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Verordnung betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit

120.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2003

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/120-1/de/verordnung-betreffend-die-ausdehnung-der-auskunftspflichten-und-des-melderechts-von-behorden-amtsstellen-und-organisationen-zur-gewahrleistung-der-inneren-und-ausseren-sicherheit

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2004.

Enacted by: Verordnung betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit (AS 2001 3039)

120.1

Verordnung betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit

vom 7. November 2001 (Stand am 14. Januar 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Gesetz), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 120

Art. 1

Zum Zweck der frühzeitigen Erkennung und Abwehr von Gefahren durch den internationalen Terrorismus werden sämtliche Behörden und Amtsstellen des Bundes und der Kantone sowie Organisationen und Anstalten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, verpflichtet, den für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Organen von Bund und Kantonen auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erstatten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Die in Absatz 1 genannten Behörden, Amtsstellen und Organisationen können Feststellungen den Staatsschutzorganen unaufgefordert zur Überprüfung melden, wenn sie eine Verbindung zu mutmasslichen terroristischen Bestrebungen erkennen.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 8. November 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002.

Die Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.2 AS 2001 3039

Footnotes

  1. [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2003 1).