142.311.23
Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich
vom 24. November 2007 (Stand am 1. Oktober 2013)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 112b Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (AsylG)3 und
Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 18 der Asylverordnung1 vom 11. August 19994
über Verfahrensfragen (AsylV 1), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Empfangsstellen, die besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG, die im Rahmen von Testphasen betriebenen Zentren des Bundes, die vom Bund betriebenen Aussenstellen sowie die Unterkünfte an den internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich-Kloten (Unterkünfte des Bundes).
Art. 2 Zutritt
Die Unterkünfte des Bundes sind ausschliesslich für die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen bestimmt. Sie sind der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugänglich.
Art. 3 Abnahme von Gegenständen
Das Sicherheitspersonal darf Asylsuchende und Schutzbedürftige sowie deren mitgeführte Sachen auf Reise- und Identitätspapiere, gefährliche Gegenstände, Vermögenswerte im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c AsylG und Artikel 16 Absatz 4 der Asylverordnung2 vom 11. August 19996 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), elektronische Geräte, welche die Ruhe stören, alkoholische Getränke, Betäubungsmittel sowie Lebensmittel hin durchsuchen und diese AS 2007 6621 sicherstellen. Verbotene Waffen und Betäubungsmittel werden umgehend der Polizei übergeben.
Asylsuchende und Schutzbedürftige dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Das Bundesamt für Migration (BFM) nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise zu den Akten.
Beim Austritt aus den Unterkünften des Bundes werden die sichergestellten Gegenstände zurückgegeben.
Vermögenswerte im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c AsylG und Artikel 16 Absatz 4 AsylV2, die den Wert von 1000 Franken übersteigen, werden gegen Quittung eingezogen.
Art. 4 Unterbringung
Die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden in nach Geschlecht getrennten Schlafräumen untergebracht. Den besonderen Bedürfnissen von Kindern, Familien und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Der Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln in den Unterkünften des Bundes ist verboten.
Art. 5 Medizinische Betreuung
Der Zugang zur notwendigen medizinischen und zahnärztlichen Grund- beziehungsweise Notversorgung wird gewährleistet.
Art. 6 Hausarbeiten
Asylsuchende und Schutzbedürftige sind verpflichtet, auf Anordnung des Betreuungspersonals bei Hausarbeiten mitzuhelfen.
Art. 6a7 Beschäftigungsprogramme
Asylsuchende und Schutzbedürftige, die mindestens 16 Jahre alt sind, können an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, die eine Tagesstruktur schaffen und damit das Zusammenleben erleichtern.
Ein Anspruch auf Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen besteht nicht. Bei Knappheit werden die Plätze nach dem Rotationsprinzip vergeben. In den Transitbereichen der internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich-Kloten werden keine Beschäftigungsprogramme angeboten.
Die Beschäftigungsprogramme müssen einem allgemeinen lokalen oder regionalen Interesse des Kantons oder der Gemeinde entsprechen oder ein besseres Zusammenleben mit der ansässigen Wohnbevölkerung fördern. Sie dürfen die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren.
Den asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen kann eine Motivationsentschädigung ausgerichtet werden. Personen, die sich in einem besonderen Zentrum aufhalten, erhalten die Motivationsentschädigung nur in Form von Sachleistungen.
Die Teilnahme der asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen an den Beschäftigungsprogrammen darf notwendige Verfahrensschritte nicht behindern.
Das BFM kann Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen ausrichten bis zu dem dafür vorgesehenen und im Budget festgelegten jährlichen Höchstbetrag.
Art. 6b8 Vereinbarung über ein Beschäftigungsprogramm
Das BFM schliesst mit dem Standortkanton, der Standortgemeine oder einem beauftragten Dritten eine Leistungsvereinbarung mit namentlich dem folgenden Inhalt ab:
Konkreter Zweck und Dauer des Beschäftigungsprogramms;
Inhalt der Leistungen des Standortkantons, der Standortgemeinde oder des beauftragten Dritten und deren vollständige oder teilweise Finanzierung durch den Bund;
Höchstzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
Betrag der allfälligen Motivationsentschädigung pro Tag oder Stunde und Teilnehmerin oder Teilnehmer.
Das Unternehmen, das den Betrieb einer Empfangsstelle, eines besonderen Zentrums, eines im Rahmen von Testphasen betriebenen Zentrums des Bundes oder einer Aussenstelle sicherstellt, ist verantwortlich für die Umsetzung der mit dem BFM vereinbarten Beschäftigungsprogramme. Das Unternehmen handelt unter der Leitung des BFM.
Art. 7 Kommunikationsmöglichkeiten
Den Asylsuchenden und Schutzbedürftigen stehen Telefonautomaten zur Verfügung. Ebenso steht ihnen die Nutzung von Telefaxgeräten zur Verfügung, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist.
In den Unterkünften des Bundes sind Listen mit Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich.
Mitteilungen von Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsvertretungen und Postsendungen für Asylsuchende und Schutzbedürftige werden weitergeleitet.
2. Abschnitt Empfangsstellen, besondere Zentren und Aussenstellen9
Art. 8 Öffnungszeiten
Die Empfangs- und Aussenstellen sind für die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen von Montag bis Freitag durchgehend von 08.00 bis 17.00 Uhr geöffnet.
Ausserhalb der Öffnungszeiten werden Asylsuchende und Schutzbedürftige bei Vorliegen besonderer Umstände aufgenommen, insbesondere wenn sie ihr Gesuch an der Grenze gestellt haben und ihnen die Einreise bewilligt wurde.
Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 06.00 Uhr.
Art. 9 Zutritt für Drittpersonen
Seelsorgerinnen und Seelsorger haben nach vorgängiger Akkreditierung während den Öffnungszeiten Zutritt zu den Empfangs- und Aussenstellen.
Der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten wird während den Besuchszeiten ermöglicht.
Art. 10 Besuch
Asylsuchende und Schutzbedürftige können mit der Zustimmung des Personals Besucherinnen und Besucher empfangen. Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass die Besucherinnen und Besucher das Bestehen einer Beziehung zu bestimmten Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen glaubhaft machen können.
Die Besuchszeiten dauern täglich von 14.00 bis 16.30 Uhr. Das BFM kann die Besuchszeiten aus organisatorischen Gründen abändern.
Besucherinnen und Besucher melden sich bei der Loge an und ab und weisen sich aus. Das Sicherheitspersonal kann sie auf gefährliche Gegenstände und Alkohol hin durchsuchen und solche Gegenstände und Alkohol bis zum Verlassen der Unterkünfte des Bundes sicherstellen. Verbotene Waffen werden umgehend der Polizei übergeben.
Der Besuch findet nur in den dafür bezeichneten Räumen statt.
Art. 11 Ausgangsbewilligung
Nach der Erstellung der Fingerabdruckbogen und der Fotografien kann das Personal den Asylsuchenden und Schutzbedürftigen eine schriftliche Ausgangsbewilligung erteilen.
Mit der Bewilligung können Asylsuchende und Schutzbedürftige die Empfangs- und Aussenstellen in der Regel wie folgt verlassen:
von Montag bis Freitag von 09.00 bis 17.00 Uhr;
an Wochenenden von Freitag um 09.00 Uhr bis Sonntag um 19.00 Uhr.
Asylsuchende und Schutzbedürftige, die in einem besonderen Zentrum untergebracht sind, können mit Bewilligung das Zentrum von Montag bis Sonntag von 09.00 bis 17.00 Uhr verlassen.10
Dieselben Bestimmungen wie an Wochenenden gelten an den anerkannten Feiertagen ab 09.00 Uhr des letzten vorangehenden Arbeitstages.
Art. 12 Verweigerung der Ausgangsbewilligung
Die Ausgangsbewilligung kann Asylsuchenden und Schutzbedürftigen verweigert werden, wenn sie:
sich an diesem Tag zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zur Verfügung halten müssen;
Hausarbeiten nach Artikel 6 zu erledigen haben; oder
Auflagen missachten, die ihnen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erteilt wurden.
Mit der Verweigerung des Ausgangs kann der betroffenen Person das Verbot auferlegt werden, bestimmte Räume der Empfangs- oder Aussenstelle zu betreten, die für Asylsuchende und Schutzbedürftige sonst allgemein zugänglich sind.
Die Verweigerung des Ausgangs erfolgt formlos.
Ist die Ausgangsbewilligung für mehr als einen Tag verweigert worden oder wird sie mehrmals hintereinander verweigert, so ist der betroffenen Person auf ihr Verlangen hin eine beschwerdefähige Verfügung auszustellen.
Art. 13 Ausschluss aus den Empfangs- und Aussenstellen
Asylsuchende und Schutzbedürftige, die durch ihr Verhalten andere Personen in den Empfangs- und Aussenstellen gefährden, die Ruhe stören oder sich weigern, die Anordnungen des Personals zu befolgen, können für maximal 24 Stunden aus den Empfangs- und Aussenstellen ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss aus den Empfangs- und Aussenstellen erfolgt mit einer Verfügung.
3. Abschnitt Unterkünfte an den internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und
Zürich-Kloten
Art. 14 Öffnungszeiten und Betreuung
Die Unterkünfte an internationalen Flughäfen sind durchgehend geöffnet.
Das Betreuungspersonal ist an jedem Wochentag von 07.30 bis 19.30 Uhr anwesend.
Art. 15 Aufenthalt in der Transitzone des Flughafens und Spaziergang im Freien
Asylsuchende und Schutzbedürftige können sich frei im nichtöffentlichen Teil des Flughafens (Transitzone) bewegen.
Sie haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang im Freien.
Art. 16 Zutritt für Drittpersonen
Seelsorgerinnen und Seelsorger haben nach vorgängiger Akkreditierung Zutritt zu den Unterkünften. Sie melden sich beim Betreuungspersonal an und ab.
Der persönliche Kontakt mit einer Rechtsvertretung wird ermöglicht. Sie informiert das Betreuungspersonal über den Termin des Gesprächs mit der asylsuchenden Person.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EJPD vom 14. März 200111 zum Betrieb von Empfangsstellen wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
[AS 2001 891, 2004 1655, 2006 5609]