142.202
Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht
vom 20. April 1983 (Stand am 16. Juli 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 18 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, verordnet:
Art. 13 Zustimmung zu Aufenthaltsbewilligungen
Das Bundesamt für Ausländerfragen (Bundesamt) ist zuständig für die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und zu Verlängerungen, wenn:4
5 die Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs die Zustimmung für bestimmte Gruppen von Ausländern verlangt;
der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist; ausgenommen sind Besuchs- oder Touristenaufenthalte bis zu drei Monaten;
das Bundesamt die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt.
Das Bundesamt kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken, namentlich was die Dauer der Bewilligung und den Zweck des Aufenthalts betrifft.
Es verweigert die Zustimmung zur:
6 erstmaligen Aufenthaltsbewilligung und zur Verlängerung, wenn dies zur Koordination der Praxis erforderlich ist oder wenn gegen den Ausländer Nachteiliges vorliegt;
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für einen Ausländer, der in die Schweiz übersiedelt ist, wenn dieser: 1. den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat oder AS 1983 535 2. sich nicht an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck seines Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
Es stellt die Zusicherung der Aufenthalts- oder die Einreisebewilligung aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Aufenthaltsbewilligung gegeben hat.
Art. 2 Kontrolle der Aufenthaltsdauer für die Niederlassungsbewilligung
Das Bundesamt kontrolliert anhand der Kopien, die dem Zentralen Ausländerregister bei der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zugestellt werden, wann dem Ausländer die Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann.
Art. 3 Weisungen
Das Bundesamt erlässt Weisungen für die Koordination des Vollzugs in seinem Aufgabenbereich.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesratsbeschluss vom 13. März 19647 über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1983 in Kraft.
[AS 1964 370]