131.234
Verfassung der Republik und des Kantons Genf
vom 24. Mai 1847 (Stand am 6. März 2012)
Das Genfer Volk gibt sich folgende Staatsverfassung:
Erster Titel Staat
Art. 1 Souveränität
Die Republik Genf bildet einen der souveränen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die Souveränität beruht auf dem Volke; alle staatlichen Machtbefugnisse und öffentlichen Ämter sind nur eine Übertragung seiner höchsten Gewalt.
Das Volk besteht aus der Gesamtheit der Bürger.
Die Regierungsform ist die einer repräsentativen Demokratie.
Zweiter Titel Erklärung der Persönlichen Rechte
Art. 2 Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Genfer sind vor dem Gesetze gleich.
Das Genfer Volk verzichtet auf jede Unterscheidung nach Territorien und alle Rechtsungleichheiten, welche sich aus Verträgen oder aus der Verschiedenheit der Herkunft zwischen den Bürgern des Kantons ergeben könnten.
Bereinigt am7. Nov. 1958, angenommen in der Volksabstimmung vom7. Dez. 1958 und in Kraft seit19. Dez. 1958 (Rechtsgültige Sammlung der Gesetze und Regierungserlasse der Republik und des Kantons Genf, RG, 144 217 298). Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1959 unter dem Vorbehalt dass die Art. 10, 21, 43, 107, 127, 176 und 178 in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, namentlich mit den Art. 12, 19, 43, 60 und 69ter BV angewendet werden (BBl 1959 I 1578 1425; BS 1 3). Siehe heute die neue Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101).
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 2A2 Gleichheit zwischen Mann und Frau
Mann und Frau sind gleichberechtigt.
Die gesetzgebenden und ausführenden Behörden haben Massnahmen zu treffen, um die Verwirklichung dieses Grundsatzes sicherzustellen; die richterlichen Behörden haben darüber zu wachen, dass dieser Grundsatz eingehalten wird.
Art. 2B3 Familie
Die Familie ist die Grundzelle der Gesellschaft. Ihre Rolle in der Gemeinschaft soll verstärkt werden.
Art. 3 Persönliche Freiheit
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
…4
Art. 45 Unschuldsvermutung
Bis zum Nachweis der Schuld nach dem Gesetz ist jede Person, die einer strafbaren Tat beschuldigt wird, als unschuldig zu betrachten.
Art. 5 Gerichtsstand
Niemand darf seinem zuständigen Richter entzogen werden.
Art. 6 des Eigentums
Unverletzlichkeit 1 Das Eigentum ist unverletzlich.
Vorbehalten bleiben jedoch gesetzliche Bestimmungen, wonach im Interesse des Staates oder einer Gemeinde, gegen vorausgehende gerechte Entschädigung, die zwangsweise Abtretung von unbeweglichem Eigentum gefordert werden kann. Diesfalls wird diese Notwendigkeit für den Staat oder für die betreffende Gemeinde von der gesetzgebenden Behörde deklariert, die Entschädigung wird von den Gerichten bestimmt.
21. Juni 1989 (BBl 1989 II 952 Art. 1 Ziff. 4, 1988 III 509). Gewährleistungsbeschluss vom3. Okt. 1985 (BBl 1985 II 1344 Art. 1 Ziff. 2 525). 20. Juni 1978 (BBl 1978 I 1599 Art. 1 Ziff. 6 1265). vom20. Juni 1978 (BBl 1978 I 1599 Art. 1 Ziff. 6 1265).
Art. 76 Konfiszierung
Die allgemeine Konfiszierung von Vermögen darf nicht eingeführt
Art. 8 Pressefreiheit
Die Pressefreiheit ist gewährleistet.
Das Gesetz ahndet den Missbrauch dieser Freiheit.
Die Vorzensur darf nicht eingeführt werden.
Die Presseerzeugnisse dürfen keiner fiskalischen Belastung unterworfen werden.
Art. 9 Niederlassungsfreiheit
Das Recht der freien Niederlassung ist allen Bürgern gewährleistet.
Das Gleiche gilt – mit Vorbehalt der durch das allgemeine Interesse bedingten und gesetzlich normierten Beschränkungen – auch für die Gewerbefreiheit.
Art. 10 Unterrichtsfreiheit
Die Freiheit des Unterrichts ist allen Genfern gesichert, mit Vorbehalt der von den Gesetzen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten getroffenen Bestimmungen.
Ausländer dürfen erst unterrichten, nachdem sie eine Bewilligung des Staatsrates erhalten haben.
Art. 10A7 Tagesbetreuung
Familien können für ihre Kinder, die während ihrer obligatorische Schulzeit an einer öffentlichen Schule unterrichtet werden, an allen Schultagen eine Tagesbetreuung in Anspruch nehmen. Die Aktivitäten und Leistungen sind danach zu differenzieren, ob sie Kindern oder Jugendlichen angeboten werden. Der Besuch der Tagesbetreuung ist fakultativ.
Die Tagesbetreuung ergänzt die Schulzeiten.
Die Organisation und die Finanzierung der Tagesbetreuung sind je nach Schulstufe Sache der Gemeinden oder des Staats. Die Tagesbetreuung erfolgt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den vom Staat oder den Gemeinden hierfür zugelassenen öffentlichen oder privaten Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen. Der Staat vom6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 7, 2011 8041).
stellt die Diversität und die Qualität des Angebots auf dem ganzen Kantonsgebiet sicher.
Die Eltern beteiligen sich finanziell.
Art. 10B8 Recht auf Wohnung
Das Recht auf Wohnung ist gewährleistet.
Der Staat und die Gemeinden fördern mit geeigneten Massnahmen die Erstellung von Wohnraum – sowohl von Mietwohnungen als auch von Wohnraum für den Eigenerwerb – entsprechend den anerkannten Bedürfnissen der Bevölkerung.
Zu diesem Zweck führen sie in den Schranken des Bundesrechts eine soziale Wohnpolitik, insbesondere durch:
die Bekämpfung der Bodenspekulation;
den Bau und die Subventionierung von Wohnraum, vorab von Wohnungen mit niedrigen Mieten;
eine aktive Landerwerbspolitik;
die Vergabe von Baurechten an Organisationen, welche Sozialwohnungen bauen wollen und nicht gewinnstrebig handeln;
Unterstützung bei der Suche nach finanziellen Mitteln für das Bauen;
das Ergreifen von geeigneten Massnahmen, um Wohnungen wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen, welche zu Spekulationszwecken leerstehen;
das Ergreifen von geeigneten Massnahmen, um Obdachlosigkeit zu verhindern, insbesondere in Fällen von Zwangsräumungen;
eine aktive Vermittlungspolitik im Falle von Wohnkonflikten.9
Art. 11 Petitionsrecht
Das Recht, Petitionen an den Grossen Rat und an die übrigen verfassungsmässigen Behörden zu richten, ist gewährleistet.
Das Gesetz regelt die Ausübung dieses Rechts.
Gewährleistungsbeschluss vom17. Dez. 1992 (BBl 1994 III 894 Art. 1 Ziff. 4, 1992 V 1221). vom14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 3, 1994 II 1377).
Dritter Titel:10 Persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 1211 Persönliche Freiheit
Niemand darf seiner Freiheit beraubt werden, ausser unter den vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen.
Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung
Die Wohnung ist unverletzlich.
Art. 14 –3712
Art. 38 Schuldverhaft
Der Schuldverhaft ist verboten.
Art. 3913 Gegenstände gesetzlicher Regelung
Auf dem Wege der Gesetzgebung werden geregelt:
die Raumbesichtigungen, die für die öffentliche Gesundheit und Gesundheitspflege erforderlich sind;
die Besichtigung von Räumen in Bauten, die für die Öffentlichkeit gefährlich oder schädlich sind;
die administrativen Massnahmen bezüglich der Geisteskranken, der Alkoholiker und der Suchtkranken;
die Identitätskontrolle;
die strafrechtlichen Massnahmen gegen Kinder und Jugendliche;
die Ausweisungs- und Auslieferungsmassnahmen.
vom20. Juni 1978 (BBl 1978 I 1599 Art. 1 Ziff. 6 1265). vom 22 Juni 1983 (BBl 1983 II 717 Art. 1 Ziff. 4 449).
Vierter Titel Bürgerrecht
Art. 4014 Bürgerrecht
Bürger und Bürgerinnen von Genf sind;
Jene, die aufgrund früherer Gesetze als solche anerkannt wurden;
Jene, die das Genfer Bürgerrecht gemäss dem Bundesrecht und nach den im kantonalen Recht massgeblichen Bestimmungen erhalten.
Art. 4115 Politische Rechte
Den Bürgern steht die Ausübung der politischen Rechte ohne Unterschied des Geschlechtes vom vollendeten18. Lebensjahr an zu, sofern auf sie nicht einer der durch den Artikel 43 vorgesehenen Fälle zutrifft.
Art. 4216 Stimmrecht und Recht zur Unterzeichnung von Initiativen und Referenden auf Gemeindeebene für Ausländerinnen und Ausländer
Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens 8 Jahren ihren rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz haben, üben ihr Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten und ihr Recht, Initiativen und Referenden zu unterzeichnen, an ihrem Wohnort aus.
Im Übrigen ist die einschlägige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons anwendbar.
Art. 43 Entzug17
Keine politischen Rechte kann im Kanton ausüben:
18 wer aufgrund von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist;
diejenigen, welche politische Rechte ausser dem Kanton ausüben;
diejenigen, welche im Dienste einer auswärtigen Macht stehen.
vom14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 10, II 180). vom12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 7 2813).
Art. 4419
Art. 45 Militärdienst
Jeder im Kanton Genf wohnhafte Schweizer ist zum Militärdienst verpflichtet, soweit nicht das Gesetz eine Enthebung verfügt.
Fünfter Titel Generalrat
Art. 46 Generalrat
Die Wähler in ihrer Gesamtheit bilden den Generalrat; dieser hält keine Beratungen.
Art. 47 Zuständigkeiten
Der Generalrat wählt direkt die Legislative, die Exekutive, die Gerichtsbehörden und den Rechnungshof.20
SeinerAbstimmung unterliegen die Änderungen und Zusätze zur Verfassung, sowie die Änderungen der Bundesverfassung21.
Art. 48 Abstimmungen und Wahlen
Bei allen Abstimmungen und Wahlen übt der Wähler sein Stimmrecht in derjenigen Gemeinde aus, in deren Stimmregister er eingetragen ist.
Der Wähler kann in einem Stimmlokal, mittels brieflicher Stimmabgabe oder, soweit es das Gesetz vorsieht, mittels elektronischer Stimmabgabe abstimmen.22
Die kantonalen Wahlen finden in geheimer Listenwahl statt.23
Die Abstimmungen werden durch eine zentrale Wahlkommission kontrolliert, die vom Staatsrat ernannt wird.24 4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137).
Die Staatskanzlei ist mit der Erwahrung der Abstimmungsresultate beauftragt und führt im Übrigen bei Wahlen eine zentralisierte Auszählung durch.25
Das Ergebnis der Abstimmung wird durch den Staatsrat festgestellt, der es nach Massgabe seiner Zuständigkeit als gültig erklärt.26
Art. 4927 Amtsantritt. Ergänzungswahlen. Abstimmungen
Die Mitglieder des Grossen Rates, des Staatsrates, der Gerichtsbehörden und des Rechnungshofs sowie die Mitglieder des Gemeinderats und der kommunalen Behörden treten ihr Amt nach der Vereidigung an. Die Vereidigung findet spätestens 30 Tage nach der Wahl statt, sofern nicht ein berechtigter Hinderungsgrund gegeben ist.28
Die Ergänzungswahlen sind innert kürzester Frist durchzuführen.
Die kantonalen und kommunalen Abstimmungen sind innert kürzester Frist durchzuführen, und zwar, spätestens innerhalb eines Jahres:
nach der Annahme eines Verfassungsgesetzes durch den Grossen Rat;
nach der Ablehnung einer Initiative, welcher kein Gegenvorschlag gegenübergestellt wurde oder nach Annahme eines Gegenvorschlags, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wurde;
nach Ablauf der von der Verfassung festgelegten Frist für die Behandlung einer Initiative;
nachdem der Regierungsrat das Ergebnis eines Referendumsbegehrens festgestellt hat.29
Art. 5030 Gewählte Kandidaten. Stille Wahl
In allen nach dem Majorzsystem durchgeführten Wahlen sind jene Kandidaten gewählt, welche das relative Mehr erhalten haben, sofern dieses Mehr mindestens einem Drittel der gültigen Stimmzettel gleichkommt.
Wird ein zweiter Wahlgang nötig, so entscheidet das relative Mehr.
Bei Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt. Bei Stimmengleichheit von Kandidaten gleichen Alters entscheidet das Los.
Stimmt in einer Ergänzungswahl die Zahl der Kandidaten mit jener der zu bestellenden Sitze überein, so erklärt der Staatsrat sämtliche Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt.
Wenn bei den Gesamterneuerungswahlen der Magistratspersonen der richterlichen Gewalt oder der gewerblichen Schiedsgerichte die Zahl der für einen Gerichtssprengel oder in einer Kategorie einer Gruppe aufgestellten Kandidaten nicht die Zahl der zu besetzenden Sitze überschreitet, so erklärt der Staatsrat sämtliche Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt.31
Übersteigt bei der Wahl in den Rechnungshof die Anzahl der Kandidierenden die Anzahl der zu Wählenden nicht, so erfolgt eine stille Wahl. Der Staatsrat erklärt alle Kandidierenden ohne Abstimmung als gewählt. Ist ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer neu zu bestimmen, so wird innerhalb von drei Monaten eine Wahl für dieses Mitglied durchgeführt.32
Art. 51 Wahl der Abgeordneten in den Ständerat
Die Abgeordneten des Kantons Genf im Ständerat werden durch die Gesamtheit der in kantonalen Angelegenheiten im Kanton stimmfähigen Bürger und nach dem für die Wahl des Staatsrates geltenden Verfahren gewählt.33
Sie werden für vier Jahre ernennt und sind sofort wieder wählbar.
Art. 52 Ausführende Gesetzesbestimmungen
Die weitern Vorschriften betreffend die Abstimmungen und Wahlen werden durch das Gesetz geregelt.
Sechster Titel Referendum und Initiative
I. Kapitel: Kantonales Referendum
Art. 5334 Allgemeines
Die vom Grossen Rat verabschiedeten Gesetze unterstehen der Volksabstimmung, sofern das Referendum innerhalb von 40 Tagen nach ihrer Veröffentlichung und unter den nachfolgenden Vorbehalten von mindestens 7000 Stimmbürgern verlangt wird.
Art. 53A35 Obligatorisches Referendum
Gesetze, welche eine neue Steuer oder die Änderung des Steuersatzes oder des Steuerobjekts betreffen, sind der obligatorischen Zustimmung der Generalrat (die Stimmberechtigten) unterstellt.
Ebenfalls dem Generalrat obligatorisch zur Genehmigung zu unterbreiten ist jede Änderung eines der in Artikel 160 F aufgezählten Gesetze zum Schutz der Mieter und der Quartierbewohner.36
Art. 53B37 Obligatorisches Referendum für finanzielle Sanierungsmassnahmen
Finanzielle Sanierungsmassnahmen, welche Änderungen auf Gesetzesstufe erforderlich machen, müssen dem Volk obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet werden. In der Abstimmung muss einer solchen Massnahme, die eine Senkung der Belastung zur Folge hat, eine Steuererhöhung mit gleichartiger Wirkung gegenübergestellt werden.
Das Stimmvolk muss eine Wahl treffen. Es kann der vorgeschlagenen Alternative kein doppeltes Ja und kein doppeltes Nein gegenüberstellen.
Art. 54 Budget
Das Referendum findet keine Anwendung gegen das jährliche Gesetz über die Ausgaben und Einnahmen als Ganzes genommen.
Es können dem Referendum nur unterstellt werden die speziellen Bestimmungen dieses Gesetzes38 betreffend:
vom12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 7, 2002 6686).
Das jährliche Gesetz über die Ausgaben und Einnahmen.
39 eine neue Steuer einführen oder den Satz oder das Objekt einer bestehenden ändern;
eine Ausgabe von Staatsschuldscheinen oder ein Anleihen in anderer Form.
Der Grosse Rat bestimmt im Gesetz über das Budget die Artikel, welche erst nach Ablauf von 40 Tagen in Kraft gesetzt werden.40
Art. 5541 Dringlichkeitsklausel
Das Referendum kann ebenfalls nicht verlangt werden gegen Gesetze von ausnahmsweiser Dringlichkeit.
Der Entscheid über die Dringlichkeit liegt ausschliesslich in der Befugnis des Grossen Rates.
Art. 5642 Finanzreferendum
Dem fakultativen Referendum müssen alle Gesetze unterstellt werden, die für den Kanton und für den gleichen Gegenstand eine einmalige Ausgabe von mehr als 125 000 Franken oder eine jährliche Ausgabe von mehr als 60 000 Franken nach sich ziehen.43
Im Falle des Referendums, müssen diese Gesetze gleichzeitig mit den Vorschlägen über ihre finanzielle Deckung dem Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.
Art. 5744 Ausnahmen von der Dringlichkeit
Mit Ausnahme von Gesetzen über Anleihen können die im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Gesetze vom Grossen Rate nicht dringlich erklärt werden.
12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 7, 2002 6686).
Art. 5845 Abstimmung
Wenn die Zahl von 7000 gültigen Unterschriften nach der Verfassung erreicht ist, unterbreitet der Staatsrat das Gesetz der Volksabstimmung.46
Das Gesetz ist angenommen, wenn die absolute Mehrheit zugestimmt hat.
II. Kapitel: Gemeindereferendum
Art. 5947 Allgemeines
Die Beschlüsse der Grossen Gemeinderäte sind der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten, wenn das Referendum ergriffen wird von:
30 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit höchstens 500 Stimmberechtigten;
20 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 501– 5000 Stimmberechtigten, aber von wenigstens 150 Stimmberechtigten;
10 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5001–30 000 Stimmberechtigten, aber von wenigstens 1000 Stimmberechtigten;
3000 Stimmberechtigten in. den Gemeinden mit über 30 000 Stimmberechtigten, ausgenommen die Stadt Genf;
4000 Stimmberechtigten in der Stadt Genf.
Das Referendum muss innerhalb von folgenden Fristen ergriffen werden:
21 Tage nach Anschlag des Beschlusses in den Gemeinden mit höchstens 1000 Stimmbürgern;
30 Tage nach Anschlag in den anderen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Genf;
40 Tage nach Anschlag in der Stadt Genf.48
Art. 60 Budget
Gegen den Gemeindevoranschlag in seiner Gesamtheit kann kein Referendumsbegehren gestellt werden.
Nur solche Budgetbestimmungen, durch die eine neue Einnahme oder Ausgabe eingeführt oder die Höhe der Einnahmen beziehungsweise Ausgaben des vorangehenden Rechnungsjahres abgeändert wird, können dem Referendum unterstellt werden.
Art. 61 Dringlichkeit
Gegen Beschlüsse von ausnahmsweise dringlicher Natur ist kein Referendumsbegehren zulässig. Der Entscheid über die Dringlichkeit liegt in der Kompetenz des Gemeinderates, unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates.
Art. 62 Abstimmung
Wenn die gemäss Verfassung vorgeschriebene Zahl der Unterschriften erreicht ist, unterbreitet der Staatsrat den Beschluss der Volksabstimmung.
Der Beschluss ist angenommen, wenn die absolute Mehrheit zugestimmt hat.
Art. 63 Referendumsfrist.
Der Staatsrat genehmigt Gemeinderatsbeschlüsse erst nach Ablauf der Referendumsfrist; gesetzeswidrige Beschlüsse jedoch werden von ihm ohne weiteres aufgehoben.
III. Kapitel:49 Kantonale Initiative
Art. 64 Grundsatz
000 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Rat einen Vorschlag zu unterbreiten. Eine umfassende und bedingungslose Rückzugsklausel ist vorgeschrieben.
Art. 65 Art und Form. Nicht formulierte Initiative
Die Initiative kann in der Form einer allgemeinen Anregung eingereicht werden und nach der Formulierung sowohl für eine Verfassungs- als auch für eine Gesetzesrevision geeignet sein; diese Wahl steht dem Grossen Rat zu.
Art. 65A Verfassungsinitiative
Mit einer Initiative kann eine Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs beantragt
Art. 65B Gesetzesinitiative
Die Initiative kann einen ausformulierten Gesetzesentwurf in all jenen Bereichen vorschlagen, die in die Kompetenz der Parlamentarier fallen.
Art. 66 Ungültigkeitserklärung
Der Grosse Rat erklärt eine Initiative für ungültig, welche nicht der Einheit der Form entspricht oder nicht einheitlicher Initiativart ist.
Eine Initiative, welche den Grundsatz der Einheit der Materie nicht respektiert, teilt er auf oder erklärt sie für teilweise ungültig, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst ungültig sind oder nicht; andernfalls wird die ganze Initiative für ungültig erklärt.
Er erklärt eine Initiative für teilweise ungültig, welche in einem Teil klarerweise rechtswidrig ist, der oder die verbleibenden Teile selbst aber gültig sind; andernfalls erklärt er die ganze Initiative für ungültig.
Art. 67 Stellungnahme
Der Grosse Rat nimmt Stellung zur Initiative. Wenn er sie ablehnt, kann er ihr einen Gegenentwurf der gleichen Art und Form gegenüberstellen.
Art. 67A Verfahren und Frist
Das Gesetz regelt das Verfahren für die kantonale Initiative so, dass vom Zeitpunkt der Feststellung des Ergebnisses an folgende Fristen eingehalten werden:
maximal 9 Monate für den Entscheid über eine eventuelle Ungültigkeit;
maximal 18 Monate für die Abgabe einer Stellungnahme;
maximal 30 Monate für das gesamte Prüfungsverfahren, wenn der Grosse Rat einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zugestimmt hat oder sich entschieden hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
DieseFristen sind zwingend; im Falle einer Beschwerde an das Bundesgericht werden sie bis zur Urteilsfällung unterbrochen.
Art. 68 Volksabstimmung
Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird der Volksabstimmung unterstellt, sofern sie nicht zurückgezogen wird. Dasselbe gilt für eine Initiative, welche nach Ablauf der in Artikel 67 A Buchstabe b oder c festgelegten Fristen noch nicht behandelt worden ist.
Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird der Volksabstimmung unterstellt, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Das Volk äussert sich unabhängig zu jeder der beiden Fragen und gibt dann in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen es den Vorzug gibt.
Wenn das Volk eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder den Gegenvorschlag annimmt, so hat der Grosse Rat innerhalb eines Jahres einen entsprechenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten.
IV. Kapitel: Gemeindeinitiative50
Art. 68A51 Grundsatz
Die Wähler einer Gemeinde haben das Recht, auf Gemeindeebene Volksbegehren zu den vom Gesetz umschriebenen Gegenständen zu stellen.
Das Volksbegehren ist an den Gemeinderat zu richten und soll von ihm die Behandlung eines bestimmten Gegenstandes verlangen.
Art. 68B52
Voraussetzungen 1 Ein Volksbegehren kann gestellt werden von:
30 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit höchstens 500 Stimmberechtigten;
20 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 501 bis 5000 Stimmberechtigten, mindestens aber von 150 Stimmberechtigten;
10 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5001 bis 30 000 Stimmberechtigten, mindestens aber von 1000 Stimmberechtigten;
3000 Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten, mit Ausnahme der Stadt Genf;
4000 Stimmberechtigten in der Stadt Genf.
Das Volksbegehren muss mit einer Klausel für einen vollständigen und vorbehaltlosen Rückzug versehen sein.
Art. 68C53 Ungültigkeitserklärung
Der Gemeinderat erklärt eine Initiative für ungültig, welche nicht der Einheit der Form entspricht oder nicht einheitlicher Initiativart ist.
Eine Initiative, welche den Grundsatz der Einheit der Materie nicht respektiert, teilt er auf oder erklärt sie für teilweise ungültig, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst ungültig sind oder nicht; andernfalls erklärt er die ganze Initiative für ungültig.
Er erklärt eine Initiative für teilweise ungültig, welche in einem Teil klarerweise rechtswidrig ist und der oder die verbleibenden Teile selbst gültig sind; andernfalls erklärt er die ganze Initiative für ungültig.
Art. 68D54 Stellungnahme
Der Gemeinderat nimmt Stellung zur Initiative. Wenn er sie ablehnt, kann er ihr einen Gegenvorschlag der gleichen Art und Form gegenüberstellen.
Art. 68E55 Verfahren und Fristen
Das Gesetz regelt das Verfahren für die kommunale Initiative so, dass vom Zeitpunkt der Feststellung des Ergebnisses an folgende Fristen eingehalten werden:
maximal 9 Monate für den Entscheid über eine eventuelle Ungültigkeit;
maximal 18 Monate für die Abgabe einer Stellungnahme;
maximal 24 Monate für das gesamte Prüfungsverfahren, wenn der Gemeinderat der Initiative zustimmt oder ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellt.
DieseFristen sind zwingend; im Falle einer Beschwerde an das Bundesgericht werden sie bis zur Urteilsfällung unterbrochen.
Art. 68F56 Volksabstimmung
Eine vom Gemeinderat abgelehnte Initiative wird der Volksabstimmung unterstellt, sofern sie nicht zurückgezogen wird. Dasselbe gilt für eine Initiative, welche nach Ablauf der in Artikel 68 E, Buchstabe b oder c festgelegten Fristen noch nicht behandelt worden ist.
Der Gegenvorschlag des Gemeinderates zu einer Initiative wird der Volksabstimmung unterstellt, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Die Stimmberechtigten äussern sich unabhängig zu jeder der beiden Fragen und geben dann in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben.
Wenn die Stimmberechtigten eine Initiative oder einen Gegenvorschlag annehmen, so muss der Gemeinderat innerhalb von 12 Monaten eine entsprechende Vorlage verabschieden.
Art. 69 Gesetzliche Bestimmungen zur Ausführung
Ein Gesetz regelt alles, was die Ausführung dieses Titels betrifft.
Siebenter Titel Grosser Rat
I. Kapitel: Zusammensetzung und Wahl des Grossen Rates
Art. 70 Allgemeines
Die gesetzgebende Gewalt wird durch einen Grossen Rat ausgeübt, der aus hundert Mitgliedern besteht, die vom Generalrat durch Listenwahl in einem einzigen Wahlkreis nach dem um ein Quorum von 7 Prozent gemilderten Grundsatz der Verhältniswahl gewählt werden.
Art. 7157 Wahl und Dauer des Mandats
Der Grosse Rat wird alle 4 Jahre gesamthaft gewählt.
Seine Mitglieder sind sofort wieder wählbar.
Art. 7258 Wählbarkeit
Wählbar sind alle stimm- und wahlberechtigten Bürger weltlichen Standes.
Art. 7359
Art. 7460 Unvereinbarkeit
Mit dem Mandat als Parlamentsmitglied sind folgende Ämter nicht vereinbar:
Staatsrat und Staatskanzler;
Mitarbeiter im unmittelbaren Umfeld der Staatsräte und des Staatskanzlers;
Mitarbeiter des Parlamentsdienstes;
höheres Kader im öffentlichen Dienst;
61 Mitglied der Gerichtsbehörden;
Mitglieder des Rechnungshofs.62 2 Die nach Absatz l betroffenen Personen sind dennoch wählbar, müssen sich jedoch nach der Wahl für eines der beiden Mandate entscheiden.
Art. 75 Gültigkeit der Wahl
Über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder entscheidet der Grosse Rat selbst.
Art. 76 Gesetzliche Ausführungsbestimmungen
Das Gesetz regelt:
die Ausgestaltung der Wahllisten;
die Art der Ersetzung der verstorbenen oder ausgetretenen Abgeordneten;
305). 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 5, 1999 5397).
die den Abgeordneten eingeräumte Frist zur Wahlannahme;
das zu verfolgende Verfahren bei den Wahlen.
II. Kapitel: Befugnisse des Grossen Rates
Art. 77 Begnadigung
Das Recht der Begnadigung steht dem Grossen Rate zu. Er kann dieses Recht an eine aus seiner Mitte gebildete Kommission delegieren.
Das Gesetz bestimmt den Rahmen dieser Delegation und legt fest, in welcher Form das Recht der Begnadigung ausgeübt wird.
Zur Beurteilung eines neuen Begnadigungsgesuches, das die gleiche Verurteilung betrifft, ist der Grosse Rat allein zuständig.
Art. 7863 Beratungen
Der Grosse Rat billigt, ändert oder verwirft die Vorlagen, die ihm durch die Abgeordneten oder den Staatsrat unterbreitet werden.
Art. 79 Amnestie
Zu allgemeiner oder teilweisen Amnestieerteilungen ist nur der Grosse Rat befugt.
Art. 80 Steuern und Abgaben
Der Grosse Rat beschliesst die Steuern, die Ausgaben, Anleihen und Veräusserungen von Staatsgut, empfängt die Staatsrechnungen und schliesst sie ab; dieselben müssen veröffentlicht und der Prüfung einer Kommission unterstellt werden.
Art. 80A64 Veräusserung von Liegenschaften
Die Veräusserung von Liegenschaften, die Privateigentum des Staates, einer öffentlichen Körperschaft, einer öffentlichen Anstalt oder einer öffentlichrechtlichen Stiftung sind, an juristische oder natürliche Personen, ausgenommen an öffentliche Körperschaften, öffentliche Anstalten oder öffentlichrechtliche Stiftungen, untersteht der Genehmigung des Grossen Rates.
vom21. März 1986 (BBl 1986 I 893 Art. 1 Ziff. 7 113).
Hingegen bleibt der Staatsrat zuständig für die Genehmigung der Veräusserung von Liegenschaften, die Eigentum der «Services industriels», einer Gemeinde oder einer öffentlichrechtlichen Stiftung einer Gemeinde sind, sowie für Tausch- und Übertragungsgeschäfte im Rahmen von Raumplanungsmassnahmen, von Landumlegungen, von Strassenbauprojekten oder von Vorhaben, die als gemeinnützig erklärt worden sind.
Die Genfer Kantonalbank bleibt zuständig für die Veräusserung von Liegenschaften, die in ihrem Eigentum stehen.65
Art. 81 Budgetbeschluss
Der Grosse Rat kann die vom Staatsrat festgesetzte Gesamtsumme der jährlichen Ausgaben nicht überschreiten, ohne gleichzeitig für diese Überschreitung die entsprechende Deckung vorzusehen. Eine Anleihe gilt nicht als finanzielle Deckung.
Art. 82 Rechenschaftsbericht
Der Grosse Rat lässt sich alljährlich vom Staatsrat einen Rechenschaftsbericht über die gesamte Verwaltung erstatten; er überweist denselben an eine Kommission und verfügt das Angemessene auf deren Bericht hin.
Art. 83 Besoldung der Staatsbeamten
Der Grosse Rat bestimmt durch Gesetz die Gehalte der Staatsbeamten, wo dies nicht bereits durch die Verfassung geschehen ist.
Art. 84 Imperatives Mandat
Den Abgeordneten dürfen keine bindenden Weisungen erteilt werden.
III. Kapitel: Sitzungen und Beratungsweise des Grossen Rates
Art. 8566 Ort
Der Grosse Rat tritt auf dem Gebiet der Republik zusammen.
1353).
Art. 85A67 Ordentliche Sitzungen
Die erste Sitzung der Legislaturperiode findet innert einer Frist von
Tagen statt, vom Datum der Wahl des Grossen Rates an gerechnet.
In den nachfolgenden Jahren versammelt sich der Grosse Rat mindestens zweimal im Jahr, im Januar und im September.
Art. 8668 Ausserordentliche Sessionen
Der Grosse Rat wird von seinem Präsidenten zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen:
nach Rücksprache mit dem Büro;
auf schriftliches Begehren von 30 Abgeordneten;
auf Begehren des Staatsrates.69 2 In den ausserordentlichen Sitzungen darf sich der Grosse Rat nur mit den Gegenständen befassen, zu deren Behandlung er einberufen worden ist.
Art. 8770 Büro
Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte für eine vom Gesetz festgelegte Dauer einen Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie Sekretäre, sodass jede Parlamentsfraktion im Büro vertreten ist.
Art. 88 Gesetzgebungskommission
Der Grosse Rat wählt jeweilen auf seine Erneuerung eine Gesetzgebungskommission, welcher die von einzelnen seiner Mitglieder verlangten oder eingereichten Gesetzesentwürfe aufgetragen, beziehungsweise überwiesen werden können.
Wer einen Vorschlag einbringt, hat zu der Gesetzgebungskommission behufs diesfälliger Mitberatung Zutritt.
1353).
Art. 8971 Vorschlagsrecht der Mitglieder des Grossen Rates
Die Mitglieder des Grossen Rates üben ihr Vorschlagsrecht aus, indem sie unterbreiten:
einen Gesetzesentwurf;
den Vorschlag einer Resolution;
eine Motion;
eine Interpellation;
eine schriftliche Anfrage.
Art. 90 Rechte der Staatsräte
Die Staatsräte wohnen den Sitzungen des Grossen Rates bei und sind berechtigt, sich an den Verhandlungen zu beteiligen, Gesetzesentwürfe einzureichen, Abänderungsanträge zu stellen und jede Art von Vorschlägen zu machen.
Art. 91 Entwurfsrückzug
Wenn der Staatsrat, in Ausübung seines Vorschlagsrechts, einen Entwurf einreicht, so steht es ihm bis zur endgültigen Abstimmung darüber frei, denselben wieder zurückzuziehen.
Art. 9272 Motion
Der Staatsrat muss eine an ihn gerichtete Motion in einem Zeitraum von sechs Monaten beantworten, wobei er die Ablehnung zu begründen hat, wenn er dem Vorschlag nicht zustimmt.
Art. 9373 Vorschlag ohne Beteiligung des Staatsrates
Wenn der Grosse Rat ein Gesetz durch eine Kommission, ohne Beteiligung des Staatsrates, entwerfen lässt, so wird dieser Entwurf nach den gewöhnlichen Formen durchberaten und im Falle der Annahme durch die Versammlung dem Staatsrate mit dem Auftrage überwiesen, das so Angenommene als Gesetz zu promulgieren.
Art. 94 Neue Beratung auf Verlangen des Staatsrates
In dem durch vorstehenden Artikel bezeichneten Falle steht es dem Staatsrat frei, vor Promulgation des gesetzlichen Erlasses, denselben, mit Bemerkungen begleitet, in der Frist von sechs Monaten dem Grossen Rate zurückzuüberweisen.
Wenn der Grosse Rat nach erneuerter Beratung den in der vorhergehenden Session ausgearbeiteten Entwurf wieder annimmt, so hat der Staatsrat das so zu Stande gekommene Gesetz zu promulgieren und unverzüglich in Vollziehung zu setzen.
Art. 9574 Ausschliessung von Dringlichkeit in Finanzsachen
Gesetze über die Erhebung einer neuen oder die Erhöhung einer bestehenden Steuer können nicht mit der Dringlichkeitsklausel versehen und damit dem fakultativen Referendum entzogen werden.
Art. 9675 Neue Ausgabe76
Jeder von einem Abgeordneten eingereichte Entwurf zu einem Gesetz, der auf eine neue Ausgabe abzielt, muss die finanzielle Deckung dieser Ausgabe durch eine entsprechende Einnahme vorsehen.
Jeder vom Staatsrat unterbreitete Gesetzesentwurf, der eine neue Ausgabe bringt, muss eine entsprechende Finanzierung vorsehen, wenn diese Ausgabe 60 000 Franken überschreitet. Diese Bestimmung wird auch auf Gruppen neuer Ausgaben angewendet, die den gleichen Gegenstand betreffen und deren Gesamtbetrag 30 000 Franken überschreitet.77
Die Aufnahme einer Anleihe gilt nicht als Finanzierung im Sinne dieses Artikels.
Art. 97 Finanzielle Deckung
Der Grosse Rat kann eine neue Ausgabe, die 60 000 Franken überschreitet, nur mit der entsprechenden Finanzierung beschliessen. Diese Bestimmung wird auch auf Gruppen neuer Ausgaben angewendet, die den gleichen Gegenstand betreffen und deren Gesamtbetrag 60 000 Franken überschreitet.78
Die Aufnahme einer Anleihe gilt in keinem Fall als finanzielle Deckung.
Art. 9879 Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich. Er kann jedoch hinter geschlossenen Türen tagen, um über einen bestimmten Gegenstand zu verhandeln.
Art. 99 Konkordate und Verträge
Der Grosse Rat genehmigt oder verwirft, innerhalb der durch die Bundesverfassung80 gezogenen Schranken, die Konkordate und Verträge.
Art. 100 Reglement
Der Grosse Rat regelt durch ein Reglement die Form seiner Beratungen.
Achter Titel Staatsrat
I. Kapitel: Zusammensetzung und Wahl des Staatsrats
Art. 101 Allgemeines
Die Vollziehungsgewalt und die allgemeine Verwaltung des Kantons sind einem, aus sieben Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen.
Art. 10281 Wahlverfahren und Dauer des Mandats
Der Staatsrat wird vom Generalrat in einem einzigen Wahlkreis nach dem Majorzsystem gewählt.
Der Staatsrat wird alle 4 Jahre gesamthaft erneuert.
Die aus dem Amte tretenden Staatsräte sind sofort wieder wählbar.
Art. 10382
Art. 104 Wählbarkeit
Wählbar in den Staatsrat sind alle Wähler weltlichen Standes, die das 27. Altersjahr erfüllt haben.
Gewährleistungsbeschluss vom29. Sept. 1961 (BBl 1961 II 661 325).
Art. 10583 Unvereinbarkeit aus verwandtschaftlichen Gründen
Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Verschwägerte ersten Grades können nicht gleichzeitig dem Staatsrat angehören.
Art. 10684 Andere Unvereinbarkeiten
Das Mandat des Staatsrates ist unvereinbar:
mit jeder andern besoldeten öffentlichen Tätigkeit;
mit jeder besoldeten Anstellung oder mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
85 mit dem Mandat eines Nationalrates oder eines Ständerates.
Das Unternehmen, das einem Staatsrat gehört oder in dem er direkt oder durch Vermittlung eines Dritten einen ausschlaggebenden Einfluss ausübt, darf weder direkte noch indirekte geschäftliche Beziehungen mit dem Staate unterhalten.
Dagegen können die Staatsräte als Vertreter der öffentlichen Gewalt Verwaltungsräten von öffentlich-rechtlichen Institutionen, von Gesellschaften oder Stiftungen angehören, an denen der Bund, der Staat oder die Gemeinden im Sinne von Artikel 762 des Obligationenrechts86 interessiert sind.
und 5…87
Innerhalb von 6 Monaten nach Verkündung ihrer Wahl haben die Staatsräte auf jede mit den Bestimmungen dieses Artikels unvereinbare Tätigkeit zu verzichten.
Die als Staatsräte gewählten Kantons- und Gemeindebeamten sind während der Dauer ihres Mandates zu beurlauben.
Art. 107 Auswärtige Orden und Pensionen
Orden und Pensionen, die von einer auswärtigen Macht herrühren, dürfen von keinem Staatsrate getragen, beziehungsweise bezogen werden, selbst wenn der Betreffende jene Vergünstigungen vor seiner Ernennung angenommen hat.
18. Juni 1975 (BBl 1975 II 204 Art. 1 Ziff. 4, I 1625). 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 6 2153).
Art. 10888
Art. 109 Wahlannahme, Ersatzwahl
Die vom Generalrat erwählten Staatsräte haben wenn sie im Kanton anwesend sind, in den acht Tagen nach ihrer Erwählung, und in Abwesenheitsfällen binnen Monatsfrist sich über die Annahme des ihnen übertragenen Amtes zu erklären.
Bei Ablehnungs-, Todes- oder Demissionsfällen sind die abgehenden Mitglieder des Staatsrates zu ersetzen. Ein neues Staatsratsmitglied wird für den Rest der Amtsdauer des zu ersetzenden gewählt.
Sollte in den drei Monaten vor der Erneuerung des Staatsrates nur eine Vakanz vorkommen, so bleibt der Sitz unbesetzt.
Art. 11089 Amtseid
Innert acht Tagen nach Validierung der Wahl des Staatsrates legen dessen Mitglieder vor dem im Temple de Saint-Pierre vereinigten Grossen Rat den Amtseid ab.
Die Eidesformel lautet:
Ich schwöre oder gelobe feierlich: Republik und Kanton Genf treu zu dienen, Verfassung und Gesetze gewissenhaft zu befolgen oder befolgen zu lassen, und mir stets bewusst zu sein; dass mir mein Amt von der Volkshoheit verliehen ist; die Unabhängigkeit und Ehre der Republik sowie die Sicherheit und Freiheit aller Burger zu wahren; den Sitzungen des Rates emsig beizuwohnen und dort meine Ansicht unparteiisch und ohne Ansehen der Person zu vertreten; alle Verpflichtungen, die uns die Einheit mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegt, zu beachten und deren Ehre, Unabhängigkeit und Wohlergehen mit meiner ganzen Kraft zu bewahren.
Art. 11190 Amtsantritt
Der Staatsrat tritt sein Amt unmittelbar nach der Eidesleistung an.
Die gemäss Artikel 109, Absatz 2, gewählten Staatsräte treten ihr Amt unmittelbar nach der Eidesleistung vor dem Grossen Rate an.
Gewährleistungsbeschluss vom29. Sept. 1961 (BBl 1961 II 661 325).
Art. 112 Proklamation
Bei Amtsantritt richtet der Staatsrat eine Bekanntmachung an die Bürger.
Art. 113 Besoldung
Die Mitglieder des Staatsrates werden für ihre Amtsbesorgung entschädigt.
Der Gehalt des der Staatsräte wird durch Gesetz festgelegt.
II. Kapitel: Organisation und Befugnisse des Staatsrates
Art. 114 Büro
Jedes Jahr wählt der Staatsrat aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.
Der Präsident ist nach einer Zwischenzeit von einem Jahre wieder wählbar.
Art. 115 Provisorische Verfügungen
Dem Präsidenten und in seiner Abwesenheit dem Vizepräsidenten steht eine provisorische Verfügungsbefugnis zu, mit der Obliegenheit, beförderlichst über das Verfügte dem Staatsrat Bericht zu erstatten.
Art. 116 Promulgation und Ausführung der Gesetze
Der Staatsrat promulgiert die Gesetze; ihm obliegt deren Vollzug und er erlässt dazu die nötigen Reglemente und Verfügungen.
Art. 117 Budget- und Rechnungsvorlage
Der Staatsrat legt dem Grossen Rat alljährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben vor.
Ebenso erteilt er ihm alljährlich, gemäss den Artikeln80 und 82, Rechenschaft über die Staatsverwaltung und die Finanzen.
Art. 118 Verwaltung, Staatskanzlei
Die Staatsverwaltung zerfällt in Departemente, von denen jedes von einem verantwortlichen Staatsrat geleitet wird.
Der Staatskanzlei steht ein Kanzler vor, der durch den Staatsrat ausserhalb seiner Mitte gewählt wird. Dieser hat in den Sitzungen des Staatsrates beratende Stimme.
Art. 119 Organisation
Der Staatsrat ordnet den Geschäftskreis und die Organisation der Büros jedes Departements: er bestimmt die Zahl und Obliegenheiten der Angestellten und setzt deren Gehalte, unter Vorbehalt der Zustimmung des Grossen Rates, in den Jahresbudgets fest.
Art. 120 Beamte und Angestellte
Dem Staatsrat steht die Ernennung und Abberufung der Beamten und Angestellten zu, deren Wahl nicht durch Verfassung oder Gesetz andern Behörden vorbehalten ist.
Art. 121 Zusammenfallende Besoldungen
Ausser in den vom Gesetze bezeichneten Fällen, darf niemand vom Staate doppelte Besoldung beziehen.
Art. 122 und deren Ordnung
Untere Behörden 1 Der Staatsrat beaufsichtigt und leitet die untern Behörden.
Er bestimmt den Vorrang in den vom Gesetze nicht bestimmten Fällen selbst.
Art. 123 Zeitweilige Kommissionen
Als Hilfskommissionen kann der Staatsrat nur solche zuziehen, welche für vorübergehende Zeit bestellt sind.
Art. 124 Gerichte
Aufsicht über die 1 Unbeschadet der Vorschriften über die innere Organisation und die Tätigkeit der Gerichte und unter Vorbehalt der disziplinarischen Befugnisse des Aufsichtsrates über die Gerichte wacht der Staatsrat darüber, dass die Gerichte ihre Obliegenheiten sorgfältig erfüllen.
und 3 …91
Art. 125 Polizeiverordnungen
Der Staatsrat erlässt, innert den durch das Gesetz gezogenen Schranken, die erforderlichen Polizeiverordnungen.
Er verfügt und überwacht deren Vollziehung.
21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 5, 1999 5397).
Art. 125A92
Polizeigewalt wird im ganzen Kanton von einem einzigen Polizeikorps wahrgenommen, das unter der Oberaufsicht des Staatsrates steht.
Das Gesetz regelt alles, was die Ausübung der Polizeigewalt betrifft, namentlich die Aufgaben, die Organisation und die Eingriffsformen der Polizei.
Im Gesetz können beschränkte Polizeibefugnisse an qualifiziertes Personal der Gemeinden delegiert werden.
Art. 126 Waffengewalt
Zu Handhabung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit des Staates verfügt der Staatsrat über die erforderliche Waffengewalt, wobei er jedoch nur gesetzlich organisierte Truppen verwenden darf.
Er organisiert die kantonalen Truppen und ernennt deren Offiziere.
Art. 127 Ausserordentlicher Aktivdienst
Wenn der Staatsrat mehr als 300 Mann zu einem, über vier Tage andauernden, ausserordentlichen Aktivdienste aufbietet, so hat er in den acht Tagen, die auf den Tag des Aufgebots folgen, dem Grossen Rat darüber Rechenschaft zugeben.
Art. 128 Auswärtige Beziehungen
Dem Staatsrat obliegt, innert den Grenzen der Bundesverfassung93, die Pflege der auswärtigen Beziehungen.
In allen Fällen, in denen sich der Grosse Rat über auswärtige oder eidgenössische Angelegenheiten auszusprechen hat, ist die Begutachtung des Staatsrates erforderlich.
Art. 129 Verantwortlichkeit
Der Staatsrat ist für seine Amtshandlungen verantwortlich.
Das Gesetz regelt diese Verantwortlichkeit.
vom14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 8 1107).
Neunter Titel Richterliche Gewalt
I. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 130 Trennung
Die richterliche Gewalt ist von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt getrennt.
Art. 131 Ständige Gerichte
Das Gesetz schafft ständige Gerichte, die über alle Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtsfälle entscheiden.94
Es bestimmt deren Zahl, Organisation und Zuständigkeit, sofern das Bundesrecht in dieser Hinsicht nichts anderes vorschreibt.95
…96
Zeitweilige Ausnahmegerichte dürfen in keinem Falle eingesetzt werden.97
Art. 13298 Richterliche Gewalt
Die Gerichtspersonen, ausgenommen jene der gewerblichen Schiedsgerichte, werden vom Generalrat in einem einzigen Wahlkreis nach dem Majorzsystem gewählt.
Die Generalwahl findet alle 6 Jahre statt.
Die aus dem Amte tretenden Magistraten sind sofort wieder wählbar.
Das Gesetz regelt den Vollzug dieses Artikels sowie, selbst in Abweichung vom verfassungsmässigen Prinzip, das Verfahren für die Neubesetzung der zwischen den Generalwahlen eintretenden Vakanzen.
29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 9 4467).
Art. 13399 Unvereinbarkeiten
Die vollzeitlich ausgeübten Funktionen eines Richters, eines Generalstaatsanwaltes oder einer anderen Magistratsperson der Staatsanwaltschaft sind mit jeglicher bezahlten Tätigkeit unvereinbar.
Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 134100
Art. 135 die Gerichte
Aufsichtsrat über 1 Unbeschadet der Bestimmungen des gemeinen Rechts, des Art. 124 der Verfassung und der Vorschriften über die innere Organisation und der Tätigkeit der Gerichte sind die Justizbeamten während ihrer Amtsdauer der Aufsicht eines Aufsichtsrates über die Gerichte unterstellt, dessen Zusammensetzung und disziplinarische Befugnisse durch das Gesetz bestimmt werden.
Der Aufsichtsrat über die Gerichte wacht über den guten Gang der Rechtspflege und insbesondere darüber, dass die Justizbeamten ihr Amt würdig versehen.
Art. 136 und 137101
Art. 138102
II. Kapitel:103 Gewerbliches Schiedsgericht (Arbeitsgericht)
Art. 139 Zuständigkeit
Das gewerbliche Schiedsgericht (Arbeitsgericht) ist nach Massgabe und im Rahmen des Gesetzes zuständig für die Beurteilung:
von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
jeder anderen Streitigkeit, die diesem Gericht durch Gesetz oder Verordnung zugewiesen wird.
Gewährleistungsbeschluss vom24. Juni 1960 (BBl 1960 II 229 I 1559). Gewährleistungsbeschluss vom27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 4 3529).
Art. 140 Wahl
Das Gesetz legt die Anzahl der im gewerblichen Schiedsgericht vertretenen Berufsgruppen sowie die Anzahl der jeder Berufsgruppe zustehenden Arbeitsrichter fest.
Die Arbeitsrichter werden vom Grossen Rat für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Es werden ebenso viele Arbeitsrichter der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Für die Wahl eines Arbeitsrichters sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, so findet für die nicht besetzten Posten eine Wahl durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeder Berufsgruppe statt, die ihre Arbeitsrichter separat im Majorzverfahren wählen.
Stehen nicht mehr Kandidaten als Posten zur Auswahl, so wird eine stille Wahl durchgeführt.
Wählen und gewählt werden können alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer schweizerischer Nationalität, die mindestens 18 Jahre alt sind und während mindestens einem Jahr ihre berufliche Tätigkeit im Kanton ausgeübt haben. Wählbar sind ausserdem ausländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die ihre Berufstätigkeit seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz und davon mindestens das letzte Jahr im Kanton ausgeübt haben.
Das Gesetz regelt die Wahlmodalitäten sowie die Wahlvoraussetzungen für die Arbeitsrichter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es regelt ebenfalls die Organisation des gewerblichen Schiedsgerichts (Arbeitsgerichts).
Neunter Titel A: Richterliche Gewalt
Art. 141104 Rechnungshof
Der Rechnungshof überprüft in unabhängiger und selbstständiger Weise die kantonale Verwaltung, die öffentlich-rechtlichen kantonalen Institutionen, die Organisationen, welche Subventionen erhalten, sowie das Generalsekretariat des Verfassungsrates. Er entscheidet frei, welche Prüfungen er durchführt, und erstattet dem Staatsrat, dem Grossen Rat und der überprüften Institution Bericht; der Bericht wird veröffentlicht und kann Empfehlungen enthalten.105 vom15. März 2007, mit Ausnahme der Bedingung des weltlichen Standes in Abs. 3 (BBl 2007 2555, 2006 8785). vom29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 9 4467).
Der Rechnungshof wird vom Generalrat im Majorzsystem auf einer gemeinsamen Liste gewählt.
Wählbar sind die Wahlberechtigten weltlichen Standes, die im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte stehen und das27. Altersjahr vollendet haben. Die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen werden im Gesetz festgelegt.
Nach sechs Jahren findet eine Gesamterneuerungswahl des Rechnungshofs statt. Die amtierenden Mitglieder sind wiederwählbar. Sie treten ihr Amt an, sobald sie vor dem Grossen Rat vereidigt worden sind.
Der Rechnungshof erstellt jährlich ein Betriebsbudget, das im Voranschlag des Kantons unter einer eigenen Rubrik aufgeführt wird; er erstellt ausserdem die Rechnung und einen Geschäftsbericht, die dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet werden.
Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Rechnungshof aus.
Das Gesetz legt die Befugnisse des Rechnungshofs fest und bestimmt die Anzahl der Mitglieder; mindestens drei Mitglieder müssen vollamtlich tätig sein und mindestens ein stellvertretendes Mitglied ist vorzusehen. Das Gesetz enthält Ausführungsregelungen zu diesem Artikel.
Art. 142 und 143106
Zehnter Titel Organisation der Gemeinden
I. Kapitel: Gemeinden und Gemeindebehörden
Art. 144107 Gemeindegrenzen
Die Grenzen einer Gemeinde können nur durch Gesetz geändert werden, wobei ein zustimmender Beschluss über die Änderung durch das Parlament der betroffenen Gemeinde oder die Parlamente der betroffenen Gemeinden vorausgehen muss.
Art. 145 Wähler
Niemand ist in mehr als einer Gemeinde oder einem Bezirke stimmberechtigt.
27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 4 3529). vom11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 8 4879).
Art. 146 Verwaltung
Die Gemeindeverwaltung wird in den Gemeinden mit über 3000 Einwohnern, ausser der Stadt Genf, von einem administrativen Rat ausgeübt. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt werden.
In den übrigen Gemeinden ist die Gemeindeverwaltung einem Gemeindepräsidenten und zwei Adjunkten übertragen.
Die Befugnisse der Gemeindeverwaltung werden durch das Gesetz bestimmt.
Art. 147 Gemeinderäte
Die Gemeinderäte werden alle vier Jahre gänzlich erneuert.
Die austretenden Mitglieder des Gemeinderates sind sofort wieder wählbar.
Art. 148 Wahl
Die Mitglieder der Gemeinderäte werden in jeder Gemeinde nach Listenwahl durch eine Wahlversammlung, bestehend aus allein in der Gemeinde Wahlberechtigten gewählt:
in den Gemeinden mit mehr als 800 Einwohnern nach dem durch ein Quorum von 7 Prozent gemilderten Grundsatze der Verhältniswahl,
in den Gemeinden mit 800 und weniger Einwohnern nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl.
Art. 149 Zusammensetzung
Das Gesetz bestimmt die Zahl der Mitglieder der Gemeinderäte.
Die Mitglieder der Gemeinderäte müssen in der Gemeinde stimmberechtigt sein.
Sind sie in der Gemeinde, in der sie gewählt wurden, nicht mehr stimmberechtigt, so gelten sie als ihres Amtes enthoben.
Art. 150 Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Verhandlungen der Gemeinderäte sind öffentlich; sofern die Gemeinderäte es jedoch als erforderlich erachten, können die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
Art. 151 Rechte der Gemeindebeamten
Die Mitglieder der administrativen Räte, die Gemeindepräsidenten und Adjunkte, die dem Gemeinderat nicht angehören, haben in diesem beratende Stimme; ihnen steht das Vorschlagsrecht zu, dagegen sind sie nicht stimmberechtigt.
Art. 152108 Administrative Räte, Gemeindepräsidenten und Adjunkte
Die administrativen Räte, die Gemeindepräsidenten und die Adjunkte werden von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Gemeinde nach dem Majorzsystem für 4 Jahre gewählt.
Art. 153 Gesetzliche Ausführungsbestimmungen
Das Gesetz setzt, unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen, fest:
die Bestimmungen über die Wahl, die Wählbarkeit und die Beeidigung der Mitglieder der administrativen Räte, der Gemeindepräsidenten, Adjunkte und der Mitglieder der Gemeinderäte;
in welchen Fällen und von welcher Behörde die Mitglieder der administrativen Räte, die Gemeindepräsidenten und Adjunkte abberufen werden können;
in welchen Fällen und durch welche Behörde die Gemeinderäte in ihren Funktionen eingestellt oder aufgelöst werden können.
II. Kapitel: Besondere Bestimmungen betreffend die Stadt Genf
Art. 154 Gemeinderat
Die Stadt Genf hat einen Gemeinderat von 80 Mitgliedern.
Art. 155109 Administrativer Rat
Mit der Verwaltung der Stadt Genf ist ein administrativer Rat von fünf Mitgliedern betraut, der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Stadt Genf in einem Wahlkreis gewählt wird. Der administrative Rat verteilt die Geschäfte unter seinen Mitgliedern.
18. Juni 1975 (BBl 1975 II 204 Art. 1 Ziff. 4, I 1625).
Die Bestimmungen des ersten Kapitels über Wählbarkeit, Wahl, Amtsdauer und Abberufung der Gemeindebehörden sind auf die Mitglieder des administrativen Rates der Stadt anwendbar.
Die administrativen Räte haben im Gemeinderat beratende Stimme und Initiativrecht, jedoch kein Stimmrecht.
Das Mandat des administrativen Rates ist unvereinbar:
mit jedem andern besoldeten öffentlichen Amt;
mit jeder besoldeten Anstellung oder mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Das Unternehmen, das einem Mitglied des administrativen Rates gehört, oder in dem er einen massgeblichen Einfluss ausübt, darf weder direkte noch indirekte geschäftliche Beziehungen mit der Stadt Genf und den von ihr abhängigen Institutionen unterhalten.
Dagegen können die administrativen Räte als Vertreter der öffentlichen Gewalt Verwaltungsräten von öffentlich-rechtlichen Institutionen, von Gesellschaften oder Stiftungen angehören, an denen der Bund, der Staat oder die Gemeinden im Sinne von Artikel 762 des Obligationenrechts110 interessiert sind.
Sie können auch Grossräte, Nationalräte oder Ständeräte sein. Jedoch dürfen unter ihnen höchstens zwei Grossräte, ein Nationalrat und ein Ständerat sein; die Häufung von drei Ämtern ist verboten.
Wenn die im Absatz 7 festgesetzte Zahl überschritten wird und ein freiwilliger Verzicht auf das eine oder andere Mandat nicht vorliegt, haben bei einer Wahl in den administrativen Rat die amtsältesten administrativen Räte den Vorrang und bei einer Wahl in den Grossrat oder in die Bundesversammlung die bisherigen Grossräte, Nationalräte oder Ständeräte, dann die amtsältesten administrativen Räte. Bei gleichem Amtsalter hat der Älteste den Vortritt.
Innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung ihrer Wahl haben die administrativen Räte auf jede mit den Bestimmungen dieses Artikels unvereinbare Tätigkeit zu verzichten.
Art. 156 Zuständigkeiten
Die Befugnisse des Gemeinderates und des administrativen Rates der Stadt werden durch ein Gesetz umschrieben.
…111 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 8 1107).
Art. 157 Ausgaben
Die Ausgaben für im Gebiete der Stadt ausgeführte Arbeiten werden von dieser getragen.
Sofern das kantonale Strassengesetz nichts anderes bestimmt, sind diese Ausgaben dem Gemeinderat der Stadt zur Genehmigung zu unterbreiten.
Zehnter Titel A:112 Industrielle Betriebe von Genf
Art. 158113 Grundsätze. Zweck. Sitz
Die Wasserversorgung und -verteilung sind ein Staatsmonopol, das durch die Industriellen Betriebe von Genf ausgeübt wird.
Die Stromversorgung und -verteilung sind ein Staatsmonopol, das durch die Industriellen Betriebe von Genf ausgeübt wird.
Die Industriellen Betriebe von Genf (nachstehend: Industrielle Betriebe) sind eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbestimmungen und des Gesetzes, das ihren Status bestimmt, autonom ist; sie haben den Zweck, den Kanton Genf mit Wasser, Gas, Strom und thermischer Energie zu versorgen, unter Einhaltung von Artikel 160 E, der die Energiepolitik des Kantons festlegt, sowie Abfälle zu behandeln. Den Industriellen Betrieben obliegt auch die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und -behandlung in dem vom Gesetz festgelegten Rahmen; diese Tätigkeit darf nicht auf Dritte übertragen werden. Sie können auch in Bereichen tätig werden, die mit dem oben genannten Zweck im Zusammenhang stehen; sie können ausserhalb des Kantons tätig werden und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation anbieten.
Ihr Sitz befindet sich in Genf.
Sie sind der Aufsicht des Staatsrates unterstellt.
Art. 158A114 Dotationskapital
Den Industriellen Betrieben wird ein Dotationskapital gewidmet. Das Gesetz bestimmt seine Höhe.
vom18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 5, 2008 6053). Die Gewährleistung in Bezug auf Abs. 2 ist befristet bis zum31. Dez. 2008, da er im Widerspruch zu bundesrechtlichen Bestimmungen steht, die am 1. Jan. 2009 in Kraft treten.
Das Dotationskapital trägt jährliche Zinsen zu einem im Gesetz festgelegten Zinsfuss.
Der Kanton trägt mit 55 Prozent zur Bildung des Dotationskapitals bei, die Stadt Genf mit 30 Prozent und die übrigen Gemeinden mit 15 Prozent, die unter ihnen im Verhältnis der Bevölkerung der einzelnen Gemeinden zur Gesamtbevölkerung aufgeteilt werden.
Die Höhe der Beteiligungen dieser übrigen Gemeinden wird vom Staatsrat beschlossen.
Wird das Dotationskapital erhöht, so wird die neue Aufteilung nach den gleichen Grundsätzen vorgenommen. Jedenfalls können die Anteile an der den übrigen Genfer Gemeinden ohne Genf zugewiesenen Beteiligung von 15 Prozent nicht vermindert werden.
Art. 158B115 Eigentum. Verantwortlichkeit
Die Industriellen Betriebe sind Eigentümer der Güter und Inhaber der Rechte, die ihnen für ihre Aufgabe gewidmet sind, unter Vorbehalt der Grundstücke und der Anlage von Cheneviers, derjenigen der Kanalisations- und Kläranlagen sowie derjenigen der Anlage zur Grundwasseranreicherung des Genevois. Sie haften persönlich und ausschliesslich für ihre Schulden und Verpflichtungen.116
Im Falle der Beendigung der Widmung wegen Auflösung der Industriellen Betriebe fällt das Nettoergebnis der Liquidation an den Kanton, die Stadt Genf und die übrigen Genfer Gemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am Dotationskapital.
Art. 158C117 Benutzung von Gemeingut und Abgaben
Die Industriellen Betriebe können gegen jährliche Abgaben Gemeingut für die Einrichtung ihrer Transport- und Verteilungsnetze benützen.
Das Gesetz regelt die Voraussetzungen der Benutzung und die Berechnungsweise der Abgaben näher.
Art. 159118 Organisation
Die Organisation der Versorgungsbetriebe wird im Gesetz geregelt.
vom18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 5, 2008 6053).
Art. 160119 Genehmigungsrecht des Grossen Rates und des Staatsrates
Der Genehmigung durch den Grossen Rat unterliegen:
die jährlichen Voranschläge für Betrieb und Investitionen. Gegen das diesbezügliche Gesetz als Ganzes oder in einzelnen Teilen kann das Referendum nicht ergriffen werden;
der jährliche Geschäftsbericht mit Einschluss der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz;
Änderungen am Dotationskapital.
Der Genehmigung durch den Staatsrat unterliegen:
die Verkaufstarife und die Bedingungen der Abonnementsverträge;
der Amortisationsplan für die Güter;
Investitionsausgaben ausserhalb des Voranschlags und Verpflichtungen, die diese Wirkung haben;
Geldaufnahme von einer Höhe oder Dauer, die die im Gesetz festgelegten Grenzen übersteigt;
Veräusserung von Immobilien, auch über Aktienverkauf;
Rahmenverträge mit Gemeinden;
das Personalreglement;
die Ernennung in vom Personalreglement vorgesehene höhere Stellungen der Verwaltung.
Zehnter Titel B: Verkehr120
I. Kapitel:121 Freiheit der Wahl des Verkehrsmittels
Art. 160A Wahl des Verkehrsmittels
Die individuelle Freiheit der Wahl des Verkehrsmittels ist gewährleistet.
II. Kapitel:122 Privatverkehr
Art. 160B Mittel
Grundsätze, Ziel, 1 Das Strassenverkehrsnetz der Gemeinden und des Kantons ist innerhalb der Grenzen des Bundesrechts so zu gestalten und auszubauen, dass ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Verkehrsmitteln gesichert ist. Es muss durch eine gute Erreichbarkeit der städtischen Agglomeration und des gesamten Kantonsgebiets den Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung, der Unternehmen und der Besucher entsprechen.
Das Strassenverkehrsnetz der Gemeinden und des Kantons ist von den kantonalen Behörden innerhalb der Grenzen des Bundesrechts so zu gestalten und auszubauen, dass ein möglichst flüssiger Privatverkehr sowie eine optimale Zugänglichkeit des Stadtzentrums in Ergänzung zum öffentlichen Verkehr gesichert sind.
Das in Absatz 2 genannte Ziel ist auf folgende Weise zu verwirklichen:
und b. …123
das Parkieren von Automobilen ist in einer Weise zu ordnen, welche den besonderen Bedürfnissen der verschiedenen Arten von Benutzern entspricht.
III. Kapitel: Öffentlicher Verkehr124
Art. 160C125 Entwicklung. öffentlichen Rechts. Leistungsvertrag. Finanzierung. Gesetzliche Ausführungsbestimmungen
Organisation und 1 Der Staat trifft innert der Schranken des Bundesrechts die zur Orga- Ziel. Anstalt des nisation und zur Entwicklung des Liniennetzes der öffentlichen Verkehrsbetriebe nötigen Massnahmen.
Mit dem Ziel, günstige Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Genf und der Region zu schaffen, fördert der Staat die Benutzung des umweltschonenden öffentlichen Verkehrs im Sinne einer Ergänzung der verschiedenen Arten der Fortbewegung.
123 Diese Bst. wurden mit Beschluss des Grossen Rates vom17.03.2000 für ungültig erklärt, die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde mit Bundesgerichtsurteil vom 26.01.2001 abgewiesen. Gewährleistungsbeschluss vom5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 6, I 1393).
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist mit der Betriebsführung der öffentlichen Verkehrsbetriebe beauftragt. Diese Anstalt untersteht der Aufsicht des Staatsrates.
Das Verhältnis zwischen dem Staat und der Anstalt wird in, einem öffentlichrechtlichen Vertrag festgehalten, der in den Schranken des Gesetzes insbesondere die Leistungen der Anstalt, die Bedingungen für den Betrieb des Verkehrsnetzes und die Beiträge des Staates für eine Dauer von mehreren Jahren festlegt.
Der Leistungsvertrag untersteht der Genehmigung des Grossen Rates. Das Referendum kann gegen das entsprechende Gesetz, welches die Beiträge zulasten des Staatsbudgets für die Dauer des Vertrags enthält, nicht ergriffen werden.
Das Gesetz regelt den Vollzug dieses Titels.
Zehnter Titel C:126 Umweltschutz
Art. 160D Grundsatz. Mittel. Mitwirkung
Der Staat sorgt dafür, dass das Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes aufrechterhalten wird, und dass eine gesunde Umwelt und eine gute Lebensqualität gewahrt wird.
Er schützt im besonderen die Tier- und Pflanzenwelt, den Wald und die Landschaft. Er bekämpft die Schädigungen und die Verschmutzungen, die den Menschen und seine Umwelt, die Luft, das Wasser und den Boden bedrohen.
Er fördert einen sinnvollen und sparsamen Gebrauch der Rohstoffe.
Er stellt die Mittel für eine umfassende, präventive und koordinierte Politik bereit; er überwacht im Besonderen die Entwicklung der Umwelt.
Er sorgt insbesondere für:
a. 127 die Koordination der Tätigkeit der Stellen, die mit dem Schutz des Wassers, der Luft, des Bodens und des Untergrundes gegen Verschmutzungen sowie mit der Bewirtschaftung von Abfällen und der Bekämpfung von Lärm, Energie- und Rohstoffverschwendung beauftragt sind;
Gewährleistungsbeschluss vom16. Dez. 1982 (BBl 1982 III 1150 Art. 1 Ziff. 4 765). vom11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 8 4879).
b. die Abklärung, ob die Projekte von Bauten und Anlagen den Anforderungen des Umweltschutzes, der sinnvollen Nutzung des Bodens und des sparsamen Energieverbrauchs entsprechen.
Er kann die interessierten Vereinigungen und Kreise anhören und sie gegebenenfalls an den getroffenen Massnahmen beteiligen.
Zehnter Titel D:128 Energie
Art. 160E Grundsätze
Die kantonale Politik im Bereiche der Versorgung, Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie gründet sich im Rahmen des Bundesrechts auf das Energiesparen, die vorrangige Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und die Schonung der Umwelt.
Diese Politik wird von den kantonalen und kommunalen Behörden, der Verwaltung und den öffentlichen Anstalten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verwirklicht.
Energie ist insbesondere zu sparen:
a. im Immobiliensektor: 1. durch den Erlass spezifischer Normen über den Energieverbrauch, wie zum Beispiel den Energieverbrauch pro geheizten m3 und pro Jahr, 2. durch Vorschriften und Förderungsmassnahmen, die einen tiefen spezifischen Verbrauch gewährleisten, 3. durch Vorschriften und Förderungsmassnahmen, welche die Wärmedämmung und die Wirkungsgradverbesserung von Anlagen für Heizung, Warmwasseraufbereitung und Lüftung in allen Gebäuden sowie die Wärmerückgewinnung begünstigen, 4. durch eine adäquate Kostenverteilung beim Wärmeverbrauch, insbesondere durch individuelle Heizkostenabrechnung in allen Gebäuden und durch individuelle Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in neuen oder einer grösseren Renovation unterzogenen Gebäuden, 5. durch Einführung eines Ausnahmebewilligungsverfahrens oder eines Verbots für Klimaanlagen, Gewährleistungsbeschluss vom20. Juni 1988 unter dem Vorbehalt, dass Art. 160 C Abs. 5 in Übereinstimmung mit Art. 24quinquies BV und der darauf gestützten Bundesgesetzgebung anzuwenden ist (BBl 1988 II 1159 I 249; BS 1 3). Siehe heute die Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101).
6. durch Vorschriften über die rationelle Verwendung von Primärenergie, insbesondere durch die Einführung eines Ausnahmebewilligungsverfahrens oder eines Verbots für elektrische Widerstandsheizungen, 7. durch die Förderung von Forschung und Versuchen im Bereiche des Energiesparens in Gebäuden;
im Transportsektor durch Begünstigung der Fortbewegung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Fahrrad oder zu Fuss, insbesondere auf dem Gebiet der Investitionen und der Einrichtungen;
im industriellen Sektor:
1. durch die Zusammenarbeit zwischen Behörden, öffentlichen Diensten und Industrie im Hinblick auf eine optimale Nutzung der Primärenergie, insbesondere durch die Einrichtung von Anlagen zur Wärme-Kraft-Koppelung und zur Wärmerückgewinnung, 2. durch die Rückgewinnung und Wiederverwertung von Materialien und Abfällen, wenn daraus eine angemessene Energieeinsparung erfolgt, 3. durch Förderungsmassnahmen zugunsten einer Verbesserung der Dauerhaftigkeit der produzierten Gegenstände;
d. im Sektor der Energieversorgung und -umwandlung: 1. durch die Verpflichtung, den in Werken der Sektoren Landwirtschaft, Immobilien und Industrie produzierten Strom zu angemessenen Bedingungen zurückzukaufen, 2. durch das Verbot degressiver Tarife, die nicht durch, die Grundsätze der kantonalen Energiepolitik gerechtfertigt werden, sowie durch eine Tarifgestaltung, die diesen Grundsätzen entspricht.
Erneuerbare Energiequellen sind insbesondere zu entwickeln:
durch die Förderung von Einrichtungen, die solche Energiequellen nutzen, sowie durch Massnahmen im Bauwesen und der Raumplanung, die den gegenwärtigen oder zukünftigen Gebrauch solcher Energiequellen erlauben,
durch die Förderung der Nutzung von Umgebungswärme, insbesondere durch den optimalen Einbezug von Umgebungswärmequellen des Sees, der Wasserläufe, des Grundwassers und der Reflektionswärme in die Energieversorgung.
durch die Berücksichtigung erneuerbarer. Energiequellen bei der Fernheizung, insbesondere im Hinblick auf Temperatur und Dimensionierung des Netzes,
durch die Förderung von Forschung und Versuchen im Bereiche der erneuerbaren Energiequellen.
Die kantonalen Behörden wenden sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln gegen die Errichtung von Kernkraftwerken, von Lagerstätten für Abfälle von hoher und mittlerer Radioaktivität sowie gegen Wiederaufbereitungsanlagen auf dem Gebiet des Kantons und in seiner Nachbarschaft. Für Einrichtungen, die diesen Standortbedingungen nicht entsprechen, wird die Stellungnahme des Kantons durch den Grossen Rat in Form eines Gesetzes verabschiedet.
Die Investitionen der Körperschaften des öffentlichen Rechts richten sich nach den Zielen dieses Artikels. Die Anstalten des öffentlichen Rechts sind in der Ausübung gesellschaftlicher Rechte an die Ziele dieses Artikels gebunden.
Das Gesetz regelt alles, was den Vollzug dieses Artikels anbelangt.
Zehnter Titel E:129
Wohnungswesen sowie Schutz der Mieter und Bewohner
Art. 160F Obligatorisches Referendum
Zur Durchsetzung des Volkswillens und zur Gewährleistung der Wirkungen des in der Vergangenheit ausgeübten Initiativrechts muss jede Änderung der nachstehenden Gesetze, die vom Volk aufgrund einer Volksinitiative angenommen oder vom Grossen Rat im Gefolge des Rückzugs einer Volksinitiative erlassen worden sind, obligatorisch dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden. Es handelt sich um die folgenden Gesetze in der Fassung am Tage der Einreichung der Volksinitiative, die dem vorliegenden Artikel zugrunde liegt:
das Gesetz vom4. Dezember 1977 zur Änderung verschiedener Gesetze betreffend das Mietgericht, nämlich die Artikel 29, 30, 35 B sowie 56 M–56 P des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Artikel 426–448 der Zivilprozessordnung;
das Gesetz vom4. Dezember 1977 über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle in Mietsachen;
das allgemeine Gesetz vom4. Dezember 1977 über das Wohnungswesen und den Mieterschutz;
das Gesetz vom25. Januar 1996 über den Abbruch, den Umbau und die Renovation von Wohnhäusern (Unterstützungsmassnahmen zugunsten der Mieter und der Beschäftigung);
e. das Gesetz vom26. Juni 1983 über die Nutzungspläne, nämlich die Artikel 15 A–15 G des Gesetzes über den Ausbau der Verkehrswege und die Gestaltung der Quartiere und Ortschaften.
Elfter Titel Öffentlicher Unterricht
Art. 161 Allgemeines
Die Organisation der, ganz oder teilweise vom Staate unterhaltenen, öffentlichen Unterrichtsanstalten unterliegt dem Gesetz.
Diese Anstalten bilden ein Ganzes und umfassen:
den Primarunterricht;
den Sekundarunterricht;
den höhern, akademischen und Universitätsunterricht.
Art. 162 Primarunterricht
Jede Gemeinde soll mit Anstalten für den Primarunterricht ausgestattet sein und hat die Kosten der Errichtung und Unterhaltung derselben gemeinschaftlich mit dem Staate zu bestreiten.
Der Unterricht in den Primarschulen ist unentgeltlich.
Art. 163 Religionsunterricht
Der Religionsunterricht wird, im Interesse des Zutritts aller Kinder zu den verschiedenen öffentlichen Unterrichtsanstalten des Kantons, von den andern Lehrfächern abgesondert.
Zwölfter Titel Kirchenwesen
Art. 164 Kultusfreiheit
Die Kultusfreiheit ist gewährleistet.
Der Staat und die Gemeinden unterhalten oder unterstützen keinen Kultus.
Niemand kann gehalten werden, durch eine Steuer an die Kosten eines Kultus beizutragen.
Art. 165 Organisation der Kirchen
Die Kulte können ausgeübt werden und die Kirchen können sich organisieren kraft der Vereins- und Versammlungsfreiheit. Ihre Anhänger haben sich den allgemeinen Gesetzen, sowie den Polizeireglementen über die öffentlichen Kultushandlungen zu fügen.
Die Kirchen können, gemäss den Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts130, die juristische Persönlichkeit mit allen ihren rechtlichen Folgen erwerben. Sie können sich als Stiftungen organisieren.
Art. 166
Religiöse Bauten 1 Die Tempel, Kirchen, Klöster und Pfarrhäuser, welche Gemeindeeigentum sind, behalten ihre religiöse Bestimmung. Sie bleiben wie bisher kostenlos den Kulten gewidmet, die am 1. Januar 1909 darin ausgeübt wurden. Die Mitbenutzung kann nur mit Zustimmung der im Besitz befindlichen Religionsgenossenschaft stattfinden.
Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates können die Gemeinden das Eigentumsrecht an diesen Gebäuden, mit der Verpflichtung zu ihrem Unterhalt, auf die Vertreter derjenigen Kultusgemeinschaft übertragen, die sie besitzt. Diese Übertragung erfolgt kostenlos und frei von Handänderungsgebühren.
Im Fall der Übertragung des Eigentums an den vorgenannten Gebäuden durch die Gemeinden muss vereinbart werden, dass die Gebäude ihre religiöse Bestimmung beibehalten und dass über sie nicht gegen Entgelt verfügt werden könne.
Art. 167 Kirche St-Pierre
Die Kirche St-Pierre bleibt dem protestantischen Kultus gewidmet. Der Staat wird auch in Zukunft über sie für nationale Feierlichkeiten verfügen können, selbst im Fall, dass das Eigentumsrecht an ihr gemäss Art. 166 dieses Gesetzes übertragen werden sollte.
Dreizehnter Titel Öffentliche Fürsorge
Art. 168131 Grundsatz und verantwortliche Behörde
Die öffentliche Fürsorge ist dazu bestimmt. Personen zu unterstützen, die soziale Schwierigkeiten haben oder denen die notwendigen Mittel zur Befriedigung ihrer unentbehrlichen Bedürfnisse fehlen.
Sie ist subsidiär gegenüber anderen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Sozialleistungen und gegenüber denen der Sozialversicherungen.
Die öffentliche Fürsorge steht unter der allgemeinen Leitung und der Aufsicht des Staatsrates und im Besonderen unter der Kontrolle der Departemente, die er damit beauftragt.
Art. 169132 Organe
Die mit der öffentlichen Fürsorge beauftragten Organe sind:
Das Allgemeine Spital als genferisches Sozialhilfswerk;
andere öffentliche oder private Organe, denen das Gesetz solche Aufgaben überträgt.
Art. 170133 Hospice général
Das Hospice général (kantonale Sozialhilfeinstitution) wird durch eine Verwaltungskommission geführt.
Es bewahrt die ihm dienenden Vermögenswerte, die sein Gesamtvermögen ausmachen; diese dürfen ihrer Zweckbestimmung nicht entzogen werden und müssen von denen des Staates getrennt bleiben.
Die Einkünfte, welche aus diesem Vermögen herrühren sowie die ändern ihm anfallenden Mittel sind für die soziale Unterstützung und Hilfe bestimmt.
Art. 170A134 Deckung des Defizits
Das Defizit der mit der öffentlichen Fürsorge beauftragten Organe wird durch einen jährlich im Staatsvoranschlag auszuweisenden Kredit gedeckt.
Art. 170B135 Ausführungsgesetzgebung
Das Gesetz regelt alles, was die Anwendung dieses Titels anbelangt.
Dreizehnter Titel A:
Medizinische Versorgung und öffentliche medizinische Einrichtungen136
Art. 171137 Grundsatz und verantwortliche Behörde
Die medizinische Versorgung wird durch die, öffentlichen medizinischen Einrichtungen und durch die Personen vermittelt, denen die Ausübung eines Medizinal- oder Pflegeberufes gestattet ist.
Die Tätigkeit jedes dieser medizinischen Bereiche und die Art ihrer Zusammenarbeit werden durch das Gesetz umschrieben.
Die öffentlichen medizinischen Einrichtungen stehen unter der allgemeinen Leitung und der Aufsicht des Staatsrates und im Besonderen unter der Kontrolle der Departemente, die er damit beauftragt.
Art. 172138 Institutionen
Die öffentlichen medizinischen Einrichtungen werden durch das Gesetz umschrieben.
Art. 173139 Verwaltung. Deckung des Defizits
Jede öffentliche medizinische Einrichtung wird durch eine besondere Kommission verwaltet; sie ernennt und entlässt die Angestellten der Einrichtung, unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatsrates, wenn es das Gesetz vorsieht.
Jede Einrichtung bewahrt die ihr dienenden Vermögenswerte; diese dürfen ihrer Zweckbestimmung nicht entzogen werden und müssen von denen des Staates getrennt bleiben.
Das Betriebsdefizit der öffentlichen medizinischen Einrichtungen wird durch eine jährlich im Staatsvoranschlag auszuweisende Subvention gedeckt.
Art. 174 Ausführungsgesetzgebung
Das Gesetz regelt alles, was die Anwendung dieses Titels anbelangt.
Vierzehnter Titel Verschiedene Bestimmungen
Art. 174A140 Haushaltsführung
Die Haushaltsführung muss wirtschaftlich und wirksam sein; sie beachtet das Subsidiaritätsprinzip, namentlich im Hinblick auf die Gemeinden und die Einzelnen.
Der Staat gibt sich eine vierteljährliche Finanzplanung.
Für die Genehmigung eines defizitären Voranschlags der laufenden Rechnung ist die absolute Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.
Jede staatliche Leistung oder Subvention muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen.
Der Staat prüft periodisch, ob die von ihm erbrachten Leistungen und die von ihm gewährten Subventionen wirksam, notwendig und finanziell tragbar sind. Er verzichtet auf Leistungen und Subventionen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen.
Art. 174B141 Verwaltungsorganisation
Die Verwaltung des Kantons Genf und der Gemeinden ist funktionell und wirksam zu organisieren, so dass Verzögerungen vermieden werden, verhindert wird, dass Arbeiten doppelt gemacht werden und ganz allgemein Ausgaben vermieden werden, welche in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.
Der Regierungsrat beauftragt zu diesem Zweck und wann immer er es als notwendig erachtet einen Treuhänder, welcher eine umfassende oder bereichsweise Prüfung (Audit) vornimmt, um
zu untersuchen, ob die Struktur den in Absatz l genannten Kriterien entspricht;
zu prüfen, ob die Verwaltungskosten der Bedeutung des Vorhabens entsprechen;
die Beamtenordnung zu überprüfen und insbesondere zu prüfen, ob die Besoldung für jede untersuchte Stelle den Qualifikationen und verlangten Leistungen entspricht;
zu ermitteln, ob eine bestimmte Staatsaufgabe kostengünstiger von einem Privatunternehmen erfüllt werden könnte.
Gewährleistungsbeschluss vom16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 7, I 1301).
Die Beamten sind gegenüber dem Treuhänder vom Amtsgeheimnis entbunden.
Der Experte lässt bei der Ablieferung seines Berichts im offiziellen Amtsblatt das Datum der Ablieferung des Berichts veröffentlichen.
Eine umfassende oder bereichsweise Prüfung (Audit) kann ebenfalls vom Grossen Rat oder mittels einer Volksinitiative gemäss Artikel 65 der Verfassung angeordnet werden. Übergangsbestimmungen In dem der Abstimmung folgenden Monat beauftragt der Regierungsrat einen bedeutenden nationalen Treuhänder, der im Rahmen einer umfassenden Prüfung (Audit) eine generelle Überprüfung aller dem Staat unterstellen öffentlichen Dienste durchzuführen hat.
Art. 175 Öffentliche Stiftungen
Eine öffentliche Stiftung kann nur auf Grund eines Gesetzes errichtet
Art. 176 Korporationen
Keine Korporation oder Ordensverbindung kann sich im Kanton niederlassen, ohne die Bewilligung des Grossen Rates, welcher auf Begutachtung des Staatsrates entscheidet.
Diese Bewilligung ist jederzeit widerruflich.
Art. 177142 Genfer Kantonalbank
Die Genfer Kantonalbank, welche durch Zusammenschluss der 1816 gegründeten Caisse d’épargne de la République et canton de Genève und der 1847 gegründeten Banque hypothécaire du canton de Genève geschaffen wurde, ist eine öffentlichrechtliche Aktiengesellschaft.
Das Hauptziel der Genfer Kantonalbank ist die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons und der Region.
Der Kanton und die Gemeinden haben die Mehrheit der Aktienstimmen der Bank.
Das Gesetz und die Statuten regeln die Organisation und die Tätigkeiten der Bank.
Art. 178 Ausländische Titel und Orden
Ohne besondere Erlaubnis dürfen die Mitglieder des Grossen Rates, sowie die vom Staate besoldeten Beamten oder Angestellten, von einer auswärtigen Regierung weder Titel oder Orden, noch Gehalte oder Pensionen annehmen.
Den Mitgliedern des Grossen Rates wird diese Erlaubnis von ihm selbst, den öffentlichen Angestellten und Beamten vom Staatsrat erteilt.
Art. 178A143 Jagd
Die Jagd auf Säugetiere und Vögel ist in allen ihren Ausgestaltungen auf dem gesamten Gebiet des Kantons Genf verboten.
Auf Stellungnahme einer aus Vertretern der Tier- und Naturschutzvereinigungen gebildeten Kommission hin kann der Staatsrat das Verbot aufheben, um eine Selektion und einen besseren Gesundheitszustand der Tierwelt sicherzustellen oder um schädliche Arten auszumerzen.
Art. 178B144 Schutz der öffentlichen Hygiene und der Gesundheit. Passivrauchen
Angesichts des öffentlichen Interesses an der Beachtung der öffentlichen Hygiene und am Schutz der Gesundheit wird der Staatsrat beauftragt, Massnahmen zu treffen gegen die Beeinträchtigung der Hygiene und der Gesundheit der Bevölkerung, die sich aus der Exposition gegenüber dem Tabakrauch ergibt, von der wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie zu Krankheit, Invalidität und Tod führt.
Zum Schutz der Gesamtbevölkerung ist es verboten, im Innern von öffentlichen Anlagen oder in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen zu rauchen, besonders in solchen, für die eine Betriebsbewilligung erforderlich ist.
Dies gilt für:
alle Gebäude oder öffentlichen Räume des Staates, der Gemeinden sowie aller anderen Institutionen mit öffentlichem Charakter;
alle öffentlich zugänglichen Gebäude oder Räume, namentlich solche, die folgenden Zwecken dienen: medizinische Versorgung, Pflege in Spitälern oder anderen Gesundheitseinrichtungen, Kultur, Erholung, Sport, Bildung, Freizeit, Begegnung, Ausstellungen;
vom17. Dez. 1976 (BBl 1976 III 1547 Art. 1 Ziff. 6 1021).
alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne der Gesetzgebung über die Gaststätten, den Getränkeausschank und die Beherbergung;
den öffentlichen Verkehr sowie die übrigen gewerbsmässigen Personentransporte;
andere öffentlich zugängliche Räume, die das Gesetz vorsieht.
Art. 178C145 Gefährliche Hunde. Verbote und Sicherheitsmassnahmen
Um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, werden Hunde, die gemäss einer vom Staatsrat aufzustellenden Liste sogenannten Kampfhunderassen angehören oder als gefährlich eingestuft werden, sowie Kreuzungen mit solchen Rassen im ganzen Kantonsgebiet verboten.
Dieses Verbot gilt auch für sämtliche anderen Hunde, die zum Angriff abgerichtet worden sind, ein aggressives oder gefährliches Verhalten an den Tag legen oder von irgendeiner Zuchtlinie stammen, deren genetische Eigenschaften Aggressivität oder Gefährlichkeit sind.
Grosse Hunde mit einem Körpergewicht von über 25 Kilogramm, die deswegen potenziell gefährlich sind, müssen gemeldet und angemessen erzogen werden und brauchen eine Haltebewilligung der zuständigen Behörde. Diese wird aufgrund einer Prüfung erteilt, die zum Ziel hat, das Verhalten des Tieres und die Fähigkeit des Halters, dieses in jeder Situation unter Kontrolle zu halten, zu beurteilen.
Polizeibeamte und Grenzwächter mit entsprechender Ausbildung dürfen Hunde der sogenannten Kampfhunderassen einsetzen. Der Staatsrat erlässt Regelungen für den Einsatz von Hunden durch Polizeikräfte.
Jede Widerhandlung gegen die Absätze 1 und 2 sowie gegen Artikel 182 Absatz 2 kann mit einer Übertretungsstrafe geahndet werden und zieht die Beschlagnahme sowie gegebenenfalls die Einschläferung des Tieres nach sich. Die zuständige Behörde kann Beschwerden, die gegen solche Massnahmen eingereicht werden, die aufschiebende Wirkung entziehen; die Massnahmen sind auch anwendbar auf grosse Hunde im Sinne von Absatz 3, die nicht Gegenstand einer Haltebewilligung sind.
Der Vollzug der Bestimmungen dieses Artikels wird einer vom Staatsrat bezeichneten Behörde übertragen; diese muss dem Grossen Rat jährlich einen Tätigkeitsbericht erstatten.
Fünfzehnter Titel Revisionsverfahren
Art. 179 Verfahren
Jeder Entwurf einer Abänderung der Verfassung soll vorerst, mit Einhaltung der für die ordentlichen Gesetze vorgeschriebenen Formen, durchberaten und genehmigt werden.
Hierauf ist derselbe der Gutheissung des Generalrats zu unterstellen.
Über Annahme oder Verwerfung entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.
Art. 180146
Sechzehnter Titel Schlussbestimmungen
Art. 181 Aufhebungsklausel
Aufgehoben sind folgende Verfassungsgesetze:
über die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung vom21. März 1849;
betreffend die Errichtung eines allgemeines Spitals vom26. August 1868;
über das fakultative Referendum vom26. April 1879;
betreffend die Einführung gewerblicher Schiedsgerichte vom 4. Oktober 1882;
betreffend die Einführung des fakultativen Referendums in Gemeindeangelegenheiten vom12. Januar 1895;
betreffend die Abänderung der Organisation der öffentlichen Armenunterstützung vom29. Oktober 1898;
betreffend Inkompatibilitäten vom31. März 1901;
über die Aufhebung und Ersetzung des Verfassungsgesetzes vom6. Juni 1891 über das Recht der Initiative vom17. Juni 1905;
betreffend die Abschaffung des Kulturbudgets vom15. Juni 1907;
die Unvereinbarkeit der Stellung eines Staatsrates und eines Richters (mit Ausnahme eines Richters am Kassationshof, eines Ersatzrichters, Gerichtsbeisitzers und eines Mitgliedes des Gewerbegerichts) mit dem Mandate eines Abgeordneten in den Grossen Rat und der Aufhebung des Art. 69 der Verfassung vom24. Mai 1847, vom13. März 1926;
betreffend Aufhebung des Verfassungsgesetzes über das obligatorische Finanzreferendum vom9. März 1927 und Ersetzung durch neue Bestimmungen, vom21. Februar 1931;
über die Aufhebung des Verfassungsgesetzes vom13. September 1919 über die Volkswahl der Abgeordneten in den Ständerat und Ersetzung durch neue Bestimmungen, vom9. Mai 1931.
Art. 182147 Übergangsbestimmungen
Die Aufhebung von Artikel 156 Absatz 2 tritt erst in Kraft, wenn das Ausführungsgesetz zu Artikel 125 A angenommen ist, welches die Beziehungen zwischen dem Kanton und der Stadt Genf bezüglich der Delegation von beschränkten Polizeibefugnissen an die Stadt regelt.
Die in Artikel 160 F bezeichneten Gesetzesänderungen, die zwischen der dem Artikel 160 F zugrunde liegenden Einreichung der Initiative und dem Inkrafttreten dieses Artikels angenommen worden sind, sind innerhalb von vier Monaten nach der Annahme der Initiative dem obligatorischen Referendum zu unterstellen. Andernfalls werden sie von Rechts wegen ungültig.148
Führt die in Absatz 2 vorgesehene Volksabstimmung zu einer Ungültigkeit der Gesetzesänderung, so tritt sie am Abstimmungsdatum in Kraft. Sie findet auf die hängigen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden Anwendung sowie auf die noch nicht in Kraft getretenen Verfügungen, namentlich auf solche in Beschwerdesachen. Gleiches gilt für den Fall der Ungültigkeit einer Gesetzesänderung von Rechts wegen.149
Das Verbot gefährlicher Hunde im Sinne von Artikel 178 C Absätze 1 und 2 gilt nicht für Tiere, die sich schon vor dessen Annahme durch das Volk rechtmässig im Kantonsgebiet befunden haben. Nach dem Inkrafttreten des Verbots müssen die Halter von Hunden im Sinne der Absätze 1–3 diese Tiere jedoch der zuständigen Behörde melden und innerhalb eines Jahres eine Haltebewilligung im Sinne von Absatz 3 erlangen. Überdies müssen Hunde nach den Absätzen 1 und 2 vom14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 8, 1107).
an der Leine geführt und mit einem Maulkorb versehen werden, wenn sie nicht eingesperrt sind, und müssen kastriert oder sterilisiert werden, damit sie sich nicht fortpflanzen können.150
Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c gilt erstmals für die erste Erneuerungswahl des Staatsrates, die auf die Annahme dieses Artikels folgt.151
Die Übergangsbestimmungen im Gesetz vom9. Oktober 2009 über die Gerichtsorganisation, welche die richterlichen Behörden betreffen, können, in dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Wortlaut, vorsehen, dass Magistratspersonen der richterlichen Gewalt, in Abweichung vom verfassungsmässigen Grundsatz der Wahl durch den Generalrat, vom Grossen Rat gewählt werden oder rechtmässig in ihrem Amt verbleiben oder einer anderen richterlichen Behörde zugewiesen werden können.152 vom29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 9 4467).
Verfassungsgesetz vom4. Mai 2007 zur Änderung der Verfassung der Republik und des Kantons Genf (Eine neue Verfassung für Genf) (A 2 01)153 Einziger Artikel Die Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom24. Mai 1847 wird durch das Verfassungsgesetz «Eine neue Verfassung für Genf» wie folgt ergänzt:
Art. 1 Totalrevision
Die Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom24. Mai 1847 wird einer Totalrevision unterzogen.
Art. 2 Verfassungsrat
Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorbereitet, der spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes gewählt wird.
Art. 3 Verfahren
Spätestens vier Jahre nach seiner Wahl unterbreitet der Verfassungsrat dem Generalrat einen Entwurf einer neuen Verfassung. Wird die Zustimmung verweigert, so ist die Totalrevision gescheitert.
Art. 4 Wahl
Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die Vorschriften für die Wahl des Grossen Rates, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen:
Der Verfassungsrat setzt sich aus 80 Mitgliedern zusammen.
Das Quorum beträgt 3 Prozent.
Listenverbindungen sind ausgeschlossen.
Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer finden keine Anwendung.
Die Amtsdauer beginnt mit der konstitutiven Sitzung und endet mit der Annahme der neuen Verfassung oder mit dem Scheitern der Totalrevision.
vom2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 4, 2010 7945).
Art. 5 Konstituierende Sitzung, Geschäftsreglement
Der Staatsrat beruft die Mitglieder des Verfassungsrates zur konstituierenden Sitzung ein; diese wird durch das jüngste Mitglied des Verfassungsrates präsidiert.
Der Verfassungsrat konstituiert sich selber und erlässt ein Geschäftsreglement. Er organisiert sich in Form von Kommissionen; eine davon ist die Redaktionskommission.
Art. 6 Funktionieren
Der Verfassungsrat verfügt über ein Generalsekretariat, welches für die notwendige Unterstützung der Arbeiten sorgt. Das Generalsekretariat setzt sich aus einem Generalsekretär oder einer Generalsekretärin, einem juristischen Sekretär oder einer juristischen Sekretärin sowie dem Sekretariatspersonal zusammen.
Der Verfassungsrat stellt den Beizug von Sachverständigen sicher.
Der Grosse Rat spricht jährlich im Rahmen des Staatsbudgets die notwendigen Mittel für das Funktionieren des Verfassungsrates.
Die Mitglieder des Verfassungsrates erhalten die gleichen Entschädigungen wie die Mitglieder des Grossen Rates.
Art. 7 Beziehungen zur Öffentlichkeit
Der Verfassungsrat hört die für Genf repräsentativen Bevölkerungsschichten und Gruppierungen an.
Die Sitzungen des Verfassungsrates sind öffentlich. Die Kommissionssitzungen und deren Protokolle sind nicht öffentlich.
Der Verfassungsrat orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über das Ergebnis der Arbeiten.
Art. 8 Beziehungen zu den Behörden
Der Verfassungsrat hat ein Einsichtsrecht in alle für seine Arbeit notwendigen Dokumente.
Er kann Mitglieder kantonaler und kommunaler Behörden, Magistratspersonen der richterlichen Gewalt und des Rechnungshofes sowie die Beamten des Staates und der Gemeinden anhören und von ihnen Berichte zu einzelnen Punkten verlangen.
Er informiert regelmässig den Staatsrat sowie den Grossen Rat über den Fortschritt der Arbeiten.
Art. 9 Stellung des Staatsrats
Die Mitglieder des Staatsrates können nicht Mitglieder des Verfassungsrates sein.
Sie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen und verfügen über ein Antragsrecht.
Art. 10 Bestimmungen der genferischen Verfassung
Die Bestimmungen der Verfassung der Republik und des Kantons Genf zur Totalrevision der Verfassung finden während der Amtsdauer des Verfassungsrates keine Anwendung.
Art. 11 Inkrafttreten
Das vorliegende Verfassungsgesetz wird dem Generalrat unterbreitet.
Es tritt am Folgetag seiner Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt in Kraft.
Es tritt mit dem Inkrafttreten der neuen Verfassung oder bei einem Scheitern der Totalrevision ausser Kraft.
Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung – der öffentlichen medizinischen Einrich- Abfälle tungen 171–173 – Behandlung durch die SIG 1583 – der öffentlichen Verkehrsbetriebe 160 C – Bewirtschaftung 160 D5 – für öffentlichen Unterricht 161–163 Abstimmung Arbeitsgericht – Ausländerstimmrecht 42 – Allgemeines 139, 140 – elektronische Stimmabgabe 48 – Aufhebung des Gesetzes betreffend die – Entzug des Stimmrechts 43 Einführung gewerblicher Schiedsgerichte – in der Gemeinde Wahlberechtigte 145, 181d 148 – Rechtsausübung, Generalrat 46–52 Aufsicht – Stimmrecht 41 – durch den Aufsichtsrate über die Gerichte – Volksabstimmungen s. Referendum – Justizbeamte135 – Wahlen s. Wahlen – durch den Grossen Rat – Industrielle Betriebe von Genf (SIG) Abwasser, Beseitigung durch das SIG 1583 160 – Kantonsverwaltung 82 Alter – Rechnungshof 141 – Bedingung für die Ausübung der politi- – durch den Staatsrat schen Rechte 41 – Industrielle Betriebe von Genf (SIG) – Wählbarkeit in den Grossen Rat72 158, 158 A, 160 – Wählbarkeit in den Staatsrat 104 – Gemeinderat 63 – Gerichte 124 Amnestie – untergeordnete Behörden 122 – Kompetenz des Grossen Rats 79 – öffentliche Fürsorge 168 – öffentliche medizinische Einrichtungen Amt, öffentliches 1713 – Amtsantritt 49 – öffentlicher Verkehr 160 C – Amtseid des Staatsrats 110 – Amtsdauer Ausgaben – Grosser Rat 71 – Ausgaben der Stadt Genf 157 – Staatsrat 102 – Gemeindereferendum gegen neue Aus- –
Gerichtspersonen 132 gaben 60 – Gemeinderäte 147 – Haushaltsführung 174 A – Unvereinbarkeiten s. Unvereinbarkeiten – Kantonsreferendum gegen das jährliche – Wählbarkeit s. Wählbarkeit Gesetz über die Ausgaben und Einnahmen
Anleihen – Kompetenz des Grossen Rats 80 – Kompetenz des Grossen Rats80, 81 – Kultus, keine staatliche Unterstütung 164 – Unterscheidung zwischen Einnahme und – neue Ausgaben96, 97 Anleihe 96 – Vorlage des Voranschlags durch den – Referendum gegen finanzielle Sanierungs- Staatsrat 117 massnahmen 54 B – Unterscheidung zwischen Finanzierung Ausländer und Anleihe 97 – Bewilligungspflicht für Lehrer 10 – politische Rechte auf Gemeindeebene 42 Anstalten – politische Rechte der Niedergelassenen – der Industriellen Betriebe Genf 158 43b – der öffentlichen Fürsorge 168–170 B – Wählbarkeit als Arbeitsrichter 140 Beamte Eigentum – ausländische Titel und Orden 178 – Eigentumsübertragung durch die – Aufsicht 122 Gemeinde 166 – Ernennung und Abberufung 120 – Garantie 6 – Organisation der Departemente, Zahl und Obliegenheiten der Angestellten 119 Elektronische Stimmabgabe 48 – Unvereinbarkeiten mit den Gerichtsbehörden 133 Energie 158, 160 E – Zusammenfallende Besoldungen 121 Enteignung 6 Begnadigung – Kompetenz des Grossen Rats 77 Entschädigung – bei Enteignung (zwangsweise Abtretung) 6 Begründung – bei der Ablehnung einer Motion durch den Familie 2 B Staatsrat 92 Fürsorge, öffentlichen Armenunterstützung Budget – Allgemeines 168–170 B – Abschaffung des Kulturbudgets 181i – Aufhebung der Organisation der öffentli- – Beiträge des Staates an die öffentlichen chen Armenunterstützung von 1898 181f Verkehrsbetriebe 160 C – Budgetbeschluss durch den Grossen Rat Gas 158
– Budget- und Rechnungsvorlage durch den Gemeinden Staatsrat 117 – Amtsantritt 49 – Finanzierung der öffentlichen Fürsorge – Begrenzte Polizeigewalt 125 A3 170 A – Beziehung zwischen den Gemeinden und – Finanzierung der öffentlichen medizini- den Kirchen 164 schen Einrichtungen 173 – Dividenden der Genfer Kantonalbank 177 – Genehmigungskompetenzen für Budget – Gemeindeorganisation und Ausgaben 160 – Gemeinden und Behörden 144–53 – Neue Ausgaben96, 97 – Stadt Genf 154–160 – Öffentlicher Unterricht 162 Bürger – Ausübung der Souveränität 1 Generalrat – Ausübung des Stimmrechts 46–52 – Allgemeines 46–52 – Entzug der politischen Rechte 43 – Gleichheit vor dem Gesetz 2 Gerichte – Gleichheit zwischen Mann und Frau 2 A – Allgemeines 130–135 – Niederlassungsfreiheit 9 – Aufsicht 124 – Politische Rechte 41 – Ausländische Titel und Orden 178 – verfassungsmässiger Richter, Cheneviers 158 B1 Gerichtsstand 5 Dekrete, Verordnungen s.
Gesetze Gesetze – Aufhebung von Verfassungsgesetzen 181 Departemente – Ausarbeitung der Gesetze 93 – des Staatsrats, Organisation 119 – Ergänzungswahlen 49 – Gemeindeinitiative 68 A–68 E Eidgenossenschaft – Gemeindereferendum 59–63 – Abstimmung bei Änderungen der Bundes- – Gesetzgebungskommission 88 verfassung 47 – Gesetzgebungsprozess im Grossen Rat – Beziehungen zur Eidgenossenschaft 128 85–100 – Kanton als Kanton der - 1 – Gleichheit vor dem Gesetz loi 2 – Wahl der Abgeordneten des Staats Genf – Initiative der Mitglieder des Grossen Rats im Ständerat 51 89 – Initiative der Mitglieder des Staatsrats 90 – Kantonsinitiative 64–68 – Amtseid des Staatsrats, Anwesenheit des – Kantonsreferendum 53–58 Grossen Rats 110 – Polizeiverordnungen 125 – Aufsicht s. Aufsicht – Promulgation und Ausführung der Gesetze – ausländische Titel und Orden 178 116 – ausserordentlicher Aktivdienst, Rechen- – Volksabstimmungen 48 schaftsbericht zu Handen des Grossen Rats 127 Gesundheit und Hygiene 178 B – Begutachtung des Staatsrats bei den auswärtigen Beziehungen 128 Gewalten, Behörden – Bewilligung für Korporationen oder – Amtseid des Staatsrats 110 Ordensverbindungen 176 – Aufsicht s. Aufsicht – Gewaltentrennung s. Gewaltentrennung – Ausübung der Souveränität 1 – Organisation der Departemente, Geneh- – Behörden migung des Grossen Rats 119 – Gerichtsbehörden 130–140 – Rechenschaftsbericht des Staatsrats 117 – Grosser Rat 70–100 – Staatsrat 101–129 Haft s. Persönliche Freiheit12, 38, 39 – Gemeindebehörden 144–153 – Gewaltentrennung s.
Gewaltentrennung Haushaltsführung 174 A – Stadt Genf 154–160 – Verwaltungsbehörden Hunde, gefährliche 178 C, 1822 – Aufteilung in Departemente 118 – Beamte s. Beamte Hygiene und Gesundheit 178 B – Direktionen, interne Aufsicht der Behörden 122 Industrielle Betriebe Genf (SIG) 158–160 – Organisation 119 – Staatskanzlei 118 Initiative – Aufhebung des Verfassungsgesetzes über Gewaltentrennung das Recht der Initiative 181h – Anwesenheitsrecht der Mitglieder der – der Mitglieder des Grossen Rats 89 administrativen Räte, der Gemeindepräsi- – der Mitglieder des Staatsrats 90 denten und Adjunkte bei den Sitzungen – Ergänzungswahlen 49 des Gemeinderats 151 – Gemeindeinitiative 68 A–68 F – Anwesenheitsrecht des Staatsrats bei den – kantonale 64–68 Sitzungen des Grossen Rats 90 – Verfassungsrevision 179 – Aufsicht s. Aufsicht – Stadt Genf 155 Jagd – Unvereinbarkeiten zwischen den Gewal- – Verbot und Ausnahme 178 A ten – Gerichtsgewalt und Gesetzgebungsge- Kanton walt, Vollziehungsgewalt 130 – Souveränität 1 – Grosser Rat und öffentliche Ämter 74 – Bürger s. Bürger – Grosser Rat und Vollziehungsgewalt, – Kantonsverfassung s.
Verfassung Gerichtsgewalt 74 – Staatsrat und besoldete öffentliche Äm- Kirche ter 106 – Allgemeines 164–167 – Abschaffung des Kulturbudgets, Schluss- Gewerbefreiheit 9 bestimmungen 181i – Niederlassung von Korporationen oder Gleichheit Ordensverbindungen 176 – Gleichheit vor dem Gesetz 2 – Religionsunterricht 163 – Gleichheit zwischen Mann und Frau 2 A Kommissionen Grosser Rat – Begnadigungskommission 77 – Allgemeines 70–100 – Geschäftsprüfungskommission des Gros- – Sitzungen und Beratungsweise 85–100 sen Rats 80 – Zusammensetzung und Wahl 70–76 – Gesetzgebungskommission 88 – Zuständigkeiten 77–84 – Kommission des Grossen Rats zur Prü- – Amtsantritt des Grossen Rats 49 fung der Staatsverwaltung 82 – Kommissionen bei der Ausarbeitung der Gesetze 93 Organisation – Verwaltungskommission der kantonalen – der Industriellen Betriebe von Genf (SIG) Sozialhilfeinstitution 1701 159 – Verwaltungskommission der öffentlichen medizinischen Einrichtungen 1731 Passivrauchen 178 B – Kommissionen des Staatsrats 123 – zentrale Wahlkommission 48 Petition, Recht 11 Konkordate, Verträge Polizei – Kompetenz des Grossen Rats 99 – Ausübung der Polizeigewalt 125 A – Polizeiverordnungen 125 Korporationen,Ordensverbindungen 176 Pressefreiheit 8 Legislaturperiode s.
öffentliches Amt Promulgation Leistungsvertrag – Veröffentlichung, Referendumsfrist 53 – Öffentlicher Verkehr 160 C Publikation Liegenschaften, Veräusserung 80 A – der Staatsrechnung 80 – des Budgets 54 Medizinische Versorgung 171–173 – Promulgation von Gesetzen53, 116 – Referendumsfrist, Genehmigung von Mehrheit (Majorzwahlsystem) Gemeinderatsbeschlüssen 63 – Annahme eines Gesetzes durch das Volk – Vorschläge ohne Beteiligung des Staats- – Gemeindereferendum 62 rats 93 – Kantonsreferendum 58 – Prinzip 68 Rechenschaftsbericht – Verfassungsrevision 179, 1–11 Verfas- – Budget- und Rechnungsvorlage an den sungsgesetz Grossen Rat durch den Staatsrat 117 – Wahl der Abgeordneten des Staats Genf – des Staatsrats im Ständerat 51 – Staatsrechnung, Prüfung durch den – Wahl der administrativen Räte, die Ge- Grossen Rat 80 meindepräsidenten und die Adjunkte 152 – Staatsverwaltung, Prüfung durch den – Wahl der Kandidaten im Majorzwahlsys- Grossen Rat 82 tem 50 – Rechnungshof 141 – Wahl der Magistraten der Gerichtsgewalt 132 Rechnungshof47, 49, 74, 141 – Wahl des Arbeitsgerichts 140 – Wahl des Gemeinderats 148 Rechte – Wahl des Staatsrats 102 – der Gemeindebeamten 151 – des Staatsrats, zur Anwesenheit bei den Militär Sitzungen des Grossen Rats 90 – obligatorischer Militärdienst 45 – Gewaltentrennung s. Gewalten – Verfügung über die Waffengewalt 126 – Öffentlichkeit der Debatten98, 150 – politische Niederlassung – obligatorische Volksentscheide47, 179 – Bedingung für das Stimmrecht – Referendum, Initiative s.
Referendum, – in der Gemeinde 145, 148 Initiative – kantonal40, 48 – Stimm- und Bürgerrechte 40–45 – Niederlassungsfreiheit 9 – Wahl des Grossen Rats47, 49, 70 – Verpflichtung zum Militärdienst 45 – Wahl des Staatsrats47, 102 – von Ordensverbindungen 176 – Wahl des Ständerats 51 – Wählbarkeit s. Wählbarkeit Öffentlichkeit – verfassungsmässige – Sitzungen des Gemeinderats 150 – Eigentumsgarantie 6 – Sitzungen des Grossen Rats 98 – Gleichheit vor dem Gesetz 2 – Gleichheit zwischen Mann und Frau 2A Sitzungen und Beratungsweise – Konfiszierung von Vermögen 7 – der Gemeinderäte 150, 151 – Kultusfreiheit 164 – des Grossen Rats, Allgemeines 85–100 – Niederlassungsfreiheit 9 – Recht der Staatsräte, sich an den Verhand- – Persönliche Freiheit3, 12, 13, 38, 39 lungen des Grossen Rats zu beteiligen 90 – Petitionsrecht 11 – Pressefreiheit 8 Staat – Recht auf Wohnung 10 B – Allgemeines – Tagesbetreuung 10 A – Genfer Kantonalbank 177 – Unschuldsvermutung 4 – Kirchen und Staat 164–67, 176 – Unterrichtsfreiheit 10 – öffentliche Fürsorge 168–170 B – Unverletzlichkeit der Wohnung 13 – öffentliche Stiftungen 175 – Verbot von Ausnahmegerichten 131 – öffentlicher Unterricht 161–163 – verfassungsmässiger Richter 5 – Souveränität 1 – Wahl des Verkehrsmittels 160 A – Aufsicht durch den Staat s. Aufsicht – Gewalten, Behörden s.
Gewalten Rechtsprechung – Staatsrechnung – Arbeitsgericht 139, 140 – Annahme durch den Grossen Rat 80 – Vorlage durch den Staatsrat 117 Referendum – Staatssteuern – Annahme eines Referendumsbegehrens 49 – Abstimmung durch den Grossen Rat 80 – Aufhebung des Verfassungsgesetzes – Dringlichkeit in Finanzsachen 95 betreffend die Einführung des fakultativen – Referendum gegen ein Steuergesetz Referendums in Gemeindeangelegenhei- 542a – Aufhebung des Verfassungsgesetzes über Staatskanzlei das fakultative Referendum 181c – Allgemeines 118 – Aufhebung des Verfassungsgesetzes über – Erwahrung der Abstimmungsresultate 48 das obligatorische Finanzreferendum 181k – Unterbreitung einer Initiative65, 67 – Dringlichkeitsklausel 95 – Finanzreferendum54, 60 Staatsrat – finanzielle Sanierungsmassnahmen 53 B – Wahl durch das Volk, Verfahren 47–49 – Gemeindereferendum 59–63 – Organisation und Zuständigkeiten 114– – Kantonsreferendum 53–58 129 – Verfassung47, 49 – Amtseid 110 – Aufsicht der Industrielle Betriebe von Religion Genf (SIG) 158, 158 A, 160 – Allgemeines 164–167 – ausländische Titel und Orden 178 – Korporationen und Ordensverbindungen – Bewilligung für Unterricht durch Aus- 176 länder 10 – Religionsunterricht 163 – Gutachten zur Bewilligung einer Korporation oder Ordensverbindung 176 Revision – Kompetenzen bei der Erarbeitung von – der Bundesverfassung 47 Erlassen 92–96 – der Kantonsverfassung – Kompetenzen bei einem Gemeinde- – neue Verfassung 1–11 Verfassungsge- referendum 61–63 setz – Leitung und Aufsicht der öffentlichen – Prinzip 47 Fürsorge 168 – Verfahren 179 – Leitung und Aufsicht der öffentlichen
medizinischen Einrichtungen 1713, Richter 1731 – Allgemeines s. Gerichte – Rechte der Staatsräte 90 – verfassungsmässiger Richter, – Verfahren beim Referendum 58 Gerichtsstand 5 – Zusammensetzung und Wahl 101–113 Sanierungsmassnahmen, finanzielle 53 B Ständerat – Wahl 51 Schule s. Unterricht – Aufhebung des Verfassungsgesetzes über die Volkswahl der Abgeordneten 181l Steuern Verfassungsrat 1–11 Verfassungsgesetz – Abstimmung durch den Grossen Rat 80 – Dringlichkeit in Finanzsachen 95 Verhaftung – Kirchensteuer (freiwillig) 164 – Allgemeines12, 13, 38, 39 – obligatorisches Referendum gegen ein – Schlussbestimmungen, Aufhebung des Steuergesetz 53 A Verfassungsgesetzes über die persönliche – Referendum gegen ein Steuergesetz 542a Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung 181a Strafsachen – ständige Gerichte 131 Verhältnismässige Vertretung – strafrechtlichen Massnahmen gegen – Wahl des Gemeinderats 148 Kinder und Jugendliche 39e – Wahl des Grossen Rats 70 Stromversorgung 158 Verkehr – Freiheit der Wahl des Verkehrsmittels Tagesbetreuung 10 A 160 A – öffentlicher Verkehr 160 C Telekommunikation – Privatverkehr 160 B – Leistungen der Industriellen Betriebe von Genf (SIG) 1583 Verträge, Konkordate – Kompetenz des Grossen Rats 99 Truppen Verfügung 126 Verwaltung Umwelt – Aufsicht s. Aufsicht – öffentlicher Verkehr 160 C – Beamte, Angestellte – Umweltschutz 160 D s.
Beamte – Rechenschaftsbericht zu Handen des Unterricht, öffentlicher Grossen Rats 82 – Allgemeines 161–163 – Verwaltungsbehörden s. Gewalten – Unterrichtsfreiheit 10 – der richterlichen Gewalt 130–140 – Allgemeines 130–135 Unvereinbarkeiten – Arbeitsgericht 139, 140 – Administrativer Rat (der Stadt Genf) – Aufsicht der Gerichte 124 – besoldetes öffentliches Amt, besoldete – Stille Wahl der Magistratspersonen der Anstellung, Erwerbstätigkeit 155 Gerichtsgewalt und des Arbeitsgerichts – Aufhebung des Verfassungsgesetzes über 50 Unvereinbarkeiten 181g – Titel und Orden 178 – Gerichtsgewalt – Unvereinbarkeiten zwischen dem Gros- – jegliche bezahlte Tätigkeit 133 sen Rat und den Gerichtsbehörden 74 – Grosser Rat – Vollzug der Gesetze 116 – öffentliches Amt 74 – Verwaltung der kantonalen Sozialhilfein- – Mitglied der Gerichtsbehörden oder des stitution 170 Rechnungshofs 74 – Verwaltung der öffentlichen medi- – Staatsrat zinischen Einrichtungen 1731 – auswärtige Orden und Pensionen 107 – Verwaltungsorganisation 174A – besoldetes öffentliches Amt, besoldete Anstellung, Erwerbstätigkeit, National- Verwandtschaft und Ständeräte 106, 182 – Unvereinbarkeiten 105 Verantwortlichekeit Volk – des Staatsrats 129 – Annahme durch das Volk, Wahlen – Allgemeines 47–51 Verfassung – Verfassungsgeschäfte 179 – neue Verfassung 1–11 Verfassungsgesetz – Ausübung der Souveränität: Generaltrat – Verfassungsrevision 179 46–52 – Volksentscheide zur Kantonsverfassung – Souveränität 1 und der Bundesverfassung 47 – Volksbegehren s.
Initiative – Gemeindeverwaltung 146 Vollzug – Gerichtspersonen47, 132 – Ausführung der Gesetze 116 – Grosser Rat47, 70 – Gemeindeverwaltung 146 – Rechnungshof 141 – Polizeiverordnungen 125 – Staatsrat47, 102 – Stadt Genf 155 – durch den Grossen Rat – Vollziehungsgewalt des Staatsrats 101– – Begnadigungskommission 77 129 – Gesetzgebungskommission 88 – Präsident, Vizepräsindet und Sekretäre Wählbarkeit des Grossen Rats 87 – Arbeitsgericht 140 – Rechtsprechung des Arbeitsgerichts – Gerichtspersonen 132 140 – Grosser Rat 72 – durch den Staatsrat – Mitglieder der administrativen Räte, der – Beamte, Angestellte 120 Gemeindepräsidenten, Adjunkte und der – Offiziere der Truppen 126 Mitglieder der Gemeinderäte 153a, 155 – Präsident und Vizepräsident des Staats- – Rechnungshof 141 rats 114 – Staatsrat 104 – Staatskanzlei 118 – Unvereinbarkeiten s. Unvereinbarkeiten – zeitweilige Kommissionen 123 – Wiederwahl möglich: – zentrale Wahlkommission 48 – Gemeinderäte 147 – durch die Beamten und Angestellten – Gerichtspersonen 132 – Rechtsprechung durch das gewerbliche – Grosser Rat 71 Schiedsgericht (Arbeitsgericht) 140 – Staatsrat 102 – Wiederwahl nicht möglich: Wasser – Präsident des Staatsrats 114 – Wasserversorgung 158 – Präsident, Vizepräsident des Grossen Rats 87 Wohnung – Allgemeines s.
Niederlassung Wahlen, Ernennungen – obligatorisches Referendum 53 A – durch das Volk – Recht auf Wohnung 10 B – Administrativer Rat (der Stadt Genf) – Schutz der Mieter und Bewohner 160 F 155 – Unverletzlichkeit 13 – Ausnahme (UeBest.) 1826 – der Abgeordneten des Staats Genf im Zensur Verbot 8 Ständerat 51 – Gemeinderat 148