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Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen

122 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jan 1, 2015

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/122/de/bundesgesetz-uber-das-verbot-der-gruppierungen-al-qaida-und-islamischer-staat-sowie-verwandter-organisationen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since Dec 1, 2022.

Repealed by: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität (AS 2021 360)

Enacted by: Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (AS 2014 4565),

122

Bundesgesetz
über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda»
und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen

vom 12. Dezember 2014 (Stand am 1. Januar 2019)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 20142,

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2014 8925

beschliesst:

Art. 1 Verbot

Folgende Gruppierungen und Organisationen sind verboten:

  1. die Gruppierung «Al-Qaïda»;

  2. die Gruppierung «Islamischer Staat»;

  3. Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Gruppierung «Al-Qaïda» oder der Gruppierung «Islamischer Staat» sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Al-Qaïda» oder der Gruppierung «Islamischer Staat» übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.

Art. 2 Strafbestimmungen

Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er oder sie in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches3 ist anwendbar.

Footnotes

  1. [3] SR 311.0

Die Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 3 Einziehung von Vermögenswerten

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 zur Einziehung von Vermögenswerten, insbesondere die Artikel 70 Absatz 5 und 72, sind anwendbar.

Footnotes

  1. [4] SR 311.0

Art. 4 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

Es tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.5

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3345; BBl 2018 87).