142.203
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Juni 2009)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und in Ausführung des Abkommens vom21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Protokolls vom26. Oktober 20043 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, des Protokolls vom27. Mai 20084 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien sowie des Abkommens vom21. Juni 20015 zur Änderung des Übereinkommens vom4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),7 verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.
AS 2002 1741
AS 2006 995
AS 2003 2685
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG-Angehörige)8 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)9.10
Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.
Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EG oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA zugelassen waren.11
Art. 312 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen, die unter die Regelung von Artikel 43 Absätze 1 Buchstaben a–d, 2 und 3 der Verordnung vom24. Oktober 200713 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) fallen.
Für Angehörige von Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik (neue EG-Mitgliedstaaten), die unter die Regelung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e–h VZAE fallen, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen des Protokolls vom26. Oktober 200414 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten und des Protokolls vom27. Mai 200815 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien nicht.16
Alle 27 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien, sofern nicht anders bezeichnet.
Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. zur Änderung des EFTA-Übereink. ist.
Neue Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten ohne Malta und Zypern.
Neue Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien.
2. Abschnitt Bewilligungsarten und Ausweis
Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und Grenzgängerbewilligung EG/EFTA
(Art.6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12,
und 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)17
EG- und EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EG/EFTA erteilt.
Die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA gelten für die ganze Schweiz.
Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA für Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs (alte EG-Mitgliedstaaten)18 sowie von Malta, Zypern und der EFTA- Staaten gilt für die ganze Schweiz.19
Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA für Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen20 der Schweiz. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom Beschäftigungskanton bewilligt werden.21
Angehörige der alten EG-Mitgliedstaaten, von Malta und Zypern sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA.22
Art. 523 Niederlassungsbewilligung EG/EFTA
EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gestützt auf Artikel 34 AuG und die Artikel 60–63 VZAE24 sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.
Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999).
Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498, 0.631.256.913.63, 0.631.256.916.33.
Art. 6 Ausweise
EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.
Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.
Die Ausstellung und Vorweisung der Ausländerausweise richtet sich nach den Artikeln71 und 72 VZAE25.26
3. Abschnitt Einreise, Melde- und Bewilligungsverfahren
Art. 727 Visumverfahren
(Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Für Familienangehörige von Staatsangehörigen der EG oder der EFTA und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 4 und 5 der Verordnung vom22. Oktober 200828 über die Einreise und die Visumerteilung. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.
Art. 829 Zusicherung der Bewilligung30
(Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i. V. mit 10 Abs. 2a und 2b Freizügigkeitsabkommen) Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE31 beantragen.
Art. 9 Anmelde- und Bewilligungsverfahren32
(Art. 2 Abs. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und 2 Abs. 4 Anhang K Anlage1
Für die Anmelde- und Bewilligungsverfahren gelten die Artikel 10–15 AuG sowie die Artikel 9, 10, 12, 13, 15 und 16 VZAE33.34
Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs oder bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstständige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstständigen Dienstleistungserbringer bis zu 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr gilt sinngemäss das Anmeldeverfahren (Meldepflicht, Verfahren, Angaben, Fristen) nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199935 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach Artikel 6 der Verordnung vom21. Mai 200336 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs muss die Anmeldung jedoch spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.37
Artikel 6 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt für die Weiterleitung der Meldung an die kantonale tripartite Kommission sowie gegebenenfalls an die durch den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eingesetzte paritätische Kommission (Art. 9 Abs. 1bis erster Satz VEP) sinngemäss.38
Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 5 der ZEMIS-Verordnung vom12. April 200639.40
Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss.
4. Abschnitt Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (neue EG-Mitgliedstaaten)41
Art. 1042 Anrechnung an die Höchstzahlen
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen) Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der oder die Staatsangehörige eines neuen EG-Mitgliedstaates:
nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat;
innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist ist.
Art. 1143 Höchstzahlen
Das Bundesamt für Migration (BFM) teilt die in Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens für die Staatsangehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten festgelegten Höchstzahlen auf.
Art. 12 Ausnahmen von den Höchstzahlen
(Art. 10 Abs. 3a und 4a sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen)44
Bei den Höchstzahlen für Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten gelten die im AuG und in der VZAE45 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.46
Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA, die Staatsangehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.47
Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Universität, Hoch- oder Fachhochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.48
Liechtensteinische Landesbürger sind von den Höchstzahlen ausgenommen.49
Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten können ohne Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten zugelassen werden, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen von Artikel 23 AuG erfüllen.50 Wenn sie diese Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllen, können sie unter Anrechnung an die Höchstzahlen51 für Kurzaufenthalter zugelassen werden.52
5. Abschnitt Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen
Art. 1353 Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens
(Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG54 oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung
Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
Art. 1455 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage
Besteht kein Dienstleistungsabkommen, so benötigen EG- und EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn ihr Aufenthalt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einer Gesellschaft, welche ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der neuen EG-Mitgliedstaaten hat, in die Schweiz entsandt werden, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn sie Dienstleistungen im Gartenbau, Bauwesen und zugehörigen Branchen, Sicherheitsgewerbe oder in der betrieblichen und industriellen Reinigung erbringen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvoraussetzungen nach
Artikel 23 AuG eingehalten werden.56
Höchstzahlen gemäss Art. 10 Abs. 3a und 4a des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.
Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.
Art. 15 Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen
(Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 19 Anhang K Anlage1
Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, kann EG- und EFTA-Angehörigen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.
Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des AuG und der VZAE57 zur Anwendung.58
6. Abschnitt Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 16 Finanzielle Mittel
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
Die finanziellen Mittel von EG- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)59 gewährt werden.
Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EG- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom19. März 196560 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt.
Art. 17 Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K Anlage 1 Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.
Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3, 3000 Bern13.
AS 1965 537, 197132, 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II2, 1985 2017, 1986 699, 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952, 2000 2687, 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055 Art. 35]. Siehe heute: das BG vom6. Okt. 2006 (SR 831.30).
Art. 18 Aufenthalte zur Stellensuche
(Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Anhang K Anlage1
EG- und EFTA-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr.
Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EG- und EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.
Art. 19 Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger
(Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 22 Anhang K Anlage1
EG- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
Art. 20 Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen
Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.
7. Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehörige61
Art. 2162
Für Familienangehörige von Angehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten mit Kurzaufenthaltsbewilligung gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 Absätze 2a und 2b des Freizügigkeitsabkommens.
8. Abschnitt Ausgestaltung des Verbleiberechts
(Art. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 4 Anhang K Anlage1
Art. 22
EG- oder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
9. Abschnitt Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen
Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht
(Art. 6 Abs. 6 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6 Abs. 6 Anhang K Anlage1
Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EG/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Für die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gilt Artikel 63 AuG.63
Art. 2464 Anordnung der Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen
(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K Anlage 1 Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 60–68 AuG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.
Art. 25 Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel
(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K Anlage 1 Für Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen ist nach einem Kantonswechsel der neue Kanton zuständig.
10. Abschnitt Verfahren und Zuständigkeit
Art. 26 Zuständigkeit
Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt.
Art. 2765 Vorentscheid zu Bewilligungen
Bevor die zuständige kantonale Behörde einem Angehörigen der neuen EG- Mitgliedstaaten eine Bewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen
Die Kontrolle der Bewilligungen von EG- und EFTA-Angehörigen durch das BFM richtet sich nach Artikel 99 AuG sowie den Artikeln83 und 85 VZAE66.67
Art. 29 Zuständigkeit des BFM
Das BFM ist zuständig für:
Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet werden;
die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EG- und EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20;
die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.
Art. 3068
11. Abschnitt:69 …
Art. 31
12. Abschnitt Strafbestimmungen und administrative Sanktionen70
Art. 3271
Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 122 AuG.
Mit einer Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1bis verletzt.
13. Abschnitt Vollzug
Art. 33
Das BFM beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
14. Abschnitt Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 34
Die Verordnung vom23. Mai 200173 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird aufgehoben.
15. Abschnitt Änderung bisherigen Rechts
Art. 35
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom19. Januar 196574 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt
Art. 1 Abs. 2 und 3
… 2. Die Vollziehungsverordnung vom1. März 194975 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Art. 2 Abs. 6 zweiter Satz
…
[AS 2002 1729]
[AS 196562, 1996 2243 Ziff. I34. AS 2007 5497 Art. 91 Ziff. 4]
[AS 1949 233, 1980 1730 Art. 16, 1983 534, 1986 1791 Art. 57 Abs. 2, 1987 1669
Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234 Art. 57 Abs. 2, 1996 2243 Ziff. I31, 2006 965 Anhang Ziff. 2 4705 Ziff. II2. AS 2007 5497 Art. 91 Ziff. 1]
3. Verordnung vom23. November 199476 über das Zentrale Ausländerregister
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
…
Art. 4 Abs. 1 Bst. e
…
4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom31. August 198377
Art. 20a
…
Art. 119 Abs. 1 Bst. f
…
16. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.
Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.
Art. 37 Verfahren
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.
Art. 38 Übergangsregelung
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und 26–34 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)78
…79
…80
Für die Staaten, die der EU am1. Mai 2004 beigetreten sind, ohne Zypern und Malta, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, der Kontrolle der
[AS 1994 2859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 1, 2004 1569 Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321. AS 2006 1945 Art. 23] Qualifikationen und der Lohn- und Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontingenten, der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen bis spätestens am30. April 2011 anwendbar.81
Für Staatsangehörige der am1. Mai 2004 der EU beigetretenen Staaten ohne Zypern und Malta, die in der Schweiz als Grenzgänger eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Grenzzonen bis spätestens am30. April 2011 anwendbar.82
Die für Bulgarien und Rumänien im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der Arbeitskräfte, der Kontrolle der Qualifikationen und der Lohn- und Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontingenten, den Sondervorschriften für die selbstständig Erwerbstätigen (Einrichtungszeit, berufliche Mobilität), der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen sind bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien anwendbar.83
17. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 39
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.