142.203
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und in Ausführung des Abkommens vom21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Protokolls vom26. Oktober 20043 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten sowie des Abkommens vom21. Juni 20014 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19605 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),6 verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.
AS 2002 1741
AS 2006 995
AS 2003 2685
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG-Angehörige)7 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)8.9
Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.
Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG)10 oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EG oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA zugelassen waren.11
Art. 312 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen, die unter die Regelung von Artikel 43 Absätze 1 Buchstaben a–d, 2 und 3 der Verordnung vom24. Oktober 200713 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) fallen.
Für Angehörige von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik (neue EG-Mitgliedstaaten)14, die unter die Regelung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e–h VZAE fallen, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen des Protokolls vom26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG- Mitgliedstaaten nicht.
Alle 25 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sofern nicht anders bezeichnet.
Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. zur Änderung des EFTA-Übereink. ist.
Alle 25 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sofern nicht anders bezeichnet.
Neue Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten ohne Malta und Zypern.
2. Abschnitt Bewilligungsarten und Ausweis
Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und Grenzgängerbewilligung EG/EFTA
(Art.6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12,
und 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)15
EG- und EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EG/EFTA erteilt.
Die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA gelten für die ganze Schweiz.
Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA für Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs (alte EG-Mitgliedstaaten)16 sowie von Malta, Zypern und der EFTA- Staaten gilt für die ganze Schweiz.17
Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA für Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen18 der Schweiz. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom Beschäftigungskanton bewilligt werden.19
Angehörige der alten EG-Mitgliedstaaten, von Malta und Zypern sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA.20
Art. 521 Niederlassungsbewilligung EG/EFTA
EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gestützt auf Artikel 34 AuG und die Artikel 60–63 VZAE22 sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.
Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999).
Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498, 0.631.256.913.63, 0.631.256.916.33.
Art. 6 Ausweise
EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.
Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.
Die Ausstellung und Vorweisung der Ausländerausweise richtet sich nach den Artikeln71 und 72 VZAE23.24
3. Abschnitt Einreise, Melde- und Bewilligungsverfahren
Art. 725 Visumverfahren
(Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Für Familienangehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 4 und 5 der Verordnung vom24. Oktober 200726 über das Einreise- und Visumverfahren. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.
Art. 827 Zusicherung der Bewilligung
(Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i.V. mit Art. 10 Abs. 2a Freizügigkeitsabkommen) Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE28 beantragen.
Art. 9 Anmelde- und Bewilligungsverfahren29
(Art. 2 Abs. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Abs. 4 Anhang K Anlage1
Für das Anmelde- und Bewilligungsverfahren gelten die Artikel 10–13 und 15 AuG sowie die Artikel 9, 10, 12, 13, 15 und 16 VZAE30. Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs oder bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstständige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstständigen Dienstleistungserbringer bis zu 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr gilt sinngemäss das Anmeldeverfahren nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199931 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach Artikel 6 der Verordnung vom21. Mai 200332 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.33
Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 5 der ZEMIS-Verordnung vom12. April 200634.35
Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss.
4. Abschnitt Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (neue EG-Mitgliedstaaten)36
Art. 1037 Anrechnung an die Höchstzahlen
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen) Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der oder die Staatsangehörige eines neuen EG-Mitgliedstaates:
nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat;
innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist ist.
Art. 1138 Höchstzahlen
Das Bundesamt für Migration (BFM) teilt die in Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens für die Staatsangehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten festgelegten Höchstzahlen auf.
Art. 12 Ausnahmen von den Höchstzahlen
(Art. 10 Abs. 3a und 4a sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen)39
Bei den Höchstzahlen für Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten gelten die im AuG und in der VZAE40 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.41
Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA, die Staatsangehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.42
Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Universität, Hoch- oder Fachhochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.43
Liechtensteinische Landesbürger sind von den Höchstzahlen ausgenommen.44
Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten können ohne Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten zugelassen werden, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen von Artikel 23 AuG erfüllen.45 Wenn sie diese Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllen, können sie unter Anrechnung an die Höchstzahlen46 für Kurzaufenthalter zugelassen werden.47
Höchstzahlen gemäss Art. 10 Abs. 3a und 4a des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.
5. Abschnitt Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen
Art. 1348 Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens
(Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG49 oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung
Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
Art. 1450 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage
Besteht kein Dienstleistungsabkommen, so benötigen EG- und EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn ihr Aufenthalt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einer Gesellschaft, welche ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der neuen EG-Mitgliedstaaten hat, in die Schweiz entsandt werden, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn sie Dienstleistungen im Gartenbau, Bauwesen und zugehörigen Branchen, Sicherheitsgewerbe oder in der betrieblichen und industriellen Reinigung erbringen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvoraussetzungen nach
Artikel 23 AuG eingehalten werden.51
Art. 15 Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen
(Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 19 Anhang K Anlage1
Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, kann EG- und EFTA-Angehörigen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.
Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.
Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des AuG und der VZAE52 zur Anwendung.53
6. Abschnitt Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 16 Finanzielle Mittel
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
Die finanziellen Mittel von EG- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)54 gewährt werden.
Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EG- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom19. März 196555 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt.
Art. 17 Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K Anlage 1 Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.
Art. 18 Aufenthalte zur Stellensuche
(Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Anhang K Anlage1
EG- und EFTA-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr.
Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EG- und EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.
Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3, 3000 Bern13.
Art. 19 Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger
(Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 22 Anhang K Anlage1
EG- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
Art. 20 Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen
Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.
7. Abschnitt:56 Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehörige
Art. 21
Für Familienangehörige von Angehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten mit Kurzaufenthaltsbewilligung gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 Absatz 2a des Freizügigkeitsabkommens.57
Als Familienangehörige gelten:
Ehegatten;
Kinder, die unter 21 Jahren alt oder unterhaltsberechtigt sind.
8. Abschnitt Ausgestaltung des Verbleiberechts
(Art. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 4 Anhang K Anlage1
Art. 22
EG- oder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
9. Abschnitt Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen
Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht
(Art. 6 Abs. 6 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6 Abs. 6 Anhang K Anlage1
Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EG/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Für die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gilt Artikel 63 AuG.58
Art. 2459 Anordnung der Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen
(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K Anlage 1 Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 60–68 AuG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.
Art. 25 Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel
(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K Anlage 1 Für Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen ist nach einem Kantonswechsel der neue Kanton zuständig.
10. Abschnitt Verfahren und Zuständigkeit
Art. 26 Zuständigkeit
Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt.
Art. 2760 Vorentscheid zu Bewilligungen
Bevor die zuständige kantonale Behörde einem Angehörigen der neuen EG- Mitgliedstaaten eine Bewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen
Die Kontrolle der Bewilligungen von EG- und EFTA-Angehörigen durch das BFM richtet sich nach Artikel 99 AuG sowie den Artikeln 83 und 85 VZAE61.62
Art. 29 Zuständigkeit des BFM
Das BFM ist zuständig für:
Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet werden;
die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EG- und EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20;
die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.
Art. 3063
11. Abschnitt:64 ...
Art. 31
12. Abschnitt Administrative Sanktionen
Art. 3265
Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 122 AuG.
13. Abschnitt Vollzug
Art. 33
Das BFM beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
14. Abschnitt Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 34
Die Verordnung vom23. Mai 200166 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird aufgehoben.
15. Abschnitt Änderung bisherigen Rechts
Art. 35
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom19. Januar 196567 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt
Art. 1 Abs. 2 und 3
...
2. Die Vollziehungsverordnung vom1. März 194968 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Art. 2 Abs. 6 zweiter Satz
...
3. Verordnung vom23. November 199469 über das Zentrale Ausländerregister
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
...
Art. 4 Abs. 1 Bst. e
...
4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom31. August 198370
Art. 20a
...
Art. 119 Abs. 1 Bst. f
...
[AS 2002 1729]
[AS 196562, 1996 2243 Ziff. I34. AS 2007 5497 Art. 91 Ziff. 4]
[AS 1949 233, 1980 1730 Art. 16, 1983 534, 1986 1791 Art. 57 Abs. 2, 1987 1669
Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234 Art. 57 Abs. 2, 1996 2243 Ziff. I31, 2006 965 Anhang Ziff. 2 4705 Ziff. II2. AS 2007 5497 Art. 91 Ziff. 1]
[AS 1994 2859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 1, 2004 1569 Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321. AS 2006 1945 Art. 23]
16. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.
Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.
Art. 37 Verfahren
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.
Art. 38 Übergangsregelung
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und 26–34 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)71
...72
...73
Für Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontingenten, der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen bis spätestens am30. April 2011 anwendbar.74
Für Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz als Grenzgänger eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Grenzzonen bis spätestens am30. April 2011 anwendbar.75
17. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 39
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.