zeitpunkten ein; sie verwenden dabei die von der Kommission vorgeschriebenen Formulare.
Art. 19 Schätzungen des Betäubungsmittelbedarfs
1) Die Vertragsparteien übersenden dem Organ jährlich für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt, und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Schätzungen über:
die für ärztliche und wissenschaftliche Zwecke zu verwendenden Mengen von Betäubungsmitteln;
die zur Herstellung anderer Betäubungsmittel, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Substanzen zu verwendenden Mengen von Betäubungsmitteln;
die Mengen von Betäubungsmitteln, die am31. Dezember des Jahres, auf das sich die Schätzungen beziehen, in den Lagerbeständen vorhanden sein werden;
die Mengen von Betäubungsmitteln, die für die Äufnung der besondern Lager benötigt werden.18 2) Unter Vorbehalt der in Absatz 3 von Artikel 21 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Gebiet und für jedes Betäubungsmittel aus der Summe der in den Buchstaben a, b und d des Absatzes 1 dieses Artikels bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am31. Dezember des vorange-
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972 gangenen Jahres vorhandenen Lager auf den Stand der Schätzung gemäss den Bestimmungen des Buchstabens c des Absatzes 1 zu bringen.19 3) Jeder Staat kann im Laufe des Jahres Nachtragsschätzungen einreichen, wobei die sie erforderlich machenden Umstände anzugeben sind. 4) Die Vertragsparteien haben dem Organ die zur Bestimmung der in den Schätzungen angegebenen Mengen verwendete Methode sowie allfällige Abänderungen dieser Methode bekanntzugeben. 5) Unter Vorbehalt der in Absatz 3 von Artikel 21 vorgesehenen Abzüge dürfen die Schätzungen nicht überschritten werden.20
Art. 2021 Dem Organ abzuliefernde Statistiken
1) Die Vertragsparteien überreichen dem Organ für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Statistiken über:
die Gewinnung oder Herstellung von Betäubungsmitteln;
die Verwendung von Betäubungsmitteln zur Herstellung anderer Betäubungsmittel, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Stoffen sowie die Verwendung von Mohnstroh zur Herstellung von Betäubungsmitteln;
den Versuch von Betäubungsmitteln;
die Ein- und Ausfuhren von Betäubungsmitteln und von Mohnstroh;
Beschlagnahmen von Betäubungsmitteln und ihre Verwendung;
Lager an Betäubungsmitteln am31. Dezember des Jahres, auf das sich die Statistiken beziehen.
2) a. Die Statistiken über die in Absatz 1 bezeichneten Punkte mit Ausnahme des Buchstabens d sind jährlich zu erstellen und dem Organ spätestens bis zu dem auf das Berichtsjahr folgenden30. Juni einzureichen;
b. Die Statistiken über die im Buchstaben d des Absatzes 1 bezeichneten Punkte sind vierteljährlich zu erstellen und dem Organ innerhalb eines Monats nach Ablauf des Vierteljahres, auf das sie sich beziehen, einzureichen. 3) Ausser den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben können die Vertragsparteien, soweit dies ihnen möglich ist, für jedes ihrer Gebiete dem Organ Angaben über die zur Gewinnung von Opium bebauten Flächen (in Hektaren) einreichen.
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972 4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Statistiken über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesondert Statistiken über Betäubungsmittel abzugeben, die für Sonderzwecke eingeführt oder im Staat oder Gebiet selber beschafft wurden, sowie über die Mengen an Betäubungsmitteln, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus den Sonderbeständen entnommen wurden.
Art. 21 Beschränkung der Herstellung und der Einfuhr
1) Die von einem Staat oder Gebiet während eines Jahres hergestellte und eingeführte Gesamtmenge eines jeden Betäubungsmittels darf die Summe folgender Mengen nicht überschreiten:
die im Rahmen der entsprechenden Schätzung zu ärztlichen und wissenschaftlichen Zwecken verbrauchte Menge;
die im Rahmen der entsprechenden Schätzung zur Herstellung von andern Betäubungsmitteln, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Substanzen verwendete Menge;
die ausgeführte Menge;
die den Beständen zugefügte Menge, um diese auf den in der entsprechenden Schätzung vorgesehenen Stand zu bringen;
die im Rahmen der entsprechenden Schätzung für Sonderzwecke erworbene Menge.
und für den gesetzlichen Verkehr freigegebene Menge sowie jede für den Bedarf der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommene Menge abzuziehen. 3) Stellt das Organ fest, dass die während eines Jahres hergestellte und eingeführte Menge die Summe der in Absatz 1 aufgeführten Mengen unter Berücksichtigung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Abzüge übersteigt, so wird der so ermittelte, am Jahresende verbleibende Überschuss von den im darauffolgenden Jahre herzustellenden oder einzuführenden Mengen sowie von der in Absatz 2 des Artikels 19 bezeichneten Gesamtschätzung abgezogen. 4) a. Ergibt sich aus den Statistiken über Ein- und Ausfuhren (Art. 20), dass die nach einem Staate oder Gebiete ausgeführte Menge die in Absatz 2 von Artikel 19 bezeichnete Gesamtschätzung für diesen Staat oder dieses Gebiet nach Zurechnung der als ausgeführt erklärten Mengen und nach Abzug eines nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgestellten Überschusses übersteigt, so kann das Organ dies den Staaten, die nach seiner Auffassung davon unterrichtet werden sollten, bekannt geben.
Nach Empfang einer solchen Mitteilung dürfen die Vertragsparteien während des in Betracht kommenden Jahres keine weitere Ausfuhr des betreffenden Betäubungsmittels nach dem fraglichen Staate oder Gebiete genehmigen, ausser:
i) in dem Falle, dass für diesen Staat oder dieses Gebiet eine Nachschätzung für die zuviel eingeführte und die benötigte zusätzliche Menge eingereicht wird; oder ii) in Ausnahmefällen, in denen die Ausfuhr nach Ansicht der Regierung des Ausfuhrstaates für die Krankenbehandlung unerlässlich ist.
Art. 21bis 22
Art. 2223 Den Anbau betreffende Sonderbestimmung
Liegen in einem Staate oder Gebiete einer Vertragspartei solche Verhältnisse vor, dass ihrer Ansicht nach ein Anbauverbot für den Opiummohn, den Kokastrauch oder die Hanfkrautpflanze die geeignetste Massnahme ist, um die öffentliche Gesundheit zu schützen sowie um zu verhindern, dass Betäubungsmittel in den ungesetzlichen Verkehr gelangen, so verbietet die betreffende Vertragspartei den Anbau.
Art. 23 Staatliche Opiumstellen
1) Jede Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium gestattet, errichtet, wenn dies nicht bereits geschehen ist, und unterhält eine oder mehrere staatliche Stellen (nachstehend im vorliegenden Artikel als «Stelle» bezeichnet) zur Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben. 2) Jede im vorhergehenden Absatz genannte Vertragspartei wendet auf den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium und auf Opium selbst folgende Bestimmungen an:
Die Stelle grenzt den Bezirk ab und bezeichnet die Landparzellen, auf denen der Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium gestattet wird;
mit der Erzeugung dürfen sich nur die Pflanzer befassen, die im Besitze einer von der Stelle ausgestellten Lizenz sind;
jede Lizenz hat die bewilligte Mohnanbaufläche zu bezeichnen;
jeder Pflanzer ist verpflichtet, seine gesamte Opiumernte an die Stelle abzuliefern; diese hat die Ernte zu kaufen und sie sobald als möglich in Verwahrung zu nehmen, spätestens jedoch vier Monate nach Beendigung der Ernte;
die Stelle hat in bezug auf Opium das ausschliessliche Recht der Ein- und Ausfuhr, des Grosshandels und der Lagerhaltung, mit Ausnahme der Lagerbestände bei den Fabrikanten von Opiumalkaloiden, von Medizinalopium oder von Opiumzubereitungen. Die Vertragsparteien sind nicht gehalten, diese Bestimmungen beim Medizinalopium und bei den Opiumzubereitungen anzuwenden.
3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsaufgaben werden von einer einzigen staatlichen Stelle durchgeführt, sofern die Verfassung der betreffenden Vertragspartei dies erlaubt.
Diese neue Bestimmung wurde durch das Prot. vom 25. März 1972 (SR 0.812.121.01)
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972
Art. 24 Beschränkungen der Gewinnung von Opium für den internationalen Handel
Beabsichtigt eine Vertragspartei, die Gewinnung von Opium aufzunehmen oder eine schon vorhandene Gewinnung zu vermehren, so hat sie die in der Welt bestehende Nachfrage nach Opium auf Grund der vom Organ veröffentlichten Schätzungen zu berücksichtigen, damit ihre Opiumgewinnung nicht zu einer übermässigen Gewinnung von Opium in der Welt führt.
b. Keine Vertragspartei soll die Gewinnung von Opium oder deren Vermehrung gestatten, wenn ihrer Ansicht nach eine solche Gewinnung oder die Mehrgewinnung auf ihrem Gebiete Anlass geben kann, den unerlaubten Verkehr zu versorgen. Die Bestimmungen von Absatz 1 vorbehalten, hat die Vertragspartei, die am 1. Januar 1961 kein Opium für die Ausfuhr produzierte und die von ihrer Opiumgewinnung jährlich Mengen bis zu fünf Tonnen auszuführen beabsichtigt, dies dem Organ zu notifizieren und gleichzeitig mit dieser Notifikation folgende Angaben einzureichen:
i) das Vorliegen der von diesem Übereinkommen geforderten Kontrollen der Opiumgewinnung und Opiumausfuhr; und ii) Name des Staates oder der Staaten, in die er Opium auszuführen gedenkt; das Organ kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der betreffenden Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen.
Beabsichtigt eine nicht unter Absatz 3 fallende Vertragspartei mehr als fünf Tonnen Opium jährlich für die Ausfuhr zu gewinnen, so hat sie dies dem Rat zu notifizieren und ihm gleichzeitig mit dieser Notifikation einschlägige Angaben einzureichen, mitinbegriffen:
i) die Schätzung der für die Ausfuhr zu gewinnenden Mengen;
ii) die vorhandenen oder vorgeschlagenen, das zu gewinnende Opium betreffenden Kontrollen; iii) Name des Staates oder der Staaten, in die sie dieses Opium auszuführen gedenkt; der Rat kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der betreffenden Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen. 3) Eine Vertragspartei, die während der am 1. Januar 1961 unmittelbar vorangegangenen zehn Jahre auf ihrem Gebiete gewonnenes Opium ausgeführt hat, kann ungeachtet der Bestimmungen der Buchstaben a und b von Absatz 2 auf ihrem Gebiete gewonnenes Opium weiterhin ausführen. Eine Vertragspartei darf Opium aus keinem Staate oder Gebiete einführen, ausser dieses Opium sei auf dem Gebiete einer Vertragspartei gewonnen worden, die
i) unter Absatz 3 fällt; ii) dem Organ gemäss den Bestimmungen des Buchstabens a des Absatzes2 eine Notifikation übermittelt hat; oder iii) die Genehmigung des Rates gemäss den Bestimmungen von Buchstabe b des Absatzes2 erhalten hat.
b. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a dieses Absatzes kann eine Vertragspartei Opium einführen, das in einem Staate gewonnen wurde, der Opium während der am 1. Januar 1961 vorangegangenen zehn Jahre gewonnen und ausgeführt hat, wenn eine Instanz oder eine Stelle für die staatliche Kontrolle errichtet wurde und gemäss Artikel 23 in dem betreffenden Staate unterhalten wird; dieser muss in der Lage sein, dafür zu sorgen, dass das gewonnene Opium nicht in den unerlaubten Verkehr gelangt. 5) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels hindern eine Vertragspartei nicht:
Opium in genügender Menge für ihre eigenen Bedürfnisse zu gewinnen; oder
Opium, das im unerlaubten Verkehr beschlagnahmt wurde, gemäss den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens in das Gebiet einer andern Vertragspartei auszuführen.
Art. 25 Kontrolle des Mohnstrohs
1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn für andere Zwecke als für die Gewinnung von Opium, so trifft sie alle notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen:
dass aus diesem Opiummohn kein Opium gewonnen wird; und
dass die Herstellung von Betäubungsmitteln aus Mohnstroh in befriedigender Weise kontrolliert wird.
2) Die Vertragsparteien wenden auf Mohnstroh das in Artikel 31 Absätze 4–15 vorgesehene System der Einfuhrgesuche und Ausfuhrbewilligungen an. 3) Die Vertragsparteien reichen die in den Absätzen 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe b des Artikels 20 für Betäubungsmittel vorgesehenen Statistiken auch für die Ein- und Ausfuhr von Mohnstroh ein.
Art. 26 Kokastrauch und Kokablätter
1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau des Kokastrauches, so wendet sie auf diesen sowie auf dessen Blätter das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an: in bezug auf den Buchstaben d des Absatzes2 dieses Artikels hat die dort genannte Stelle lediglich die Pflicht, die Ernte in Verwahrung zu nehmen, sobald sie eingebracht ist. 2) Die Vertragsparteien sind, soweit dies möglich ist, dafür besorgt, dass die wildwachsenden Kokasträucher ausgerissen werden. Sie vernichten ungesetzlich angebaute Kokasträucher.
Art. 27 Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Kokablätter
1) Die Vertragsparteien können die Verwendung von Kokablättern für die Herstellung eines aromatischen Produktes, das kein Alkaloid enthalten darf, gestatten, und sie können, soweit es für diese Verwendung notwendig ist, die Herstellung, die Ein- und Ausfuhr, den Besitz dieser Blätter sowie den Handel damit erlauben. 2) Die Vertragsparteien reichen über die für die Zubereitung eines solchen aromatischen Produktes bestimmten Kokablätter gesondert Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) ein. Dies ist jedoch nicht notwendig, wenn dieselben Kokablätter sowohl zum Ausziehen der Alkaloide wie auch der aromatischen Produkte verwendet werden und wenn dies in den Schätzungen und Statistiken angegeben wird.
Art. 28 Kontrolle des Cannabis
1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau der Hanfkrautpflanze im Hinblick auf die Gewinnung von Cannabis oder von Cannabisharz, so wendet sie auf diese Pflanze das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an. 2) Dieses Übereinkommen ist auf den Anbau der Hanfkrautpflanze zu ausschliesslich industriellen (Fasern und Samen) oder zu gärtnerischen Zwecken nicht anwendbar. 3) Die Vertragsparteien treffen die notwendig erscheinenden Massnahmen, um den Missbrauch der Blätter der Hanfkrautpflanze oder den unerlaubten Verkehr damit zu verhindern.
Art. 29 Herstellung
1) Die Vertragsparteien unterstellen die Herstellung von Betäubungsmitteln der Lizenzpflicht, ausser wenn diese Herstellung durch eine oder mehrere staatliche Unternehmen geschieht. 2) Die Vertragsparteien:
überwachen alle Personen und Unternehmen, die sich mit der Herstellung von Betäubungsmitteln befassen oder daran beteiligt sind;
unterstellen Betriebe und Räumlichkeiten, in denen die Herstellung ausgeübt werden kann, der Lizenzpflicht;
schreiben vor, dass Betäubungsmittel-Hersteller, die im Besitze einer Lizenz sind, periodisch eine Erlaubnis einholen, auf der die Arten und Mengen der Betäubungsmittel angegeben sind, die sie herstellen dürfen. Für die Zubereitung jedoch ist eine periodische Erlaubnis nicht notwendig.
3) Die Vertragsparteien verhindern, dass sich im Besitze von Betäubungsmittel- Herstellern Mengen von Betäubungsmitteln und Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Betrieb des Unternehmens unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse benötigten Mengen übersteigen.
Art. 30 Handel und Verteilung
1) a. Die Vertragsparteien schreiben für den Handel und die Verteilung von Betäubungsmitteln Lizenzen vor, ausser wenn Handel oder Verteilung durch ein oder mehrere staatliche Unternehmen ausgeübt werden.
Die Vertragsparteien:
i) überwachen alle Personen und Unternehmen, die sich mit dem Handel und der Verteilung von Betäubungsmitteln befassen oder daran beteiligt sind; ii) unterstellen Betriebe und Räumlichkeiten, in denen der Handel und die Verteilung ausgeübt werden können, der Lizenzpflicht. Für die Zubereitung jedoch ist eine Lizenz nicht unbedingt notwendig.
Die Bestimmungen der Buchstaben a und b betreffend Lizenzpflicht brauchen nicht unbedingt auf Personen angewendet zu werden, die berechtigt sind, therapeutische oder wissenschaftliche Aufgaben zu erfüllen und in Ausübung dieser Aufgaben handeln.
2) Die Vertragsparteien:
verhindern ebenfalls, dass sich im Besitz von Händlern, Verteilern, staatlichen Unternehmen oder der oben erwähnten, ordnungsgemäss befugten Personen Mengen von Betäubungsmitteln oder Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Betrieb des Unternehmens, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse, benützten Mengen übersteigen;
i) schreiben vor, dass Betäubungsmittel an Einzelpersonen nur auf ärztliche Verordnung geliefert oder abgegeben werden. Diese Bestimmung braucht nicht unbedingt auf Betäubungsmittel angewendet zu werden, die von Einzelpersonen in Ausübung ihrer ordnungsgemäss genehmigten therapeutischen Tätigkeit rechtmässig beschafft, verwendet abgegeben oder verordnet werden können; ii) schreiben vor, falls sie dies für notwendig oder wünschenswert erachten, dass Rezepte der Betäubungsmittel der Tabelle I auf amtlichen Formularen ausgestellt werden, welche die zuständigen Verwaltungsbehörden oder hierzu befugten Berufsvereinigungen in Form von Heften mit Kontrollblättern ausgeben.
3) Es ist wünschenswert, dass die Vertragsparteien darauf bestehen, dass die für Handelszwecke benötigten, schriftlichen oder gedruckten Betäubungsmittelofferten, Werbeinserate jeder Art oder beschreibenden Ankündigungen für Betäubungsmittel sowie die Betäubungsmittel enthaltenen Packungen und Aufschriften, unter denen Betäubungsmittel zum Verkauf angeboten werden, die von der Weltgesundheitsorganisation bekanntgegebene internationale abgekürzte Sachbezeichnung enthalten. 4) Hält eine Vertragspartei eine solche Massnahme für erforderlich oder wünschenswert, so schreibt sie vor, dass auf jeder Packung, die ein Betäubungsmittel enthält, ein deutlich sichtbarer roter Doppelstreifen anzubringen ist. Auf der äussern Umhüllung, in der die Packung verschickt wird, ist der rote Doppelstreifen nicht anzubringen.
5) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die Aufschrift, unter der ein Betäubungsmittel in den Verkauf gelangt, den Namen des oder der darin enthaltenen Betäubungsmittel trägt sowie deren Gewicht oder den Prozentgehalt. Diese Angaben brauchen nicht unbedingt auf Aufschriften von Betäubungsmitteln zu stehen, die an Einzelpersonen aufgrund einer Magistralverschreibung abgegeben werden. 6) Die Bestimmungen der Absätze2 und 5 gelten nicht unbedingt für den Einzelhandel oder für die Detailverteilung von Betäubungsmitteln der Tabelle II.
Art. 31 Sonderbestimmungen über den internationalen Handel
1) Die Vertragsparteien gestatten wissentlich die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach einem Staate oder Gebiete nur:
im Einklang mit den Gesetzen und Verordnungen dieses Staates oder Gebietes;
im Rahmen der im Absatz 2 des Artikels 19 bezeichneten Gesamtschätzung für diesen Staat oder dieses Gebiet unter Hinzufügung der für die Wiederausfuhr bestimmten Mengen.
2) Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle aus wie in andern Teilen ihrer Gebiete, wobei sie gegebenenfalls jedoch strengere Massnahmen anwenden können. 3) a. Die Vertragsparteien kontrollieren mittels einer Lizenz die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ausser in den Fällen, in denen die Ein- oder Ausfuhr durch ein oder mehrere Staatsunternehmen geschieht.
b. Die Vertragsparteien kontrollieren alle Personen und Unternehmen, die sich mit einer solchen Ein- oder Ausfuhr befassen oder die daran beteiligt sind. 4) a. Gestattet eine Vertragspartei die Ein- oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels, so schreibt sie für jede Ein- oder Ausfuhr, gleichgültig, ob es sich um eine oder mehrere Betäubungsmittel handelt, die Erlangung einer besonderen Ein- oder Ausfuhrbewilligung vor.
In dieser Bewilligung sind der Name des Betäubungsmittels, die internationale abgekürzte Sachbezeichnung, sofern vorhanden, die ein- oder auszuführende Menge, die Namen und Anschriften des Ein- und Ausführenden sowie die Frist, innerhalb welcher die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muss, anzugeben.
In der Ausfuhrbewilligung sind ferner die Nummer und das Datum des Einfuhrzeugnisses (Abs. 5) sowie die Behörde, welche dieses ausgestellt hat, anzugeben.
In der Einfuhrbewilligung kann die Einfuhr in mehr als einer Sendung gestattet werden.
5) Vor der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung verlangen die Vertragsparteien ein von den zuständigen Behörden des Einfuhrstaates oder -gebietes ausgestelltes Einfuhrzeugnis, in dem bescheinigt wird, dass die Einfuhr des oder der darin genannten Betäubungsmittel genehmigt ist; dieses Einfuhrzeugnis ist durch die Person oder das Unternehmen, welches um die Ausfuhrbewilligung ersucht, beizubringen. Die Vertragsparteien halten sich so eng wie möglich an das von der Kommission genehmigte Muster des Einfuhrzeugnisses. 6) Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrbewilligung beizulegen, und die Regierung, welche die Ausfuhrbewilligung ausgestellt hat, übersendet eine Abschrift der Regierung des Einfuhrstaates oder -gebietes. 7) a. Wurde die Einfuhr durchgeführt oder ist die für die Einfuhr festgesetzte Frist abgelaufen, so sendet die Regierung des Einfuhrstaates oder Einfuhrgebietes der Regierung des Ausfuhrstaates oder Ausfuhrgebietes die Ausfuhrbewilligung mit einem entsprechenden Vermerk zurück.
In diesem Vermerk ist die tatsächlich eingeführte Menge anzugeben.
Ist die tatsächlich ausgeführte Menge geringer als die in der Ausfuhrbewilligung angegebene, so haben die zuständigen Behörden auf der Ausfuhrbewilligung und auf allen amtlichen Abschriften die tatsächlich ausgeführte Menge anzugeben.
8) Ausfuhren in Form von Sendungen an eine Bank auf das Konto einer andern als der in der Ausfuhrbewilligung angegebenen Person oder an ein Postfach sind verboten. 9) Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Zollager sind verboten, es sei denn, dass die Regierung des Einfuhrstaates auf dem Einfuhrzeugnis, welches die eine Ausfuhrbewilligung beantragenden Personen oder Unternehmen vorzulegen haben, bescheinigt, dass sie die Einfuhr der Sendung genehmigt hat, damit diese in einem Zollager hinterlegt werden kann. In diesem Falle ist in der Ausfuhrbewilligung anzugeben, dass die Sendung zu diesem Zwecke ausgeführt wird. Für jede Entnahme aus dem Zollager ist eine Erlaubnis der Behörden, denen das Lager untersteht, vorzuweisen; falls die Sendung für das Ausland bestimmt ist, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt. 10) Sendungen von Betäubungsmitteln, welche in das Gebiet einer Vertragspartei gelangen oder dieses verlassen, ohne von einer Ausfuhrbewilligung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten. 11) Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr irgendeiner Betäubungsmittelsendung auf ihrem Gebiete in Richtung eines andern Staates nicht, gleichgültig, ob diese Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht, es sei denn, eine Abschrift der für diese Sendung gültigen Ausfuhrbewilligung werde den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorgelegt. 12) Die zuständigen Behörden eines Staates oder Gebietes, durch welche die Durchfuhr einer Betäubungsmittelsendung gestattet wurde, treffen alle notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass diese Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrbewilligung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, dass die Regierung des Durchfuhrstaates oder -gebietes diese Bestimmungsänderung bewilligt. Die Regierung dieses Staates oder Gebietes behandelt dieses Gesuch um eine Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder -gebiet nach dem neuen Bestimmungsstaat oder Bestimmungsgebiet.
Wird die Bestimmungsänderung bewilligt, so gelten die Bestimmungen der Buchstaben a und b von Absatz 7 auch für das Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder -gebiet und dem Staate oder Gebiete, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde. 13) Eine auf der Durchfuhr oder in einem Zollager befindliche Betäubungsmittelsendung darf keiner Behandlung unterzogen werden, welche die Beschaffenheit der Betäubungsmittel verändert. Die Verpackung darf ohne Bewilligung der zuständigen Behörden nicht verändert werden. 14) Die Bestimmungen der Absätze 11–13 über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln durch das Gebiet einer Vertragspartei sind nicht anwendbar, wenn die betreffende Sendung auf dem Luftwege befördert wird und das Luftfahrzeug im Durchfuhrstaat oder -gebiet keine Landung vornimmt. Falls das Luftfahrzeug dagegen im Durchfuhrstaat oder -gebiet landet, so finden, soweit es die Umstände erfordern, die genannten Bestimmungen Anwendung. 15) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels berühren diejenigen eines internationalen Vertrages, durch den die von einer Vertragspartei ausgeführte Kontrolle von Betäubungsmittelsendungen in der Durchfuhr eingeschränkt wird, nicht. 16) Ausser den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 brauchen die Bestimmungen dieses Artikels auf die Zubereitungen der Tabelle III nicht unbedingt angewendet zu werden.
Art. 32 Sonderbestimmungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln in Ausrüstungen für die erste Hilfe auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
1) Das Mitführen beschränkter Betäubungsmittelmengen, die während der Reise für die Leistung der ersten Hilfe oder für dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein- oder Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens. 2) Der Eintragungsstaat hat geeignete Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die Kommission empfiehlt solche Massnahmen nach Rücksprache mit den zuständigen internationalen Organisationen. 3) Für die nach Absatz 1 auf Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführten Betäubungsmittel gelten die Gesetze, Verordnungen, Erlaubnisse und Lizenzen des Eintragungsstaates, unter Vorbehalt des Rechts der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges Nachprüfungen, Inspektionen und andere Kontrollhandlungen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Betäubungsmittel in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoss gegen Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 33 Besitz von Betäubungsmitteln
Die Vertragsparteien gestatten keinen Besitz von Betäubungsmitteln ohne gesetzliche Bewilligung.
Art. 34 Überwachungs- und Aufsichtsmassnahmen
Die Vertragsparteien schreiben vor:
dass alle Personen, die aufgrund dieses Übereinkommens Lizenzen erhalten oder die leitende oder beaufsichtigende Stellungen in einem nach diesem Übereinkommen errichteten staatlichen Unternehmen innehaben, die notwendigen Eigenschaften für die wirksame und gewissenhafte Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und Verordnungen besitzen müssen;
dass Verwaltungsbehörden, Hersteller, Händler, Wissenschaftler, wissenschaftliche Institute und Krankenanstalten Verzeichnisse zu führen haben, in welche die Mengen jedes hergestellten Betäubungsmittels und jede Handlung beim Erwerb und der Veräusserung von Betäubungsmitteln einzutragen sind. Diese Verzeichnisse sind für eine Zeitdauer, die nicht kürzer sein darf als zwei Jahre, aufzubewahren. Werden für ärztliche Verordnungen Hefte mit Kontrollblättern (Art.30, Abs. 2, Buchstabe b) benützt, so sind diese Hefte einschliesslich der Kontrollabschnitte ebenfalls für eine Zeitperiode aufzubewahren, die nicht kürzer sein darf als zwei Jahre.
Art. 3524 25 Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs
Unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung werden die Vertragsparteien:
a. innerstaatlich dafür besorgt sein, dass die Massnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs aufeinander abgestimmt werden; zu diesem Zwecke können sie mit Vorteil eine für diese Koordination zuständige Stelle bestimmen;
einander bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs unterstützen;
miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen, deren Mitglieder sie sind, eng zusammenarbeiten, um den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr koordiniert zu führen;
dafür sorgen, dass die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen sich rasch abspielt; und
sich vergewissern, dass gerichtliche Schriftstücke, die zum Zwecke einer strafgerichtlichen Verfolgung zwischenstaatlich übermittelt werden, den von den Vertragsparteien bezeichneten Organen rasch zugeleitet werden; diese Bestimmung berührt das Recht einer Vertragspartei nicht, zu verlangen, dass ihr gerichtliche Schriftstücke auf diplomatischem Wege zu übermitteln seien.
Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, siehe Art. 36 des BG vom 3. Okt. 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.93).
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972
Art. 36 Strafbestimmungen
1) Unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen trifft jede Vertragspartei die notwendigen Massnahmen, um das gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstossende Anbauen, Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Besitzen, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Kaufen, Verkaufen, Liefern – welcher Art es auch sei –, das Vermitteln, Versenden, Durchführen, Befördern, Einführen und Ausführen von Betäubungsmitteln sowie jede der nach Ansicht der betreffenden Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstossende sonstige Handlung mit Strafe zu bedrohen, wenn sie vorsätzlich begangen wird, sowie schwere Widerhandlungen angemessen zu ahnden, insbesondere mit Gefängnis oder andern Arten des Freiheitsentzuges.26 2) Unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen jeder Vertragspartei, ihrer Rechtsordnung und ihrer nationalen Gesetzgebung:
a. i) wird jede der in Absatz 1 aufgeführten Widerhandlungen, wenn sie in verschiedenen Staaten begangen wurden, selbständige Widerhandlung angesehen; ii) werden die vorsätzliche Teilnahme an einer dieser Widerhandlungen, die Vereinigung oder Abmachung zu ihrer Begehung oder der Versuch ihrer Begehung sowie die vorsätzlich begangenen Vorbereitungshandlungen und Finanzoperationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Widerhandlungen selbst als Widerhandlungen angesehen und mit Strafen im Sinne des Absatzes 1 bedroht; iii) werden im Ausland ausgesprochene Verurteilungen wegen solcher Widerhandlungen bei der Feststellung des Rückfalls miteinbezogen; iv) werden die oben erwähnten schweren Widerhandlungen, gleichgültig, ob sie von eigenen Staatsangehörigen oder Ausländern begangen wurden, von der Vertragspartei verfolgt, in deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurden, oder von der Vertragspartei, in deren Gebiet der Täter sich aufhält, sofern dessen Auslieferung auf Grund der Gesetzgebung der Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet wurde, nicht statthaft ist und sofern der betreffende Täter noch nicht verfolgt und verurteilt worden ist.
b. Es ist wünschenswert, dass die in Absatz 1 und in Teil ii des Buchstabens a von Absatz 2 bezeichneten Widerhandlungen in jedem bestehenden oder abzuschliessenden Auslieferungsvertrag zwischen Vertragsparteien und auch von den Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit abhängig machen, als Auslieferungsfall angesehen werden, wobei jedoch gilt, dass die Auslieferung im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragspartei bewilligt wird, an die das Auslieferungsgesuch gerichtet ist, und dass diese berechtigt ist, die Festnahme des Täters zu verweigern oder die Auslieferung abzulehnen, wenn die
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972 zuständigen Behörden die Widerhandlung als nicht schwerwiegend genug ansehen.27 3) Keine Bestimmung dieses Artikels beeinträchtigt die im Strafrecht einer Vertragspartei enthaltenen Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit. 4) Die Bestimmungen dieses Artikels werden in bezug auf die Gerichtsbarkeit durch die (für jede Vertragspartei geltende eigene) Strafgesetzgebung jeder Vertragspartei begrenzt.
Art. 37 Beschlagnahme und Einziehung
Alle Betäubungsmittel, Substanzen und Gegenstände, die zu einer Widerhandlung im Sinne des Artikels36 verwendet wurden oder zur Begehung einer derartigen Widerhandlung bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.
Art. 3828 Behandlung Süchtiger
1) Die Vertragsparteien richten ihr besonderes Augenmerk auf die Behandlung, Pflege und Wiedereingliederung Betäubungsmittelsüchtiger zu treffenden Massnahmen. 2) Stellt die Betäubungsmittelsucht für eine Vertragspartei ein schwerwiegendes Problem dar und gestatten es ihre wirtschaftlichen Mittel, so ist es wünschenswert, dass diese Vertragspartei geeignete Einrichtungen für die wirksame Behandlung Süchtiger schafft.
Art. 38bis 29
Art. 39 Anwendung strengerer staatlicher Kontrollmassnahmen als die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen
Ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist es oder gilt es als keiner Vertragspartei verwehrt, schärfere oder strengere Kontrollmassnahmen zu treffen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, und insbesondere vorzuschreiben, dass für die Zubereitungen der Tabelle III oder für Betäubungsmittel der Tabelle II bestimmte oder alle Kontrollmassnahmen gelten, die auf Betäubungsmittel der Tabelle I anwendbar sind, insofern sie dies zum Schutze der öffentlichen Gesundheit als notwendig oder wünschenswert betrachtet.
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972
Siehe jedoch die Änderung dieser Bestimmung durch das Prot. vom 25. März 1972
Diese neue Bestimmung wurde durch das Prot. vom 25. März 1972 (SR 0.812.121.01)
Art. 40 Sprachen des Übereinkommens; Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt
1) Das vorliegende Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise massgebend sind, liegt bis 1. August 1961 zur Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, durch alle Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Statutes des Internationalen Gerichtshofes30 oder Mitglied einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen sind, sowie durch jeden andern Staat, den der Rat einlädt, Vertragspartner zu werden, auf. 2) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen. 3) Das vorliegende Übereinkommen liegt für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten nach dem 1. August 1961 zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Art. 41 Inkrafttreten
1) Das vorliegende Übereinkommen tritt mit Ablauf des dreissigsten Tages nach dem Tag in Kraft, an dem die vierzigste Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss
Artikel 40 hinterlegt worden ist.
2) Für jeden andern Staat, der seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der genannten vierzigsten Urkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am dreissigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Art. 42 Territoriale Anwendung
Das vorliegende Übereinkommen findet auf alle Gebiete ausserhalb des Mutterlandes Anwendung, die eine Vertragspartei auf internationaler Ebene vertritt, ausgenommen dann, wenn die vorherige Zustimmung eines solchen Gebietes nach der Verfassung der Vertragspartei oder des betreffenden Gebietes oder gemäss Gewohnheitsrecht erforderlich ist. In diesem Falle wird sich die Vertragspartei bemühen, die notwendige Zustimmung des Gebietes möglichst bald zu erlangen und nach deren Erhalt dies dem Generalsekretär zu notifizieren. Das vorliegende Übereinkommen ist auf das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation erwähnt sind, vom Tage an anwendbar, an dem diese vom Generalsekretär empfangen wurde. In den Fällen, in denen keine vorhergehende Zustimmung des ausserhalb des Mutterlandes liegenden Gebietes notwendig ist, hat die betreffende Vertragspartei bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder beim Eintritt das oder die Gebiete ausserhalb des Mutterlandes zu bezeichnen, auf welche das vorliegende Übereinkommen anwendbar ist.
Art. 43 Gebiete im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31
1) Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, dass auf Grund der
Artikel 19, 20, 21 und 31 eines ihrer Gebiete in zwei oder mehr Gebiete aufgeteilt
ist, oder dass zwei oder mehr ihrer Gebiete ein einziges Gebiet bilden. 2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, dass sie infolge einer untereinander errichteten Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31 bilden. 3) Jede aufgrund von Absatz 1 oder 2 erstattete Notifikation wird am 1. Januar des auf das Jahr der Notifizierung folgenden Jahres wirksam.
Art. 44 Ausserkrafttreten früherer internationaler Verträge
1) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens werden dessen Bestimmungen diejenigen der nachgenannten Verträge zwischen den Vertragsparteien aufheben und ersetzen:
das am 23. Januar 191231 in Den Haag unterzeichnete Internationale Opiumabkommen;
die am 11. Februar 192532 in Genf unterzeichnete Vereinbarung über die Herstellung von und den Handel im Inland mit präpariertem Opium;
das am 19 Februar 192533 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen über die Betäubungsmittel;
das am 13. Juli 193134 in Genf unterzeichnete Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel;
die am 27. November 193135 in Bangkok unterzeichnete Vereinbarung über die Kontrolle des Verbrauchs an Rauchopium im Fernen Osten;
das am 11. Dezember 194636 in Lake Success unterzeichnete Protokoll zur Änderung der die Betäubungsmittel betreffenden Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle, die am 23. Januar 1912 in Den Haag, am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931 in Genf, am 27. November 1931 in Bangkok und am 26. Juni 1936 in Genf geschlossen wurden, ausser soweit sich dieses Protokoll auf das letztgenannte Abkommen bezieht;
die unter den Buchstaben a–e bezeichneten Abkommen und Vereinbarungen mit den Abänderungen gemäss dem im Buchstaben f bezeichneten Protokoll von 1946;
das am 19. November 194837 in Paris unterzeichnete Protokoll über die internationale Kontrolle gewisser Stoffe, die vom internationalen Abkommen
Die Schweiz ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten.
vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, ergänzt durch das am 11. Dezember 1946 in Lake Success unterzeichnete Protokoll, nicht erfasst werden;
i. das am 23 Juni 195338 in New York unterzeichnete Protokoll zur Beschränkung und Regelung des Mohnanbaus, der Erzeugung und Verwendung von Opium sowie des internationalen Handels und Grosshandels damit, falls dieses Protokoll in Kraft tritt. 2) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens tritt Artikel 9 des am 26. Juni 193639 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln zwischen denjenigen seiner Vertragsparteien ausser Kraft, die auch Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, und wird durch Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Übereinkommens ersetzt; eine solche Vertragspartei kann jedoch, nachdem sie dies dem Generalsekretär mitgeteilt hat, den genannten Artikel 9 weiterhin in Kraft belassen.
Art. 45 Übergangsbestimmungen
1) Die Aufgaben des in Artikel 9 vorgesehenen Organs werden mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Art. 41 Abs. 1) je nach ihrer Art vorläufig von dem nach den Bestimmungen des Kapitels VI des in Artikel 44 Buchstabe c bezeichneten Abkommens in seiner abgeänderten Fassung geschaffenen Zentralausschuss und von dem nach den Bestimmungen des Kapitels II des in Artikel 44 Buchstabe d bezeichneten Abkommens in seiner abgeänderten Fassung geschaffenen Kontrollorgan wahrgenommen. 2) Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das in Artikel 9 erwähnte Organ seine Aufgaben übernimmt. Von jenem Zeitpunkt an erfüllt das genannte Organ die im Absatz 1 erwähnten Aufgaben des ständigen Zentralausschusses und diejenigen des Kontrollorgans gegenüber den Staaten, die Vertragsparteien der in Artikel 44 bezeichneten Verträge und die nicht Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind.
Art. 46 Kündigung
1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens (Art. 41 Abs. 1) kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Gebietes, das sie auf internationaler Ebene vertritt und das seine nach Artikel 42 erteilte Zustimmung zurückgezogen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen. 2) Erhält der Generalsekretär die Kündigung vor dem 1. Juli oder an diesem Tag, so wird sie am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam; erhält er die Kündigung nach dem 1. Juli, so wird sie wirksam, wie wenn er sie im folgenden Jahr vor dem 1. Juli oder an diesem Tag erhalten hätte.
3) Das vorliegende Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn infolge von nach den Bestimmungen von Absatz 1 notifizierten Kündigungen die in Artikel 41 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nicht mehr erfüllt sind.
Art. 47 Änderungen
1) Jede Vertragspartei kann zum vorliegenden Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut dieser Änderung sowie ihre Begründung sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschliessen, entweder
auf Grund des Artikels 62 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen40 eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlages einzuberufen; oder
die Vertragsparteien anzufragen, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen, und auch sie zu ersuchen, dem Rat ihre Bemerkungen zu diesem Vorschlag einzureichen.
2) Wird ein nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels verteilter Änderungsvorschlag innert 18 Monaten nach seiner Bekanntgabe von keiner Vertragspartei abgelehnt, so tritt er sofort in Kraft. Wird er jedoch von einer Vertragspartei abgelehnt, so kann der Rat unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemachten Bemerkungen beschliessen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen ist.
Art. 48 Streitigkeiten
1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens eine Streitigkeit, so beratschlagen die beteiligten Parteien, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleichs- oder Schiedsverfahren, Anrufung regionaler Organisationen, auf gerichtlichem Wege oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen. 2) Jede Streitigkeit dieser Art, die durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren nicht beigelegt werden kann, ist dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Art. 49 Zeitlich begrenzte Vorbehalte
1) Eine Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, in einem ihrer Gebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:
die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken;
die Verwendung von Rauchopium;
das Kauen von Kokablättern;
die Verwendung von Cannabis, des Cannabisharzes, der Cannabisextrakte und Cannabistinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken; und
e. die Gewinnung, die Herstellung von unter den Buchstaben a–d bezeichneten Betäubungsmitteln und den Handel damit zu den unter den betreffenden Buchstaben genannten Zwecken. 2) Für Vorbehalte nach Absatz 1 gelten folgende Einschränkungen:
die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten dürfen nur insofern gestattet werden, als sie in den Gebieten, für die der Vorbehalt gemacht wird, gebräuchlich und am 1. Januar 1961 erlaubt waren;
es darf keine Ausfuhr der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zu den dort erwähnten Zwecken nach einem Staate, der nicht Vertragspartei ist, oder einem Gebiete, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 42 keine Anwendung findet, gestattet werden;
das Opiumrauchen darf nur Personen gestattet werden, die vor dem 1. Januar 1964 zu diesem Zwecke bei den zuständigen Behörden registriert waren;
die quasimedizinische Verwendung von Opium ist innert fünfzehn Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens einzustellen;
das Kauen des Kokablattes ist innert fünfundzwanzig Jahren nach dem in
Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Überein- 4) a.
kommens abzuschaffen;
die Verwendung von Hanfkraut zu andern als medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken ist möglichst bald, auf jeden Fall aber innert fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens, einzustellen;
die Gewinnung und die Herstellung der in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel und der Handel damit für die in diesem Absatz erwähnte Verwendung sind gleichzeitig mit der Verringerung und Abschaffung dieser Verwendung zu verringern und schliesslich einzustellen.
3) Jede Vertragspartei, die auf Grund des Absatzes 1 einen Vorbehalt anbringt, muss:
in den nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a dem Generalsekretär einzureichenden Jahresbericht eine Darstellung der Fortschritte aufnehmen, die im Vorjahr zur Einstellung der in Absatz 1 erwähnten Verwendung, Gewinnung, Herstellung und des dort erwähnten Handels erzielt wurden; und
dem Organ in der von ihm vorgeschriebenen Art und Form Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) gesondert für jede der Tätigkeiten, für die ein Vorbehalt angebracht wurde, einreichen.
Unterlässt es eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat,
i) den in Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Bericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Auskünfte beziehen, einzureichen;
ii) die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Schätzungen innert drei Monaten nach dem hierfür vom Organ gemäss Artikel 12 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt einzureichen; iii) die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Statistiken innert drei Monaten nach dem in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt einzureichen; so notifiziert je nachdem das Organ oder der Generalsekretär der betreffenden Vertragspartei ihren Verzug und ersucht sie, die Auskünfte innert drei Monaten nach Eingang dieser Notifikation einzureichen.
b. Falls die Vertragspartei innert der oben angegebenen Frist dem Ersuchen des Organs oder des Generalsekretärs nicht nachkommt, so ist der aufgrund von Absatz 1 angebrachte, entsprechende Vorbehalt nicht mehr rechtswirksam. 5) Ein Staat, der Vorbehalte angebracht hat, kann diese jederzeit als Ganzes oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurückziehen.
Art. 50 Andere Vorbehalte
1) Andere als die nach Artikel 49 oder nach den folgenden Absätzen angebrachte Vorbehalte sind nicht zulässig. 2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens anbringen: Absätze2 und 3 von Artikel 12; Absatz 3 von Artikel 13; Absatz 1 und 2 von Artikel 14; Buchstabe b des Absatzes 1 von Artikel 31; und Artikel 48. 3) Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens zu werden wünscht, der aber die Ermächtigung zu andern als den in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel
bezeichneten Vorbehalten zu erlangen beabsichtigt, kann dies dem Generalsekretär mitteilen. Hat innert zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär die Mitteilung über den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, ein Drittel der Staaten, die vor Ablauf dieser Frist das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt keinen Einspruch erhoben, so gilt dieser als zugelassen, wobei jedoch Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, gegenüber dem Staate, der den Vorbehalt angebracht hat, keine vom Vorbehalt berührte Verpflichtung rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen zu übernehmen brauchen. 4) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.
Art. 51 Notifikationen
Der Generalsekretär notifiziert allen in Absatz 1 von Artikel 40 erwähnten Staaten:
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäss Artikel 40;
den Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen gemäss Artikel 41 in Kraft tritt;
die Kündigung gemäss Artikel 46; und
die Erklärungen und Notifikationen gemäss den Artikeln 42, 43, 47, 49 und 50.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen im Namen ihrer Regierung unterschrieben.
Geschehen zu New York, am dreissigsten März tausendneunhunderteinundsechzig in einem Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird und wovon beglaubigte Abschriften allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen und den andern in Absatz 1 von Artikel 40 bezeichneten Staaten übermittelt werden.
(Es folgen die Unterschriften) Tabellen Die im Übereinkommen erwähnten Tabellen I–IV können von der internationalen Betäubungsmittelkommission geändert und ergänzt werden. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft für die Schweiz geltende Text der Tabellen I–III findet sich in der Verfügung des Eidgenössischen Gesundheitsamtes vom 1. Juli 197041 über die Betäubungsmittel und anderen Stoffe und Präparate, die der Kontrolle des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel unterstellt sind, derjenige der Tabelle IV lautete wie folgt:
Liste der in Tabelle IV enthaltenen Betäubungsmittel Cannabis und Cannabisharz Desomorphin (Dihydrodesoxymorphin) Heroin (Diacetylmorphin) Ketobemidon (1-Methyl-4-(3’-hydroxyphenyl)-4-propionyl-piperidin) Die Salze der in dieser Tabelle aufgeführten Betäubungsmittel in allen Fällen, in denen diese Salze vorkommen können.
[AS 1970 778 1613, 1971 1789. AS 1975 1229 Art. 6] Geltungsbereich des Übereinkommens am 15. März 2004 Afghanistan 19. März 1963 13. Dezember 1964 Ägypten 20. Juli 1966 19. August 1966 Algerien* 7. April 1965 B 7. Mai 1965 Antigua und Barbuda 5. April 1993 B 5. Mai 1993 Argentinien* 10. Oktober 1963 13. Dezember 1964 Aserbaidschan 11. Januar 1999 B 10. Februar 1999 Äthiopien 29. April 1965 B 29. Mai 1965 Australien 1. Dezember 1967 31. Dezember 1967 Ashmore- und Cartier-Inseln 1. Dezember 1967 B 31. Dezember 1967 Australisches Antarktis- Territorium 1. Dezember 1967 B 31. Dezember 1967 Kokos-Inseln 1. Dezember 1967 B 31. Dezember 1967 Norfolk-Insel 1. Dezember 1967 B 31. Dezember 1967 Territorium der Insel Heard und der Mc Donald-Inseln 1. Dezember 1967 B 31. Dezember 1967 Weihnachts-Insel 1. Dezember 1967 B 31. Dezember 1967 Bahamas 13. August 1975 N 10. Juli 1973 Bangladesch* 25. April 1975 B 25. Mai 1975 Barbados 21. Juni 1976 N 30. November 1966 Belarus* 20. Februar 1964 13. Dezember 1964 Belgien 17. Oktober 1969 16. November 1969 Benin 27. April 1962 13. Dezember 1964 Botswana 27. Dezember 1984 B 26. Januar 1985 Brasilien 18. Juni 1964 13. Dezember 1964 Brunei 25. November 1987 B 25. Dezember 1987 Bulgarien 25. Oktober 1968 24. November 1968 Burkina Faso 16. September 1969 B 16. Oktober 1969 Chile 7.
Februar 1968 8. März 1968 China (Taiwan) 12. Mai 1969 11. Juni 1969 China* 23. August 1985 22. September 1985 Hongkonga 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Macaub 19. Oktober 1999 20. Dezember 1999 Costa Rica 7. Mai 1970 6. Juni 1970 Côte d’Ivoire 10. Juli 1962 B 13. Dezember 1964 Dänemark 15. September 1964 13. Dezember 1964 Deutschland 3. Dezember 1973 2. Januar 1974 Dominica 24. September 1993 B 24. Oktober 1993 Dominikanische Republik 26. September 1972 B 26. Oktober 1972 Dschibuti 22. Februar 2001 B 24. März 2001 Ecuador 14. Januar 1964 B 13. Dezember 1964 El Salvador 26. Februar 1998 28. März 1998 Eritrea 30. Januar 2002 B 1. März 2002 Fidschi 1. November 1971 N 10. Oktober 1970 Finnland 6. Juli 1965 5. August 1965 Frankreich* 19. Februar 1969 B 21. März 1969 Alle Hoheitsgebiete der Französischen Republik 19. Februar 1969 B 21. März 1969 Gabun 29. Februar 1968 B 30. März 1968 Gambia 23. April 1996 B 23. Mai 1996 Ghana 15. Januar 1964 13. Dezember 1964 Griechenland 6. Juni 1972 B 6. Juli 1972 Guatemala 1. Dezember 1967 31. Dezember 1967 Guinea 7. Oktober 1968 B 6. November 1968 Guinea-Bissau 27. Oktober 1995 B 26. November 1995 Guyana 15.
Juli 2002 B 14. August 2002 Haiti 29. Januar 1973 28. Februar 1973 Honduras 16. April 1973 B 16. Mai 1973 Indien* 13. Dezember 1964 12. Januar 1965 Indonesien* 3. September 1976 3. Oktober 1976 Irak 29. August 1962 13. Dezember 1964 Iran 30. August 1972 29. September 1972 Irland 16. Dezember 1980 B 15. Januar 1981 Island 18. Dezember 1974 B 17. Januar 1975 Israel 23. November 1962 B 13. Dezember 1964 Italien 14. April 1975 14. Mai 1975 Jamaika 29. April 1964 B 13. Dezember 1964 Japan 13. Juli 1964 13. Dezember 1964 Jordanien 15. November 1962 13. Dezember 1964 Kamerun 15. Januar 1962 B 13. Dezember 1964 Kanada 11. Oktober 1961 13. Dezember 1964 Kasachstan 29. April 1997 B 29. Mai 1997 Kenia 13. November 1964 B 13. Dezember 1964 Kirgisistan 7. Oktober 1994 B 6. November 1994 Kolumbien 3. März 1975 B 2. April 1975 Kongo (Brazzaville) 3. März 2004 2. April 2004 Korea (Süd-) 13. Februar 1962 13. Dezember 1964 Kroatien 26. Juli 1993 N 8. Oktober 1991 Kuba 30. August 1962 B 13. Dezember 1964 Kuwait 16. April 1962 B 13. Dezember 1964 Laos 22. Juni 1973 B 22.
Juli 1973 Lesotho 4. November 1974 N 4. Oktober 1966 Lettland 16. Juli 1993 B 15. August 1993 Libanon 23. April 1965 23. Mai 1965 Liberia 13. April 1987 13. Mai 1987 Libyen 27. September 1978 B 27. Oktober 1978 Liechtenstein* 31. Oktober 1979 30. November 1979 Litauen 28. Februar 1994 B 30. März 1994 Luxemburg 27. Oktober 1972 26. November 1972 Madagaskar 20. Juni 1974 20. Juli 1974 Malawi 8. Juni 1965 B 8. Juli 1965 Malaysia 11. Juli 1967 B 10. August 1967 Mali 15. Dezember 1964 B 14. Januar 1965 Marokko 4. Dezember 1961 B 13. Dezember 1964 Marshallinseln 9. August 1991 B 8. September 1991 Mauritius 18. Juli 1969 N 12. März 1968 Mazedonien 13. Oktober 1993 B 12. November 1993 Mexiko 18. April 1967 18. Mai 1967 Mikronesien 29. April 1991 B 29. Mai 1991 Moldau 15. Februar 1995 B 17. März 1995 Monaco 14. August 1969 B 13. September 1969 Mongolei 6. Mai 1991 B 5. Juni 1991 Mosambik 8. Juni 1998 B 8. Juli 1998 Myanmar* 29. Juli 1963 13. Dezember 1964 Neuseeland 26. März 1963 13. Dezember 1964 Cook-Inseln 26. März 1963 B 13. Dezember 1964 Niue 26. März 1963 B 13. Dezember 1964 Tokelau 26.
März 1963 B 13. Dezember 1964 Nicaragua 21. Juni 1973 21. Juli 1973 Niederlande* 16. Juli 1965 15. August 1965 Arubac 24. Dezember 1985 1. Januar 1986 Niederländische Antillen 16. Juli 1965 B 15. August 1965 Niger 18. April 1963 B 13. Dezember 1964 Nigeria 6. Juni 1969 6. Juli 1969 Norwegen 1. September 1967 1. Oktober 1967 Oman 24. Juli 1987 B 23. August 1987 Österreich* 1. Februar 1978 B 3. März 1978 Pakistan* 9. Juli 1965 8. August 1965 Panama 4. Dezember 1963 13. Dezember 1964 Papua-Neuguinea* 28. Oktober 1980 N 16. September 1975 Paraguay 3. Februar 1972 4. März 1972 Peru 22. Juli 1964 13. Dezember 1964 Philippinen 2. Oktober 1967 1. November 1967 Polen* 16. März 1966 15. April 1966 Portugal 30. Dezember 1971 29. Januar 1972 Rumänien* 14. Januar 1974 B 13. Februar 1974 Russland* 20. Februar 1964 13. Dezember 1964 Salomon-Inseln 17. März 1982 N 7. Juli 1978 Sambia 12. August 1965 B 11. September 1965 San Marino 10. Oktober 2000 B 9. November 2000 Sao Tome und Principe 20. Juni 1996 B 20. Juli 1996 Saudi-Arabien 21. April 1973 B 21. Mai 1973 Schweden 18. Dezember 1964 17. Januar 1965 Schweiz* 23. Januar 1970 22. Februar 1970 Senegal 24.
Januar 1964 B 13. Dezember 1964 Serbien und Montenegro 12. März 2001 N 27. April 1992 Seychellen 27. Februar 1992 B 28. März 1992 Simbabwe 1. Dezember 1998 N 18. April 1980 Singapur 15. März 1973 B 14. April 1973 Slowakei* 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Somalia 9. Juni 1988 B 9. Juli 1988 Spanien 1. März 1966 31. März 1966 Sri Lanka* 11. Juli 1963 B 13. Dezember 1964 St. Kitts und Nevis 9. Mai 1994 B 8. Juni 1994 St. Lucia 5. Juli 1991 N 22. Februar 1979 St. Vincent und die Grenadinen 3. Dezember 2001 N 27. Oktober 1979 Südafrika* 16. November 1971 B 16. Dezember 1971 Sudan 24. April 1974 B 24. Mai 1974 Suriname 29. März 1990 N 25. November 1975 Syrien 22. August 1962 B 13. Dezember 1964 Thailand 31. Oktober 1961 13. Dezember 1964 Togo 6. Mai 1963 B 13. Dezember 1964 Tonga 5. September 1973 N 4. Juni 1970 Trinidad und Tobago 22. Juni 1964 B 13. Dezember 1964 Tschad 29. Januar 1963 13. Dezember 1964 Tschechische Republik* 30. Dezember 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 8. September 1964 13. Dezember 1964 Türkei 23. Mai 1967 B 22. Juni 1967 Turkmenistan 21. Februar 1996 B 22. März 1996 Uganda 15. April 1988 B 15.
Mai 1988 Ukraine* 15. April 1964 13. Dezember 1964 Ungarn* 24. April 1964 13. Dezember 1964 Vatikanstadt 1. September 1970 1. Oktober 1970 Venezuela 14. Februar 1969 16. März 1969 Vereinigte Staaten 25. Mai 1967 B 24. Juni 1967 Alle Gebiete, deren internationale Beziehungen von den Vereinigten Staaten wahrgenommen werden 25. Mai 1967 B 24. Juni 1967 Vereinigtes Königreich 2. September 1964 13. Dezember 1964 Anguilla 26. Januar 1965 B 26. Januar 1965 Bermudas 26. Januar 1965 B 26. Januar 1965 Britische Jungferninseln 26. Januar 1965 B 26. Januar 1965 Britisch-Guayana 26. Januar 1965 B 26. Januar 1965 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Britisch-Honduras 26. Januar 1965 B 26. Januar 1965 Falklandinseln 26. Januar 1965 B 26. Januar 1965 Gibraltar 26. Januar 1965 B 26. Januar 1965 Gilbert- und Ellice-Inseln 26. Januar 1965 B 26. Januar 1965 Insel Man 24. Juni 1977 B 24. Juni 1977 Kaimaninseln 26. Januar 1965 B 26. Januar 1965 Kanalinseln 24. Juni 1977 B 24. Juni 1977 Montserrat 26. Januar 1965 B 26. Januar 1965 St. Helena 26. Januar 1965 B 26. Januar 1965 Turks- und Caicosinseln 26. Januar 1965 B 26. Januar 1965 Zypern 30. Januar 1969 B 1. März 1969 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org eingesehen werden oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden a Bis zum30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Okt. 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar. c Am 1. Jan. 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änderung betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande.
Vorbehalte und Erklärungen Schweiz Die Schweiz belässt Artikel 9 des am 26. Juni 19367 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln weiterhin in Kraft.