161.16
Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren
vom 20. März 2020 (Stand am 21. März 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (BPR), verordnet:
Art. 1 Stillstand der Fristen
Folgende gesetzlichen Fristen stehen still:
a. Frist zur Einreichung von Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative nach
Artikel 71 BPR; Art. 2 genommen: Art. 3
Frist für die Behandlung von Volksinitiativen nach den Artikeln 97, 100 und 105 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023;
Frist für die Unterbreitung einer Volksinitiative nach Artikel 75a BPR.
Die Referendumsfrist nach Artikel 59a BPR steht still, wenn der Bundeskanzlei spätestens fünf Tage nach Veröffentlichung dieser Verordnung die Sammlung von Unterschriften angezeigt wird.
Ausschluss von Verfahrenshandlungen
Während des Stillstands der Fristen werden die folgenden Handlungen nicht vora. Verfügung über das Zustandekommen von Volksbegehren;
b. Volksabstimmung über ein eidgenössisches Volksbegehren.
Der Bundesrat kann trotz des Stillstands für ein Volksbegehren einen Abstimmungstermin festlegen.
Verbot von Unterschriftensammlungen Während des Stillstands der Fristen nach Artikel 1 gilt:
Es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden.
Es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden.
Art. 4 Stimmrechtsbescheinigungen
Die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen sorgen für eine sichere Aufbewahrung der eingereichten Unterschriftenlisten.
Sie nehmen während des Stillstands der Fristen keine Unterschriftenlisten entgegen.
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 um 07.00 Uhr in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Mai 2020.