131.227
Verfassung des Kantons Aargau
vom 25. Juni 1980 (Stand am 6. März 2012)
Das Aargauer Volk in der Absicht die Verantwortung vor Gott gegenüber Mensch, Gemeinschaft und Umwelt wahrzunehmen, den Kanton in seiner Einheit und Vielfalt zu gestalten, Freiheit und Recht im Rahmen einer demokratischen Ordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu erleichtern, den Stand zu einer aktiven Mitarbeit an der Festigung und am Ausbau der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verpflichten, gibt sich nachstehende Verfassung:
Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze
§1 Volk und Staatsgewalt Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
§2 Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit Volk und Behörden richten ihr Handeln am Rechte aus und verhalten sich nach Treu und Glauben. Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein.
§3 Verhältnis zur Eidgenossenschaft 1 Der Kanton beteiligt sich nach Massgabe des Bundesrechts aktiv an der Gestaltung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Er erfüllt umsichtig und loyal die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben.
§4 Verhältnis zu andern Kantonen Der Kanton Aargau arbeitet bei allen Aufgaben, die sinnvollerweise interkantonal zu lösen sind, mit anderen Kantonen zusammen. Er fördert die gemeinschaftliche Tätigkeit der Kantone.
Angenommen in der Volksabstimmung vom28. Sept. 1980, in Kraft seit1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom15. Dez. 1981 (BBl 1981 III 1131 Art. 1 II 249).
§5 Gemeinden 1 Der Kanton gliedert sich in Gemeinden.
2 Die Gemeinden ordnen und verwalten unter Aufsicht des Kantons ihre Angelegenheiten selbständig.
§6 Bürgerrecht Das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht werden durch das Gesetz geregelt.
Zweiter Abschnitt Grundrechte
§7 1. Geltung 1 Die Grundrechte binden alle öffentliche Gewalt.
2 Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, verpflichten sie Privatpersonen
untereinander.
§8 2. Schranken 1 Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, soweit das Bundesrecht oder diese
Verfassung es zulassen. 2 Für Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen,
dürfen die Grundrechte zusätzlich nur soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt.
§9 3. Wahrung der Menschenwürde Volk und Behörden achten und schützen die Würde des Menschen.
§ 10 4. Die einzelnen Grundrechte. a) Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft,
seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner Bekenntniszugehörigkeit oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
§ 11 b) Glaubens- und Gewissensfreiheit 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
2 Weltanschauliche Auffassungen und religiöse Vorschriften entbinden nicht von der
Erfüllung bürgerlicher Pflichten.
§ 12 c) Freiheit der Religionsgemeinschaften 1 Die Religionsgemeinschaften sind frei in der Gestaltung ihrer Lehre, ihrer Organisation und ihres Kultes. 2 Die Religionsgemeinschaften dürfen den öffentlichen Frieden unter den Angehörigen verschiedener Religionsgemeinschaften und die Rechte der Bürger nicht beeinträchtigen.
§ 13 d) Meinungs- und Informationsfreiheit 1 Jedermann hat das Recht, sich seine Meinung frei zu bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise ungehindert zu äussern und zu verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei zu empfangen. 2 Jedermann hat das Recht, Informationen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,
zu erhalten und ihm bekannte Tatsachen weiterzuverbreiten. 3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Jugendschutz und zum Schutz der persönlichen Verhältnisse sowie Gesetze über die Massenmedien. 4 Die Zensur ist untersagt.
5 Nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt die Aufforderung zu strafbaren
Handlungen.
§ 14 e) Wissenschafts- und Kunstfreiheit Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind frei. Lehre und Forschung haben die Würde der Kreatur zu achten.
§ 15 f) Recht auf persönliche Freiheit und auf Wahrung der Privatsphäre 1 Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit. 2 Die Geheim- und Intimsphäre des Privat- und Familienlebens, der Schutz vor Datenmissbrauch, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Brief- und Fernmeldegeheimnis sind gewährleistet. 3 Vorbehalten sind im Gesetz vorgesehene Massnahmen zum Schutze der Jugend
und der Gesundheit, zur Ermöglichung der Fürsorge, der Rechtspflegeverfahren, der Strafverfolgung und des Strafvollzuges. Zulässig sind ferner vorübergehende Eingriffe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. 4 Beeinträchtigungen der Willensfreiheit, Folterungen und andere menschenunwürdige Behandlungen sind in keinem Falle zulässig.
§ 16 g) Freizügigkeit Alle Schweizer haben das Recht der Freizügigkeit auf dem ganzen Kantonsgebiet. Sie können sich an jedem Orte niederlassen und jederzeit ausreisen.
§ 17 h) Versammlungsfreiheit 1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Versammlungen auf öffentlichem Grund können beschränkt werden, sofern sie eine schwere und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
§ 18 i) Vereinigungsfreiheit 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet, sofern die verfolgten Zwecke und die
angewendeten Mittel nicht rechtswidrig sind. 2 Niemand darf zur Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Vereinigung gezwungen werden.
§ 19 k) Petitionsfreiheit Jedermann kann an die Behörden Gesuche und Eingaben richten. Diese sind zu beantworten.
§ 20 l) Wirtschaftsfreiheit 1 Jede Person hat das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes sowie auf
freie wirtschaftliche Betätigung.1 2 Vorbehalten sind polizeiliche Bestimmungen, die kantonalen Regalrechte und die
nach Massgabe des Bundesrechts zulässigen wirtschaftspolitischen Massnahmen.
§ 21 m) Eigentumsgarantie 1 Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind gewährleistet. Die Gesetzgebung
umschreibt ihren Inhalt. 2 Eigentumsbeschränkungenkönnen im öffentlichen Interesse auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. 3 Enteignungen dürfen nur nach Massgabe des Gesetzes durch den Grossen Rat oder
den Regierungsrat angeordnet werden. 4 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
§ 22 n) Allgemeine Verfahrensgarantien 1 Die Betroffenen haben in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör
und faire Behandlung. 2 Unbeholfene dürfen in den Verfahren nicht benachteiligt werden. Wenig Bemittelte haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
§ 23 o) Besondere Verfahrensgarantien 1 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und verständlich über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden. Er hat Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Richter oder einem gesetzlich besonders ermächtigten Beamten innert 24 Stunden seit der Festnahme und auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch einen Richter. 2 Erweist sich ein Freiheitsentzug oder eine andere schwere Beschränkung der persönlichen Freiheit als ungesetzlich oder unbegründet, schuldet das verantwortliche Gemeinwesen vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.
§ 24 p) Verbot rückwirkender Erlasse Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zu einer unverhältnismässigen Belastung führt.
Dritter Abschnitt Die öffentlichen Aufgaben
A. Allgemeines
§ 25 Staatsziele 1 Der Staat fördert die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit.
2 In Beachtung der Verantwortung des Einzelnen trifft er im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnisse und des Bundesrechts Vorkehren, damit jedermann: a. sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden kann; b. seinen Unterhalt durch angemessene Arbeit bestreiten kann und gegen den ungerechtfertigten Verlust des Arbeitsplatzes und die Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt ist; c. eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann; d. die für seine Existenz unerlässlichen Mittel hat.
§ 26 Rechtliche Grundlagen 1 Für die Erfüllung der Aufgaben, die dem Kanton nicht durch Bundesrecht übertragen sind, muss eine verfassungsrechtliche Grundlage gegeben sein. 2 Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Gemeinden.
3 Wenn in diesem Abschnitt der Verfassung die Gemeinden ausdrücklich genannt werden, sind sie berechtigt und verpflichtet, die erwähnten Aufgaben wahrzunehmen.
§ 27 Öffentliche Ordnung und Sicherheit Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie schützen insbesondere Leben, Freiheit, Gesundheit und Sittlichkeit. Sie wenden soziale Notstände ab.
B. Die einzelnen Aufgaben
§ 28 1. Erziehung und Bildung. a) Grundlage 1 Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung.
2 Der Kanton unterstützt die Eltern bei der Erziehung und Bildung der Kinder.
3 Das Schulwesen wird durch Gesetz geordnet.
§ 292 b) Volksschulen, Kindergärten, Sonderschulen, Heime 1 Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts und der Kindergärten sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände. 2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere durch die Entlöhnung der Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitungen an den Volksschulen und Kindergärten. 3 Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten. Das Gesetz legt den Rahmen der Beteiligung fest. 4 Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Heime.
5 Er beaufsichtigt die Volksschulen und Kindergärten sowie die Sonderschulen und Heime.
§ 30 c) Mittelschulen, Berufs- und Weiterbildung 1 Der Kanton führt die Mittelschulen und die Lehrerbildungsanstalten.
2 Er unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung und übt die Aufsicht über das
Berufsbildungswesen aus. Er kann Berufsschulen und Lehrgänge zur Vorbereitung auf höhere Fachschulen führen. 3 Er sorgt für die allgemein bildende Schulung aller Jugendlichen, auch jener, die
keinen geregelten Lehrgang durchlaufen. 4 Er fördert die Erwachsenenbildung.
§ 31 d) Schulbehörden Durch Gesetz werden festgelegt: a. die Entscheidungsbefugnisse des Erziehungsrates und seine Zuständigkeiten als vorberatendes Organ des Regierungsrates; b. die Zuständigkeiten der Bezirksschulräte und der Schulpflegen.
§ 32 e) Hochschulwesen 1 Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hochschul-
und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung. 2 Er kann eine Hochschule, Forschungseinrichtungen oder höhere Fachschulen führen.
§ 33 f) Privatschulen 1 Der Kanton kann anerkannte Privatschulen unterstützen.
2 Privatschulen der Volksschulstufe unterstehen der Aufsicht des Kantons.
§ 34 g) Kostentragung 1 Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.3 2 Jedem Kind ist Gelegenheit zu geben, den Kindergarten während wenigstens eines
Jahres unentgeltlich zu besuchen. 3 Für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes oder aus sozialen Gründen oder
wegen Behinderung benachteiligt sind, sorgen die Träger der Schulen für ausgleichende Massnahmen. 4 Der Kanton kann Ausbildungsbeiträge gewähren.
§ 35 h) Grundsätze für den Unterricht an öffentlichen Schulen 1 Der Unterricht an öffentlichen Schulen hat das Recht der Eltern auf Erziehung und
Bildung ihrer Kinder und die Persönlichkeit der Schüler zu achten. 2 Die Lehrer an öffentlichen Schulen sind im Unterricht an die verfassungsmässige
Grundordnung und an die staatlichen Lehrziele gebunden.
§ 36 2. Kulturpflege 1 Der Kanton fördert kulturelles schaffen und Gemeinschaftsleben.
2 Er sorgt für die Erhaltung der Kulturgüter. Er schützt insbesondere erhaltenswerte
Ortsbilder sowie historische Stätten und Baudenkmäler. 3 Er unterhält Einrichtungen für die Pflege der Wissenschaften, der Künste und des
Volkstums.
§ 37 3. Vielfalt der Information Der Kanton erlässt ein Gesetz über die Massenmedien, insbesondere um die Vielfalt der Information zu fördern.
§ 38 4. Sozialwesen. a) Familienschutz Der Kanton trifft Vorkehren zur Erhaltung und Stärkung der Familie.
§ 38bis 4 abis) Jugendbelange 1 Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Anliegen und Bedürfnisse der Jugend. 2 Der Kanton und die Gemeinden können die Schaffung entsprechender Infrastrukturen unterstützen.
§ 39 b) Sozialhilfe 1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit Gemeinden und privaten Organisationen
für hilfsbedürftige Menschen. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe. 2 Er kann Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen sowie ergänzende Einrichtungen zu
den Sozialversicherungen des Bundes schaffen oder unterstützen. 3 Er unterstützt oder führt Heime im Rahmen der Sozialhilfe.
4 Er sorgt für die Milderung der Arbeitslosigkeit und trifft Massnahmen für die Umschulung und Weiterbildung.
§ 40 c) Straf- und Massnahmenvollzug Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten der Gefangenen im Straf- und Massnahmenvollzug, der Untersuchungsgefangenen sowie der aus fürsorgerischen Gründen Eingewiesenen.
§ 41 5. Gesundheitswesen 1 Der Kanton trifft im Zusammenwirken mit den Gemeinden und Privaten Vorkehren zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit. 2 Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene medizinische Versorgung der
gesamten Bevölkerung. Er fördert die häusliche Krankenpflege. 3 Er fördert und beaufsichtigt die medizinischen Anstalten. Er kann eigene Einrichtungen schaffen. 4 Er unterstützt die Forschung sowie die Aus- und Weiterbildung des Medizinalpersonals. 5 Er überwacht und koordiniert das Medizinalwesen.
6 Er fördert Turnen und Sport.
§ 42 6. Umweltschutz. a) Allgemeines 1 Kanton und Gemeinden sorgen durch ihre Rechtssetzung und bei der Wahrnehmung aller ihrer Zuständigkeiten für den grösstmöglichen Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen. 2 Namentlich sind Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und Eigenart der
Landschaft und die Fruchtbarkeit des Bodens zu bewahren und der Lärm einzudämmen. 3 Kanton und Gemeinden erlassen die nötigen Bestimmungen zur Erhaltung und
zum Schutz von Tier- und Pflanzenwelt, eigenartigen Bodenformen, Gesteinen und Gewässern. Bei der Ausbeutung von Rohstoffen ist auf das Landschaftsbild besonders Rücksicht zu nehmen. 4 Sie schaffen und unterhalten Schutzgebiete.
5 Der Kanton Aargau schafft innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung zum Schutze des bedrohten Lebensraumes der Flussauen und zur Erhaltung der landschaftlich und biologisch einzigartigen, national bedeutsamen Reste der ehemaligen Auengebiete einen Auen-Schutzpark. Dieser setzt sich, ausgehend vom Wassertor der Schweiz, aus Teilflächen längs der Flüsse Aare und Reuss und ihrer Zuflüsse zusammen. Er weist eine Gesamtfläche von mindestens einem Prozent der Kantonsfläche auf.5
§ 43 b) Heilquellen Kanton und Gemeinden schützen die Heilquellen und Heilbäder sowie deren Ruhe- und Erholungslandschaft.
§ 44 c) Abfallbeseitigung Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des kantonalen Rechts für die umweltgerechte Ableitung des Abwassers und die Beseitigung der Abfälle. Der Kanton kann besondere Aufgaben der Abfallbeseitigung übernehmen. Die Wiederverwertung von Altstoffen ist zu fördern.
§ 45 7. Raumordnung und Bauwesen. a) Raumplanung Der Kanton, die Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.
§ 46 b) Öffentliche Sachen Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf.
§ 47 c) Bauwesen 1 Kanton und Gemeinden erlassen Bauvorschriften sowie Bestimmungen über Landerschliessungen. Der Kanton regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen. 2 Der Kanton ordnet das Vermessungs- und Katasterwesen.
3 Er kann den sozialen Wohnungsbau, die Wohnbausanierung und die Streuung des
Wohnungseigentums fördern.
§ 48 8. Ethnische Minderheiten Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden nichtsesshaften ethnischen Minderheiten geeignete Örtlichkeiten für einen befristeten Aufenthalt zur Verfügung stellen.
§ 49 9. Verkehrswesen 1 Der Kanton und die Gemeinden ordnen das Verkehrs- und das Strassenwesen.
2 Siesorgen für eine volkswirtschaftlich möglichst günstige und umweltgerechte Verkehrsordnung. 3 Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr.
§ 50 10. Wirtschaftsordnung. a) Ziele kantonaler Wirtschaftspolitik 1 Der Kanton strebt in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Wahrung des sozialen Friedens und die ausgeglichene Entwicklung der Wirtschaft an. 2 Dabei soll die Wirtschaft leistungsfähig sein, den höchstmöglichen Beschäftigungsgrad halten, regionale Ausgleiche herstellen, sich Vielgestaltig und umweltgerecht entfalten sowie eine breite Eigentumsstreuung ermöglichen. 2bis Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Anliegen der kleinen und mittelgrossen Unternehmen.6 3 Der Kanton richtet seine eigenen wirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die
Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik aus.
§ 51 b) Land- und Forstwirtschaft Der Kanton ordnet durch Gesetz: a. die Förderung einer leistungsfähigen, eigenständigen und umweltgerecht produzierenden Landwirtschaft; b. die Förderung einer möglichst breiten Eigentumsstreuung zugunsten von Selbstbewirtschaftern;
c. die Erhaltung und Förderung der Familienbetriebe sowohl als Vollerwerbs- sowie als Kleinbetriebe; d. die Sicherstellung einer funktionsgerechten Bewirtschaftung aller Wälder; e. die Förderung der Zusammenarbeit auf genossenschaftlicher Grundlage.
§ 52 c) Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften Der Kanton erlässt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorbehalte und Ermächtigungen die Vorschriften, die eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten sicherstellen.
§ 53 d) Wasserversorgung Der Kanton fördert und koordiniert die Vorkehren der Gemeinden zur Sicherstellung der Wasserversorgung.
§ 54 e) Energieversorgung 1 Der Kanton fördert die umweltgerechte und wirtschaftliche Energieversorgung sowie die sparsame Energieverwendung. Er kann Versorgungsbetriebe errichten und unterhalten oder sich an Werken beteiligen. 2 Der Grosse Rat kann Rechtsform, Aufgaben und Organisation der Versorgungsbetriebe regeln, soweit das Gesetz keine Bestimmungen enthält. Er beschliesst über Beteiligungen des Kantons.7
§ 55 f) Regalrechte 1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Betätigung zu:
a. die Jagd; b. die Fischerei; c. die Gewinnung von Bodenschätzen; d. der Salzverkauf; e. die Fassung und Nutzung Von öffentlichen Gewässern, Heilquellen und Thermalwasser; f. die Gebäudefeuerversicherung. 2 Der Kanton kann diese Befugnisse selber ausüben oder durch Gesetz oder Konzession auf Dritte übertragen. Bestehende Privatrechte an Regalgütern bleiben vorbehalten.
§ 55bis 8 fbis) Lotterien Der Kanton regelt durch Gesetz die Ausgabe und die Durchführung von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken. Er kann nichtstaatliche Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zulassen.
§ 56 g) Obligatorische Versicherungen Der Kanton kann durch Gesetz Versicherungen obligatorisch erklären sowie Versicherungseinrichtungen schaffen oder unterstützen.
§ 57 h) Kantonalbank Der Kanton unterhält zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine Kantonalbank.
§ 58 i) Beteiligungen Der Kanton kann sich auf Grund von Gesetzen zur Erfüllung seiner Aufgaben an gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.
Vierter Abschnitt Politische Rechte und Pflichten des Volkes
§ 59 Stimmrecht 1 Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.9 2 Das Stimmrecht berechtigt und Verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen sowie
an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.
§ 60 Ausübung des Stimmrechts 1 Das Stimmrecht wird in der Gemeinde ausgeübt, wo der Stimmberechtigte wohnt
und angemeldet ist. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. 2 Für Schweizer Bürger gibt es keine Warte- und Anpassungsfristen.
§ 61 Volkswahlen 1 Die Stimmberechtigten wählen:
a. den Grossen Rat; b. den Verfassungsrat;
c. den Regierungsrat; d. die Ständeräte; e. die Bezirksgerichtspräsidenten und die Bezirksrichter; f. die Friedensrichter und ihre Statthalter; g. …10 h. Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen dieser Verfassung und des Gesetzes; i. weitere durch das Gesetz bezeichnete Behörden und Beamte. 2 Der Grosse Rat, der Verfassungsrat und die Einwohnerräte werden nach dem gleichen Verhältniswahlverfahren gewählt. Für die Wahl des Grossen Rates und des Verfassungsrates kann durch Gesetz ein Quorum festgelegt werden.11 3 Alle andern Behörden werden im Mehrheitswahlverfahren bestellt.12
§ 62 Obligatorische Volksabstimmungen 1 Der Volksabstimmung unterliegen im jedem Fall:
a. Verfassungsänderungen; b.13 Gesetze, wenn sie nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates angenommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Viertel aller Mitglieder des Grossen Rates das Gesetz gleichwohl der Volksabstimmung unterstellen; c. Grossratsbeschlüsse und Volksinitiativbegehren über die Einleitung der Totalrevision der Verfassung; d. Volksinitiativbegehren auf Erlass, Änderung und Aufhebung von Verfassungsbestimmungen oder Gesetzen, sofern der Grosse Rat ihnen keine Folge geben will oder ihnen Gegenvorschläge gegenüberstellt; e.14 Grossratsbeschlüsse gemäss § 63 Abs. 1 Bst. b–d und f dieser Verfassung, wenn sie nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates angenommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Viertel aller Mitglieder des Grossen Rates den Grossratsbeschluss gleichwohl der Volksabstimmung unterstellen. 2 Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliegen nach
Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der obligatorischen Volksabstimmung.
§ 63 Fakultative Volksabstimmungen 1 Auf Begehren von 3000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet: a. Gesetze; b. die vom Gesetz bezeichneten grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeit, wenn sie verbindlich sind; c. die vom Grossen Rat genehmigten internationalen und interkantonalen Verträge; d. Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken; e. Beschlüsse des Grossen Rates über die Aufnahme fremder Gelder, die zu einer Höherverschuldung des Kantons führen; f. weitere durch Gesetz bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates.15 2 Die Volksabstimmung über neue Ausgaben betreffend Bauten und Baubeiträge darf nur ausgeschlossen und die endgültige Zuständigkeit der Behörden angeordnet werden, sofern durch Gesetz oder durch einen Beschluss des Grossen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht, a. die Kosten bestimmt sind oder b. bei kantonalen Bauten Objekt und Standort festgelegt sind oder c. bei Baubeiträgen die Objekte bezeichnet sind.16 3 Der Grosse Rat darf ermächtigt werden, für einen besonderen Zweck fremde Gelder aufzunehmen, sofern deren Höhe durch Gesetz oder durch einen Beschluss des Grossen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht, festgelegt ist.17 4 Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliegen nach
Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der fakultativen Volksabstimmung.
§ 64 Einreichung von Volksinitiativbegehren 1 3000 Stimmberechtigte können das Begehren auf Totalrevision der Verfassung oder auf Erlass, Änderung und Aufhebung einzelner Verfassungsbestimmungen oder eines Gesetzes stellen. 2 Volksinitiativbegehren werden als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die
Totalrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlagen eingereicht. Volksinitiativbegehren auf Teilrevision der Verfassung müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken.
§ 65 Behandlung von Volksinitiativbegehren 1 Der Grosse Rat prüft vorweg, ob ein Volksinitiativbegehren den Formvorschriften
nachkommt, dem Bundesrecht nicht widerspricht und, sofern es sich auf Gesetzesrecht bezieht, dem kantonalen Verfassungsrecht gemäss ist. Genügt es einem Erfordernis nicht, wird es als ungültig erklärt. 2 Handelt es sich um ein gültiges Volksinitiativbegehren in der Form der allgemeinen Anregung, so hat der Grosse Rat eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten. Will der Grosse Rat dem Volksinitiativbegehren keine Folge geben, so entscheidet das Volk, ob er dem Begehren nachzukommen habe. 3 Der Grosse Rat kann einem Volksinitiativbegehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. In diesem Falle hat das Volk gleichzeitig in einer Hauptabstimmung über die Volksinitiative und in einer Eventualabstimmung über den Gegenvorschlag zu entscheiden.
§ 66 Anhörungen 1 Bei der Vorbereitung von Vorlagen können der Grosse Rat oder der Regierungsrat
die politischen Kantonalparteien und interessierte Organisationen anhören. 2 Unterliegen Vorlagen der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung, darf
auf eine Anhörung nicht verzichtet werden. Jedermann kann Vorschläge unterbreiten.
§ 67 Politische Parteien 1 Politische Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit. 2 Kantonalparteien, deren Ziele und innere Ordnung demokratischen Grundsätzen
entsprechen, können durch Gesetz Beiträge zugesprochen werden.
Fünfter Abschnitt Die Behörden und ihre Funktionen
A. Allgemeines
§ 68 Die Grundsätze der staatlichen Wirksamkeit und der Gewaltenteilung 1 Die Behörden stellen die rechtmässige und wirksame Tätigkeit des Staates sicher.
Sie wahren das öffentliche Interesse. 2 Die Organisation der Behörden richtet sich am Grundsatz der Gewaltenteilung aus.
§ 69 Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand 1 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in die Gerichte und in die durch diese
Verfassung festgesetzten Ämter sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar.
2 Für Ämter, die besondere Kenntnisse erfordern, können zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen aufgestellt werden. 3 Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Grossen Rates und des Regierungsrates
oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes sein. Weitere Unvereinbarkeiten werden durch Gesetz festgelegt. 4 Wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechtes steht,
kann dem Grossen Rat nicht angehören. Ausnahmen, die mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar sind, bestimmt das Gesetz. 5 Mitglieder von Behörden und Beamte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.
§ 70 Amtsdauer und Anstellungsverhältnisse18 1 Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.
2 Das Gesetz legt unter Beachtung von § 61 fest, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Amtsdauer gewählt und welche vertraglich angestellt werden.19
§ 71 Amtssitz Der Sitz des Grossen Rates, des Regierungsrates und des Obergerichtes ist Aarau.
§ 71a20 Amtssprache Die Amtssprache ist Deutsch. Behörden und Amtsstellen können auch in anderen Landessprachen oder in englischer Sprache verkehren, wenn anderen Verfahrensbeteiligten daraus keine Nachteile erwachsen.
§ 72 Öffentlichkeit 1 Jede Person ist befugt, Einsicht in amtliche Akten zu nehmen.21
2 Die Verhandlungen des Grossen Rates und der Gerichte sind öffentlich.22
3 Das Gesetz bezeichnet die durch die öffentlichen und privaten Interessen gebotenen Ausnahmen.
§ 73 Informationswesen 1 Die Öffentlichkeit wird laufend über die Tätigkeit der Behörden informiert.
2 Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten im
Hinblick auf kantonale Volksabstimmungen sicher.
§ 74 Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz Die Mitglieder von Behörden und die Beamten werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.
§ 75 Verantwortlichkeiten 1 Der Kanton und die Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachen. Sie haften auch für rechtmässig verursachte Schäden, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen und regelt die Geltendmachung des Haftungsanspruchs.23 2 Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften für den von ihnen widerrechtlich verursachten Schaden mit ihrem Vermögen; reicht dieses zur Deckung des Schadens nicht aus, haftet das auftraggebende Gemeinwesen für den Ausfall. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen und regelt die Geltendmachung des Haftungsanspruchs.24 3 Das Gesetz regelt den Rückgriff von Kanton und Gemeinden auf die Person, die
den Schaden gemäss Absatz 1 und 2 verursacht hat.25 4 Für Äusserungen im Grossen Rat und in seinen Kommissionen sind die Mitglieder
des Grossen Rates rechtlich nicht verantwortlich. Der Grosse Rat ist jedoch befugt, hinsichtlich einer Äusserung die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird.
B. Der Grosse Rat
§ 76 1. Stellung und Zusammensetzung 1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende und die oberste aufsichtsführende Behörde
des Kantons. 2 Er besteht aus hundertvierzig Mitgliedern.26
§ 77 2. Wahl 1 Das Volk bestellt den Grossen Rat nach dem Verhältniswahlverfahren.
2 Wahlkreise sind die Bezirke. Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt entsprechend deren Wählerstärke im Kanton.27 3 Die Mandate werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise
verteilt.28
§ 78 3. Die Zuständigkeiten des Grossen Rates. a) Rechtssetzung 1 Der Grosse Rat erlässt in der Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen,
insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürger oder Grundzüge der Organisation des Kantons und der Gemeinden festlegen. Er regelt den Vollzug des Bundesrechts durch Gesetz, soweit das Bundesrecht, diese Verfassung oder Gesetze nichts anderes bestimmen.29 2 Er kann für ausführende Bestimmungen Dekrete erlassen, soweit die Gesetze ihn
dazu ausdrücklich ermächtigen. Dekrete unterliegen keiner Volksabstimmung. 3 Gesetze bedürfen der zweimaligen Beratung.
4 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates die Dringlichkeit beschliesst. Diese Gesetze unterstehen der nachträglichen Volksabstimmung gemäss § 62 Abs. 1 Bst. b oder § 63 Abs. 1 Bst. a dieser Verfassung.30 5 Das Gesetz kann die Anwendbarkeit privater Ausführungsbestimmungen vorsehen. Es regelt die Voraussetzungen und Grenzen der Anwendbarkeit.31
§ 7932 b) Planung 1 Der Grosse Rat genehmigt die vom Gesetz bezeichneten Pläne der staatlichen Tätigkeiten. 2 Das Gesetz regelt die Bindung der Behörden, die Mitbeteiligung des Grossen Rates
sowie das Verfahren.
§ 80 c) Parlamentarische Oberaufsicht Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
§ 81 d) Budgetierung und Berichterstattung33 1 Der Grosse Rat setzt das Budget fest und genehmigt den Jahresbericht mit der
Jahresrechnung.34 2 Er beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Volkes über neue Ausgaben
und die Aufnahme fremder Gelder.
§ 82 e) Weitere Zuständigkeiten 1 Der Grosse Rat
a. genehmigt die internationalen und interkantonalen Verträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss als zuständig erklärt wird; b. übt die den Kantonen in der Bundesverfassung35 eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 9336); c. kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen; d. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen kantonalen Behörden; e. regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen, Ruhegehälter und allfällige Invaliden- und Hinterbliebenenrenten; f. setzt die dem Kanton und seinen Anstalten zukommenden Gebühren fest, soweit Gesetze nichts anderes vorsehen; g. erlässt allgemeinverbindliche Raumnutzungspläne des Kantons; h. wählt die Mitglieder und Präsidenten kantonaler Gerichte; i. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer; k. übt das Begnadigungsrecht aus; l.37 regelt durch Dekret das öffentliche Beschaffungswesen.
36 [BS 1 3; AS 1949 1511, 1977 807 2228]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136, 140, 141, 151, 159, 160 und 165 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Grossen Rat durch Gesetz eingeräumt werden, sofern sie nicht rechtsetzender Natur sind. 3 Erfordern internationale oder interkantonale Verträge Verfassungsänderungen, sind
diese vor der Genehmigung oder dem endgültigen Abschluss vorzunehmen.
§ 83 4. Verfahrensordnung. a) Konstituierung Das Präsidium des Grossen Rates besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden jährlich neu gewählt.38
§ 84 b) Kommissionen und Fraktionen 1 Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung der Beratungen Kommissionen aus seiner
Mitte bilden. 2 Durch Gesetz können diesen Kommissionen bestimmte Entscheidungsbefugnisse
aus den Zuständigkeiten des Grossen Rates übertragen werden. Dem Grossen Rat muss jedoch die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft an sich zu ziehen. 3 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden. Diesen werden Beiträge ausgerichtet.
§ 85 c) Vorschlagsrecht Das Recht, dem Grossen Rat neue Gegenstände zur Beratung zu unterbreiten, haben die Mitglieder, die Fraktionen und ständigen Kommissionen des Grossen Rates, der Regierungsrat und das Leitungsorgan der Gerichte.39
§ 86 5. Organisationsrecht 1 Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der
Organisation des Grossen Rates und des Verkehrs zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat sowie dem Obergericht durch Gesetz geregelt. 2 Die weiteren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft der Grosse Rat in einer Geschäftsordnung.
C. Der Regierungsrat
§ 87 1. Stellung und Zusammensetzung 1 Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er besteht aus fünf Mitgliedern.
§ 88 2. Wahl 1 Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem Mehrheitswahlverfahren bestellt.
2 Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrates der Bundesversammlung
angehören.
§ 89 3. Die Zuständigkeiten des Regierungsrates. a) Regierungstätigkeiten 1 Der Regierungsrat bezeichnet unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten und des Grossen Rates die hauptsächlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. 2 Dem Regierungsrat obliegt weiter:
a. die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; b. die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen; c. die Pflege der Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone; d. der endgültige Abschluss internationaler und interkantonaler Verträge, soweit ihn Gesetze für zuständig erklären; e. die Vornahme von Wahlen, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind.
§ 90 b) Leitung der Verwaltung 1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die andern Träger von öffentlichen Aufgaben. 2 Er sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation. 3 Im Rahmen des Budgets der grossrätlichen Steuerungsbereiche setzt er die Budgets der ihm zugewiesenen Steuerungsbereiche fest.40 4 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.41
5 Er versagt Erlassen die Anwendung, die Bundesrecht, kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.42
§ 91 c) Rechtssetzung 1 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor. 2 Er kann rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen. Der
Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung der Verordnung müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein. 2bis Der Regierungsrat kann die zum Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen erlassen, a. soweit das Bundesrecht den Inhalt des Ausführungsrechts im Sinne von Absatz 2 festlegt; b. in den übrigen Fällen, sofern zeitliche Dringlichkeit besteht; die Verordnungsbestimmungen verlieren spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten die Gültigkeit.43 3 Er erlässt zu internationalen und interkantonalen Verträgen die notwendigen Verordnungen, soweit nicht kantonale Gesetze erforderlich sind. 4 Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen fallen spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahin. 5 DieZuständigkeit des Regierungsrates zur Rechtssetzung darf nicht übertragen werden.
§ 92 4. Kollegialsystem 1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Er wählt den Landammann und den Landstatthalter auf die Dauer eines Jahres.
Eine Wiederwahl für das nächstfolgende Jahr ist ausgeschlossen. 3 Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei, die dem Regierungsrat als allgemeine
Stabsstelle dient.
§ 93 5. Kantonale Verwaltung 1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Es können dezentralisierte Verwaltungseinheiten gebildet werden. 2 Die Departemente werden durch Mitglieder des Regierungsrates geleitet.
3 Verwaltungsobliegenheiten des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, interkantonalen und interkommunalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen übertragen werden. Ausnahmsweise können auch privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung solcher Aufgaben betraut werden, so-
fern der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.
§ 94 6. Organisations- und Anstaltsrecht 1 Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der
Organisation des Regierungsrates, der kantonalen Verwaltung und des Beamtenrechts durch Gesetz geregelt. 2 Unselbständige Anstalten können unter den Voraussetzungen, die für das Verordnungsrecht des Regierungsrates massgebend sind, Bestimmungen über ihre Organisation und die Benützung ihrer Einrichtungen erlassen. 3 Selbständige Anstalten legen im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation und die
ihnen zukommenden Gebühren fest.
D. Die Gerichte
§ 95 1. Richterliche Unabhängigkeit 1 Die Gerichte sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.
2 Sie sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder
kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.
§ 96 2. Justizverwaltung und Leitung der Gerichte44 1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Unter Vorbehalt der Zuständigkeit
anderer Behörden plant das Leitungsorgan der Gerichte die Tätigkeiten der Gerichte und setzt deren Budgets fest. Es vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden.45 2 Es dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder des Obergerichtes der Bundesversammlung angehören.
§ 97 3. Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht. a) Allgemeines 1 Die Gerichte sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten. Es soll
verlässlich und rasch Recht gesprochen werden können.46 2 Der Kanton sorgt für unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen.
3 Es bestehen Gerichte für die Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein
Gericht kann für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden.
4 Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt.
Schiedsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an staatliche Gerichte weitergezogen werden. 5 Das Leitungsorgan der Gerichte kann in der Form des Reglements Bestimmungen
über die betriebliche Organisation der Gerichte erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung des Reglements müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein.47
§ 98 b) Zivilgerichte 1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a.48 die Schlichtungsbehörden; b. die Bezirksgerichtspräsidenten; c. die Bezirksgerichte; cbis.49 die Einzelrichterinnen und Einzelrichter am Obergericht; d. das Obergericht. 2 Arbeitsrechtliche,handelsrechtliche, mietrechtliche und versicherungsrechtliche Streitigkeiten können besonderen Gerichten zugewiesen werden.50
§ 99 c) Strafgerichte 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a.51 das Zwangsmassnahmengericht; b. die Bezirksgerichte; c. die Jugendgerichte; d. das Obergericht. 2 Das Gesetz kann kantonale Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. 3 Die Strafkompetenz für die vom Bundesrecht vorgesehenen Bussen des Steuerstrafrechts wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung kann durch das Gesetz den Steuerbehörden und den Verwaltungsgerichten zugewiesen werden.52
§ 100 d) Verwaltungsgerichte 1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. Rekurs- und Schätzungskommissionen; b. das Versicherungsgericht; c. das Verwaltungsgericht. 2 Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
entscheidet das Verwaltungsgericht. 3 Streitigkeiten über die Haftung von Kanton und Gemeinden sowie von Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, entscheidet das Verwaltungsgericht. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.53
E. Ombudsmann
§ 101 Ombudsmann Durch Gesetz kann das Amt des kantonalen Ombudsmannes geschaffen werden.
Sechster Abschnitt Die Gliederung des Kantons
A. Die Bezirke
§ 10254 Stellung und Aufgaben Die Bezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen des Kantons für Aufgaben der kantonalen Verwaltung, der Rechtspflege und für Wahlen. Es bestehen Bezirksgerichte.
§ 103 Bestand 1 Der Kanton wird in die Bezirke Aarau, Baden, Bremgarten, Brugg, Kulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden, Zofingen und Zurzach eingeteilt. 2 Die Zuteilung der Gemeinden zu den Bezirken sowie Grenzänderungen erfolgen
nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Dekret. Lehnt eine Gemeinde die Zuteilung ab, unterliegt der Beschluss des Grossen Rates der fakultativen Volksabstimmung.55
B. Die Gemeinden
§ 104 Stellung und Aufgaben 1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie fördern das Wohl und die Entfaltung ihrer Einwohner. 2 Die Einwohnergemeinden versehen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit
diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen. 3 Die Ortsbürgergemeinden verwalten das Ortsbürgergut, unterstützen die Einwohnergemeinden und fördern das Kulturleben.
§ 105 Bestand 1 Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung der Einwohnergemeinden sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Grossen Rates erforderlich. 2 In einer Einwohnergemeinde gibt es nur eine einzige Ortsbürgergemeinde. Ortsbürgergemeinden können sich mit den entsprechenden Einwohnergemeinden vereinigen, wenn beide Gemeinden es beschliessen.
§ 106 Selbständigkeit 1 Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu
organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten. 2 Der Gesetzgeber gewährt den Gemeinden möglichst weiten Handlungsspielraum.
§ 107 Organisation 1 Notwendige Organe jeder Gemeinde sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten
an der Urne, die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat, der Gemeinderat und der Gemeindeammann. 2 Die Gemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in
einer Gemeindeordnung fest.
§ 108 Zusammenarbeit der Gemeinden; Zusammenschlüsse56 1 Der Kanton fördert und regelt die Zusammenarbeit unter den Gemeinden. Er kann
Gemeindezusammenschlüsse unterstützen.57 2 Mehrere Gemeinden können sich zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen. Die Organisation wird in Satzungen getroffen, die der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen.
3 Durch Gesetz können die Gemeinden verpflichtet werden, Gemeindeverbände zu
bilden oder einem Gemeindeverband beizutreten. 4 Die Stimmberechtigten der angeschlossenen Gemeinden haben in den Gemeindeverbänden nach Massgabe des Gesetzes Wahl-, Antrags- und Entscheidungsrechte.
Siebenter Abschnitt Staat und Kirche
§ 109 Religionsgemeinschaften 1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche werden als Landeskirchen mit öffentlich-rechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt. 2 Der Grosse Rat kann weitere Kirchen und Religionsgemeinschaften öffentlichrechtlich anerkennen, womit für sie die nachfolgenden Vorschriften sinngemäss zur Anwendung kommen. 3 Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht. Sie haben die
Möglichkeit, die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder in staatlichen Registern eintragen zu lassen.
§ 110 Selbständigkeit der Landeskirchen 1 Die Landeskirchen organisieren sich im Rahmen dieser Verfassung nach demokratischen Grundsätzen selbständig. 2 Sie geben sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmigung des Grossen Rates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationsstatut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht. 3 Oberstes Organ jeder Landeskirche ist die Synode. Diese wählt das vollziehende
Organ und erlässt das Organisationsstatut.
§ 111 Zugehörigkeit zu den Landeskirchen 1 Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die im
Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen. 2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vorgenommen werden.
3 Das Stimm- und Wahlrecht wird durch das Organisationsstatut geregelt.
§ 112 Kirchgemeinden 1 Die Landeskirchen setzen sich nach den Bestimmungen ihres Organisationsstatuts
aus Kirchgemeinden zusammen. 2 Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit
eigener Rechtspersönlichkeit. Jede Kirchgemeinde wählt eine Kirchenpflege als vollziehendes Organ ihre Abgeordneten in die Synode und ihre Pfarrer.
§ 113 Finanzwesen 1 Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind,
können die Kirchgemeinden von ihren Angehörigen Steuern erheben. 2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung und Veranlagung. Das Organisationsstatut hat für die Beschlüsse der Kirchgemeinden über Steuerfuss und Ausgaben ein Referendumsrecht vorzusehen. 3 Den Landeskirchen steht das Recht zu, von ihren Kirchgemeinden gleichmässige
Beiträge zu beziehen. 4 Die Landeskirchen sind für den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden besorgt. 5 Die Landeskirchen und Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte selbständig nach den staatlichen Grundsätzen, die für die Verwaltung öffentlichen Gutes und öffentlicher Einkünfte gelten.
§ 114 Rechtsschutz 1 Die Landeskirchen sind für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt. 2 Letztinstanzliche Entscheide der landeskirchlichen Behörden sind nach Massgabe
der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar. Diesen steht die Kontrolle hinsichtlich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Organisationsstatut zu.
§ 115 Verhältnis zum Bistum Basel Die Bistumsverhältnisse der römisch-katholischen Landeskirche richten sich nach den Übereinkommen der Diözesanstände unter sich und mit der Kurie. Die Vertretung des Kantons in der Diözesankonferenz des Bistums Basel wird durch Abgeordnete der römisch-katholischen Landeskirche besorgt.
Achter Abschnitt Finanzordnung
§ 116 Finanzhaushalt und Finanzplanung 1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich, konjunkturgerecht und auf die Dauer ausgeglichen zu führen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch eine ausreichende Kontrolle zu überprüfen. 2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für eine umfassende Aufgaben- und Finanzplanung, die mit der Finanzplanung des Bundes in Einklang zu halten ist. 3 Die Aufgaben und Ausgaben sind laufend auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und ihre Tragbarkeit hin zu überprüfen.
§ 117 Gesetzliche Grundlagen 1 Der kantonale Finanzhaushalt, die Erhebung von kantonalen Abgaben und der Finanzausgleich sind durch Gesetz zu regeln. Der Grosse Rat ist ermächtigt, den Steuerfuss innerhalb eines durch das Gesetz begrenzten Rahmens festzusetzen. 2 Die Gemeinden beziehen ihre Steuern nach kantonalem Recht. Sie setzen den Steuerfuss fest.
§ 118 Beschaffung der Mittel 1 Der Kanton und die Gemeinden beschaffen ihre Mittel durch:
a. die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beitragen; b. die Erträgnisse des Vermögens; c. Beiträge und Anteile an Einnahmen öffentlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen; d. die Aufnahme von Darlehen und Anleihen. 2 Gemeindeverbände bestreiten ihre Ausgaben aus Leistungen der Mitglieder sowie
aus Gebühren und Beiträgen.
§ 119 Gestaltung der Steuern 1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu beachten. 2 Die Steuern sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen
mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert wird. 3 Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind wirksam
zu ahnden.
§ 120 Finanzausgleich 1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden zustande gebracht und die zeitgemässe Entwicklung der Gemeinden ermöglicht werden. 3 An die Ausrichtung von Finanzausgleichsbeiträgen können aufgrund des Gesetzes
Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
Neunter Abschnitt Die Revision der Verfassung
§ 121 1. Freie Revisionsmöglichkeit Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
§ 122 2. Teilrevisionen 1 Die Teilrevisionen der Verfassung werden auf dem Wege der Gesetzgebung mit
obligatorischer Volksabstimmung vorgenommen. 2 Gegenstand einer Teilrevision können sein:
a. eine einzelne Verfassungsbestimmung; oder b. eine Mehrzahl von Verfassungsbestimmungen, die einen einheitlichen Regelungsbereich ausmachen.
§ 123 3. Totalrevisionen. a) Einleitung einer Totalrevision 1 Das Volk entscheidet aufgrund eines Volksinitiativbegehrens oder eines Beschlusses des Grossen Rates vorweg, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten ist. 2 Die Totalrevision ist durch einen Verfassungsrat vorzunehmen.
§ 124 b) Ausarbeitung durch den Verfassungsrat 1 Der Verfassungsrat wird auf Anordnung des Regierungsrates aus allen Stimmberechtigten in derselben Mitgliederzahl und auf die gleiche Weise wie der Grosse Rat gewählt. 2 Der Verfassungsrat erlässt eine Geschäftsordnung und bestimmt sein Verfahren.
§ 125 c) Volksabstimmung Die revidierte Verfassung unterliegt der Volksabstimmung.
Zehnter Abschnitt Übergangsordnung
§ 126 Inkrafttreten 1 Diese Verfassung tritt auf den1. Januar des der Gewährleistung durch die Bundesversammlung58 folgenden Jahres in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt ist die Staatsverfassung vom23. April 188559 des Kantons
Aargau aufgehoben.
58 Die Gewährleistung erfolgte am15. Dez. 1981 (BBl 1981 III 1131). 59 [AGS 1 1]
§ 126a60 Personen- und Funktionsbezeichnungen Die in der Kantonsverfassung genannten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 127 Aufhebung bisherigen Rechts Bestimmungen im bisherigen Recht, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieser Übergangsordnung.
§ 128 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts 1 Erlasse, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr vorgesehenen Verfahren
geschaffen worden sind, bleiben weiter in Kraft. 2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung. Insbesondere können Bestimmungen, die nach dieser Verfassung der Gesetzesform bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung abgeändert werden. 3 Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmässigen Grundlage im Sinne von § 26 Absatz 1 dieser Verfassung entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft. 4 Auf die Änderung bisheriger internationaler und interkantonaler Verträge findet
§ 82 Absatz 3 dieser Verfassung Anwendung. 5 Dem Grossen Rat unterbreitete Anträge auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen oder zur Fassung von Beschlüssen nach § 63 dieser Verfassung werden nach bisherigem Recht behandelt, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassungsänderung vom18. Dezember 2001 beim Grossen Rat hängig waren.61
§ 129 Übergangsfristen für behördliche Ermächtigungen 1 Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung fallen Ermächtigungen
des Grossen Rates und des Regierungsrates zur Ausgabenbewilligung, Anleihensaufnahme und Rechtssetzung dahin, soweit sie § 63 Absätze1, 2 und 3, § 78 Absätze1 und 2 oder § 91 Absatz 2 dieser Verfassung nicht entsprechen. 2 Der Grosse Rat kann innert fünf Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verfassung an gerechnet, solche Ermächtigungen der Behörden den Bestimmungen von § 63 Absätze 2 und 3, § 78 Absatz 2 und § 91 Absatz 2 anpassen. Soweit diese Beschlüsse nicht als Dekrete und Verordnungen gemäss. 78 Absatz 2 und § 91 Absatz 2 ergehen können, unterliegen sie der Volksabstimmung gemäss § 63 Absatz 1 und. 131 dieser Verfassung.
§ 130 Erlass neuen Rechts 1 Ist neues Recht zu erlassen, so haben es die Behörden beförderlich auszuarbeiten.
2 Die Gesetzgebung zu § 69 Absätze3 und 4 ist spätestens bis ein Jahr vor Beginn
der Amtsperiode 1985/89 der Volksabstimmung zu unterbreiten. 3 Die Landeskirchen haben ihre Organisationsstatute innert drei Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verfassung an gerechnet, dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten.
§ 131 Begehren um fakultative Volksabstimmungen Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gelten für das Recht, fakultative Volksabstimmungen gemäss § 63 Absatz 1 dieser Verfassung zu begehren, folgende Bestimmungen: a. Die Referendumsfrist dauert 90 Tage ab amtlicher Veröffentlichung der dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse und Beschlüsse. b. Die Zustimmung zum Referendumsbegehren erfolgt durch Einzelunterschrift auf Unterschriftenlisten. c. Jede Unterschriftenliste muss die Bezeichnung des referendumspflichtigen Erlasses oder Beschlusses mit dem Datum der Verabschiedung durch den Grossen Rat, die Einwohnergemeinde der stimmberechtigten Unterzeichner sowie den Hinweis darauf enthalten, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 d. Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und alle weitern zur Feststellung der Identität nötigen Angaben, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse, machen. Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben. e. Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Gemeindekanzlei der Einwohnergemeinde, in welcher die Unterzeichner stimmberechtigt sind, zuzustellen. Der Gemeindeschreiber bescheinigt kostenlos das Stimmrecht der in der Einwohnergemeinde stimmberechtigten Unterzeichner, worauf die Unterschriftenlisten umgehend den Absendern zurückzugeben sind. f. Die Stimmrechtsbescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben, datiert sein, die eigenhändige Unterschrift des Gemeindeschreibers sowie den Stempel des Bescheinigenden aufweisen. g. Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn und soweit die in Bst. c und d dieses Paragraphen genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben. Hat der Stimmberechtigte mehrfach unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
h. Das Referendumsbegehren ist innerhalb der Referendumsfrist der Staatskanzlei einzureichen. i. Die Staatskanzlei kann Mängel der Bescheinigung vor und nach Ablauf der Referendumsfrist beheben lassen, soweit das Zustandekommen des Referendums davon abhängt. k. Ungültig sind Unterschriften auf Listen, welche die gestellten Erfordernisse nicht erfüllen oder nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind, sowie Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist. l. Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt der Regierungsrat fest, ob das Referendum gültig zustande gekommen ist, und veröffentlicht die entsprechende Verfügung unter Angabe der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Amtsblatt des Kantons Aargau.
§ 132 Verschiedene Übergangsbestimmungen 1 Die Behörden und die Beamten beenden die bei Inkrafttreten dieser Verfassung
laufende Amtsperiode nach bisherigem Recht. 2 Bis zum Erlass der Gesetzgebung gemäss § 69 Absätze3 und 4 sowie § 130 Absatz 2 dieser Verfassung gelten für den Verwandtenausschluss in Behörden und für die Wählbarkeit in den Grossen Rat die Bestimmungen der bisherigen Verfassung. 3 Die Bezirksamtmann-Stellvertreter, die beim Inkrafttreten dieser Verfassung bereits im Amte stehen, unterliegen für ihre Wiederwahlen nicht § 61 Absatz 1 Bst. g dieser Verfassung.
Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Paragraphen und Paragraphenteile der Verfassung
Abfallbeseitigung 44 Ausgaben Abgaben s. Steuern – laufende Überprüfung 1163 – Volksabstimmung, fakultative 631 d, 2 Abkommen s. Verträge – in Kirchgemeinden 1132 Abstimmungen s. Volksabstimmungen – Zuständigkeit des Grossen Rates 811 Abwässer Ableitung 44 Ausstand s. Unvereinbarkeit Ämter Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Baudenkmäler Schutz 362 Ausstand 69 Bauwesen 47 Amtsdauer 70 Beamte Amtssitz 71 – Ausstand, Unvereinbarkeit 694, 5 Amtssprache 71a – Beamtenrecht, Regelung durch Gesetz 941 – Verantwortlichkeit 751, 3 Alter als Voraussetzung zur Stimmberechti- – Verpflichtung auf Verfassung und gung 59 Gesetz 74 Altstoffe Wiederverwertung 44 – Wahl durch – Gemeinden 1061 Anhörung bei Vorlagen 66 – Regierungsrat 892 e Anleihen – Volk 611 – Kompetenz des Grossen Rates 812 Begnadigung 821 k – Volksabstimmung 631 e, 3 Behörden 68 ff. Anregung allgemeine – Amtsdauer 70 – bei Gesetzesinitiativen 641 – Amtseid 74 – bei Volksinitiativbegehren 642 – Amtssprache 71a Anstalten – Ausübung der Staatsgewalt 1 – Gebührenfestsetzung 821 f – Grundsätze der Tätigkeit 68 – Organisation 942, 3 – Informationspflicht 73 Arbeitsgerichte s. Gerichte – Schulbehörden 31 – Verantwortlichkeit 75 Arbeitslosigkeit – Wählbarkeit, Unvereinbarkeit, – Schutz und Milderung 252 b, 394 Ausstand 69 s.
auch Staatsziele Berufsausübung Freiheit 20 Armenrecht 222 Berufsbildung 301–3 Auen-Schutzpark 425 Berufswahlfreiheit 20 Aufgaben – vom Bund übertragene 32 Beteiligung an gemischtwirtschaftlichen – der Gemeinden 263, 27, 104 und privaten Unternehmungen 58 – des Kantons 25–27 Bezirke – einzelne Aufgaben28 ff. – Bezirksgerichte s. Gerichte – interkantonale 4 – Bezirksschulrat, Zuständigkeit 31b – Verantwortlichkeit von Organisationen – Einteilung 103 und Privaten 752, 3, 1003 – Stellung und Aufgaben 102 Aufsicht (Oberaufsicht) – Wahlkreise 772 – des Grossen Rates 80 Bildung 28–35, s. auch Staatsziele – des Regierungsrates 901, 933 Bistum Basel 115 – des Staates über – Gemeinden 5 Boden s. Umweltschutz – Privatschulen 332 Bodenschätze Gewinnung 551 c Ausbildung s. Bildung, Erziehung und Briefgeheimnis 15 Ausbildung, Schulwesen
Budget Flora und Fauna, Schutz s. Umweltschutz – Festsetzung durch Grossen Rat 811 Forschung – Festsetzung durch Leitungsorgan der – Beitragsleistung 321 Gerichte 961 – Einrichtungen 322 – Festsetzung durch Regierungsrat 903 – Freiheit 14 Bund – medizinische 414 – bundesstaatliche Mitwirkungsrechte 821 b Freiheitsrechte s. Grundrechte – Bundesaufgaben, Erfüllung 3 Freiheitsentzug 23 Bundesversammlung – Begrenzung der Zahl der Freizügigkeitsrecht 16 – Oberrichter 962 Friede, sozialer 50 – Regierungsräte 882 Friedensrichter Bürger – Wahl 611 f – Bürgerrecht 6 Fürsorge 39 – Gleichheit vor dem Gesetz 10 – Niederlassungsfreiheit 16 Gebäudefeuerversicherung – Stimmrecht 59, 60 – Regalrecht 551 f s. auch Grundrechte Gefangene Bussen – Rechte und Pflichten 40 – Ausfällung 992 Gegenvorschlag 621 d – Strafkompetenz 993 Gemeinden Datenmissbrauch Schutz 15 – Aufgaben26, 27, 291, 104 Denkmäler s. Kulturpflege – Behörden – Bussenkompetenz 992 Departemente s. Kantonale Verwaltung – Volkswahl 611 h Eigentum – Bestand, Einteilung 105 – Beschränkungen 212, 4 – Gemeindesteuern 1172 – Garantie 211 – Gemeindeverbände 1082–4, 1182 – Streuung 502, 51b – Gemeindeversammlung 592, 622, 634, Einnahmen von Kanton und 1071 Gemeinden 1181 – Organisation 107 – Selbständigkeit5, 106 Einwohnergemeinden s.
Gemeinden – Zusammenarbeit 108 Einwohnerrat 622, 634, 1071 – Zuteilung der Gemeinden zu den Bezirken Energie 54 sowie Grenzänderungen 1032 Enteignung 213, 4 Gemeindezusammenschlüsse 1081 Entlastung, administrative von Unterneh- Gerichte men 502bis – Arbeitsgericht 982 – Bezirksgerichte 981, 991, 102 Erholungslandschaft Schutz 43 – Friedensrichter s. Friedensrichter Erwachsenenbildung 304 – Einzelrichter 981 cbis – Handelsgericht 982 Erziehung 28–35 – Jugendgericht 991 Fachschulen 302, 32 – Justizverwaltung 96 Fakultatives Referendum s. Referendum – Leitungsorgan der 961, 975 – Mietgericht 982 Familie Schutz 38 – Obergericht 981, 991 Festnahme s. Freiheitsentzug – Mitgliedschaft in der Bundesversamm- Finanzausgleich 1171, 120 lung 961 – Landeskirchen 1134 – Öffentlichkeit der Verhandlungen 722 – Organisation und Verfahren 97 Finanzhaushalt und -kontrolle 116, 117 – Rekurs- und Schätzungskommission 1001 – Mittelbeschaffung 1181 – Schlichtungsbehörden 981 Finanzplan 1162 – Strafbefehlsrichter 99 Fischereiregal 55 – Strafgerichte 99 – Unabhängigkeit 95
– Versicherungsgericht 982, 1001 Heime 294, 5, 393 – Verwaltungsgericht 1001 – Zivilgerichte 98 Historische Stätten s. Kulturpflege – Zwangsmassnahmengericht 991 Hochschulen s. Schulwesen Gesetz Information der Öffentlichkeit 73 – dringliches 784 Informationsfreiheit 13 – Gesetzesinitiative 621 d, 64 – Rechtsetzung 78, 91 Initiative – Rückwirkung, Verbot 24 – Volksinitiative – Volksabstimmung 621 b, 63 – Abstimmung 621 c, d – Volksinitiativbegehren 64, 65 – Gesetzesinitiative 64 – Vollzug 871 – Verfassungsinitiative 64 Gesteine Schutz s. Umweltschutz – Behandlung von Initiativen durch den Grossen Rat 65 Gesuche und Eingaben s. Petitionsfreiheit Interkantonale und internationale Verträ- Gesundheitswesen 41 ge s. Verträge Gewaltenteilung Jagdregal 551 a – Grundsatz 682 Jahresbericht, des Grossen Rates 811 Gewässerschutz s. Umweltschutz Jugend Glaubens- und Gewissensfreiheit – Jugendbelange 38bis – Grundsatz 111 – Jugendschutz 133, 153 – Schranken 112 – Jugendgericht s. Gerichte Grenzänderungen und -bereinigungen Kanton 471, 1032 – Beteiligung an gemischtwirtschaftlichen Grosser Rat und privaten Unternehmungen 58 – Amtsdauer 70 – Beziehungen und Organisation 3–5 – Anhörungen 66 – Übertragung von Aufgaben 933 – Beschlüsse 621 c, e, 631 c–e – Verfassung s. Verfassung – bundesstaatliche Mitwirkungsrechte 821 b – Verwaltung s.
Verwaltung – Fraktionen 843 – Verhältnisse und Organisation – Kommissionen 841, 2 – Vertretung des Kantons durch den Regie- – Konstituierung 83 rungsrat – Meinungsäusserung 754 Kantonalbank 57 – Oberaufsicht 80 Kinder, die benachteiligt sind – Organisation 86 – Planung 79 – ausgleichende Massnahmen 343 – Sitzverteilung 773 Kindergärten 291–3,5, 342 – Verantwortlichkeit 75 Kirchen – Volkswahl 611 a – Anerkennung 109 – Vorschlagsrecht 85 – Austritt 1112 – Wahl 77 – Freiheit der Religionsgemeinschaften 12 – Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und – Kirchgemeinden 112 Ausstand 69 – Steuerhoheit 113 – Zusammensetzung 762 – Organisation 110, 1113 – Zuständigkeiten – Rechtsschutz 114 – finanzielle 81 – Synode 1103 – Rechtsetzung 78 – Verhältnis zum Bistum Basel 115 – bei Volksinitiativbegehren 65 – Zugehörigkeit zu den Landeskirchen 111 – weitere 82 Kulturpflege und -güter 36 Grundeigentum Garantie 21 Kultusfreiheit s. Kirchen Grundrechte 7–24 Kunstfreiheit 14 Haftung des Staates s. Verantwortlichkeit Landammann Wahl 922 Handelsgericht s. Gerichte Landeskirchen s. Kirchen Heilquellen und -bäder Schutz 43 s. auch Regalrechte Landschaftsschutz s. Umweltschutz
Landstatthalter Wahl 922 Planung der Aufgaben und Ausgaben 116 Landwirtschaft Förderung 51a, d Planungsreferendum 631 b Lärmbekämpfung s. Umweltschutz Pressefreiheit 13 Leben Private – polizeilicher Schutz 27 – Ausführungsbestimmungen 785 – Recht auf Leben 151 – Verantwortlichkeit bei der Erfüllung Lotterien 55bis öffentlicher Aufgaben 752, 3, 1003 Luftreinhaltung s. Umweltschutz Privatschulen s. Schulwesen Medien, Massenmedien 133, 37 Privatsphäre Schutz 152 Medizinalpersonen s. Gesundheitswesen Raumplanung 45 Medizinische Versorgung s. Gesundheits- Rechnung, Jahresrechnung 811 wesen Rechte Mehrheitswahlverfahren 613 – politische – Initiative s. Initiative Meinungsfreiheit 13 – Stimm- und Wahlrecht 59 Menschenwürde Achtung9, 154 – Volksabstimmung62, 63 Mietgerichte s. Gerichte – Volkswahlen 61 – verfassungsmässige s. Grundrechte Minderheiten ethnische 48 Rechtliches Gehör Anspruch 221, 231 Mittelschulen s. Schulwesen Rechtsauskunftsstellen 972 Natur s. Umweltschutz Rechtsgleichheit 10 Niederlassungsfreiheit 16 Rechtspflege Notverordnung des Regierungsrates 914 – allgemeine s. Gerichte Obergericht s. Gerichte – Gewaltentrennung 682 – Kompetenzstreitigkeiten, Entscheid 1002 Öffentliche Aufgaben s. Aufgaben – unentgeltliche 222 Öffentliche Ordnung s. Sicherheit Rechtsstaatliches Handeln 2 Öffentliches Beschaffungswesen 821 l Referendum (Volksabstimmung) Öffentliches Interesse Wahrung 68 – fakultatives 63 Öffentliche Sachen 46 – Übergangsregelung 131 – obligatorisches 62 Öffentlicher Verkehr s.
Verkehrswesen – Vertragsreferendum 63 1 c Öffentlichkeit – Verfassungsreferendum 122, 123 – Öffentlichkeitsprinzip 721 Regalgüter Vorbehalt bestehender Privat- – Information 73 rechte 552 – Verhandlungen im Grossen Rat 722 Regalrechte des Kantons 55 Ombudsmann 101 – als Vorbehalt zur Wirtschaftsfreiheit 202 Organisationen Regierungsrat – Verantwortlichkeit bei der Erfüllung – Amtsdauer 70 öffentlicher Aufgaben 752, 3, 1003 – Funktion 871 Ortsbürgergemeinden 1043, 1052 – Kollegialsystem 921 Parlament s. Grosser Rat – Kompetenzen 89 – Leitung der Verwaltung 90 Parteien politische 67 – Mitgliedschaft in der Bundesversammlung Partialrevision s. Revision 882 – Organisation 94 Personalrecht 702 – Rechtsetzung 91 Bezeichnungen von Personen und Funktio- – Staatskanzlei 923 Persönliche Freiheit 15 – Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand 69 Petitionsfreiheit 19 – Zusammensetzung 872
Religion s. Glaubensfreiheit, Kirchen Stimmrecht Religionsgemeinschaften s. Kirchen – Allgemeines 59 – Ausübung 60 Revision der Verfassung – im Gemeindeverband 1084 – Grundsatz 121 – in der Landeskirche 1113 – Teilrevision 122 – Stimmpflicht 592 – Totalrevision 123 – Ausarbeitung durch einen Verfassungs- Strafgerichte s. Gerichte rat 124 Strafvollzug 40 Rückwirkung von Erlassen Verbot 24 Strassen s. Verkehrswesen Salzverkaufsregal 55 Synode s. Kirchen Schadenshaftung von Kanton und Teilrevision der Verfassung s. Verfassung Gemeinde 75 Tierwelt Schutz s. Umweltschutz Schlichtungsbehörden 981 Totalrevision der Verfassung Schulwesen 28–35 s. Verfassung – Grundlage28, 35 Turnen und Sport Förderung 416 – Hochschulen 32 – Kostentragung 34 Übergangsordnung 126–132 – Mittelschulen 30 Übertragung von Aufgaben 933 – Privatschulen 33 – Schulbehörden 31 Umschulung s. Arbeitslosigkeit – Sonderschulen 294, 5 Umweltschutz – staatliche Lehrziele 35 – Allgemeines 42 – Volksschulen 291–3, 5 – Auen-Schutzpark 425 – Abfallbeseitigung 44 Schutzgebiete s. Umweltschutz – Heilquellen 43 Schweizer Bürger s. Bürger Unselbständige Anstalten s. Anstalten Sicherheit und öffentliche Ordnung Unternehmen – Wahrung 27 – gemischtwirtschaftliche – Zuständigkeit des Regierungsrates 892 a – Beteiligung des Kantons 58 Sittlichkeit öffentliche Schutz 27 – Übertragung von Verwaltungs- Sonderschulen s. Schulwesen aufgaben 933 – kleine und mittlere 502bis Souveränität des Volkes 1 – Verantwortlichkeit bei der Erfüllung Sozialhilfe 39 öffentlicher Aufgaben 752, 3, 1003 Spitäler s.
Gesundheitswesen Unterricht an öffentlichen Schulen Staat – Grundsätze 35 – Grundsatz jeglicher Tätigkeit 2 – Unentgeltlichkeit 341 – Staatsgewalt 1 Untersuchungsgefangene Rechte und – Staatskanzlei 923 Pflichten 40 – Staatsverfassung s. Verfassung Unvereinbarkeiten – Staatsziele 25 – Grosser Rat und Beamte 694 Ständeräte Volkswahl 611 d – Grosser Rat, Regierungsrat und Ober- Steuerfuss gericht 693 – Festsetzung – Höchstzahl in der Bundesversammlung – in den Gemeinden 1172 – von Oberrichtern 962 – im Kanton 1171 – von Regierungsräten 882 – in den Kirchgemeinden 1132 Unversehrtheit Recht auf – 15 Steuern Verantwortlichkeit – Bemessung 119 – Behörden und Beamte 751, 3 – Grundlage der Erhebung 117 – Organisationen und Personen, die übertra- – Kirchgemeinden 1131, 2 gene öffentliche Aufgaben erfüllen 752, 3 – Mittelbeschaffung 118 – Mitglieder des Grossen Rates 754 s. auch Finanzausgleich – Rechtsweg 1003
Vereinigungsfreiheit 18 Volksabstimmungen Verfahren – fakultative 63 – allgemeine Verfahrensgarantien 22 – in den Gemeinden 634 – besondere Verfahrensgarantien 23 – Übergangsordnung 131 – nachträgliche 784 Verfassung – obligatorische 62 – Rechtsgrundlage zur Erfüllung der – in den Gemeinden 62 2 Aufgaben 261 s. auch Revision der Verfassung – Verfassungsinitiative s. Initiative – Verfassungsrat 611 b, 124 Volksinitiativbegehren s. Initiative – Verfassungsrevision s. Revision Volksschulen 29 – Volksabstimmung 621 a Volkswahlen s. Wahlen Verhaftung s. Freiheitsentzug Vollzug Verhältnis – des Bundesrechts 781, 912bis – zu andern Kantonen 4 – der kantonalen Gesetze 871 – zur Eidgenossenschaft 3 – von Strafen und Massnahmen 40 – Zuständigkeit des Regierungsrates 892 c Vorschläge der Bürger19, 662 Verhältnismässigkeit der öffentlichen Vorsorgeeinrichtungen s. Sozialhilfe Tätigkeit 2 Wählbarkeit Voraussetzung 69 Verhältniswahlverfahren 612 Wahlen Verkehrswesen 49 – Berechtigung s. Stimmrecht Vermessung und Kataster 472 – durch den Grossen Rat 821 h Vernehmlassungen s. Anhörung – durch den Regierungsrat 892 e – in die Landeskirchen 111 Versammlungsfreiheit 17 – Mehrheitswahlverfahren 613 Versicherungen 56 – Volkswahlen 61 Versicherungsgericht s.
Gerichte – Wahlkreise 77 – Verhältniswahlverfahren 612 Verträge interkantonale und internationale Wälder Bewirtschaftung51 d – fakultative Volksabstimmung 631 c – Genehmigung durch den Widerverwertung von Altstoffen 44 – Grossen Rat 821 a Wasser – Voraussetzung 823 – Reinhaltung 422 – Regierungsrat 892 d – Versorgung 53 – Übergangsregelung 1284 Wirtschaft Vertretung des Kantons durch den Regie- – Wirtschaftsfreiheit 20 1 rungsrat 892 b – Wirtschaftspolitik 50 Verwaltung – wirtschaftspolizeiliche Vorschriften 52 – Gliederung 93 Wissenschaften s. Kulturpflege – Leitung 90 – Organisation 94 Wissenschaftsfreiheit 14 – Verantwortlichkeit 1003 Wohnung – Verwaltungsaufgaben, Übertragung 933 – Förderung des sozialen Wohnungs- – Zuständigkeitskonflikte 1002 baus 473 – Verwaltungsbeschwerden 904 – Unverletzlichkeit 152 – Verwaltungsgericht s. Gerichte – Vermittlung 252 c – Verwaltungstätigkeit, Grundsatz 681 Zensurverbot 134 s. auch Regierungsrat Zivilgerichte s. Gerichte Volk – Staatsgewalt 1 Zusammenarbeit mit andern Kantonen 4 – Volksinitiativbegehren s. Initiative Zwangsmassnahmengericht 991 a