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Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen
vom 14. März 2001 (Stand am 27. Dezember 2006)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für vom Bund geführte Empfangsstellen, Transitzentren und Notschlafstellen (Unterkünfte des Bundes).
Das Bundesamt für Migration2 (Bundesamt) hält in einer Hausordnung weitere organisatorische Bestimmungen über den Betrieb der Unterkünfte des Bundes fest.
Art. 2 Öffnungszeiten
Die Empfangsstellen sind für die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen von Montag bis Freitag durchgehend von 08.00 bis 17.00 Uhr geöffnet.
Ausserhalb der Öffnungszeiten werden Asylsuchende und Schutzbedürftige bei Vorliegen besonderer Umstände aufgenommen, insbesondere wenn sie ihr Gesuch an der Grenze gestellt haben und ihnen die Einreise bewilligt wurde.
Art. 3 Nachtruhe
Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 06.00 Uhr.
Art. 4 Abnahme von Gegenständen
Das Personal darf Asylsuchende und Schutzbedürftige sowie deren mitgeführte Sachen auf Reise- und Identitätspapiere, gefährliche Gegenstände, Vermögenswerte im Sinne von Artikel 86 Absatz 4 AsylG, elektronische Geräte, welche die Ruhe stören, alkoholische Getränke, Betäubungsmittel sowie Lebensmittel hin durchsuchen und diese sicherstellen.
Asylsuchende und Schutzbedürftige dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Das Bundesamt nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise zu den Akten.
Der Konsum von Alkohol ist in den Unterkünften des Bundes verboten.
AS 2001 891
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Beim Austritt aus den Unterkünften des Bundes werden die sichergestellten Gegenstände zurückgegeben. Sichergestellte Lebensmittel können in den Ausgang mitgenommen werden. Verbotene Waffen und Betäubungsmittel werden der Polizei übergeben.
Vermögenswerte im Sinne von Artikel 86 Absatz 4 AsylG, die den Wert von 1000 Franken übersteigen, werden gegen Quittung eingezogen.
Art. 5 Unterbringung
Die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden in nach Geschlecht getrennten Schlafräumen untergebracht. Den besonderen Bedürfnissen von Kindern, Familien und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung angemessen Rechnung zu tragen.
Art. 6 Medizinische Betreuung
Der Zugang zu angemessener medizinischer Betreuung wird gewährleistet.
Art. 7 Hausarbeiten
Asylsuchende und Schutzbedürftige sind verpflichtet, auf Anordnung des Personals bei Hausarbeiten mitzuhelfen.
Art. 8 Ausgangsbewilligung
Nach der Erstellung der Fingerabdruckbogen und der Fotografien kann das Personal den Asylsuchenden und Schutzbedürftigen eine schriftliche Ausgangsbewilligung erteilen.
Mit der Bewilligung können Asylsuchende und Schutzbedürftige die Unterkünfte des Bundes in der Regel wie folgt verlassen:
von Montag bis Freitag von 09.00 bis 17.00 Uhr;
an Wochenenden von Freitag um 09.00 Uhr bis Sonntag um 19.00 Uhr.
Dieselben Bestimmungen wie an Wochenenden gelten an den anerkannten Feiertagen ab 09.00 Uhr des letzten vorangehenden Arbeitstages.
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Das Bundesamt kann in einer Hausordnung weitere organisatorische Bestimmungen zur Ausgangsregelung festhalten.
Art. 8a4 Verweigerung der Ausgangsbewilligung
Die Ausgangsbewilligung kann Asylsuchenden und Schutzbedürftigen verweigert werden, wenn sie:
sich an diesem Tag zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zur Verfügung halten müssen;
Hausarbeiten nach Artikel 7 zu erledigen haben; oder
Auflagen missachten, die ihnen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erteilt wurden.
Mit der Verweigerung des Ausgangs kann der betroffenen Person das Verbot auferlegt werden, bestimmte Räume der Empfangsstelle zu betreten, die für Asylsuchende und Schutzbedürftige sonst allgemein zugänglich sind.
Die Verweigerung des Ausgangs erfolgt formlos.
Ist die Ausgangsbewilligung für mehr als einen Tag verweigert worden oder wird sie mehrmals hintereinander verweigert, so ist der betroffenen Person auf ihr Verlangen hin eine beschwerdefähige Verfügung auszustellen.
Art. 8b5 Ausschluss aus der Empfangsstelle
Asylsuchende und Schutzbedürftige, die durch ihr Verhalten andere Personen in der Empfangsstelle gefährden, die Ruhe stören oder sich weigern, die Anordnungen des Personals zu befolgen, können für maximal 24 Stunden aus der Empfangsstelle ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss aus der Empfangsstelle erfolgt mit Verfügung.
Art. 9 Kommunikationsmöglichkeiten
Den Asylsuchenden und Schutzbedürftigen stehen Telefonautomaten zur Verfügung.
Der freie Verkehr mit einer Rechtsvertretung ist gewährleistet. In den Unterkünften des Bundes sind Listen von Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern frei zugänglich.
Mitteilungen von Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern und Postsendungen für Asylsuchende und Schutzbedürftige werden weitergeleitet.
Art. 10 Zutritt
Die Unterkünfte des Bundes sind ausschliesslich für die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen bestimmt. Sie sind der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugänglich.
Asylsuchende und Schutzbedürftige können mit der Zustimmung des Personals Besucherinnen und Besucher empfangen. Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass die Besucherinnen und Besucher das Bestehen einer Beziehung zu bestimmten Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen glaubhaft machen können.
Seelsorgerinnen und Seelsorger haben nach vorgängiger Akkreditierung während den Öffnungszeiten Zutritt zu den Empfangsstellen.
Die Besuchszeiten dauern täglich von 14.00 bis 16.30 Uhr. Das Bundesamt kann die Besuchszeiten aus organisatorischen Gründen abändern.
Besucherinnen und Besucher melden sich bei der Loge an und ab und weisen sich aus. Das Logenpersonal kann sie auf gefährliche Gegenstände und Alkohol hin durchsuchen und solche Gegenstände bis zum Verlassen der Unterkünfte des Bundes sicherstellen. Verbotene Waffen werden der Polizei übergeben.
Der Besuch findet nur in den dafür bezeichneten Räumen statt.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 2001 in Kraft.