142.311.23
Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich
vom 24. November 2007 (Stand am 1. Dezember 2017)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 112b Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG)2 und
Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 18 der Asylverordnung1 vom11. August 19993
über Verfahrensfragen (AsylV 1), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Empfangs- und Verfahrenszentren5, die besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG, die im Rahmen von Testphasen betriebenen Zentren des Bundes, die vom Bund betriebenen Aussenstellen sowie die Unterkünfte an den internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich-Kloten (Unterkünfte des Bundes).
Art. 2 Zutritt
Die Unterkünfte des Bundes sind ausschliesslich für die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen bestimmt. Sie sind der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugänglich.
Art. 3 Abnahme von Gegenständen
Das Sicherheitspersonal darf Asylsuchende und Schutzbedürftige sowie deren mitgeführte Sachen auf Reise- und Identitätspapiere, gefährliche Gegenstände, Vermögenswerte im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c AsylG und Artikel 16 Absatz 4 der Asylverordnung2 vom11. August 19996 über Finanzierungsfragen AS 2007 6621
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den1. Febr. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
(AsylV 2), elektronische Geräte, welche die Ruhe stören, alkoholische Getränke, Betäubungsmittel sowie Lebensmittel hin durchsuchen und diese sicherstellen. Verbotene Waffen und Betäubungsmittel werden umgehend der Polizei übergeben.
Asylsuchende und Schutzbedürftige dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM)7 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise zu den Akten.
Beim Austritt aus den Unterkünften des Bundes werden die sichergestellten Gegenstände zurückgegeben.
Vermögenswerte im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c AsylG und Artikel 16 Absatz 4 AsylV2, die den Wert von 1000 Franken übersteigen, werden gegen Quittung eingezogen.
Art. 4 Unterbringung
Die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden in nach Geschlecht getrennten Schlafräumen untergebracht. Den besonderen Bedürfnissen von Kindern, Familien und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Der Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln in den Unterkünften des Bundes ist verboten.
Art. 5 Medizinische Betreuung
Der Zugang zur notwendigen medizinischen und zahnärztlichen Grund- beziehungsweise Notversorgung wird gewährleistet.
Art. 68
Art. 6a9 Beschäftigungsprogramme
Asylsuchende und Schutzbedürftige, die mindestens 16 Jahre alt sind, können an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, die eine Tagesstruktur schaffen und damit das Zusammenleben erleichtern.
Ein Anspruch auf Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen besteht nicht. Bei Knappheit werden die Plätze nach dem Rotationsprinzip vergeben. In den Transitbereichen der internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich-Kloten werden keine Beschäftigungsprogramme angeboten.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Die Beschäftigungsprogramme müssen einem allgemeinen lokalen oder regionalen Interesse des Kantons oder der Gemeinde entsprechen oder ein besseres Zusammenleben mit der ansässigen Wohnbevölkerung fördern. Sie dürfen die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren.
Den asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen kann eine Motivationsentschädigung ausgerichtet werden. Personen, die sich in einem besonderen Zentrum aufhalten, erhalten die Motivationsentschädigung nur in Form von Sachleistungen.
Die Teilnahme der asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen an den Beschäftigungsprogrammen darf notwendige Verfahrensschritte nicht behindern.
Das SEM kann Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen ausrichten bis zu dem dafür vorgesehenen und im Budget festgelegten jährlichen Höchstbetrag.
Art. 6b10 Vereinbarung über ein Beschäftigungsprogramm
Das SEM schliesst mit dem Standortkanton, der Standortgemeine oder einem beauftragten Dritten eine Leistungsvereinbarung mit namentlich dem folgenden Inhalt ab:
Konkreter Zweck und Dauer des Beschäftigungsprogramms;
Inhalt der Leistungen des Standortkantons, der Standortgemeinde oder des beauftragten Dritten und deren vollständige oder teilweise Finanzierung durch den Bund;
Höchstzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
Betrag der allfälligen Motivationsentschädigung pro Tag oder Stunde und Teilnehmerin oder Teilnehmer.
Das Unternehmen, das den Betrieb einem Empfangs- und Verfahrenszentrum, eines besonderen Zentrums, eines im Rahmen von Testphasen betriebenen Zentrums des Bundes oder einer Aussenstelle sicherstellt, ist verantwortlich für die Umsetzung der mit dem SEM vereinbarten Beschäftigungsprogramme. Das Unternehmen handelt unter der Leitung des SEM.
Art. 6c11 Taschengeld
Das SEM kann Asylsuchenden und Schutzbedürftigen während ihres Aufenthalts in einer Unterkunft des Bundes, mit Ausnahme der besonderen Zentren, Taschengeld gewähren. Es besteht kein Anspruch auf Taschengeld.
Art. 7 Kommunikationsmöglichkeiten
Den Asylsuchenden und Schutzbedürftigen stehen Telefonautomaten zur Verfügung. Ebenso steht ihnen die Nutzung von Telefaxgeräten zur Verfügung, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist.
In den Unterkünften des Bundes sind Listen mit Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich.
Mitteilungen von Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsvertretungen und Postsendungen für Asylsuchende und Schutzbedürftige werden weitergeleitet.
2. Abschnitt Empfangs- und Verfahrenszentren, besondere Zentren
und Aussenstellen12
Art. 8 Öffnungszeiten
Die Empfangs- und Verfahrenszentren und Aussenstellen sind für die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen von Montag bis Freitag durchgehend von 08.00 bis 17.00 Uhr geöffnet.
Ausserhalb der Öffnungszeiten werden Asylsuchende und Schutzbedürftige bei Vorliegen besonderer Umstände aufgenommen, insbesondere wenn sie ihr Gesuch an der Grenze gestellt haben und ihnen die Einreise bewilligt wurde.
Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 06.00 Uhr.
Art. 9 Zutritt für Drittpersonen
Seelsorgerinnen und Seelsorger haben nach vorgängiger Akkreditierung während den Öffnungszeiten Zutritt zu den Empfangs- und Verfahrenszentren und Aussenstellen.
Der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten wird während den Besuchszeiten ermöglicht.
Art. 10 Besuch
Asylsuchende und Schutzbedürftige können mit der Zustimmung des Personals Besucherinnen und Besucher empfangen. Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass die Besucherinnen und Besucher das Bestehen einer Beziehung zu bestimmten Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen glaubhaft machen können.
Die Besuchszeiten dauern täglich von14.00 bis 16.30 Uhr. Das SEM kann die Besuchszeiten aus organisatorischen Gründen abändern.
Besucherinnen und Besucher melden sich bei der Loge an und ab und weisen sich aus. Das Sicherheitspersonal kann sie auf gefährliche Gegenstände und Alkohol hin durchsuchen und solche Gegenstände und Alkohol bis zum Verlassen der Unterkünfte des Bundes sicherstellen. Verbotene Waffen werden umgehend der Polizei übergeben.
Der Besuch findet nur in den dafür bezeichneten Räumen statt.
Art. 11 Ausgangsbewilligung
Nach der Erstellung der Fingerabdruckbogen und der Fotografien kann das Personal den Asylsuchenden und Schutzbedürftigen eine schriftliche Ausgangsbewilligung erteilen.
Mit der Bewilligung können Asylsuchende und Schutzbedürftige die Empfangs- und Verfahrenszentren in der Regel wie folgt verlassen:
von Montag bis Freitag von 09.00 bis 17.00 Uhr;
an Wochenenden von Freitag um 09.00 Uhr bis Sonntag um19.00 Uhr.
Asylsuchende und Schutzbedürftige, die in einem besonderen Zentrum untergebracht sind, können mit Bewilligung das Zentrum von Montag bis Sonntag von 09.00 bis 17.00 Uhr verlassen.13
Dieselben Bestimmungen wie an Wochenenden gelten an den anerkannten Feiertagen ab 09.00 Uhr des letzten vorangehenden Arbeitstages.
Art. 12 und 1314
3. Abschnitt Unterkünfte an den internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und
Zürich-Kloten
Art. 14 Öffnungszeiten und Betreuung
Die Unterkünfte an internationalen Flughäfen sind durchgehend geöffnet.
Das Betreuungspersonal ist an jedem Wochentag von 07.30 bis 19.30 Uhr anwesend.
Art. 15 Aufenthalt in der Transitzone des Flughafens und Spaziergang im Freien
Asylsuchende und Schutzbedürftige können sich frei im nichtöffentlichen Teil des Flughafens (Transitzone) bewegen.
Sie haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang im Freien.
Art. 16 Zutritt für Drittpersonen
Seelsorgerinnen und Seelsorger haben nach vorgängiger Akkreditierung Zutritt zu den Unterkünften. Sie melden sich beim Betreuungspersonal an und ab.
Der persönliche Kontakt mit einer Rechtsvertretung wird ermöglicht. Sie informiert das Betreuungspersonal über den Termin des Gesprächs mit der asylsuchenden Person.
3a. Abschnitt:15 Pflichten der Asylsuchenden und Schutzbedürftigen
Art. 16a Einhaltung der Hausordnung
Asylsuchende und Schutzbedürftige in Unterkünften des Bundes bilden eine Hausgemeinschaft und müssen die Hausordnung einhalten.
Art. 16b Hausarbeiten
Asylsuchende und Schutzbedürftige sind verpflichtet, auf Anordnung des Betreuungspersonals bei Hausarbeiten mitzuhelfen. Bei verletzlichen Personen sind die individuellen Umstände zu berücksichtigen.
Art. 16c Anwesenheitspflicht
Asylsuchende und Schutzbedürftige dürfen die Unterkunft nicht verlassen, wenn sie sich am betreffenden Tag zur Behandlung des Asylgesuchs, zur Erledigung von Hausarbeiten, für einen Transfer in eine andere Unterkunft oder zum Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten müssen.
3b. Abschnitt:16 Disziplinarmassnahmen und Verfahren
Art. 16d Voraussetzungen
Asylsuchende und Schutzbedürftige in den Unterkünften des Bundes können mit Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden, wenn sie:
die Pflichten nach dem 3a. Abschnitt verletzen; oder
die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.
Grundlage für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist eine schriftliche Mitteilung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des SEM oder des Sicherheits- oder des Betreuungsdiensts an die Disziplinarbehörde. Die Mitteilung muss die Personalien der betroffenen Person enthalten sowie den beanstandeten Vorfall darlegen und sein Datum nennen.
Art. 16e Disziplinarmassnahmen
Die Disziplinarbehörde kann gegenüber Asylsuchenden und Schutzbedürftigen die folgenden Disziplinarmassnahmen anordnen:
Verbot, bestimmte Räume zu betreten, die für Asylsuchende und Schutzbedürftige sonst allgemein zugänglich sind;
Verweigerung der Ausgangsbewilligung;
Verweigerung von Fahrausweisen für den öffentlichen Verkehr;
Nichtgewährung von Taschengeld;
Ausschluss aus der Unterkunft für maximal 24 Stunden;
Zuweisung in ein besonderes Zentrum.
Die Disziplinarmassnahmen werden für eine befristete Zeit angeordnet.
Art. 16f Anordnung der Massnahmen
Die Disziplinarmassnahmen werden mündlich angeordnet. Mit einer Verfügung schriftlich anzuordnen sind der Ausschluss aus der Unterkunft für länger als 8 Stunden sowie die Zuweisung in ein besonderes Zentrum.
Wird die Verweigerung der Ausgangsbewilligung für länger als 24 Stunden oder wiederholt angeordnet, so erlässt die Disziplinarbehörde auf Verlangen der betroffenen Person eine Verfügung.
Wird der Ausschluss aus der Unterkunft für länger als 8 Stunden angeordnet oder ist die Unterkunft nach Ablauf einer kürzeren Dauer geschlossen, so ist der betroffenen Person ein separater Raum zur Verfügung zu stellen.
Verfügt die asylsuchende oder schutzbedürftige Person über eine Rechtsvertretung oder eine Vertrauensperson, so wird diese vom SEM über die Anordnung einer Disziplinarmassnahme informiert.
Art. 16g Disziplinarbehörde
Disziplinarbehörde ist die Leitung der Unterkunft. Sie ist für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen zuständig.
Sie kann diese Aufgabe an den Sicherheits- oder den Betreuungsdienst der Unterkunft übertragen, mit Ausnahme der Befugnis zur Anordnung eines Ausschlusses aus der Unterkunft für länger als 8 Stunden oder einer Zuweisung in ein besonderes Zentrum.
Der Sicherheits- oder der Betreuungsdienst informiert die Leitung der Unterkunft regelmässig über die angeordneten Disziplinarmassnahmen und die beanstandeten Vorfälle.
Art. 16h Beschwerde
Disziplinarmassnahmen, die mündlich angeordnet wurden, können mit Disziplinarbeschwerde bei der Leitung der Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren des SEM angefochten werden. Das SEM stellt zu diesem Zweck ein Formular zur Verfügung.
Verfügungen nach Artikel 16f Absätze1 zweiter Satz und 2 können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 16i Verfahren und Fristen für die Disziplinarbeschwerde
Disziplinarbeschwerden sind spätestens drei Tage, nachdem die betroffene Person Kenntnis von der Massnahme erlangt hat, einzureichen. Ist der letzte Tag dieser Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
Die Disziplinarbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die angefochtene Disziplinarmassnahme bleibt bis zum Entscheid der Leitung der Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren des SEM wirksam. Diese kann die Wirkung der angefochtenen Disziplinarmassnahme aufschieben, wenn die Disziplinarbeschwerde offensichtlich begründet ist.
Die Leitung der Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren des SEM entscheidet unverzüglich. Der Entscheid wird kurz begründet und der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Er kann nicht angefochten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196817.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EJPD vom14. März 200118 zum Betrieb von Empfangsstellen wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten und Geltungsdauer19
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
[AS 2001 891, 2004 1655, 2006 5609]
Die Geltungsdauer der folgenden, bisher bis zum 28. September 201520 befristeten Artikel wird bis zum 28. September 2019 verlängert: die Artikel 1, 6a und 6b sowie
Absatz 2bis.21
AS 2013 3071