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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

142.204 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Apr 5, 2010

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/142-204/de/verordnung-uber-die-einreise-und-die-visumerteilung

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jan 1, 2011.

Repealed by: Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (AS 2018 3087),

Enacted by: Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (AS 2018 3087),

Consultations: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) (Oct 22, 2025),

142.204

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

vom 22. Oktober 2008 (Stand am 5. April 2010)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), verordnet:

Footnotes

  1. [16] SR 0.748.0
  2. [1] SR 142.20

1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Einreise sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.

Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt Einreisevorschriften

Art. 2 Einreisevoraussetzungen

Die Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten oder für einen Transit richten sich nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 20062 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).3

Die finanziellen Mittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bank- AS 2008 5441 guthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reisekrankenversicherung oder einer anderen Sicherheit (Art. 7–11) erbracht werden.4

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:

  1. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein nationales Visum nach Artikel 4 Absatz 2 verfügen.

  2. Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.

Das Bundesamt für Migration (BFM) kann im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c des Schengener Grenzkodex).

Footnotes

  1. [2] ABl L 105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31.3.2010, S. 1
  2. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1449).
  3. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Art. 35 Reisedokument

Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Einreise ein gültiges und anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

Als Reisedokumente werden die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 20076 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit aufgeführten Ausweispapiere anerkannt.

Das BFM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  2. [6] SR 142.201

Art. 4 Visum

Die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht für Einreisen im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens drei Monaten richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/20017.

Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L81 vom21.3.2001, S. 1), geändert durch die Verordnungen: – (EG) Nr. 2414/2001 vom 7. Dez. 2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1) – (EG) Nr. 453/2003 vom6. März 2003 (ABl. L69 vom13.3.2003, S. 10) – (EG) Nr. 851/2005 vom2. Juni 2005 (ABl. L 141 vom4.6.2005, S. 3) – (EG) Nr. 1932/2006 vom21. Dez. 2006 (ABl. L 405 vom30.12.2006, S. 23) und Anlage 1 GKI (ABl. C 326 vom22.12.2005, S. 22).

In Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ist ein Visum notwendig für die Einreise zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

Für Einreisen im Hinblick auf Aufenthalte von mehr als drei Monaten in der Schweiz wird ein nationales Visum benötigt.

Vorbehalten bleiben die Artikel 5 und 6.

Footnotes

  1. [81] SR 0.632.31
  2. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  3. [69] Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 6 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).
  4. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  5. [30] Eingefügt durch Ziff. III der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6273). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  6. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Art. 5 Befreiung von der Visumpflicht

Kein Visum nach Artikel 4 Absatz 1 benötigen:

  1. 8 Personen, die nach Artikel 3 Absatz 5 und den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Juli 20099 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EG-Visakodex) von der Visumpflicht befreit sind;

  2. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen offiziellen Passes, namentlich eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, von Bolivien, Ecuador, der Dominikanischen Republik, Kolumbien, Marokko, Peru und Tunesien sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen. Für Staatsangehörige des Iran gilt die Befreiung von der Visumpflicht nur für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses;

  3. Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anlage VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex10;

  4. Inhaberinnen und Inhaber von Laissez-passer der Vereinten Nationen.11 2 Kein Visum nach Artikel 4 Absatz 2 benötigen:

  1. Staatsangehörige von Argentinien, Australien, Brasilien, El Salvador, Guatemala, Kanada, Mexiko, Nicaragua, Uruguay, Venezuela und der Vereinigten Staaten, sofern die Erwerbstätigkeit nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Keine Befreiung von der Visumpflicht gibt es jedoch für Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe;

  2. Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen in Übereinstimmung mit dem darin vorgesehenen Zweck.

Kein Visum nach Artikel 4 Absatz 3 benötigen:

a. Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;

b. Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung oder einem vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Ausweis.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
  2. [10] ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 30
  3. [11] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).

Art. 6 Visumbestimmungen für Flugpassagiere im Transit

Flugpassagiere des konzessionierten Linienverkehrs, die ein gültiges Reisedokument besitzen und sich im Transit befinden, benötigen kein Visum, sofern sie:

  1. den Transitraum nicht verlassen;

  2. innerhalb von 48 Stunden weiterfliegen;

  3. über die für die Einreise in den Zielstaat erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen;

  4. ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen; und

  5. vor ihrer Einreise den Weiterflug gebucht haben.

In Abweichung von Absatz 1 sind nach Artikel 3 Absatz 1 und Anhang IV des EG-Visakodex12 Staatsangehörige eines der folgenden Staaten visumpflichtig: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Demokratische Republik Kongo, Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka.13

Gelangen Staatsangehörige bestimmter Staaten als Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz, so kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nach Artikel 3 Absatz 2 des EG-Visakodex eine Visumpflicht einführen.14

Nach Artikel 3 Absatz 5 des EG-Visakodex sind von der Visumpflicht nach den Absätzen2 und 2bis ausgenommen:

  1. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen: 1. Aufenthaltstitels, der von einem EU-Mitgliedstaat oder von einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen15 gebunden ist (Schengen-Staat), erteilt wurde, 2. nationalen Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten, oder 3. Visums, das für die Hoheitsgebiete der Schengen-Staaten gilt (Schengen-Visum);

  2. Angehörige eines Staates, der weder Schengen-Staat noch EU-Mitgliedstaat ist, die über einen von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der die vorbehaltlose Rückübernahme der Inhaberin oder des Inhabers garantiert (Anhang V EG-Visakodex);

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

Diese Abk. sind in Anhang 1 aufgeführt.

  1. Staatsangehörige nach Absatz 2, die über ein gültiges Visum für einen Schengen-Staat, für einen EWR-Mitgliedstaat oder für Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen; treten diese Staatsangehörigen nach Ablauf des Visums die Rückreise nicht aus diesen Staaten an, sondern kehren aus einem anderen Drittstaat zurück, so gilt diese Befreiung von der Visumpflicht nicht;

  2. Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates nach

Footnotes

  1. [14] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des EG-Visakodex; 3. Abschnitt: andere Sicherheiten18 Art. 7

  1. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses, der von einem der in Absatz 2 genannten Staaten ausgestellt wurde;

  2. Flugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens vom 7. Dezember 194416 über die internationale Zivilluftfahrt sind.17 Verpflichtungserklärung, Reisekrankenversicherung und Verpflichtungserklärung 1 Zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Art. 2 Abs. 2) können die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen.

Bei nicht visumpflichtigen Ausländerinnen und Ausländern aus Staaten, mit denen kein Freizügigkeitsabkommen besteht, können die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen.

Eine Verpflichtungserklärung abgeben können:

  1. Schweizerbürgerinnen und -bürger;

  2. Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art.33 und 34 AuG);

  3. im Handelsregister eingetragene juristische Personen.

Das BFM stellt die nach Artikel 14 Absatz 4 des EG-Visakodex19 erforderlichen Formulare zur Verfügung.20

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  2. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  3. [33] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  4. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Art. 8 Umfang der Verpflichtungserklärung

Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz entstehen.21

Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.

Die Verpflichtung wird mit dem Datum der Visumausstellung wirksam und endet mit der Ausreise der Ausländerin oder des Ausländers aus der Schweiz, jedoch spätestens zwölf Monate nach der Einreise.

Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.

DieGarantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.

Art. 9 Verfahren

Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung.

Siekann den interessierten Behörden, namentlich den Sozialhilfebehörden, in begründeten Einzelfällen Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt geben.

Art. 1022 Reisekrankenversicherung

Wer ein Visum beantragt, muss nachweisen, dass sie oder er eine zweckmässige und gültige Reisekrankenversicherung im Sinne von Artikel 15 des EG-Visakodex23 abgeschlossen hat.

Von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung sind befreit:

  1. Personen, in deren Namen ihre Gastgeberin oder ihr Gastgeber oder ihre Garantin oder ihr Garant mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz eine zweckmässige Reisekrankenversicherung abgeschlossen hat;

  2. Personen, die bereits eine berufliche Reisekrankenversicherung haben;

  3. Inhaberinnen und Inhaber eines offiziellen Passes, insbesondere eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses.

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

Art. 11 Andere Sicherheiten

Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Art. 2 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.

4. Abschnitt Visumerteilung und Widerruf24

Art. 11a25 Eintreten auf das Visagesuch

Auf ein Visumgesuch wird nur eingetreten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 des EG-Visakodex26 erfüllt sind.

Footnotes

  1. [25] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Art. 12 Voraussetzungen für die Visumerteilung27

Ein Visum kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, wenn sie die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen.

Das Visum wird verweigert, wenn:

  1. …28

  2. unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Belege eingereicht werden, um das Visum zu erschleichen;

  3. begründete Zweifel an der Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder am Aufenthaltszweck bestehen;

  4. 29 die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments kürzer ist als der geplante Aufenthalt, einschliesslich der für die Rückreise benötigten Zeit; vorbehalten bleibt ein gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 ausgestelltes Ausnahmevisum;

  5. 30 ein Schengen-Staat im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 22 des Visakodex31 Einwände gegen eine Visumerteilung vorbringt;

  6. 32 ein Reisedokument vorgewiesen wird, das nicht in allen Schengen-Staaten zur Einreise anerkannt wird;

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

  1. 33 der Zweck des geplanten Aufenthalts nicht begründet wird;

  2. 34 sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller innerhalb von sechs Monaten bereits drei Monate in einem Schengen-Staat mit einem Schengen-Visum oder einem räumlich beschränkten Visum aufgehalten hat;

  3. 35 der Nachweis über das Vorhandensein einer gültigen Reisekrankenversicherung nicht erbracht wird.

Wird ein Visum verweigert, so erlässt die Auslandvertretung eine Verfügung.36

Das BFM kann in Fällen nach Absatz 2 Buchstaben e im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt in der Schweiz von höchstens drei Monaten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen.37

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  2. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  3. [37] Eingefügt durch Ziff. III der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).

Art. 13 Visumkategorien und Ausgestaltung der Visa38

Es werden folgende Visumkategorien unterschieden:

  1. Flughafentransitvisum (Kategorie A);

  2. Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens drei Monaten (Kategorie C);

  3. räumlich beschränktes Visum der Kategorie A oder C;

  4. an der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C;

  5. nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Kategorie D).39 2 Das Ausfüllen des Visums richtet sich nach Artikel 27 und Anhang VII des EG- Visakodex40.41

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

DasBFM stellt die nach der Verordnung (EG) Nr. 333/200242 erforderlichen Formblätter zur Verfügung.

Footnotes

  1. [38] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  2. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Art. 14 Visumverfahren

Das Verfahren für die Erteilung eines Visums und die Festlegung der Zuständigkeit zur Ausstellung des Visums richten sich nach:

  1. 43 den Artikeln18 und 25 des Übereinkommens vom 19. Juni 199044 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen;

  2. 45 den Artikeln 4–36 des EG-Visakodex46;

  3. 47 Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex48;

  4. …49

  5. 50 den Artikeln 12–19 und 27–35 dieser Verordnung.

Footnotes

  1. [44] ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31.3.2010, S. 1

Art. 15 Visumausstellung

Die Auslandvertretung kann unter Vorbehalt der Artikel 28 Absatz 2 und 30 das Visum für einen höchstens drei Monate dauernden bewilligungsfreien Aufenthalt mit folgenden Aufenthaltszwecken ausstellen:

  1. Tourismus;

  2. Besuch;

  3. theoretische Ausbildung;

  4. medizinische Behandlung und Kuraufenthalt;

Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom18. Febr. 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4)

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.

  1. Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen;

  2. Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz, die eine Chauffeuse oder ein Chauffeur im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchführt;

  3. vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien;

  4. geschäftliche Besprechungen;

  5. grenzüberschreitende Dienstleistung oder Erwerbstätigkeit im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers, sofern diese Tätigkeiten nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe;

  6. ein- oder mehrmalige Durchreise und Flughafentransit.

Die Kantone können zu Visumgesuchen nach Absatz 1 vorgängig Stellung nehmen. Das BFM legt fest, in welchen Fällen die Auslandvertretung vor Ausstellung eines Visums eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde oder des BFM einholen muss.

Die Auslandvertretung darf das Visum nur mit der Ermächtigung der zuständigen Behörden (Art.27 und 30) ausstellen, wenn:

  1. der Aufenthalt mehr als drei Monate dauern soll; oder

  2. unabhängig von der Aufenthaltsdauer ein anderer als in Absatz 1 genannter Aufenthaltszweck angeführt wird.

Die Auslandvertretung darf ein Ausnahmevisum gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 nur mit Ermächtigung des BFM beziehungsweise des EDA ausstellen. Das BFM beziehungsweise das EDA veranlasst, dass die anderen Schengen-Staaten unterrichtet werden (Art. 25 Abs. 4 EG-Visakodex51).52

Footnotes

  1. [52] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Art. 16 Festgelegter Aufenthaltszweck

Die Ausländerin oder der Ausländer ist an den im Visum festgelegten Aufenthaltszweck gebunden.

Art. 17 Gültigkeits- und Aufenthaltsdauer

Für jedes Visum wird nach den Bedürfnissen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und in Abhängigkeit von der Gültigkeit des Reisedokuments eine Gültigkeitsdauer festgelegt.

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

Die Gültigkeitsdauer von Schengen-Visa richtet sich nach den Artikeln24 und 26 Absätze2 und 3 des EG-Visakodex53; sie beträgt längstens fünf Jahre. Bei der erstmaligen Visumerteilung beträgt die Gültigkeitsdauer, von begründeten Fällen abgesehen, längstens sechs Monate. Das Visum kann für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.54

Die Aufenthaltsdauer für Personen mit einem Schengen-Visum beträgt maximal drei Monate innerhalb einer Periode von sechs Monaten nach der ersten Einreise in einen Schengen-Staat.55

Footnotes

  1. [54] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  2. [55] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Art. 18 Rückreisevisum

Das BFM sowie auf dessen Weisung die kantonalen Ausländerbehörden können Ausländerinnen und Ausländern, deren Anwesenheit in der Schweiz nicht durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geregelt ist, in besonderen Fällen Rückreisevisa erteilen.

Art. 19 Widerruf eines Visums

Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde widerruft nach den Weisungen des BFM das Visum, wenn:

  1. festgestellt wird, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 nicht mehr erfüllt sind;

  2. sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht erfüllt waren (Art. 12);

  3. die Inhaberin oder der Inhaber des Visums zum Zwecke der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben ist, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines von einem Schengen-Staat erteilten Visums oder Rückreisevisums und reist zu Transitzwecken ein, um sich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

Bei Widerruf des Visums erlässt die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde eine Verfügung.56

Wurde das widerrufene Visum nicht von der Schweiz ausgestellt, so unterrichtet das BFM den ausstellenden Schengen-Staat über den Widerruf (Art. 34 Abs. 1 EG- Visakodex57).58

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

Footnotes

  1. [56] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  2. [58] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Footnotes

  1. [24] Ursprünglich vor Art. 12.

5. Abschnitt Verfahren an der Grenze

Art. 20 Überschreiten der Grenze

Die Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenzkodex59. Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften nach dem Zollgesetz vom18. März 200560 und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

Footnotes

  1. [59] ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 5
  2. [60] SR 631.0

Art. 21 Schengener Aussengrenzen

Das BFM legt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung und den für die Personenkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengener Aussengrenzen der Schweiz fest.

Die Regelung der Personenkontrollen an den Schengener Aussengrenzen bei der Ein- und Ausreise auf dem Land- und Luftweg richtet sich nach Anhang VI Ziffern1 und 2 des Schengener Grenzkodex61.

Für Einreisen an Flugplätzen, die nicht zu den Schengener Aussengrenzen gehören, wird eine vorgängige Bewilligung der für die Personenkontrollen am Landeort zuständigen Behörde benötigt.

Footnotes

  1. [61] ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 24

Art. 22 Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Sind die nach Artikel 23 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex62 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.

In dringenden Fällen ordnet das EJPD kurzfristig die sofort notwendigen Massnahmen zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an. Es unterrichtet den Bundesrat umgehend darüber.63

Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen werden vom Grenzwachtkorps im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.

Footnotes

  1. [62] ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 12
  2. [63] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Art. 23 Zuständigkeit für die Personenkontrollen

Das EJPD regelt die Durchführung der Personenkontrollen an den Aussen- und den Binnengrenzen.

Das Grenzwachtkorps erledigt die Personenkontrollen an der Grenze sowohl im Rahmen seiner ordentlichen Aufgaben als auch gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den Kantonen (Art. 9 Abs. 2 AuG und Art. 97 des Zollgesetzes vom18. März 200564.

Das BFM kann die Grenzkontrollorgane ermächtigen, die Einreiseverweigerung nach Artikel 65 Absatz 2 AuG auszufertigen und zu eröffnen.

Die Kantone können das Grenzwachtkorps ermächtigen, die Wegweisung nach

Footnotes

  1. [64] SR 631.0

Artikel 64 Absatz 2 AuG auszufertigen und zu eröffnen.

Art. 24 Rechtmässige Einreise

Die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern ist im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 AuG rechtmässig, wenn die Vorschriften über den Besitz von Ausweisschriften, das Visum und die Grenzkontrollen eingehalten wurden und kein Einreiseverbot verfügt wurde.

6. Abschnitt Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Beförderungsunternehmen

Art. 25 Umfang der Sorgfaltspflicht

Als zumutbare Vorkehren für Luftverkehrs-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen (Beförderungsunternehmen) nach Artikel 92 Absatz 2 AuG gelten:

  1. die Kontrolle der Gültigkeit der Reisedokumente und Visa vor der Abreise;

  2. das Erkennen von Fälschungen unter Einsatz einfacher und zweckmässiger Hilfsmittel, sofern dem Beförderungsunternehmen die Fälschungsmerkmale mitgeteilt wurden.

Das BFM kann von den Beförderungsunternehmen zusätzliche Massnahmen verlangen, wenn:

  1. bei bestimmten Verkehrsverbindungen ein erhebliches Migrationsrisiko besteht; oder

  2. die Anzahl der Personen, die nicht über die für die Durch-, Ein- oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen, stark ansteigt.

Art. 26 Vereinbarungen mit Beförderungsunternehmen

Das BFM kann mit Beförderungsunternehmen Vereinbarungen abschliessen über:

  1. die Mitwirkung des BFM bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Methoden zur Verhinderung der Einreise von Personen ohne die erforderlichen Reisedokumente und Visa;

  2. die Beratung durch das BFM im Hinblick auf die Prävention und die Erkennung von Ausweis- und Visumfälschungen;

  3. die Sorgfaltspflicht der Beförderungsunternehmen nach Artikel 92 AuG und die Zusammenarbeit mit den Behörden bei der Kontrolle der Reisedokumente und Visa;

  1. das Rückweisungsverfahren und die Betreuungs- und Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmen bei Passagieren, denen die Ein- oder Durchreise verweigert wurde;

  2. die Einführung von kostendeckenden Pauschalen anstelle der Lebenshaltungs- und Betreuungskosten nach Artikel 93 AuG;

  3. die Zusammenarbeit der Beförderungsunternehmen mit den Behörden betreffend die Ausschaffung von Personen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat;

  4. das Vorgehen bei Streitigkeiten.

Wurden kostendeckende Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe e vereinbart, so übernimmt das BFM die Lebenshaltungs- und Betreuungskosten der Passagiere nach

Artikel 93 AuG. Bei einer leichten Sorgfaltspflichtverletzung durch das Beförderungsunternehmen ist die Busse nach Artikel 120a AuG in der Pauschale nach

Absatz 1 Buchstabe e enthalten.

7. Abschnitt Zuständige Behörden

Art. 27 BFM

Das BFM ist für die Visumerteilung zuständig. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des EDA nach Artikel 30 sowie der zuständigen kantonalen Behörden, wenn für den vorgesehenen Aufenthalt eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist.

Das BFM erstellt für die Umsetzung der Visumpraxis, der Grenzkontrollen an den Schengener Aussengrenzen und der nationalen Ersatzmassnahmen an den Binnengrenzen Lagebilder über die illegale Migration. Dabei arbeitet es mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen.

Es wirkt bei der Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Behördenmitglieder mit.

Es erstattet Bericht über erteilte und verweigerte Visa und erstellt die Visumstatistik.

Es ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden.

Art. 28 Auslandvertretungen

Die Auslandvertretungen sind im Rahmen von Artikel 15 für die Visumausstellung zuständig.

Zur Koordination der Praxis im Visumverfahren, insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, kann das BFM in Weisungen bestimmen, welche Visumgesuche die Auslandvertretungen den zuständigen Behörden zum Entscheid unterbreiten müssen.65

Footnotes

  1. [65] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Art. 2966 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörden

Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden können das Visum nach den Weisungen des BFM sowie nach den Artikeln35 und 36 und Anhang IX des EG-Visakodex67 ausnahmsweise selbstständig ausstellen.

Wird bei der Einreise um ein Visum nach Absatz 1 ersucht und wird dieses verweigert, so erlässt die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde eine Verfügung.

Footnotes

  1. [66] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  2. [35] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Art. 30 EDA

Das EDA ist zuständig für Einreisebewilligungen und -verweigerungen betreffend:

  1. Personen, die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren;

  2. Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen;

  3. Personen, die aufgrund des Völkerrechts oder aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200768 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.

Footnotes

  1. [68] SR 192.12

Art. 31 Aufsicht

Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.

8. Abschnitt Zusammenarbeit der Behörden

Art. 32 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren

Das EDA und das BFM unterbreiten Gesuche von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnten, folgenden Behörden zur Stellungnahme:

  1. dem Bundesamt für Polizei;

  2. dem Staatssekretariat für Wirtschaft;

  3. der Eidgenössischen Finanzverwaltung;

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

  1. den kantonalen Ausländerbehörden;

  2. 69 dem Nachrichtendienst des Bundes.

Verlangt ein Schengen-Staat eine Konsultation (Art. 22 EG-Visakodex70), so leitet die zuständige Auslandvertretung das Visumgesuch an das BFM weiter. Dieses übermittelt es an die zuständige ausländische Behörde. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 22 des EG-Visakodex.71

Das BFM unterrichtet in den nach den Artikeln 31 und 34 des EG-Visakodex vorgesehenen Fällen die anderen Schengen-Staaten.72

Footnotes

  1. [71] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  2. [72] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Art. 33 Stellvertretung im Visumverfahren

Für die Regelung der Stellvertretung im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gelten die Artikel 5 Absatz 4 und 8 des EG- Visakodex73. Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abkommen.74

Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EJPD mit den Schengen-Staaten Verträge über die gegenseitige Stellvertretung im Visumverfahren abschliessen. Es berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zu den betroffenen Staaten.75

Footnotes

  1. [74] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  2. [75] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5097).

Art. 3476 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort

Für die Zusammenarbeit im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gilt Artikel 48 des EG-Visakodex77.

Footnotes

  1. [76] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Art. 35 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden

Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten eng zusammen.

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

9. Abschnitt Automatisierte Grenzkontrolle an den Schengener Aussengrenzen

am Flughafen

Art. 36 Automatisierte Grenzkontrolle

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen eine automatisierte Grenzkontrolle durchführen, um die Personenkontrollen zu vereinfachen.

Bei der automatisierten Grenzkontrolle werden:

  1. die biometrischen Daten, die in der Teilnehmerkarte oder dem biometrischen Pass gespeichert sind, mit den entsprechenden biometrischen Merkmalen der reisenden Person abgeglichen; und

  2. die Personendaten im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 1 der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200878 und im Schengener Informationssystem (SIS) nach der N-SIS-Verordnung vom 7. Mai 200879 überprüft.

Ist eine Person im RIPOL oder im SIS verzeichnet, so ist die Ein- oder Ausreise durch die automatisierte Grenzkontrolle nicht möglich. Treffer im RIPOL oder SIS sind den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden mit geeigneten technischen Massnahmen anzuzeigen.

Footnotes

  1. [78] SR 361.0
  2. [79] SR 362.0

Art. 37 Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle

An der automatisierten Grenzkontrolle können ausschliesslich Personen teilnehmen, die:

  1. die Schweizer Staatsangehörigkeit haben oder sich auf die Bestimmungen des Abkommens vom21. Juni 199980 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom4. Januar 196081 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation berufen können;

  2. volljährig sind;

  3. einen gültigen Reisepass besitzen, der nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist; und

  4. nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben oder von einer Fernhaltemassnahme betroffen sind.

Wer an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen will, muss sich im Informationssystem nach Artikel 39 registrieren lassen; davon ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines biometrischen Passes.

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden informieren die Personen, die an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen wollen, über die Details der Teilnahme.

Footnotes

  1. [80] SR 0.142.112.681

Art. 38 Teilnehmerkarte

Wer im Informationssystem nach Artikel 39 registriert ist, erhält eine Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle.

Zur Ausstellung der Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:

  1. Fingerabdrücke;

  2. Gesichtsbilder.

Sobald die Daten auf der Teilnehmerkarte registriert sind, werden keine biometrischen Daten mehr aufbewahrt.

Der Inhalt des Datenchips der Teilnehmerkarte ist durch geeignete Massnahmen zu schützen.

Art. 39 Informationssystem

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden betreiben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten der Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren lassen.

Im Informationssystem können die folgenden Daten bearbeitet werden:

  1. Name;

  2. Allianzname;

  3. Vorname;

  4. Geschlecht;

  5. Geburtsdatum und Geburtsort;

  6. Nationalität;

  7. Zivilstand;

  8. Adresse;

  9. Art, Nummer und Ablaufdatum des Reisepasses;

  10. Registrierungs- und Erfassungsdatum;

  11. Berechtigung zur Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle.

Im Informationssystem werden zudem Journale geführt über die bei der Registrierung erfolgte Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen.

Die Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren, müssen ihre schriftliche Einwilligung zur Bearbeitung der Personendaten geben. Sie sind vor der Registrierung über den Inhaber des Informationssystems, den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.

Art. 40 Datenbekanntgabe

Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person, die oder deren Reisepass im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist, dürfen der ausschreibenden Behörde bekannt gegeben werden.

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können den Flughafenbetreiber oder eine von diesem beauftragte Drittperson informieren, welche Personen im Informationssystem nach Artikel 39 registriert sind.

Art. 41 Verantwortlichkeit und Löschung der Daten

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind für das Informationssystem sowie für die Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person werden unverzüglich gelöscht, wenn:

  1. die Person auf die weitere Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle verzichtet;

  2. bekannt wird, dass die Teilnahmevoraussetzungen nach Artikel 37 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.

Art. 42 Rechte der Betroffenen

Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richten sich die Rechte der Betroffenen, namentlich das Auskunftsrecht und das Recht, Daten berichtigen oder löschen zu lassen, nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz gewährleisten, findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 199282 über den Datenschutz Anwendung.

Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der für die Grenzkontrollen zuständigen Behörde einzureichen.

Footnotes

  1. [82] SR 235.1

Art. 43 Datensicherheit

Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Datensicherheit nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz gewährleisten, richtet sich die Datensicherheit nach der Verordnung vom14. Juni 199383 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, nach dem Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200384 sowie nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans des Bundes.

Die zuständigen Behörden treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.

Footnotes

  1. [83] SR 235.11
  2. [84] SR 172.010.58

Art. 44 Statistik und Datenanalyse

Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Bearbeitung der im Informationssystem enthaltenen Daten nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz gewährleisten, findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 199285 über den Datenschutz Anwendung.

Die Daten müssen so bearbeitet werden, dass jegliche Zuordnung zu den betroffenen Personen ausgeschlossen ist.

Footnotes

  1. [85] SR 235.1

10. Abschnitt Überwachung der Ankunft am Flughafen

Art. 45 Gesichtserkennungssystem

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können als technisches Erkennungsverfahren nach Artikel 103 Absatz 1 AuG ein Gesichtserkennungssystem betreiben. Es beruht auf einem biometrischen Verfahren zur Vermessung der Gesichter ankommender Personen am Flughafen.

Art. 46 Inhalt des Gesichtserkennungssystems

Im Gesichtserkennungssystem werden folgende Daten erfasst und gespeichert:

  1. eine Einzelbildaufnahme des Gesichts (Erstbild);

  2. Namen, Vornamen und Aliasnamen der betroffenen Person;

  3. Geburtsdatum;

  4. Geschlecht;

  1. Staatsangehörigkeit;

  2. Abflugort;

  3. Bildaufnahmen der Reisedokumente, von anderen persönlichen Ausweisen und von Flugdokumenten;

  4. Ort, Datum und Zeit der Erfassung.

Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts und speichert die daraus gewonnenen biometrischen Daten.

Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f werden aus den Reisedokumenten und den Flugdokumenten übernommen. Für Daten, die sich nicht aus diesen Dokumenten entnehmen lassen, wird auf die mündlichen Angaben der betroffenen Person abgestellt.

Art. 47 Voraussetzungen für die Datenerfassung

Das Gesichtserkennungssystem darf eingesetzt werden bei einer Person, die auf dem Luftweg zu einem schweizerischen Flughafen gelangt und bei der ein Verdacht auf illegale Migration oder auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht.

Art. 48 Voraussetzungen für die Datenabfrage

Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten dürfen abgefragt werden zur Feststellung der Identität oder der Herkunft einer Person, die:

  1. im Transitbereich des Flughafens polizeilich kontrolliert wird, dort ein Asylgesuch stellt oder die Passkontrolle passieren will; und

  2. dabei keine gültigen oder keine ihr zustehenden Reisedokumente oder keine Flugdokumente vorweist.

Art. 49 Vorgehen bei der Datenabfrage

Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln47 und 48 erfüllt, so wird eine Einzelbildaufnahme vom Gesicht der betreffenden Person erstellt. Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme und vergleicht die daraus gewonnenen Daten mit den im Gesichtserkennungssystem gespeicherten biometrischen Daten.

Stimmen die biometrischen Daten überein, so zeigt das Gesichtserkennungssystem die Daten nach Artikel 46 Absatz 1 an.

Footnotes

  1. [47] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Art. 50 Datenbekanntgabe

Die Daten nach Artikel 46 Absatz 1 können im Einzelfall folgenden Amtsstellen weitergegeben werden, sofern diese sie für ein Asyl- oder Wegweisungsverfahren benötigen:

  1. BFM;

  2. kantonale Ausländerbehörden;

  3. Auslandvertretungen.

Art. 51 Löschung der Daten

Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten müssen innerhalb von

Tagen gelöscht werden.

Werden die gespeicherten Daten für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt, so werden sie gelöscht, sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren eingestellt wird.

Die bei einer Datenabfrage für den Vergleich mit dem Erstbild erstellte Einzelbildaufnahme und die dazugehörenden biometrischen Daten müssen unmittelbar nach der Datenabfrage gelöscht werden.

Art. 52 Verantwortlichkeit

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind verantwortlich für die Sicherheit des Gesichtserkennungssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten.

Art. 53 Rechte der Betroffenen, Datensicherheit, Statistik und Auswertung

Die Rechte der Betroffenen, die Datensicherheit, die Statistik und die Auswertung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 41 Absatz 3 und 42–44.

11. Abschnitt Rechtsschutz

Art. 54

Die Verfügungen nach den Artikeln 12 Absatz 3, 19 Absatz 2 und 29 Absatz 2 werden im Namen des BFM (Art. 27) oder des EDA (Art. 30) mit dem Standardformular nach Anhang VI des EG-Visakodex86 erlassen.87

Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer im Rahmen einer Kontrolle der Einreisevoraussetzungen am Flughafen die Einreise in die Schweiz verweigert, so erlässt das BFM eine beschwerdefähige Verfügung nach Artikel 65 Absatz 2 AuG.

Beschwerdefähige Verfügungen nach Artikel 7 Absätze2 und 3 AuG werden durch das Grenzwachtkorps erlassen.

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

Footnotes

  1. [87] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

12. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom24. Oktober 200788 über das Einreise- und Visumverfahren wird aufgehoben.

Art. 56 Änderung des bisherigen Rechts

…89

Art. 57 Übergangsbestimmung

Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.

Art. 58 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.

[AS 2007 5537 6657 Anhang Ziff. 3]

Die Änderung kann unter AS 2008 5441 konsultiert werden.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  2. [28] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, mit Wirkung seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  3. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  4. [32] Eingefügt durch Ziff. III der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
  5. [34] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  6. [41] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  7. [43] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1449).
  8. [45] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  9. [49] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, mit Wirkung seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
  10. [50] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200490 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); b. Abkommen vom 26. Oktober 200491 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200492 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200593 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; e. Protokoll vom 28. Februar 200894 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Footnotes

  1. [90] SR 0.362.31
  2. [91] SR 0.362.1
  3. [92] SR 0.362.32
  4. [93] SR 0.362.33
  5. [94] SR 0.362.311; noch nicht publiziert.