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Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

0.822.723.8 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 9, 2013

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-822-723-8/de/ubereinkommen-nr-138-uber-das-mindestalter-fur-die-zulassung-zur-beschaftigung

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since May 13, 2014.

Enacted by: Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (AS 2001 1427)

0.822.723.8

Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

Abgeschlossen in Genf am 26. Juni 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19992 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. August 19993 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. August 20004 (Stand am9. Januar 2013)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1973 zu ihrer achtundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, nimmt Kenntnis von den Bestimmungen des Übereinkommens über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 19195, des Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, des Übereinkommens über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, des Übereinkommens über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 19216, des Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 19367, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, des Übereinkommens über das Mindestalter (Fischer), 1959, und des Übereinkommens über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 19658,

AS 2001 1427; BBl 1999 513 1 Der französische Originaltext befindet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 2001 1426 3 Anlässlich der Ratifikation hat die Schweiz die folgenden ILO-Übereinkommen mit Wirkung auf den 17. August 2000 gekündigt: Übereinkommen Nr. 58 über das Mindestalter (Seeschifffahrt) vom 24. Oktober 1936 [AS 1960 473, 1962 1357 1359 Art. 1]; Übereinkommen Nr. 123 über das Mindestalter (Untertagearbeiten) vom 22. Juni 1965 [AS 1968 166]. 4 Mit Inkrafttreten wird die Schweiz mit sofortiger Wirkung von den Verpflichtungen der folgenden ILO-Übereinkommen befreit: Übereinkommen Nr. 5 über das Mindestalter (Industrie) vom 28. November 1919 [BS 14 9; AS 1962 1357 1359 Art. 1]; Übereinkommen Nr. 15 über das Mindestalter (Kohlenzieher oder Heizer) vom 11. November 1921 [AS 1960 464, 1962 1357 1359 Art. 1]. 5 [BS 14 9; AS 1962 1357 1359 Art. 1] 6 [AS 1960 464, 1962 1357 1359 Art. 1] 7 [AS 1960 473, 1962 1357 1359 Art. 1] 8 [AS 1968 166]

ist der Ansicht, dass es an der Zeit ist, eine allgemeine Urkunde über diesen Gegenstand aufzustellen, die die bestehenden, für begrenzte Wirtschaftsbereiche geltenden Übereinkommen schrittweise ersetzen würde, um die vollständige Abschaffung der Kinderarbeit zu erreichen, und hat dabei bestimmt, dass diese Urkunde die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten soll. Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1973, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über das Mindestalter, 1973, bezeichnet wird.

Footnotes

  1. [9] SR 0.820.1

Art. 1

Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik zu verfolgen, die dazu bestimmt ist, die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen und das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf einen Stand anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.

Art. 2

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung ein Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit in seinem Gebiet und auf den in seinem Gebiet eingetragenen Verkehrsmitteln anzugeben; vorbehaltlich der Artikel 4 bis 8 dieses Übereinkommens darf niemand vor Erreichung dieses Alters zur Beschäftigung oder Arbeit in irgendeinem Beruf zugelassen werden. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes durch weitere Erklärungen davon in Kenntnis setzen, dass es ein höheres als das früher angegebene Mindestalter festlegt. 3. Das gemäss Absatz 1 dieses Artikels anzugebende Mindestalter darf nicht unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen. 4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels kann ein Mitglied, dessen Wirtschaft und schulische Einrichtungen ungenügend entwickelt sind, nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, anfangs ein Mindestalter von 14 Jahren angeben. 5. Jedes Mitglied, das gemäss den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ein Mindestalter von 14 Jahren angegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation9 vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben:

  1. dass die Gründe hierfür weiter bestehen oder

  2. dass es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die betreffenden Bestimmungen weiter in Anspruch zu nehmen.

Art. 3

1. Das Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung oder Arbeit, die wegen ihrer Art oder der Verhältnisse, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen gefährlich ist, darf nicht unter 18 Jahren liegen. 2. Die Arten der Beschäftigung oder Arbeit, für die Absatz 1 dieses Artikels gilt, sind von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, zu bestimmen. 3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels kann die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, eine Beschäftigung oder Arbeit ab dem Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, dass das Leben, die Gesundheit und die Sittlichkeit der betreffenden Jugendlichen voll geschützt sind und die Jugendlichen eine angemessene sachbezogene Unterweisung oder berufliche Ausbildung in dem entsprechenden Wirtschaftszweig erhalten haben.

Art. 4

1. Soweit notwendig, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, begrenzte Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit, bei denen im Zusammenhang mit der Durchführung besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen, von der Anwendung dieses Übereinkommens ausnehmen. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation10 über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 1 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluss, und in den folgenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in Bezug auf die ausgeschlossenen Kategorien anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in Bezug auf diese Kategorien entsprochen wurde oder entsprochen werden soll. 3. Dieser Artikel berechtigt nicht dazu, eine Beschäftigung oder Arbeit im Sinne des Artikels 3 dieses Übereinkommens von der Anwendung dieses Übereinkommens auszunehmen.

Footnotes

  1. [10] SR 0.820.1

Art. 5

1. Ein Mitglied, dessen Wirtschaft und Verwaltungseinrichtungen ungenügend entwickelt sind, kann nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, den Geltungsbereich dieses Übereinkommens anfangs begrenzen.

2. Jedes Mitglied, das die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch nimmt, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung die Wirtschaftszweige oder Betriebsarten anzugeben, auf die es die Bestimmungen des Übereinkommens anwenden wird. 3. Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens hat mindestens einzubeziehen: Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen; verarbeitende Industrien; Baugewerbe und öffentliche Arbeiten; Elektrizität, Gas und Wasser; sanitäre Dienste; Verkehrswesen, Lagerung und Nachrichtenübermittlung; Plantagen und andere vorwiegend zu Erwerbszwecken erzeugende landwirtschaftliche Betriebe, mit Ausnahme von Familien- oder Kleinbetrieben, deren Erzeugnisse für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind und die nicht regelmässig Lohnarbeiter beschäftigen. 4. Jedes Mitglied, das den Geltungsbereich dieses Übereinkommens gemäss diesem Artikel begrenzt hat,

  1. hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation11 vorzulegenden Berichten die allgemeine Lage in Bezug auf die Beschäftigung oder Arbeit von Jugendlichen und Kindern in den Wirtschaftszweigen anzugeben, die von dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind, sowie anzugeben, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens erzielt worden sind;

  2. kann jederzeit den Geltungsbereich durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete förmliche Erklärung erweitern.

Footnotes

  1. [11] SR 0.820.1

Art. 6

Dieses Übereinkommen gilt nicht für Arbeiten, die von Kindern und Jugendlichen in allgemein bildenden Schulen, berufsbildenden Schulen oder Fachschulen oder in anderen Ausbildungsanstalten oder von Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind, in Betrieben ausgeführt werden, sofern diese Arbeiten unter Bedingungen verrichtet werden, die von der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, vorgeschrieben sind und einen integrierenden Bestandteil bilden

  1. eines Bildungs- oder Ausbildungslehrgangs, für den eine Schule oder Ausbildungsanstalt die Hauptverantwortung trägt;

  2. eines von der zuständigen Stelle anerkannten Ausbildungsprogramms, das überwiegend oder ausschliesslich in einem Betrieb durchgeführt wird; oder

  3. eines Beratungs- oder Orientierungsprogramms, das dazu bestimmt ist, die Wahl eines Berufs oder eines Ausbildungsganges zu erleichtern.

Art. 7

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann zulassen, dass Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren bei leichten Arbeiten beschäftigt werden oder solche Arbeiten ausführen, sofern diese Arbeiten

  1. für ihre Gesundheit oder Entwicklung voraussichtlich nicht schädlich sind; und

  2. nicht so beschaffen sind, dass sie ihren Schulbesuch, ihre Teilnahme an den von der zuständigen Stelle genehmigten beruflichen Orientierungs- oder Ausbildungsprogrammen oder ihre Fähigkeit beeinträchtigen, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann ferner zulassen, dass Personen, die mindestens 15 Jahre alt, aber noch schulpflichtig sind, bei Arbeiten beschäftigt werden oder Arbeiten ausführen, die die in Absatz 1 Buchstabe a) und b) dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllen. 3. Die zuständige Stelle hat die Tätigkeiten zu bestimmen, bei denen gemäss Absatz 1 und 2 dieses Artikels eine Beschäftigung oder Arbeit zugelassen werden kann, und die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit sowie die Bedingungen, unter denen sie ausgeübt werden kann, vorzuschreiben. 4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 und 2 dieses Artikels kann ein Mitglied, das die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 4 in Anspruch genommen hat, für die Dauer dieser Inanspruchnahme anstelle des Alters von 13 und 15 Jahren in Absatz 1 dieses Artikels12 und 14 Jahre und anstelle des Alters von 15 Jahren in Absatz 2 dieses Artikels 14 Jahre einsetzen.

Footnotes

  1. [12] SR 0.120

Art. 8

1. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, in Einzelfällen Ausnahmen von dem in Artikel 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verbot der Beschäftigung oder Arbeit zulassen, beispielsweise zum Zweck der Teilnahme an künstlerischen Veranstaltungen. 2. Derartige Genehmigungen haben die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit zu begrenzen und die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen sie ausgeübt werden kann.

Art. 9

1. Die zuständige Stelle hat alle erforderlichen Massnahmen, einschliesslich geeigneter Zwangsmassnahmen, zu treffen, um die wirksame Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten. 2. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Personen zu bezeichnen, die für die Einhaltung der zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Bestimmungen verantwortlich sind.

3. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Aufzeichnungen oder anderen Unterlagen zu bestimmen, die vom Arbeitgeber zu führen und zur Verfügung zu stellen sind; diese Aufzeichnungen oder Unterlagen haben Namen, Alter oder Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäss bescheinigt, der von ihm beschäftigten oder für ihn arbeitenden Personen unter 18 Jahren zu enthalten.

Art. 10 5. Die

1. Dieses Übereinkommen ändert die folgenden Übereinkommen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Artikels: Übereinkommen über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965. 2. Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schliesst weitere Ratifikationen der folgenden Übereinkommen nicht aus: Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965. 3. Das Übereinkommen über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, das Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, das Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, und das Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, können von dem Zeitpunkt an nicht mehr ratifiziert werden, in dem alle Mitglieder, die ihnen beigetreten waren, durch die Ratifikation dieses Übereinkommens oder durch eine dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelte Erklärung hierzu ihre Zustimmung gegeben haben. 4. Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

  1. durch ein Mitglied, das das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,

  2. in Bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen ratifiziert hat, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,

  1. in Bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten

  2. in Bezug auf die Beschäftigung in der Seeschifffahrt durch ein Mitglied, das das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, dass Artikel 3 dieses Übereinkommens auf die Beschäftigung in der Seeschifffahrt Anwendung findet, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,

  3. in Bezug auf die Beschäftigung in der Seefischerei durch ein Mitglied, das das Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, dass Artikel 3 dieses Übereinkommens auf die Beschäftigung in der Seefischerei Anwendung findet, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,

  4. durch ein Mitglied, das das Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter dem gemäss jenem Übereinkommen angegebenen Mindestalter liegt, oder angibt, dass ein solches Alter gemäss Artikel 3 dieses Übereinkommens für die Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken gilt, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich, vorausgesetzt, dass dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

  1. schliesst die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, gemäss Artikel 12 jenes Übereinkommens in sich,

  2. in Bezug auf die Landwirtschaft schliesst die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, gemäss Artikel 9 jenes

  3. in Bezug auf die Beschäftigung in der Seeschifffahrt schliesst die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, gemäss Artikel 10 jenes Übereinkommens und des Übereinkommens über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, gemäss Artikel 12 jenes vorausgesetzt, dass dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Art. 11

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 12

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 13

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 14

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Art. 15

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen12 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Art. 16

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 17

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

  2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 18

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am9. Januar 201313 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Afghanistana 7. April 2010 7. April 2011 Ägyptena 9. Juni 1999 9. Juni 2000 Albanienb 16. Februar 1998 16. Februar 1999 Algerienb 30. April 1984 30. April 1985 Angolaa 13. Juni 2001 13. Juni 2002 Antigua und Barbudab 17. März 1983 17. März 1984 Äquatorialguineaa 12. Juni 1985 12. Juni 1986 Argentiniena 11. November 1996 11. November 1997 Armenienb 27. Januar 2006 27. Januar 2007 Aserbaidschanb 19. Mai 1992 19. Mai 1993 Äthiopiena 27. Mai 1999 27. Mai 2000 Bahamasa 31. Oktober 2001 31. Oktober 2002 Barbadosc 4. Januar 2000 4. Januar 2001 Belarusb 3. Mai 1979 3. Mai 1980 Belgienc 19. April 1988 19. April 1989 Belizea 6. März 2000 6. März 2001 Benina 11. Juni 2001 11. Juni 2002 Boliviena 11. Juni 1997 11. Juni 1998 Bosnien und Herzegowinac 2. Juni 1993 2. Juni 1994 Botsuanaa 5. Juni 1997 5. Juni 1998 Brasilienb 28. Juni 2001 28. Juni 2002 Bruneib 17. Juni 2011 17. Juni 2012 Bulgarienb 23. April 1980 23.

April 1981 Burkina Fasoc 11. Februar 1999 11. Februar 2000 Burundia 19. Juli 2000 19. Juli 2001 Chilec 1. Februar 1999 1. Februar 2000 China* b 28. April 1999 28. April 2000 Hongkong* c d 28. April 1999 28. April 2000 Macaub e 6. Oktober 2000 6. Oktober 2000 Costa Ricac 11. Juni 1976 11. Juni 1977 Côte d’Ivoirea 7. Februar 2003 7. Februar 2004 Dänemarkc f 13. November 1997 13. November 1998 Deutschlandc 8. April 1976 8. April 1977 Dominicac 27. September 1983 27. September 1984 Dominikanische Republik* a 15. Juni 1999 15. Juni 2000 Dschibutib 14. Juni 2005 14. Juni 2006 Ecuadora 19. September 2000 19. September 2001

AS 2001 1436, 2005 1751, 2006 4207, 2010 3995 und 2013 407. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten El Salvadora 23. Januar 1996 23. Januar 1997 Eritreaa 22. Februar 2000 22. Februar 2001 Estlandc 15. März 2007 15. März 2008 Fidschic 3. Januar 2002 3. Januar 2004 Finnlandc 13. Januar 1976 13. Januar 1977 Frankreichb 13. Juli 1990 13. Juli 1991 Gabunb 25. Oktober 2010 25. Oktober 2011 Gambiaa 4. September 2000 4. September 2001 Georgienc 23. September 1996 23. September 1997 Ghanac 6. Juni 2011 6. Juni 2012 Grenadab 14. Mai 2003 14. Mai 2004 Griechenlandc 14. März 1986 14. März 1987 Guatemalaa 27. April 1990 27. April 1991 Guineab 6. Juni 2003 6. Juni 2004 Guinea-Bissaua 5. März 2009 5. März 2010 Guyanac 15. April 1998 15. April 1999 Haitia 3. Juni 2009 3. Juni 2010 Hondurasa 9. Juni 1980 9. Juni 1981 Indonesienc 7. Juni 1999 7. Juni 2000 Irakc 13. Februar 1985 13. Februar 1986 Irlandb 22. Juni 1978 22. Juni 1979 Islandc 6. Dezember 1999 6. Dezember 2000 Israelc 21. Juni 1979 21. Juni 1980 Italienc 28. Juli 1981 28. Juli 1982 Jamaikac 13. Oktober 2003 13. Oktober 2004 Japanc 5. Juni 2000 5. Juni 2001 Jemena 15. Juni 2000 15.

Juni 2001 Jordanienb 23. März 1998 23. März 1999 Kambodschaa 23. August 1999 23. August 2000 Kameruna 13. August 2001 13. August 2002 Kap Verdec 7. Februar 2011 7. Februar 2012 Kasachstanb 18. Mai 2001 18. Mai 2002 Katarb 3. Januar 2006 3. Januar 2007 Keniab 9. April 1979 9. April 1980 Kirgisistanb 31. März 1992 31. März 1993 Kiribatia 17. Juni 2009 17. Juni 2010 Kolumbiena 2. Februar 2001 2. Februar 2002 Komorenc 17. März 2004 17. März 2005 Kongo (Brazzaville)a 26. November 1999 26. November 2000 Kongo (Kinshasa)a 20. Juni 2001 20. Juni 2002 Korea (Süd-)c 28. Januar 1999 28. Januar 2000 Kroatienc 8. Oktober 1991 N 8. Oktober 1991 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Kubac 7. März 1975 7. März 1976 Kuwaitc 15. November 1999 15. November 2000 Laosa 13. Juni 2005 13. Juni 2006 Lesothoc 14. Juni 2001 14. Juni 2002 Lettlandc 2. Juni 2006 2. Juni 2007 Libanona 10. Juni 2003 10. Juni 2004 Libyenc 19. Juni 1975 19. Juni 1976 Litauenb 22. Juni 1998 22. Juni 1999 Luxemburgc 24. März 1977 24. März 1978 Madagaskarc 31. Mai 2000 31. Mai 2001 Malawia 19. November 1999 19. November 2000 Malaysiac 9. September 1997 9. September 1998 Malic 11. März 2002 11. März 2003 Maltab 9. Juni 1988 9. Juni 1989 Marokkoc 6. Januar 2000 6. Januar 2001 Mauretaniena 3.

Dezember 2001 3. Dezember 2002 Mauritiusc 30. Juli 1990 30. Juli 1991 Mazedonienc 17. November 1991 N 17. November 1991 Moldaub 21. September 1999 21. September 2000 Mongoleic 16. Dezember 2002 16. Dezember 2003 Montenegroc 3. Juni 2006 N 3. Juni 2006 Mosambikc 16. Juni 2003 16. Juni 2004 Namibiaa 15. November 2000 15. November 2001 Nepala 30. Mai 1997 30. Mai 1998 Nicaraguaa 2. November 1981 2. November 1982 Niederlande* c 14. September 1976 14. September 1977 Arubaa e 24. März 1987 24. März 1987 Nigera 4. Dezember 1978 4. Dezember 1979 Nigeriac 2. Oktober 2002 2. Oktober 2003 Norwegenc 8. Juli 1980 8. Juli 1981 Omanb 21. Juli 2005 21. Juli 2006 Österreichc 18. September 2000 18. September 2001 Pakistana 6. Juli 2006 6. Juli 2007 Panama* a 31. Oktober 2000 31. Oktober 2001 Papua-Neuguineab 2. Juni 2000 2. Juni 2001 Paraguaya 3. März 2004 3. März 2005 Perua 13. November 2002 13. November 2003 Philippinenc 4. Juni 1998 4. Juni 1999 Polenc 22. März 1978 22. März 1979 Portugal* b 20. Mai 1998 20. Mai 1999 Ruandaa 15. April 1981 15. April 1982 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Rumänienb 19. November 1975 19. November 1976 Russlandb 3. Mai 1979 3. Mai 1980 Sambiac 9. Februar 1976 9. Februar 1977 Samoac 29. Oktober 2008 29. Oktober 2009 San Marinob 1. Februar 1995 1. Februar 1996 São Tomé und Príncipea 4. Mai 2005 4. Mai 2006 Schwedenc 23. April 1990 23. April 1991 Schweiz* c 17.

August 1999 17. August 2000 Senegal* c 15. Dezember 1999 15. Dezember 2000 Serbienc 24. November 2000 N 6. Dezember 1984 Seychellenc 7. März 2000 7. März 2001 Sierra Leonec 10. Juni 2011 10. Juni 2012 Simbabwe 6. Juni 2000 6. Juni 2001 Singapurc 7. November 2005 7. November 2006 Slowakeic 29. September 1997 29. September 1998 Slowenienc 29. Mai 1992 N 29. Mai 1993 Spanienc 16. Mai 1977 16. Mai 1978 Sri Lankaa 11. Februar 2000 11. Februar 2001 St. Kitts und Nevisb 3. Juni 2005 3. Juni 2006 St. Vincent und die Grenadinena 25. Juli 2006 25. Juli 2007 Südafrikac 30. März 2000 30. März 2001 Sudana 7. März 2003 7. März 2004 Südsudana 29. April 2012 29. April 2013 Swasilandc 23. Oktober 2002 23. Oktober 2003 Syrienc 18. September 2001 18. September 2002 Tadschikistanb 26. November 1993 26. November 1994 Tansaniaa 16. Dezember 1998 16. Dezember 1999 Thailand* c 11. Mai 2004 11. Mai 2005 Togoa 16. März 1984 16. März 1985 Trinidad und Tobagob 3. September 2004 3. September 2005 Tschada 21. März 2005 21. März 2006 Tschechische Republikc 26. April 2007 26. April 2008 Tunesienb 19. Oktober 1995 19. Oktober 1996 Türkeic 30. Oktober 1998 30. Oktober 1999 Ugandaa 25. März 2003 25.

März 2004 Ukraineb 3. Mai 1979 3. Mai 1980 Ungarnb 28. Mai 1998 28. Mai 1999 Uruguayc 2. Juni 1977 2. Juni 1978 Usbekistanc 6. März 2009 6. März 2009 Venezuelaa 15. Juli 1987 15. Juli 1988 Vereinigte Arabische Emiratec 2. Oktober 1998 2. Oktober 1999 Vereinigtes Königreich* b 7. Juni 2000 7. Juni 2001 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Vietnamc 24. Juni 2003 24. Juni 2004 Zentralafrikanische Republika 28. Juni 2000 28. Juni 2001 Zypernc 2. Oktober 1997 2. Oktober 1998 * Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation: http://www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Mindestalter nach Art. 2 Abs. 1 ist auf 14 Jahre festgesetzt. b Das Mindestalter nach Art. 2 Abs. 1 ist auf 16 Jahre festgesetzt. c Das Mindestalter nach Art. 2 Abs. 1 ist auf 15 Jahre festgesetzt. d Anwendung mit Abweichungen. e Anwendung ohne Abweichungen. f Nicht anwendbar auf die Färöer-Inseln und Grönland.

Vorbehalte und Erklärungen Schweiz Im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens liegt das Mindestalter bei Untertagearbeiten beim vollendeten 19. Lebensjahr und beim vollendeten 20. Lebensjahr bei Lehrlingen.