0.941.31
Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Abgeschlossen in Wien am 15. November 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 19732 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. April 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Juni 1975 (Stand am 31. Oktober 2006)
Präambel Die Republik Österreich, die Republik Finnland, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in dem Wunsche, den internationalen Handel mit Edelmetallgegenständen unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des durch die besondere Natur dieser Gegenstände gerechtfertigten Konsumentenschutzes zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:
I Geltungsbereich und Durchführung
Art. 1
1. Die gesetzlichen Bestimmungen eines Vertragsstaates, die die Prüfung von Edelmetallgegenständen durch ein ermächtigtes Organ und deren Bezeichnung mit amtlichen Punzen als Zeichen dafür vorschreiben, dass diese entsprechend geprüft worden sind, oder die die Bezeichnung solcher Gegenstände mit der Angabe des Verantwortlichen, der Art des Metalles oder des Feingehaltes vorschreiben, gelten in Bezug auf die aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates eingeführten Edelmetallgegenstände als erfüllt, wenn diese Gegenstände gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet worden sind. 2. Bei Gegenständen, die gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens geprüft und bezeichnet worden sind, darf der einführende Vertragsstaat keine weitere Prüfung oder Bezeichnung einer in Absatz 1 erwähnten Art verlangen; ausgenommen davon sind Kontrollproben gemäss den Bestimmungen des Artikels 6.
AS 1975 1013; BBl 1973 I 1451
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1975 1012 3. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen zu gestatten, die nicht seinen innerstaatlichen Vorschriften bezüglich des Mindestfeingehaltes entsprechen. Ferner verpflichtet keine Bestimmung dieses Übereinkommens einen Vertragsstaat, der einen Feingehalt von 800 Tausendteilen für Silber zulässt, die Einfuhr oder den Verkauf von Silbergegenständen zu gestatten, die mit der Feingehaltszahl 830 bezeichnet sind.
Art. 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff «Edelmetallgegenstände» Gegenstände aus Silber, Gold, Platin oder deren Legierungen gemäss der Begriffsbestimmung in Anhang I.
Art. 3
1. Um in den Genuss der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände:
einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Edelmetallkontrollamt vorgelegt werden;
von dem ermächtigten Edelmetallkontrollamt nach den in Anhang I und II festgelegten Vorschriften und Verfahren geprüft werden;
mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen einschliesslich der in dessen Absatz 8 beschriebenen gemeinsamen Punze versehen werden.
2. Die Begünstigungen des Artikels 1 sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäss Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.
Art. 4
Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach ihrer Vorlage bei einem ermächtigten Edelmetallkontrollamt und ihrer nach Artikel 3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung durch Hinzufügen oder auf andere Weise verändert worden sind.
II Prüfung und Strafbestimmungen
Art. 5
1. Jeder Vertragsstaat bestellt ein oder mehrere Edelmetallkontrollämter, die in seinem Hoheitsgebiet allein zur Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Prüfung von Edelmetallgegenständen und zur Anbringung ihres eigenen Amtszeichens und der gemeinsamen Punze ermächtigt sind.
2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Depositarstaat die Bestellung solcher ermächtigter Edelmetallkontrollämter und ihre Amtszeichen sowie jeden Entzug der einem Edelmetallkontrollamt früher erteilten Ermächtigung. Der Depositarstaat notifiziert dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten.
Art. 6
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern keinen Vertragsstaat daran, Kontrollproben von Edelmetallgegenständen durchzuführen, die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zeichen tragen. Solche Proben dürfen nicht in der Weise durchgeführt werden, dass die Einfuhr oder der Verkauf der gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Edelmetallgegenstände ungebührlich behindert werden.
Art. 7
Die Vertragsstaaten ermächtigen hiermit den Depositarstaat, die gemeinsame Punze gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als innerstaatliche Punze (Feingehaltspunze) jedes Vertragsstaates eintragen zu lassen. Der Depositarstaat hat ebenso zu verfahren, wenn dieses Übereinkommen in einem Vertragsstaat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt oder wenn ein Staat diesem Übereinkommen beitritt.
Art. 8
1. Jeder Vertragsstaat muss gesetzliche Bestimmungen haben und beibehalten, die jede Fälschung oder jeden Missbrauch der in diesem Übereinkommen vorgesehenen gemeinsamen Punze oder der gemäss Artikel 5 Absatz 2 notifizierten Amtszeichen der ermächtigten Edelmetallkontrollämter sowie jede unbefugte Veränderung an dem Gegenstand oder Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der gemeinsamen Punze bei Strafe verbieten. 2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen ein Verfahren einzuleiten, wenn ausreichende Beweise einer Fälschung oder eines Missbrauches der gemeinsamen Punze oder der Amtszeichen der ermächtigten Edelmetallkontrollämter oder einer unbefugten Veränderung an dem Gegenstand oder einer Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der gemeinsamen Punze vorliegen oder ihm von einem anderen Vertragsstaat zur Kenntnis gebracht werden, oder andere geeignete Massnahmen zu treffen, wenn dies zweckdienlich erscheint.
Art. 9
1. Hat ein einführender Vertragsstaat oder eines seiner Edelmetallkontrollämter Grund zur Annahme, dass ein Edelmetallkontrollamt eines ausführenden Vertragsstaates die gemeinsame Punze ohne Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens angebracht hat, so ist mit dem Edelmetallkontrollamt, von dem die Gegenstände bezeichnet worden sein sollen, unverzüglich Verbindung aufzunehmen, und letzteres hat sofort jegliche angemessene Unterstützung für die Untersuchung des Falles zu leisten. Kommt eine zufrieden stellende Einigung nicht zustande, kann jede der Parteien den Fall dem Ständigen Ausschuss durch Mitteilung an dessen Vorsitzenden vorlegen. In einem solchen Falle beruft der Vorsitzende spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt einer derartigen Mitteilung eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein. 2. Ist eine Angelegenheit gemäss Absatz 1 dem Ständigen Ausschuss vorgelegt worden, kann er den Parteien empfehlen, geeignete Massnahmen zu treffen, nachdem er ihnen Gelegenheit zum Gehör gegeben hat. 3. Wird einer in Absatz 2 erwähnten Empfehlung innerhalb einer angemessenen Zeit nicht nachgekommen oder hat der Ständige Ausschuss die Abgabe einer Empfehlung unterlassen, so kann der einführende Vertragsstaat in der Folge die von ihm als notwendig erachtete zusätzliche Überwachung der von dem betreffenden Edelmetallkontrollamt bezeichneten Edelmetallgegenstände, die in sein Hoheitsgebiet verbracht werden, vornehmen und ist auch berechtigt, die Annahme solcher Gegenstände vorübergehend zu verweigern. Derartige Massnahmen sind allen Vertragsstaaten unverzüglich zu notifizieren und von Zeit zu Zeit vom Ständigen Ausschuss zu überprüfen. 4. Liegen Beweise eines wiederholten und schwerwiegenden Missbrauches der gemeinsamen Punze vor, so kann der einführende Vertragsstaat die Annahme von Gegenständen, die das Amtszeichen des betreffenden Edelmetallkontrollamtes tragen, vorübergehend ablehnen, gleichgültig ob sie gemäss diesem Übereinkommen geprüft und bezeichnet worden sind oder nicht. In einem solchen Falle hat der einführende Vertragsstaat dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten zu notifizieren, und der Ständige Ausschuss hat innerhalb eines Monats zur Beratung der Angelegenheit zusammenzutreten.
III Ständiger Ausschuss und Änderungen
Art. 10
1. Hiermit wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme. 2. Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind: – Beobachtung und Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens; – Förderung der technischen und verwaltungsmässigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten; – Beratung von Massnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens; – Förderung eines angemessenen Schutzes der Zeichen gegen Fälschung und Missbrauch;
– Abgabe von Empfehlungen im Falle jeder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit oder zur Schlichtung jeder sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Meinungsverschiedenheit, die dem Ständigen Ausschuss vorgelegt wird; – Prüfung, ob die Einrichtungen eines Staates, der diesem Übereinkommen beizutreten beantragt, die Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge erfüllen und Unterbreitung eines entsprechenden Berichts zu Handen der Vertragsstaaten.3 3. Der Ständige Ausschuss hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen einschliesslich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschliessen. Dieser Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die erste Sitzung ist vom Depositarstaat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einzuberufen. 4. Der Ständige Ausschuss kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.
Art. 11
1. Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuss einen Vorschlag zur Änderung der Anhänge zum Übereinkommen, dann hat er diesen allen Vertragsstaaten zu notifizieren und deren Regierungen einzuladen, innerhalb von vier Monaten ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Änderung zu geben. Diese Zustimmung kann bedingt gegeben werden, um den innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. 2. Ist innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist keine abschlägige Antwort von der Regierung eines Vertragsstaates eingegangen, tritt die Änderung der Anhänge sechs Monate nach Ablauf dieser Frist in Kraft, es sei denn, es wurde in der Änderung ein späterer Zeitpunkt für deren Inkrafttreten vorgesehen, und vorausgesetzt, dass die Bedingungen, die in einer in Absatz 1 genannten Zustimmung gestellt werden, erfüllt worden sind. Der Depositarstaat hat das Inkrafttreten und den massgeblichen Zeitpunkt allen Vertragsstaaten zu notifizieren. 3. Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuss einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens oder von einem Vertragsstaat einen Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens oder seiner Anhänge, dann hat er diese Vorschläge allen Vertragsstaaten zur Annahme vorzulegen. 4. Verlangt ein Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Tage der Vorlage eines Änderungsvorschlages gemäss Absatz 3 die Aufnahme von Verhandlungen über diesen Vorschlag, so hat der Depositarstaat Vorkehrungen für die Durchführung solcher Verhandlungen zu treffen.
Letzter Satz eingefügt durch die am 18. Mai 1988 angenommene Änd., in Kraft getreten am 16. Aug. 1993 (AS 1993 3118).
5. Eine gemäss Absatz 3 vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge tritt unter der Voraussetzung, dass sie von allen Vertragsstaaten angenommen wird, einen Monat nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft, sofern in der Änderung nicht ein anderer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Annahmeurkunden sind beim Depositarstaat zu hinterlegen, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.
IV Schlussbestimmungen
Art. 124
1. Jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge erforderlich sind, kann, auf Einladung der Vertragsstaaten, die durch die Regierung des Depositarstaates übermittelt wird, diesem Übereinkommen beitreten. 2. Die Regierungen der Vertragsstaaten stützen ihre Entscheidung über den Beitrittsantrag eines Staates vorwiegend auf dem unter Absatz 2 des Artikels 10 erwähnten Bericht. 3. Der eingeladene Staat kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.
Art. 13
Das Königreich Dänemark und die Republik Island, die bei der Abfassung dieses Übereinkommens mitgewirkt haben, können diesem durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten. Der Beitritt wird zwei Monate nach dem Tage der Hinterlegung dieser Urkunde, jedoch nicht vor Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist von vier Monaten, wirksam.
Art. 14
1. Die Regierung jedes Unterzeichnerstaates oder beitretenden Staates kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit darnach dem Depositarstaat schriftlich erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der in der Erklärung bezeichneten Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen sie verantwortlich ist, gelten. Der Depositarstaat hat jede derartige Erklärung den Regierungen aller anderen Vertragsstaaten bekannt zu geben.
2. Wurde die Erklärung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegeben, so tritt dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Gebiete an demselben Tag in Kraft, an dem sie in Bezug auf den Staat, der die Erklärung abgegeben hat, in Kraft tritt. In allen anderen Fällen tritt das Übereinkommen in Bezug auf diese Gebiete drei Monate nach Einlangen der Erklärung beim Depositarstaat in Kraft. 3. Die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle diese oder einen Teil dieser Gebiete kann durch die Regierung des Staates, der die in Absatz 1 genannte Erklärung abgegeben hat, mit der Massgabe beendet werden, dass sie drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.
Art. 15
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung, dass er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat, oder auf Grund solcher Bedingungen zurücktreten, die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Falle seines Rücktrittes vom Übereinkommen nach seinem Ausscheiden die Verwendung oder Anbringung der gemeinsamen Punze für jeglichen Zweck zu unterlassen.
Art. 16 14. Die in
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt, der allen anderen Unterzeichnerstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. 2. Dieses Übereinkommen tritt vier Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen zwei Monate nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft, jedoch nicht vor Ablauf der vorgenannten Frist von vier Monaten.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 15. November 1972, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln hat.
(Es folgen die Unterschriften) Anhang I5 Begriffsbestimmungen und technische Erfordernisse 1. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff «Edelmetallgegenstände» Gegenstände, die aus Gold, Silber, Platin oder deren Legierungen bestehen oder diese enthalten und hinsichtlich aller ihrer metallischen Teile vollständig sind, mit Ausnahme der folgenden:
Gegenstände, die aus Legierungen mit einem geringeren Feingehalt als 375 für Gold, 800 für Silber oder 950 für Platin bestehen;
Teile oder unvollständige Halbwaren;
Rohmaterialien einschliesslich Barren, Platten, Bleche, Folien, Stäbe, Drähte, Streifen und Rohre.
Feingehalte 2. Die folgenden Feingehalte sind im Sinne dieses Übereinkommens anzuerkennen:
für Gold 750, 585 und 375;
für Silber 925, 830 und 800;
für Platin 950.
3. «Feingehalt» bedeutet die Anzahl der Gewichtsteile Feingold oder Feinsilber oder Reinplatin in eintausend Gewichtsteilen der Legierung. 4. Als Feingehalt jedes Edelmetallgegenstandes, der einen höheren Feingehalt als einen in Absatz 2 angeführten aufweist, gilt im Sinne dieses Übereinkommens der in diesem Absatz festgelegte nächstniedrigere Feingehalt. 5. Der Feingehalt keines Teiles eines Gegenstandes, mit Ausnahme des Lotes und solcher Teile, die gemäss den Absätzen 7–14 zulässig sind, darf geringer als der Feingehalt des betreffenden Gegenstandes sein. Verwendung von Lot 6. Für Lote sind die folgenden Feingehalte zulässig:
a) Gold. Das Lot für Goldgegenstände hat, abgesehen von den folgenden Ausnahmen, den gleichen Feingehalt aufzuweisen wie der betreffende Gegenstand: – Bei Goldgegenständen aus Filigranarbeit und Uhrgehäusen des Feingehalts 750 darf das Lot nicht weniger als 740 Tausendteile Gold enthalten. – Bei Weissgoldgegenständen des Feingehalts 750 darf das Lot nicht weniger als 585 Tausendteile Gold enthalten.
Bereinigt gemäss der am 14. Juli 1980 in Kraft getretenen Änd. (AS 1980 658, 1989 1426) und der am 24. Nov. 1988 angenommenen Änd., in Kraft seit 13. Dez. 1989 (AS 1993 2338).
Silber: Das Lot für Silbergegenstände im Feingehalt von 925 darf nicht weniger als 650 Tausendteile Silber enthalten. Das Lot für Silbergegenstände in den Feingehalten von 800 und 830 darf nicht weniger als 550 Tausendteile Silber enthalten.
Platin. Das Lot für Platin muss mindestens 995 Tausendteile Gold, Silber, Platin oder Palladium enthalten.
Lot, dessen Feingehalt geringer als der des Gegenstandes ist, darf nur in den zur Verbindung notwendigen Mengen verwendet werden. Solches Lot darf nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder Füllung verwendet werden. Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall 7. Unedle Metallteile sind mit Ausnahme der folgenden Fälle bei Edelmetallgegenständen verboten:
Mechaniken von Drehbleistiften, Uhrwerke, innere Mechanismen von Feuerzeugen und ähnliche Mechanismen, wenn Edelmetalle aus technischen Gründen ungeeignet sind;
Klingen von Messern und solche Teile von Flaschenöffnern, Korkziehern und ähnlichen Gegenständen, die aus technischen Gründen nicht aus Edelmetallen gefertigt werden können;
Federn;
Drähte zur Verbindung von Silberscharnieren;
Nadeln für Silberbroschen.
8. Nach Absatz 7 Buchstaben a), c), d) und e) erlaubte Teile aus unedlem Metall dürfen nicht mit dem Edelmetall verlötet sein. 9. Teile aus unedlem Metall sind, wenn möglich, mit «METALL» oder mit der speziellen Bezeichnung des Metalles in Prägung oder Gravierung zu versehen; wo dies undurchführbar ist, müssen sie durch ihre Farbe leicht von dem Edelmetall unterscheidbar sein. Dieses Erfordernis gilt nicht für Uhrwerke. Unedles Metall darf nicht bloss zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder für Füllzwecke verwendet werden. Die Verwendung nichtmetallischer Stoffe 10. Die Verwendung nichtmetallischer Teile ist gestattet, sofern diese von dem Edelmetall deutlich unterscheidbar, nicht plattiert oder gefärbt sind, um Edelmetallen zu gleichen, und deren Ausmass deutlich sichtbar ist. Ferner sind nichtmetallische Füllungen für Griffe von Messern, Gabeln oder Löffeln gestattet, sofern solche Füllungen nur in den für die Verbindung notwendigen Mengen verwendet werden. Die Verwendung von mehr als einem Edelmetall im selben Gegenstand 11. Die Verwendung von mehr als einem Edelmetall im selben Gegenstand ist verboten, ausgenommen in den folgenden Fällen:
die Verwendung von Goldteilen mit einem Feingehalt von mindestens 750 bei Gegenständen, die Platinteile in einem 50 Prozent des Gewichts aller Metallteile übersteigenden Ausmass enthalten, sofern sich die Gold- und Platinteile durch ihre Farbe voneinander unterscheiden und der Gegenstand auf dem Platinteil mit dem in Anhang II Absatz 5 angegebenen Zeichen als Platin bezeichnet ist, während der Goldteil nur mittels der Gemeinsamen Punze gekennzeichnet ist. Dessen ungeachtet besteht jedoch keinerlei Verpflichtung für Vertragsstaaten, deren Rechtsordnung Punzierungen dieser Art nicht zulässt, der Einfuhr oder dem Verkauf derartiger Gegenstände zuzustimmen;
die Verwendung von Platinteilen bei Gegenständen, die Goldteile in einem 50 Prozent des Gewichtes aller Metallteile übersteigenden Ausmass enthalten, sofern der Gegenstand auf dem Goldteil mit den in Anhang II Absatz 5 angegebenen Zeichen als Gold bezeichnet ist;
die Verwendung von Gold- oder Platinteilen bei Gegenständen, die Silberteile in einem 50 Prozent des Gewichtes aller Metallteile übersteigenden Ausmass enthalten, sofern der Gegenstand auf dem Silberteil mit den in Anhang II Absatz 5 angegebenen Zeichen als Silber bezeichnet ist;
die Verwendung von kleinen, stark beanspruchten Bestandteilen aus einem weniger edlen Metall, wie Verschlussfedern, die aus technischen Gründen nicht aus dem edleren Metall hergestellt werden können, sofern der weniger edle Teil mit der speziellen Bezeichnung des Metalles in Prägung oder Gravierung versehen ist.
12. Das Überziehen von Silbergegenständen mit Gold ist unter der Voraussetzung gestattet, dass der ganze Gegenstand als Silber bezeichnet ist. Das Überziehen von Weissgold-, Silber- oder Platingegenständen mit Rhodium ist unter der Voraussetzung gestattet, dass der ganze Gegenstand als Gold, Silber oder Platin bezeichnet ist. 13. Bei Edelmetallgegenständen sind Zwischenschichten oder Deckschichten aus anderen als den in Absatz 12 erlaubten Metallen verboten. Absatz 11 Buchstabe a) angeführten Platinteile, die in Absatz 11 Buchstabe b) angeführten Gold- oder Platinteile, die in Absatz 11 Buchstabe c) angeführten Teile aus weniger edlen Metallen und die in Absatz 12 angeführten Goldüberzüge müssen einen Feingehalt aufweisen, der nicht geringer ist als der für diese Metalle in Absatz 2 angegebene Mindestfeingehalt.
Anhang II Prüfung durch die ermächtigten Edelmetallkontrollämter 1. Ein ermächtigtes Edelmetallkontrollamt hat zu prüfen, ob Edelmetallgegenstände, die ihm zur Bezeichnung mit der gemeinsamen Punze vorgelegt werden, den Bedingungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entsprechen. Analysenmethoden 2. Das ermächtigte Edelmetallkontrollamt hat eine der folgenden Analysenmethoden bei der Prüfung von Edelmetallgegenständen anzuwenden: Gold: Kupellation Silber: Gay-Lussac oder Volhard oder Potentiometrie Platin: Gravimetrie (Ammonium-Chloroplatinat) oder Atomabsorption oder Spektrographie oder Spektrophotometrie 3. Die Anzahl der entnommenen und analysierten Proben muss so ausreichend sein, dass sich das Edelmetallkotrollamt davon überzeugen kann, dass sämtliche Teile aller geprüften Gegenstände die vorgeschriebenen Feingehalte aufweisen. 4. Minus-Toleranzen sind nicht zulässig. Das ermächtigte Edelmetallkontrollamt kann jedoch Probeergebnisse mit einer geringen Unterschreitung des Feingehaltes zulassen, wenn diese innerhalb der anerkannten Fehlergrenzen der vorgesehenen Prüfmethoden liegt. Bezeichnung 5. Die folgenden Zeichen sind anzubringen:
eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke gemäss der Beschreibung in Absatz 7;
eine Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen angibt;
das Amtszeichen des ermächtigten Edelmetallkontrollamtes;
die gemeinsame Punze gemäss der Beschreibung in Absatz 8.
Die Zeichen gemäss den Buchstaben a) und b) sind auf dem Gegenstand aufzuschlagen oder mitabzugiessen. Die Zeichen gemäss den Buchstaben c) und d) sind auf dem Gegenstand aufzuschlagen.
6. Besteht ein Gegenstand aus Teilen, von denen einer oder mehrere mit Scharnieren verbunden oder von dem Hauptteil des Gegenstandes leicht trennbar sind, dann sind die vorstehenden Zeichen nur auf dem Hauptteil anzubringen. Ferner sind in einem solchen Falle die anderen Teile vom Edelmetallkontrollamt, wenn durchführbar, mit der gemeinsamen Punze zu bezeichnen. 7. Die in Absatz 5 Buchstabe a) angeführte Verantwortlichkeitsmarke besteht aus dem Namen des Verantwortlichen, einer Abkürzung desselben oder einem Symbol, die in einem amtlichen Register des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Gegenstand geprüft wird, oder die bei einem seiner ermächtigten Edelmetallkontrollämter eingetragen ist. 8. Die gemeinsame Punze besteht aus der Reliefdarstellung einer Waage mit einer Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen auf einem schraffierten Hintergrund innerhalb einer Umrahmung angibt, die die Art des Edelmetalls wie folgt anzeigt:
– für Goldgegenstände:
– für Silbergegenstände:
– für Platingegenstände:
Muster der gemeinsamen Punze sind in der Beilage abgebildet. 9. Stellt das ermächtigte Edelmetallkontrollamt fest, dass der Gegenstand den Bestimmungen des Anhanges I zu diesem Übereinkommen entspricht, kann es diesen Gegenstand mit seinem festgelegten Amtszeichen und der gemeinsamen Punze bezeichnen. Wird der Gegenstand mit der gemeinsamen Punze bezeichnet, so hat sich das ermächtigte Edelmetallkontrollamt vor Ausfolgung des Gegenstandes davon zu überzeugen, dass dieser gemäss den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 vollständig bezeichnet ist. Wenn möglich, sind alle Zeichen unmittelbar nebeneinander anzubringen.
Beilage Beispiele für die gemeinsame Punze Für Goldgegenstände des Feingehaltes 750 Für Silbergegenstände des Feingehaltes 925 Für Platingegenstände des Feingehaltes 950 Geltungsbereich am 12. September 20066 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Dänemark 17. November 1987 B 17. Januar 1988 Finnland 9. Januar 1975 27. Juni 1975 Irland 8. August 1983 B 8. November 1983 Israel 1. März 2005 B 1. Juni 2005 Lettland 29. April 2004 B 29. Juli 2004 Litauen 4. Mai 2004 B 4. August 2004
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html).
Niederlandea 16. April 1999 B 16. Juli 1999 Norwegen 1. Juli 1983 1. September 1983 Österreich 12. Februar 1974 27. Juni 1975 Polen 22. August 2005 B 22. November 2005 Portugal 6. Juli 1982 6. September 1982 Schweden 27. Februar 1975 27. Juni 1975 Schweiz 1. April 1974 27. Juni 1975 Tschechische Republik 02. August 1994 B 02. November 1994 Ungarn 1. Dezember 2005 B 1. März 2006 Vereinigtes Königreich 1. April 1976 1. Juni 1976 a Das Übereinkommen gilt nur für das Königreich in Europa.