0.974.11
Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Abgeschlossen in Wien am 8. April 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 19802 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Februar 1981 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 1985 (Stand am 23. Februar 2011)
Präambel Die Vertragsstaaten dieser Satzung, in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen3, eingedenk der Hauptziele der von der sechsten ausserordentlichen Session der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen über die Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, der Erklärung und des Aktionsplans von Lima für industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit, welche die zweite Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung verabschiedet hat, und der Resolution der siebten ausserordentlichen Session der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit, erklärend, dass es notwendig ist, eine gerechte und ausgewogene Wirtschafts- und Sozialordnung zu schaffen, und zwar durch Beseitigung wirtschaftlicher Ungleichheiten, durch Schaffung zweckmässiger und gerechter internationaler Wirtschaftsbeziehungen, durch wirksame soziale und wirtschaftliche Änderungen und durch Förderung der notwendigen strukturellen Änderungen in der Entwicklung der Weltwirtschaft, dass die Industrialisierung eine wirksame Wachstumshilfe ist, die entscheidende Bedeutung hat für die schnelle wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, für die Anhebung des Lebensstandards und der Lebensqualität der Völker aller Länder und für die Schaffung einer gerechten Wirtschafts- und Sozialordnung, dass alle Länder das uneingeschränkte Recht auf Industrialisierung haben und dass jeder Industrialisierungsprozess den wesentlichen Zielen einer autarken und integrierten sozialökonomischen Entwicklung entsprechen muss und die notwendigen Änderungen herbeiführen sollte, die eine gerechte und echte Beteiligung aller Völker an der Industrialisierung ihrer Länder sicherstellen,
AS 1985 1287; BBl 1979 III 1073 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1985 1286
dass es wesentlich ist, die Industrialisierung durch alle möglichen koordinierten Massnahmen, einschliesslich Verbesserung, der Weitergabe und der Angleichung von Technologien auf globaler, regionaler und nationaler Ebene und auch in den verschiedenen Wirtschaftszweigen zu fördern, da die internationale Zusammenarbeit für die Entwicklung das gemeinsame Ziel und die gemeinsame Verpflichtung aller Länder ist, dass alle Länder ungeachtet ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme entschlossen sind, das Gemeinwohl ihrer Völker durch individuelle und kollektive Massnahmen zu fördern, welche zum Ziel haben, die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichheit der Völker zu erweitern, die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Entwicklungsländer zu festigen, diesen Ländern einen gerechten Anteil an der industriellen Gesamtproduktion der Welt zu sichern und zu Frieden und Sicherheit auf der ganzen Welt und zum Wohlstand aller Völker in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen beizutragen, eingedenk dieser Richtlinien bestrebt, im Einklang mit Kapitel IX der Charta der Vereinten Nationen eine Spezialorganisation mit der Bezeichnung Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) zu errichten, welche die zentrale Aufgabe, für die Überprüfung und Förderung der Koordination aller Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung, in Übereinstimmung mit den Befugnissen, welche die Charta der Vereinten Nationen dem Wirtschafts- und Sozialrat überträgt sowie das, die gegenseitigen Beziehungen regelnden Abkommen übernehmen und dafür verantwortlich zeichnen soll, vereinbaren hiermit diese Satzung.
Kapitel I Ziele und Aufgaben
Art. 1 Ziele
Hauptziel der Organisation ist es, die industrielle Entwicklung in den Entwicklungsländern zu fördern und zu beschleunigen, um zur Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen, Ausserdem fördert die Organisation die industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in einzelnen Wirtschaftszweigen.
Art. 2 Aufgaben
Die Organisation trifft ganz allgemein alle Massnahmen, die zur Verwirklichung der oben genannten Ziele notwendig und zweckmässig sind, und unternimmt im besonderen folgende Schritte:
Sie begünstigt und leistet, je nach Bedarf, Unterstützung für die Entwicklungsländer bei der Förderung und Beschleunigung ihrer Industrialisierung, insbesondere bei der Entwicklung, Erweiterung und Modernisierung ihrer Industrien;
sie veranlasst, koordiniert und verfolgt im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen die Tätigkeit des Systems der Vereinten Nationen, um es der Organisation zu ermöglichen, im Bereich der industriellen Entwicklung die zentrale Koordinierungsaufgabe zu übernehmen;
sie schafft neue und entwickelt bestehende Konzepte und Ansätze der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in den einzelnen Wirtschaftszweigen und führt im Hinblick auf die Festlegung neuer Richtlinien für eine harmonische und ausgewogene industrielle Entwicklung Studien und Untersuchungen durch, wobei sie gebührend berücksichtigt, wie Länder mit verschiedenen sozialökonomischen Systemen Industrialisierungsprobleme lösen;
sie fördert und begünstigt die Entwicklung und Anwendung von Planungstechniken und hilft bei der Ausarbeitung von Entwicklungsprogrammen, wissenschaftlichen und technologischen Programmen und Industrialisierungsplänen auf dem öffentlichen, genossenschaftlichen und privaten Sektor;
sie begünstigt die und beteiligt sich an der Ausarbeitung integrierter und interdisziplinärer Ansätze zur beschleunigten Industrialisierung der Entwicklungsländer;
sie stellt ein Forum und ein Instrument dar, das den Entwicklungsländern und den Industrieländern zur Verfügung steht für ihre Kontakte, Konsultationen und, auf Ersuchen der beteiligten Länder, für Verhandlungen zur Industrialisierung der Entwicklungsländer;
sie unterstützt die Entwicklungsländer beim Aufbau und Betrieb von Industrien, einschliesslich der Agrar- und der Grundindustrien, um die volle Nutzung von örtlich vorhandenen Naturschätzen und Arbeitskräften zu erreichen und um die Produktion von Gütern für In- und Auslandmärkte zu sichern und zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit dieser Länder beizutragen;
sie dient als Austauschstelle für Industrieinformationen, sammelt und überprüft selektiv, analysiert und verarbeitet zur weiteren Verbreitung Information über alle Aspekte der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene und in den verschiedenen Wirtschaftszweigen, einschliesslich des Austauschs von Erfahrungen und technologischen Errungenschaften der industriell entwickelten Länder und der Entwicklungsländer mit verschiedenen Gesellschafts- und Wirtschaftssystemen;
sie widmet besonderen Massnahmen zur Unterstützung der am wenigsten entwickelten Binnen- und Inselländer sowie der von Wirtschaftskrisen und Naturkatastrophen am härtesten betroffenen Entwicklungsländer besondere Aufmerksamkeit, ohne die Interessen der anderen Entwicklungsländer aus dem Blick zu verlieren;
sie fördert, begünstigt und unterstützt die Entwicklung, Auswahl, Anpassung, Weitergabe und Anwendung industrieller Technologien, wobei sie den sozialökonomischen Bedingungen und den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Industrie Rechnung trägt und die Weitergabe von Technologien der Industrie- an die Entwicklungsländer und auch zwischen den Entwicklungsländern selbst besonders berücksichtigt;
sie organisiert und fördert industrielle Ausbildungsprogramme, die den Entwicklungsländern helfen sollen, technisches und sonstiges geeignetes Personal auszubilden, das auf verschiedenen Stufen für die beschleunigte industrielle Entwicklung benötigt wird;
sie berät und unterstützt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen, den Spezialorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Agentur die Entwicklungsländer bei der Nutzbarmachung, Erhaltung und örtlichen Verarbeitung ihrer Naturschätze, um die Industrialisierung dieser Länder zu fördern;
sie stellt Muster- und Demonstrationsanlagen zur Beschleunigung der Industrialisierung in bestimmten Wirtschaftszweigen zur Verfügung;
sie erarbeitet besondere Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit auf industriellem Gebiet zwischen den Entwicklungsländern und zwischen den Industrie- und den Entwicklungsländern;
sie hilft in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Gremien bei der regionalen Planung für die industrielle Entwicklung der Entwicklungsländer im Rahmen der regionalen und subregionalen Zusammenschlüsse dieser Länder;
sie begünstigt und fördert die Gründung und Stärkung von Industrie-, Handels- und Berufsvereinigungen und ähnlichen Organisationen, welche die volle Nutzung der eigenen Möglichkeiten der Entwicklungsländer im Hinblick auf die Entwicklung ihrer nationalen Industrien erleichtern könnten;
sie hilft bei der Schaffung und Verwaltung einer institutionellen Infrastruktur, um Lenkungs-, Beratungs- und Entwicklungsdienste für die Industrien bereitzustellen;
sie hilft auf Antrag der Regierungen von Entwicklungsländern bei der Beschaffung ausländischen Kapitals zur Finanzierung bestimmter Industrievorhaben zu reellen, gerechten und beiderseits annehmbaren Bedingungen.
Mitglieder Die Mitgliedschaft in der Organisation steht allen Staaten offen, die den Zielen und Grundsätzen der Organisation zustimmen:
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 2 Vertragsparteien dieser Satzung werden.
Andere als die unter Buchstabe a genannten Staaten können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c Vertragsparteien dieser Satzung werden, nachdem ihre Aufnahme auf Empfehlung des Rates von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gebilligt wurde.
Art. 4 Beobachter
1. Die Rechtsstellung eines Beobachters bei der Organisation wird auf Antrag den Beobachtern bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen zuerkannt, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst. 2. Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Konferenz befugt, andere Beobachter zur Teilnahme an den Arbeiten der Organisation einzuladen. 3. Die Beobachter sind berechtigt, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung und dieser Satzung an den Arbeiten der Organisation teilzunehmen.
Art. 5 Einstellung in den Rechten
1. Einem Mitglied der Organisation, dem die Ausübung der Rechte und Vorrechte eines Mitglieds der Vereinten Nationen zeitweilig entzogen wird, wird damit auch die Ausübung der Rechte und Vorrechte eines Mitglieds der Organisation zeitweilig entzogen. 2. Ein Mitglied, das mit der Zahlung seiner Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Organisation kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Pflichtbeiträge erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die zwei vorausgegangenen Rechnungsjahre schuldet. Jedes Organ kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ gestatten, wenn feststeht, dass der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.
Art. 6 Austritt
1. Ein Mitglied kann aus der Organisation austreten, indem es beim Depositar eine Urkunde hinterlegt, mit welcher es diese Satzung kündigt. 2. Die Kündigung wird am letzten Tag des Rechnungsjahres wirksam, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt. 3. Die Beiträge, die das austretende Mitglied für das Rechnungsjahr zu zahlen hat, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt, sind die gleichen wie die Pflichtbeiträge im Jahr der Hinterlegung. Zusätzlich leistet das austretende Mitglied alle freiwilligen Beiträge, die es vor der Hinterlegung angekündigt hat.
Kapitel III Organe
Art. 7 Haupt- und Nebenorgane
1. Die Hauptorgane der Organisation sind
die Generalkonferenz (als «Konferenz» bezeichnet),
der Rat für industrielle Entwicklung (als «Rat» bezeichnet);
das Sekretariat.
2. Es wird ein Programm- und Haushaltsausschuss eingesetzt, der den Rat bei der Vorbereitung und Prüfung des Arbeitsprogramms, des ordentlichen Haushalts und des Betriebshaushalts der Organisation sowie anderer die Organisation betreffender finanzieller Fragen unterstützt. 3. Andere Nebenorgane, insbesondere Fachausschüsse, können von der Konferenz oder vorn Rat eingesetzt werden, wobei diese den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigen.
Art. 8 Generalkonferenz
1. Die Konferenz besteht aus Vertretern aller Mitglieder. 2. a) Die Konferenz hält alle zwei Jahre eine ordentliche Session ab, sofern sie nichts anderes beschliesst. Auf Antrag des Rates oder der Mehrheit aller Mitglieder wird sie vom Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Session einberufen.
b) Die ordentlichen Sessionen finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst. Der Ort einer ausserordentlichen Session wird vom Rat festgelegt. 3. Ausser den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten nimmt die Konferenz folgende Aufgaben wahr:
Sie bestimmt die Leitlinien und die allgemeinen Ziele der Organisation;
sie prüft die Berichte des Rates, des Generaldirektors und der Nebenorgane der Konferenz;
sie genehmigt nach Artikel 14 das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Betriebshaushalt der Organisation, legt nach Artikel 15 den Beitragsschlüssel fest, genehmigt die Finanzordnung der Organisation und wacht darüber, dass die finanziellen Mittel der Organisation wirksam eingesetzt werden;
sie ist befugt, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder Abkommen oder Übereinkommen zu beschliessen, die in die Zuständigkeit der Organisation fallende Angelegenheiten betreffen, und bezüglich solcher Abkommen oder Übereinkommen Empfehlungen an die Mitglieder zu richten;
sie richtet in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Organisation fallen, Empfehlungen an die Mitglieder und an die internationalen Organisationen;
sie trifft andere geeignete Massnahmen, damit die Organisation ihre Ziele verfolgen und ihre Aufgabe wahrnehmen kann.
4. Die Konferenz kann dem Rat ihre Rechte und Aufgaben übertragen, soweit sie es für wünschenswert hält; hiervon ausgenommen sind die Rechte und Aufgaben nach
Artikel 3 Buchstabe b; Artikel 4; Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d; Artikel 9 Absatz 1; Artikel 10 Absatz 1; Artikel 11 Absatz 2; Artikel 14 Absätze 4 und
6; Artikel 15; Artikel 18; Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b und Anhang I. 5. Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. 6. Jedes Mitglied hat in der Konferenz eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung der Konferenz nichts anderes bestimmt ist.
Art. 9 Rat für industrielle Entwicklung
1. Der Rat besteht aus 53 Mitgliedern der Organisation; sie werden von der Konferenz gewählt, die den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigt. Bei der Wahl der Mitglieder des Rates legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 33 Mitglieder des Rates werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 15 aus den Staaten, die in Teil B und 5 aus den Staaten, die in Teil D des Anhangs I aufgeführt sind. 2. Die Amtszeit der Mitglieder des Rates dauert vom Ende der ordentlichen Session der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der vier Jahre danach stattfindenden ordentlichen Session der Konferenz; jedoch beginnt die Amtszeit der Mitglieder, die auf der ersten Session gewählt werden, mit dem Zeitpunkt dieser Wahl, wobei die Hälfte von ihnen nur bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung im Amt bleiben. Die Mitglieder des Rates können wiedergewählt werden. 3. a) Der Rat hält mindestens eine ordentliche Session im Jahr ab, und zwar zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt. Auf Antrag der Mehrheit aller Ratsmitglieder wird er vom Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Session einberufen.
b) Die Sessionen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nichts anderes beschliesst. 4. Ausser den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten oder ihm von der Konferenz übertragenen Aufgaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr:
a) Er überwacht im Auftrag der Konferenz die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms und die Einhaltung des entsprechenden ordentlichen Haushalts und Betriebshaushalts sowie die Durchführung anderer Beschlüsse der Konferenz;
er empfiehlt der Konferenz einen Beitragsschlüssel für die Ausgaben im ordentlichen Haushalt;
er berichtet der Konferenz auf jeder ordentlichen Session über seine Tätigkeit;
er ersucht die Mitglieder um Auskunft über ihre die Arbeit der Organisation betreffende Tätigkeit;
in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Konferenz und unter Berücksichtigung der in der Zeit zwischen den Sessionen des Rates oder der Konferenz möglicherweise eintretenden Ereignisse ermächtigt er den Generaldirektor, die vom Rat für notwendig gehaltenen Massnahmen zu treffen, um unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen, wobei den Aufgaben und den finanziellen Mitteln der Organisation gebührend Rechnung zu tragen ist;
wird das Amt des Generaldirektors in der Zeit zwischen den Sessionen der Konferenz frei, so ernennt der Rat einen geschäftsführenden Generaldirektor, der diese Funktion bis zur nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Session der Konferenz ausübt;
er stellt die vorläufige Tagesordnung der Konferenz auf;
er erledigt innerhalb der in dieser Satzung festgelegten Grenzen alle anderen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele der Organisation erforderlich sind.
5. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. 6. Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung des Rates nichts anderes bestimmt ist. 7. Mitglieder, die im Rat nicht vertreten sind, lädt dieser ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über Angelegenheiten teilzunehmen, die für sie von besonderem Belang sind.
Art. 10 Programm- und Haushaltsausschuss
1. Der Programm- und Haushaltsausschuss besteht aus 27 Mitgliedern der Organisation; die Konferenz wählt sie unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen geographischen Vertretung. Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 15 Mitglieder des Ausschusses werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 9 aus den Staaten, die in Teil B und 3 aus den Staaten, die in Teil D des Anhangs I aufgeführt sind. Bei der Benennung ihrer Vertreter im Ausschuss berücksichtigen die Staaten deren persönliche Eignung und Erfahrung. 2. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses dauert vom Ende der ordentlichen Session der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Session der Konferenz. Die Mitglieder des Ausschusses können wiedergewählt werden.
3. a) Der Ausschuss hält mindestens eine Session im Jahr ab. Auf Antrag des Rates oder auf eigenen Antrag wird er vom Generaldirektor zu weiteren Sessionen einberufen.
b) Die Sessionen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nichts anderes beschliesst. 4. Der Ausschuss
nimmt die ihm nach Artikel 14 zugewiesenen Aufgaben wahr;
erstellt den dem Rat vorzulegenden Entwurf des Beitragsschlüssels für die Ausgaben im ordentlichen Haushalt;
nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm gegebenenfalls von der Konferenz oder vom Rat auf finanziellem Gebiet übertragen werden;
berichtet dem Rat auf jeder ordentlichen Tagung über alle seine Tätigkeiten und unterbreitet dem Rat von sich aus Ratschläge oder Vorschläge zu finanziellen Fragen.
5. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 6. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Art. 11 Sekretariat
1. Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor und den von der Organisation benötigten stellvertretenden Generaldirektoren und sonstigen Beamten. 2. Der Generaldirektor wird auf Empfehlung des Rates von der Konferenz für die Dauer von vier Jahren ernannt; danach ist keine Wiederernennung mehr möglich. 3. Der Generaldirektor ist der höchste Beamte der Organisation. Vorbehältlich der allgemeinen oder besonderen Weisungen der Konferenz oder des Rates hat der Generaldirektor die Gesamtverantwortung und die Befugnis, die Arbeit der Organisation zu leiten. Im Auftrag und unter Aufsicht des Rates ist der Generaldirektor für die Einstellung der Beamten und die Organisation und Leitung des Personalwesens verantwortlich. 4. Der Generaldirektor und die übrigen Beamten dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von keiner Regierung oder Behörde ausserhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist, und sind nur der Organisation verantwortlich. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des Personals zu beachten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. 5. Die Beamten werden vom Generaldirektor aufgrund von Regelungen ernannt, welche die Konferenz auf Empfehlung des Rates erlässt. Ernennungen von stellvertretenden Generaldirektoren bedürfen der Zustimmung des Rates. Die Anstellungsbedingungen entsprechen soweit wie möglich der allgemeinen Beamtenordnung der Vereinten Nationen. Bei der Einstellung von Personal und der Regelung der Anstellungsbedingungen ist das Hauptaugenmerk darauf zu richten, dass es notwendig ist, der Organisation die Dienste von Personen zu sichern, die Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Ehrenhaftigkeit besitzen. Es ist gebührend zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, die Personalauswahl auf breiter und ausgewogener geographischer Grundlage vorzunehmen. 6. Der Generaldirektor ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Konferenz, des Rates und des Programm- und Haushaltsausschusses tätig und nimmt alle übrigen Aufgaben wahr, die ihm diese Organe übertragen. Er erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation.
Ausserdem legt er der Konferenz oder dem Rat alle weiteren erforderlichen Berichte vor.
Kapitel IV Arbeitsprogramm und finanzielle Fragen
Art. 12 Kosten der Delegationen
Mitglieder und Beobachter tragen selbst die Kosten ihrer Delegationen bei der Konferenz, dem Rat oder anderen Organen, in denen sie mitwirken.
Art. 13 Zusammensetzung der Haushalte
1. Die Organisation übt ihre Tätigkeit gemäss ihrem Arbeitsprogramm und ihren genehmigten Haushalten aus. 2. Die Ausgaben der Organisation werden wie folgt unterteilt:
Ausgaben, die aus Pflichtbeiträgen zu bestreiten sind (als «ordentlicher Haushalt» bezeichnet),
Ausgaben, die aus freiwilligen Beiträgen an die Organisation und aus anderen, gegebenenfalls in der Finanzordnung vorgesehenen Einnahmen zu bestreiten sind (als «Betriebshaushalt» bezeichnet).
3. Aus dem ordentlichen Haushalt werden, wie in Anhang II vorgesehen, die Verwaltungs- und Forschungsausgaben und andere ordentliche Ausgaben der Organisation sowie Ausgaben für sonstige Tätigkeiten bestritten. 4. Aus dem Betriebshaushalt werden Ausgaben für technische Unterstützung und andere hiermit verbundene Tätigkeiten bestritten.
Art. 14 Programme und Haushalte
1. Der Generaldirektor erstellt einen Entwurf des Arbeitsprogramms für das jeweils folgende Rechnungsjahr und unterbreitet ihn über den Programm- und Haushaltsausschuss zu der in der Finanzordnung festgesetzten Zeit dem Rat, zusammen mit den entsprechenden Voranschlägen für die aus dem ordentlichen Haushalt zu finanzierenden Tätigkeiten. Gleichzeitig legt der Generaldirektor Vorschläge und Kostenvoranschläge für die Tätigkeiten vor, die aus den freiwilligen Beiträgen an die Organisation zu finanzieren sind.
2. Der Programm- und Haushaltsausschuss prüft die Vorschläge des Generaldirektors und unterbreitet dem Rat seine Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Arbeitsprogramm und den entsprechenden Voranschlägen für den ordentlichen Haushalt und den Betriebshaushalt. Die Empfehlungen des Ausschusses bedürfen zur Annahme der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. 3. Der Rat prüft die Vorschläge des Generaldirektors zusammen mit den Empfehlungen des Programm- und Haushaltsausschusses und verabschiedet das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Betriebshaushalt mit den ihm notwendig erscheinenden Änderungen, um sie der Konferenz zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Rat verabschiedet diese Vorlagen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. 4. a) Die Konferenz prüft das Arbeitsprogramm sowie den entsprechenden ordentlichen Haushalt und Betriebshaushalt, welche ihr vom Rat vorgelegt werden, und genehmigt sie mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
b) Die Konferenz kann am Arbeitsprogramm und am entsprechenden ordentlichen Haushalt und Betriebshaushalt nach Absatz 6 Änderungen vornehmen. 5. Falls erforderlich, werden ergänzende oder revidierte Voranschläge für den ordentlichen Haushalt oder den Betriebshaushalt gemäss den Absätzen 1 bis 4 und der Finanzordnung aufgestellt und genehmigt. 6. Entschliessungen, Beschlüsse oder Änderungen, die mit Kosten verbunden sein können und die noch nicht nach den Absätzen 2 und 3 geprüft wurden, können von der Konferenz nur genehmigt werden, wenn ihnen ein vom Generaldirektor aufgestellter Kostenvoranschlag beigefügt ist. Entschliessungen, Beschlüsse oder Änderungen, die nach Ansicht des Generaldirektors mit Kosten verbunden sind, können von der Konferenz nicht genehmigt werden, bevor der Programm- und Haushaltsausschuss und danach der Rat, die zur gleichen Zeit wie die Konferenz tagen, Gelegenheit hatten, nach den Absätzen 2 und 3 tätig zu werden. Der Rat legt seine Beschlüsse der Konferenz vor. Die Genehmigung solcher Entschliessungen, Beschlüsse und Änderungen durch die Konferenz bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.
Art. 15 Pflichtbeiträge
1. Die Ausgaben nach dem ordentlichen Haushalt werden von den Mitgliedern getragen, entsprechend dem Beitragsschlüssel, der von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen wird; dabei stützt sich die Konferenz auf eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Empfehlung des Rates, die auf einem vom Programm- und Haushaltsausschuss aufgestellten Entwurf beruht. 2. Der Beitragsschlüssel soll sich so weit wie möglich nach dem letzten bei den Vereinten Nationen angewandten Schlüssel richten. Der Pflichtbeitrag eines Mitglieds darf fünfundzwanzig Prozent des ordentlichen Haushalts der Organisation nicht überschreiten.
Art. 16 Freiwillige Beiträge an die Organisationen
Vorbehältlich der Finanzordnung der Organisation kann der Generaldirektor im Namen der Organisation freiwillige Beiträge an die Organisation wie Schenkungen, Vermächtnisse und Zuschüsse von Regierungen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen oder anderen nichtstaatlichen Quellen entgegennehmen, sofern die an diese freiwilligen Beiträge geknüpften Bedingungen mit dem Zweck und der Zielsetzung der Organisation vereinbar sind.
Art. 17 Fonds für industrielle Entwicklung
Um die Mittel der Organisation zu mehren und ihre Fähigkeit zu verbessern, den Bedürfnissen der Entwicklungsländer schnell und flexibel zu entsprechen, verfügt die Organisation über einen Fonds für industrielle Entwicklung, der durch die in
Artikel 16 vorgesehenen freiwilligen Beiträge an die Organisation und andere gegebenenfalls in der Finanzordnung der Organisation vorgesehene Einnahmen gespeist
wird. Der Generaldirektor verwaltet den Fonds für industrielle Entwicklung gemäss den von der Konferenz oder vom Rat im Namen der Konferenz aufgestellten allgemeinen Richtlinien über den Betrieb des Fonds und gemäss der Finanzordnung der Organisation.
Kapitel V Zusammenarbeit und Koordination
Art. 18 Beziehungen zu den Vereinten Nationen
Die Organisation ist mit den Vereinten Nationen verbunden; sie bildet eine der in
Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorganisationen.
Alle nach Artikel 63 der Charta geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder auf Empfehlung des Rates erteilt wird.
Art. 19 Beziehungen zu anderen Organisationen
1. Der Generaldirektor kann mit Genehmigung des Rates und vorbehältlich der von der Konferenz aufgestellten Richtlinien
Abkommen schliessen, die zweckdienliche Beziehungen zu anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und zu anderen zwischenstaatlichen und staatlichen Organisationen begründen;
zweckdienliche Beziehungen zu nichtstaatlichen und anderen Organisationen aufnehmen, deren Arbeit der der Organisation verwandt ist. Bei der Aufnahme solcher Beziehungen zu nationalen Organisationen konsultiert der Generaldirektor die betreffenden Regierungen.
2. Vorbehältlich solcher Abkommen und Beziehungen kann der Generaldirektor Arbeitsvereinbarungen mit solchen Organisationen treffen.
Kapitel VI Rechtsfragen
Art. 20 Sitz
1. Sitz der Organisation ist Wien. Die Konferenz kann den Sitz mit Zweidrittelmehrheit ändern. 2. Die Organisation schliesst mit der Regierung des Gastlandes ein Sitzabkommen ab.
Art. 21 Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten
1. Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedes die Rechtsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten, die notwendig sind, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen und ihre Ziele verwirklichen kann. Die Vertreter der Mitglieder und die Beamten der Organisation geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die notwendig sind, damit sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation vollständig unabhängig wahrnehmen können. 2. Die Rechtsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten nach Absatz 1
entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das für die Organisation dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Spezialorganisationen beigetreten ist, der Rechtsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten der Standardklauseln jenes Abkommens in der in einem Anhang modifizierten Fassung, die vom Rat genehmigt wurde.
entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das für die Organisation nicht dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Spezialorganisationen, wohl aber dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen beigetreten ist, der Rechtsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach dem letztgenannten Übereinkommen, es sei denn, der betreffende Staat notifiziert dem Depositar bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, dass er dieses Übereinkommen nicht auf die Organisation anwenden wird; dreissig Tage nach einer solchen Notifikation ist das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die Organisation nicht mehr anwendbar;
entsprechen der Rechtsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach anderen von der Organisation geschlossenen Übereinkünften.
Beilegung von Streitigkeiten und Einholung von Gutachten Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedern über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung und ihrer Anhänge, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird dem Rat unterbreitet, sofern die beteiligten Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren. Ist die Streitigkeit für ein nicht im Rat vertretenes Mitglied von besonderer Bedeutung, so hat dieses das Recht, sich nach vom Rat zu beschliessenden Regeln vertreten zu lassen.
Ist die Streitigkeit nach Auffassung einer Streitpartei nicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a zufriedenstellend beigelegt worden, so kann diese Partei die Streitfrage entweder,
wenn die Parteien zustimmen, A) dem Internationalen Gerichtshof oder B) einem Schiedsgericht oder ii) anderenfalls einer Schlichtungskommission unterbreiten.
Das Verfahren und die Tätigkeit des Schiedsgerichts und der Schlichtungskommission sind im Anhang III geregelt. 2. Die Konferenz als auch der Rat sind ermächtigt, vorbehältlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen zu jeder Rechtsfrage, die sich bei der Tätigkeit der Organisation ergibt, den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu ersuchen.
Art. 23 Änderungen
1. Nach der zweiten ordentlichen Session der Konferenz kann jedes Mitglied Änderungen dieser Satzung vorschlagen. Der Wortlaut der Änderungsvorschläge wird allen Mitgliedern vom Generaldirektor umgehend mitgeteilt und kann von der Konferenz frühestens neunzig Tage nach der Übermittlung geprüft werden. 2. Vorbehältlich des Absatzes3 tritt eine Änderung in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich, wenn
sie der Konferenz vom Rat empfohlen wird;
sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und
zwei Drittel der Mitglieder beim Depositar Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.
3. Eine Änderung betreffend die Artikel 6, 9, 10, 13 oder den Anhang II tritt in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich, wenn
sie der Konferenz vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Ratsmitglieder empfohlen wird;
sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und
drei Viertel der Mitglieder beim Depositar Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.
Art. 24 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Diese Satzung liegt für alle in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten bis zum 7. Oktober 1979 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zu ihrem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
2. Diese Satzung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden dieser Staaten werden beim Depositar hinterlegt. 3. Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gemäss Artikel 25 Absatz 1 können die in
Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten, die diese Satzung nicht unterzeichnet
haben, sowie Staaten, deren Aufnahmeantrag nach Buchstabe b jenes Artikels genehmigt wurde, durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde dieser Satzung beitreten.
Art. 25 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt in Kraft, wenn mindestens achtzig Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, dem Depositar notifiziert haben, dass sie nach gegenseitigen Konsultationen übereingekommen sind, dass diese Satzung in Kraft treten soll. 2. Diese Satzung tritt in Kraft:
für Staaten, welche die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung,
für Staaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, nicht aber die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, am Tag, an dem sie dem Depositar notifizieren, dass die Satzung für sie in Kraft tritt,
für Staaten, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, am Tag dieser Hinterlegung.
Art. 26 Übergangsbestimmungen
1. Der Depositar beruft die erste Session der Konferenz ein, die binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung stattfinden muss. 2. Die Regeln und Vorschriften für die mit der Resolution 2152 (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen geschaffenen Organisation gelten für die Organisation und ihre Organe, bis diese neue Bestimmungen beschliessen.
Art. 27 Vorbehalte
Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig.
Art. 28 Depositar
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieser Satzung. 2. Der Depositar notifiziert den beteiligten Staaten und dem Generaldirektor alle diese Satzung betreffenden Fragen.
Art. 29 Verbindliche Wortlaute
Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieser Satzung sind gleichermassen verbindlich.
(Es folgen die Unterschriften) Anhang I Staatenlisten 1. Wird ein in einer der nachstehenden Listen nicht aufgeführter Staat Mitglied der Organisation, so entscheidet die Konferenz nach angemessenen Konsultationen, in welche dieser Listen er aufgenommen werden soll. 2. Die Konferenz kann nach angemessenen Konsultationen jederzeit die Einordnung eines Mitglieds auf den nachstehenden Listen ändern. 3. Änderungen der nachstehenden Listen nach Absatz 1 oder 2 gelten nicht als Änderungen dieser Satzung im Sinne des Artikels 23.
(Der Depositar nimmt in diesen Anhang die Staatenlisten auf, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für die Zwecke des Abschnitts II Absatz 4 ihrer Resolution 2152 (XXI) aufgestellt worden sind und am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung gültig sind.) Anhang II Der ordentliche Haushalt A. 1. Zu den Verwaltungs-, Forschungs- und sonstigen ordentlichen Ausgaben der Organisation zählen Ausgaben
für interregionale und regionale Berater;
für kurzfristige Beratungsdienste durch Beamte der Organisation;
für Sitzungen einschliesslich Fachsitzungen, die in dem aus dem ordentlichen Haushalt der Organisation finanzierten Arbeitsprogramm vorgesehen sind;
für die Unterstützung des Programms, die aus Vorhaben der technischen Hilfe erwachsen, soweit diese Ausgaben der Organisation nicht von der die Vorhaben finanzierenden Quelle zurückerstattet werden. 2. Die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden konkreten Vorschläge sind anwendbar, nachdem sie gemäss Artikel 14 vom Programm- und Haushaltsausschuss geprüft, vom Rat angenommen und von der Konferenz genehmigt worden sind.
B. Um das Arbeitsprogramm der Organisation auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung wirksamer zu gestalten, werden mit höchstens 6 Prozent des gesamten ordentlichen Haushalts auch andere Tätigkeiten finanziert, die bisher aus Titel 15 des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen finanziert wurden. Diese Tätigkeiten sollen den Beitrag der Organisation an das Entwicklungssystem der Vereinten Nationen stärken, mit Rücksicht darauf, dass es wichtig ist, das länderweise Programmierverfahren des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, das der Zustimmung der betreffenden Länder unterliegt, als Bezugsrahmen für diese Tätigkeiten zu nehmen.
Anhang III Vorschriften über Schiedsgerichte und Vergleichskommissionen Vorbehältlich anderslautender Beschlüsse aller Mitglieder, die an einer Streitigkeit beteiligt sind, die nicht nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a beigelegt, sondern einem Schiedsgericht nach Buchstabe b Ziffer i B jenes Absatzes oder einer Schlichtungskommission nach Ziffer ii unterbreitet wurde, gelten für das Verfahren und die Tätigkeit dieser Schiedsgerichte und Kommissionen folgende Vorschriften: 1. Eröffnung des Verfahrens Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rat eine ihm nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a unterbreitete Streitigkeit geprüft hat, oder, wenn er diese Prüfung nicht abgeschlossen hat, innerhalb von achtzehn Monaten nach Unterbreitung der Streitigkeit können alle Streitparteien dem Generaldirektor innerhalb von einundzwanzig Monaten nach der Unterbreitung notifizieren, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten wünschen, oder kann jede dieser Parteien dem Generaldirektor notifizieren, dass sie die Streitigkeit einer Schlichtungskommission zu unterbreiten wünscht. Haben die Parteien eine andere Art der Beilegung vereinbart, so können sie dies innerhalb von drei Monaten nach Abschluss dieses besonderen Verfahrens dem Generaldirektor melden. 2. Bestellung des Gerichts oder der Kommission
Die Streitparteien ernennen einstimmig drei Schiedsrichter beziehungsweise drei Schlichter und bestimmen einen von ihnen zum Vorsitzenden des Gerichts oder der Kommission.
Sind innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 1 erwähnten Notifikation eines oder mehrere Mitglieder des Gerichts oder der Kommission noch nicht auf diese Weise ernannt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Antrag einer der Parteien innerhalb von drei Monaten die fehlenden Mitglieder einschliesslich des Vorsitzenden.
Wird ein Sitz im Gericht oder in der Kommission frei, so wird er innerhalb eines Monats nach Buchstabe a oder später nach Buchstabe b neu besetzt.
3. Verfahren und Tätigkeit
Das Gericht oder die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Alle Entscheidungen in Verfahrens- oder Sachfragen können von der Mehrheit der Mitglieder gefasst werden.
Die Besoldung der Mitglieder des Gerichts oder der Kommission richtet sich nach der Finanzordnung der Organisation. Der Generaldirektor stellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Gerichts oder der Kommission die erforderlichen Sekretariatsdienste zur Verfügung. Alle Ausgaben des Gerichts oder der Kommission und ihrer Mitglieder, nicht aber der Streitparteien, werden von der Organisation getragen.
4. Schiedssprüche und Berichte
Das Schiedsgericht schliesst sein Verfahren mit einem Schiedsspruch, der für alle Parteien verbindlich ist.
Die Schlichtungskommission schliesst ihr Verfahren mit einem an alle Streitparteien gerichteten Bericht; er enthält Empfehlungen, welche die Parteien ernstlich zu berücksichtigen haben.
Geltungsbereich am 23. Februar 20114 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Afghanistan 9. September 1981 21. Juni 1985 Ägypten 9. Januar 1981 21. Juni 1985 Albanien 19. April 1988 B 19. April 1988 Algerien 6. November 1980 21. Juni 1985 Angola 9. August 1985 9. August 1985 Äquatorialguinea 4. Mai 1984 20. Januar 1986 Argentinien 6. März 1981 21. Juni 1985 Armenien 12. Mai 1992 B 12. Mai 1992 Aserbaidschan 23. November 1993 B 23. November 1993 Äthiopien 23. Februar 1981 21. Juni 1985 Bahamas 13. November 1986 B 13. November 1986 Bahrain 4. April 1986 B 4. April 1986 Bangladesch 5. November 1980 28. Juni 1985 Barbados 30. Mai 1980 21. Juni 1985 Belarus* 17. Juni 1985 21. Juni 1985 Belgien 18. November 1981 21. Juni 1985 Belize 27. Februar 1986 B 27. Februar 1986 Benin 3. März 1983 8. August 1985 Bhutan 25. Oktober 1983 23. August 1985 Bolivien 9. Januar 1981 21. Juni 1985 Bosnien und Herzegowina 1. Oktober 1992 B 1. Oktober 1992 Botsuana 21. Juni 1985 B 21. Juni 1985 Brasilien 10. Dezember 1980 21. Juni 1985 Bulgarien* 5. Juni 1985 21. Juni 1985 Burkina Faso 9. Juli 1982 16. Juli 1985 Burundi 9.
August 1982 9. August 1985 Chile 12. November 1981 21. Juni 1985 China 14. Februar 1980 21. Juni 1985 Costa Rica 26. Oktober 1987 26. Oktober 1987 Côte d’Ivoire 4. November 1981 21. Juni 1985 Dänemark 27. Mai 1981 21. Juni 1985 Deutschland 13. Juli 1983 21. Juni 1985 Dominica 8. Juni 1982 27. November 1985 Dominikanische Republik 29. März 1983 21. Juni 1985 Dschibuti 20. August 1991 20. August 1991 Ecuador 15. April 1982 21. Juni 1985 El Salvador 29. Januar 1988 29. Januar 1988 Eritrea 20. Juni 1995 B 20. Juni 1995
AS 1985 1307, 1986 339, 1987 1662, 1988 2254, 1992 995, 2004 4029, 2007 2063 und 2011 1029. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Fidschi 21. Dezember 1981 30. Dezember 1985 Finnland 5. Juni 1981 21. Juni 1985 Frankreich 30. März 1982 21. Juni 1985 Gabun 1. Februar 1982 6. August 1985 Gambia 12. Juni 1986 B 12. Juni 1986 Georgien 30. Oktober 1992 B 30. Oktober 1992 Ghana 8. Februar 1982 30. Juli 1985 Grenada 16. Januar 1986 B 16. Januar 1986 Griechenland 10. Juni 1983 21. Juni 1985 Guatemala 8. Juli 1983 21. Juni 1985 Guinea 23. Juni 1980 21. Juni 1985 Guinea-Bissau 17. März 1983 21. Juni 1985 Guyana 17. Juli 1984 19. Juli 1985 Haiti 9. Juli 1982 5. August 1985 Honduras 3. März 1983 21. Juni 1985 Indien 21. Januar 1980 21. Juni 1985 Indonesien 10. November 1980 21. Juni 1985 Irak 23. Januar 1981 27. Juni 1985 Iran 9. August 1985 9. August 1985 Irland 17. Juli 1984 21. Juni 1985 Israel* 25. November 1983 21. Juni 1985 Italien* 25. März 1985 21. Juni 1985 Jamaika 10. Dezember 1982 21. Juni 1985 Japan 3. Juni 1980 21. Juni 1985 Jemen 29. Januar 1982 29. Juli 1985 Jordanien 30. August 1982 29. Oktober 1985 Kambodscha 18. September 1995 B 18. September 1995 Kamerun 18. August 1981 21. Juni 1985 Kap Verde 27. November 1984 21. Juni 1985 Kasachstan 3. Juni 1997 B 3. Juni 1997 Katar 9. Dezember 1985 B 9. Dezember 1985 Kenia 13. November 1981 21. Juni 1985 Kirgisistan 8. April 1993 B 8. April 1993 Kolumbien 25.
November 1981 30. Juli 1985 Komoren 10. Mai 1985 9. Januar 1986 Kongo (Brazzaville) 16. Mai 1983 12. Juli 1985 Kongo (Kinshasa) 9. Juli 1982 8. Juli 1985 Korea (Nord-) 14. September 1981 24. Juni 1985 Korea (Süd-) 30. Dezember 1980 21. Juni 1985 Kroatien 2. Juni 1992 B 2. Juni 1992 Kuba 16. März 1981 21. Juni 1985 Kuwait 7. April 1982 30. Juli 1985 Laos* 3. Juni 1980 3. September 1985 Lesotho 18. Juni 1981 21. Juni 1985 Libanon 2. August 1983 6. August 1985 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Liberia 10. Mai 1990 10. Mai 1990 Libyen 29. Januar 1981 8. August 1985 Litauen 17. Oktober 1991 B 17. Oktober 1991 Luxemburg 9. September 1983 21. Juni 1985 Madagaskar 18. Januar 1980 21. Juni 1985 Malawi 30. Mai 1980 19. Juli 1985 Malaysia 28. Juli 1980 21. Juni 1985 Malediven 10. Mai 1988 B 10. Mai 1988 Mali 24. Juli 1981 17. Juli 1985 Malta 4. November 1982 21. Juni 1985 Marokko 30. Juli 1985 30. Juli 1985 Mauretanien 29. Juni 1981 9. August 1985 Mauritius 9. Dezember 1981 21. Juni 1985 Mazedonien 27. Mai 1993 B 27. Mai 1993 Mexiko 21. Januar 1980 21. Juni 1985 Moldau 1. Juni 1993 B 1. Juni 1993 Monaco 23. Januar 2003 B 23. Januar 2003 Mongolei* 3. Juni 1985 21. Juni 1985 Montenegro 22. November 2006 B 22. November 2006 Mosambik 14. Dezember 1983 13. November 1985 Myanmar 12. April 1990 B 12. April 1990 Namibia 21. Februar 1986 B 21. Februar 1986 Nepal 6. Dezember 1983 8. August 1985 Neuseeland 19. Juli 1985 19. Juli 1985 Cook-Inseln 19. Juli 1985 19. Juli 1985 Niue 19.
Juli 1981 19. Juli 1985 Nicaragua 28. März 1980 1. Juli 1985 Niederlande 10. Oktober 1980 21. Juni 1985 Aruba 24. Dezember 1985 1. Januar 1986 Curaçao 10. Oktober 1980 21. Juni 1985 Sint Maarten 10. Oktober 1980 21. Juni 1985 Niger 22. August 1980 21. Juni 1985 Nigeria 19. Dezember 1980 21. Juni 1985 Norwegen 13. Februar 1981 21. Juni 1985 Oman 6. Juli 1981 21. Juni 1985 Österreich 14. Mai 1981 21. Juni 1985 Pakistan 29. Oktober 1979 21. Juni 1985 Panama 23. Juli 1980 21. Juni 1985 Papua-Neuguinea 10. September 1986 10. September 1986 Paraguay 2. Dezember 1981 18. Juli 1985 Peru 13. September 1982 21. Juni 1985 Philippinen 7. Januar 1980 21. Juni 1985 Polen 5. März 1985 21. Juni 1985 Portugal 21. Mai 1984 21. Juni 1985 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Ruanda 18. Januar 1983 21. Juni 1985 Rumänien 28. November 1980 21. Juni 1985 Russland 22. Mai 1985 21. Juni 1985 Sambia 15. Mai 1981 21. Juni 1985 Samoa 11. Dezember 2008 B 11. Dezember 2008 São Tomé und Príncipe 22. Februar 1985 14. April 1986 Saudi-Arabien 21. Juni 1985 B 21. Juni 1985 Schweden 28. Juli 1980 21. Juni 1985 Schweiz 10. Februar 1981 21. Juni 1985 Senegal 24. Oktober 1983 21. Juni 1985 Serbien 6. Dezember 2000 B 6. Dezember 2000 Seychellen 21. April 1982 19. August 1985 Sierra Leone 7. März 1983 15. August 1985 Simbabwe 21. Juni 1985 B 21. Juni 1985 Slowakei 20. Januar 1993 B 20.
Januar 1993 Slowenien 11. Juni 1992 B 11. Juni 1992 Somalia 20. November 1981 15. November 1985 Spanien 21. September 1981 21. Juni 1985 Sri Lanka 25. September 1981 21. Juni 1985 St. Kitts und Nevis 11. Dezember 1985 B 11. Dezember 1985 St. Lucia 11. August 1982 19. November 1985 St. Vincent und die Grenadinen 30. März 1987 B 30. März 1987 Südafrika 24. Oktober 2000 B 24. Oktober 2000 Sudan 30. September 1981 28. Juni 1985 Suriname 8. Oktober 1981 24. Dezember 1985 Swasiland 19. August 1981 3. April 1986 Syrien 6. Dezember 1982 21. Juni 1985 Tadschikistan 9. Juni 1993 B 9. Juni 1993 Tansania 3. Oktober 1980 21. Juni 1985 Thailand 29. Januar 1981 21. Juni 1985 Timor-Leste 31. Juli 2003 B 31. Juli 2003 Togo 18. September 1981 25. Juni 1985 Tonga 13. August 1986 B 13. August 1986 Trinidad und Tobago 2. Mai 1980 15. Juli 1985 Tschad 22. August 1991 22. August 1991 Tschechische Republik 22. Januar 1993 B 22. Januar 1993 Tunesien 2. Februar 1981 21. Juni 1985 Türkei 5. Mai 1982 21. Juni 1985 Turkmenistan 16. Februar 1995 B 16. Februar 1995 Uganda 23. März 1983 5. Dezember 1985 Ukraine* 10. Juni 1985 21. Juni 1985 Ungarn 15. August 1983 2. Juli 1985 Uruguay 24. Dezember 1980 21. Juni 1985 Usbekistan 26. April 1994 B 26.
April 1994 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Vanuatu 17. August 1987 B 17. August 1987 Venezuela 28. Januar 1983 21. Juni 1985 Vereinigte Arabische Emirate 4. Dezember 1981 1. August 1985 Vereinigtes Königreich 7. Juli 1983 21. Juni 1985 Vietnam 6. Mai 1983 19. Juli 1985 Zentralafrikanische Republik 8. Januar 1982 9. Januar 1986 Zypern 28. April 1983 21. Juni 1985 * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.