0.916.111.311
Internationales Getreide-Abkommen von 1995 (Stand am 26. März 2002)
Präambel
Die Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens, in der Erwägung, dass das Internationale Weizen-Übereinkommen von 19492 mehrmals revidiert, erneuert oder verlängert wurde und zum Abschluss der Internationalen Weizen-Übereinkunft von 19863 führte, in der Erwägung, dass das Internationale Weizen-Abkommen von 1986, bestehend aus dem Weizenhandels-Übereinkommen von 19864 einerseits und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 19865 andererseits, in der verlängerten Fassung, am 30. Juni 1995 ausser Kraft treten wird und dass es wünschenswert ist, eine Übereinkunft für einen neuen Zeitabschnitt zu schliessen – sind übereingekommen, dass das Internationale Weizen-Abkommen von 1986 auf den neuesten Stand gebracht und in Internationales Getreide-Abkommen von 1995 umbenannt wird, bestehend aus zwei getrennten Rechtsinstrumenten, nämlich a) dem Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 und b) dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995, und dass jedes dieser beiden Übereinkommen oder gegebenenfalls eines von ihnen den beteiligten Regierungen zur Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren vorgelegt wird.
AS 1996 2642; BBl 1995 IV 1732 1 Der französiche Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 [AS 1949 1624], [AS 1953 767], [AS 1957 535], [AS 1959 644], [AS 1963 70], [AS 1968 640], [AS 1972 487] 3 [1987 1361] 4 [AS 1987 1362, 1994 357] 5 [AS 1986 2049]
Getreidehandels-Übereinkommen von 1995
Abgeschlossen in London am 7. Dezember 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 19966 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. April 1996 Vorläufig in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1995
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es,
die Internationale Zusammenarbeit in allen Aspekten des Handels mit Getreide zu fördern, insbesondere soweit diese die Lage des Nahrungsgetreides berühren;
im Interesse aller Mitglieder, insbesondere der Entwicklungsländer, die Ausweitung des internationalen Getreidehandels zu fördern und hierbei einen möglichst freien Handelsverkehr zu sichern, einschliesslich der Beseitigung von Handelshemmnissen sowie unlauteren und diskriminierenden Praktiken;
im Interesse aller Mitglieder möglichst weitgehend zur Stabilität der internationalen Getreidemärkte beizutragen, die Sicherheit der Weltversorgung mit Nahrungsmitteln zu erhöhen und zur Entwicklung der Länder beizutragen, deren Wirtschaft in hohem Mass von kommerziellen Getreideverkäufen abhängt, und
ein Forum für den Informationsaustausch und die Beratung über Besorgnisse der Mitglieder bezüglich des Getreidehandels zu schaffen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten: 1. a) «Rat»: den aufgrund des Internationalen Weizen-Übereinkommens von 1949 eingesetzten und nach Artikel 9 beibehaltenen Internationalen Getreiderat;
b) i) «Mitglied»: eine Vertragspartei des Übereinkommens; ii) «Ausfuhrmitglied»: ein in Artikel 12 als solches bezeichnetes Mitglied; iii) «Einfuhrmitglied»: ein in Artikel 12 als solches bezeichnetes Mitglied;
«Exekutivausschuss»: den nach Artikel 15 eingesetzten Ausschuss;
«Ausschuss für die Marktlage»: den nach Artikel 16 eingesetzten Ausschuss;
AS 1996 2641
«Getreide»: Gerste, Mais, Hirse, Hafer, Roggen, Sorghum, Triticale und Weizen und deren Erzeugnisse sowie alles sonstige Getreide und alle sonstigen Erzeugnisse, die der Rat bestimmt;
i) «Kauf»: je nach Sachlage ein Kauf von Getreide zur Einfuhr oder die Menge des so gekauften Getreides; ii) «Verkauf»: je nach Sachlage ein Verkauf von Getreide zur Ausfuhr oder die Menge des so verkauften Getreides; iii) wenn im Übereinkommen von «Kauf» oder «Verkauf» die Rede ist, sind darunter nicht nur Käufe oder Verkäufe zwischen den betreffenden Regierungen, sondern auch zwischen Privathändlern und zwischen einem Privathändler und der betreffenden Regierung zu verstehen.
«besondere Abstimmung»: ist eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern abgegebenen Stimmen (gemäss Artikel 12 berechnet) und mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen (gemäss Artikel 12 berechnet) erfordert;
«Erntejahr» oder «Rechnungsjahr»: die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni;
«Arbeitstag»: ein Arbeitstag am Sitz des Rates;
2. jeder Verweis im Übereinkommen auf eine «Regierung» oder «Regierungen» oder ein «Mitglied» auch einen Verweis auf die Europäische Gemeinschaft (im folgenden als «EG» bezeichnet). Entsprechend gilt jede Bezugnahme im Übereinkommen auf die «Unterzeichnung», die «Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden», eine «Beitrittsurkunde» oder eine «Erklärung über die vorläufige Anwendung» durch eine Regierung im Fall der EG auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung oder die Erklärung über die vorläufige Anwendung im Namen der EG durch deren zuständige Behörde sowie die Hinterlegung der nach den institutionellen Verfahren der EG für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft zu hinterlegenden Urkunde; 3. schliesst jede Bezugnahme im Übereinkommen auf eine «Regierung», auf «Regierungen» oder ein «Mitglied» nötigenfalls jedes Gebiet ein, das gemäss dem allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen oder dem Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation ein getrenntes Zollgebiet bildet.
Art. 3 Informationen, Berichte und Untersuchungen
(1) Um die Verwirklichung des in Artikel 1 bezeichneten Zwecks zu erleichtern, einen umfassenderen Meinungsaustausch auf Ratstagungen zu ermöglichen und im allgemeinen Interesse der Mitglieder für einen stetigen Informationsfluss zu sorgen, werden Vorkehrungen für eine regelmässige Berichterstattung und einen regelmässigen Informationsaustausch sowie gegebenenfalls für besondere Untersuchungen in bezug auf Getreide getroffen, die sich in erster Linie auf folgendes konzentrieren:
Angebot, Nachfrage und Marktlage;
Entwicklungen in der Politik der einzelnen Staaten und ihre Auswirkungen auf den internationalen Markt;
c) Entwicklungen betreffend der Verbesserung und Ausweitung des Handels, der Verwendung, der Lagerung und des Transportes, insbesondere in den Entwicklungsländern. (2) Um die Beschaffung und Aufbereitung der Informationen für die in Absatz 1 bezeichneten Berichte und Untersuchungen zu verbessern, mehr Mitgliedern eine unmittelbare Beteiligung an der Arbeit des Rates zu ermöglichen und die bereits vom Rat während seiner Tagungen erteilten Anweisungen zu ergänzen, wird ein Ausschuss für die Marktlage eingesetzt, dessen Sitzungen allen Mitgliedern des Rates zugänglich sind. Der Ausschuss nimmt die in Artikel 16 aufgeführten Aufgaben wahr.
Art. 4 Konsultationen über Marktentwicklungen
(1) Gelangt der Ausschuss für die Marktlage bei seiner ständigen Überprüfung des Marktes nach Artikel 16 zu der Auffassung, dass die Entwicklungen auf dem internationalen Getreidemarkt die Interessen der Mitglieder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, oder macht der Exekutivdirektor dem Ausschuss von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitglieds des Rates eine entsprechende Mitteilung, so erstattet der Ausschuss dem Exekutivausschuss umgehend über den Sachverhalt Bericht. Dabei berücksichtigt der Ausschuss für die Marktlage insbesondere Umstände, welche die Interessen der Mitglieder zu beeinträchtigen drohen. (2) Der Exekutivausschuss tritt innerhalb von zehn Arbeitstagen zusammen, um diese Entwicklungen zu überprüfen und, wenn er dies für angezeigt hält, den Vorsitzenden des Rates zu ersuchen, eine Ratstagung zur Prüfung der Lage einzuberufen.
Art. 5 Kommerzielle Käufe und Sondergeschäfte
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein kommerzieller Kauf nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 ein Kauf, der den internationalen Handelsusanzen entspricht; die in Absatz 2 bezeichneten Geschäfte fallen jedoch nicht darunter. (2) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Sondergeschäft ein Geschäft, das Bedingungen aufweist, die ihm von der Regierung eines beteiligten Mitglieds auferlegt sind und den Handelsusanzen nicht entsprechen. Zu den Sondergeschäften gehören:
Verkäufe gegen Kredit, bei denen aufgrund staatlicher Einflussnahme die Zinssätze, Zahlungsfristen oder andere einschlägige Bedingungen den auf dem Weltmarkt geltenden handelsüblichen Zinssätzen, Fristen oder Bedingungen nicht entsprechen;
Verkäufe, bei denen die Regierung des Ausfuhrmitglieds die Mittel für den Kauf von Getreide in Form eines zweckgebundenen Darlehens gewährt;
Verkäufe gegen Zahlungsmittel des Einfuhrmitglieds, die nicht transferierbar und weder in Zahlungsmittel noch in Waren zur Verwendung im Ausfuhrland konvertierbar oder austauschbar sind;
Verkäufe aufgrund von Handelsabkommen mit besonderen Zahlungsvereinbarungen, die Verrechnungskonten zum gegenseitigen Ausgleich von Guthaben durch Warenaustausch vorsehen, sofern nicht das beteiligte Ausfuhrmitglied und das beteiligte Einfuhrmitglied vereinbaren, dass der Verkauf als kommerzieller Verkauf gilt;
Tauschgeschäfte
die das Ergebnis staatlicher Einflussnahme sind und bei denen Getreide zu anderen als zu üblichen Weltmarktpreisen ausgetauscht wird oder ii) die im Rahmen eines staatlichen Kaufprogramms gefördert werden, sofern sich der Getreidekauf nicht aus einem Tauschgeschäft ergibt, bei dem das letzte Bestimmungsland nicht im ursprünglichen Tauschvertrag genannt war;
Getreideschenkungen oder Getreidekäufe, die mit Hilfe zweckgebundener Geldzuwendungen des Ausfuhrmitglieds erfolgen;
alle übrigen vom Rat bezeichneten Arten von Geschäften, die den Handelsusanzen nicht entsprechen, die von der Regierung eines beteiligten Mitglieds geschaffene Merkmale aufweisen.
(3) Wirft der Exekutivdirektor oder ein Mitglied die Frage auf, ob ein Geschäft ein kommerzieller Kauf nach Absatz 1 oder ein Sondergeschäft nach Absatz 2 ist, so entscheidet der Rat.
Art. 6 Richtlinien für Vorzugsgeschäfte
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, bei der Durchführung von Vorzugsgeschäften mit Getreide darauf zu achten, dass schädigende Eingriffe in die normalen Strukturen der Erzeugung und des internationalen kommerziellen Handels vermieden werden. (2) Zu diesem Zweck treffen sowohl Liefer- als auch Empfängermitglieder angemessene Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Vorzugsgeschäfte zusätzlich zu den kommerziellen Verkäufen getätigt werden, die in Ermangelung von Vorzugsgeschäften normalerweise zu erwarten wären, und den Verbrauch oder die Vorräte im Empfängerland erhöhen. Diese Massnahmen müssen bei Ländern, die Mitglieder der FAO7 sind, den FAO-Grundsätzen und Leitlinien für die Verwendung von Überschüssen und den Konsultativverpflichtungen von FAO-Mitgliedern entsprechen und können vorschreiben, dass das Empfängerland eine mit ihm vereinbarte bestimmte Menge kommerzieller Getreideeinfuhren aus allen anderen Ländern beibehält. Bei der Festsetzung oder Anpassung dieser Menge sind der Umfang der kommerziellen Einfuhren während eines repräsentativen Zeitabschnitts, jüngste Trends in bezug auf Verwendung und Einfuhren sowie die Wirtschaftslage des Empfängerlandes, insbesondere seine Zahlungsbilanzlage, voll zu berücksichtigen. (3) Mitglieder, die Vorzugs-Ausfuhrgeschäfte tätigen, führen, vor Abschluss derartiger Abmachungen mit Empfängerländern, möglichst eingehende Konsultationen mit denjenigen Ausfuhrländern, deren kommerzielle Verkäufe durch diese Geschäfte beeinträchtigt werden könnten. (4) Das Sekretariat berichtet dem Rat regelmässig über die Entwicklung der Vorzugsgeschäfte mit Getreide.
Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft.
Art. 7 Meldungen und Unterlagen
(1) Über alle Getreidelieferungen von Mitgliedern und alle Getreideeinfuhren aus Nichtmitgliedländern erstatten die Mitglieder regelmässig Meldungen, und führt der Rat für jedes Erntejahr Unterlagen, in denen kommerzielle Sondergeschäfte getrennt ausgewiesen sind. Der Rat führt ausserdem, soweit möglich, Unterlagen über alle Lieferungen zwischen Nichtmitgliedländern. (2) Die Mitglieder stellen, soweit möglich, alle vom Rat benötigten Angaben über Angebot und Nachfrage auf dem Getreidesektor zur Verfügung und melden umgehend alle Änderungen in ihrer jeweiligen Getreidepolitik. (3) Für die Zwecke dieses Artikels
übermitteln die Mitglieder dem Exekutivdirektor über die in kommerziellen Verkäufen und Käufen sowie in Sondergeschäften verwendeten Getreidemengen alle Angaben, die der Rat im Rahmen seiner Zuständigkeit benötigt; dazu gehören
in Verbindung mit Sondergeschäften alle betreffenden Einzelheiten, die eine Klassifizierung nach Artikel 5 ermöglichen; ii) alle verfügbaren Angaben über Art, Klasse, Gradierung und Qualität des betreffenden Getreides;
übermitteln die Mitglieder, wenn sie Getreide ausführen, dem Exekutivdirektor alle Angaben über ihre Ausfuhrpreise, die der Rat benötigt;
erhält der Rat regelmässig Angaben über die jeweils üblichen Transportkosten für Getreide und melden die Mitglieder alle vom Rat benötigten zusätzlichen Angaben.
(4) Gelangt Getreide in ein Endbestimmungsland, nachdem es in einem anderen als dem Ursprungsland wiederverkauft, durch das andere Land durchgeführt oder in dessen Häfen umgeschlagen worden ist, so stellen die Mitglieder im weitestmöglichen Umfang die Angaben zur Verfügung, aufgrund derer die Lieferung in die Unterlagen als Lieferung zwischen dem Ursprungsland und dem Endbestimmungsland eingetragen werden kann. Im Fall eines Wiederverkaufs findet der Absatz nur Anwendung, wenn das Getreide während des betreffenden Erntejahres im Ursprungsland erzeugt wurde. (5) Der Rat schreibt Verfahrensregeln für die in diesem Artikel erwähnten Meldungen und Unterlagen vor. In diesen Regeln bestimmt er, wie oft und in welcher Weise diese Meldungen zu erfolgen haben, und welche Pflichten den Mitgliedern diesbezüglich obliegen. Der Rat sorgt ferner für die Änderung der von ihm geführten Unterlagen und Aufstellungen sowie für die Beilegung etwaiger in diesem Zusammenhang entstehender Streitigkeiten. Versäumt es ein Mitglied wiederholt und ohne ausreichenden Grund, die nach diesem Artikel erforderlichen Meldungen zu erstatten, führt der Exekutivausschuss Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied, um Abhilfe zu schaffen.
Art. 8 Streitigkeiten und Beschwerden
(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag eines Mitglieds, das in dieser Streitigkeit Partei ist, dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. (2) Sind nach Auffassung eines Mitglieds dessen Interessen als Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Massnahmen eines oder mehrerer Mitglieder, welche die Wirkungsweise des Übereinkommens berühren, ernstlich geschädigt worden, so kann es die Angelegenheit dem Rat vorlegen. In einem solchen Fall führt der Rat Konsultationen mit den beteiligten Mitgliedern, um die Angelegenheit zu regeln. Wird durch diese Konsultationen die Angelegenheit nicht geregelt, so unterzieht der Rat sie einer weiteren Prüfung; er kann Empfehlungen an die beteiligten Mitglieder richten.
Teil II Verwaltungsbestimmungen
Art. 9 Zusammensetzung des Rates
(1) Der Rat (vormals der Internationale Weizenrat, der durch das Internationale Weizen-Übereinkommen von 1949 eingesetzt wurde, nunmehr «der Internationale Getreiderat» genannt) bleibt zum Zweck der Handhabung des vorliegenden Übereinkommens mit den darin vorgesehenen Bestimmungen über die Mitgliedschaft, Befugnisse und Aufgaben bestehen. (2) Die Mitglieder können bei Ratssitzungen durch Delegierte, Stellvertreter und Berater vertreten sein. (3) Der Rat wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die ihr Amt für die Dauer eines Erntejahres bekleiden. Der Präsident oder der den Vorsitz führende Vizepräsident sind nicht stimmberechtigt.
Art. 10 Befugnisse und Aufgaben des Rates
(1) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Rat führt die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Unterlagen; er kann zusätzlich alle sonstigen Unterlagen führen, die er als erwünscht erachtet. (3) Um seine Aufgaben aus diesem Übereinkommen wahrnehmen zu können, kann der Rat die für diesen Zweck notwendigen Statistiken und Auskünfte anfordern; die Mitglieder verpflichten sich vorbehältlich von Artikel 7 Absatz 2, sie ihm zur Verfügung zu stellen. (4) Der Rat kann durch besondere Abstimmung die Ausübung von Befugnissen oder Aufgaben mit Ausnahme der folgenden auf einen seiner Ausschüsse oder auf den Exekutivdirektor übertragen:
a) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Artikel 8;
Überprüfung der Stimmen der im Anhang aufgeführten Mitglieder nach Artikel 11;
Bestimmung der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder und Verteilung ihrer Stimmen nach Artikel 12;
Bestimmung des Sitzes des Rates nach Artikel 13 Absatz 1;
Ernennung des Exekutivdirektors nach Artikel 17 Absatz 2;
Annahme des Voranschlages und Festsetzung der Beiträge der Mitglieder nach Artikel 21;
zeitweiliger Entzug der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel 21 Absatz 6;
Ersuchen an den Generalsekretär der UNCTAD8, eine Verhandlungskonferenz nach Artikel 22 einzuberufen;
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Rat nach Artikel 30;
Empfehlung einer Änderung nach Artikel 32;
Verlängerung oder Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens nach Artikel 33.
Der Rat kann eine solche Übertragung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen jederzeit widerrufen. (5) Jeder Beschluss, der aufgrund einer nach Absatz 4 vom Rat übertragenen Befugnis oder Aufgabe gefasst wird, unterliegt auf Antrag eines Mitglieds, der innerhalb einer vom Rat vorgeschriebenen Frist zu stellen ist, der Überprüfung durch den Rat. Beschlüsse, für die ein Antrag auf Überprüfung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht gestellt wird, sind für alle Mitglieder bindend. (6) Ausser den in diesem Übereinkommen genannten Befugnissen und Aufgaben hat der Rat die Befugnisse und nimmt die Aufgaben wahr, die zur Durchführung des Übereinkommens notwendig sind.
Art. 11 Stimmen für das Inkrafttreten und für die Haushaltsverfahren
(1) Für die Zwecke des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 28 Absatz 1 hat jede Regierung die ihr in Teil A des Anhangs zugeteilte Stimmenzahl. (2) Zum Zwecke der Festsetzung der Beiträge nach Artikel 21 beruhen die Stimmen der Mitglieder auf den im Anhang angegebenen Stimmen; jedoch gelten die Bestimmungen dieses Artikels und die diesbezüglichen Verfahrensregeln. (3) Sobald das Übereinkommen nach Artikel 33 Absatz 2 verlängert wird, überprüft der Rat gemäss diesem Artikel die Stimmen der Mitglieder und passt sie an. Durch diese Anpassung soll die Aufteilung der Stimmen den jüngsten Strukturen im Getreidehandel angeglichen werden; sie müssen nach den Methoden der Verfahrensregeln vorgenommen werden.
Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (4) Beschliesst der Rat, dass sich die Strukturen im Getreidehandel wesentlich geändert haben, so überprüft er die Stimmen der Mitglieder und kann sie anpassen. Diese Anpassungen gelten als Änderungen dieses Übereinkommens und fallen unter die Bestimmungen von Artikel 32, abgesehen davon, dass eine Anpassung der Stimmen nur am Anfang eines Rechnungsjahres vorgenommen werden darf. Nachdem eine Anpassung der Stimmen gemäss diesem Absatz erfolgt ist, darf während eines Zeitraums von drei Jahren keine weitere solche Anpassung vorgenommen werden. (5) Jede Neuaufteilung von Stimmen gemäss diesem Artikel muss den Verfahrensregeln entsprechen. (6) Für alle anderen Zwecke im Zusammenhang mit der Handhabung dieses Übereinkommens, ausgenommen sein Inkrafttreten gemäss Artikel 28 Absatz 1 und die Veranschlagung der finanziellen Beteiligungen gemäss Artikel 21, richtet sich die Zahl der den Mitgliedern zustehenden Stimmen nach Artikel 12.
Art. 12 Bestimmung der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder und Verteilung ihrer Stimmen
(1) Auf der ersten aufgrund dieses Übereinkommens abgehaltenen Tagung legt der Rat fest, welche Länder Ausfuhrmitglieder und welche Einfuhrmitglieder im Sinne des Übereinkommens sind. Dabei berücksichtigt der Rat die Getreidehandelsstrukturen dieser Mitglieder und ihre eigenen Ansichten. (2) Sobald der Rat bestimmt hat, welche Mitglieder Ausfuhr- und welche Einfuhrmitglieder aufgrund dieses Übereinkommens sind, teilen die Ausfuhrmitglieder vorbehältlich der in Absatz 3 festgesetzten Bedingungen ihre Stimmen auf der Grundlage ihrer Stimmen nach Artikel 11 untereinander auf, und die Einfuhrmitglieder teilen ihre Stimmen in ähnlicher Weise auf. (3) Zum Zwecke der Zuteilung von Stimmen nach Absatz 2 verfügen die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder über je 10 Stimmen. Ein Mitglied darf nicht über mehr als 333 Stimmen als Ausfuhrmitglied oder mehr als 333 Stimmen als Einfuhrmitglied verfügen. Es gibt keine Teilstimmen. (4) Die Listen der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder werden vom Rat aufgrund der sich ändernden Strukturen in ihrem Getreidehandel drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft. Sie werden ferner überprüft, sobald das Übereinkommen nach Artikel 33 Absatz 2 verlängert wird. (5) Auf Ersuchen eines Mitglieds kann der Rat zu Beginn eines Rechnungsjahres durch besondere Abstimmung beschliessen, dass das betreffende Mitglied von der Liste der Ausfuhrmitglieder auf die Liste der Einfuhrmitglieder bzw. von der Liste der Einfuhrmitglieder auf die Liste der Ausfuhrmitglieder übertragen wird. (6) Die Verteilung der Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder wird vom Rat überprüft, sobald die Listen der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder nach Absatz 4 oder
geändert werden. Eine Neuaufteilung der Stimmen aufgrund dieses Absatzes erfolgt unter den in Absatz 3 festgesetzten Bedingungen. (7) Wird eine Regierung Vertragspartei dieses Übereinkommens oder hört sie auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, so teilt der Rat die Stimmen der anderen Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitglieder im Verhältnis der jedem Mitglied zustehenden Stimmenzahl vorbehältlich der in Absatz 3 festgesetzten Bedingungen neu auf. (8) Ein Ausfuhrmitglied kann ein anderes Ausfuhrmitglied und ein Einfuhrmitglied kann ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, bei einer oder mehreren Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben. Ein ausreichender Nachweis der Ermächtigung ist dem Rat vorzulegen. (9) Ist auf einer Ratssitzung ein Mitglied nicht durch einen beglaubigten Delegierten vertreten und hat es kein anderes Mitglied ermächtigt, sein Stimmrecht nach Absatz 8 auszuüben, oder hat zum Zeitpunkt einer Sitzung ein Mitglied aufgrund einer Bestimmung dieses Übereinkommens sein Stimmrecht verwirkt, verloren oder zurückerhalten, so wird die Gesamtstimmenzahl der an dieser Sitzung ihr Stimmrecht ausübenden Ausfuhrmitglieder der Gesamtstimmenzahl der an dieser Sitzung ihr Stimmrecht ausübenden Einfuhrmitglieder angeglichen und sodann auf die Ausfuhrmitglieder im Verhältnis ihrer Stimmenzahl neu aufgeteilt.
Art. 13 Sitz, Tagungen und Beschlussfähigkeit
(1) Der Sitz des Rates ist London, sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst. (2) Der Rat tritt mindestens einmal in jedem halben Erntejahr und ausserdem zu jedem anderen vom Vorsitzenden bestimmten oder sonst aufgrund dieses Übereinkommens erforderlichen Zeitpunkt zusammen. (3) Der Vorsitzende beraumt eine Ratstagung an, wenn dies a) von fünf Mitgliedern oder b) von einem oder mehreren Mitgliedern, denen insgesamt mindestens zehn Prozent der Gesamtstimmen zustehen, oder c) vom Exekutivausschuss beantragt wird. (4) Der Rat ist beschlussfähig, wenn die an einer Sitzung anwesenden Delegierten vor etwaiger Angleichung des Stimmenverhältnisses nach Artikel 12 Absatz 9 über mehr als die Hälfte der den Ausfuhrmitgliedern und mehr als die Hälfte der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen.
Art. 14 Beschlüsse
(1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, bedürfen die Beschlüsse des Rates der Mehrheit der von den Ausfuhrmitgliedern und der Mehrheit der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen. (2) Ohne Präjudiz für die volle Handlungsfreiheit jedes Mitglieds bei der Festlegung und Durchführung seiner Agrar- und Preispolitik verpflichtet sich jedes Mitglied, sämtliche aufgrund dieses Übereinkommens vom Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
Art. 15 Der Exekutivausschuss
(1) Der Rat setzt einen Exekutivausschuss ein, der aus höchstens sechs jährlich von den Ausfuhrmitgliedern zu wählenden Ausfuhrmitgliedern und höchstens acht jährlich von den Einfuhrmitgliedern zu wählenden Einfuhrmitgliedern besteht. Der Rat ernennt den Vorsitzenden des Exekutivausschusses und kann einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen. (2) Der Exkutivausschuss ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen allgemeinen Weisungen. Er hat die Befugnisse und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesen sind oder ihm zusätzlich vom Rat nach Artikel 10 Absatz 4 übertragen werden. (3) Die Ausfuhrmitglieder im Exekutivausschuss haben dieselbe Gesamtstimmenzahl wie die Einfuhrmitglieder. Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder im Exekutivausschuss werden so unter diese Mitglieder aufgeteilt, wie sie es beschliessen, mit der Massgabe, dass kein Ausfuhrmitglied über mehr als 40 Prozent der Gesamtstimmen der Ausfuhrmitglieder verfügen darf. Die Stimmen der Einfuhrmitglieder im Exekutivausschuss werden so unter diese Mitglieder aufgeteilt, wie sie es beschliessen, mit der Massgabe, dass kein Einfuhrmitglied über mehr als 40 Prozent der Gesamtstimmen der Einfuhrmitglieder verfügen darf. (4) Der Rat setzt die Verfahrensregeln für Abstimmungen im Exekutivausschuss fest und kann nach seinem Ermessen sonstige Verfahrensregeln für diesen beschliessen. Ein Beschluss des Exekutivausschusses bedarf der gleichen Stimmenmehrheit, die in diesem Übereinkommen für den Rat vorgeschrieben ist, wenn er in einer ähnlichen Sache einen Beschluss fasst. (5) Jedes Mitglied des Rates, das nicht Mitglied des Exekutivausschusses ist, kann ohne Stimmrecht an dessen Beratungen teilnehmen, die nach Ansicht des Exekutivausschusses die Interessen dieses Mitglieds berühren.
Art. 16 Der Ausschuss für die Marktlage
(1) Der Rat setzt einen Ausschuss für die Marktlage ein, der ein Vollausschuss ist. Der Vorsitzende des Ausschusses für die Marktlage ist der Exekutivdirektor, wenn der Rat nichts anderes beschliesst. (2) Vertreter von Regierungen, die nicht Mitglied des Übereinkommens sind, und internationale Organisationen können eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses für die Marktlage teilzunehmen, wenn der Vorsitzende des Ausschusses dies für angemessen hält. (3) Der Ausschuss prüft ständig alle Umstände, welche die Weltgetreidewirtschaft beeinflussen, und berichtet den Mitgliedern darüber. Der Ausschuss berücksichtigt bei seiner Prüfung alle von einem Mitglied des Rates vorgelegten einschlägigen Angaben. (4) Der Ausschuss ergänzt die Anweisungen des Rates zur Unterstützung des Sekretariats bei der Ausführung der in Artikel 3 vorgesehenen Arbeiten. (5) Der Ausschuss nimmt nach Massgabe der einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens sowie zu allen Fragen Stellung, die der Rat oder der Exekutivausschuss an ihn verweist.
Art. 17 Das Sekretariat
(1) Dem Rat steht ein Sekretariat zur Verfügung; es besteht aus einem Exekutivdirektor, der sein höchster Verwaltungsbeamter ist, sowie dem für die Arbeiten des Rates und seiner Ausschüsse erforderlichen Personal. (2) Der Rat ernennt den Exekutivdirektor; dieser ist für die Wahrnehmung der dem Sekretariat bei der Durchführung dieses Übereinkommens zufallenden Aufgaben und aller anderen ihm vom Rat und seinen Ausschüssen zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. (3) Das Personal wird vom Exekutivdirektor nach den vom Rat aufgestellten Vorschriften ernannt. (4) Die Beschäftigung des Exekutivdirektors und des Personals ist an die Bedingung geknüpft, dass sie am Getreidehandel nicht finanziell beteiligt sind oder derartige Beteiligungen aufgeben und dass sie bezüglich ihrer aufgrund dieses Übereinkommens wahrzunehmenden Aufgaben von keiner Regierung und keiner anderen Stelle ausserhalb der Rates Weisungen erbitten oder entgegennehmen.
Art. 18 Zulassung von Beobachtern
Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat und jede zwischenstaatliche Organisation einladen, als Beobachter an seinen Sitzungen teilzunehmen.
Art. 19 Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen
(1) Der Rat kann alle zweckdienlichen Abmachungen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen und allen sonstigen Sonderorganisationen und zwischenstaatlichen Organisationen treffen, wie es jeweils in Betracht kommt, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, dem Gemeinsamen Rohstoffonds und dem Welternährungsprogramm. (2) Eingedenk der besonderen Rolle der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung im internationalen Handel mit Rohstoffen wird der Rat die Organisation der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung über seine Tätigkeiten und Arbeitsprogramme auf dem laufenden halten, soweit er dies für angemessen hält. (3) Stellt der Rat fest, dass eine Bestimmung dieses Übereinkommens sachlich mit den Erfordernissen der Vereinten Nationen oder ihrer zuständigen Organe oder ihrer Sonderorganisationen in bezug auf zwischenstaatliche Rohstoff-Übereinkünfte nicht vereinbar ist, so gilt diese Unvereinbarkeit als ein Umstand, der die Durchführung des Übereinkommens behindert; in diesem Fall findet das Verfahren nach Artikel 32 Anwendung.
Art. 20 Vorrechte und Immunitäten
(1) Der Rat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräussern sowie gerichtliche Verfahren einzuleiten.
(2) Die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Rates im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs bestimmen sich weiterhin nach dem am 28. November 1968 in London unterzeichneten Abkommen über den Sitz zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und dem Internationalen Weizenrat. (3) Das in Absatz 2 genannte Abkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es endet jedoch
durch Vereinbarung zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und dem Rat,
wenn der Sitz des Rates aus dem Vereinigten Königreich verlegt wird oder
wenn der Rat zu bestehen aufhört.
(4) Wird der Sitz des Rates aus dem Vereinigten Königreich verlegt, so schliesst die Regierung des Mitglieds, in dem sich der Sitz des Rates befindet, mit diesem ein internationales Abkommen über die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Rates, seines Exekutivdirektors, seines Personals sowie der Vertreter der Mitglieder, die an den vom Rat anberaumten Sitzungen teilnehmen.
Art. 21 Finanzielles
(1) Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat sowie für die Vertreter in seinen Ausschüssen und Arbeitsgruppen werden von den betreffenden Regierungen getragen. Die anderen für den Vollzug dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben werden aus jährlichen Beiträgen aller Mitglieder bestritten. Der Beitrag eines Mitglieds für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis der ihm nach dem Anhang zustehenden Stimmenzahl zur Gesamtstimmenzahl der im Anhang aufgeführten Mitglieder, dabei wird die jedem Mitglied zustehende Stimmenzahl nach
Artikel 11 entsprechend der Zusammensetzung des Rates zu dem Zeitpunkt, zu dem
der Haushaltsplan für das betreffende Rechnungsjahr angenommen wird, angeglichen. (2) Auf seiner ersten Tagung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens genehmigt der Rat den Voranschlag für das am 30. Juni 1996 endende Rechnungsjahr und setzt den von jedem Mitglied zu zahlenden Beitrag fest. (3) Auf einer in der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahrs stattfindenden Tagung genehmigt der Rat den Voranschlag für das folgende Rechnungsjahr und setzt den von jedem Mitglied für das betreffende Rechnungsjahr zu zahlenden Beitrag fest. (4) Der erste Beitrag eines Mitglieds, das diesem Übereinkommen nach Artikel 27 Absatz 2 beitritt, wird auf der Grundlage der diesem Mitglied als Bedingung für seinen Beitritt vom Rat zugeteilten Stimmenzahl und dem zum Zeitpunkt des Beitritts für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitt festgesetzt, ohne dass jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge geändert werden. (5) Die Beiträge sind sofort nach Festsetzung zu zahlen. (6) Hat ein Mitglied binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem sein Beitrag nach Absatz 5 fällig ist, seinen vollen Beitrag nicht bezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen sechs Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors noch nicht bezahlt, so wird sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivausschuss so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist. (7) Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 6 zeitweilig entzogen worden ist, geht dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und wird von seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht entbunden, sofern der Rat dies nicht durch besondere Abstimmung beschliesst. Es bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet und hat weiterhin alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen. (8) Der Rat veröffentlicht in jedem Rechnungsjahr eine von Rechnungsprüfern beglaubigte Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben im vorangegangenen Rechnungsjahr. (9) Bevor der Rat aufgelöst wird, sorgt er für die Regelung seiner Verbindlichkeiten und verfügt über seine Unterlagen und Vermögenswerte.
Art. 22 Wirtschaftliche Bestimmungen
Der Rat prüft zu gegebener Zeit die Möglichkeit, eine neue internationale Übereinkunft oder ein neues internationales Übereinkommen mit wirtschaftlichen Bestimmungen auszuhandeln, und erstattet darüber den Mitgliedern Bericht, wobei er die Empfehlungen macht, die er für geeignet hält. Gelangt man zu der Auffassung, dass eine solche Verhandlung erfolgreich abgeschlossen werden könnte, so ersucht der Rat den Generalsekretär der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, eine Verhandlungskonferenz einzuberufen.
Teil III Schlussbestimmungen
Art. 23 Depositar
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt. (2) Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens und jeden Beitritt zu demselben sowie alle nach den Artikeln 29 und 32 eingegangenen Notifikationen und Anzeigen.
Art. 24 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für die im Anhang aufgeführten Regierungen vom 1. Mai 1995 bis zum 30. Juni 1995 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf.
Art. 25 Ratifikation, Annahme, Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jede Unterzeichnerregierung nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. (2) Die Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden werden bis zum 30. Juni 1995 beim Depositar hinterlegt. Der Rat kann jedoch einer Unterzeichnerregierung, die ihre Urkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegen kann, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren. Der Rat unterrichtet den Depositar von allen solchen Fristverlängerungen.
Art. 26 Provisorische Anwendung
Jede Unterzeichnerregierung und jede andere Regierung, welche die Voraussetzungen für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfüllt oder deren Beitrittsersuchen vom Rat genehmigt ist, kann beim Depositar eine Erklärung über die provisorische Anwendung hinterlegen. Jede Regierung, die eine solche Erklärung hinterlegt, wendet das Übereinkommen vorläufig an und gilt als vorläufige Vertragspartei desselben.
Art. 27 Beitritt
(1) Jede im Anhang aufgeführte Regierung kann diesem Übereinkommen bis zum 30. Juni 1995 beitreten; jedoch kann der Rat einer Regierung, die ihre Urkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren. (2) Dieses Übereinkommen liegt nach dem 30. Juni 1995 für die Regierungen aller Staaten zu Bedingungen zum Beitritt auf, die der Rat für angemessen hält. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar. In den Beitrittsurkunden ist darzulegen, dass die Regierung alle vom Rat festgesetzten Bedingungen annimmt. (3) Wird zwecks Durchführung dieses Übereinkommens auf Mitglieder Bezug genommen, die im Anhang aufgeführt sind, so gilt jedes Mitglied, dessen Regierung dem Übereinkommen unter den vom Rat nach diesem Artikel vorgeschriebenen Bedingungen beigetreten ist, als im Anhang aufgeführt.
Art. 28 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, wenn bis zum 30. Juni 1995 Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwendung für in Teil A des Anhangs aufgeführte Regierungen hinterlegt worden sind, die über mindestens 88 v. H. aller in Teil A des Anhangs angegebenen Stimmen verfügen. (2) Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft, so können die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwendung hinterlegt haben, in gegenseitigem Einvernehmen beschliessen, dass es zwischen ihnen in Kraft treten soll, oder andere Massnahmen treffen, die sie aufgrund der Lage für erforderlich halten.
Art. 29 Rücktritt
Jedes Mitglied kann am Ende jedes Rechnungsjahres durch eine mindestens neunzig Tage vor Ablauf dieses Rechnungsjahres an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten; es wird dadurch nicht von den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen befreit, die bis zum Ende des betreffenden Rechnungsjahres noch nicht erfüllt sind. Das Mitglied unterrichtet den Rat gleichzeitig von der von ihm getroffenen Massnahme.
Art. 30 Ausschluss
Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und beschliesst er ferner, dass diese Verletzung die Durchführung des Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er dieses Mitglied durch besondere Abstimmung aus dem Rat ausschliessen. Der Rat notifiziert diesen Beschluss umgehend dem Depositar. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft im Rat neunzig Tage nach dem Beschluss des Rates.
Art. 31 Zahlung der Beiträge
(1) Der Rat regelt in einer von ihm für angemessen erachteten Weise die Kostenabrechnung mit einem Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurückgetreten oder vom Rat ausgeschlossen worden ist oder auf andere Weise aufgehört hat, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein. Der Rat behält die von diesem Mitglied bereits eingezahlten Beiträge ein. Das Mitglied ist zur Zahlung der an den Rat zu zahlenden Beträge verpflichtet. (2) Bei Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens hat ein in Absatz 1 bezeichnetes Mitglied keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten des Rates; es hat auch etwaige Fehlbeträge des Rates nicht mitzutragen.
Art. 32 Änderung
(1) Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Die Änderung wird einhundert Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Annahmenotifikationen von Ausfuhrmitgliedern, die über zwei Drittel der Stimmen der Ausfuhrmitglieder verfügen, und von Einfuhrmitgliedern, die über zwei Drittel der Stimmen der Einfuhrmitglieder verfügen, beim Depositar eingegangen sind, oder von einem vom Rat durch besondere Abstimmung zu beschliessenden späteren Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb derer jedes Mitglied dem Depositar die Annahme der Änderung zu notifizieren hat; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen. Der Rat macht dem Depositar die notwendigen Mitteilungen zu der Feststellung, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen ausreichen, um die Änderung wirksam zu machen.
(2) Ein Mitglied, für das bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung wirksam wird, deren Annahme nicht notifiziert worden ist, hört mit diesem Zeitpunkt auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat, dass die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und der Rat beschliesst, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.
Art. 33 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung
(1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 30. Juni 19989 in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 2 verlängert, nach Absatz 3 früher ausser Kraft gesetzt oder nach Artikel 22 vor diesem Zeitpunkt durch eine neue Übereinkunft oder ein neues Übereinkommen ersetzt wird. (2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung dieses Übereinkommen über den 30. Juni 1998 hinaus um Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Ein Mitglied, das eine solche Verlängerung des Übereinkommens nicht annimmt, unterrichtet den Rat spätestens dreissig Tage vor Inkrafttreten der Verlängerung davon. Ein solches Mitglied hört mit Beginn der Verlängerungsfrist auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, wird jedoch dadurch nicht von den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen befreit, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt sind. (3) Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung beschliessen, dieses Übereinkommen von dem Tag an und zu den Bedingungen, die er beschliesst, ausser Kraft zu setzen. (4) Bei Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens bleibt der Rat so lange weiter bestehen, wie es zu seiner Auflösung notwendig ist; er hat alle Befugnisse und nimmt alle Aufgaben wahr, die für diesen Zweck erforderlich sind. (5) Der Rat notifiziert dem Depositar alle nach Absatz 2 oder 3 getroffenen Massnahmen.
Art. 34 Verhältnis der Präambel zum Übereinkommen
Die Präambel des Internationalen Getreideabkommens von 1995 ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
Verlängert bis zum 30. Juni 1999 und 30. Juni 2001 sowie 30. Juni 2003 durch Beschluss des Internationalen Getreiderats vom 13. Juni 2001 (siehe AS 2002 458).
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem jeweils neben ihrer Unterschrift vermerkten Tag unterschrieben. Geschehen zu London am 7. Dezember neunzehnhundertundvierundneunzig. Der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermassen verbindlich.
(Es folgen die Unterschriften)
Stimmen der Mitglieder nach Artikel 11
(vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1998) Teil A Ägypten, Arabische Republik 55 Algerien 15 Argentinien 97 Australien 122 Barbados 5 Bolivien 5 Ecuador 5 Elfenbeinküstee 5 Europäische Gemeinschaft 443 Finnland 5 Heiliger Stuhl 5 Indien 32 Irak 9 Iran, Islamische Republik 9 Israel 8 Japan 187 Jemen, Republik 5 Kanada 243 Korea, Republik 26 Kuba 6 Malta 5 Marokko 10 Mauritius 5 Norwegen 11 Österreich 5 Pakistan 14 Panama 5 Russische Föderation 100 Saudi-Arabien 17 Schweden 10 Schweiz 15 Südafrika 16 Tunesien 5 Türkei 7 Ungarn 13 Vereinigte Staaten von Amerika 475 2000 Teil B Äthiopien 5 Bangladesch 9
Belarus 5 Brasilien 32 Bulgarien 7 Chile 6 China (Volksrepublik) 77 Dominikanische Republik 5 El Salvador 5 Estland 5 Ghana 5 Guatemala 5 Indonesien 9 Jamaika 5 Jordanien 5 Kasachstan 5 Kenia 5 Kolumbien 5 Kuwait 5 Lettland 5 Litauen 5 Malaysia 8 Mexiko 28 Neuseeland 5 Nigeria 6 Paraguay 5 Peru 9 Philippinen 7 Polen 31 Rumänien 14 Sambia 5 Senegal 5 Slowakei 6 Slowenien 5 Sri Lanka 5 Sudan 5 Syrien, Arabische Republik 7 Taiwan 26 Tansania 5 Thailand 17 Trinidad und Tobago 5 Tschechische Republik 6 Ukraine 8 Uruguay 5 Usbekistan 14 Venezuela 13 Vietnam 5 Zaire 5 Zimbabwe 5 Zypern 5
Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. August 199610 Am 6. Juli 1995 hat die in London tagende Regierungs-Konferenz beschlossen, das Übereinkommen zwischen den Regierungen und der zwischenstaatlichen Organisation, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitrittsurkunde oder eine vorläufige Anwendungserklärung hinterlegt haben und welche nachstehend erwähnt sind, gemäss Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens mit Wirkung ab 1. Juli 1995 in Kraft zu setzen: Algerien Argentinien Australien Heiliger Stuhl Indien Kanada Korea (Süd) Kuba Japan Marokko Mauritius Norwegen Schweiz Südafrika Tunesien Türkei Ungarn Europäische Gemeinschaft
10 Der ausführliche Geltungsbereich wird mit dem endgültigen Inkrafttreten dieses Übereinkommens veröffentlicht werden.
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995
Abgeschlossen in London am 5. Dezember 1994 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Juni 1995 Vorläufig in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1995
Teil I Zweck und Begriffsbestimmungen
Art. I Zweck Zweck dieses Übereinkommens ist es sicherzustellen, dass das Ziel der Welternährungskonferenz in Höhe von mindestens 10 Millionen Tonnen Nahrungsmittelhilfe jährlich für Entwicklungsländer in Form von für die menschliche Ernährung geeignetem Getreide durch gemeinsame Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft erreicht wird, wie dies durch das Übereinkommen festgelegt ist.
Art. II Begriffsbestimmungen Im Sinne des Übereinkommens bedeuten: 1. a) «cif»: Kosten, Versicherung und Fracht; b) «Ausschuss»: den in Artikel IX bezeichneten Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss; c) «Übereinkommen»: das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995; d) «Entwicklungsland»: sofern der Ausschuss nichts Gegenteiliges beschliesst, jedes Land oder Gebiet, das vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD als Entwicklungsland oder -gebiet eingestuft ist; e) «Exekutivdirektor»: den Exekutivdirektor des Internationalen Getreiderates; f) «fob»: frei an Bord; g) «Hülsenfrüchte»: die folgenden Arten: Cicer arietinum, Lens culinaris, Lupins angustifolius/albus, Phaseolus vulgaris/lunatus, Pisum sativum, Vicia faba, Vigna angularis/sinensis/unguiculata, Vigna radiata/mungo
und jede andere Art, die der Ausschuss bestimmt; h) «Mitglied»: eine Vertragspartei des Übereinkommens; i) «Erstverarbeitungserzeugnisse»: i) Mehl von Getreide, ii) Grobgriess und Feingriess von Getreide, iii) Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. gequetscht, als Flocken, poliert, perlförmig geschliffen und geschrotet, aber nicht weiter zubereitet), ausgenommen geschälter, glasierter oder polierter Reis oder Bruchreis; iv) Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen; v) Bulgur und vi) jedes andere ähnliche Getreideerzeugnis, das der Ausschuss bestimmt; j) «Zweitverarbeitungserzeugnisse»: i) Makkaroni, Spaghetti und ähnliche Erzeugnisse und ii) jedes andere Erzeugnis, das aus einem Erstverarbeitungserzeugnis hergestellt wird und das der Ausschuss bestimmt; k) «Reis»: geschälter, glasierter oder polierter Reis oder Bruchreis; l) «Sekretariat»: das Sekretariat des internationalen Getreiderates; m) «Tonne»: 1000 kg; n) «gewöhnlicher Marktbedarf»: den derzeit von der FAO und anderen verantwortlichen internationalen Organisationen verwendeten Begriff für die Verpflichtung eines Landes, das ein Vorzugsgeschäft erhält, zusätzlich zu den im Rahmen des Vorzugsgeschäftes erfolgten Einfuhren die gewöhnliche Menge kommerzieller Einfuhren der betreffenden Ware vorzunehmen; o) «Weizen-Äquivalent»: die Menge des Beitrags eines Mitglieds in Form von Getreide, Getreideerzeugnissen, Reis oder Geld, die gemäss Artikel VI dieses Übereinkommens in Weizen umgerechnet wird; p) «Jahr»: den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine «Regierung» oder «Regierungen» gilt auch als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft (im folgenden als «EG» bezeichnet).
Entsprechend gilt jede Bezugnahme in dem Übereinkommen auf die «Unterzeichnung», die «Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden», eine «Beitrittsurkunde» oder eine «Erklärung über die provisorische Anwendung» durch eine Regierung im Fall der EG auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung oder die Erklärung über die provisorische Anwendung im Namen der EG durch deren zuständige Behörde sowie die Hinterlegung der nach den institutionellen Verfahren der EG für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft zu hinterlegenden Urkunde.
Teil II Grundlegende Bestimmungen
Art. III Beiträge der Mitglieder (1) Die Mitglieder dieses Übereinkommens erklären sich bereit, als Nahrungsmittelhilfe für Entwicklungsländer Getreide, das für die menschliche Ernährung geeignet und von annehmbarer Art und Qualität ist, oder dessen Gegenwert in Geld in den in Absatz 4 bezeichneten jährlichen Mindestmengen zur Verfügung zu stellen. Bei der Lieferung von Getreide im Rahmen dieses Übereinkommens ist denjenigen Ländern Vorrang zu verleihen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD als am wenigsten entwickelte Länder (LDC), andere Länder mit niedrigem Einkommensniveau (LIC) oder Länder im unteren Bereich des mittleren Einkommensniveaus (LIMIC) eingestuft worden sind. (2) Für die Anwendung von Absatz 1 bedeutet «Getreide» Weizen, Gerste, Mais, Hirse, Hafer, Roggen, Sorghum und Reis und deren Erzeugnisse (einschliesslich Erst- oder Zweitverarbeitungserzeugnisse) und vorbehältlich der Vorschriften von Absatz 3 dieses Artikels auch Hülsenfrüchte sowie alles sonstige Getreide und alle sonstigen Getreideerzeugnisse, die der Ausschuss bestimmt. (3) Auf Antrag der Empfängerländer können die Geberländer zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens begrenzte Mengen von Hülsenfrüchten liefern, sofern diese von annehmbarer Art und Qualität und für die menschliche Ernährung geeignet sind. Der Ausschuss legt eine Verfahrensregel fest, um den Höchstprozentsatz des Weizen-Äquivalents bei den jährlichen Mindestbeiträgen der Mitglieder gemäss Absatz 4 dieses Artikels festzusetzen, der in Form von Hülsenfrüchten geliefert werden kann. (4) Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder in Weizen-Äquivalenten zur Erreichung des in Artikel I festgelegten Zieles beträgt vorbehältlich von Absatz 9 dieses Artikels: Mitglied Tonnen
Argentinien 35 000 Australien 300 000 Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten 1 755 000 Japan 300 000 Kanada 400 000 Norwegen 20 000 Schweiz 40 000 Vereinigte Staaten von Amerika 2 500 000
(5) Für die Anwendung dieses Übereinkommens gilt jedes Mitglied, das dem Übereinkommen nach Artikel XX Absatz 2 beigetreten ist, zusammen mit seinem nach Artikel XX festgesetzten Mindestbeitrag als in Absatz 4 aufgeführt.
(6) Die Getreidebeiträge der Mitglieder werden fob als Terminlieferungen bereitgestellt. Die Geberländer werden jedoch ermutigt, gegebenenfalls die Kosten für den Transport ihrer Getreidelieferungen aufgrund dieses Übereinkommens über das fob- Stadium hinaus zu tragen, insbesondere in Notlagen oder bei Lieferungen an Länder mit niedrigem Einkommen und Nahrungsmittelmangel. Bei allen Überprüfungen der Leistungen der Mitglieder des Übereinkommens wird die Zahlung solcher Transportkosten gebührend vermerkt. (7) Die Geldbeiträge nach Artikel IV Buchstabe b) a) werden soweit wie möglich dazu verwendet, Getreide von Entwicklungsländern zu kaufen. Dabei wird den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedern des Getreidehandels- und des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens Vorrang eingeräumt. Bei allen Käufen anhand von Geldbeiträgen sind jedoch im Hinblick auf die Wahl der Herkunft die Qualität, die cif-Preisvorteile infolge der Wahl dieses besonderen Lieferanten und die Möglichkeiten einer raschen Lieferung an das Empfängerland sowie die besonderen Bedürfnisse der Empfängerländer selbst besonders zu berücksichtigen; b) werden in der Regel nicht dazu verwendet, in einem bestimmten Jahr in einem Land Getreide zu kaufen, das von der gleichen Art ist wie das Getreide, das dieses Land während desselben Jahres oder vorhergehender Jahre als bilaterale oder multilaterale Nahrungsmittelhilfe erhalten hat, wenn das auf diese Weise zur Verfügung gestellte Getreide noch verwendet wird. (8) Im weitestmöglichen Umfang werden die Beitragsleistungen der Mitglieder vorausgeplant, so dass die Empfängerländer die voraussichtliche Nahrungsmittelhilfe, die sie während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens jährlich erhalten werden, in ihren Entwicklungsprogrammen berücksichtigen können.
Ferner sollen die Mitglieder die Höhe ihrer in Form von Schenkungen vorgesehenen Beiträge und den als Zuschuss gewährten Bestandteil einer Hilfe, die nicht in Form einer Schenkung geleistet wird, soweit wie möglich im voraus anzeigen. (9) Kann ein Mitglied den in Absatz 4 genannten Betrag in einem bestimmten Jahr nicht aufbringen, so erhöhen sich die Verpflichtungen dieses Mitglieds im folgenden Jahr um den aus dem vorhergehenden Jahr verbliebenen Restbetrag, es sei denn, der Ausschuss beschliesst aufgrund hoher Transportkosten etwas anderes. (10) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Ausschuss regelmässig und rechtzeitig Berichte über den Betrag, den Inhalt, die Kanäle und die Bedingungen für ihre Beteiligungen im Rahmen dieses Übereinkommens.
Art. IV Bedingungen der Nahrungsmittelhilfe-Beiträge Nahrungsmittelhilfe im Rahmen dieses Übereinkommens kann zu jeder der folgenden Bedingungen geleistet werden: a) Getreideschenkungen; b) Geldschenkungen oder -zuschüsse zum Kauf von Getreide für das Empfängerland;
c) Getreideverkäufe gegen Zahlungsmittel des Empfängerlands, die nicht transferierbar und weder in Zahlungsmittel noch in Waren und Dienstleistungen zur Verwendung durch die Gebermitglieder konvertierbar oder austauschbar sind11; d) Getreideverkäufe gegen Kredit, wobei die Zahlung in zumutbaren Jahresbeiträgen über Zeitspannen von 20 Jahren oder mehr zu Zinssätzen erfolgt, die unter den auf den Weltmärkten geltenden handelsüblichen Zinssätzen liedabei wird davon ausgegangen, dass diese Hilfe möglichst weitgehend in Form von Schenkungen geleistet wird, insbesondere bei den am wenigsten entwickelten Ländern, den Ländern mit niedrigen Pro-Kopf-Einkommen und anderen Entwicklungsländern mit ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Art. V Verteilung der Beiträge (1) Die Mitglieder können für ihre Beiträge nach diesem Übereinkommen ein oder mehrere Empfängerländer bestimmen. (2) Die Mitglieder können ihre Beiträge bilateral oder über internationale Organisationen und/oder Nichtregierungsorganisationen leisten. (3) Die Mitglieder werden die Vorteile voll berücksichtigen, die mit der Lieferung eines grösseren Anteils der Nahrungsmittelhilfe auf multilateralem Weg, insbesondere durch das Welternährungsprogramm, verbunden sind.
Art. VI Weizen-Äquivalente (1) Für die Anwendung dieses Übereinkommens werden alle in Artikel III genannten Beiträge in Weizen-Äquivalente umgerechnet. Dabei wird gegebenenfalls der Getreidegehalt der Erzeugnisse und der Handelswert des Beitrags im Verhältnis zu Weizen berücksichtigt. (2) Beiträge in Form von Reis werden anhand des Verhältnisses zwischen den internationalen Ausfuhrpreisen für Reis und für Weizen berechnet. Der Ausschuss legt eine Verfahrensregel für die alljährliche Festsetzung des Weizen-Äquivalents von Reis fest. (3) Geldbeiträge gemäss Artikel IV Buchstabe b) werden nach den geltenden internationalen Marktpreisen für Weizen bewertet. Der Ausschuss legt eine Verfahrensregel für die alljährliche Festsetzung des «geltenden internationalen Marktpreises» fest.
11 Unter aussergewöhnlichen Umständen können bis zu 10 Prozent erlassen werden. Von dieser Begrenzung kann abgesehen werden bei Geschäften, die zur Ausweitung der wirtschaftlichen Entwicklungstätigkeit in dem Empfängerland verwendet werden sollen, sofern die Zahlungsmittel des Empfängerlands nicht in weniger als zehn Jahren transferierbar oder konvertierbar sind. 12 Das Abkommen über die Verkäufe gegen Kredit kann vorsehen, dass bis zu 15 Prozent des Kapitals bei Lieferung des Getreides gezahlt werden.
(4) Der Ausschuss legt Verfahrensregeln für die Festsetzung des Weizen-Äquivalents bei Beiträgen fest, die in anderer Form als Weizen, Reis oder Geld erfolgen.
Art. VII Auswirkungen auf Handel und Agrarproduktion sowie Durchführungvon Nahrungsmittelhilfe-Geschäften (1) Die Mitglieder verpflichten sich, bei der Durchführung von Hilfsgeschäften aufgrund des Übereinkommens darauf zu achten, dass schädigende Eingriffe in die normalen Strukturen der Erzeugung und des internationalen kommerziellen Handels vermieden werden. (2) Die Mitglieder gewährleisten insbesondere, a) dass die Lieferung der internationalen Nahrungsmittelhilfe nicht direkt oder indirekt mit kommerziellen Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an die Empfängerländer verbunden ist; b) dass die internationalen Nahrungsmittelhilfemassnahmen einschliesslich der bilateralen Nahrungsmittelhilfe in Form von Geld im Einklang mit den in den FAO-Grundsätzen und Leitlinien für die Verwendung von Überschüssen niedergelegten Gesichtspunkten durchgeführt werden, die gegebenenfalls die Regelung des «gewöhnlichen Marktbedarfs» umfasst. (3) Die Mitglieder handeln gegebenenfalls im Einklang mit den vom Ausschuss für Nahrungsmittelhilfepolitik und -programme des Welternährungsprogramms gebilligten Richtlinien und Kriterien.
Art. VIII Sonderbestimmungen für den Bedarf in aussergewöhnlichen Fällen (1) Der Ausschuss überprüft die Ernährungslage in den Entwicklungsländern regelmässig. (2) Weist ein bestimmtes Land, eine bestimmte Region oder weisen bestimmte Regionen infolge eines beträchtlichen Produktionsdefizits bei Nahrungsmitteln offensichtlich einen aussergewöhnlichen Bedarf auf, so prüft der Ausschuss die Lage. Der Ausschuss kann empfehlen, dass die Mitglieder auf die Situation reagieren, indem sie die verfügbare Nahrungsmittelhilfe erhöhen.
Art. IX Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss (1) Der Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss, der durch das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen des Internationalen Getreideabkommens von 196713 eingesetzt wurde, bleibt zum Zweck der Handhabung des vorliegenden Übereinkommens mit den in derselben vorgesehenen Bestimmungen über die Befugnisse und Aufgaben bestehen. (2) Dem Ausschuss gehören alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens an. (3) Der Ausschuss bestimmt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.
13 [AS 1968 639]
Art. X Befugnisse und Aufgaben des Ausschusses (1) Der Ausschuss überprüft laufend, wie die im Rahmen des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen erfüllt worden sind. (2) Der Ausschuss tauscht regelmässig Informationen aus über die Wirkungsweise der aufgrund des Übereinkommens getroffenen Massnahmen auf dem Gebiet der Nahrungsmittelhilfe. (3) Der Ausschuss kann Auskünfte von den Empfängerländern entgegennehmen und mit ihnen Konsultationen führen. (4) Der Ausschuss gibt erforderlichenfalls Berichte heraus. (5) Der Ausschuss legt die Verfahrensregeln fest, die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendig sind. (6) Ausser den in diesem Artikel genannten Befugnissen und Aufgaben hat der Ausschuss die Befugnisse und nimmt die Aufgaben wahr, die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendig sind.
Art. XI Sitz, Tagungen und Beschlussfähigkeit (1) Der Sitz des Ausschusses ist London. (2) Der Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich in Verbindung mit den ordentlichen Tagungen des Internationalen Getreiderates zusammen. Der Ausschuss tritt ausserdem zu jedem anderen vom Vorsitzenden bestimmten Zeitpunkt zusammen oder auf Antrag von drei Mitgliedern oder wenn es sonst aufgrund dieses Übereinkommens erforderlich ist. (3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn bei einer Tagung Delegierte anwesend sind, die zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses vertreten.
Art. XII Beschlüsse Die Beschlüsse des Ausschusses werden durch Konsens gefasst.
Art. XIII Zulassung von Beobachtern Der Ausschuss kann gegebenenfalls Nichtmitgliederländer und Vertreter anderer internationaler Organisationen zur Teilnahme an seinen öffentlichen Sitzungen als Beobachter einladen.
Art. XIV Verwaltungsbestimmungen Der Ausschuss bedient sich des Sekretariats für die Erledigung aller Verwaltungsaufgaben, die er verlangt, einschliesslich der Erarbeitung und Verteilung von Unterlagen und Berichten.
Art. XV Versäumnisse und Streitigkeiten Im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder von Versäumnissen gegenüber den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen tritt der Ausschuss zusammen und trifft geeignete Massnahmen.
Teil III Schlussbestimmungen
Art. XVI Depositar Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
Art. XVII Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Mai 1995 bis zum 30. Juni 1995 am Sitz der Vereinten Nationen für die in Artikel III Absatz 4 bezeichneten Regierungen zur Unterzeichnung auf.
Art. XVIII Ratifikation, Annahme oder Genehmigung Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jede Unterzeichnerregierung nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bis zum 30. Juni 1995 beim Depositar hinterlegt; jedoch kann der Ausschuss einer Unterzeichnerregierung, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren.
Art. XIX Vorläufige Anwendung Jede Unterzeichnerregierung kann beim Depositar eine Erklärung über die provisorische Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegen. Diese Regierung wendet das Übereinkommen provisorisch an und gilt als provisorische Vertragspartei desselben.
Art. XX Beitritt (1) Dieses Übereinkommen liegt für jede in Artikel III Absatz 4 bezeichnete Regierung, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden bis zum 30. Juni 1995 beim Depositar hinterlegt; jedoch kann der Ausschuss einer Regierung, die ihre Beitrittsurkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren. (2) Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel XXI in Kraft getreten ist, liegt es für jede andere Regierung als die in Artikel III Absatz 4 bezeichneten Regierungen zu Bedingungen zum Beitritt auf, die der Ausschuss für angemessen hält. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
(3) Jede Regierung, die diesem Übereinkommen nach Absatz 1 oder Absatz 2 beitritt, kann beim Depositar eine Erklärung über die provisorische Anwendung des Übereinkommens bis zur Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hinterlegen. Diese Regierung wendet das Übereinkommen provisorisch an und gilt als provisorische Vertragspartei desselben.
Art. XXI Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, wenn die Regierungen, deren in Artikel III Absatz 4 aufgeführte Mindestbeiträge insgesamt mindestens 75 Prozent der Gesamtbeiträge aller in diesem Absatz aufgeführten Regierungen entsprechen, bis zum 30. Juni 1995 Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die provisorische Anwendung hinterlegt haben und sofern das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 in Kraft ist. (2) Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft, so können die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die provisorische Anwendung hinterlegt haben, einstimmig beschliessen, dass es zwischen ihnen in Kraft treten soll, sofern das Getreidehandels- Übereinkommen von 1995 in Kraft ist.
Art. XXII Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung (1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 30. Juni 199814 in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 2 verlängert oder nach Absatz 4 früher ausser Kraft gesetzt wird, vorausgesetzt, dass das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 oder ein neues Getreidehandels-Übereinkommen, das an dessen Stelle tritt, bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft bleibt. (2) Der Ausschuss kann dieses Übereinkommen über den 30. Juni 1998 hinaus um Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern, vorausgesetzt, dass das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 oder ein neues Getreidehandels-Übereinkommen, das an dessen Stelle tritt, während der Verlängerungsfrist in Kraft bleibt. (3) Wird das Übereinkommen nach Absatz 2 verlängert, so können die Jahresbeiträge der Mitglieder nach Artikel III Absatz 4 einer Überprüfung durch die Mitglieder unterzogen werden, bevor jede Verlängerung in Kraft tritt. Ihre jeweiligen Verpflichtungen aufgrund der Überprüfung bleiben während der Dauer jeder Verlängerung unverändert. (4) Bei Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens bleibt der Ausschuss so lange weiter bestehen, wie es zu seiner Auflösung notwendig ist; er hat alle Befugnisse und nimmt alle Aufgaben wahr, die für diesen Zweck erforderlich sind.
Art. XXIII Rücktritt und Wiederbeitritt (1) Ein Mitglied kann am Ende jedes Jahres durch eine mindestens neunzig Tage vor Ablauf dieses Jahres an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von
14 Verlängert bis zum 30. Juni 1999.
diesem Übereinkommen zurücktreten; es wird dadurch nicht von den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen befreit, die bis zum Ende des betreffenden Jahres noch nicht erfüllt sind. Das Mitglied unterrichtet den Ausschuss gleichzeitig von der von ihm getroffenen Massnahme. (2) Ein Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurücktritt, kann später durch ein Gesuch an den Ausschuss wieder Vertragspartei werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Mitglied sich verpflichtet, seine vollen jährlichen Verpflichtungen mit Wirkung von dem Jahr, in dem es wieder Vertragspartei wird, zu erfüllen.
Art. XXIV Verhältnis dieses Übereinkommens zum Internationalen Getreideabkommen von 1995 Dieses Übereinkommen tritt an die Stelle des verlängerten Nahrungsmittelhilfe- Übereinkommen von 1986 und ist eine der Urkunden, welche das Internationale Getreideabkommen von 1995 bildet.
Art. XXV Notifikation durch den Depositar Der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositar notifiziert allen Unterzeichnungsregierungen und beitretenden Regierungen jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und provisorische Anwendung des Übereinkommens und jeden Beitritt zu demselben.
Art. XXVI Verbindliche Wortlaute Der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermassen verbindlich.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. August 199615 Am 6. Juli 1995 hat die in London tagende Regierungs-Konferenz beschlossen, das Übereinkommen zwischen den Regierungen und der zwischenstaatlichen Organisation, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitrittsurkunde oder eine vorläufige Anwendungserklärung hinterlegt haben und welche nachstehend erwähnt sind, gemäss Artikel XXI Absatz 2 des Übereinkommens mit Wirkung ab 1. Juli 1995 in Kraft zu setzen: Argentinien Kanada Australien Niederlande (Königreich in Europa) Belgien Norwegen Dänemark Schweden Deutschland Schweiz Finnland Spanien Frankreich Vereinigtes Königreich Irland Europäische Gemeinschaft Japan
15 Der ausführliche Geltungsbereich wird mit dem endgültigen Inkrafttreten dieses Übereinkommens veröffentlicht werden.