120.422
Verordnung des WBF
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-WBF)
vom 2. November 2011 (Stand am 1. Juni 2013)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),1
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20112 über
die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt für die Funktionen des WBF nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Art. 2 Aktualisierung des Anhangs
Bei einer Änderung von Anhang 1 PSPV sind die entsprechenden Änderungen des Anhangs dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten vorzunehmen.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Funktionen innerhalb des WBF, für deren Ausübung
eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss
(Art. 1 Abs. 2)
1. Generelle Funktionen innerhalb des WBF nach Anhang 1 PSPV
Funktionen | Prüfstufen |
|---|---|
Staatssekretär/in; Direktorinnen/Direktoren von Ämtern und deren Stellvertreter/innen Generalsekretärinnen/-sekretäre und deren Stellvertreter/innen | 12 12 |
Persönliche Mitarbeiter/innen des Departementsvorstehers / der Departementsvorsteherin Informationschef/in des Departementsvorstehers / der Departementsvorsteherin und dessen oder deren Stellvertreter/in Sekretärinnen/Sekretäre des Departementsvorstehers / der Departementsvorsteherin Referentinnen/Referenten; Berater/innen | 12 11 11 11 |
Datenschutz- und Informationssicherheitsverantwortliche | 10 |
Verantwortliche für Informationsschutz Verantwortliche für Informatiksicherheit und Objektschutz | 10 11 |
Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b PSPV zutreffen | 12 |
Anwender/innen SIBAD | 10 |
Risikomanager/in des Departementes | 11 |
Pressesprecher/in Bundesratsweibel/in Bundesratschauffeuse/-chauffeur Mitglieder des Stabes für ausserordentliche Lagen Aussteller/innen von elektronischen Zertifikaten (Local Registration | 11 11 11 11 10 |
2. Zusätzliche Funktionen innerhalb des WBF
2.1 GS-WBF
Funktionen | Prüfstufen |
|---|---|
Leiter/in Dienst Recht und Sicherheit …3 | 11 |
Verantwortliche/r für das Dossier Bundesratsgeschäfte Leiter/in Kanzlei Systemadministrator/in Information Service Center ISCeco | 11 11 11 |
2.2 Staatssekretariat für Wirtschaft
Funktionen | Prüfstufen |
|---|---|
Leiter/in Direktion Arbeit Leiter/in Direktion für Aussenwirtschaft | 11 12 |
Leiter/in Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Leiter/in Strategie und Koordination Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Leiter/in Ressort Exportkontrollpolitik Leiter/in Ressort Sanktionen Leiter/in Ressort Exportkontrollen / Industrieprodukte Leiter/in Ressort Exportkontrollen / Kriegsmaterial Leiter/in Ressort Amerika Leiter/in Ressort Mittlerer Osten und Afrika Leiter/in Ressort Asien/Ozeanien Leiter/in Ressort Europa/Zentralasien Mitarbeiter/innen, die ins EDA detachiert werden | 12 12 12 12 12 12 11 12 11 11 11 |
2.3 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung
Funktionen | Prüfstufen |
|---|---|
Sämtliche | 11 |
2.4 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
Funktionen | Prüfstufen |
|---|---|
Mitarbeiter/innen mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten | 10 |
2.5 ETH-Bereich
Funktionen | Prüfstufen |
|---|---|
Präsident/in ETH-Rat | 12 |
2.5.1 ETH Zürich
Funktionen | Prüfstufen |
|---|---|
Präsident/in | 12 |
2.5.2 ETH Lausanne
Funktionen | Prüfstufen |
|---|---|
Präsident/in | 12 |
2.5.3 Paul-Scherrer-Institut
Funktionen | Prüfstufen |
|---|---|
Direktor/in | 12 |
2.5.4 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
Funktionen | Prüfstufen |
|---|---|
Direktor/in | 12 |
2.5.5 Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt
Funktionen | Prüfstufen |
|---|---|
Direktor/in | 12 |
2.5.6 Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz
Funktionen | Prüfstufen |
|---|---|
Direktor/in | 12 |
3. Funktionen, für deren Ausübung aufgrund
internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss
Bei Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich die Prüfstufe nach den Anforderungen des betreffenden internationalen Abkommens.