131.224.2
Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I. Rh.
vom 24. Wintermonat 1872 (Stand am 6. Juni 2018)
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Verfassung ist diejenige eines Volksstaates und Bundesgliedes der schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Staatsgewalt ruht wesentlich im Volke und wird von demselben an der Landsgemeinde ausgeübt.
Das Volk gibt sich seine Verfassung, entscheidet über Annahme oder Verwerfung der Gesetze und nimmt die der Landsgemeinde zustehenden Wahlen vor.
Der Grosse Rat regelt das Erforderliche durch Verordnung.2
Art. 2
Durch die Verfassung ist grundsätzlich volle Freiheit anerkannt, und es sind folgende Rechte von selbst gewährleistet: die Gleichheit der Bürger und Gleichberechtigten vor dem Gesetze und die persönliche Freiheit; ferner nach Massgabe der allgemeinen Rechtsbestimmungen die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, sowie das Vereins- und Versammlungsrecht; auch ist die Unverletzlichkeit des Hausrechtes ausgesprochen.
Die Freiheit des Handels, des Verkehrs und der Gewerbe ist nach Inhalt der einschlagenden Bestimmungen gesichert.
Das Lotteriemonopol steht, soweit es nicht von Bundesrechts wegen eingeschränkt ist, dem Kanton zu.3 Angenommen in der ausserordentlichen Landsgemeinde vom24. Nov. 1872, in Kraft seit27. April 1873. Gewährleistungsbeschluss vom23. Dez. 1872 (AS XI78; BBl 1872 III 842).
Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Art. 34
Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannt. Sie regeln ihre inneren Angelegenheiten selbständig.
Art. 4
Das Eigentum jeder Art, gehöre es Privaten, Gesellschaften, vom Staate anerkannten Korporationen und Stiftungen oder Gemeinden, ist unverletzlich.
Für Zwecke, die im Interesse des Kantons oder einer Landesgegend liegen, kann gegen volle Entschädigung die Abtretung oder die Belastung von Eigentum verlangt werden. Die Enteignung ist jedoch nur zulässig, sofern und soweit sie zur Erreichung des Zweckes erforderlich und eine gütliche Einigung nicht oder nur unter unverhältnismässigem Kostenaufwand möglich ist.5
Nähere Bestimmungen trifft die Gesetzgebung.6
…7
Art. 5
Der Staat gewährleistet die Sicherheit des korporativen geistlichen Vermögens und dessen stiftungsgemässe Besorgung und Verwendung.
Die Verwaltung des den Klöstern zustehenden Vermögens steht nach bisheriger Weise unter Schutz des Staates.8
…9
Art. 610
Niemand darf seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
Es ist den Parteien unbenommen, in beidseitigem Einverständnis für den Entscheid von Rechtsstreitigkeiten Schiedsgerichte anzurufen.
Art. 711
Alle Kantonseinwohner sowie Genossenschaften und Ortskreise haben das Recht, an die Orts- und Kantonsbehörden ihre Wünsche und Verlangen zu stellen.
Art. 7bis 12
Jeder Stimmberechtigte kann durch Einreichung einer Initiative nach Massgabe der folgenden Bestimmungen die Abänderung der Verfassung sowie den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Gesetzen beantragen.
Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder, wenn dadurch nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, als ausgearbeiteter Entwurf eingebracht werden. Sie darf sich nur auf ein bestimmtes Sachgebiet beziehen. Genügt sie dieser Anforderung nicht, so sind die einzelnen in ihr enthaltenen Sachgebiete getrennt zu behandeln.
Mit der Initiative darf nichts verlangt werden, was dem Bundesrecht oder, soweit sie nicht deren Abänderung zum Gegenstand hat, der Kantonsverfassung widerspricht.
Erfolgt die Initiative in der Form der allgemeinen Anregung und ist der Grosse Rat mit derselben einverstanden, so arbeitet er einen entsprechenden Entwurf aus und unterbreitet diesen der Landsgemeinde zur Annahme oder Verwerfung. Lehnt der Grosse Rat die allgemeine Anregung ab, so legt er diese samt einem allfälligen Gegenvorschlag der Landsgemeinde vor. Stimmt die Landsgemeinde der Initiative oder dem Gegenvorschlag zu, so arbeitet der Grosse Rat einen Entwurf im Sinne des Landsgemeindebeschlusses aus und unterbreitet diesen der Landsgemeinde zur Annahme oder Verwerfung.
Die Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ist der Landsgemeinde zu unterbreiten. Der Grosse Rat kann ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellen, der gleichzeitig mit der Initiative zur Abstimmung zu bringen ist.
Initiativen sind bis 1. Oktober schriftlich dem Grossen Rat zur Prüfung und Begutachtung einzureichen. Sie sind der nächsten ordentlichen Landsgemeinde vorzulegen; Entwürfe, die der Grosse Rat aufgrund einer Vorabstimmung im Sinne von Absatz 4 auszuarbeiten hat, sind der auf die Vorabstimmung folgenden ordentlichen Landsgemeinde zu unterbreiten. Diese Fristen kann der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder höchstens um zwei Jahre verlängern, wenn es besondere Umstände erfordern, wie die Ausarbeitung neuer Gesetze oder grösserer Revisionen von Verfassung oder Gesetzen oder grösserer Gegenvorschläge.
Das weitere Verfahren für die Ausübung des Initiativrechtes kann durch Erlass des Grossen Rates geregelt werden.
Art. 7ter 13
Freie Beschlüsse des Grossen Rates über einmalige Ausgaben von wenigstens
000 000 Franken oder während mindestens 4 Jahren wiederkehrende Leistungen von wenigstens 250 000 Franken unterstehen dem obligatorischen Referendum.14
200 stimmberechtigte Kantonseinwohner können über einen freien Grossratsbeschluss den Entscheid der Landsgemeinde verlangen, wenn der Beschluss zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine einmalige neue Ausgabe von wenigstens 500 000 Franken oder eine während mindestens 4 Jahren wiederkehrende Leistung von wenigstens 125 000 bewirkt. Ausgaben für die Besoldung des Staatspersonals sind dem fakultativen Referendum entzogen.15
Ein referendumsfähiger Beschluss erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert
Tagen seit dessen amtlicher Publikation ein rechtsgültiges Begehren auf Herbeiführung eines Entscheids der Landsgemeinde zuhanden der Standeskommission eingereicht worden ist.
Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates unterstehen dem Referendum nicht, wenn der Vollzug keinen Aufschub erträgt. Über die Dringlichkeit entscheidet der Grosse Rat in geheimer Abstimmung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
Das weitere Verfahren betreffend die Ausübung des fakultativen Referendums wird durch Erlass des Grossen Rates geregelt.
…16
Art. 8
Jeder Kantonsbürger, sowie jeder im Kanton niedergelassene Schweizer ist nach Inhalt der Bundesbestimmungen wehrpflichtig.
Art. 917
Änderungen des Steuersystems kommen einzig der Landsgemeinde zu.
Art. 10
…18
Der Staat hält eingehende Aufsicht über die Behörden in ihrer Tätigkeit und Haushaltung in den verschiedenen Zweigen des Gemeindelebens.19
Demselben steht daher in Fällen, wo das Wohl der einzelnen Landesteile oder des Landes es erfordert, das Recht zu, in die Gemeindeangelegenheiten einzugreifen.
Namentlich steht ihm auch das Recht zu, die Verteilung der Güter der Nutzungsgenossenschaften unter die einzelnen Nutzungsteilhaber zu verhindern.
Art. 11
Die Verwaltung des Staatshaushaltes ist insoweit öffentlich, dass die Amtsrechnungen je nach Jahresschluss bekannt gemacht werden müssen.
…20
Alle Gesetze und Verordnungen, sowie auch amtliche Beschlussesnahmen, welche von allgemeinem Interesse sind, werden in angemessener Weise veröffentlicht.
…21
Art. 12
Das öffentliche Unterrichtswesen ist nach Massgabe eingehender Bestimmungen Sache des Staates.22
Der öffentliche obligatorische Volksschulunterricht ist unentgeltlich. Die entsprechenden Kosten haben die Schulgemeinden unter angemessener Beihilfe des Staates zu tragen, welcher die Vervollkommnung des Volksschulwesens im Auge hat.23
Art. 1324
Über den Erwerb des Landrechtes entscheidet der Grosse Rat.
Art. 14
Das Niederlassungswesen wird im Sinne der Bundesbestimmungen behandelt.
II. Abschnitt: Landeseinteilung
Art. 15
Der eidgenössische Stand Appenzell Innerrhoden teilt sich in sechs Bezirke:
Appenzell, Schlatt-Haslen, Schwende, Gonten, Rüte, Oberegg.
Appenzell ist der Hauptort des Kantons und als solcher Sitz der Kantonsbehörden.
III. Abschnitt: Öffentliche Rechte und Pflichten des Einzelnen
Art. 1625
An Landsgemeinden und an Gemeindeversammlungen sind alle im Kanton wohnhaften Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger stimmberechtigt, sofern sie das 18. Altersjahr vollendet haben und im Stimmregister eingetragen sind.
Die Kirchgemeinden können das Stimm- und Wahlrecht für ausländische Gemeindemitglieder mit Niederlassungsbewilligung einführen.26
Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.27
In Gemeindeangelegenheiten üben die Stimmberechtigten ihre Rechte am politischen Wohnsitz aus.
Art. 17
Jeder Stimmberechtigte ist nicht bloss berechtigt, sondern auch verpflichtet, an allen Landsgemeinden und verfassungsmässigen öffentlichen Versammlungen teilzunehmen.
Art. 18
Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, bis zum erfüllten65. Altersjahr eine Wahl in die Standeskommission oder das Kantonsgericht, sowie Ämter, welche ihm durch den Grossen Rat, die Standeskommission, die Bezirks-, Kirchen- oder Schulgemeinde, ferner durch ein Gericht, den Bezirks-, Kirchen- oder Schulrat übertragen werden, anzunehmen.28
Von dieser Pflicht ist schon vor der Erfüllung des65. Altersjahres befreit, wer während zusammen mindestens acht Jahren Mitglied einer in Absatz 1 genannten Behörde war. Auch ist niemand verpflichtet, eine dieser Beamtungen während mehr als vier Jahren zu übernehmen.29
Der Grosse Rat ist Rekursbehörde.30 IV. Abschnitt: Gesetzgebende Behörde
Art. 19
Die oberste Behörde des Landes ist die Landsgemeinde.
Sie versammelt sich regelmässig je am letzten Sonntag im April, ausserordentlicherweise auf Beschluss des Grossen Rates hin.
Fällt Ostern auf den letzten Sonntag im April, findet die Landsgemeinde am ersten Sonntag im Mai statt.31
Art. 20
Die Landsgemeinde ist die gesetzgebende Behörde und oberste Wahlbehörde.
Sie wählt alljährlich:
1.32 Die Standeskommission, bestehend aus sieben Mitgliedern: – dem regierenden Landammann, der als solcher nach zweijähriger Amtsdauer auf das folgende Jahr nicht wieder wählbar ist, – dem stillstehenden Landammann, – sowie Statthalter, Säckelmeister, Landeshauptmann, Bauherr und Landesfähndrich;
2. das Kantonsgericht, bestehend aus einem Präsidenten und zwölf Mitgliedern, wobei jeder Bezirk mit einem Mitglied vertreten sein muss;
3. …33
Art. 20bis 34
Die ordentliche Landsgemeinde wählt in den Jahren der Gesamterneuerung des Nationalrates den Vertreter des Kantons im schweizerischen Ständerat.
Art. 21
Über die Landsgemeinde gelten im weitern noch folgende Bestimmungen: 1.35 sie nimmt einen Bericht über die kantonalen Amtsverwaltungen entgegen; 2.36 ausserordentlich einberufene Landsgemeinden können nur über den oder die Gegenstände, wegen deren die Einberufung geschehen ist, abstimmen.
V. Abschnitt: Verwaltende Behörden 1. Kantonsbehörden
a. Grosser Rat
Art. 2237
Der Grosse Rat hat 50 Sitze.
Jedem der sechs Bezirke werden zunächst vier Sitze zugewiesen, unter jeweiliger Anrechnung von 4/50 der Gesamteinwohnerzahl. Die restlichen 26 Sitze werden proportional zu den Restbevölkerungszahlen zugewiesen, unter Abrundung von Bruchteilen. Restmandate werden den Bezirken der Grösse der abgerundeten Bruchteile nach zugewiesen, bei Gleichheit entscheidet das Los.
Grundlagefür die Zuweisung bildet die Bevölkerungszahl gemäss kantonaler Einwohnerkontrolle am letzten Tag des Vorjahres zum Erneuerungswahljahr.
Die Standeskommission weist den Bezirken die Sitze zu. Über Anstände entscheidet der Grosse Rat endgültig.
Art. 2338
Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicherweise fünfmal im Jahr.
Er versammelt sich ausserordentlicherweise, wenn der Präsident des Grossen Rates oder die Standeskommission dies für notwendig erachten oder wenn zehn Mitglieder des Grossen Rates dies verlangen.
Sitzungsort ist Appenzell. Der Rat kann einen anderen Sitzungsort fallweise beschliessen.
Art. 2439
Die Einberufung zur ersten Sitzung einer neuen Amtsdauer erfolgt durch die Standeskommission. Bis zur Wahl der Präsidenten des Grossen Rates leitet das älteste Mitglied desselben die Verhandlungen.
Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich. Geheime Sitzungen finden statt bei der Behandlung von Begnadigungsgesuchen und in besonderen Fällen auf Beschluss des Rates.
Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg ein Geschäftsreglement.
Art. 2540
Die Mitglieder der Standeskommission haben bei den Verhandlungen des Grossen Rates beratende Stimme und Antragsrecht.
Art. 2641
Der Grosse Rat bestimmt die Geschäftsordnung der Landsgemeinde.
Er legt derselben Verfassungs- und Gesetzesentwürfe vor, ferner prüft er die Anträge, welche von der Standeskommission, von andern Behörden oder einzelnen Stimmfähigen, sei es zur Erledigung durch den Rat oder zur Vorlage an die Landsgemeinde, vorgebracht werden.
Landsgemeindevorlagen sind dem Grossen Rat spätestens auf die drittletzte ordentliche Session vor der Landsgemeinde zu unterbreiten. Für dringliche oder einfache Vorlagen kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Ausnahme beschliessen.
Art. 2742
Der Grosse Rat erlässt Verordnungen und Reglemente zum Vollzug der Gesetzgebung des Kantons, in untergeordneten Fällen auch des Bundes.
Er legt die Grenzen der Bezirke und Gemeinden fest.43
Er beschliesst über den Beitritt zu Konkordaten, entscheidet über deren Abänderung und deren Kündigung und kann den Vollzug regeln.44
Er entscheidet, ob namens des Kantons das Referendum (Art. 141 Abs. 1 BV45 oder die Initiative (Art. 160 Abs. 1 BV) ergriffen werden soll.46
Art. 2847
Der Grosse Rat entscheidet über Gesuche um Begnadigung in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Er erteilt das Landrecht.
Art. 2948
Der Grosse Rat überwacht den Geschäftsgang aller Behörden. Er kann die Rechte und Pflichten der kantonalen Behörden und Angestellten regeln sowie die kantonale Verwaltungsorganisation festlegen, einschliesslich des Gebührenwesens. Er regelt für die kantonale Versicherungskasse das Erforderliche.49
Er nimmt die durch die Standeskommission und das Kantonsgericht einzulegenden sowie die übrigen in der Gesetzgebung vorgesehenen Jahresberichte in Empfang.
Er entscheidet über das Mass der Steueranlagen.
Er setzt den Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben sämtlicher kantonaler Verwaltungen und Gerichte auf je ein Verwaltungsjahr fest.50
Er prüft und genehmigt alljährlich die Staatsrechnung.51
Art. 29bis 52
Der Grosse Rat wählt auf einjährige Dauer:
den Präsidenten, den Vizepräsidenten und drei Stimmenzähler;
seine Kommissionen.
Er wählt den Präsidenten der Bezirksgerichte und erlässt für diesen eine Anstellungsordnung.
Weitere Wahlen nimmt er vor, soweit er nach Gesetz oder Verordnung zuständig ist.
b. Standeskommission
Art. 30
Die Standeskommission besteht aus den in Artikel 20 Ziffer 1 bezeichneten und durch die Landsgemeinde gewählten Mitgliedern, die weder dem Grossen Rat noch einem Bezirksrat noch einem Gericht oder einer Ortsbehörde angehören dürfen.53
Sie verteilt die Regierungsgeschäfte unter ihre Mitglieder.
Sie vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Landsgemeinde sowie die Verordnungen und Beschlüsse des Grossen Rates.54
Sie besorgt den diplomatischen Verkehr.
Sie erledigt alle Geschäfte, die einer Regierung als solcher zufallen und nicht ausdrücklich einer andern verfassungsmässigen Behörde zugewiesen sind.
Sie erlässt die nötigen Bestimmungen über das Niederlassungs- und Aufenthaltswesen.
Sie überwacht insbesondere das Kirchenwesen sowie die Verwaltung der genossenschaftlichen Nutzungsgüter.55
Sie sorgt für beförderliche Erledigung der nach Massgabe der Gesetzgebung an sie gerichteten Beschwerden bezüglich die Rechtspflege und die Tätigkeit der Ortsbehörden.56
Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab. Übersteigen die mit einer Programmvereinbarung einzugehenden finanziellen Verpflichtungen die Beträge von Artikel 7ter der Kantonsverfassung oder macht der Abschluss einer Vereinbarung Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsänderungen notwendig, ist diese dem Grossen Rat bzw. der Landsgemeinde vorzulegen. Der Grosse Rat ist in diesen Fällen in die Verhandlungen miteinzubeziehen.57
In die Standeskommission und die Gerichte können nicht zugleich Einsitz nehmen: – zwei Personen, die miteinander verheiratet, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Die Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft hebt den Ausschliessungsgrund nicht auf; – verwandt in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie; – verschwägert in gerader Linie.58
In wichtigeren Fällen können die regierenden oder sämtliche Hauptleute der Bezirke beigezogen werden.59
Art. 31
Sie versammelt sich, so oft es der regierende Landammann oder drei Mitglieder der Behörde als nötig erachten.
Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern erforderlich.60
c. Der Landammann
Art. 32
Der regierende Landammann führt das Präsidium der Landsgemeinde und der Standeskommission.61
Er unterzeichnet die von diesen Behörden ausgehenden Akten und bewahrt das Standessiegel auf.
Die Ratskanzlei ist seinen Anordnungen unmittelbar untergeben; er wacht über die Ausführung der von der Standeskommission gefassten Beschlüsse.62
In Verhinderungsfällen wird er durch den stillstehenden Landammann vertreten.
2. Bezirksbehörden
a. Bezirksgemeinde63
Art. 3364
Die Bezirksgemeinde besteht aus allen im Bezirk wohnhaften, nach Artikel 16 stimmberechtigten Kantons- und Schweizerbürgern.65
Sie findet alljährlich eine Woche nach der ordentlichen Landsgemeinde statt.66
Sie wählt den regierenden und den stillstehenden Hauptmann, die übrigen Mitglieder des Bezirksrates sowie ein Mitglied des Bezirksgerichts.67
Sie nimmt in den Jahren der Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates die Wahl der dem Bezirk zustehenden Mitglieder des Grossen Rates gemäss Artikel 22 vor.
In Bezirken mit Urnenabstimmung finden die vorstehenden Wahlen spätestens am dritten Sonntag im Mai statt.
Ausscheidende Mitglieder des Grossen Rates sind sobald als möglich zu ersetzen. Das neu gewählte Mitglied tritt in die Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes ein.
Die Bezirke können für die Wahl der Bezirksräte, der Mitglieder des Bezirksgerichts und der Vermittler sowie deren Stellvertreter eine höchstens vierjährige Amtsdauer beschliessen.68
…69
Art. 34
Sie fasst alle wichtigeren Beschlussesnahmen, die nach Massgabe dieser Verfassung im Interesse des Gemeindewesens liegen.
Art. 35
Bei etwaigen in verschiedenen Wahlkreisen vorgekommenen Wahlen von Verwandten, die nach Artikel 30 von gleichzeitiger Wahlfähigkeit ausgeschlossen sind, hat der im Range folgende Kreis eine Neuwahl zu treffen.
b. Hauptleute und Räte
Art. 3670
Der Bezirksrat muss mindestens fünf Mitglieder zählen.
Die Bezirksgemeinde kann die weiteren Zuständigkeiten im Rahmen eines Reglements festlegen.71
Art. 3772
Hauptleute und Räte sorgen für die Ausführung der hoheitlichen Verfügungen, die Vollstreckung der durch die Bezirksgemeinde ergangenen Beschlüsse sowie die Vorberatung der von der Behörde selbst oder von einzelnen an die Bezirksgemeinde zu bringenden Vorlagen.
VI. Abschnitt:73 Richterliche Behörden
Art. 38
In jedem Bezirk besteht je ein Vermittleramt. Die Bezirksversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren einen Vermittler und einen Stellvertreter. Nicht wählbar sind die Mitglieder der Standeskommission, der Gerichte, sowie berufsmässige Parteivertreter. Das Nähere über Organisation, Geschäftsführung und Funktion des Vermittlers als Organ der Rechtspflege wird durch die Gesetzgebung bestimmt.
Art. 3974
Das Bezirksgericht ist das Gericht erster Instanz in den seiner Beurteilung unterstellten Straf- und Zivilsachen nach Massgabe der Gesetzgebung.
Die Bildung von besonderen Abteilungen zur Erledigung der Geschäfte wird durch die Gesetzgebung geordnet.
Art. 4075
Das Kantonsgericht ist als Zivil- und Strafgericht Berufungsinstanz gegen Erkenntnisse der Bezirksgerichte.
Das Kantonsgericht ist als Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden des Kantons auf dem Gebiete des Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrechts.
Die Organisation des Kantonsgerichts wird durch das Gesetz bestimmt.
Art. 41 und 4276
Art. 43
Die Verhandlungen der Gerichte und die Urteilseröffnung sind öffentlich, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.77
Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch die Gesetzgebung geregelt.
Die Protokollführung und der Kanzleidienst bei den Gerichten werden durch die Gesetzgebung geregelt.
Art. 44
Die Mitglieder der Gerichte dürfen nicht gleichzeitig mehr als einer ordentlichen Gerichtsbehörde im Kanton angehören.
Die Mitglieder der Standeskommission, des Grossen Rates sowie die Bezirksräte können den Gerichten nicht angehören.78
Art. 45
Die gesamte Organisation der bürgerlichen, der Straf- und Verwaltungsrechtspflege und das Verfahren wird im Übrigen im Rahmen der Verfassung durch die Gesetzgebung geregelt. Diese kann auch ergänzende Bestimmungen aufstellen, soweit diese mit der Verfassung nicht in Widerspruch stehen.
Die Beurteilung von Zivil- und Strafrechtsfällen (Übertretungen) kann durch die Gesetzgebung auch nicht richterlichen Behörden oder Amtsstellen übertragen werden.
VII. Abschnitt: Ortsbehörden, Kirchen- und Schulwesen
Art. 46
Die Kirch- und Schulgemeinden bestehen aus den nach Artikel 16 Stimmfähigen.79
Sie versammeln sich ordentlicherweise einmal im Jahr; ausserordentlicherweise auf Einberufung ihrer Kirchen- und Schulräte hin.80
Sie wählen die Kirchen- und Schulräte.81
Die Kirchen- und Schulräte bestehen aus fünf bis neun Mitgliedern.82
Die Kirchgemeinden nehmen einen Jahresbericht über die Rechnungsführung ihrer Verwaltungen entgegen. Sie bestimmen ohne Angriff der Fonds über die Deckung der Ausgaben, welche aus den Einnahmen nicht bestritten werden können, ebenso über die Vornahme von wichtigeren Bauten.83
Durch Konkordat mit einem anderen Kanton kann bestimmt werden, dass die Einwohner der beiden Kantone, welche sich zur römisch-katholischen bzw. zur evangelisch-reformierten Konfession bekennen, von Kirchgemeinden im anderen Kanton als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen anerkannt werden.84
Art. 47
Den Kirchen- und Schulräten steht die Leitung der ihnen anheim gestellten Verwaltungen zu, besonders die gedeihliche Förderung der in diesen liegenden Zwecke.85 VIII. Abschnitt: Abänderung der Verfassung
Art. 4886
Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise abgeändert werden.
Der Grosse Rat kann von sich aus der Landsgemeinde Entwürfe für Teilrevisionen vorlegen. Bei solchen ist über die einzelnen Sachgebiete, die nicht miteinander zusammenhängen, getrennt abzustimmen.
Für Initiativen auf Teilrevision gelten die Bestimmungen von Artikel 7bis sinngemäss.
Wird eine Totalrevision vom Grossen Rat oder auf dem Initiativwege beantragt, so hat die Landsgemeinde zunächst zu entscheiden, ob eine solche vorzunehmen sei oder nicht. Beschliesst die Landsgemeinde die Totalrevision, so arbeitet der Grosse Rat eine neue Verfassung aus und unterbreitet sie spätestens der dritten auf die Vorabstimmung folgenden ordentlichen Landsgemeinde. Diese Frist kam an der zweiten auf die Vorabstimmung folgenden ordentlichen Landsgemeinde angemessen verlängert werden.
Total- und Teilrevisionen der Verfassung sind vom Grossen Rat in zwei Lesungen zu behandeln.
Übergangsbestimmungen
Art. 1
Vorliegende Verfassung tritt an der ordentlichen Landsgemeinde 1873, sonntags, den27. April, in Kraft.
Alle kantonalen Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse mit rechtssetzendem allgemeinverbindlichem Inhalt sind in die Gesetzessammlungen aufzunehmen. Sie gelten als aufgehoben, sofern sie am 1. Juli 1992 nicht darin enthalten waren.87 …88
Art. 289
Art. 390
Der ursprüngliche Abs. 4 wurde aufgehoben an der Landsgemeinde vom27. April 2003, mit Wirkung seit27. April 2003. Gewährleistungsbeschluss vom14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 3, 2004 5629).
Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung Abstimmung s. Volksabstimmung Bericht Alter – der Standeskommission – als Voraussetzung zur Stimmberechti- – Prüfung durch den Grossen Rat 292 gung 16 – Entgegennahme durch die Landsge- – obere Altersgrenze für Amtszwang 18 meinde 21 1 – der Kirchgemeinden 46 Amt – Amtsdauer Beschlüsse – Standeskommission 202, 30 – des Grossen Rates s. Gesetze – Grosser Rat 241, 29bis – der Standeskommission, Vollziehung 32 – Bezirksbehörden 33 – Beschlussfähigkeit – Verwandtschaft zwischen Mitgliedern der – der Standeskommission 31 Standeskommission, der Gerichte30, 35 – der Gerichte 43 – Amtsrechnungen 111 Bezirke – Amtszwang 18 – Einteilung des Kantons 15 – Unvereinbarkeiten38, 44 – Bezirksbehörden s. Behörden Aufsicht (Oberaufsicht, Überwachung) – Bezirksgemeinde – des Grossen Rates – Datum der 332 – Behörden 29 – Begriff 33 – der Standeskommission – als Wahlbehörde33, 35 – Kirchenwesen 30 – Obliegenheiten 33–35 – Genossenschaftliche Nutzungsgüter – Bezirksgericht39
– Präsident 29bis – des Landammanns, Ausführung der Be- – Wahl 333 schlüsse 32 – Bezirksrat 36 – des Staates Budget s. Voranschlag – Behörden 10 Bund Ausgaben – Bundesglied der schweizerischen – Finanzreferendum, fakultatives 7ter Eidgenossenschaft 1 – Kompetenz des Grossen Rates 29 Bürger Beamte – Gleichheit vor dem Gesetz 2 – Wahl 20 – Stimmberechtigung 16 Begnadigung Kompetenz des Grossen Rates – Bürgerpflicht 17 281 – Wählbarkeit. Amtszwang 18 – Niederlassung Behörden – Allgemeines 14 – Staatsaufsicht 10 – als Voraussetzung zur Stimmberechti- – Verwandtschaft zwischen Mitgliedern gung 16 derselben Behörde 30 – Kompetenz der Standeskommission – Unvereinbarkeit38, 44 30 – Staatsbehörden – Schweizer Bürger – Landsgemeinde (gesetzgebende Be- – Stimmberechtigung 16 hörde) 19–21 – Erwerb des Kantonsbürgerrechtes – Grosser Rat 22–29bis (Landrecht) 13 – Standeskommission30, 31 – Landammann 32 Datum – Bezirksbehörden – der Landsgemeinde 193 – Bezirksgemeinde 33–35 – der Bezirksgemeinde 332 – Bezirksgerichte 39 Eigentum Garantie 4 – Hauptleute und Räte 37 Enteignung 4 – Vermittler 38 – Gerichtsbehörden 38–45 Entschädigung – Ortsbehörden46, 47 – bei Zwangsabtretungen 4 Expropriation 4 – Übergangsbestimmungen Finanzreferendum fakultatives 7ter Handels- und Gewerbefreiheit 2 Gebührenwesen 291 Hauptleute und Räte 37 Gemeinden Hauptort des Kantons 15 – Staatsaufsicht 10 Hausrecht 2 – Kirchgemeinden
Initiative – Stimmberechtigung16, 46 – Volksinitiative – Allgemeines46, 47 – Verfassungsrevision 48 – Schulgemeinden – Gesetzesinitiative 7bis – Allgemeines46, 47 – des Kantons 273 – Stimmberechtigung 46 – des Grossen Rates – Unterhalt der Volksschule 12 – Verfassungsrevision und Gesetzesi- – Urnenabstimmung 33 nitiative 26 Gerichte – Einberufung der Landsgemeinde 19 – Allgemeines 38–45 – der Standeskommission – Gerichtsbehörden s. Behörden – Einberufung des Grossen Rates 232, – Bezirksgericht 39 241 – Präsident 29bis – des Landammanns – Wahl 333 – zur Versammlung der Standeskom- – Kantonsgericht mission 31 – Allgemeines 40 Jahresbericht s. Berichte – als Berufungsinstanz gegen bezirksgerichtliche Entscheide 40 Kanton – als Verwaltungsgericht 40 – Einteilung in Bezirke 15 – Wahl 202 – kantonale Versicherungskasse 291 – Wählbarkeit. Amtszwang 18 – Kantonshauptort 15 – Vermittleramt 38 – Kantonsbürger s. Bürger – Verwandtschaft zwischen Mitgliedern – Kantonsgericht s. Gerichte derselben Gerichtsbehörde30, 35 – Referendum und Initiative des Kantons – Schiedsgericht 6 273 – Verwaltungsorganisation 291 Gesetze – Gleichheit vor dem Gesetz 2 Kirchen 3 – Gesetzesinitiative 7bis, 26 – Aufsicht der Standeskommission 30 – Kompetenz des Volkes 1 – Kirchenwesen 46 – gesetzgebende Behörde 20 – Kirchgemeinden s.
Gemeinden – Vollziehung 30 – Klöster, Staatsschutz 5 – Veröffentlichung 11 Konfession 466 – Gesetzessammlung UeB 12 Konkordate 272, 466 Gewaltenteilungsprinzip Körperschaften 3 – Trennung von Standeskommission, grossem Rat, Bezirksrat und Gerichten Korporationen 301, 442 – Korporationsvermögen41,5 Gewerbefreiheit 2 Landammann, regierender und stillstehen- Gleichheit vor dem Gesetze 2 der – Wahl 202 Grenzbeschriebe 272 – Obliegenheiten und Befugnisse 32 Grosser Rat – Einberufung der Standeskommission 31 – Allgemeines 22–29bis Landeshauptmann, Landesfähnrich Wahl – Kompetenz bei Gesetzesinitiativen, fakul- 202 – Öffentlichkeit der Sitzungen 242 Landrecht (Kantonsbürgerrecht) 13 – Erteilung des Landrechts 13 Landsgemeinde – als Rekursbehörde 18 – Allgemeines 19–21 – Einberufung der Landsgemeinde 19 – Anträge an die Landsgemeinde 7 – Präsidium 29bis – Ausübung der Staatsgewalt 1 – Wahl22, 33 – Datum der 193 – Geschäftsordnung 26 – Recht auf verfassungsmässigen Rich- – Kompetenz ter 6 – bei Initiativen 7bis, 7ter Rechtspflege s.
auch Gerichte – im Steuerwesen 9 – Allgemeines 38–45 – zur Verfassungsrevision 48 – Schiedsgerichte 6 – Präsidium 32 – Beschwerden, Kompetenz der Standes- – Stimmfähigkeit 16 kommission 30 – Teilnahmepflicht 17 Referendum Lotteriemonopol 23 – des Kantons 273 Meinungsäusserung freie 2 – Referendum = Volksabstimmung in der Militär Landsgemeinde – Wehrpflicht, allgemeine 8 – obligatorisches 1, 7bis, 7ter – fakultatives 7ter Niederlassung – Referendumsbegehren – Allgemeines 14 – Anträge an die Landsgemeinde 7 – als Voraussetzung zur Stimmberechti- – Finanzreferendum 7ter gung 16 – Kompetenz der Standeskommission 30 Revision – der Kantonsverfassung (Partialrevision, Nutzungsgenossenschaften Totalrevision) 48 – Allgemeines 10 – der Gesetze, Anträge an die Landsge- – Überwachung durch die Standeskommis- meinde 7bis sion 30 Richter Öffentlichkeit – Allgemeines s. Gerichte – der Grossratssitzungen 242 – verfassungsmässiger Richter 6 – der Gerichtsverhandlungen 43 – der Verwaltung des Staatshaushaltes 11 Schiedsgerichte 6 Partnerschaft, eingetragene 309 Schulwesen (Unterrichtswesen) – Allgemeines12. persönliche Freiheit 2 – Schulgemeinden s. Gemeinden Petitionsrecht 7 Schweizer Bürger s. Bürger Pflichten Staat – Amtszwang 18 – Staatsgewalt, Ausübung 1 – Teilnahme an der der Landsgemeinde 17 – Staatsrechnung politische Rechte s.
Rechte – Entgegennahme durch den Grossen Rat 295 Pressefreiheit 2 – Veröffentlichung 11 Programmvereinbarungen, Abschluss 309 – Staatsschutz Proportionalwahl des Grossen Rates22, 33 – Korporationsvermögen 41 – Staatsaufsicht s. Aufsicht Ratskanzlei – Staatshaushalt 11 – Aufsicht durch den Landammann 323 – Staatsausgaben s. Ausgaben Rechte Ständerat Wahl 20bis – politische – Stimmrecht 16 Standeskommission – Vorschlagsrecht s. Initiative – Allgemeines30, 31 – Wahlen an der Landsgemeinde20, – Amtszwang18
– Antragsrecht im Grossen Rat 25 – Wahl des Grossen Rates22, 33 – Aufstellung des Jahresberichtes 292 – verfassungsmässige – Einberufung des Grossen Rates 232, 241 – Rechtsgleichheit 2 – Präsidium 32 – persönliche Freiheit 2 – Unvereinbarkeiten38, 44 – Meinungsäusserung, freie 2 – Wahl 202 – Vereins- und Versammlungsrecht 2 Statthalter Wahl 202 – Hausrecht 2 Steuern – Handels- und Gewerbefreiheit 2 – Kompetenz der Landsgemeinde 9 – Eigentum, Garantie 4 – Petitionsrecht 7 – Kompetenz des Grossen Rates 293 Stimmrecht Volk – Allgemeines 16 – Allgemeines 1 – Ausschluss von d. Stimmberechtigung 16 – Gesamtheit, Rechte 1 Strafwesen s. Rechtspflege – Volksabstimmung – in der Landsgemeinde16, 20 Unterrichtswesen s. Schulwesen – in der Bezirksgemeinde 33–35 Unvereinbarkeit – Volksbegehren s. Initiative – Standeskommission und Vermittler 38 – Volkswahlen s. Wahlen – Standeskommission, Grosser Rat, Be- Vollziehung zirksrat und richterliche Behörden 301, – vollziehende Behörde30
– der Gesetze und Beschlüsse 30 Vereins- und Versammlungsrecht 2 – durch Hauptleute und Räte 373 Verfassung Voranschlag (Budget) – Volksabstimmung 1 – Festsetzung durch den Grossen Rat 294 – Verfassungsrevision 7bis, 48 Vorschlagsrecht s. Initiative Verhältniswahl des Grossen Rates22, 33 Wählbarkeit Vermittleramt 38 – Allgemeines, Amtszwang 18 Veröffentlichung der Gesetze und Verord- – Unwählbarkeit von Verwandten 30 nungen 11 Wahlen Verordnungen – Volkswahlen – Erlass durch den Grossen Rat 271 – an der Landsgemeinde 1, 20, 20bis – an der Bezirksgemeinde33, 35, 38 – Veröffentlichung 11 – Grosser Rat22, 33 – Vollziehung 30 – Ständerat 20bis Versammlungsrecht 2 – Wahlen durch den Grossen Rat Verwaltung – Allgemeines 29bis – Verwaltungsbeamte s. Beamte – Wahlen durch die Kirch- und Schulge- – Verwaltungsgericht 402 meinden 46 – Verwaltungsorganisation 291 – Übergangsbestimmungen Verwandtschaft Wehrpflicht allgemeine 8 – zwischen Mitgliedern der Standeskom- Zwangsabtretung 4 mission, der Gerichtsbehörden 30 – Neuwahlen35