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Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht

142.202 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jun 1, 2002

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/142-202/de/verordnung-uber-das-zustimmungsverfahren-im-auslanderrecht

Retrieved on Sep 7, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since May 29, 2006.

Repealed by: Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (AS 2007 5497)

142.202

Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht

vom 20. April 1983 (Stand am 16. Juli 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 18 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 142.20

Art. 13 Zustimmung zu Aufenthaltsbewilligungen

Das Bundesamt für Ausländerfragen (Bundesamt) ist zuständig für die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und zu Verlängerungen, wenn:4

  1. 5 die Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs die Zustimmung für bestimmte Gruppen von Ausländern verlangt;

  2. der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist; ausgenommen sind Besuchs- oder Touristenaufenthalte bis zu drei Monaten;

  3. das Bundesamt die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt.

Das Bundesamt kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken, namentlich was die Dauer der Bewilligung und den Zweck des Aufenthalts betrifft.

Es verweigert die Zustimmung zur:

  1. 6 erstmaligen Aufenthaltsbewilligung und zur Verlängerung, wenn dies zur Koordination der Praxis erforderlich ist oder wenn gegen den Ausländer Nachteiliges vorliegt;

  2. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für einen Ausländer, der in die Schweiz übersiedelt ist, wenn dieser: 1. den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat oder AS 1983 535 2. sich nicht an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck seines Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.

Es stellt die Zusicherung der Aufenthalts- oder die Einreisebewilligung aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Aufenthaltsbewilligung gegeben hat.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Nov. 1986 (AS 1986 1482).

Art. 2 Kontrolle der Aufenthaltsdauer für die Niederlassungsbewilligung

Das Bundesamt kontrolliert anhand der Kopien, die dem Zentralen Ausländerregister bei der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zugestellt werden, wann dem Ausländer die Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann.

Art. 3 Weisungen

Das Bundesamt erlässt Weisungen für die Koordination des Vollzugs in seinem Aufgabenbereich.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesratsbeschluss vom 13. März 19647 über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1983 in Kraft.

[AS 1964 370]

Footnotes

  1. [1] Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 846).
  2. [5] Fassung gemäss Ziff. I 32 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).
  3. [6] Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).