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Bundesgesetz
über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten
(Flugpassagierdatengesetz, FPG)
vom 21. März 2025 (Stand am 1. Januar 2026)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2 und 87 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 20242,
beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz regelt:
die Bekanntgabe von Flugpassagierdaten durch inländische und ausländische Luftverkehrsunternehmen an die nationale Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten (Passenger Information Unit, PIU);
die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten;
die Organisation und den Betrieb der PIU.
…3
2. Abschnitt …
Art. 2–44
3. Abschnitt …
Art. 5–115
4. Abschnitt …
Art. 12–156
5. Abschnitt …
Art. 167
6. Abschnitt …
Art. 17–268
7. Abschnitt Organisation und Personal der PIU
Art. 27 Organisation
Das fedpol führt die PIU.
Die PIU ist organisatorisch und personell von den Einheiten unabhängig, die Ermittlungen führen oder in der Strafverfolgung tätig sind.
Art. 28 Personal
Das Personal der PIU besteht je zur Hälfte aus Mitarbeitenden des Bundes und der Kantone.
Die Kantone tragen die Lohnkosten der von ihnen zur Verfügung gestellten Mitarbeitenden, einschliesslich der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbeiträge.
Die Mitarbeitenden der PIU unterstehen während der Dauer ihres Einsatzes fachlich und betrieblich dem Weisungsrecht des fedpol und disziplinarisch dem Weisungsrecht der Behörde, die sie entsendet.
Sie dürfen Informationen, über die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der PIU Kenntnis erlangen, nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der PIU verwenden.
Der Bundesrat vereinbart mit den Kantonen die Zusammenarbeit und die Einzelheiten der Entsendung, insbesondere die Anzahl Personen, die Dauer des Einsatzes und ergänzend zu Absatz 2 die weiteren finanziellen Ansprüche der entsandten Personen gegenüber ihrem vertraglichen Arbeitgeber.
8. Abschnitt …
Art. 29 und 309
9. Abschnitt …
Art. 31 und 3210
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 33 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 34 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 35 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:11 Artikel 1 Absatz 1, 27 und 28: 1. Januar 2026
Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.