131.219
Verfassung des Kantons Freiburg
vom 16. Mai 2004 (Stand am 8. Juni 2010)
Wir, das Volk des Kantons Freiburg, die wir an Gott glauben oder unsere Werte aus anderen Quellen schöpfen, im Bewusstsein unserer Verantwortung gegenüber den zukünftigen Generationen, im Willen, unsere kulturelle Vielfalt im gegenseitigen Verständnis zu leben, im Bestreben, an einer offenen, dem Wohlergehen und der Solidarität verpflichteten Gesellschaft zu bauen, welche die Grundrechte garantiert und die Umwelt achtet, geben uns folgende Verfassung:
1. Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Kanton Freiburg
Der Kanton Freiburg ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 2 Gebiet, Hauptstadt und Wappen
Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
Die Hauptstadt ist Freiburg, auf Französisch Fribourg.
Das Wappen ist: Von Schwarz und Weiss geteilt.
Art. 3 Staatsziele 13. Juni 2005 (BBl
Die Staatsziele sind:
die Förderung des Gemeinwohls;
der Schutz der Bevölkerung;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 2005 4245 403).
Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
die Anerkennung und Unterstützung der Familien als Grundgemeinschaften der Gesellschaft;
die Gerechtigkeit;
die soziale Sicherheit;
der kantonale Zusammenhalt unter Achtung der kulturellen Vielfalt;
der Umweltschutz;
die nachhaltige Entwicklung.
Der Staat verfolgt diese Ziele in Achtung der Freiheit und Verantwortung des Menschen sowie des Subsidiaritätsprinzips.
Art. 4 Grundsätze staatlichen Handelns
Jedes staatliche Handeln beruht auf dem Recht, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.
Art. 5 Beziehungen nach aussen
Der Kanton Freiburg arbeitet mit Bund und Kantonen sowie mit regionalen, nationalen und internationalen Organisationen zusammen.
Er fördert die interkantonale und interregionale Zusammenarbeit.
Art. 6 Sprachen
Französisch und Deutsch sind die Amtssprachen des Kantons.
Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.
Die Amtssprache der Gemeinden ist Französisch oder Deutsch. In Gemeinden mit einer bedeutenden angestammten sprachlichen Minderheit können Französisch und Deutsch Amtssprachen sein.
Der Staat setzt sich ein für die Verständigung, das gute Einvernehmen und den Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften. Er fördert die Zweisprachigkeit.
Der Kanton fördert die Beziehungen zwischen den Sprachgemeinschaften der Schweiz.
Art. 7 Pflichten
Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr Verfassung und Gesetzgebung auferlegen.
Sie nimmt ihre Mitverantwortung gegenüber sich selbst, anderen Menschen, der Gemeinschaft und den zukünftigen Generationen wahr.
Das Gemeinwesen wird zugunsten des Individuums in Ergänzung seiner eigenen Fähigkeiten tätig.
II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte
1. Kapitel Grundrechte
Art. 8 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 9 Rechtsgleichheit
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden.
Frau und Mann sind gleichberechtigt. Sie haben insbesondere Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Staat und Gemeinden achten auf ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, namentlich in Familie, Ausbildung, Arbeit und soweit möglich beim Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Staat und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten und zur Förderung ihrer Unabhängigkeit sowie ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration.
Art. 10 Willkürverbot, Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 11 Recht auf Leben und persönliche Freiheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie Bewegungsfreiheit.
Art. 12 Privatsphäre
Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Schrift- und Fernmeldeverkehrs.
Sie hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der sie betreffenden Daten.
Art. 13 Ehe und Familie
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Art. 14 Andere Lebensgemeinschaften
Die Freiheit, eine andere gemeinschaftliche Lebensform als die Ehe zu wählen, ist anerkannt.
Das Recht zur Eintragung einer Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ist gewährleistet.
Art. 15 Glauben und Gewissen
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, ihr anzugehören oder sie zu verlassen, und religiösem Unterricht zu folgen.
Zwang, Machtmissbrauch und Manipulation sind verboten.
Art. 16 Niederlassung
Die freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsorts ist gewährleistet.
Art. 17 Sprache
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
Wer sich an eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun.
Art. 18 Grundschulunterricht
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
Art. 19 Meinung und Information
Die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit sind gewährleistet.
Das Recht auf Information ist gewährleistet. Jede Person kann amtliche Dokumente einsehen, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Art. 20 Medien
Die Medienfreiheit und das Redaktionsgeheimnis sind gewährleistet.
Zensur ist verboten.
Art. 21 Kunst
Die Kunstfreiheit ist gewährleistet.
Art. 22 Wissenschaft
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Wissenschafterinnen und Wissenschafter nehmen ihre Verantwortung gegenüber Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.
Art. 23 Vereinigungen
Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, ihnen anzugehören und sich an deren Tätigkeiten zu beteiligen. Niemand darf dazu gezwungen werden.
Art. 24 und
Versammlungen 1 Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Demonstrationen zu Demonstrationen organisieren und an solchen teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden.
Versammlungen und Demonstrationen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz einer Bewilligung unterstellt werden.
Versammlungen und Demonstrationen sind zu bewilligen, sofern die Interessen der anderen Benützenden nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden und ein geordneter Ablauf sichergestellt ist.
Art. 25 Petition
Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Die angesprochene Behörde gibt eine begründete Antwort.
Art. 26 Wirtschaft
Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
Sie umfasst insbesondere die freie Berufswahl sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Art. 27 Koalitionsfreiheit
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
Art. 28 Eigentum
Das Eigentum ist gewährleistet.
Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Art. 29 Verfahren a. Im Allgemeinen
Die Parteien haben Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
Entscheide sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Auf die besondere Situation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist Rücksicht zu nehmen.
Art. 30 b. Rechtsweg
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Durch Gesetz kann die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.
Art. 31 c. Gerichtsverfahren
Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 32 d. Strafverfahren
Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt worden ist.
Jede beschuldigte Person hat Anspruch darauf, innert kürzester Frist umfassend über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte wahrzunehmen.
Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen.
2. Kapitel Sozialrechte
Art. 33 Mutterschaft
Jede Frau hat Anspruch auf Leistungen, die ihre materielle Sicherheit vor und nach der Geburt gewährleisten.
Eine Mutterschaftsversicherung deckt den Erwerbsausfall.
Nicht erwerbstätige Mütter erhalten Leistungen, die mindestens dem Grundbetrag des Existenzminimums entsprechen; jene, die teilzeitlich erwerbstätig sind, haben proportional darauf Anspruch.
Die Adoption ist der Geburt gleichgestellt, sofern das adoptierte Kind nicht dasjenige des Ehegatten ist und soweit das Alter oder die Situation des Kindes es rechtfertigen.
Art. 34 Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche haben subsidiär zur Rolle der Familie Anspruch auf Hilfe, Ermutigung und Betreuung auf ihrem Weg zu verantwortungsbewussten Menschen.
Sie haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer körperlichen und geistigen Unversehrtheit, auch innerhalb ihrer Familie.
Sie üben ihre Rechte nach Massgabe ihrer Urteilsfähigkeit selber aus.
Art. 35 Ältere Menschen
Ältere Menschen haben Anspruch auf Mitwirkung, Autonomie, Lebensqualität und Achtung ihrer Persönlichkeit.
Art. 36 Notlagen
Wer in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizinische Grundversorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel.
Wer als Opfer einer schweren Straftat, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ereignisse in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterstützung.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besondere Hilfe, wenn sie Opfer von Straftaten sind.
3. Kapitel Geltung und Einschränkungen
Art. 37 Geltung
Die Behörden sorgen dafür, dass die Grund- und Sozialrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Art. 38
Einschränkungen 1 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grund- und Sozialrechten Dritter gerechtfertigt sein.
Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen verhältnismässig sein.
Der Kerngehalt der Grund- und Sozialrechte ist unantastbar.
III. Titel: Politische Rechte
1. Kapitel Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten
Art. 39 Stimm- und Wahlberechtigte
Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind mündige
Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben;
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über das freiburgische Bürgerrecht verfügen oder im Kanton Wohnsitz hatten.
Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.
Art. 40 Wahlen
Das Volk wählt die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats, die Oberamtspersonen und die freiburgischen Abgeordneten in den Ständerat.
Die Mitglieder des Ständerats werden im Majorzverfahren gleichzeitig mit jenen des Nationalrats und für die gleiche Dauer gewählt. Wählbar sind in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte, die im Kanton Wohnsitz haben.
Die Wahl der Abgeordneten in den Nationalrat regelt das Bundesrecht.
Art. 41 Volksinitiative a. Gegenstand
Gegenstand einer Volksinitiative können sein:
Teil- oder Totalrevision der Verfassung;
Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.
Art. 42 b. Form und Frist
Volksinitiativen können die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer allgemeinen Anregung haben.
6000 Stimmberechtigte müssen sie unterzeichnen. Die Unterschriften sind innert 90 Tagen zu sammeln.
Art. 43 c. Gültigkeit
Der Grosse Rat erklärt Volksinitiativen ganz oder teilweise ungültig, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen, die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren oder undurchführbar sind.
Art. 44 d. Behandlung
Volksinitiativen sind vom Grossen Rat ohne Verzug zu behandeln und dem Volk zu unterbreiten, gegebenenfalls gleichzeitig mit einem Gegenentwurf.
Art. 45 Referendum a. Obligatorische Volksabstimmung
Obligatorisch der Volksabstimmung unterliegen:
a. Teil- oder Totalrevision der Verfassung;
b. Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben, die 1 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt.
Art. 46 b. Fakultative Volksabstimmung
6000 Stimmberechtigte können eine Volksabstimmung verlangen über:
Gesetze;
Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben, die ¼ % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt, oder die Studienkredite von regionaler oder kantonaler Bedeutung betreffen.
Die Unterschriften sind innert 90 Tagen zu sammeln.
Art. 47 Volksmotion
300 Stimmberechtigte können eine Motion zuhanden des Grossen Rates einreichen.
Der Grosse Rat behandelt sie wie eine Motion eines seiner Mitglieder.
2. Kapitel Politische Rechte in Gemeindeangelegenheiten
Art. 48 Stimm- und Wahlberechtigte
Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind mündige
Schweizerinnen und Schweizer in ihrer Wohnsitzgemeinde;
niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben.
Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.
Art. 49 Gemeinde a. Wahlen
Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Gemeinderats sowie gegebenenfalls jene des Generalrats.
Art. 50 b. Weitere politische Rechte
In Gemeinden ohne Generalrat üben die Stimmberechtigten ihre politischen Rechte in der Gemeindeversammlung aus.
In Gemeinden mit Generalrat verfügen die Stimmberechtigten über das Initiativ- und Referendumsrecht.
Art. 51 Gemeindeverbände
Die Stimmberechtigten der in einem Verband zusammengeschlossenen Gemeinden verfügen über das Initiativ- und Referendumsrecht. Das Gesetz bestimmt den Gegenstand des obligatorischen Finanzreferendums.
Die Verbände und die Mitgliedgemeinden konsultieren und informieren die Bevölkerung.
IV. Titel: Öffentliche Aufgaben
Art. 52 Grundsätze a. Aufgabenerfüllung
Das staatliche Handeln beruht auf den Grundsätzen der Subsidiarität, der Transparenz und der Solidarität.
Staat und Gemeinden verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über hochwertige und bürgernahe Dienststellen.
Art. 53 b. Aufgabenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden
Das Gesetz weist die Aufgaben demjenigen Gemeinwesen zu, das sie am besten erfüllen kann.
Art. 54 c. Aufgabenerfüllung durch Dritte
Staat und Gemeinden können Aufgaben Dritten übertragen, wenn ein Gesetz oder Gemeindereglement dies vorsieht, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und der Rechtsschutz gewährleistet ist.
Die betreffenden Organisationen und Personen unterstehen der Aufsicht der bevollmächtigenden Körperschaft.
Staat und Gemeinden können sich an Unternehmen beteiligen oder solche gründen.
Art. 55 Materielle Sicherheit a. Armut, Arbeitslosigkeit und Ausgrenzung
Staatund Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Verhütung von Armut und stellen eine Sozialhilfe bereit.
Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die Folgen der Arbeitslosigkeit zu lindern, der sozialen oder beruflichen Ausgrenzung vorzubeugen und die Wiedereingliederung zu fördern.
Art. 56 b. Wohnen
Staat und Gemeinden sorgen dafür, dass jede Person angemessen wohnen kann.
Der Staat fördert die Wohnhilfe, den Wohnbau und den Zugang zu Wohneigentum.
Art. 57 Wirtschaft a. Förderung
Der Staat schafft Rahmenbedingungen zur Förderung der Vollbeschäftigung, der Vielfalt der Tätigkeiten und des regionalen Ausgleichs in Achtung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit.
Er fördert die Innovation und die Gründung von Unternehmen.
Art. 58 b. Monopole und Regale
Staat und Gemeinden können Monopole errichten, sofern ein öffentliches Interesse dies erfordert. Kantonale Regale bleiben vorbehalten.
Art. 59 Familien a. Grundsätze
Staat und Gemeinden schützen und unterstützen die Familien in ihrer Vielfalt.
Der Staat betreibt eine umfassende Familienpolitik. Er schafft Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, Arbeits- und Familienleben in Einklang zu bringen.
Die Gesetzgebung hat sich mit den Anliegen der Familien zu vertragen.
Art. 60 b. Massnahmen
Der Staat sieht eine Zulagenordnung vor, die jedem Kind Leistungen ausrichtet.
Er richtet Familien mit Kleinkindern ergänzende Leistungen aus, sofern ihre finanziellen Verhältnisse es erfordern.
Der Staat bietet in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Privaten Betreuungsmöglichkeiten für nichtschulpflichtige Kinder an und kann Betreuungsmöglichkeiten für Schulkinder einrichten. Diese müssen für alle finanziell tragbar sein.
Art. 61 Jugend
Staat und Gemeinden fördern die soziale und politische Integration der Jugendlichen.
Art. 62 Beziehungen zwischen den Generationen
Staat und Gemeinden fördern das Verständnis und die Solidarität zwischen den Generationen.
Art. 63 Verletzliche und abhängige Personen
Staat und Gemeinden schenken verletzlichen oder abhängigen Personen besondere Aufmerksamkeit.
Ihre ausgewogene Entwicklung ist zu unterstützen und ihre soziale Integration zu fördern.
Art. 64 Bildung a. Grundschulunterricht
Staat und Gemeinden sorgen für einen obligatorischen und kostenlosen, den Fähigkeiten der einzelnen Kinder entsprechenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht.
Die Schule stellt die Bildung der Kinder in Zusammenarbeit mit den Eltern sicher und unterstützt diese bei der Erziehung. Sie fördert die persönliche Entwicklung und soziale Integration der Kinder und schärft ihr Verantwortungsgefühl gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt.
Die erste unterrichtete Fremdsprache ist die andere Amtssprache.
Der Unterricht achtet die konfessionelle und politische Neutralität. Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können im Rahmen der obligatorischen Schulzeit Religionsunterricht erteilen.
Art. 65 b. Weiterführende Schulen und Forschung
Der Staat gewährleistet die Mittelschulausbildung und die berufliche Ausbildung. Diese sind jeder Person gemäss ihren Fähigkeiten und unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten zugänglich.
Er gewährleistet die Bildung an der Universität und den Fachhochschulen.
Er fördert die wissenschaftliche Forschung.
Der Staat gewährt finanzielle Unterstützung an Personen in Ausbildung, sofern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern.
Art. 66 c. Erwachsenenbildung
Staat und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.
Art. 67 d. Private Bildungseinrichtungen
Der Staat kann private Bildungseinrichtungen unterstützen, sofern ihr Nutzen anerkannt ist.
Er übt die Aufsicht aus über Schulen, welche die Grundschulbildung gewährleisten, sowie über jene, die er unterstützt.
Art. 68 Gesundheit
Der Staat bemüht sich um die Gesundheitsförderung und sorgt dafür, dass jeder Person die gleichen Pflegeleistungen zugänglich sind.
Er ergreift Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Passivrauchen.2
Art. 69 Ausländerinnen und Ausländer
Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer in gegenseitiger Achtung der Identitäten und in Wahrung der grundlegenden, rechtsstaatlichen Werte.
Staat und Gemeinden erleichtern die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern. Das Gesetz sieht ein Beschwerderecht gegen abweisende Einbürgerungsentscheide vor.
Für die Verleihung des Bürgerrechts erheben sie nur die Verwaltungsgebühren.
Art. 70 Humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit
Der Staat fördert die humanitäre Hilfe, die Entwicklungszusammenarbeit und den gerechten Handel sowie den Austausch zwischen den Völkern.
Art. 71 Umwelt und Raum a. Umwelt
Staat und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und wirken jeder Form von Verschmutzung und schädlicher Einwirkung entgegen.
Sie fördern die Nutzung und Entwicklung erneuerbarer Energien.
Art. 72 b. Raumplanung
Staat und Gemeinden achten auf eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes.
Art. 73 c. Natur- und Heimatschutz
Staat und Gemeinden sorgen für den Natur- und Heimatschutz und schützen die Tier- und Pflanzenvielfalt sowie deren natürliche Lebensräume.
Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 3 2153).
Bei der Raumplanung achten sie auf den Schutz der Landschaften und Ortsbilder.
Sie fördern das Bewusstsein für Natur- und Kulturgüter, insbesondere durch Bildung, Forschung und Information.
Art. 74 d. Land- und Forstwirtschaft
Der Staat fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Bund die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Schutz-, Ökologie-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion.
Art. 75 e. Katastrophen
Staat und Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen, um Katastrophen und Notsituationen vorzubeugen und sie zu bewältigen.
Art. 76 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Staatund Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Grundrechte.
Das Gewaltmonopol liegt beim Staat.
Art. 77 Wasser- und Energieversorgung
Staat und Gemeinden stellen die Wasser- und Energieversorgung sicher.
Art. 78 Verkehr und Kommunikation
Der Staat führt eine koordinierte Verkehrs- und Kommunikationspolitik unter Berücksichtigung der abgelegenen Gebiete.
Er schenkt der Sicherheit besondere Aufmerksamkeit.
Er fördert den öffentlichen und den nicht motorisierten Verkehr.
Art. 79 Kultur
Staat und Gemeinden fördern und unterstützen das kulturelle Leben in seiner Vielfalt sowie das künstlerische Schaffen.
Siefördern die Zusammenarbeit und den kulturellen Austausch zwischen den Regionen des Kantons und darüber hinaus.
Art. 80 Sport und Freizeit
Staat und Gemeinden fördern Freizeitbeschäftigungen, die zur persönlichen Ausgeglichenheit und Entfaltung beitragen, sowie Sport und Erholungsmöglichkeiten.
V. Titel: Finanzordnung
Art. 81 Steuern
Staat und Gemeinden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Steuern und anderen Abgaben.
Sie beachten das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Sie bekämpfen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung.
Art. 82 Haushaltführung a. Wirtschaftlichkeit
Staat und Gemeinden haben sparsam mit ihren Finanzen umzugehen.
Sie überprüfen die Staatsaufgaben und die gewährten Subventionen regelmässig auf ihre Wirksamkeit, Notwendigkeit und Finanzierbarkeit.
Art. 83 b. Ausgeglichener Haushalt
Der Voranschlag der Laufenden Rechnung des Staates ist ausgeglichen.
Die konjunkturelle Lage und allfällige ausserordentliche Finanzbedürfnisse sind indessen zu berücksichtigen.
Die infolge dieser Situationen entstandenen Verluste sind in den folgenden Jahren auszugleichen.
Art. 84 c. Öffentlichkeit und Aufsicht
Jede Person kann den Voranschlag und die Rechnungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Anstalten sowie die Rechnungen der anderen staatlichen Einrichtungen einsehen.
Ein Kontrollorgan, dessen Unabhängigkeit gewährleistet ist, übt die Aufsicht über die Staats- und Gemeindefinanzen aus.
VI. Titel: Kantonale Behörden
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 85 Gewaltenteilung
Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
Art. 86 Wählbarkeit
Den Behörden können in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte angehören, die im Kanton Wohnsitz haben.
Das Gesetz kann niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern, die seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben, die Ausübung eines richterlichen Amts erlauben.
Art. 87 Unvereinbarkeiten
Unvereinbar sind folgende Mandate:
Mitglied des Grossen Rates;
Mitglied des Staatsrats;
Berufsrichterin bzw. Berufsrichter.
Die Mitglieder des Staatsrats und die Oberamtspersonen können nicht der Bundesversammlung angehören. Die gleichzeitige Wahrnehmung des eidgenössischen Mandats ist indes während der laufenden kantonalen Amtszeit zulässig.
Die Mitglieder des Staatsrats dürfen weder einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit noch einer anderen mit ihrem Amt unvereinbaren Tätigkeit nachgehen.
Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
Art. 88 Information
Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats sowie die Oberamtspersonen legen alle ihre privaten und öffentlichen Interessenbindungen offen.
Art. 89 Äusserungsfreiheit und Immunität
Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats können für ihre Äusserungen im Parlament und vor seinen Organen rechtlich grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen für die Aufhebung der Immunität.
Art. 90 Haftung
Die Gemeinwesen haften für den Schaden, den ihre Amtsträger bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben widerrechtlich verursachen.
Die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden regelt das Gesetz.
Art. 91 Erlasse a. Formen
Der Grosse Rat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in Form des Gesetzes oder der Parlamentsverordnung; die übrigen Erlasse ergehen in Form des referendumspflichtigen oder einfachen Beschlusses.
Rechtsetzende Erlasse der anderen Behörden ergehen in Form der Verordnung oder des Reglements.
Art. 92 b. Dringlichkeit
Erlasse des Grossen Rates, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können von der Mehrheit seiner Mitglieder dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Sie sind zu befristen.
Unterliegt ein solcher Erlass der obligatorischen Volksabstimmung oder wird diese verlangt, so tritt der Erlass ein Jahr nach Annahme durch den Grossen Rat ausser Kraft, wenn er nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen worden ist.
Art. 93 c. Delegation
Rechtsetzungsbefugnisse können übertragen werden, sofern es das übergeordnete Recht nicht ausschliesst und die Delegationsnorm hinreichend bestimmt ist.
Grundlegende Bestimmungen ergehen indessen nur in Form des Gesetzes.
Der Grosse Rat kann gegen Rechtssätze, die in Wahrnehmung der Delegationsbefugnisse ergangen sind, sein Veto einlegen.
2. Kapitel Grosser Rat
Art. 94 Stellung
Der Grosse Rat ist unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die oberste Behörde des Kantons.
Art. 95 Zusammensetzung und Wahl
Der Grosse Rat besteht aus 110 Abgeordneten.
Die Mitglieder des Grossen Rates werden vom Volk im Proporzverfahren für fünf Jahre gewählt.
Das Gesetz bestimmt höchstens acht Wahlkreise. Die angemessene Vertretung der Regionen des Kantons ist gewährleistet.
Art. 96 Sitzungen
Der Grosse Rat versammelt sich:
regelmässig zu den ordentlichen Sessionen;
auf Begehren eines Fünftels seiner Mitglieder;
auf Begehren des Staatsrats.
Die Plenarsitzungen sind öffentlich. Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen.
Die Abgeordneten stimmen ohne Instruktionen.
Der Grosse Rat kann nur gültig beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 97 Sekretariat
Der Grosse Rat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär geleitet wird. Er kann die Dienste der Verwaltung in Anspruch nehmen.
Art. 98 Beziehungen zum Staatsrat
DerGrosse Rat kann den Staatsrat mit dem Auftrag auffordern, Massnahmen in dessen Zuständigkeitsbereich zu ergreifen.
Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates kann Dokumente des Staatsrats, die den Grossen Rat betreffen, jederzeit einsehen.
Das Sekretariat gewährleistet in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat.
Art. 99 Kompetenzen a. Rechtsetzung 1. Im Allgemeinen
Der Grosse Rat ist die gesetzgebende Gewalt.
Er kann die Revision der Verfassung vorschlagen.
Ein Viertel der Abgeordneten kann das Finanzreferendum erwirken (Art. 46 Abs. 1 Bst. b). Das Gesetz regelt die Einreichungsfrist.
Art. 100 2. Konkordate und Staatsverträge
Der Grosse Rat genehmigt den Beitritt des Kantons zu interkantonalen und internationalen Verträgen.
Er kann diese Kompetenz für kurzfristig kündbare Verträge und solche von untergeordneter Bedeutung dem Staatsrat übertragen.
Erkann dem Staatsrat beantragen, Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder Verträge zu kündigen.
Art. 101 b. Planung
Der Grosse Rat prüft das Legislaturprogramm und den Finanzplan des Staatsrats.
Art. 102 c. Finanzen
Der Grosse Rat genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung des Staates.
Er beschliesst die Kantonssteuern und bestimmt die Voraussetzungen und Grenzen einer Neuverschuldung.
Art. 103 d. Wahlen
Der Grosse Rat wählt:
die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Grossen Rates;
die Präsidentin oder den Präsidenten des Staatsrats;
die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichts;
die Mitglieder des Justizrats;
die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft, nach Begutachtung durch den Justizrat;
die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates;
die Mitglieder seiner Kommissionen.
Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse einräumen.
Art. 104 e. Oberaufsicht
Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus über:
den Staatsrat und die Verwaltung;
die Justiz;
die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen.
Art. 105 f. Weitere Kompetenzen
Der Grosse Rat:
beurteilt die Gültigkeit von Volksinitiativen;
entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden;
gewährt Amnestie und Begnadigungen;
erteilt das Kantonsbürgerrecht;
übt die vom Bundesrecht den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;
nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragen werden oder nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
3. Kapitel Staatsrat
Art. 106 Zusammensetzung und Wahl
Der Staatsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
Er wird gleichzeitig mit dem Grossen Rat vom Volk im Majorzverfahren gewählt. Wahlkreis ist der Kanton.
Die Mitglieder des Staatsrats werden für fünf Jahre gewählt und können ihm nicht während mehr als drei ganzen Legislaturperioden angehören.
Art. 107 Vorsitz
Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.
Art. 108 Staatskanzlei
Der Staatsrat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler geleitet wird.
Art. 109 Beziehungen zum Grossen Rat
Der Staatsrat unterrichtet den Grossen Rat jährlich, und sooft dieser es verlangt, über seine Tätigkeiten und den Stand des Legislaturprogramms.
Die Mitglieder des Staatsrats sind dem Grossen Rat gegenüber verantwortlich für ihre Geschäftsführung und für die Handlungen der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen.
Die Staatskanzlei gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Grossen Rates die Beziehungen zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat.
Art. 110 Kompetenzen a. Im Allgemeinen
Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus, leitet die Verwaltung und führt die Kantonspolitik.
Art. 111 b. Rechtsetzung
Der Staatsrat bereitet die Gesetzgebungsentwürfe zuhanden des Grossen Rates vor.
Er setzt Recht, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist, und erlässt Vollzugsbestimmungen zu kantonalen und eidgenössischen Erlassen, soweit dafür nicht die Gesetzesform vorgeschrieben ist.
Art. 112 c. Planung
Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat das Legislaturprogramm und den Finanzplan.
Art. 113 d. Finanzen
Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat den Voranschlag und die Jahresrechnung des Staates.
Er beschliesst über die Ausgaben sowie den Erwerb und die Veräusserung öffentlicher Güter in den vom Gesetz vorgesehenen Grenzen.
Art. 114 e. Beziehungen nach aussen
Der Staatsrat vertritt den Kanton.
Er handelt unter Vorbehalt der Rechte des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge aus und unterzeichnet sie. Er informiert den Grossen Rat regelmässig über die laufenden Vertragsverhandlungen.
Er nimmt Stellung zu den Vorlagen der Bundesbehörden.
Art. 115 f. Aufsicht über die Gemeinden
Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.
Art. 116 g. Ernennungen
Der Staatsrat nimmt die Ernennungen vor, die nicht einer anderen Behörde vorbehalten sind.
Art. 117 h. Ausserordentliche Umstände
Der Staatsrat ergreift Massnahmen zur Abwendung ernster und unmittelbar drohender Gefahr. Diese Massnahmen werden wirkungslos mit dem Wegfall der Gefahr oder ein Jahr nach ihrem Erlass, sofern sie der Grosse Rat bis dahin nicht genehmigt hat.
Art. 118 Verwaltung
Der Staatsrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Verwaltung.
Er sorgt dafür, dass sie wirkungsvoll und bürgernah ist.
Art. 119 Ombudsstelle
Der Staatsrat richtet eine unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten ein.
4. Kapitel Justiz
Art. 120 Grundsätze a. Allgemeine Organisation
Die Rechtspflege wird von den dazu durch Verfassung und Gesetz bestimmten Behörden wahrgenommen.
Das Gesetz kann aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vorsehen.
Der Grosse Rat stellt der richterlichen Gewalt die notwendigen Mittel für eine rasche und hochwertige Rechtspflege zur Verfügung.
Art. 121 b. Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt ist gewährleistet.
Die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie können ausschliesslich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von der Wahlbehörde abberufen werden.
Art. 122 c. Beachtung übergeordneten Rechts
Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbehörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.
Art. 123 Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege
Die Zivilrechtspflege wird ausgeübt durch:
die Friedensgerichte und ihre Vorsitzenden;
die Zivilgerichte und ihre Vorsitzenden;
das Kantonsgericht.
Die Strafrechtspflege wird ausgeübt durch:
die Oberamtspersonen;
die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter;
die Strafgerichte und ihre Vorsitzenden;
das Wirtschaftsstrafgericht;
die Jugendstrafkammer und ihre Vorsitzenden;
das Kantonsgericht.
Das Kantonsgericht ist die ordentliche Verwaltungsjustizbehörde.
Das Gesetz kann besondere Gerichtsbehörden vorsehen.
Art. 124 Kantonsgericht
DasKantonsgericht ist die oberste Behörde in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
Es beurteilt als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit sie nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde gelegt werden.
Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.
Art. 125 Justizrat a. Stellung
Der Justizrat ist eine unabhängige Aufsichtsbehörde über die Justiz. Er begutachtet die Kandidaturen für die Justizbehörden.
Art. 126 b. Zusammensetzung und Bestellung
Der Justizrat besteht aus:
einem Mitglied des Grossen Rates;
einem Mitglied des Staatsrats;
einem Mitglied des Kantonsgerichts;
einem Mitglied des Freiburger Anwaltsverbands;
einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Professor der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität;
einem Mitglied der Staatsanwaltschaft;
einem Mitglied der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden;
zwei anderen Mitgliedern.
Die Mitglieder des Justizrats werden vom Grossen Rat bezeichnet, die sieben erstgenannten auf Vorschlag jener Behörde oder Gruppe, der sie angehören, die zwei anderen auf Vorschlag des Justizrats.
Sie werden für fünf Jahre gewählt und können nicht mehr als zwei Amtsperioden nacheinander Mitglied des Justizrats sein.
Art. 127 c. Aufsicht
Der Justizrat übt die Administrativ- und Disziplinaraufsicht über die richterliche Gewalt sowie die Staatsanwaltschaft aus.
Er kann die Administrativaufsicht über die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden dem Kantonsgericht übertragen.
Er informiert den Grossen Rat jährlich, und so oft dieser es verlangt, über seine Tätigkeit.
Art. 128 d. Wahlen
Der Justizrat begutachtet die Bewerbungen für die Ämter der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft zuhanden des Grossen Rates; dabei stützt er sich auf die Ausbildung, die berufliche Erfahrung und die persönlichen Qualitäten der Kandidatinnen und Kandidaten.
VII. Titel: Gemeinden und territoriale Gliederung
Art. 129 Gemeinden a. Stellung
Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Gemeindeautonomie ist in den Grenzen des kantonalen Rechts gewährleistet. Gemeindeverbände können sich in ihrem Zuständigkeitsbereich darauf berufen.
Art. 130 b. Aufgaben
Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben.
Sie achten auf das Wohlergehen der Bevölkerung, gewährleisten eine dauerhafte Lebensqualität und verfügen über bürgernahe Dienste.
Art. 131 c. Organe
Den Gemeindeorganen können alle in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten angehören.
Jede Gemeinde hat eine Gemeindeversammlung oder einen Generalrat sowie einen Gemeinderat.
Artikel 85, 88 Absatz 1 und 90 gelten sinngemäss für die Gemeinden.
Art. 132 d. Finanzordnung
Die Gemeinden verfügen nach Massgabe der Gesetzgebung über Autonomie bei der Festlegung und Erhebung der Gemeindeabgaben und -steuern.
Sie erstellen einen Finanzplan.
Art. 133 Finanzausgleich
Der Staat trifft Massnahmen, um die Auswirkungen der Unterschiede zwischen den Gemeinden zu vermindern; insbesondere besteht ein Finanzausgleich.
Art. 134 Interkommunale Zusammenarbeit
Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit.
Die Gemeinden können sich für die Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zusammenschliessen. Sie müssen sich an sämtlichen Aufgaben des Gemeindeverbands beteiligen.
Der Staat kann Gemeinden verpflichten, einem Gemeindeverband beizutreten oder einen solchen zu gründen.
Die Gemeinden können regionale Verwaltungsstrukturen errichten.
Art. 135 Fusionen
Der Staat fördert und begünstigt Gemeindefusionen.
Die Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten sowie der Staat können eine Gemeindefusion vorschlagen.
Die Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden entscheiden über die Fusion. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Wenn es die kommunalen, regionalen oder kantonalen Interessen erfordern, kann der Staat nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Fusion anordnen.
Art. 136 Bezirke
Das Kantonsgebiet ist in Verwaltungsbezirke aufgeteilt.
Eine von den Stimmberechtigten gewählte Oberamtsperson leitet den Bezirk und erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben.
VIII. Titel: Zivile Gesellschaft
Art. 137 Grundsätze
Staat und Gemeinden können die Organisationen der zivilen Gesellschaft unterstützen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt. Sie können sie konsultieren.
Sie fördern insbesondere bei Kindern und Jugendlichen das staatsbürgerliche Bewusstsein.
Art. 138 Vereine
Staat und Gemeinden anerkennen die Bedeutung des Vereinslebens; sie können Vereine unterstützen und ihnen Aufgaben übertragen.
Sie fördern die Freiwilligenarbeit.
Art. 139 Politische Parteien
Die politischen Parteien stellen eine bedeutende demokratische Kraft dar; Staat und Gemeinden können sie finanziell unterstützen.
IX. Titel: Kirchen und Religionsgemeinschaften
Art. 140 Grundsätze
Staat und Gemeinden anerkennen die gesellschaftliche Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften organisieren sich innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung frei.
Art. 141 Anerkannte Kirchen
Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind öffentlich-rechtlich anerkannt.
Die anerkannten Kirchen sind autonom. Ihr Statut untersteht der staatlichen Genehmigung.
Art. 142 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
Sie können öffentlich-rechtliche Befugnisse erhalten oder öffentlichrechtlich anerkannt werden, wenn ihre gesellschaftliche Bedeutung es rechtfertigt und wenn sie die Grundrechte beachten.
Art. 143 Steuern
Die Erhebung von Kirchensteuern wird durch das Gesetz geregelt.
X. Titel: Verfassungsrevision
Art. 144 Totalrevision
Die Totalrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat oder durch Volksinitiative verlangt werden.
Wird die Totalrevision verlangt, entscheidet das Volk:
ob sie durchzuführen ist;
ob der Grosse Rat oder ein Verfassungsrat damit zu betrauen ist.
Wird ein Verfassungsrat mit der Durchführung betraut, so wird er im gleichen Verfahren wie der Grosse Rat für fünf Jahre gewählt. Es bestehen indessen keine Unvereinbarkeiten.
Lehnt das Volk den Entwurf ab, erarbeitet das mit der Revision betraute Organ einen zweiten. Wurde ein Verfassungsrat eingesetzt, so verlängern sich seine Befugnisse um zwei Jahre.
Art. 145 Teilrevision
Die Teilrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat und durch Volksinitiative verlangt werden.
Sie darf nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen und muss die Einheit der Form und der Materie wahren und durchführbar sein.
XI. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 146 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Vorliegende Verfassung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird die Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857 aufgehoben. Nachfolgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 147 Übergangsrecht a. Grundsätze
Die Rechtsordnung ist ohne Verzug an die vorliegende Verfassung anzupassen. Die entsprechenden Änderungen müssen spätestens am 1. Januar 2009 in Kraft treten.
Wo die vorliegende Verfassung Ausführungsbestimmungen erfordert, bleibt bis zu deren Erlass das bisherige Recht in Kraft.
Art. 148 b. Besondere Bestimmungen 1. Mutterschaft (Art. 33)
Die bei Geburt und Adoption zu entrichtenden kantonalen Leistungen werden während mindestens 14 Wochen ausbezahlt.
Sie sind spätestens ab 1. Januar 2008 auszuzahlen.
Sollte eine Mutterschaftsversicherung auf Bundesebene eingerichtet werden, wird die Zahlung in den vom Bundesrecht vorgesehenen Leistungskategorien eingestellt (Mütter mit [Art. 33 Abs. 2] oder ohne Erwerbstätigkeit [Art. 33 Abs. 3], Adoption [Art. 33 Abs. 4]).
Art. 149 2. Ausübung der politischen Rechte und Wählbarkeit (Art. 39, 48 und 131)
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer können ihre politischen Rechte ab dem 1. Januar 2006 ausüben.
Ausländerinnen und Ausländer sind ab diesem Zeitpunkt wählbar.
Art. 150 3. Hängige Verfassungsinitia- tiven (Art. 41 ff. und 99)
Der Grosse Rat passt den Text hängiger Verfassungsinitiativen formal an die vorliegende Verfassung an.
Art. 151 4. Grosser Rat und Staatsrat
Die neuen Regeln über den Grossen Rat, insbesondere jene über sein Sekretariat (Art. 97), finden im Hinblick auf die Legislaturperiode 2007–2011 Anwendung.
Für die neuen Regeln über den Staatsrat gilt dasselbe.
Art. 152 5. Richterliche Gewalt, Staatsanwaltschaft und Justizrat
Der Justizrat nimmt seine Tätigkeit am 1. Juli 2007 auf. Seine Aufsichtstätigkeit beginnt indes erst am 1. Januar 2008.
Das vereinigte Kantonsgericht nimmt seine Tätigkeit am 1. Januar 2008 auf.
Für die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft gilt Folgendes:
Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verfassung im Amt sind, bleiben es bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer.
Die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2007 zu besetzenden Ämter unterstehen dem bisherigen Recht.
Die neuen Bestimmungen (Art. 103, 121 und 128) sind auf die ab dem 1. Januar 2008 zu besetzenden Ämter anwendbar.
Art. 153 6. Gemeinden (Art. 49–51 und 129–135)
Die neuen Regeln über die Gemeinden mit Ausnahme des Artikels 133 (Finanzausgleich) finden im Hinblick auf die Verwaltungsperiode 2006–2011 Anwendung.
Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Artikel der Verfassung.
Abhängige Personen 63 Beschluss s. Erlasse Adoption 33, 148 Beschwerde gegen Verweigerung der Ältere Menschen 35 Einbürgerung 69 Amnestie 105 Betagte 35 Ämterkumulation 87 Bevölkerungsschutz 3 Amtssprachen 6, 17, 64 Beziehungen – nach aussen 5, 100, 114 Anerkannte Kirchen 141 – zwischen den Generationen 62 Arbeit (Gleichstellung) 9 – zwischen den Sprachgemeinschaften 6 Arbeitsfrieden 27 – zwischen Staatsrat und Grossem Rat 98, 109 Arbeitskonflikte 27 Bezirke 136 Arbeitslosigkeit 55 Bildung 64–67 Armut 55 Budget s. Voranschlag Aufenthaltsort (freie Wahl) 16 Bund Aufgabenaufteilung zwischen Staat und – Gewährleistung des Kantonsgebiets 2 Gemeinden 53 – Zugehörigkeit 1 Aufgabenübertragung an Dritte 54, 138 – Zusammenarbeit 5 Aufsicht Bürgerrecht 69, 105 – durch den Grossen Rat 104 Datenschutz 12 – über die Gemeinden 115 Delegation – über die Privatschulen 67 – öffentlicher Aufgaben 54, 138 – über die richterliche Gewalt und die Staatsanwaltschaft 127 – von Rechtsetzungsbefugnissen 93 – über die Staats- und Gemeindefinanzen 84 Demonstrationsfreiheit 24 Auftrag (Grosser Rat) 98 Doppelmandat 87 Ausbildung 64–67 Dringlichkeit 92 Ausgabenreferendum 45, 46, 99 Ehe 13 Ausgeglichener Haushalt 83 Eidgenossenschaft s.
Bund Ausländer/-innen Eigentum 28 – Ausübung eines richterlichen Amtes 86 Eigenverantwortung 3, 7, 34, 64 – Integration 69 – Stimmrecht auf Gemeindeebene 48, 149 Einbürgerung 69, 105 Auslandschweizer/-innen 39, 149 Einfacher Beschluss 91 Ausnahmegerichte 31 Eingetragene Partnerschaft 14 Aussenbeziehungen 5, 114 Energie 71, 77 Ausserordentliche Umstände 117 Enteignung 28 Äusserungsfreiheit (Immunität) 89 Entfaltung s. persönliche Entfaltung Aussperrung 27 Entwicklung – nachhaltige 3 Begnadigung 105 – verletzliche und abhängige Personen 63 Behinderte 9, 63 Entwicklungszusammenarbeit 70 Behörden s. Gemeinden, Kantonale Behörden Erlasse – politische Rechte 48–51 – dringlicher Erlass des Grossen Rates 92 – Stellung und Organisation 129–132, 153 – einfacher Beschluss 91 Gemeinderat 49, 131 – Gesetz 91 Gemeindeverbände 51, 129, 134 – Gesetzesdelegation 93 – Parlamentsverordnung 91 Gemeindeversammlung 50, 131 – referendumspflichtiger Beschluss 91 Gemeinwohl 3 – Reglement 91 Generalrat 49, 50, 131 – Verordnung 91 Ernennungen 116 Generationen 62 Erneuerbare Energie 71 Gerechtigkeit – Anspruch der Verfahrensparteien 29 Erwachsenenbildung 66 – Staatsziel 3 Exekutive 110 Gerichte – Ausnahmegerichte 31 Fachhochschulen 65 – Strafgerichte 123 Familie 3, 9, 12, 13, 34, 59, 60 – Verfahrensgrundsätze 29–32 Familienleben (Achtung) 12 – Zivilgerichte 123 Finanzausgleich 133 Gesetz – Erlassform 91 Finanzen – fakultatives Referendum 46 – Allgemeines 81–84 – Volksinitiative 41 – Gemeinden 132 – Vollzugsbestimmungen 111 – Grosser Rat 101, 102 –
Staatsrat 112, 113 Gesetzesreferendum 46 Finanzreferendum 45, 46, 99 Gesetzgebende Gewalt 99 Forschung Gesetzgebung – Förderung 65 – Familienverträglichkeit 59 – Freiheit 22 – Grosser Rat 99 – Staatsrat 111 Forstwirtschaft 74 Gesundheit 36, 68 Frau – Gleichstellung 9 Gewalten s. Staatsgewalten – Leistungen bei Mutterschaft 33, 148 Gewaltenteilung 85 Freiheitsrechte s. Grund- und Sozialrechte Gewaltmonopol 76 Freiwilligenarbeit 138 Gewerkschaftsfreiheit 27 Freizeit 80 Gewissensfreiheit 15 Fremdsprachen 64 Glaubens- und Gewissensfreiheit 15 Friedensgerichte 123 Gleichgeschlechtliche Paare s. Eingetragene Fusionen (Gemeinden) 135 Partnerschaft Gebietsstrukturen 134–136 Gleichstellung 9 Geburt 33, 148 Grosser Rat – Behandlung von Volksinitiativen 43, 44 Gefahren (ausserordentliche Massnahmen) – Behandlung von Volksmotionen 47 117 – Organisation und Kompetenzen 94–105, Gegenentwurf (Volksinitiative) 44 151 – Verfassungsrevision 144, 145 Gemeinden – Wahl 40, 95 – Aufgaben s.
Öffentliche Aufgaben – Aufsicht 115 Grund- und Sozialrechte 8–38 – Autonomie 129, 132 – Geltung und Einschränkungen 37, 38 – Behörden 131 – Grundrechte 8–32 , 76 – Finanzausgleich 133, 153 – Sozialrechte 33–36 – Fusionen 135 Grundschulunterricht 18, 64 – interkommunale Zusammenarbeit 134 Haftung der Gemeinwesen 90 Hauptstadt 2 Kinder 29, 34, 36, 60, 64, 137 Haushaltführung 82–84 Kirchen – andere Kirchen und Religionsgemein- Haushaltsgleichgewicht 83 schaften 142 Heimatschutz 73 – anerkannte 141 Hochschulen 65 – freie Zugehörigkeit 15 – Grundsätze 140 Humanitäre Hilfe 70 – öffentlich-rechtliche Anerkennung 141 Immunität 89 – Religionsunterricht 64 – Steuern 143 Information (Recht) 19, 84, 88 Koalitionsfreiheit 27 Informationsfreiheit 19 Kommunikation 78 Initiative s. Volksinitiative Konkordate 100, 114 Inkrafttreten (der Verfassung) 146 Kulturelle Vielfalt 3 Integration – Ausländer/-innen 69 Kulturförderung 79 – Behinderte 9 Kulturgüterschutz 73 – Jugendliche 61 Kunstförderung 79 – Kinder 64 – verletzliche und abhängige Personen 63 Kunstfreiheit 21 Interessenbindungen (Behördenmitglieder) Landwirtschaft 74
Leben s. Recht auf Leben Interkantonale Vereinbarungen 100, 114 Lebensgemeinschaften 14 Interkommunale Zusammenarbeit 134 Legislative 99 Jahresrechnung s. Staatsrechnung Legislaturprogramm 101, 109, 112 Judikative 120–128, 152 Lohngleichheit 9 Jugendliche 29, 34, 36, 61, 137 Majorzwahl Jugendstrafkammer 123 – Staatsrat 106 Justiz – Ständerat 40 – allgemeine Organisation 120 Mandate (Unvereinbarkeit) 87 – Beachtung übergeordneten Rechts 122 Mann (Gleichstellung) 9 – Justizrat 125–128, 152 – Kantonsgericht 123, 124, 127, 152 Materielle Sicherheit 55 – Unabhängigkeit 121 Medien 20 – Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege Meinungsfreiheit 19 123 Menschenwürde 8, 36 Kanton – Aufgaben s. Öffentliche Aufgaben Minderheiten 6 – Definition 1 Mitwirkungsrechte des Kantons 105 – Gebiet2, 136 – Gliederung in Bezirke 136 Monopole 58 Mündigkeit (Stimmrechtsalter) 39, 48 Kantonale Behörden 17, 40, 85–128, 151, 152 Mutterschaft 33, 148 Kantonsbürgerrecht 69, 105 Nachhaltige Entwicklung 3 Kantonsgebiet2, 136 Nationalrat 40 Kantonsgericht 123, 124, 127, 152 Naturkatastrophen s. Katastrophen Kantonssteuern 81, 102 Naturschutz 71, 73 Kantonsverfassung s.
Verfassungsrevision Neuverschuldung 102 Kantonsverwaltung 97, 104, 110, 118 Niederlassungsfreiheit 16 Katastrophen Notlagen 36, 75 – Opfer 36 Oberamtperson 40, 87, 88, 123, 136 – Vorbeugung 75 Öffentliche Aufgaben 52–80 Rechtsstaat 1, 4, 69 Öffentliche Ordnung und Sicherheit 76 Rechtsweggarantie 30 Öffentlichkeit Redaktionsgeheimnis 20 – amtliche Dokumente 19 Referendum – behördliche Information 88 – auf Gemeindeebene 50, 51 – Gerichtsverhandlung 31 – fakultatives 46, 99 – Interessenbindungen Behördenmitglieder – Finanzreferendum 45, 46, 99
– Gesetzesreferendum 46 – Rechnung und Voranschlag 84 – obligatorisches 45, 144, 145 – Sitzungen des Grossen Rates 96 – referendumspflichtiger Beschluss 91 – Urteilsverkündung 31 – Verfassungsreferendum 45, 144, 145
auch Transparenz Regale 58 Öffentlich-rechtliche Anerkennung – Kirchen 141 Regionale Verwaltungsstrukturen 134 Ombudsstelle 119 Reglement 91 Opfer (Straftaten, Katastrophen) 36 Religionsfreiheit 15 Ordnung und Sicherheit 76 Religionsgemeinschaften s. Kirchen Parlamentsverordnung 91 Religionsunterricht 15, 64 Parteien (Politik) 139 Richter/-in (Unvereinbarkeiten) 87 Partnerschaft s. Eingetragene Partnerschaft Schlussbestimmungen 146–153 Passivrauchen Schule – Schutz vor 68 – Grundschulunterricht 64 – Mittel- und Hochschulen 65 Persönliche Entfaltung 80 – Privatschulen 67 Persönliche Freiheit 3, 11 Schutz Petitionsrecht 25 – Bevölkerung 3 Pflichten 7 – Kulturgüter 73 – Natur 73 Planung 101, 112 – Personendaten 12 Politische – Umwelt 3, 71–75 – Parteien 139 Sekretariat – Rechte – des Grossen Rates 97, 98, 109, 151 – auf Gemeindeebene 48–51, 149 – des Staatsrats 108, 109 – auf Kantonsebene 39–47, 149 Sessionen (Grosser Rat) 96 Präsident/-in – Gerichte 123 Sicherheit – kantonale Behörden 103 – materielle 55 – Kantonsgericht 124 – öffentliche 76 – Staatsrat 107 – soziale 3 Presse s. Medien Sitzungen (Grosser Rat) 96 Privatschulen 67 Solidarität – Grundsatz des staatlichen Handelns 52 Privatsphäre (Achtung) 12 – zwischen den Generationen 62 Proporzwahl (Grosser Rat) 95 Soziale Sicherheit 3 Raumplanung 72, 73 Sozialhilfe 55 Recht Sozialrechte s.
Grund- und Sozialrechte – auf Information 19 – auf Leben 11 Sport 80 – übergeordnetes 43, 93, 122, 145 Sprachen Rechtliches Gehör 29 – Amtssprachen 6, 17, 64 – Fremdsprachen 64 Rechtsgleichheit 9 – Sprachenfreiheit 17 Rechtspflege 29, 120–128, 152 Staatliches Handeln 4, 52 Staatsanwaltschaft 103, 126–128, 152 Unternehmen Staatsaufgaben 52–80 – Gründung 57 – staatliche Beteiligung 54 Staatsbürgerliches Bewusstsein 137 Unterricht Staatsgewalten – Erwachsenenbildung 66 – gesetzgebende 99 – Grundschule 18, 64 – Gewaltenteilung 85 – höhere Schulen 65 – richterliche 120–128, 152 – Privatschulen 67 – vollziehende 110 – Religion 15, 64 Staatshaftung 90 Untersuchungsrichter/-in 123 Staatskanzlei 98, 108, 109 Unvereinbarkeiten 87 Staatsrat Verantwortung – im Allgemeinen 106–119, 151 – der Staatsratsmitglieder 109 – Wahl 40, 106 – der Wissenschafter/-innen 22 Staatsrechnung – des Menschen 3, 7, 34, 64 – Finanzreferendum 45, 46 Vereinbarungen zwischen Kantonen 100, – Grosser Rat 102 114 – Öffentlichkeit 84 – Staatsrat 113 Vereine 138 Staatsverträge 100, 114 Vereinigungsfreiheit 23, 27 Staatsziele 3 Verfahrensrechte 29–32 Ständerat 40 Verfassungsrat 144 Steuerbetrug und -hinterziehung 81 Verfassungsreferendum 45, 144, 145 Steuern 81, 102, 132, 143 Verfassungsrevision – auf Vorschlag des Grossen Rats 99, 144, Stimmrecht 39, 48, 86, 131, 149 145 Strafgerichte 123 – Teilrevision 45, 145 Strafrechtspflege 123 – Totalrevision 45, 144 – Volksinitiative 41, 144, 145, 150 Straftaten (Opferhilfe) 36 Verhältniswahl (Grosser Rat) 95 Strafverfahren 32 Verkehr 78 Streik 27 Verordnung 91 Studienkredite (Referendum) 46 Versammlungsfreiheit 24 Subsidiarität 3, 7, 34, 52 Verschuldung 102 Subventionen 82 Verträge zwischen Kantonen 100, 114 Teilrevision der Verfassung
45, 145 Verwaltung 97, 104, 110, 118 Territoriale Strukturen 134–136 Verwaltungsrechtspflege 123 Totalrevision der Verfassung 45, 144 Verwaltungsstrukturen (territoriale) 134– Transparenz 52 136
auch Öffentlichkeit Volksinitiative Treu und Glauben 10 – auf Gemeindeebene 50, 51 Übergangsrecht 147–153 – Behandlung 44 – Form und Frist 42 Übergeordnetes Recht 43, 93, 122, 145 – Gegenentwurf 44 Umweltschutz 3, 71–75 – Gegenstand 41 Unabhängigkeit der Justiz 121 – Gültigkeit 43, 105 – hängige 150 Unentgeltliche Rechtspflege 29 Volksmotion 47 Universität 65 Volkswahl s. Wahl durch das Volk Unschuldsvermutung 32 Vollziehende Gewalt 110 Voranschlag Wirtschaftsstrafgericht 123 – Ausgeglichenheit 83 Wissenschaft – Grosser Rat 102 – Förderung 65 – Öffentlichkeit 84 – Freiheit und Verantwortung 22 – Staatsrat 113 Wohnen 56 Vorsitzende/-r s. Präsident/-in Wohnsitz Wahl – freie Wahl 16 – durch das Volk – Stimmrecht 39, 48 – Grosser Rat 40, 95 – Wählbarkeitsvoraussetzung 40, 86 – Nationalrat 40 – Oberamtpersonen 40, 136 Wohnung (Achtung) 12 – Staatsrat 40, 106 Würde des Menschen s. Menschenwürde – Ständerat 40 – durch den Grossen Rat 103, 107, 124, 126, Zensur 20 128, 152 Zivile Gesellschaft 137–139 Wählbarkeit 40, 86, 131 Zivilgerichte 123 Wahlkreise 95 Zivilrechtspflege 123 Wahlrecht 39, 48, 86, 131, 149 Zusammenarbeit Waldwirtschaft 74 – des Kantons 5 – interkommunale 134 Wappen 2 Zusammenhalt des Kantons 3 Wasserversorgung 77 Zuständigkeitskonflikte 105 Wiedereingliederung 55 Zweisprachigkeit 6 Willkürverbot 10 Wirtschaftlichkeit (Haushaltsgrundsatz) 82 Wirtschaft – Förderung 57 – Freiheit 26 – Monopole und Regale 58