131.218
Verfassung des Kantons Zug
vom 31. Januar 1894 (Stand am 24. September 2014)
I. Titel: Allgemeine Grundsätze
§1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat.
2 Er ist als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung2
nicht beschränkt wird, ein souveränes Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
§2 Die Souveränität beruht in der Gesamtheit des Volkes.
§3 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Artikel 49–53 der Bundesverfassung vom 29. Mai 18743 gewährleistet.
§4 1 Der Kanton, unterstützt von den Gemeinden, sorgt unter Beobachtung des Artikels
27 der Bundesverfassung4 für den öffentlichen Unterricht. 2 Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet; soweit
dieselben den Primarschulunterricht betreffen, bleiben die Bestimmungen des2. Absatzes von Artikel 27 der Bundesverfassung5 vorbehalten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom18. März 1894, in Kraft seit28. Juli 1894 (Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Zug [GS] 7 364 392). Gewährleistungsbeschluss vom26. Juni 1894 (AS 14 280; BBl 1894 II 278). 1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung. 3 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 7, 15, 72 und 122 der BV vom18. April 1999 (SR 101). 4 [BS 1 3; AS 1985 1648]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 15, 19, 41, 62 und 63 der BV vom18. April 1999 (SR 101). 5 Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 19, 41 und 62 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
§ 56 1 Alle Bürger und Bürgerinnen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Der Kanton fördert die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann
und Frau.
§6 1 Niemand darf dem verfassungs- und gesetzmässigen Gericht entzogen werden. Es
dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden.7 2 Schiedsgerichte sind zulässig.
§7 Die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistandes ist bei ausgewiesenem Bedürfnisse gewährleistet. Bedingungen und Organisation werden durch das Gesetz bestimmt.
§8 1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
2 Jeder Angeklagte ist so lange als schuldlos zu betrachten, bis das Urteil dessen
Schuld ausgesprochen hat. 3 Niemand darf verhaftet werden ausser in den vom Gesetze bezeichneten Fällen und
vorgeschriebenen Formen. Jeder Verhaftete soll in der Regel sofort einvernommen werden. 4 Ungesetzlich oder unschuldig Verhafteten ist vom Staate Genugtuung und angemessene Entschädigung zu leisten. 5 Zur Erzielung eines Geständnisses dürfen keinerlei Zwangsmittel angewendet werden.
§ 98 Das Hausrecht ist unverletzlich. Vorbehalten bleiben die im Gesetz geregelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses.
§ 10 Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Petitions-, Vereins- und Versammlungsrecht sind gewährleistet. Der Missbrauch dieser Rechte unterliegt den Bestimmungen des Strafgesetzes9.
§ 11 1 Das Eigentum der Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen und der
Gemeinden ist unverletzlich. Den Gemeinden, sowie den geistlichen und weltlichen Korporationen wird auch die Verwaltung desselben und die rechtmässige, beziehungsweise stiftungsgemässe Verfügung über dessen Ertrag unter Oberaufsicht des Staates gewährleistet. 2 Die Errichtung neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsrates geknüpft. 3 Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rücksichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der Gemeinden und gegen volle Entschädigung verlangt werden.
§ 12 Die Öffentlichkeit des gesamten Staatshaushaltes ist gewährleistet; keinem Stimmberechtigten des Kantons kann die Einsicht in denselben verweigert werden.
§ 13 Die Handels- und Gewerbefreiheit ist anerkannt. Das Gesetz trifft innert den Grenzen der Bundesverfassung10 diejenigen beschränkenden Bestimmungen, welche das allgemeine Wohl erfordert.
§ 1411 Die Gebäude sind im Rahmen des Gesetzes gegen Brand- und Elementarschaden bei der kantonalen Gebäudeversicherung zu versichern.
§ 15 1 Die Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an
die Staats- und Gemeindelasten beizutragen.12 2 Steuerfrei sind der Staat, die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden, das Kirchen- und Pfrundvermögen und sein Ertrag, sowie die ausschliesslich gemeinnützi-
9 Nunmehr des StGB (SR 311.0).
gen öffentlichen Zwecken gewidmeten Vermögen und Einkommen. Das Gesetz kann weitere Ansprüche auf Steuerfreiheit oder -Erleichterung gewähren.13 3 Die Stimmberechtigung verpflichtet zu einem mässigen, auf alle gleich zu verlegenden Beitrag an die öffentlichen Lasten. 4 Der Staat ist berechtigt, zu den bisherigen noch neue indirekte Steuern zu beschliessen. Er hat den Einwohnergemeinden die ihnen gegenwärtig zugesicherten Anteile fernerhin, sowie von den neuen indirekten Steuern ebenfalls gesetzlich zu bestimmende Anteile zu verabfolgen. 5 Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der Verwandtschaft und der Grösse der Erbschaft. Das Gesetz bestimmt die von dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen. Das Gesetz regelt im Weiteren die Aufteilung der Steuern zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, wobei mindestens die Hälfte der Erbschaftssteuern den Einwohnergemeinden zufällt.14 6 Die Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften erlassen, welche zu genauer Ermittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen.
§ 1615
§ 17 1 Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, an den Gemeindeversammlungen zu erscheinen und an den Verhandlungen teilzunehmen. 2 Wahlbestechungen und Wahleinschüchterungen sind verboten. Das korrektionelle
Strafgesetz wird die Strafe auf Zuwiderhandlung bestimmen.
§ 1816 Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie die vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden sind bei Beginn jeder Amtsdauer durch Eid oder Gelöbnis auf die Verfassung und die Gesetze zu verpflichten.
§ 19 1 Staat und Gemeinden sowie deren Behörden und Beamte haften für ihre Tätigkeit
im Rahmen des Gesetzes.17 2 In gleicher Weise haften die andern Körperschaften und die Anstalten des öffentlichen Rechts.18 3 …19
§ 19bis 20 1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichtes und des
Verwaltungsgerichtes können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 2 Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.
§ 20 1 In einer richterlichen oder vollziehenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder sein:21 a. zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine dauernde Lebensgemeinschaft führen; b.22 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie; c. zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.23 2 Das Gleiche ist zu beachten zwischen Mitgliedern und Schreiberin oder Schreiber
einer solchen Behörde.24
§ 2125 1 Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind getrennt. Keine Gewalt darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungsbereich der anderen eingreifen. 2 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein. 3 Die Leiter der Ämter und Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisation der
Staatsverwaltung, die Personen mit staatsanwaltschaftlichen Funktionen und Gerichtsschreiber sowie der Landschreiber dürfen nicht Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein.26 4 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.27
5 Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Wahl von Gerichtsschreibern als ausserordentliche Ersatzmitglieder eines Gerichts im Sinne von § 41 Bst. l Ziff. 5.28
§ 22 1 Jeder Bürger des Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden. 2 DieNiederlassung der Schweizerbürger richtet sich nach den Vorschriften des Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträgen.
§ 23 1 Das Kantonsbürgerrecht kann nur solchen Personen erteilt werden, die im Besitze
eines Gemeindebürgerrechtes sind. Das erlangte Gemeindebürgerrecht fällt dahin, wenn das Kantonsbürgerrecht nicht innert Jahresfrist erworben wird. 2 Das Nähere wird durch das Gesetz bestimmt.
II. Titel: Einteilung des Kantons und politischer Stand der Bürger
§ 24 1 Der Kanton Zug besteht aus den elf Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Unterägeri, Menzingen, Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch, Walchwil und Neuheim.29
2 Die Stadt Zug ist der Hauptort des Kantons und der Sitz der Kantonsbehörden.
§ 25 Die Stimmfähigkeit ist eine dreifache: a. für eidgenössische; b. für kantonale; und c. für Gemeindeangelegenheiten.
§ 26 Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung; es wird in derjenigen Gemeinde ausgeübt, in welcher der Betreffende wohnt, d. h. seinen ordentlichen Aufenthalt hat.
§ 27 1 Das Stimmrecht für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird ausschliesslich in
der Wohngemeinde ausgeübt. 2 Das Recht, zu stimmen und zu wählen sowie die Wählbarkeit besitzen: alle Kantonsbürger und -bürgerinnen und im Kanton gesetzlich niedergelassene Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgeführten Ausnahmefälle befinden.30 3 Wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist, hat kein Stimmrecht.31 4 und 5 …32
§ 2833 Das Gesetz bestimmt für jede Gemeindeart den Kreis der Stimmberechtigten.
§ 2934 Das Gesetz regelt die Einrichtung der Stimmregister und das Verfahren bei den Wahlen und Abstimmungen.
III. Titel: Öffentliche Gewalten I. Abschnitt: Souveräne Gewalt
§ 30 Das souveräne Volk übt seine Souveränitätsrechte teils selbst aus, teils überträgt es deren Ausübung seinen Vertretern.
§ 31 Die verfassungsmässigen Rechte werden vom Volke ausgeübt: a. durch Annahme oder Verwerfung der Verfassung und ihrer Abänderungen; b. durch Genehmigung oder Verwerfung der Gesetze; c. durch das Vorschlagsrecht (Initiative); d. durch die Wahl folgender Behörden und Beamter: 1. der beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates für eine vierjährige Amtsdauer, 2. der Mitglieder des Kantonsrates, 3. der Mitglieder des Regierungsrates, 4.35 der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des Strafgerichtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; vorbehalten bleibt die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder durch den Kantonsrat gemäss § 41 Bst. l, 5. aller weitern Behörden, Beamten und Angestellten, deren Wahl verfassungsgemäss oder nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzen dem Volke zusteht.
§ 32 1 Jede Veränderung der schweizerischen Bundesverfassung36 muss dem Volke zur
Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden. 2 Das Ergebnis der daherigen Abstimmung gilt zugleich als Standesstimme (Art. 121
§ 3338
37 [BS 1 3; AS 1977 2230]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 136, 139, 140, 192 und 194 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
§ 3439 1 Gesetze und allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschlüsse sowie Beschlüsse, die
eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 500 000 Franken oder eine neue wiederkehrende Ausgabe von mehr als 50 000 Franken im Jahr zur Folge haben, unterliegen der Volksabstimmung, wenn ein entsprechendes von 1500 Stimmberechtigten unterzeichnetes Begehren eingereicht wird (Referendum). 2 Die Referendumsfrist beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses des Kantonsrates. 3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen.
4 Die Volksabstimmung kann ferner von einem Drittel der Mitglieder des Kantonsrates unmittelbar nach der Schlussabstimmung beschlossen werden (Behördenreferendum). 5 Die Volksabstimmung ist innert sechs Monaten nach der Einreichung der Unterschriften bei der Staatskanzlei bzw. nach der Beschlussfassung im Kantonsrat durchzuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden. 6 Dem Kantonsrat steht das Recht zu, ein Gesetz oder einen Beschluss in seiner Gesamtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.
§ 3540 1 2000 Stimmberechtigte können unterschriftlich das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlusses stellen (Gesetzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die ausschliesslich in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen. 2 Solche Begehren können in Form der allgemeinen Anregung oder des formulierten
Entwurfs eingebracht werden. Sie dürfen sich nur auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen (Einheit der Materie). Die Initiativen müssen eine Rückzugsklausel enthalten. 3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen.
4 Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der Unterschriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert Jahresfrist abschliessend zu behandeln: Ausnahmsweise kann er die Frist aufgrund eines Zwischenberichts seiner vorberatenden Kommission um längstens sechs Monate erstrecken. 5 Der Kantonsrat hat zu entscheiden, ob er einer Initiative entsprechen oder ob er sie
ablehnen will. Entspricht er dem Begehren nicht, ist innert sechs Monaten seit der Schlussabstimmung eine Volksabstimmung durchzuführen. Findet innert drei Mona-
ten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden. 6 Lehnt der Kantonsrat die Initiative ab, hat er dem Volk die Verwerfung des Begehrens zu beantragen oder der Initiative einen Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gegenüberzustellen. 7 Nimmt das Volk eine Initiative oder einen Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung an, ist der entsprechende Erlass innert drei Jahren seit der Abstimmung unter dem Vorbehalt des Referendums in Kraft zu setzen. Der Kantonsrat kann diese Frist aufgrund eines Zwischenberichts ausnahmsweise um längstens ein Jahr erstrecken.
§ 36 1 Die Volksabstimmungen über Verfassung und Gesetze, Initiativ-Vorschläge und
über Beschlüsse des Kantonsrates finden geheim und mittels der Urnen statt. 2 Das nähere Verfahren wird im Sinne der möglichsten Erleichterung der Stimmabgabe durch die Gesetzgebung geregelt. 3 Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.
§ 37 Alle Volksbegehren sind der Stempelpflicht enthoben. Für Beglaubigung der Stimmberechtigung dürfen keine Gebühren bezogen werden.
II. Abschnitt: Gesetzgebende und aufsehende Gewalt
§ 3841 1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht
aus 80 Mitgliedern. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz
des proportionalen Wahlverfahrens. 3 Wahlkreise sind die Einwohnergemeinden. Die Zahl der Kantonsratssitze der Wahlkreise wird durch einfachen Kantonsratsbeschluss nach Massgabe der nachgeführten Bevölkerungsstatistik (im Vorjahr veröffentlichte Zahlen des Bundes der ständigen Wohnbevölkerung) festgelegt. Jedem Wahlkreis werden mindestens zwei Sitze zugeteilt. 4 Die Zuteilung der Sitze aufgrund der Stimmenzahlen erfolgt zuerst an die Parteien und politischen Gruppierungen entsprechend deren Wählerstärke im Kanton. Danach werden die Sitze der Parteien und politischen Gruppierungen auf die Wahlkreise
nach Massgabe ihrer Sitzzahl gemäss Absatz 3 zugeteilt (doppeltproportionales Zuteilungsverfahren).
§ 3942
§ 40 1 Der Kantonsrat ernennt durch geheime Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren
aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler. 2 …43
§ 41 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu:44 a. die Entscheidung über die Vollmachten seiner Mitglieder; b. das ausschliessliche Recht der Gesetzgebung mit Vorbehalt der Bestimmungen der §§ 3345, 34 und 35; c. die Oberaufsicht über die Behörden, sowie über die Erhaltung und Vollziehung der Verfassung und der Gesetze; d. die Oberaufsicht über den Staatshaushalt; e. die Festsetzung der Besoldungen und amtlichen Gebühren; f. das Recht der Begnadigung und der Amnestie für politische Verbrechen und Vergehen; g.46 die Beschlussfassung über die Amtsberichte des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie über die vom Regierungsrat jährlich abzulegende Staatsrechnung; h.47 die Beschlussfassung über die Budgets und Nachtragskredite sowie die Genehmigung der Leistungsaufträge; i. die Genehmigung aller Verträge mit andern Kantonen unter Vorbehalt der Bundeskompetenz, sowie der Verträge über Salzlieferungen; k. die Behandlung eingehender Bittschriften und Beschwerden;
l. 1.48 die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes und des Strafgerichtes je auf die Dauer von sechs Jahren; 2.49 die Festsetzung der Zahl der hauptamtlichen Richter an jedem Gericht und deren Wahl aus den Mitgliedern des betreffenden Gerichtes, 3.50 die Wahl der Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Strafgerichtes aus den Mitgliedern dieser Gerichte, 4.51 die Wahl der Präsidenten des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes aus den Mitgliedern dieser Gerichte, 5.52 die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder der Gerichte; die Einzelheiten regelt das Gesetz, je auf die Dauer von vier Jahren; m.53 Wahl des Landschreibers; n.54 die Bestätigung der vom Regierungsrat vorgenommenen Wahlen der vom Kanton zu wählenden Mitglieder des Bankrates und der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank; o.55 der Entscheid über Kompetenz-Streitigkeiten zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt; p. …56 q.57 die Ausübung aller übrigen Souveränitätsrechte, insofern selbe nicht ausdrücklich durch die bestehende Bundes- und Kantonsverfassung beschränkt sind und
Gewährleistungsbeschluss vom20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 3, 2000 5255). Gewährleistungsbeschluss vom6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041). Gewährleistungsbeschluss vom6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041). Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647). Gewährleistungsbeschluss vom14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413). seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647). Wirkung seit27. Sept. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom8. Juni 2010 (BBl 2010 4365
Art. 1 Ziff. 2 2153).
seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
r.58 die Ausübung der den Kantonen in der Bundesverfassung59 eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte (Einberufung der Bundesversammlung, Referendum, Standesinitiative).
§ 42 Die Mitglieder des Kantonsrates werden vom Kanton entschädigt.
§ 43
Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es der Präsident für notwendig erachtet und wenn der Regierungsrat oder ein Viertel der Kantonsräte in schriftlichem Gesuche unter Angabe der Gründe es verlangt.
Die Sitzungen des Kantonsrates sind in der Regel öffentlich.
§ 44 Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich. Kein Gesetzesvorschlag kann definitiv angenommen werden, bevor derselbe in zwei Sitzungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens zwei Monaten liegen soll, durchberaten worden ist. Das Nähere bestimmt das Reglement.
III. Abschnitt: Verwaltende und vollziehende Gewalt § 45
Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.60
In den eidgenössischen Räten dürfen keine Mitglieder des Regierungsrates sitzen.61 § 46 Aus der Mitte des Regierungsrates wählt der Kantonsrat den Landammann und den Statthalter auf die Dauer von zwei Jahren. In Abwesenheit des Landammanns und des Statthalters führt das der Amtsdauer nach älteste Mitglied den Vorsitz im Regierungsrate.
§ 47
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Verpflichtungen zu:
die Besorgung der innern und äussern Angelegenheiten;
die Vorsorge für Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
die Beaufsichtigung und Leitung aller Zweige der Verwaltung;
62 der Erlass der notwendigen Verordnungen;
die Einreichung von Vorschlägen zu Gesetzen und Beschlüssen an den Kantonsrat;
die Vorlage eines Berichtes über seine Geschäftsführung, der Staatsrechnung und des Voranschlages (Budgets) des nächsten Rechnungsjahres;
63 Vorschläge für die vom Kantonsrat zu bestätigenden Wahlen von Behörden und Beamten;
64 die Aufsicht über die untern Verwaltungsbehörden und das Entscheidungsrecht über diesbezügliche Anstände und Beschwerden unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes;
65 der Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Strafurteile, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt;
66 die Vornahme aller dem Kanton zustehenden Wahlen, welche nicht durch Verfassung oder Gesetz einer andern Behörde oder dem Volk übertragen sind.
Die Mitglieder des Regierungsrates haben im Kantonsrat beratende Stimme und das Recht, zu allen Geschäften Anträge zu stellen.67 § 48 Die Geschäftsordnung des Regierungsrates wird durch ein vom Kantonsrat aufzustellendes Reglement bestimmt.
IV. Abschnitt:68 Richterliche Gewalt69 A. Friedensrichter § 4970
Ordentliche Schlichtungsbehörde ist der Friedensrichter.
Jede Gemeinde wählt einen Friedensrichter und die vom Gesetz bestimmte Anzahl Ersatzleute.
Das Gesetz kann vorsehen, dass zwei oder mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Friedensrichter einsetzen.
§ 5071 Das Gesetz kann für bestimmte Streitsachen besondere Schlichtungsbehörden vorsehen.
§ 5172 B. Kantonsgericht § 5273 Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat bestimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
C. Strafgericht § 53
Das Strafgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat bestimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.74
…75 D. Obergericht § 5476
Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.77
Es ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen und übt die Aufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege – mit Ausnahme des Polizeikommandos und der Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden – sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus.78
In diesem Bereich kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen.
E.79 Verwaltungsgericht § 55
Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.80
Das Verwaltungsgericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Verwaltungssachen.
Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen.
F.81 Jugendstrafrechtspflege § 5682 Das Gesetz regelt die Organisation der Jugendstrafrechtspflege. Es kann für diese besondere Gerichte vorsehen.
G.83 … § 5784 H.85 Allgemeine Bestimmungen § 5886
Das Gesetz bestimmt die Organisation und Zuständigkeit der Gerichtsbehörden.
Innerhalb der Gerichte können Abteilungen mit besonderen Zuständigkeiten geschaffen und den Präsidenten sowie Einzelrichtern bestimmte Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden.
§ 59
Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich.87
Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen.
§ 6088 § 61 Zu einem gültigen Rechtsspruch ist die Anwesenheit der festgesetzten Mitgliederzahl der Gerichte oder ihrer Abteilungen erforderlich.
§ 6289 § 6390
Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördenmitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, werden vom Verwaltungsgericht beurteilt. Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördenmitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstehen, ist das Obergericht zuständig.91 §§ 64–69 Aufgehoben V. Abschnitt: Die Gemeinden A. Einwohnergemeinde § 70
Die Einwohnergemeinde umfasst alle in der Gemeinde wohnhaften Personen.92
Der Gemeinderat besorgt nach Verfassung und Gesetz die Angelegenheiten der Gemeinde.93 3–6 …94 B. Bürgergemeinde § 7195 Zur Bürgergemeinde gehören alle in dieser Gemeinde Heimatberechtigten.
C. Kirchgemeinde § 72
DieKirchgemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen gleicher Konfession.96
Kollaturrechte bleiben vorbehalten, sind aber zuhanden der Kirchgemeinde ablösbar.97 3–5 …98 D. Korporationsgemeinde § 7399
Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde.
Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten; vorbehalten bleiben gemeinnützige Zuwendungen.
E. Gemeinsame Bestimmungen100 § 74101
Die Gemeinden, ausgenommen die Korporationsgemeinden, erheben Steuern, wenn ihre Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen.
Das Gesetz regelt den Finanzausgleich unter den Gemeinden.
§ 75 Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden § 76
Die nähere Organisation der Gemeinden und deren Befugnisse werden durch das Gesetz bestimmt.103
und 3 …104 IV. Titel: Amtsdauer und Wahlart der Behörden § 77105
Die Amtsdauer der vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie der vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden beträgt vier Jahre.
Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der Schlichtungsbehörden beträgt sechs Jahre. Ersatz- und Ergänzungswahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.106 § 78
An der Urne werden gewählt:
die beiden Ständeräte;
107 von den kantonalen Behörden: die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kantonsgerichts, des Strafgerichts und des Verwaltungsgerichts;
108 von den Behörden der Einwohnergemeinde: die Mitglieder des Grossen Gemeinderates, des Gemeinderates und der 102 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 15 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
Rechnungsprüfungskommission sowie deren Präsidenten, ferner der Friedensrichter.109
Bei den Wahlen der Mitglieder des Kantonsrates und des Grossen Gemeinderates muss, sobald in einem Wahlkreise mehr als zwei Mitglieder in die gleiche Behörde zu wählen sind, der Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens zur Anwendung kommen.110 2a Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Verhältniswahlrecht im Sinne von § 38.111
Die übrigen Wahlen werden im Majorzverfahren durchgeführt..112
und 5 …113 V. Titel: Bestimmungen betreffend Verfassungsrevision § 79114
Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
Die Revision wird auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen. Wird die Revision durch ein Volksbegehren verlangt (Verfassungsinitiative), gelten die Vorschriften über die Gesetzesinitiative.
Die Verfassungsrevision unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.
Dem Kantonsrat steht das Recht zu, eine Verfassungs-Revision in ihrer Gesamtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.
§§ 80–83115 § 84116
Zum Schutze der Bevölkerung und zur Abwehr unmittelbarer Gefahr sind auf dem Wege der Gesetzgebung notrechtliche Massnahmen vorzusehen für den Fall von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder anderen Notlagen, die wegen ausserordentlicher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit im vorgeschriebenen Verfahren und mit den ordentlichen Mitteln nicht bewältigt werden können.
In diesem Gesetz können dem Kantonsrat und dem Regierungsrat vorübergehend Befugnisse eingeräumt werden, die von der Verfassung abweichen. Die in Ausübung dieser Befugnisse getroffenen Anordnungen und Massnahmen sind, sofern sie nicht im ordentlichen Verfahren verlängert werden, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.
VI. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen §1 Ist die vorwürfige Verfassung von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten angenommen, so ist sie unverzüglich zu publizieren und tritt sofort in Kraft.
§2
Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche der gegenwärtigen Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von der zuständigen Behörde abgeändert werden.
Diejenigen Gesetze, welche mit der Verfassung im Widerspruch stehen, sind sofort zu revidieren.
Für die Vorberatung dieser Gesetzesentwürfe hat der Kantonsrat eigene Kommissionen zu bezeichnen.
§ 3117 Wo die Verfassung oder ein Gesetz von Personen männlichen Geschlechtes spricht, fallen auch Personen weiblichen Geschlechtes unter diese Bestimmung, soweit sich nicht ausdrücklich oder aus dem Zweck etwas anderes ergibt.
§ 4118 §5
Der Kantonsrat wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeitpunkte festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Behörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer bestimmen.
118 Dahingefallen infolge der Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Okt. 1940.
Es sollen die Wahlen der politischen und gerichtlichen Behörden nicht zur gleichen Zeit stattfinden.
§ 6119 § 7120 Die am 1.1.2007 beginnende Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates wird um ein Jahr verlängert. Sie endet mit Beginn der Wintersession des Ständerates im Jahre 2011.
§ 8121 Die Gemeindeschreiber, die vor Inkrafttreten der Änderung in § 78 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung an der Urne gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode im Amt.
119 Dahingefallen infolge des Gesetzes vom17. April 1902 betreffend das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen.
Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Paragraphen und Paragraphenteile der Verfassung Abstimmung s. Volksabstimmung – Gerichtsbehörden 49–61, 63 – Gemeindebehörden 70 Alter – Oberaufsicht durch den Kantonsrat 41c – als Voraussetzung zur kantonalen Stimm- – Aufsicht durch den Regierungsrat 47h berechtigung 27 Bericht Amnestie und Begnadigung – Geschäftsbericht des Regierungsrates – Kompetenz des Kantonsrates 41f – Aufstellung 47f Amt – Beschlussfassung über die Amtsbe- – Amtsdauer 77 richte 41g – Landammann und Statthalter 46 Beschlüsse – Gerichtspräsidenten 41l – des Kantonsrates s. Gesetze – Kantonsratspräsident 40 – Beschlussfähigkeit – Ständerat 31d – des Kantonsrates 44 – Verwandtschaft zwischen Mitgliedern – der Gerichte 61 derselben Behörde 20 – Unvereinbarkeit 21 Betreibung und Konkurs – Amtseid oder -gelöbnis 18 – Kompetenz des Obergerichts 54 Anregung einfache Budget s. Voranschlag – bei Gesetzesinitiative 35 Bund Aufsicht (Oberaufsicht) – Begehren einer Abstimmung über Bun- – des Kantonsrates desgesetze 41r – Behörden und Vollziehung der Ver- – Begehren um Einberufung der Bundes- – Staatshaushalt 41d – Vorschlagsrecht (Standesinitiative)35, – des Regierungsrates 41r – untere Verwaltungsbehörden 47h – Volksabstimmung über Bundesverfas- – des Obergerichts über die Rechtspflege sungsrevision, Standesstimme32
– Bundesglied der schweizerischen Eidgenossenschaft 1 Ausgaben – Regierungsrat u. eidgenössische Räte 45 – Finanzreferendum, fakultatives 34 – Kompetenz des Kantonsrates 41b Bürger – Gleichheit vor dem Gesetz 5 Ausnahmegerichte Verbot 6 – Stimmberechtigung – kantonale 25b, 27 Beamte – kommunale 25c, 28 – Amtsdauer 77 – Gemeindeversammlung17, 70 – Bürgergemeinde s. Gemeinden – Verantwortlichkeit 19 – Kantonsbürgerrecht, Erwerb 23 – Amtseid oder -gelöbnis 18 – Besoldung, Festsetzung 41c – Gemeindebürgerrecht, Erwerb 23 – Schweizerbürger, Stimmberechtigung in Begnadigung 41f kantonalen Angelegenheiten 27 Behörden Eid (Amtseid) der Behörden und Beamten 18 – Amtsdauer 77 Eigentum Garantie und Enteignung 11 – Amtseid oder -gelöbnis 18 – Verwandtschaft zwischen Mitgliedern Einwohnergemeinde s. Gemeinden derselben Behörde 20 Enteignung 11 – Wahl s. Beamte – Staatsbehörden Entschädigung – Friedensrichter s. Friedensrichter – bei Zwangsabtretungen 11 – Kantonsrat 38–44 – bei ungesetzlicher Haft 8 – Regierungsrat 45–48 – Besoldungen, Festsetzung 41e Entwurf – Wahl der Mitglieder 31d4, 78 3 – bei Gesetzesinitiative 35 Gesetze Expropriation 11 – Gleichheit vor dem Gesetz 5 – Gesetzgebung Finanzreferendum fakultatives 34 – Erlass durch den Kantonsrat 41b Freiheit s.
verfassungsmässige Rechte – Oberaufsicht über Vollziehung 41c – Volksabstimmung 31b, 34–36 Friedensrichter49, 50, 772, 78 – Gesetzesinitiative35, 41b, 47c Gelöbnis der Behörden und Beamten 18 – Referendumsbegehren Gemeinden – gegen Bundesgesetze und Bundesbe- – Einteilung des Kantons in politische Ge- schlüsse 41r meinden 24 – gegen kantonale Gesetze 35 – Einwohnergemeinden 70 – Vollziehung 47 – Bürgergemeinden 71 Geständnis Ausschluss von Zwangsmitteln 8 – Kirchgemeinden 72 – Korporationsgemeinden 73 Gewaltentrennung 21 – Finanzausgleich 74 Gewerbefreiheit 13 – Organisation, Befugnisse 76 Glaubens- und Gewissensfreiheit 3 – Gemeindesteuern74, 75 – Gemeindebehörden s. Behörden Gleichheit vor dem Gesetz 5 – Gemeindeversammlung 17 Hauptort des Kantons 24 – Gemeindeeigentum, Garantie 11 Hausrecht und Hausdurchsuchungen 9 – Gemeindebürgerrecht, Erteilung 23 – Gemeinderat 78 Immunität – Einwohnerrat 70 – Mitglieder des Kantonsrates 19bis – Korporationsgüterverwaltung 73 – Mitglieder des Regierungsrates 19bis – Mitglieder des Obergerichts 19bis Gerichte – Mitglieder des Verwaltungsgerichts 19bis – Amtsdauer 77 2 – Ausnahmegerichte, Verbot 6 Initiative – Friedensrichter 49–51 – Volksinitiative (Volksbegehren) – Jugendgerichte 56 – Verfassungsrevision 79 – Kantonsgericht – Gesetzesinitiative 35 – Mitglieder und Ersatzmitglieder, Wahl – Gebührenfreiheit 37 31d – Rückzugsklausel 35 – ausserordentliche Ersatzmitglieder, – des Kantonsrates Wahl 41l – Verfassungsrevision 79 – Zusammensetzung 52 – Gesetzesinitiative 41b – Obergericht – des Regierungsrates – Amtsbericht 41g – Kantonsratssitzung 43 – Mitglieder und
Ersatzmitglieder, Wahl – Gesetzesinitiative 47e 31d Justizverwaltung 63 – ausserordentliche Ersatzmitglieder, Kanton Wahl 41l – Einteilung in politische Gemeinden 24 – Präsident, Wahl 41l – Zusammensetzung, Aufgaben 54 – Hauptort 24 – Kantonalbank s. Bankwesen – Recht auf verfassungsmässigen Richter 6 – Kantonsbürger s. Bürger – Rechtsschutz des Justizpersonals 632 – Schiedsgerichte 6 – Kantonsbürgerrecht 23 – Kantonsgericht s. Gerichte – Strafgericht – Kantonsrat – Zusammensetzung 41l, 531 – Verwaltungsgericht – Allgemeines 38–44 – Amtsdauer 77 – Amtsbericht 41g – Oberaufsicht und Beschlussfassung – Mitglieder und Ersatzmitglieder, Wahl 31d über die Amtsberichte 41 – Präsident, Wahl 41l – Wahl des Landammanns und Statthal- – ausserordentliche Ersatzmitglieder, – Kompetenzen Verfassungsrevision 79 – Zusammensetzung, Funktion 55 – Kantonsverwaltung s.
Verwaltung – Wahl von Ständerat, Kantonsrat, Re- Kirchen gierungsrat, Gerichtsbehörden, Beam- – Kultusfreiheit 3 ten 31d – Kirchengüter – verfassungsmässige – Eigentumsgarantie 11 – Rechtsgleichheit 5 – Steuerfreiheit 15 – Glaubens- und Gewissensfreiheit, – Kirchgemeinden 72 Kultusfreiheit 3 – Kirchensteuer74, 75 – Recht auf verfassungsmässigen Richter 6 Konkordate Kompetenz des Kantonsrates – Rechtsbeistand 7 41i – persönliche Freiheit 8 Konkurs – Hausrecht 9 – Aufsicht durch das Obergericht 54 – freie Meinungsäusserung, Pressefrei- Korporationen heit 10 – Allgemeines 11 – Eigentumsgarantie 11 – Handels- und Gewerbefreiheit 13 – Korporationsgemeinden 73 – Gewaltentrennung 21 Kultusfreiheit 3 Rechtspflege Landammann Wahl und Amtsdauer 46 – Allgemeines 58-61, 63 Legislaturperiode 77 – Recht auf verfassungsmässigen Richter, Verbot von Ausnahmegerichten; Schieds- Meinungsäusserung freie 10 gerichte 6 Majorzwahl 78 – Verhaftungen 8 Mitwirkungsrechte, bundesstaatliche 41r – Ausschluss von Zwangsmitteln 8 – Hausdurchsuchungen 9 Niederlassung – Gewaltentrennung 21 – Niederlassungsfreiheit 22 – Jugendstrafrechtspflege 56 – als Voraussetzungen zur kantonalen – Unentgeltlichkeit von Rechtspflege und Stimmberechtigung 27 Rechtsbeistand 7 Notrecht 84 – Aufsicht durch das Obergericht 54 Obergericht s.
Gerichte Referendum Öffentlichkeit – Referendum (= Volksabstimmung) – des Staatshaushaltes 12 – über Bundesverfassung, Standesstimme = Ergebnis der Volksabstimmung – der Kantonsratssitzungen 43 32 – der Gerichtsverhandlungen 59 – über kantonale Angelegenheiten Partnerschaft, eingetragene 201 – obligatorisches 31a, b, 79 persönliche Freiheit 8 – fakultatives 34 – Referendumsbegehren Petitionsrecht – gegen Bundesgesetze und Bundes- – Gewährleistung 10 beschlüsse 41r – Behandlung durch Kantonsrat 41k – gegen kantonale Gesetze und Be- Pfrundvermögen Steuerfreiheit 15 schlüsse 34 Polizei – Finanzreferendum, fakultatives 34 – Aufsicht über die 54 Regierungsrat Pressefreiheit 10 – Allgemeines 45–48 – Amtsbericht 41g Proportionalwahl 382, 78 – Unvereinbarkeit 21 Rechte – Wahl 31d,46, 78 – politische – Einberufung des Kantonsrates 43 – Stimmrecht Revision – eidgenössisches 25a, 26 – der Bundesverfassung 32 – kantonales 25b, 27 – der Kantonsverfassung, Totalrevision, – kommunales17, 25c,28, 70–73 Partialrevision 79 – Ausschluss 27 – Volksabstimmungen 31a, b Richter – Initiative 31c – Allgemeines s. Gerichte – Recht auf verfassungsmässigen Richter 6 Schiedsgerichte 6 Verfassung Schlichtungsbehörde s. Friedensrichter – Volksabstimmung 31d, 79 – Gestaltung und Vollziehung, Oberauf- Schulwesen sicht 41c – Allgemeines 4 – Revision 79 Schweizer Bürger s.
Bürger – Übergangsbestimmung 1 Staat Verhaftung 8 – Staatsanwalt 21 Verordnungen des Regierungsrates 47d – Staatshaushalt – Öffentlichkeit 12 Versammlungsfreiheit 10 – Oberaufsicht durch Kantonsrat 41d Versicherungen 14 – Staatsrechnung Verwaltung – Beschlussfassung 41h – Allgemeines 47 – Staatsverwaltung s. Verwaltung Verwaltungsgericht s. Gerichte Ständerat Wahl und Amtsdauer 31d,78, UeB 7 Verwandtschaft zwischen Mitgliedern derselben Behörde 20 Standesstimme 32 Volk Statistik 383 – Gesamtheit 2 Statthalter Wahl 46 – Volksabstimmung Steuern – Bundesverfassungsrevision 32 – Allgemeines, Steuerpflicht 15 – Kantonsverfassungsrevision 31a, 79 – Erbschaftssteuer 155 – kantonale Gesetze und Beschlüsse – Erhebung in den Gemeinden 74 31b,34, 35 – Kirchensteuer74, 75 – Verfahren 36 – Volksbegehren s. Initiative Stimmrecht – Volkswahlen s. Wahlen – eidgenössisches25, 26 – kantonales25, 27 Vollziehung – kommunales17, 25, 28 – der Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse – Ausschluss 27 47 – der Strafurteile 47i Stimmregister 29 – der Verfassung, Oberaufsicht 41c Strafgericht s. Gerichte Voranschlag (Budget) Strafrecht – Aufstellung 47f – Strafgericht 53 – Beschlussfassung 41h – oberste Gerichtsbehörde 54 Vormundschaft70, 71 – Vollziehung der Strafurteile 47i Vorschlagsrecht s. Initiative Teilrevision, Totalrevision s.
Revision Wahlen Unentgeltlichkeit der Rechtspflege 7 – Verfahren 78 Unvereinbarkeit – Volkswahlen 31d – für Verwandte und Verschwägerte 20 – durch den Kantonsrat – Mitglied des Kantonsrates, des Regie- – Kantonsratspräsident 40 rungsrates oder eines Gerichtes 21 – Kantonsgerichtspräsident, Oberge- – Regierungsrat u. eidgenössische Räte 45 richtspräsident 41f Urnenwahlen s. Wahlen – Beamte 41m – Bestätigungswahl 41n Verantwortlichkeit von Beamten 19 – Landammann und Statthalter 46 Vereinsrecht 10 – Wahlen durch den Regierungsrat 47g – Wahlen durch die Gemeinden 49 – Wahlkreise 383-4, 78 Zivilstreitigkeiten50, 51, 54 Zwangsabtretung11