0.916.118.1
Internationales Kakao-Übereinkommen von 1993
Abgeschlossen in Genf am 16. Juli 1993 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19942 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Juni 1994 Vorläufig in Kraft getreten für die Schweiz am 17. Juni 1994 (Stand am 13. August 2002)
Kapitel I Zielsetzung
Art. 1 Zielsetzung
Die Ziele des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1993 (im folgenden als dieses Übereinkommen bezeichnet) – im Licht der Entschliessung 93 (IV), des Dokuments «Neue Partnerschaft für Entwicklung: Die Verpflichtung von Cartagena» und der im Dokument «Geist von Cartagena» enthaltenen einschlägigen Zielsetzungen, die von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommen wurden – bestehen darin,
die Entwicklung und Stärkung der internationalen Zusammenarbeit in allen bereichen der Weltkakaowirtschaft zu fördern;
im Interesse aller Mitglieder zur Stabilisierung des Weltkakaomarkts beizutragen, insbesondere durch das Bemühen,
eine ausgewogene Entwicklung der Weltkakaowirtschaft herbeizuführen, indem die notwendigen Anpassungen in der Produktion erleichtert und der Verbrauch gefördert werden, um auf diese Weise mittel- und langfristig ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sicherzustellen; ii) eine ausreichende Versorgung zu angemessenen Preisen sicherzustellen, die für Erzeuger und Verbraucher gleichermassen tragbar sind;
die Ausweitung des internationalen Kakaohandels zu erleichtern;
die Funktionsweise der Weltkakaowirtschaft durch die Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger statistischer Angaben und die Durchführung entsprechender Untersuchungen transparenter zu machen;
die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung auf dem Kakaosektor zu fördern;
ein geeignetes Forum zur Erörterung aller die Weltkakaowirtschaft betreffenden Fragen zu schaffen.
AS 1996 61; BBl 1994 I 681
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1996 60
Kapitel II Begriffsbestimmungen
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet 1. Kakao Kakaobohnen und Kakaoerzeugnisse; 2. Kakaoerzeugnisse Erzeugnisse, die ausschliesslich aus Kakaobohnen hergestellt sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter, ungesüsstes Kakaopulver, Kakaokuchen und Kakaokerne, sowie alle sonstigen vom Rat bestimmten kakaohaltigen Erzeugnisse; 3. Kakaojahr den Zeitabschnitt von 12 Monaten vom 1. Oktober bis zum 30. September; 4. Vertragspartei eine Regierung oder eine zwischenstaatliche Organisation im Sinne des Artikels 4, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein; 5. Rat den in Artikel 6 bezeichneten Internationalen Kakaorat; 6. Tagespreis den repräsentativen Indikator des internationalen Kakaopreises, der für die Zwecke dieses Übereinkommens angewendet und nach Artikel 35 errechnet wird; 7. Inkrafttreten, sofern es nicht näher bestimmt ist, den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt; 8. Ausfuhrland oder Ausfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoausfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Einfuhr übersteigt. Ein Land, dessen Kakaoeinfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Ausfuhr übersteigt, dessen Erzeugung aber seine Einfuhr übersteigt, kann jedoch, falls es sich dafür entscheidet, ein Ausfuhrmitglied werden; 9. Kakaoausfuhr jeden Kakao, der aus dem Zollgebiet eines Landes verbracht, und Kakaoeinfuhr jeden Kakao, der in das Zollgebiet eines Landes verbracht wird; dabei bezieht sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfasst, auf sein gesamtes Zollgebiet; 10. Edelkakao Kakao, der in den als Edelkakaoerzeuger bezeichneten Ländern in dem vom Rat nach Artikel 43 festgelegten Ausmass erzeugt wird; 11. Einfuhrland oder Einfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoeinfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Ausfuhr übersteigt; 12. Mitglied eine Vertragspartei im obigen Sinne; 13. Organisation die in Artikel 5 bezeichnete Internationale Kakao-Organisation; 14. Erzeugerland ein Land, das Kakao in wirtschaftlich bedeutenden Mengen erzeugt;
15. Produktionssteuerungsplan den Plan, der in Artikel 29 als Mittel vorgesehen ist, die Welterzeugung mittel- bis langfristig mit dem weltweiten Verbrauch im Gleichgewicht zu halten; 16. Produktionssteuerungsprogramme alle Massnahmen und Aktionen, die von einem Ausfuhrmitglied durchgeführt werden, um die Ziele des in Artikel 29 bezeichneten Produktionssteuerungsplans zu erreichen; 17. einfache beiderseitige Mehrheit die Mehrheit der von den Ausfuhrmitgliedern und die Mehrheit der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen; 18. Sonderziehungsrecht (SZR) das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds; 19. besondere Abstimmung zwei Drittel der von den Ausfuhrmitgliedern und zwei Drittel der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen, vorausgesetzt, dass mindestens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind; 20. Tonne eine Masse von 1000 Kilogramm oder 2204,6 englischen Pfund und englisches Pfund 453,597 Gramm.
Kapitel III Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft in der Organisation
1. Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation. 2. Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern der Organisation, nämlich
Ausfuhrmitglieder und
Einfuhrmitglieder.
3. Ein Mitglied kann zu vom Rat festzulegenden Bedingungen von einer Gruppe in die andere überwechseln.
Art. 4 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
1. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf «eine Regierung» oder «Regierungen» gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede zwischenstaatliche Organisation, die für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkünften, verantwortlich ist. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch die zwischenstaatlichen Organisationen.
2. Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen üben die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisation ihr Einzelstimmrecht nicht aus. 3. Diese Organisationen können an den Beratungen des Exekutivausschusses über Angelegenheiten teilnehmen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
Kapitel IV Organisation und Verwaltung
Art. 5 Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Kakao-Organisation
1. Die durch das Internationale Kakao-Übereinkommen von 19723 errichtete Internationale Kakao-Organisation bleibt bestehen und wendet dieses Übereinkommen an und überwacht seine Durchführung. 2. Die Organisation übt ihre Tätigkeit aus
durch den Internationalen Kakaorat und den Exekutivausschuss;
durch den Exekutivdirektor und das sonstige Personal.
3. Der Sitz der Organisation befindet sich in London, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst.
Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats
1. Die höchste Instanz der Organisation ist der Internationale Kakaorat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt. 2. Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten und auf Wunsch durch einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Jedes Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter ernennen.
Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates
1. Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind. 2. Der Rat ist nicht befugt und gilt nicht als von den Mitgliedern ermächtigt, Verpflichtungen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen; insbesondere hat er keine Befugnis zur Kreditaufnahme. Bei der Ausübung seiner Befugnis zum Abschluss von Verträgen nimmt der Rat die Bedingungen dieser Bestimmung und des Artikels 23 so in seine Verträge auf, dass er sie den mit dem Rat Verträge schliessenden anderen Parteien zur Kenntnis bringt; dadurch, dass der Rat
[AS 1973 1405] diese Bedingungen nicht in den Vertrag aufnimmt, wird dieser jedoch nicht nichtig und überschreitet der Rat nicht seine Befugnisse. 3. Der Rat beschliesst durch besondere Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschliesslich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Ausschüsse sowie die Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann. 4. Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich hält. 5. Der Rat kann Arbeitsgruppen einsetzen, die er für zweckdienlich hält, um ihn bei der Durchführung seiner Aufgabe zu unterstützen.
Art. 8 Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Rates
1. Der Rat wählt für jedes Kakaojahr einen Vorsitzenden sowie einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden. 2. Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder gewählt; der zweite stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der Delegierten der anderen Gruppe gewählt. Diese Ämter wechseln in jedem Kakaojahr zwischen den beiden Gruppen. 3. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder mehrerer von ihnen kann der Rat aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder bzw. aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit entsprechende neue Vorstandsmitglieder wählen. 4. Weder der Vorsitzende noch ein anderes Vorstandsmitglied, das bei Ratssitzungen den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Sein Stellvertreter kann das Stimmrecht des von ihm vertretenen Mitglieds ausüben.
Art. 9 Tagungen des Rates
1. Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Kakaojahr eine ordentliche Tagung ab. 2. Der Rat tritt zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschliesst oder wenn es
von jeweils fünf Mitgliedern,
von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern mit mindestens 200 Stimmen,
vom Exekutivausschuss oder
vom Exekutivdirektor für die Zwecke der Artikel 22 und 58 beantragt wird.
3. Die Tagungen werden mindestens dreissig Kalendertage im voraus angezeigt, ausser in dringenden Fällen. 4. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
Art. 10 Stimmen
1. Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliedergruppe – d. h. unter den Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitgliedern – nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verteilt werden. 2. Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie folgt: jedes Ausfuhrmitglied hat fünf Grundstimmen. Die restlichen Stimmen werden auf alle Ausfuhrmitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kakaoausfuhren in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für welche die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Vierteljährlichen Bulletins der Kakaostatistiken Angaben veröffentlicht hat, verteilt. Zu diesem Zweck werden die Ausfuhren als Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen, die unter Zugrundelegung der in Artikel 37 bezeichneten Umrechnungsfaktoren in das Kakaobohnen-Äquivalent umgerechnet werden, berechnet. 3. Die Stimmen der Einfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie folgt: 100 werden gleichmässig verteilt, wobei Teilstimmen für jedes Mitglied auf ganze Stimmen auf- oder abgerundet werden. Die restlichen Stimmen werden auf der Grundlage des Anteils verteilt, den der Durchschnitt der Jahreseinfuhren jedes Einfuhrmitglieds in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für die bei der Organisation endgültige Zahlen vorliegen, am Gesamtdurchschnitt für alle Einfuhrmitglieder ausmacht. Zu diesem Zweck werden die Einfuhren als Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen, die unter Zugrundelegung der in Artikel 37 bezeichneten Umrechnungsfaktoren in das Kakaobohnen- Äquivalent umgerechnet werden, berechnet. 4. Sollten sich aus irgendeinem Grunde Schwierigkeiten bei der Bestimmung oder Aktualisierung der statistischen Grundlage für die Berechnung der Stimmen nach den Absätzen 2 und 3 ergeben, so kann der Rat durch besondere Abstimmung eine andere statistische Grundlage für die Berechnung der Stimmen beschliessen. 5. Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen haben. Darüber hinausgehende Stimmen, die sich aus den Berechnungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergeben, werden nach Massgabe dieser Absätze auf die übrigen Mitglieder neu verteilt. 6.
Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Massgabe dieses Artikels vor, sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied aufgrund dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben wird. 7. Teilstimmen sind nicht zulässig.
Art. 11 Abstimmungsverfahren des Rates
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen. 2. Durch eine Schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhrmitglied ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, auf einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. In diesem Fall findet die in Artikel 10 Absatz 5 vorgesehene Begrenzung keine Anwendung. 3. Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied zur Abgabe der Stimmen, die dem ermächtigenden Mitglied nach Artikel 10 zustehen, ermächtigt wird, gibt diese Stimmen entsprechend den Weisungen des ermächtigenden Mitglieds ab.
Art. 12 Beschlüsse des Rates
1. Sofern dieses Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht, werden alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefasst; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben. 2. Bei der Berechnung der für einen Beschluss oder eine Empfehlung des Rates erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt. 3. Bei Massnahmen des Rates, für welche dieses Übereinkommen eine besondere Abstimmung vorschreibt, wird folgendes Verfahren angewendet:
Wird die erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag, wenn der Rat dies mit einfacher beiderseitiger Mehrheit beschliesst, binnen 48 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt;
wird die erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens zwei Ausfuhr- oder höchstens zwei Einfuhrmitglieder wiederum nicht erzielt, so wird der Antrag, wenn der Rat dies mit einfacher beiderseitiger Mehrheit beschliesst, binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt;
wird die erforderliche Mehrheit in der dritten Abstimmung wegen der Ablehnung durch ein Ausfuhr- oder ein Einfuhrmitglied nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen;
gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag zu einer erneuten Abstimmung zu stellen, so gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Die Mitglieder verpflichten sich, alle aufgrund dieses Übereinkommens vom Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
1. Der Rat trifft alle geeigneten Massnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen in Betracht kommenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen. 2. Der Rat hält die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung im internationalen Grundstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden. 3. Der Rat kann ferner alle geeigneten Massnahmen treffen, um wirksame Verbindungen zu den internationalen Organisationen von Kakaoerzeugern, -händlern und - verarbeitern zu unterhalten. 4. Der Rat ist bestrebt, die internationalen Finanzierungsgremien und andere an der Weltkakaowirtschaft interessierte Stellen in seine Arbeit auf dem Gebiet der Kakaoerzeugungs- und -verbrauchspolitik einzubeziehen.
Art. 14 Zulassung von Beobachtern
1. Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, seinen Sitzungen als Beobachter beizuwohnen. 2. Der Rat kann ferner jede der in Artikel 13 bezeichneten Organisationen einladen, seinen Sitzungen als Beobachter beizuwohnen.
Art. 15 Zusammensetzung des Exekutivausschusses
1. Der Exekutivausschuss setzt sich aus zehn Ausfuhrmitgliedern und zehn Einfuhrmitgliedern zusammen. Jedoch kann der Rat, wenn die Zahl der Ausfuhrmitglieder oder die Zahl der Einfuhrmitglieder der Organisation weniger als zehn beträgt, unter Aufrechterhaltung der Parität zwischen den beiden Mitgliedergruppen durch besondere Abstimmung die Gesamtzahl der Mitglieder des Exekutivausschusses bestimmen. Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden nach Artikel 16 für jeweils ein Kakaojahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig. 2. Jedes gewählte Mitglied ist im Exekutivausschuss durch einen Delegierten und auf Wunsch durch einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Jedes derartige Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter ernennen. 3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Exekutivausschusses, die vom Rat für jeweils ein Kakaojahr gewählt werden, sind beide aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder auszuwählen. Diese Ämter wechseln in jedem Kakaojahr zwischen den beiden Mitgliedergruppen. Bei vorübergehender oder ständiger Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden kann der Exekutivausschuss aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder bzw. aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit neue Vorstandsmitglieder wählen. Weder der Vorsitzende noch ein anderes Vorstandsmitglied, das bei Sitzungen des Exekutivausschusses den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Sein Stellvertreter kann das Stimmrecht des von ihm vertretenen Mitglieds ausüben.
4. Der Exekutivausschuss tritt am Sitz der Organisation zusammen, sofern er nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. Tagt der Exekutivausschuss auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
Art. 16 Wahl des Exekutivausschusses
1. Die Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitglieder des Exekutivausschusses werden im Rat von den Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitgliedern gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Gruppe erfolgt nach Massgabe der Absätze 2 und 3. 2. Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 10 zustehen, für einen einzigen Bewerber ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 11 Absatz 2 ermächtigt ist, kann es auch für einen anderen Bewerber abgeben. 3. Die Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt.
Art. 17 Zuständigkeit des Exekutivausschusses
1. Der Exekutivausschuss ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen allgemeinen Weisungen. 2. Der Exekutivausschuss beobachtet ständig die Entwicklung des Marktes und empfiehlt dem Rat die von ihm als zweckdienlich erachteten Massnahmen. 3. Unbeschadet des Rechtes des Rates zur Ausübung seiner Befugnisse kann er mit einfacher beiderseitiger Mehrheit oder durch besondere Abstimmung, je nachdem, ob ein Beschluss des Rates auf diesem Gebiet einer Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit oder einer besonderen Abstimmung bedarf, dem Exekutivausschuss die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hiervon sind ausgenommen
die Neuverteilung der Stimmen nach Artikel 10;
die Genehmigung des Verwaltungshaushalts und die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 24;
die Änderung der Liste der Erzeuger von Edelkakao nach Artikel 43;
die Befreiung von Verpflichtungen nach Artikel 44;
die Beschlüsse über Streitigkeiten nach Artikel 47;
der zeitweilige Entzug von Rechten nach Artikel 48 Absatz 3;
die Bestimmung der Voraussetzungen für den Beitritt nach Artikel 54;
der Ausschluss eines Mitglieds nach Artikel 59;
die Verlängerung oder Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens nach
Artikel 61 ;
j) die Empfehlung von Änderungen an die Mitglieder nach Artikel 62. 4. Der Rat kann jederzeit mit einfacher beiderseitiger Mehrheit eine Übertragung von Befugnissen auf den Exekutivausschuss rückgängig machen.
Art. 18 Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivausschusses
1. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses verfügt über die Anzahl von Stimmen, die es nach Artikel 16 erhalten hat; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. 2. Unbeschadet des Absatzes 1 und durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden kann jedes Ausfuhrmitglied oder jedes Einfuhrmitglied, das nicht Mitglied des Exekutivausschusses ist und seine Stimmen nicht nach Artikel 16 Absatz 2 für eines der gewählten Mitglieder abgegeben hat, ein Ausfuhrmitglied bzw. ein Einfuhrmitglied des Exekutivausschusses ermächtigen, seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen im Exekutivausschuss abzugeben. 3. Im Verlauf eines Kakaojahres kann ein Mitglied nach Konsultationen mit dem Mitglied des Exekutivausschusses, für das es nach Artikel 16 gestimmt hat, dem betreffenden Mitglied seine Stimmen entziehen. Die entzogenen Stimmen können einem anderen Ausfuhrmitglied bzw. Einfuhrmitglied des Exekutivausschusses zugeteilt werden, dürfen diesem Mitglied jedoch während des verbleibenden Teils des Kakaojahrs nicht entzogen werden. Das Mitglied des Exekutivausschusses, dem die Stimmen entzogen worden sind, behält dennoch seinen Sitz im Exekutivausschuss während des verbleibenden Teils des Kakaojahrs. Massnahmen aufgrund dieses Absatzes werden wirksam, nachdem sie dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt worden sind. 4. Ein Beschluss des Exekutivausschusses bedarf der gleichen Mehrheit, deren er bei einer Abstimmung im Rat bedürfte. 5. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat gegen einen Beschluss des Exekutivausschusses anzurufen. Der Rat setzt in seiner Geschäftsordnung die Bedingungen fest, unter denen die Anrufung erfolgen kann.
Art. 19 Beschlussfähigkeit des Rates und des Exekutivausschusses
1. Der Rat ist an der Eröffnungssitzung einer Tagung beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind; jedoch müssen diese Mitglieder zusammen in jeder Gruppe mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der Mitglieder in der betreffenden Gruppe innehaben. 2. Ist der Rat an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag nicht nach Absatz 1 beschlussfähig, so ist er am zweiten Tag und während der übrigen Zeit der Tagung für die Eröffnungssitzung beschlussfähig, wenn eine Zahl von Einfuhr- und Ausfuhrmitgliedern anwesend ist, die in jeder Gruppe eine einfache Mehrheit der Stimmen innehat. 3. Die Beschlussfähigkeit an Sitzungen nach der Eröffnungssitzung einer Tagung gemäss Absatz 1 richtet sich nach Absatz 2. 4. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit. 5. Die Beschlussfähigkeit für Sitzungen des Exekutivausschusses wird vom Rat in der Geschäftsordnung dieses Ausschusses festgesetzt.
Art. 20 Personal der Organisation
1. Der Rat ernennt nach Konsultierung des Exekutivausschusses durch besondere Abstimmung den Exekutivdirektor. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat unter Berücksichtigung der Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen festgelegt. 2. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbedienstete der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich. 3. Das Personal der Organisation ist dem Exekutivdirektor verantwortlich; dieser ist seinerseits dem Rat verantwortlich. 4. Der Exekutivdirektor stellt das Personal nach vom Rat festzusetzenden Vorschriften ein. Bei der Ausarbeitung der Vorschriften berücksichtigt der Rat die Vorschriften für Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen. Das Personal ist soweit wie möglich aus Staatsangehörigen der Ausfuhrmitglieder und der Einfuhrmitglieder auszuwählen. 5. Der Exekutivdirektor und das sonstige Personal dürfen an der Kakaowirtschaft, am Kakaohandel, an der Kakaobeförderung oder an der Kakaowerbung nicht finanziell beteiligt sein. 6. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das sonstige Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. 7. Der Exekutivdirektor oder das sonstige Personal der Organisation dürfen keine Informationen über die Durchführung oder Anwendung dieses Übereinkommens enthüllen, ausser wenn sie vom Rat dazu ermächtigt werden oder wenn dies für die ordnungsgemässe Wahrnehmung ihrer Pflichten nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.
Kapitel V Vorrechte und Immunitäten
Art. 21 Vorrechte und Immunitäten
1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen. 2. Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aufhalten, werden weiterhin durch das am 26. März 1975 in London zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland (im folgenden als Gastregierung bezeichnet) und der Internationalen Kakao-Organisation geschlossene Sitzstaatabkommen mit den für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Änderungen geregelt. 3. Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schliesst die neue Gastregierung so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzstaatabkommen. 4. Das in Absatz 2 genannte Sitzstaatabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch ausser Kraft,
wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird;
wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird oder
wenn die Organisation aufhört zu bestehen.
5. Die Organisation kann mit einem oder mehreren anderen Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schliessen, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
Kapitel VI Finanzfragen
Art. 22 Finanzfragen
1. Zur Anwendung dieses Übereinkommens wird eine Verwaltungsrechnung geführt. Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über die Verwaltungsrechnung und werden aus den nach Artikel 24 festgesetzten Jahresbeiträgen der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Dienstleistungen, so kann der Rat beschliessen, dem Verlangen zu entsprechen und dieses Mitglied auffordern, dafür zu zahlen. 2. Der Rat kann eine getrennte Rechnung für die Zwecke des Artikels 40 einführen. Diese Rechnung wird durch freiwillige Beiträge der Mitglieder oder anderer Gremien finanziert. 3. Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kakaojahr. 4. Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Exekutivausschuss und bei einem der Ausschüsse des Rates oder des Exekutivausschusses werden von den betreffenden Mitgliedern getragen. 5. Ist oder erscheint die finanzielle Lage der Organisation zur Finanzierung des verbleibenden Kakaojahrs unzureichend, so beruft der Exekutivdirektor binnen
Werktagen eine ausserordentliche Tagung des Rates ein, sofern nicht ohnehin vorgesehen ist, dass der Rat binnen 30 Kalendertagen zusammentritt.
Art. 23 Haftung der Mitglieder
Die Haftung eines Mitglieds gegenüber dem Rat und den anderen Mitgliedern ist auf den in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Umfang seiner Verpflichtungen in bezug auf die Beiträge zum Verwaltungshaushalt beschränkt. Bei mit dem Rat in Geschäftsbeziehungen stehenden Dritten wird angenommen, dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Befugnisse des Rates und die Verpflichtungen der Mitglieder, insbesondere Artikel 7 Absatz 2 und Satz 1 des vorliegenden Artikels, kennen.
Art. 24 Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge
1. In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahrs genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest. 2. Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmen im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr zu den Gesamtstimmen aller Mitglieder. Zur Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen ausser Betracht bleiben. 3. Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern. 4. Tritt dieses Übereinkommen vor Beginn des ersten vollen Rechnungsjahrs in Kraft, so genehmigt der Rat auf seiner ersten Tagung einen Verwaltungshaushalt, der den Zeitabschnitt bis zum Beginn des ersten vollen Rechnungsjahrs umfasst.
Art. 25 Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungshaushalt
1. Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr sind in frei konvertierbaren Währungen am ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahrs zu zahlen; sie sind von Devisenbeschränkungen befreit. Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in dem sie der Organisation beitreten, sind zu dem Zeitpunkt fällig, in dem sie Mitglieder werden. 2. Beiträge zu dem nach Artikel 24 Absatz 4 genehmigten Verwaltungshaushalt sind innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Festsetzung zu zahlen. 3. Hat ein Mitglied binnen fünf Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs oder im Fall eines neuen Mitglieds binnen drei Monaten nach Festsetzung seines Beitrags durch den Rat seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor dieses Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivausschuss so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist.
4. Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen worden ist, geht dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und wird von seinen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens nicht entbunden, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. Es bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet und hat weiterhin alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens zu erfüllen. 5. Der Rat kann die Frage der Mitgliedschaft eines Mitglieds überprüfen, das mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, und durch besondere Abstimmung beschliessen, dass dieses Mitglied der Rechte der Mitgliedschaft verlustig geht und/oder für Haushaltszwecke nicht mehr veranlagt wird. Es bleibt zur Erfüllung seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens verpflichtet. Durch Zahlung der Rückstände erwirbt das Mitglied erneut die Mitgliedschaftsrechte. Zahlungen von Mitgliedern, die Rückstände haben, werden zunächst zugunsten dieser Rückstände gutgeschrieben, statt sie auf die laufenden Beitragsverpflichtungen anzurechnen.
Art. 26 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
1. So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs, werden die Abrechnung der Organisation für das betreffende Rechnungsjahr und die Bilanz zum Abschluss dieses Jahres für die in Artikel 22 bezeichnete Rechnung geprüft. Die Prüfung erfolgt durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer von anerkanntem Ruf in Zusammenarbeit mit zwei vom Rat für jedes Rechnungsjahr gewählten qualifizierten Rechnungsprüfern der Mitgliedsregierungen, von denen einer einem Ausfuhrmitglied und der andere einem Einfuhrmitglied angehören muss. Die Rechnungsprüfer der Mitgliedsregierungen werden für die geleisteten Dienste nicht von der Organisation bezahlt. Fahrt- und Aufenthaltskosten können jedoch von der Organisation zu vom Rat festzulegenden Bedingungen erstattet werden. 2. Die Vertragsbedingungen des unabhängigen Rechnungsprüfers von anerkanntem Ruf sowie die der Prüfung zugrundeliegenden Absichten und Ziele werden in der Finanzordnung der Organisation festgelegt. Die geprüfte Abrechnung und Bilanz der Organisation werden dem Rat auf seiner nächsten ordentlichen Tagung zur Genehmigung vorgelegt. 3. Eine Zusammenfassung der geprüften Abrechnung und Bilanz wird veröffentlicht.
Art. 27 Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
1. Die Organisation nutzt voll und ganz die Möglichkeiten des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe. 2. Bezüglich der Durchführung eines Vorhabens, das im Rahmen des zweiten Kontos des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe finanziert wird, geht die Organisation als anerkanntes Internationales Rohstoffgremium keine finanzielle Verpflichtung ein, auch nicht für Garantien seitens einzelner Mitglieder oder anderer Rechtsträger. Weder die Organisation noch ein Mitglied aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation haften für Verbindlichkeiten, die sich dadurch ergeben, dass ein anderes Mitglied oder ein anderer Rechtsträger in Verbindung mit derartigen Vorhaben Darlehen aufgenommen oder gewährt hat.
Kapitel VII Angebot und Nachfrage
Art. 28 Zusammenarbeit unter den Mitgliedern
1. Die Mitglieder anerkennen, dass es wichtig ist, das grösstmögliche Wachstum der Kakaowirtschaft zu sichern und somit ihre Anstrengungen zu koordinieren, um die ausgewogene Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs zu unterstützen, um so ein möglichst stabiles Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Zieles arbeiten sie in vollem Umfang mit dem Rat zusammen. 2. Der Rat zeigt die Hindernisse für die harmonische Entwicklung und die dynamische Ausweitung der Kakaowirtschaft auf und strebt allseitig annehmbare praktische Massnahmen zur Überwindung dieser Hindernisse an. Die Mitglieder werden bestrebt sein, die vom Rat ausgearbeiteten und empfohlenen Massnahmen anzuwenden. 3. Die Organisation sammelt die verfügbaren Informationen, die notwendig sind, um möglichst zuverlässig die gegenwärtige und potentielle Verbrauchs- und Produktionskapazität der Welt festzustellen, und hält diese Informationen auf dem neusten Stand. Hierbei arbeiten die Mitglieder in vollem Umfang mit der Organisation zusammen.
Art. 29 Produktion
1. Um mittel- und langfristig das Problem des Marktungleichgewichts und insbesondere das Problem der strukturellen Überproduktion zu lösen, verpflichten sich die Ausfuhrmitglieder, einen Produktionssteuerungsplan einzuhalten, mit dem ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Welterzeugung und -verbrauch erreicht werden soll. Der Plan wird von den Erzeugerländern in einem Produktionsausschuss aufgestellt, der zu diesem Zweck vom Rat eingesetzt wird. 2. Der Ausschuss setzt sich aus allen Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern zusammen. Jedoch werden alle Beschlüsse des Produktionsausschusses, die sich auf den Produktionssteuerungsplan und die Produktionssteuerungsprogramme beziehen, von den am Ausschuss teilnehmenden Ausfuhrmitgliedern vorbehaltlich des Artikels 43 gefasst. 3. Die Aufgabenstellung des Ausschusses besteht insbesondere darin:
die Massnahmen und Programme zu koordinieren, die von jedem Erzeugerland unter Berücksichtigung des vom Ausschuss aufgestellten Produktionssteuerungsplans beschlossen werden;
Massnahmen und Tätigkeiten, gegebenenfalls einschliesslich der Diversifizierung, festzustellen und zu empfehlen, die dazu beitragen könnten, möglichst bald ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Weltkakaoangebot und - nachfrage wiederherzustellen.
4. Der Rat verabschiedet auf seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens jährliche Schätzungen der Welterzeugung und des Weltverbrauchs für einen Zeitraum, der mindestens der Geltungsdauer dieses Übereinkommens entspricht. Der Exekutivdirektor stellt die erforderlichen Angaben für die Erstellung dieser Schätzungen zur Verfügung. Die vom Rat verabschiedeten Schätzungen werden erforderlichenfalls jedes Jahr überprüft und geändert. Der Ausschuss setzt Richtwerte für das jährliche Niveau der weltweiten Erzeugung fest, das erforderlich ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Zu den Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, gehören die erwarteten Schwankungen von Erzeugung und Verbrauch entsprechend den Veränderungen der realen Preise und den geschätzten Schwankungen in der Höhe der Bestände. 5. Auf der Grundlage der vom Ausschuss nach Absatz 4 festgesetzten Richtwerte führen die Ausfuhrmitglieder als Gruppe den Produktionssteuerungsplan durch, um mittel- und langfristig ein weltweites Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu erreichen. Jedes Ausfuhrmitglied stellt ein Programm zur Anpassung seiner Erzeugung auf, so dass die in diesem Artikel dargelegten Ziele erreicht werden können. Jedes Ausfuhrmitglied ist für die Massnahmen, Methoden und Kontrollen, die es zur Durchführung seines Produktionsprogramms anwendet, verantwortlich und unterrichtet den Ausschuss regelmässig über Massnahmen und Programme, die es in letzter Zeit eingeführt oder aufgegeben hat, sowie über deren Ergebnisse. 6. Der Produktionsausschuss verfolgt und überwacht die Durchführung des Produktionssteuerungsplans und der Produktionssteuerungsprogramme. 7. Der Ausschuss unterbreitet dem Rat zu jeder ordentlichen Tagung genaue Berichte, auf deren Grundlage der Rat die allgemeine Lage überprüft, indem er insbesondere im Licht dieses Artikels die Entwicklung des weltweiten Angebots und der weltweiten Nachfrage bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann der Rat Empfehlungen an die Mitglieder richten. 8.
Die Finanzierung des Produktionssteuerungsplans und der Produktionssteuerungsprogramme übernehmen die Ausfuhrmitglieder, ausgenommen die Kosten, die sich auf die durch die Aufgaben des Produktionsausschusses erforderlich werdenden üblichen Verwaltungsdienste beziehen. 9. Jedes Ausfuhrmitglied ist für die Finanzierung der Durchführung seines Produktionssteuerungsprogramms verantwortlich. 10. Jedes Ausfuhrmitglied oder jede Institution kann zur gemeinsamen Finanzierung von Massnahmen beitragen, die vom Produktionsausschuss ausgearbeitet werden. 11. Der Ausschuss stellt seine eigenen Vorschriften und Regelungen auf. 12. Der Exekutivdirektor unterstützt den Ausschuss nach Bedarf.
Art. 30 Bestände
1. Um die Beurteilung der Kakaobestände in der Welt zu erleichtern und eine grössere Transparenz des Marktes sicherzustellen, stellen die Mitglieder dem Exekutivdirektor bis Ende Mai eines jeden Jahres die Informationen zur Verfügung, die ihnen über die Kakaobestände in ihren Ländern zum Ende des vorausgegangenen Kakaojahrs vorliegen. 2. Auf der Grundlage dieser Informationen legt der Exekutivdirektor dem Rat mindestens einmal jährlich einen genauen Bericht über die Weltkakaobestände zur Prüfung vor. Der Rat kann anschliessend zweckdienliche Empfehlungen an die Mitglieder richten. 3. Der Rat setzt eine Arbeitsgruppe ein, die ihn bezüglich der Durchführung dieses Artikels unterstützt.
Art. 31 Sicherstellung der Versorgung und Zugang zu den Märkten
Die Mitglieder richten ihre Handelspolitik im Hinblick auf die Ziele dieses Übereinkommens so aus, dass diese Ziele erreicht werden können. Insbesondere anerkennen sie, dass eine regelmässige Versorgung mit Kakao und ein regelmässiger Zugang zu ihren Märkten sowohl für die Einfuhr- als auch für die Ausfuhrmitglieder wesentlich sind.
Art. 32 Verbrauch
Alle Mitglieder werden bestrebt sein, alle praktisch notwendigen Massnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Ausweitung des Kakaoverbrauchs in ihren jeweiligen Ländern zu fördern. Jedes Mitglied ist für die Mittel und Methoden, die es zu diesem Zweck einsetzt, verantwortlich. Insbesondere werden jedoch die Mitglieder, vor allem die Einfuhrmitglieder, bestrebt sein, die Hindernisse, die der Ausweitung des Kakaoverbrauchs auf dem einheimischen Markt entgegenstehen, zu beseitigen oder wesentlich zu verringern und Massnahmen zu fördern, durch die neue Verwendungsmöglichkeiten für Kakao erkannt und entwickelt werden können. In dieser Hinsicht unterrichten die Mitglieder den Exekutivdirektor mindestens einmal in jedem Kakaojahr über einschlägige innerstaatliche Vorschriften und Massnahmen und liefern ihm sonstige Informationen über den Kakaoverbrauch einschliesslich der nationalen Steuern und Zölle. 2. Der Rat setzt einen Verbrauchsausschuss ein, dessen Aufgabe darin besteht, Kakaoverbrauchstendenzen und -aussichten zu überprüfen und die Hindernisse festzustellen, die in den Ausfuhr- und Einfuhrländern einer Ausweitung des Kakaoverbrauchs entgegenstehen. 3. Die Aufgabenstellung des Ausschusses besteht insbesondere darin,
Die Tendenzen des Kakaoverbrauchs und die in den einzelnen Ländern oder Gruppen von Ländern eingeführten Programme zu beobachten und zu beurteilen, die den Kakaoverbrauch in der Welt beeinflussen können;
die Hindernisse festzustellen, die der Ausweitung des Kakaoverbrauchs entgegenstehen;
die Entwicklung der Kakaoverbrauchskapazität zu untersuchen und zu fördern, insbesondere auf nichttraditionellen Märkten;
gegebenenfalls die Erforschung neuer Verwendungsmöglichkeiten für Kakao in Zusammenarbeit mit geeigneten, zuständigen Organisationen und Institutionen zu fördern.
4. Die Mitgliedschaft im Verbrauchsausschuss steht allen Mitgliedern offen. 5. Der Ausschuss stellt seine eigenen Vorschriften und Regelungen auf. 6. Der Exekutivdirektor unterstützt den Ausschuss nach Bedarf. 7. Auf der Grundlage eines genauen Berichts, der vom Ausschuss vorgelegt wird, überprüft der Rat auf jeder ordentlichen Tagung die allgemeine Lage im Hinblick auf den Kakaoverbrauch und beurteilt insbesondere die Entwicklung der weltweiten Nachfrage. Auf der Grundlage dieser Beurteilung kann der Rat Empfehlungen an die Mitglieder richten. 8. Der Rat kann Unterausschüsse zur Förderung bestimmter Kakaoverbrauchsprogramme einsetzen. Die Teilnahme an den Unterausschüssen ist freiwillig und auf die Länder beschränkt, die sich an den Kosten dieser Programme beteiligen. Im Einklang mit der vom Rat festzulegenden Verfahrensweise kann jedes Land oder jede Institution einen Beitrag zu den Verbrauchsförderungsprogrammen leisten. Die Unterausschüsse holen die Zustimmung eines Landes ein, bevor in dessen Hoheitsgebiet Massnahmen zur Verbrauchsförderung durchgeführt werden.
Art. 33 Kakaoersatzstoffe
1. Die Mitglieder anerkennen, dass die Verwendung von Ersatzstoffen die Ausweitung des Kakaoverbrauchs beeinträchtigen kann. Im Hinblick darauf kommen sie überein, Vorschriften für Kakaoerzeugnisse und Schokolade zu erlassen oder bestehende Vorschriften erforderlichenfalls so abzuwandeln, dass sie die den Verbraucher irreführende Verwendung von nicht aus Kakao gewonnenen Stoffen anstelle von Kakao verbieten. 2. Bei der Ausarbeitung oder Überprüfung von Vorschriften nach den Grundsätzen des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitglieder in vollem Umfang die Empfehlungen und Beschlüsse der zuständigen internationalen Einrichtungen wie des Rates und des Kodexausschusses für Kakaoerzeugnisse und Schokolade. 3. Der Rat kann einem Mitglied empfehlen, Massnahmen zu treffen, die er für angebracht hält, um die Beachtung dieses Artikels zu gewährleisten. 4. Der Exekutivdirektor legt dem Rat einen Jahresbericht über die Entwicklung der Lage in diesem Bereich und darüber vor, wie dieser Artikel beachtet wird.
Art. 34 Handelsgeschäfte mit Nichtmitgliedern
1. Die Ausfuhrmitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen Handelsgepflogenheiten an Nichtmitglieder keinen Kakao zu günstigeren Handelsbedingungen zu verkaufen, als sie gleichzeitig den Einfuhrmitgliedern zu bieten bereit sind.
2. Die Einfuhrmitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen Handelsgepflogenheiten von Nichtmitgliedern keinen Kakao zu günstigeren Handelsbedingungen zu kaufen, als sie gleichzeitig von Ausfuhrmitgliedern anzunehmen bereit sind. 3. Der Rat überprüft regelmässig die Anwendung der Absätze 1 und 2 und kann die Mitglieder auffordern, nach Artikel 38 zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. 4. Ein Mitglied, das Grund zur Annahme hat, dass ein anderes Mitglied die Verpflichtung des Absatzes 1 oder 2 nicht erfüllt hat, kann den Exekutivdirektor davon unterrichten und Konsultationen nach Artikel 46 verlangen oder die Angelegenheit nach Artikel 48 dem Rat vorlegen.
Kapitel VIII Marktbeobachtungsbestimmungen
Art. 35 Tagespreis
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens und insbesondere für die Beobachtung der Entwicklung auf dem Kakaomarkt errechnet und veröffentlicht der Exekutivdirektor einen Tagespreis für Kakaobohnen. Dieser Preis wird in Sonderziehungsrechten (SZR) je Tonne ausgedrückt. 2. Der Tagespreis ist der täglich ermittelte Durchschnitt der Kakaobohnennotierungen für Termingeschäfte der ersten drei aktiv gehandelten Monate am Londoner Kakaoterminmarkt und an der New Yorker Kaffee-, Zucker- und Kakaobörse bei Londoner Börsenschluss. Die Londoner Preise werden unter Zugrundelegung des täglichen Kurses für sechsmonatige Devisentermingeschäfte bei Londoner Börsenschluss in US-Dollar je Tonne umgerechnet. Der auf US-Dollar lautende Durchschnitt der Londoner und New Yorker Preise wird zu dem vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichten entsprechenden täglichen amtlichen US-Dollar/ SZR-Wechselkurs in SZR umgerechnet. Der Rat beschliesst, welches Berechnungsverfahren angewendet werden soll, wenn nur die Notierungen einer dieser beiden Kakaobörsen verfügbar ist oder wenn die Londoner Devisenbörse geschlossen ist. Der Zeitpunkt für den Übergang auf den nächsten Dreimonatsabschnitt ist der 15. des dem nächsten aktiv gehandelten Fälligkeitsmonat unmittelbar vorhergehenden Monats. 3. Der Rat kann durch besondere Abstimmung ein anderes Verfahren zur Errechnung des Tagespreises beschliessen, wenn er es für geeigneter hält als das in diesem Artikel vorgeschriebene Verfahren.
Art. 36 Meldung der Ausfuhren und Einfuhren
1. Der Exekutivdirektor führt im Einklang mit dem vom Rat festgelegten Vorschriften ein Verzeichnis der Kakaoausfuhren und -einfuhren der Mitglieder. 2. Zu diesem Zweck werden dem Exekutivdirektor in vom Rat bestimmten Abständen von jedem Mitglied die Mengen seiner Kakaoausfuhren nach Bestimmungsland und die Mengen seiner Kakaoeinfuhren nach Ursprungsland sowie alle weiteren vom Rat vorgeschriebenen Angaben gemeldet.
3. Der Rat legt die Vorschriften fest, die er für erforderlich hält, um Fällen der Nichteinhaltung dieses Artikels zu begegnen.
Art. 37 Umrechnungsfaktoren
1. Zur Bestimmung des Kakaobohnen-Äquivalents von Kakaoerzeugnissen werden folgende Umrechnungsfaktoren angewendet; Kakaobutter 1,33; Kakaokuchen und - pulver 1,18; Kakaomasse und -kerne 1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls bestimmen, dass andere kakaohaltige Erzeugnisse als Kakaoerzeugnisse gelten. Die Umrechnungsfaktoren für andere Kakaoerzeugnisse als diejenigen, für die in diesem Absatz Umrechnungsfaktoren festgelegt sind, werden vom Rat festgesetzt. 2. Der Rat kann durch besondere Abstimmung die Umrechnungsfaktoren in Absatz 1 ändern.
Kapitel IX Information, Untersuchungen und Forschung
Art. 38 Information
1. Die Organisation dient als Zentralstelle, die auf wirksame Weise folgende Angaben sammelt, austauscht und veröffentlicht:
statistische Angaben über Welterzeugung, -preise, -ausfuhren und -einfuhren, -verbrauch und -bestände von Kakao und
technische Angaben über Anbau, Verarbeitung und Verwendung von Kakao, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.
2. Der Rat kann die Mitglieder auffordern, ausser den Angaben, die sie aufgrund anderer Artikel zur Verfügung zu stellen haben, alle Angaben vorzulegen, die er für seine Tätigkeit als notwendig erachtet, einschliesslich regelmässiger Berichte über die Politik in bezug auf Erzeugung und Verbrauch, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Bestände und Besteuerung. 3. Unterlässt ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemässen Tätigkeit der Organisation angeforderten statistischen und sonstigen Angaben in angemessener Zeit vorzulegen, oder trifft es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe für die Unterlassung anzugeben. Stellt sich heraus, dass in der Angelegenheit technische Hilfe benötigt wird, so kann der Rat die hierfür notwendigen Massnahmen treffen. 4. Der Rat veröffentlicht zu geeigneten Zeitpunkten, mindestens jedoch zweimal in jedem Kakaojahr, Schätzungen der Erzeugung von Kakaobohnen und der Vermahlungen für das laufende Kakaojahr.
Art. 39 Untersuchungen
Soweit es der Rat für notwendig hält, fördert er Untersuchungen über die Wirtschaft der Kakaoerzeugung und -vermarktung einschliesslich der Entwicklungstendenzen und Vorausschätzungen, die Auswirkung staatlicher Massnahmen in den Ausfuhr- und Einfuhrländern auf die Erzeugung und den Verbrauch von Kakao, Möglichkeiten der Ausweitung des Kakaoverbrauchs sowohl für herkömmliche Zwecke als auch für etwaige neue Verwendungsarten sowie die Auswirkungen der Durchführung dieses Übereinkommens auf Kakaoausführer und -einführer einschliesslich ihrer Handelsbedingungen; er kann Empfehlungen über die Themen dieser Untersuchungen an die Mitglieder richten. Bei der Förderung dieser Untersuchungen kann der Rat mit internationalen Organisationen und anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten.
Art. 40 Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
Der Rat kann die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung im Bereich der Erzeugung, der Verarbeitung und des Verbrauchs von Kakao und der Verbreitung und praktischen Anwendung der auf diesem Gebiet erzielten Ergebnisse fördern und unterstützen. Zu diesem Zweck kann der Rat mit internationalen Organisationen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.
Art. 41 Jährliche Überprüfung und jährlicher Bericht
1. Der Rat überprüft so bald wie möglich nach Ende jedes Kakaojahrs die Durchführung dieses Übereinkommens und die Art und Weise, in der die Mitglieder die Grundsätze dieses Übereinkommens beachten und seine Ziele fördern. Der Rat kann daraufhin an die Mitglieder Empfehlungen über Möglichkeiten zur besseren Durchführung dieses Übereinkommens richten. 2. Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht. Dieser Bericht umfasst einen Abschnitt über die in Absatz 1 vorgesehene jährliche Überprüfung und alle anderen Informationen, die der Rat für zweckdienlich erachtet.
Kapitel X Zusammenarbeit innerhalb der Kakaowirtschaft
Art. 42 Zusammenarbeit innerhalb der Kakaowirtschaft
1. Der Rat empfiehlt den Mitgliedern, die Meinung von Sachverständigen in Kakaofragen einzuholen. 2. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens beachten die Mitglieder bei ihrer Tätigkeit die herkömmlichen Handelswege und berücksichtigen gebührend die rechtmässigen Interessen aller Bereiche der Kakaowirtschaft. 3. Die Mitglieder mischen sich nicht in Schiedsverfahren über kommerzielle Streitigkeiten zwischen Kakaokäufern und -verkäufern ein, wenn wegen der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Vorschriften Verträge nicht erfüllt werden können, und verhindern nicht den Abschluss von Schiedsverfahren. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Einhaltung dieses Übereinkommens wird in derartigen Fällen nicht als Grund für die Nichterfüllung eines Vertrags oder als Einrede anerkannt.
Kapitel XI Edelkakao
Art. 43 Edelkakao
1. Auf seiner ersten Tagung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft der Rat Anlage C und ändert sie durch besondere Abstimmung, indem er feststellt, zu welchen Teilen die darin aufgeführten Länder ausschliesslich oder teilweise Edelkakao erzeugen und ausführen. Danach kann der Rat jederzeit während der Laufzeit dieses Übereinkommens Anlage C überprüfen und, falls erforderlich, durch besondere Abstimmung ändern. Der Rat lässt sich in dieser Angelegenheit durch Sachverständige beraten, soweit dies zweckdienlich ist. 2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Durchführung des Produktionssteuerungsplans und die Finanzierung der entsprechenden Massnahmen finden keine Anwendung auf den Edelkakao eines Ausfuhrmitglieds, dessen Erzeugung ausschliesslich aus Edelkakao besteht. 3. Absatz 2 findet auch Anwendung im Fall eines Ausfuhrmitglieds, dessen Erzeugung teilweise aus Edelkakao besteht, und zwar auf den Teil seiner Erzeugung, der Edelkakao umfasst. Auf den verbleibenden Teil finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens über den Produktionssteuerungsplan Anwendung. 4. Stellt der Rat fest, dass die Erzeugung oder die Ausfuhr dieser Länder stark gestiegen ist, so trifft er geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Artikels ordnungsgemäss angewendet werden. Wird festgestellt, dass diese Bestimmungen nicht ordnungsgemäss angewendet werden, so wird das betreffende Land durch besondere Abstimmung des Rates aus Anlage C gestrichen und unterliegt allen in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Beschränkungen und Verpflichtungen. 5. Ausfuhrmitglieder, die ausschliesslich Edelkakao erzeugen, stimmen nicht über Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Produktionssteuerungsplans ab, ausser im Fall der in Absatz 4 hinsichtlich der Änderung der Anlage C genannten Sanktion.
Kapitel XII Befreiung von Verpflichtungen sowie differenzierte und Abhilfemassnahmen
Art. 44 Befreiung von Verpflichtungen unter aussergewöhnlichen Umständen
1. Der Rat kann bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen oder Notfällen, höherer Gewalt oder internationalen Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für Hoheitsgebiete, die nach dem Treuhandsystem verwaltet werden, ein Mitglied durch besondere Abstimmung von einer Verpflichtung befreien. 2. Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Voraussetzungen und Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von der Verpflichtung entbunden ist, bestimmt die Geltungsdauer der Befreiung und gibt die Gründe für die Gewährung der Befreiung an. 3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gewährt der Rat einem Mitglied keine Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung nach Artikel 25 oder den Folgen der Nichtzahlung.
Art. 45 Differenzierte und Abhilfemassnahmen
In der Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder und Mitglieder aus dem Kreis der am wenigsten entwickelten Länder, deren Interessen durch nach diesem Übereinkommen ergriffene Massnahmen nachteilig beeinflusst werden, können den Rat um geeignete differenzierte und Abhilfemassnahmen ersuchen. Der Rat erwägt das Ergreifen solcher geeigneten Massnahmen im Licht der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommenen Entschliessung 93 (IV).
Kapitel XIII Konsultationen, Streitigkeiten und Beschwerden
Art. 46 Konsultationen
Jedes Mitglied prüft eingehend und sorgfältig die Vorstellungen eines anderen Mitglieds über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und bietet ihm angemessene Konsultationsmöglichkeiten. Im Verlauf dieser Konsultationen legt der Exekutivdirektor auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei ein geeignetes Vergleichsverfahren fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation. Führt ein solches Verfahren zu einer Lösung, so wird ein Bericht darüber dem Exekutivdirektor vorgelegt. Wird keine Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit auf Antrag einer Partei nach Artikel 47 an den Rat verwiesen werden.
Art. 47 Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht von den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. 2. Ist eine Streitigkeit dem Rat nach Absatz 1 vorgelegt worden und ist darüber beraten worden, so kann der Rat von Mitgliedern, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, oder von fünf beliebigen Mitgliedern aufgefordert werden, von einer nach Absatz 3 einzusetzenden Ad-hoc-Beratungsgruppe ein Gutachten über die strittigen Fragen einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft. 3. a) Sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst, setzt sich die Ad-hoc-Beratungsgruppe zusammen
i) aus zwei von Ausfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;
ii) aus zwei von den Einfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt; iii) aus einem Vorsitzenden, der einvernehmlich von den nach den Ziffern i und ii benannten vier Personen oder falls diese zu keiner Einigung gelangen, vom Vorsitzenden des Rates bestellt wird.
Der Ad-hoc-Beratungsgruppe können Staatsangehörige von Mitgliedern angehören.
Die in die Ad-hoc-Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.
Die Kosten der Ad-hoc-Beratungsgruppe trägt die Organisation.
4. Das Gutachten der Ad-hoc-Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser fasst nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen einen Beschluss zur Entscheidung der Streitigkeit.
Art. 48 Beschwerden und Massnahmen des Rates
1. Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt; dieser berät und entscheidet darüber. 2. Für eine Feststellung des Rates, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, ist die einfache beiderseitige Mehrheit erforderlich; die Art der Verletzung ist anzugeben. 3. Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen in anderen Artikeln dieses Übereinkommens einschliesslich des Artikels 59 ausdrücklich vorgesehenen Massnahmen durch besondere Abstimmung
dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivausschuss zeitweilig entziehen und,
wenn er dies für erforderlich hält, dem Mitglied weitere Rechte einschliesslich des Rechtes, sich um einen Sitz im Rat oder in einem seiner Ausschüsse zu bewerben oder ihn innezuhaben, zeitweilig entziehen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
4. Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen ist, hat seinen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen weiterhin nachzukommen.
Kapitel XIV Gerechte Arbeitsnormen
Art. 49 Gerechte Arbeitsnormen
Die Mitglieder erklären, dass sie sich zwecks Hebung des Lebensstandards ihrer Bevölkerung und zur Sicherung der Vollbeschäftigung bemühen werden, in den verschiedenen Zweigen der Kakaoerzeugung in den betreffenden Ländern in Einklang mit ihrem Entwicklungsstand gerechte Arbeitsnormen und Arbeitsbedingungen aufrechtzuerhalten, und zwar für die darin beschäftigten Arbeitnehmer sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Industrie.
Kapitel XV Umweltgesichtspunkte
Art. 50 Umweltgesichtspunkte
Die Mitglieder nehmen Rücksicht auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Kakaoressourcen und ihrer Verarbeitung, wobei sie die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung beachten, die während der 8. Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung und der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden.
Kapitel XVI Schlussbestimmungen
Art. 51 Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Art. 52 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 16. August 1993 bis zum 30. September 1993 am Sitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien des Internationalen Kakao- Übereinkommens von 19864 und für die zur Kakaokonferenz der Vereinten Nationen von 1992 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf. Der Rat des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986 oder der Rat dieses Übereinkommens kann jedoch die Frist für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens verlängern. Der Rat notifiziert jede derartige Verlängerung umgehend dem Verwahrer.
[AS 1987 1817, 1990 1484, 1992 1711]
Art. 53 Ratifikation, Annahme, Genehmigung
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. 2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bis zum 30. September 1993 beim Verwahrer hinterlegt. Jedoch kann der Rat des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 19865 oder der Rat dieses Übereinkommens Unterzeichnerregierungen, die ihre Urkunde bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen gewähren. 3. Jede Regierung, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, hat bei der Hinterlegung anzugeben, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied ist.
Art. 54 Beitritt
1. Dieses Übereinkommen steht der Regierung jedes Staates zu den vom Rat festgesetzten Beitrittsbedingungen offen. 2. Der Rat des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 19866 kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens die in Absatz 1 bezeichneten Bedingungen festsetzen; sie bedürfen der Bestätigung durch den Rat dieses Übereinkommens. 3. Bei der Festsetzung der in Absatz 1 bezeichneten Bedingungen bestimmt der Rat, in welcher Anlage zu diesem Übereinkommen der beitretende Staat als aufgeführt gilt, sofern dieser Staat in keiner Anlage aufgeführt ist. 4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.
Art. 55 Notifikation der vorläufigen Anwendung
1. Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgesetzt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren und/oder nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 56 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird. Jede Regierung, die eine solche Notifikation vornimmt, hat gleichzeitig anzugeben, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied sein wird. 2. Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten oder von einem bestimmten Tag an anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied. Sie bleibt bis zum Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde vorläufiges Mitglied.
[AS 1987 1817, 1990 1484, 1992 1711]
[AS 1987 1817, 1990 1484, 1992 1711]
Art. 56 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1993 oder an irgendeinem Tag danach endgültig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 v. H. der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 v. H. der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Es tritt auch endgültig in Kraft, nachdem es vorläufig in Kraft getreten ist, sobald die erforderlichen Hundertsätze durch die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erfüllt sind. 2. Ist dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 endgültig in Kraft getreten, so tritt es am 1. Oktober 1993 vorläufig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 v. H. der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 v. H. der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, wenn es in Kraft tritt. Diese Regierungen sind vorläufige Mitglieder. 3. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum 1. Oktober 1993 nicht erfüllt, so beraumt der Generalsekretär der Vereinten Nationen zu dem frühesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt eine Sitzung derjenigen Regierungen an, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden. Diese Regierungen können entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig an einem von ihnen festzulegenden Tag in Kraft setzen oder eine andere Regelung treffen wollen, die sie für notwendig halten. Die wirtschaftlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens über den Produktionssteuerungsplan werden jedoch erst in Kraft gesetzt, wenn Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 v. H.
der Gesamtausfuhren der in der Anlage A aufgeführten Länder vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, wenn es in Kraft tritt. 4. Für eine Regierung, für die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder eine Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 hinterlegt wird, wird die Urkunde oder die Notifikation am Tag der Hinterlegung und in bezug auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Massgabe des Artikels 55 Absatz 1 wirksam.
Art. 57 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 58 Rücktritt
1. Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet den Rat umgehend über die von ihm getroffenen Massnahmen. 2. Der Rücktritt wird neunzig Tage nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer wirksam. Sinkt infolge eines Rücktritts die Zahl der Mitglieder dieses Übereinkommens unter die nach Artikel 56 Absatz 1 für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl, so tritt der Rat zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, um die Lage zu überprüfen und geeignete Beschlüsse zu fassen.
Art. 59 Ausschluss
Stellt der Rat nach Artikel 48 Absatz 3 fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und beschliesst er ferner, dass diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er dieses Mitglied durch besondere Abstimmung aus der Organisation ausschliessen. Der Rat notifiziert diesen Ausschluss umgehend dem Verwahrer. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation neunzig Tage nach dem Beschluss des Rates.
Art. 60 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern
Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 62 Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, eine von ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen.
Art. 61 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung
1. Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ende des fünften vollen Kakaojahrs nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 3 verlängert oder nach Absatz 4 früher ausser Kraft gesetzt wird7. 2. Während der Zeit, in der dieses Übereinkommen in Kraft ist, kann der Rat durch besondere Abstimmung beschliessen, es neu auszuhandeln, mit dem Ziel, das neu ausgehandelte Übereinkommen am Ende des in Absatz 1 bezeichneten fünften Kakaojahrs oder am Ende eines vom Rat nach Absatz 3 beschlossenen Verlängerungszeitraums in Kraft treten zu lassen. 3. Der Rat kann durch besondere Abstimmung dieses Übereinkommen ganz oder teilweise um zwei Zeiträume verlängern, die jeweils zwei Kakaojahre nicht überschreiten. Der Rat notifiziert dem Verwahrer jede derartige Verlängerung.
Verlängert bis 30. Sept. 2001 (AS 1999 1697) und bis 30. Sept. 2003 (AS 2002 2594).
4. Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung die Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens beschliessen. Es wird zu einem vom Rat zu beschliessenden Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt; jedoch bleiben die Verpflichtungen der Mitglieder nach Artikel 25 bestehen, bis die finanziellen Verbindlichkeiten in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens erfüllt worden sind. Der Rat notifiziert dem Verwahrer jeden derartigen Beschluss. 5. Ungeachtet der Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens, gleich auf welche Weise, bleibt der Rat so lange weiter bestehen, wie es zur Auflösung der Organisation, zur Abrechnung der Konten und zur Veräusserung ihrer Vermögenswerte notwendig ist; er hat während dieser Zeit die für diesen Zweck notwendigen Aufgaben und Befugnisse. 6. Ungeachtet des Artikels 58 Absatz 2 setzt ein Mitglied, das sich nicht an diesem Übereinkommen in der nach diesem Artikel verlängerten Fassung beteiligen möchte, den Rat davon in Kenntnis. Dieses Mitglied hört mit Beginn des Verlängerungszeitraums auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein.
Art. 62 Änderungen
1. Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Vertragsparteien eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Die Änderung wird einhundert Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Annahmenotifikation von Vertragsparteien, die mindestens 75
v. H. der Ausfuhrmitglieder mit mindestens 85 v. H. der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien, die mindestens 75 v. H. der Einfuhrmitglieder mit mindestens 85 v. H. der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim Verwahrer eingegangen sind, oder zu einem vom Rat durch besondere Abstimmung zu beschliessenden späteren Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb derer die Vertragsparteien dem Verwahrer die Annahme der Änderung zu notifizieren haben; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen. 2. Ein Mitglied, für das bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung wirksam wird, deren Annahme nicht notifiziert worden ist, scheidet von diesem Zeitpunkt an von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus, sofern nicht der Rat beschliesst, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern, damit es seine innerstaatlichen Verfahren durchführen kann. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat. 3. Sobald der Rat eine Empfehlung für eine Änderung beschliesst, übermittelt er dem Verwahrer umgehend Abschriften des Wortlauts der Änderung. Der Rat macht dem Verwahrer die notwendigen Mitteilungen zu der Feststellung, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen ausreichen, um die Änderung wirksam zu machen.
Art. 63 Zusatz- und Übergangsbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen wird als an die Stelle des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 19868 tretend angesehen.
[AS 1987 1817, 1990 1484, 1992 1711] 2. Alle durch oder für die Organisation oder eines ihrer Organe aufgrund des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986 getroffenen Massnahmen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Wirksamkeit nicht an jenem Tag enden soll, bleiben in Kraft, sofern sie nicht nach diesem Übereinkommen geändert werden. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen unterschrieben. Geschehen zu Genf am 16. Juli 1993; der Wortlaut dieses Übereinkommens arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache ist gleichermassen verbindlich.
Es folgen die Unterschriften Anlagen Anlage A Für die Zwecke des Artikels 56 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoausfuhrena) Landb) Dreijahresdurchschnitt 1989/90 1990/91 1991/92 1989/90–1991/92 (Tausend Tonnen) Anteil in Prozent Côte d’Ivoire m 736,4 803,9 729,5 756,60 35,37 Ghana m 254,5 265,1 284,8 268,13 12,54 Brasilien m 270,0 277,9 220,2 256,03 11,97 Malaysia 226,0 211,2 211,2 216,13 10,10 Nigeria m 142,8 147,2 105,5 131,83 6,16 Indonesien 100,0 130,3 164,8 131,70 6,16 Kamerun m 123,1 109,1 106,8 113,00 5,28 Ecuador m 105,1 102,1 80,9 96,03 4,49 Dominikanische Republik 53,3 37,1 43,4 44,60 2,09 Papua-Neuguinea m 40,8 33,4 40,9 38,37 1,79 Kolumbien 9,4 10,1 8,6 9,37 0,44 Venezuela m 8,4 10,0 7,7 8,70 0,41 Sierra Leone m 5,3 13,4 7,3 8,67 0,41 Togo m 6,1 9,3 8,0 7,80 0,36 Mexiko m 8,0 1,6 11,9 7,17 0,34 Peru 4,8 5,2 6,4 5,47 0,26 Äquatorialguinea 7,6 5,2 3,5 5,43 0,25 Salomonen 3,6 4,1 3,5 3,73 0,17 Zaire 3,6 3,4 3,2 3,40 0,16 Sao Tomé und Príncipe 2,8 2,6 2,6 2,67 0,12 Madagaskar 2,5 2,5 2,9
2,63 0,12 Haiti m 2,8 1,9 2,6 2,43 0,11 Honduras 2,0 3,0 2,3 2,43 0,11 Liberia 4,5 2,0 0,5 2,33 0,11 Vanuatu 2,2 2,2 2,3 2,23 0,10 Vereinigte Republik Tansania 2,0 2,5 2,0 2,17 0,10 Costa Rica 2,9 1,2 1,2 1,77 0,08 Jamaika m 1,3 1,3 1,8 1,47 0,07 Gabun m 1,6 1,4 1,4 1,47 0,07 Trinidad und Tobago m 1,4 1,2 0,9 1,17 0,05 Grenada m 1,1 1,1 0,7 0,97 0,05 Bolivien 1,4 1,3 0,1 0,93 0,04 Kongo 0,9 0,3 0,7 0,63 0,03 Uganda 0,2 0,6 0,6 0,47 0,02 Fidschi 0,3 0,2 0,3 0,27 0,01 Samoa m 0,5 – – 0,17 0,01 Panama 0,3 0,1 0,1 0,17 0,01 Sri Lanka 0,1 0,2 – 0,10 – Guatemala m 0,1 –0,1 0,3 0,10 – Nicaragua 0,1 0,1 – 0,07 – Dominica – – 0,1 0,03 – Suriname 0,1 – – 0,03 – Insgesamtc) 2139,90 2205,20 2071,50 2138,87 100,00 Quelle: Internationale Kakao-Organisation, Vierteljährliches Bulletin der Kakao-Statistiken, Band XIX, Nr. 2 (März 1993).
Dreijahresdurchschnitt – 1989/90–1991/92 – der Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen – umgerechnet in das Kakaobohnen-Äquivalent unter Zugrundelegung der folgenden Umrechnungsfaktoren: Kakaobutter 1,33; Kakaopulver und -kuchen 1,18; Kakaomasse 1,25.
Die Liste ist auf die Länder beschränkt, die in dem Dreijahreszeitraum von 1989/90 bis 1991/92 durchschnittlich je 10 Tonnen oder mehr ausgeführt haben (gestützt auf die dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen).
Infolge Auf- oder Abrundung können die Gesamtmengen von der Summe der einzelnen Posten abweichen. m: Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 19869 (in der Fassung der Verlängerung) am 22. Juni 1993. –: Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit.
[AS 1987 1817, 1990 1484, 1992 1711] Anlage B Für die Zwecke des Artikels 56 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoeinfuhrena) Land oder Hoheitsgebietb) Dreijahresdurchschnitt 1989/90 1990/91 1991/92 1989/90–1991/92 (Tausend Tonnen) Anteil in Prozent Vereinigte Staaten von 612,2 602,0 679,1 631,10 23,74 Amerika Deutschlandc) m 376,7 409,2 402,3 396,07 14,90 Niederlande m 313,5 327,9 268,0 303,13 11,40 Vereinigt. Königreich m 189,9 214,7 228,0 210,87 7,93 Frankreich m 165,0 187,0 183,7 178,57 6,72 Belgien/Luxemburg m 92,7 98,3 108,4 99,80 3,75 Italien m 79,6 86,0 97,4 87,67 3,30 Japan m 79,9 84,7 79,0 81,20 3,05 Spanien m 60,6 66,3 72,6 66,50 2,50 Singapur 77,3 46,5 59,6 61,13 2,30 Russische Föderationd) m 86,2 70,2 14,6 57,00 2,14 Kanada 52,1 51,2 58,7 54,00 2,03 Schweiz m 44,1 43,9 45,8 44,60 1,68 Australien 33,3 33,3 35,1 33,90 1,28 Polen 23,3 31,0 28,6 27,63 1,04 Österreich 25,5 27,3 25,6 26,13 0,98 China 19,2 28,6 30,4 26,07 0,98 Argentinien 9,0 26,3 27,5 20,93 0,79 Irland m 18,7 17,0 20,3 18,67 0,70 Schweden m 18,0 19,2 17,1 18,10 0,68 Ungarn m 14,5 16,1 11,5 14,03 0,53 Jugoslawien m 11,3 15,3 15,4 14,00
0,53 Korea, Republik 11,2 13,1 12,6 12,30 0,46 Südafrika 11,9 12,5 10,8 11,73 0,44 Türkei 9,6 12,1 13,1 11,60 0,44 Griechenland m 13,3 11,8 9,0 11,37 0,43 Tschechische Republike) 8,2 10,9 13,1 10,73 0,40 Norwegen m 9,4 9,3 9,7 9,47 0,36 Philippinenf) 10,2 10,7 6,9 9,27 0,35 Finnland m 8,7 8,1 8,9 8,57 0,32 Dänemark m 7,3 9,0 8,3 8,20 0,31 Rumänien 7,7 7,0 6,9 7,20 0,27 Neuseeland 6,4 8,2 5,6 6,73 0,25 Israel 5,0 6,8 6,0 5,93 0,22 Thailand 4,6 6,3 6,4 5,77 0,22 Chile 4,0 6,4 6,5 5,63 0,21 Slowakeie) 4,1 5,4 6,6 5,37 0,20 Portugal m 4,0 5,8 5,6 5,13 0,19 Bulgarien m 5,2 4,8 4,1 4,70 0,18 Ägypten 0,5 4,8 4,4 3,23 0,12 Uruguay 1,9 3,2 2,7 2,60 0,10 Arabische Republik Syrien 1,6 2,3 3,1 2,33 0,09 Kenia 1,3 1,2 1,0 1,17 0,04 Algerien 1,1 1,5 0,8 1,13 0,04 Tunesien 0,8 1,1 1,4 1,10 0,04 Marokko 0,8 0,8 1,4 1,00 0,04 Iran, Islamische Republik 0,9 0,4 1,3 0,87 0,03 Hongkong 0,6 0,4 1,4 0,80 0,03 Saudi-Arabien 0,4 0,7 1,2 0,77 0,03 Island 0,7 0,6 0,7
0,67 0,03 Libanon 0,4 1,0 0,6 0,67 0,03 El Salvador 0,8 0,8 0,3 0,63 0,02 Jordanien 0,5 0,7 0,3 0,50 0,02 Zypern 0,3 0,4 0,4 0,37 0,01 Simbabwe 0,1 0,2 0,6 0,30 0,01 Irak 0,6 – 0,2 0,27 0,01 Indien –0,1 –0,1 0,9 0,23 0,01 Libysch-Arabische 0,2 0,3 0,1 0,20 0,01 Dschamahirija Malta 0,1 0,1 0,1 0,10 – Übrige ehemalige UdSSRd) 47,6 22,4 16,8 28,93 1,09 Insgesamtg) 2594,5 2693,0 2688,5 2658,67 100,00 Quelle: Internationale Kakao-Organisation, Vierteljährliches Bulletin der Kakao-Statistiken, Band XIX, Nr. 2 (März 1993) und Schätzungen des ICCO-Sekretariats.
Dreijahresdurchschnitt – 1989/90–1991/92 – der Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen – umgerechnet in das Kakaobohnen-Äquivalent unter Zugrundelegung der folgenden Umrechnungsfaktoren: Kakaobutter 1,33; Kakaopulver und -kuchen 1,18; Kakaomasse 1,25.
Die Liste ist auf die Länder beschränkt, die in dem Dreijahreszeitraum von 1989/90 bis 1991/92 durchschnittlich je 10 Tonnen oder mehr eingeführt haben (gestützt auf die dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen).
Die statistischen Angaben beziehen sich auf die Gesamteinfuhren der Bundesrepublik Deutschland und der früheren Deutschen Demokratischen Republik, für den geschätzten innerdeutschen Handel entsprechend angepasst.
Vorläufige Schätzungen für die Russische Föderation, die sich auf die von der Delegation gelieferten Angaben stützen. Die Angaben für die «Übrige frühere UdSSR» werden errechnet, indem die Angaben für die Russische Föderation von den Gesamtangaben für die frühere UdSSR abgezogen werden.
Vorläufige Schätzungen, die sich auf statistische Angaben für die frühere Tschechoslowakei stützen. Diese wurden zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakei im Verhältnis 2 zu 1 zugunsten der erstgenannten Republik aufgeteilt.
Die Philippinen können auch zum Ausfuhrland werden.
Infolge Auf- oder Abrundung können die Gesamtmengen von der Summe der einzelnen Posten abweichen. m: Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 198610 (in der Fassung der Verlängerung) am 22. Juni 1993. –: Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit.
[AS 1987 1817, 1990 1484, 1992 1711] Anlage C Erzeugerländer, die entweder ausschliesslich oder teilweise Edelkakao ausführen Costa Rica St. Lucia Dominica St. Vincent und die Grenadinen Ecuador Samoa Grenada Sao Tomé und Principe Indonesien Sri Lanka Jamaika Suriname Madagaskar Trinidad und Tobago Panama Venezuela Papua-Neuguinea Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. November 1995 Anlässlich einer vom Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auf den 22. Februar 1994 nach London einberufenen Sitzung haben die folgende Organisation und die folgenden Regierungen entschieden, das Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz und vorläufig auf den 22. Februar 1994 in Kraft zu setzen: Belgien Malaysia Brasilien Niederlande Côte d’Ivoire Nigeria Dänemark Norwegen Deutschland Papua-Neuguinea Ecuador Portugal Finnland Russland Frankreich Schweden Gabun Schweiz Ghana Sierra Leone Grenada Slowakei Griechenland Spanien Grossbritannien Togo Irland Trinidad und Tobago Jamaika Tschechische Republik Japan Ungarn Kamerun Europäische Gemeinschaft Luxemburg