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Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen

142.311 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/142-311/de/asylverordnung-1-uber-verfahrensfragen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jun 1, 2026.

Enacted by: Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AS 1999 2302)

Consultations: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) (Oct 22, 2025),

142.311

Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen
(Asylverordnung 1, AsylV 1)

vom 11. August 1999 (Stand am 1. Januar 2026)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG2),

Footnotes

  1. [1] SR 142.31
  2. [2] Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

verordnet:

1. Kapitel3 Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1873).

Art. 1a Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:5

  1. Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;

  2. Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;

  3. Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;

  4. minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

  5. 7Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
  2. [6] SR 210
  3. [7] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
  4. [8] Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

Art. 1b9 Regionen

Zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren werden die Kantone den folgenden Regionen zugeordnet:

  1. Region Westschweiz: Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt, Wallis;

  2. Region Nordwestschweiz: Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn;

  3. Region Bern: Kanton Bern;

  4. Region Zürich: Kanton Zürich;

  5. Region Tessin und Zentralschweiz: Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Tessin, Uri, Zug;

  6. Region Ostschweiz: Kantone Appenzell AR, Appenzell IR, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau.

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 1c10 Berechnung der Fristen

Berechnet sich eine Frist im Asylverfahren nach Arbeitstagen, so gelten Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung anerkannte Feiertage nicht als Arbeitstage.

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

2. Kapitel Asylsuchende

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 211 Verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat

(Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG)

Im Hinblick auf die Feststellung eines Heimat- oder Herkunftsstaats als verfolgungssicher werden berücksichtigt:

  1. die politische Stabilität;

  2. die Einhaltung der Menschenrechte;

  3. die Einschätzung anderer EU- und EFTA-Mitgliedstaaten und des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR);

  4. weitere landesspezifische Eigenheiten.

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1873).

Die als verfolgungssicher bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaaten sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 2a12 Abgabe von Dokumenten

(Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG Ausdruck in allen Klammerhinweisen eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). )

Die asylsuchende Person ist verpflichtet, alle Dokumente abzugeben, insbesondere diejenigen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben.

Footnotes

  1. [12] Ursprünglich: Art. 2.

Art. 2b13 Sicherstellung von Dokumenten

(Art. 10 Abs. 2 AsylG)

Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, sämtliche im Ausland oder auf einer ausländischen Vertretung ausgestellten Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicherzustellen und unverzüglich im Original dem SEM zu übermitteln.

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Zu den anderen Dokumenten gehören insbesondere:

  1. Zivilstandsdokumente;

  2. Nachweise über die Familienbeziehungen;

  3. Taufscheine;

  4. Staatsangehörigkeitsnachweise;

  5. Flüchtlingsausweise;

  6. Führerausweise;

  7. Militärausweise.

Die Dokumente nach Absatz 1 sind während des Asylverfahrens und nach einem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sicherzustellen, solange die betroffene Person nicht über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Artikel 10 Absatz 5 AsylG.

Art. 314 Eröffnung von Verfügungen am Flughafen

(Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG)

Verfügen Asylsuchende an einem schweizerischen Flughafen über eine zugewiesene Rechtsvertretung, so gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer als eröffnet. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung am gleichen Tag bekannt.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an die asylsuchende Person als eröffnet. Die Bekanntgabe der Eröffnung einer Verfügung an eine von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person richtet sich nach Artikel 3a.

Art. 3a15 Bekanntgabe der Eröffnung oder Mitteilung an die bevollmächtigte Person

(Art. 12a Abs. 3 und 13 Abs. 1 AsylG)

Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung einer Verfügung oder die Zustellung einer Mitteilung unverzüglich bekannt gegeben. Dabei ist auf Artikel 12a Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 1 AsylG hinzuweisen, wonach die Eröffnung oder die Zustellung gegenüber der asylsuchenden Person erfolgt.

Footnotes

  1. [15] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 416 Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes

(Art. 16 Abs. 1 AsylG)

Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, sind in den Zentren des Bundes in einer der Amtssprachen der Region des Standortkantons des Zentrums einzureichen.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 517 Asylgesuche von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und
Partnern oder Familien

(Art. 17 Abs. 2 AsylG)

Bei Asylgesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien hat jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).

Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung

(Art. 17 Abs. 2 AsylG)

Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört.

Art. 718 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren

(Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG) Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.19

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200520 (AIG)21.22

Footnotes

  1. [20] SR 142.20
  2. [21] Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
  3. [22] Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands (AS 2015 1849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.23

Footnotes

  1. [23] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.24

Footnotes

  1. [24] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.25

Footnotes

  1. [25] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:26

  1. Beratung vor und während den Befragungen;

  2. Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;

  3. Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.27

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
  2. [27] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)28 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.29

Footnotes

  1. [28] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
  2. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.

Art. 7a30

Footnotes

  1. [30] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV (AS 2006 4739). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 7b31 Gebühren für Dienstleistungen

(Art. 17a AsylG)

Das SEM erhebt für Dienstleistungen zu Gunsten der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden keine Gebühren und stellt keine Auslagen in Rechnung, sofern die Behörden diese Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen.

Footnotes

  1. [31] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Art. 7c32 Gebühren für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche

(Art. 111d Abs. 4 AsylG) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

Die Gebühr für Verfahren nach Artikel 111b und 111c AsylG beträgt 600 Franken.33

Footnotes

  1. [32] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
  2. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit beträgt der Gebührenzuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr.

Geleistete Sonderabgaben können nicht zur Deckung des Gebührenvorschusses herangezogen werden.

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200434.

Footnotes

  1. [34] SR 172.041.1

2. Abschnitt Asylgesuch und Einreise

Art. 8 Einreichung

(Art. 19 Abs. 1 AsylG)

Meldet sich eine ausländische Person bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde, so:

  1. nimmt diese deren vollständige Personalien auf;

  2. 35weist diese sie einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24 AsylG oder einem kantonal oder kommunal geführten Zentrum nach Artikel 24d AsylG zu und benachrichtigt das Zentrum; und

  3. 36stellt diese einen Passierschein aus.

Footnotes

  1. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
  2. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Die asylsuchende Person hat sich spätestens im Verlauf des folgenden Arbeitstags in dem ihr gemäss Absatz 1 Buchstabe b zugewiesenen Zentrum des Bundes zu melden.37

Footnotes

  1. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Asylgesuche von Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befinden, sind durch die kantonalen Behörden entgegenzunehmen.

Kinder unter 14 Jahren, die ihren Eltern in die Schweiz nachreisen, stellen ihr Asylgesuch direkt bei den Behörden des Aufenthaltskantons ihrer Eltern.

Art. 9 und 1038

Footnotes

  1. [38] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 1139

Footnotes

  1. [39] Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

Art. 11a40 Asylgesuch und Einreisebewilligung am Flughafen

(Art. 21–23 AsylG)

Ist die Person mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist, so gilt dasjenige Land, aus welchem der Abflug in die Schweiz erfolgt ist, als Land der direkten Einreise.

Footnotes

  1. [40] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Das SEM kann die Einreise auch bewilligen, wenn:

  1. die asylsuchende Person enge Beziehungen zu Personen hat, die in der Schweiz leben; oder

  2. 41die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/201342 zuständig ist und die asylsuchende Person nicht direkt aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat an die Schweizer Grenze gelangt ist, aber glaubhaft macht, dass sie diesen Staat aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG verlassen hat und ohne Verzug an die Schweizer Grenze gelangt ist.43

Footnotes

  1. [41] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
  2. [42] Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.
  3. [43] Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

Das SEM kann eine Einreise aus humanitären Gründen bewilligen; dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht feststeht.44

Footnotes

  1. [44] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

Art. 1245 Verfahren, Aufenthalt und Unterkunft am Flughafen

(Art. 22 AsylG)

Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde meldet dem SEM unverzüglich Asylgesuche, die in einem schweizerischen Flughafen eingereicht werden.

Footnotes

  1. [45] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb von Unterkünften am Flughafen, insbesondere den Ort, an welchem sich die Asylsuchenden am Flughafen aufhalten, die Unterkunft, die Modalitäten der Zimmerbelegung, den Spaziergang im Freien und die Verwahrung von Gegenständen dieser Personen.46

Footnotes

  1. [46] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Das SEM kann eine Einreise aus humanitären Gründen bewilligen; dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht feststeht.47

Footnotes

  1. [47] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

2a. Abschnitt Zentren des Bundes48

Art. 1349 Funktion der Zentren des Bundes

(Art. 24, 24a, 24d AsylG)

In den Zentren des Bundes werden Asylverfahren durchgeführt und können Wegweisungen angeordnet und ab Zentrum des Bundes vollzogen werden.

Footnotes

  1. [48] eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
  2. [49] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 1450 Aufenthalt in den Zentren des Bundes

(Art. 24, 24a, 24d AsylG)

Die asylsuchende Person hat sich in den Zentren des Bundes den Behörden zur Verfügung zu halten.

Footnotes

  1. [50] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes von 140 Tagen kann angemessen verlängert werden, insbesondere wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder des Dublin-Verfahrens weitere Abklärungen getätigt werden müssen, die innerhalb kurzer Zeit vorgenommen werden können, oder wenn der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

Art. 1551 Zuweisung in ein besonderes Zentrum

(Art. 24a AsylG; Art. 74 Abs. 1bis und 2 AIG)

Das SEM weist eine volljährige asylsuchende Person, die sich in einem Zentrum des Bundes befindet und die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb und die Sicherheit des Zentrums des Bundes erheblich stört, einem besonderen Zentrum zu.

Footnotes

  1. [51] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Eine erhebliche Störung des Betriebs und der Sicherheit eines Zentrums des Bundes liegt insbesondere vor, wenn die asylsuchende Person:

  1. die Hausordnung des Zentrums des Bundes grob verletzt, insbesondere weil sie Waffen oder Betäubungsmittel besitzt oder aufbewahrt, oder ein Ausgangsverbot wiederholt missachtet; oder

  2. sich den Verhaltensanweisungen des Personals des Zentrum des Bundes widersetzt und dadurch insbesondere andere Asylsuchende oder das Personal belästigt, bedroht oder gefährdet.

Das SEM informiert die für die Anordnung der Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 Absatz 1bis AIG52 zuständige kantonale Behörde unverzüglich über die Gründe der Zuweisung in ein besonderes Zentrum.

Footnotes

  1. [52] SR 142.20

Die zuständige kantonale Behörde ordnet die im Zusammenhang mit der Unterbringung in einem besonderen Zentrum erforderliche Ein- oder Ausgrenzung an und informiert darüber unverzüglich das SEM.

3. Abschnitt Das erstinstanzliche Verfahren

Art. 1653 Betrieb der Zentren des Bundes

(Art. 24b Abs. 2 AsylG)

Das EJPD erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb der Zentren des Bundes, insbesondere über die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Eintritts-, Aufenthalts- und Austrittsbedingungen, die Durchsuchungen der Asylsuchenden und die Verwahrung von Gegenständen der Asylsuchenden.

Footnotes

  1. [53] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 16a54

Footnotes

  1. [54] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5577). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 16b und 16c55

Footnotes

  1. [55] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013 (AS 2013 3065). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 1756 Videoüberwachung

(Art. 102ebis AsylG)

Das SEM kann innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des Asylverfahrens verwaltet, namentlich in den Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen, ein Videoüberwachungssystem einsetzen.

Footnotes

  1. [56] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 913).

Es ist verboten, die Zimmer, die Duschen und Toiletten sowie die Büros der Mitarbeitenden des SEM oder der vom SEM beauftragten Dritten per Video zu überwachen.

Die Bild- und Tondaten werden auf Festplatten in einem abschliessbaren Raum, zu dem nur berechtigte Personen Zutritt haben, aufbewahrt.

Lässt ein Sachverhalt die Schädigung einer Sache oder einer Person vermuten, kann der Direktor bzw. die Direktorin oder der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin des SEM eine Administrativuntersuchung anordnen.

Bei einer strafrechtlichen Untersuchung werden die Aufzeichnungen physisch auf einem elektronischen Datenträger den Strafverfolgungsbehörden übergeben.

Die Videoüberwachung wird an allen Haupt- und Nebeneingängen der Gebäude deutlich gekennzeichnet.

Asylsuchende und Schutzbedürftige, die neu in einem Zentrum des Bundes oder einer Unterkunft am Flughafen ankommen, werden schriftlich in einer ihnen verständlichen Sprache über die Videoüberwachung und den Zweck der Bearbeitung der aufgezeichneten Daten informiert.

Art. 1857

Footnotes

  1. [57] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 1958 Überprüfung der Identität und summarische Befragung

(Art. 26 Abs. 2 und 3 AsylG) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person können in den Zentren des Bundes weitere Abklärungen durchgeführt werden.59

Footnotes

  1. [58] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
  2. [59] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Für die summarische Befragung wird sofern notwendig eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen. Das Befragungsprotokoll wird der asylsuchenden Person rückübersetzt und von den Beteiligten unterzeichnet. Die summarische Befragung kann durch die Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 29 AsylG ersetzt werden.

Art. 2060

Footnotes

  1. [60] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 20a61 Feststellung des medizinischen Sachverhalts

(Art. 8 Abs. 1 Bst. f und 26a AsylG)

Das SEM informiert die asylsuchenden Personen in der Vorbereitungsphase über die gesetzliche Regelung bei der Geltendmachung der für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und unterbreitet diesen eine Einwilligungserklärung zur Weitergabe der für den Vollzug der Wegweisung relevanten medizinischen Daten an die zuständigen Vollzugsbehörden.

Footnotes

  1. [61] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013 (AS 2013 5347). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Das SEM erlässt unter Einbezug des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die notwendigen Weisungen über die Abgrenzung der Untersuchung nach Artikel 26a Absatz 2 AsylG zu den Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201262 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.

Footnotes

  1. [62] SR 818.101

Art. 20b63 Dublin-Verfahren

(Art. 26b und 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) Berichtigung vom 21. Juni 2024 (AS 2024 296).

Zusätzlich zu den Verfahrensschritten gemäss Artikel 26 Absätze 2 und 4 AsylG wird während der Vorbereitungsphase anlässlich der Befragung nach Artikel 26 Absatz 3 AsylG das rechtliche Gehör zur Rückkehr in einen Dublin-Staat gewährt, wenn von dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren ausgegangen werden kann.

Footnotes

  1. [63] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Nach Abschluss der Vorbereitungsphase richtet sich das weitere Verfahren sinngemäss nach Artikel 20c Buchstaben g und h.

Art. 20c64 Beschleunigtes Verfahren

(Art. 26c AsylG)

Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren. Dabei werden insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen:

  1. Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen;

  2. Anhörung zu den Asylgründen oder Gewährung des rechtlichen Gehörs;

  3. allfällige weitere Stellungnahme der Rechtsvertretung;

  4. Triage: Fortführung des beschleunigten Verfahrens oder Wechsel in das erweiterte Verfahren;

  5. Redaktion des Entwurfs des Asylentscheids;

  6. Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids;

  7. Schlussredaktion des Asylentscheids;

  8. Eröffnung des Asylentscheids.

Footnotes

  1. [64] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 2165 Zuweisung an die Kantone

(Art. 27 Abs. 1–3 AsylG)

Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden und über die Anrechnung besonderer Leistungen der Standortkantone von Zentren des Bundes oder der Flughafenkantone. Können sie sich nicht einigen, nimmt das SEM die Verteilung und Zuweisung unter Anrechnung der besonderen Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 vor.

Footnotes

  1. [65] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Das SEM weist den Kantonen bevölkerungsproportional zu:

  1. Asylsuchende, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird;

  2. Personen, denen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt oder die vorläufig aufgenommen wurden;

  3. Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren, über deren Asylgesuch in den Zentren des Bundes nach Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes nach Artikel 24 Absätze 4 und 5 AsylG noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;

  4. Asylsuchende aufgrund einer besonderen Situation gemäss Artikel 24 Absatz 6 AsylG.

Die bevölkerungsproportionale Zuweisung erfolgt nach dem im Anhang 3 festgelegten Schlüssel. Dieser Schlüssel wird vom SEM periodisch überprüft und falls notwendig vom EJPD nachgeführt.

Liegt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben c und d bereits ein erstinstanzlicher Asyl- und Wegweisungsentscheid in den Zentren des Bundes vor, werden die betroffenen Asylsuchenden unter Vorbehalt von Artikel 34 dem Standortkanton des Zentrums des Bundes zugewiesen. Dasselbe gilt für Asylsuchende im Verfahren am Flughafen, wenn nach Ablauf eines 60-tägigen Aufenthalts ein erstinstanzlicher, aber noch nicht rechtskräftiger Asyl- und Wegweisungsentscheid vorliegt. Die Kompensation des Standortkantons richtet sich nach Absatz 5 Buchstabe d.

Bei der Zuweisung von Asylsuchenden, deren Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird, werden folgende Abzüge vom bevölkerungsproportionalen Anteil gemäss Anhang 3 an im erweiterten Verfahren zu übernehmende Personen gewährt:

  1. 0,2 Personen pro Unterbringungsplatz in einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24, 24c und 24d AsylG;

  2. 0,4 Personen pro Unterbringungsplatz in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG;

  3. 0,1 Personen pro polizeilich begleitete kontrollierte Ausreise über einen Flughafen;

  4. 0,15 Personen pro zum Vollzug zugeteilte Person.

Jeder Kanton hat mindestens zehn Prozent seines Anteils gemäss Anhang 3 an Personen im erweiterten Verfahren zu übernehmen.

Art. 22 Zuweisung durch das SEM

(Art. 27 Abs. 3 AsylG) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.66

Footnotes

  1. [66] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.

Art. 2367 Zuteilung zum Vollzug der Wegweisung

(Art. 22 Abs. 6, 27 Abs. 2 und 4 AsylG)

Das SEM teilt Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes oder am Flughafen in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes oder am Flughafen abgeschrieben wurde, dem Standortkanton zum Vollzug der Wegweisung zu. Vorbehalten bleibt Artikel 34 Absatz 2.

Footnotes

  1. [67] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 23a68

Footnotes

  1. [68] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5577). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 2469 Meldung im Kanton

(Art. 27 Abs. 3 und 4 AsylG)

Die Kantone bezeichnen die Stelle, bei der sich die Person, welche einem Kanton zugewiesen oder zugeteilt wurde, nach Verlassen des Zentrums des Bundes oder des Flughafens zu melden hat. Die Asylsuchenden müssen sich dort innerhalb von 24 Stunden melden.

Footnotes

  1. [69] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 25 und 2670

Footnotes

  1. [70] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 27 Vorbereitung von Asylentscheiden durch die Kantone

(Art. 31 AsylG)

Das EJPD regelt die inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze für die Vorbereitung von Asylentscheiden sowie den Informationsaustausch zwischen dem SEM und den Kantonen.71

Footnotes

  1. [71] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Wird gegen den Entscheid, den ein Kanton vorbereitet hat, Beschwerde erhoben und ordnet das Bundesverwaltungsgericht einen Schriftenwechsel an, so kann das SEM beim Kanton eine Stellungnahme einholen.72

Footnotes

  1. [72] Fassung gemäss Ziff. II 4 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Alle Personen, die vom Kanton mit der Vorbereitung von Asylentscheiden betraut werden, unterliegen der gleichen Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal. In fachlicher Hinsicht sind sie an die Anordnungen des SEM gebunden.

Art. 2873 Stellungnahme des UNHCR

(Art. 31a AsylG)

Zur Abklärung von Asylgesuchen kann das SEM die Stellungnahme des UNHCR einholen.

Footnotes

  1. [73] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1873).

Art. 28a74

Footnotes

  1. [74] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5577). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

Art. 28b75 Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts

(Art. 29a AsylG) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhaltes gewährleisten die Einhaltung von Artikel 98 AsylG.

Footnotes

  1. [75] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Art. 2976

Footnotes

  1. [76] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

Art. 29a77 Zuständigkeitsprüfung nach Dublin

(Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201378 geregelt sind.79

Footnotes

  1. [77] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
  2. [78] Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.
  3. [79] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.

Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.

Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200380.81

Footnotes

  1. [80] Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
  2. [81] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

Art. 29b82 Wiederaufnahme des Asylverfahrens aufgrund der Zuständigkeit nach Dublin

(Art. 35a AsylG)

Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist in einer Zwischenverfügung festzustellen.

Footnotes

  1. [82] Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

Wurde eine asylsuchende Person bei einem früheren Asylverfahren bereits einem Kanton zugewiesen, so bleibt dieser bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens weiterhin zuständig.

Art. 29c83 Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden

(Art. 31a Abs. 1 Bst. f und Art. 31b AsylG)

Das SEM kann einen Nichteintretensentscheid nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe f AsylG aufgrund eines vom zuständigen Dublin-Staat erlassenen Asyl- und Wegweisungsentscheids erlassen, wenn:

  1. der Asyl- und Wegweisungsentscheid feststellt, dass die Voraussetzungen für die Schutzgewährung nicht erfüllt sind; oder

  2. es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt aufgrund eines Folgeantrags, der kein neues Element enthält.

Footnotes

  1. [83] Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG84 und nach der Entscheidung 2004/191/EG85 zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung.

Footnotes

  1. [84] Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
  2. [85] Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55.

4. Abschnitt Stellung während des Asylverfahrens

(Art. 42 Abs. 1 AsylG)

Art. 30

Asylsuchenden Personen, die einem Kanton zugewiesen wurden, stellt die kantonale Behörde einen Ausweis N aus; dieser hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und ist verlängerbar. In den übrigen Fällen erhalten asylsuchende Personen eine Bestätigung. Der Ausweis N und die Bestätigung bescheinigen ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuchs und gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Sie berechtigen nicht zum Grenzübertritt.86

Footnotes

  1. [86] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).

Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises N kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.

Der Ausweis N wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.

5. Abschnitt Wegweisung

Art. 3187

Footnotes

  1. [87] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung

(Art. 44 AsylG) Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:88

  1. im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;

  2. von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;

  3. 89von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung90 oder nach Artikel 68 AIG91 betroffen ist; oder

  4. 92von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisbis des Strafgesetzbuchs93 oder Artikel 49aa oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192794 betroffen ist.

Footnotes

  1. [88] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460).
  2. [89] Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
  3. [90] SR 101
  4. [91] SR 142.20
  5. [92] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
  6. [93] SR 311.0
  7. [94] SR 321.0

In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.95

Footnotes

  1. [95] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 3396

Footnotes

  1. [96] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Art. 3497 Bezeichnung des Vollzugskantons

(Art. 45 Abs. 1 Bst. f und 46 Abs. 1bis AsylG)

Das SEM bezeichnet in der Wegweisungsverfügung den nach Artikel 46 Absatz 1bis AsylG für den Vollzug zuständigen Kanton.

Footnotes

  1. [97] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Das SEM kann in der Wegweisungsverfügung einen anderen Kanton als den Standortkanton als zuständig bezeichnen, wenn ein Standortkanton die Abzüge nach Artikel 21 Absatz 5 nicht ausschöpfen kann.

In Fällen nach Absatz 2 können Kantone einer Region andere Zuständigkeiten für den Wegweisungsvollzug vereinbaren. Nach der Zustimmung der anderen Kantone der Region meldet der neue Vollzugskanton dem SEM, in welchem Umfang und für welche Dauer er zuständig ist.

Der Bund erstattet dem anstelle des Standorkantons bezeichneten Vollzugskanton die Ausreisekosten nach Artikel 54–61 der Asylverordnung 2 vom 11. August 199998 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), die Nothilfepauschale nach Artikel 28 AsylV 2 sowie den Pauschalbetrag nach Artikel 15 der Verordnung vom 11. August 199999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen.

Footnotes

  1. [98] SR 142.312
  2. [99] SR 142.281

Den für den Wegweisungsvollzug neu zuständigen Kantonen wird der Abzug nach Artikel 21 Absatz 5 gewährt.

Art. 34a100 Gegenseitige Unterstützung von Kantonen

(Art. 45 Abs. 1 Bst. f und 46 Abs. 1bis AsylG)

Bei einer überdurchschnittlichen Belastung des Standortkantons aufgrund einer konstant hohen Anzahl zu vollziehender Wegweisungen, können sich die Kantone einer Region gegenseitig unterstützen, wobei der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig bleibt. Sofern die Abzüge nach Artikel 21 Absatz 5 an die unterstützenden Kantone abgetreten werden sollen, melden die Kantone der Region dem SEM frühzeitig den Umfang und die Dauer der Abtretung.

Footnotes

  1. [100] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung (AS 2017 563). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 34b101 Meldung der kantonalen Behörden

Die kantonale Behörde meldet dem SEM den Vollzug einer Wegweisung oder einer Landesverweisung, die kontrollierte Ausreise, die Feststellung der unkontrollierten Abreise oder die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen.

Footnotes

  1. [101] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 35 Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)102

(Art. 47 AsylG)

Die Kantone richten ihre Gesuche um polizeiliche Ausschreibung direkt an das Bundesamt für Polizeiwesen.

Footnotes

  1. [102] Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

3. Kapitel Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge

1. Abschnitt Asylgewährung

Art. 36 Zweitasyl

(Art. 50 AsylG)

Der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz ist ordnungsgemäss, wenn die Flüchtlinge die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländische Personen gelten.

Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen, wenn die Flüchtlinge in den letzten zwei Jahren insgesamt nicht länger als sechs Monate im Ausland weilten. Bei längerer Abwesenheit gilt der Aufenthalt nur dann als ununterbrochen, wenn zwingende Gründe für die Abwesenheit vorliegen.

Art. 37103 Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft

(Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG)

Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Artikel 51 Absatz 1 AsylG erfolgt erst, wenn in Anwendung von Artikel 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Artikel 3 AsylG erfüllt.

Footnotes

  1. [103] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).

Art. 38104

Footnotes

  1. [104] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

Art. 39105

Footnotes

  1. [105] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

Art. 40106

Footnotes

  1. [106] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

2. Abschnitt Rechtsstellung der Flüchtlinge

Art. 41 Regelung der Anwesenheit

(Art. 60 AsylG)

Die Anwesenheit einer Person, der die Schweiz Asyl gewährt hat, wird von dem Kanton geregelt, dem sie als asylsuchende Person nach ihrer Einreise zugewiesen wurde. Wurde sie während des Asylverfahrens vom SEM nach Artikel 22 Absatz 2 einem anderen Kanton zugewiesen, so ist dieser Kanton zuständig.

…107

Footnotes

  1. [107] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Art. 42108

Footnotes

  1. [108] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

3. Abschnitt Beendigung des Asyls

(Art. 64 AsylG)

Art. 43

Das Erlöschen des Asyls geht dem Widerruf vor.

Die kantonale Behörde kann vor dem Vollzug der Ausweisung oder der Landesverweisung beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.109

Footnotes

  1. [109] Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

4. Kapitel Gewährung vorübergehenden Schutzes an Schutzbedürftige

1. Abschnitt Verfahren

(Art. 72 AsylG)

Art. 44

Neu eingereiste Personen, denen nach Artikel 68 Absatz 1 oder Artikel 69 Absatz 2 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wurde, werden gemäss Artikel 21 Absätze 2 bis 6 den Kantonen zugewiesen. Die Verteilung erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden. Die Verteilung und ein allfälliger Kantonswechsel richten sich sinngemäss nach Artikel 22.

2. Abschnitt Rechtsstellung

Art. 45 Ausweis

(Art. 74 AsylG)

Schutzbedürftige erhalten während der ersten fünf Jahre der Gewährung vorübergehenden Schutzes einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausweis S. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises S kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.

Der Ausweis S wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.

Art. 46 Aufenthaltsbewilligung

(Art. 74 Abs. 2 AsylG)

Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 AIG110 erhalten einen auf höchstens ein Jahr befristeten Ausweis B. Der Aufenthaltskanton verlängert ihn unter Vorbehalt von Absatz 2 in der Regel um jeweils höchstens ein Jahr.111

Footnotes

  1. [110] SR 142.20
  2. [111] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

Die Aufenthaltsbewilligung ist nur so lange gültig, wie der vorübergehende Schutz besteht. Sie erlischt in dem Zeitpunkt, den der Bundesrat für die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes festlegt.112

Footnotes

  1. [112] Die Berichtigung vom 4. März 2025 betrifft nur den französischen Text (AS 2025 143).

Der weitere Aufenthalt der ausländischen Person bis zum Vollzug einer Wegweisung richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 42 und 43 AsylG.

3. Abschnitt Beendigung des vorübergehenden Schutzes

Art. 47 Aufhebung des vorübergehenden Schutzes

(Art. 76 Abs. 1 AsylG)

Die Allgemeinverfügung über die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes wird im Bundesblatt veröffentlicht.

Art. 48 Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Aufhebung des vorübergehenden Schutzes

(Art. 76 Abs. 2 AsylG) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.

Art. 49 Abschreibung des hängigen Verfahrens um Anerkennung
als Flüchtling

(Art. 76 Abs. 4 AsylG)

Mit der Wegweisungsverfügung wird gleichzeitig ein allfälliges noch hängiges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Art. 50 Wegweisungsverfügung

(Art. 76 Abs. 4 AsylG)

Der Inhalt der Wegweisungsverfügung richtet sich nach Artikel 45 AsylG. Das SEM legt insbesondere die Frist zur Ausreise fest.

Art. 51 Aufenthalt im Heimat- oder Herkunftsstaat

(Art. 78 Abs. 1 Bst. c AsylG)

Längere Zeit bedeutet in der Regel 15 Tage.

Art. 52 Verzicht auf die Anhörung bei Widerruf des vorübergehenden Schutzes

(Art. 78 Abs. 4 AsylG)

Wurde die ausländische Person bereits vor der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Artikel 29 AsylG angehört, so wird ihr an Stelle einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.113

Footnotes

  1. [113] Ursprüngllich vor Art. 53. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

5. Kapitel Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren114

1. Abschnitt115 Grundsätze des Rechtsschutzes

Art. 52a Zugang und Qualität

(Art. 102f–102l AsylG)

Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes, am Flughafen oder in den Kantonen nach Zuteilung in das erweiterte Verfahren haben Asylsuchende den für die Durchführung des Asylverfahrens notwendigen Zugang zu einer unabhängigen Beratung und Rechtsvertretung.

Footnotes

  1. [114] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
  2. [115] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Die beauftragten Leistungserbringer und die zugelassenen Rechtsberatungsstellen stellen sicher, dass die für die Durchführung des Asylverfahrens erforderliche Qualität bei der Beratung und Rechtsvertretung gewährleistet ist.

Wurden mehrere Leistungserbringer beauftragt und mehrere Rechtsberatungsstellen zugelassen, ist die Qualität der Beratung und Rechtsvertretung insbesondere durch eine angemessene Koordination sicherzustellen.

2. Abschnitt116 Rechtsschutz am Flughafen und in den Zentren des Bundes

Art. 52abis117 Information zum Beschwerdeverfahren bei der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union

(Art. 102g Abs. 3 AsylG)

Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes oder am Flughafen werden die Asylsuchenden im Rahmen der Beratung nach Artikel 102g AsylG zu den Beschwerdemöglichkeiten bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur) in Bezug auf Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der Agentur informiert.

Footnotes

  1. [116] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
  2. [117] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460).

Die Information umfasst namentlich den Beschwerdemechanismus bei der Agentur gemäss Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896118 sowie die Aufklärung hinsichtlich möglicher Verletzungen der Grundrechte gemäss der Charta der Grundrechte der Europäischen Union119.

Footnotes

  1. [118] Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.
  2. [119] Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.

Die beauftragten Leistungserbringer stellen sicher, dass die Information den Bedürfnissen der Betroffenen angemessen ist und so früh wie möglich nach der Einreichung des Asylgesuchs erfolgt.

Art. 52b Beratung und Rechtsvertretung im Verfahren am Flughafen

(Art. 22 Abs. 3bis AsylG)

Während des Aufenthalts am Flughafen haben Asylsuchende Zugang zur Beratung über das Asylverfahren. Diese beinhaltet namentlich die Information über Rechte und Pflichten im Verfahren am Flughafen.

Jeder asylsuchenden Person wird ab Einreichung des Asylgesuches und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren.

Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides oder bis zur Bewilligung der Einreise in die Schweiz.

Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides.

Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Artikel 102k Absatz 1 Buchstaben a–g AsylG erfüllt die Rechtsvertretung am Flughafen namentlich folgende Aufgaben:120

  1. Teilnahme an der summarischen Befragung gemäss Artikel 22 Absatz 1 AsylG;

  2. Wahrnehmung der Rechtsvertretung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Artikel 22 Absatz 4 AsylG;

  3. Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids gemäss Artikel 52d.

Footnotes

  1. [120] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460).

Art. 52bbis121 Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde bei der Agentur

(Art. 102k Abs. 1 Bst. g AsylG)

Macht eine asylsuchende Person geltend, aufgrund von Tätigkeiten oder Unterlassungen des an einem Einsatz der Agentur beteiligten Personals in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein, wird diese in den Zentren des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung bei der Einreichung einer schriftlichen Beschwerde gemäss Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896122 beraten und unterstützt.

Footnotes

  1. [121] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460).
  2. [122] Siehe Fussnote zu Art. 52abis Abs. 2.

Die Beratung und Unterstützung nach Absatz 1 dauert bis zum Zeitpunkt der abschliessenden Übermittlung der Beschwerde an die Agentur.

Art. 52c Rechtzeitige Mitteilung der Termine an den Leistungserbringer

(Art. 22 Abs. 3bis und 102j Abs. 2 AsylG)

Das SEM teilt dem Leistungserbringer Termine für Verfahrensschritte in den Zentren des Bundes und am Flughafen, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist, unverzüglich nach deren Festsetzung, mindestens jedoch einen Arbeitstag vor der Durchführung des entsprechenden Verfahrensschrittes mit.

Das SEM teilt dem Leistungserbringer Termine für Anhörungen zu den Asylgründen sowie für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des beschleunigten Verfahren und des Dublin-Verfahrens in den Zentren des Bundes mindestens zwei Arbeitstage vor deren Durchführung mit.

Art. 52d Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids

(Art. 22 Abs. 3bis, 102j Abs. 3 und 102k Abs. 1 Bst. c AsylG)

Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides endet am nachfolgenden Arbeitstag zur selben Uhrzeit, an welcher die Übergabe des Entwurfs an den Leistungserbringer stattgefunden hat.

Im beschleunigten Verfahren und im Verfahren am Flughafen gelten die Entscheide des SEM nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstaben a, c bis f, Absätze 3 und 4 AsylG als ablehnende Asylentscheide im Sinne von Absatz 1.

Art. 52e Information bei Beendigung der Rechtsvertretung

(Art. 22 Abs. 3bis, 102h Abs. 4 AsylG)

Ist die zugewiesene Rechtvertretung in den Zentren des Bundes und am Flughafen wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen, so informiert sie die asylsuchende Person über weitere Möglichkeiten der Beratung und Rechtsvertretung.

3. Abschnitt123 Rechtsschutz im erweiterten Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone

Art. 52f Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren

(Art. 102l Abs. 1, 1bis und 3 AsylG) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460).

Vor der Zuweisung auf den Kanton zur Durchführung des erweiterten Verfahrens informiert die zugewiesene Rechtsvertretung die asylsuchende Person im Rahmen des Austrittsgesprächs über den weiteren Verlauf des Asylverfahrens und über die Möglichkeiten der Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren.

Footnotes

  1. [123] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Nach der Zuweisung auf den Kanton zur Durchführung des erweiterten Verfahrens kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden.

Nach der Zuweisung auf den Kanton kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Unterstützung nach Artikel 52bbis an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden.124

Footnotes

  1. [124] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460).

Die im Zentrum des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung kann ausnahmsweise für die Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren zuständig bleiben, wenn:

  1. die asylsuchende Person und die zugewiesene Rechtsvertretung im Rahmen des Austrittsgespräches ein besonderes Vertrauensverhältnis feststellen;

  2. der Leistungserbringer seine Zustimmung erteilt; er kann seine Zustimmung namentlich dann verweigern, wenn er nicht über genügende personelle Ressourcen verfügt.

Der Leistungserbringer teilt dem SEM bis spätestens zum Zeitpunkt des Austritts aus den Zentren des Bundes oder dem Flughafen mit, ob die im Zentrum zugewiesene Rechtsvertretung auch im erweiterten Verfahren zur Verfügung steht.

Verzichtet die asylsuchende Person auf die zugewiesene Rechtsvertretung, so kann sie sich für die Beratung und Vertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden.

Art. 52g Information über den Verfahrensstand, die Termine und den Asylentscheid

Ist die zugewiesene Rechtsvertretung im Zentrum des Bundes oder am Flughafen nicht mehr zuständig, informiert sie mit dem Einverständnis der asylsuchenden Person die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle umgehend über den bisherigen Verfahrensstand. Das SEM teilt der Rechtsberatungsstelle mit Einverständnis der asylsuchenden Person Folgendes mit:

  1. die Termine der entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren;

  2. den erstinstanzlichen Asylentscheid.

Fehlt das Einverständnis nach Absatz 1, kann die zuständige Rechtsberatungsstelle auf ihre Tätigkeit verzichten, wenn die asylsuchende Person die Termine für die entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig nach deren Bekanntgabe durch das SEM der Rechtsberatungsstelle zur Kenntnis bringt.

Art. 52h Entscheidrelevante Schritte

Entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren sind zusätzliche Anhörungen zu den Asylgründen, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Eingaben, welche massgeblich zur Feststellung des Sachverhaltes beitragen.

Art. 52i Rechtzeitige Mitteilung der Termine für Anhörungen und die Gewährung eines mündlichen rechtlichen Gehörs

Das SEM teilt dem Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder gemäss Artikel 52g Absatz 1 Buchstabe a der zuständigen Rechtsberatungsstelle die Termine für Anhörungen und die mündliche Gewährung des rechtlichen Gehörs rechtzeitig mit. Der Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder die zuständige Rechtsberatungsstelle informiert darüber unverzüglich die mit der Beratung und Vertretung betraute Person.

Diese Termine gelten als rechtzeitig mitgeteilt, wenn sie unverzüglich nach deren Festsetzung, mindestens jedoch zehn Arbeitstage vor der Durchführung der Anhörung oder der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder der zuständigen Rechtsberatungsstelle zur Kenntnis gebracht werden.

Art. 52j Zulassung der Rechtsberatungsstellen

Das SEM entscheidet auf Gesuch über die Zulassung und bezeichnet die für den Zuweisungskanton zuständige Rechtsberatungsstelle.

Eine Rechtsberatungsstelle kann zugelassen werden, wenn sie Gewähr bietet für eine langfristige Übernahme der Aufgaben nach Artikel 102l Absatz 1 AsylG. Sie muss namentlich ausreichend finanziert sein, um die Aufgaben bei Schwankungen der Asylgesuchszahlen langfristig erfüllen zu können. Für die Zulassung erforderlich sind Kenntnisse namentlich im Asyl- und Verfahrensrecht und Erfahrung in der Beratung und Rechtsvertretung von asylsuchenden Personen in der Schweiz.

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen gemäss Absatz 2 berücksichtigt das SEM insbesondere:

  1. den Anteil an rechtsvertretenden Personen mit einem universitären juristischen Hochschulabschluss oder Anwaltspatent;

  2. die Dauer des Bestehens der Rechtsberatungsstelle;

  3. die Qualitätssicherung durch einen regelmässigen fachlichen Austausch mit anderen Rechtsberatungsstellen.

Die Entschädigung der Rechtsberatungsstelle nach Artikel 102l Absatz 2 AsylG wird vom SEM in einer Vereinbarung mit der zugelassenen Rechtsberatungsstelle festgelegt.

Art. 52k Informationsaustausch

Zwischen den Rechtsberatungsstellen und dem SEM findet ein regelmässiger Informationsaustausch statt, namentlich zur Koordination der Aufgaben und zur Qualitätssicherung.

4. Abschnitt Beschwerdeverfahren auf Bundesebene125

Art. 53126 Anforderungen an die amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren

(Art. 102m Abs. 3 AsylG)

Personen nach Artikel 102m Absatz 3 können zur amtlichen Verbeiständung insbesondere zugelassen werden, wenn:

  1. sie handlungsfähig sind;

  2. gegen sie keine Verlustscheine bestehen und keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, die mit der amtlichen Verbeiständung nicht vereinbar sind;

  3. sie über einen universitären juristischen Hochschulabschluss einer schweizerischen Universität oder über ein gleichwertiges ausländisches Diplom verfügen; und

  4. sie sich seit mindestens einem Jahr hauptberuflich mit der Beratung und Rechtsvertretung von Asylsuchenden befassen.

Footnotes

  1. [125] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
  2. [126] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Art. 53a127 Beginn der Beschwerdefrist bei Verfügungen an unbegleitete
minderjährige Asylsuchende

Verfügt die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht über einen Vormund, eine Beistandschaft oder Rechtsvertretung, so ist die erstinstanzliche Verfügung der minderjährigen Person sowie der Vertrauensperson zu eröffnen. Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die spätere Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen.

Footnotes

  1. [127] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

5a. Kapitel128 Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/1351

Art. 53b

Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/1351129, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997130 (RVOG) darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassen wurden und Folgendes regeln oder festlegen:

  1. das Standardformblatt für den Austausch relevanter Informationen zwischen den Dublin-Staaten zur Ermittlung von im Hoheitsgebiet eines anderen Dublin-Staates lebenden Familienangehörigen oder Verwandten einer oder eines unbegleiteten Minderjährigen (Art. 23 Abs. 7);

  2. einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats bei unbegleiteten Minderjährigen (Art. 25 Abs. 7);

  3. einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats bei abhängigen Personen (Art. 34 Abs. 4);

  4. einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen (Art. 39 Abs. 3);

  5. die Erstellung und regelmässige Überprüfung der beiden Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel beziehungsweise Indizien zur Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens aufgeführt sind (Art. 40 Abs. 4);

  6. das Standardformblatt für Antworten auf ein Aufnahmegesuch (Art. 40 Abs. 8);

  7. einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmemitteilungen (Art. 41 Abs. 5);

  8. das Muster des Laissez-passer zum Zweck einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 46 Abs. 1);

  9. einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten zum Zweck einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 46 Abs. 4);

  10. das Standardformblatt für die Übermittlung der erforderlichen Daten vor einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 48 Abs. 4);

  11. das Muster für die gemeinsamen Gesundheitsbescheinigungen (Art. 50 Abs. 1);

  12. einheitliche Methoden für den Informationsaustausch von Gesundheitsdaten vor der Durchführung einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 50 Abs. 5);

  13. gesicherte elektronische Kommunikationskanäle für den Informationsaustausch zwischen den jeweiligen für die Dublin-Verfahren zuständigen Behörden sowie zwischen diesen und der Asylagentur der Europäischen Union (Art. 52 Abs. 4).

Footnotes

  1. [128] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 164).
  2. [129] Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.
  3. [130] SR 172.010

Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/1351, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassen wurden und Folgendes regeln oder festlegen:

  1. die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten unbegleiteter Minderjähriger (Art. 25 Abs. 6 Bst. a);

  2. die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung bei unbegleiteten Minderjährigen (Art. 25 Abs. 6 Bst. b);

  3. die Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit eines Verwandten, für eine unbegleitete Minderjährige oder einen unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen (Art. 25 Abs. 6 Bst. c);

  4. die Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind (Art. 34 Abs. 3 Bst. a);

  5. die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung bei abhängigen Personen (Art. 34 Abs. 3 Bst. b);

  6. die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit, für eine abhängige Person zu sorgen (Art. 34 Abs. 3 Bst. c);

  7. die Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind (Art. 34 Abs. 3 Bst. d).

6. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Asylverordnung 1 vom 22. Mai 1991131 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [131] [AS 1991 1138; 1992 1618; 1995 5043; 1997 2775]

Art. 55 Übergangsbestimmung

Bis zum Inkrafttreten von Artikel 21 gilt betreffend dieser Bestimmung das bisherige Recht.

Art. 55bis132 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 2013

Für alle Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurden gilt, Artikel 10 in der Fassung vom 12. Dezember 2008133.

Footnotes

  1. [132] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013 (AS 2013 3065). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
  2. [133] AS 2008 5421

Art. 55ter134 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. September 2019

Ausweise N, die bis zum 30. Juni 2021 ausgestellt werden, haben abweichend von Artikel 30 Absatz 1 eine Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten.

Footnotes

  1. [134] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).

Art. 56 Inkrafttreten und Geltungsdauer135

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 21 am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Footnotes

  1. [135] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 (AS 2015 2049).

Artikel 21 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Die Geltungsdauer der folgenden, bisher bis zum 28. September 2015136 befristeten Artikel wird bis zum 28. September 2019 verlängert: die Artikel 7a Absätze 2 und 3, 12 Absatz 2, 16b, 16c, 17, 18, 19 Absatz 1, 21 Absatz 3, 23 und 55bis.137

Footnotes

  1. [136] AS 2013 3065
  2. [137] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 (AS 2015 2049).

Die bisher bis zum 28. September 2015 gültige Aufhebung der Artikel 9, 10 und 21 Absatz 2 wird bis zum 28. September 2019 verlängert.138

Footnotes

  1. [138] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 (AS 2015 2049).

Schlussbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 1999139

Im Jahr 2000 werden dem Kanton Genf 5,4 Prozent und dem Kanton Waadt 8,6 Prozent der in den Zentren des Bundes140 oder in schweizerischen Flughäfen registrierten Asylsuchenden zugeteilt.

Footnotes

  1. [139] AS 2000 64
  2. [140] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

Dublin-Assoziierungsabkommen

(Art. 1 Abs. 2)

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. Abkommen vom 26. Oktober 2004141 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);

  2. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004142 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  3. Protokoll vom 28. Februar 2008143 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  4. Protokoll vom 28. Februar 2008144 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

Footnotes

  1. [141] SR 0.142.392.68
  2. [142] SR 0.362.32
  3. [143] SR 0.142.393.141
  4. [144] SR 0.142.395.141

Verfolgungssichere Heimat- oder Herkunftsstaaten

(Art. 2)

Albanien

Niederlande

Belgien

Nordmazedonien

Bosnien und Herzegowina

Norwegen

Bulgarien

Österreich

Dänemark

Polen

Deutschland

Portugal

Estland

Rumänien

Finnland

Schweden

Frankreich

Senegal

Georgien

Serbien

Ghana

Slowakei

Griechenland

Slowenien

Indien

Spanien

Irland

Tschechien

Island

Ungarn

Italien

Vereinigtes Königreich

Kosovo

Zypern

Kroatien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Malta

Moldau (ohne Transnistrien)

Mongolei

Montenegro

Schlüssel zur bevölkerungsproportionalen Zuweisung

(Art. 21 Abs. 3)

in Prozent

in Prozent

Aargau

8,1

Nidwalden

0,5

Appenzell AR

0,6

Obwalden

0,4

Appenzell IR

0,2

Schaffhausen

1,0

Basel-Landschaft

3,3

Schwyz

1,9

Basel-Stadt

2,2

Solothurn

3,2

Bern

11,8

St. Gallen

6,0

Freiburg

3,8

Tessin

4,0

Genf

5,9

Thurgau

3,3

Glarus

0,5

Uri

0,4

Graubünden

2,3

Waadt

9,5

Jura

0,8

Wallis

4,1

Luzern

4,8

Zug

1,5

Neuenburg

2,0

Zürich

17,9