170.512.1
Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen
(Publikationsverordnung, PublV)
vom 15. Juni 1998 (Stand am 30. Mai 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 21. März 19861 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz), verordnet:
1. Kapitel Die Veröffentlichungen im Einzelnen
1. Abschnitt Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Art. 1 Erscheinungsweise
Die Amtliche Sammlung erscheint in drei nach den Amtssprachen getrennten Ausgaben.
In der Regel wird sie wöchentlich, gleichzeitig mit dem Bundesblatt veröffentlicht.
Die in der Sammlung veröffentlichten Rechtstexte beginnen in jeder Ausgabe mit der gleichen Seitenzahl.
Art. 2 Zeitpunkt der Veröffentlichung
Änderungen der Bundesverfassung werden nach der Annahme durch Volk und Stände zur gleichen Zeit in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wie der Erwahrungsbeschluss im Bundesblatt.
Bundesgesetze und allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse werden nach Ablauf der unbenützten Referendumsfrist oder nach der Annahme durch das Volk veröffentlicht. Rechtstexte, deren Inkrafttreten noch festzusetzen ist, werden unmittelbar nach dem Inkraftsetzungsbeschluss veröffentlicht.
Dringliche Bundesbeschlüsse werden innert zweier Wochen nach ihrer Verabschiedung durch die eidgenössischen Räte in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
Völkerrechtliche Verträge werden in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht, wenn der Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannt ist. Werden sie vor dem Inkrafttreten vorläufig angewendet, erfolgt die Veröffentlichung sobald als möglich.
Rechtstexte, die nach Artikel 4 des Publikationsgesetzes veröffentlicht werden, müssen am Tag, an dem der Verweis in der Amtlichen Sammlung erscheint, in den AS 1998 1526 drei Amtssprachen zur Verfügung stehen, wenn der Bundesrat nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Art. 3 Rechtsetzender Charakter
Darstellungen wie Pläne, Skizzen, Formeln und Formulare gelten nur dann als rechtsetzend im Sinne der Artikel 1–3 des Publikationsgesetzes, wenn sie im betreffenden Rechtstext ausdrücklich als Bestandteil mit originärer Verbindlichkeit bezeichnet sind.
Art. 4 Berichtigungen
Die Bundeskanzlei berichtigt in der Amtlichen Sammlung sinnstörende Versehen, die nachträglich festgestellt werden. Vorbehalten bleibt das Verfahren für die Berichtigung von Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen nach Artikel 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes2.
Betrifft das Versehen nur eine Amtssprache, wird die Berichtigung nur in der betreffenden Ausgabe der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
Art. 4a3 Anpassung der Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten
Ändern sich Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten auf Grund von Organisationsentscheiden des Bundesrates, der Departemente und der Ämter nach
Artikel 43 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März
19974, so passt die Bundeskanzlei die Bezeichnungen in der Systematischen Sammlung an. Eine formelle Änderung der entsprechenden Erlasse ist nicht erforderlich.
Die Departemente melden die neuen Bezeichnungen periodisch der Bundeskanzlei.
Art. 5 Formen der ausserordentlichen Bekanntmachung
Die ausserordentliche Bekanntmachung nach Artikel 7 des Publikationsgesetzes erfolgt insbesondere als:
Bekanntmachung über Radio und Fernsehen durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und die lokalen Rundfunkveranstalter;
Abgabe entsprechender Pressemitteilungen an die Bundeshauspresse;
Zustellung von Zirkularen, Rundschreiben usw. an die vom Rechtstext betroffenen Personen, sofern sie persönlich bestimmbar sind;
öffentlicher Anschlag in den betreffenden Gebieten, sofern der Rechtstext nur örtliche Geltung hat;
direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Rechtstextes.
Die ausserordentliche Bekanntmachung kann auch im Online-Verfahren erfolgen, sofern dies als sinnvoll erscheint.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts über die Form der ausserordentlichen Bekanntmachung.
Die ausserordentliche Bekanntmachung gibt den ganzen Rechtstext oder seinen wesentlichen Inhalt wieder.
Art. 6 Orientierung der Kantone über ausserordentliche Bekanntmachungen
Die Bundeskanzlei übermittelt die Rechtstexte der Bundesversammlung und des Bundesrates, die nach Artikel 7 Absatz 1 des Publikationsgesetzes im ausserordentlichen Verfahren bekanntgemacht werden, ohne Verzug den von den Kantonen bezeichneten Stellen.
Machen Departemente, Gruppen, Ämter und andere Stellen einen Rechtstext im ausserordentlichen Verfahren bekannt, so übermitteln sie ihn direkt den zuständigen kantonalen Stellen.
2. Abschnitt Systematische Sammlung des Bundesrechts
Art. 7 Nachführung
Die beiden Teile «Landesrecht» und «Internationales Recht» der Systematischen Sammlung des Bundesrechts werden in der Regel viermal jährlich nachgeführt.
Art. 8 Nichtaufnahme von Rechtstexten
Folgende in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlichten Rechtstexte werden nicht in die Systematische Sammlung des Bundesrechts aufgenommen:
Rechtstexte mit einer Geltungsdauer von weniger als drei Monaten;
Teile von Rechtstexten, die regelmässig in Abständen von bis zu drei Monaten geändert werden.
Beim Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz5 und anderen Rechtstexten, die zur Hauptsache Teile des Zolltarifs enthalten, kann auf die Aufnahme in die Systematische Sammlung des Bundesrechts ganz oder teilweise verzichtet werden.
In der Systematischen Sammlung des Bundesrechts wird auf die Nichtveröffentlichung hingewiesen und insbesondere vermerkt, dass für den jeweiligen Geltungsstand die Amtliche Sammlung des Bundesrechts massgebend ist.
3. Abschnitt Chronologisches Register
Art. 9
Das chronologische Register (Art. 13 Abs. 2 des Publikationsgesetzes) umfasst die seit dem1. Januar 1948 in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Rechtstexte.
Das Register wird periodisch bereinigt und elektronisch herausgegeben.
Das Register wird auf Bestellung auch in gedruckter Form abgegeben. Artikel 11 Absätze4 und 5 gelten sinngemäss. Vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 4.
4. Abschnitt Bundesblatt
Art. 10 Sonderformen der Veröffentlichung
Dringliche Bundesbeschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterstehen, werden im Bundesblatt nur mit Titel und Angabe der Referendumsfrist veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass der vollständige Text in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht ist.
Folgende Berichte und Botschaften des Bundesrates werden nach Artikel 14 Absatz 4 des Publikationsgesetzes nur mit Titel und Angabe der Bezugsquelle veröffentlicht:
der Geschäftsbericht;
die Botschaft über den Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie über die eidgenössische Staatsrechnung;
der Bericht über den Voranschlag sowie die Geschäftsführung und Rechnung der Alkoholverwaltung;
die Nachträge zu Vorlagen nach den Buchstaben b und c.
5. Abschnitt Einzelausgaben
Art. 11 Grundsatz
Die Bundeskanzlei lässt von allen in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlichten oder noch zu veröffentlichenden Rechtstexten Einzelausgaben erstellen.
In dringenden Fällen kann die Bundeskanzlei Einzelausgaben aus der Amtlichen Sammlung erstellen lassen.
Die Bundeskanzlei kann von Texten des Bundesblattes Einzelausgaben erstellen lassen.
Die Einzelausgaben können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ) gegen Bezahlung bezogen werden.
Eine Gratisabgabe der Einzelausgaben durch die Verwaltungseinheiten des Bundes ist nur in Einzelfällen und stückweise erlaubt.
Art. 12 Bundeserlasse in romanischer Sprache
Die Bundeskanzlei beantragt dem Bundesrat nach Rücksprache mit der Regierung des Kantons Graubünden die Übersetzung von Bundeserlassen, die nach Artikel 14 Absatz 3 des Publikationsgesetzes in romanischer Sprache zu veröffentlichen sind.
Diese Erlasse werden als Einzelausgaben veröffentlicht.
Sie können bei der EDMZ gegen Bezahlung, durch die Abonnenten des Bundesblattes oder der Amtlichen Sammlung unentgeltlich, bezogen werden.
6. Abschnitt Einsichtnahme und Bezug
Art. 13 Einsichtnahme
Die in Artikel 12 Absatz 1 des Publikationsgesetzes genannten Sammlungen und Erlassestexte müssen in den drei Amtssprachen des Bundes von der Bundeskanzlei zur Einsichtnahme und von der EDMZ zum Bezug bereitgehalten werden.
Die Sammlungen können an den von den Kantonen bezeichneten Stellen in den im betreffenden Kanton geltenden Amtssprachen, die auch Amtssprachen des Bundes sind, eingesehen werden.
Die bezeichneten Stellen sind verpflichtet, die Sammlungen lückenlos nachzuführen.
Art. 14 Elektronische Publikation
Die Bundeskanzlei macht nach der Verordnung vom8. April 19986 über die elektronische Publikation von Rechtsdaten die Amtliche Sammlung, die Systematische Sammlung, das Bundesblatt und die Register zu den Gesetzessammlungen auch im Online-Verfahren oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich.
Massgeblich ist immer die gedruckte Fassung.
Art. 15 Gratisabgabe
Die Amtliche Sammlung des Bundesrechts und das Bundesblatt erhalten unentgeltlich:
die Mitglieder der eidgenössischen Räte, des Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte sowie der Bundeskanzler;
die von den Departementen des Bundes im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei bestimmten Verwaltungseinheiten;
die Kantone für die Regierung und die Stellen, die sie nach Artikel 12 Absatz 1 des Publikationsgesetzes bezeichnen;
die kantonalen Departemente und Direktionen sowie die Gerichte und Bezirksämter;
die politischen Gemeinden auf ihr Verlangen.
Die Systematische Sammlung erhalten unentgeltlich:
die Mitglieder der eidgenössischen Räte auf Verlangen, die Mitglieder des Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte sowie der Bundeskanzler;
die Mitglieder eidgenössischer Rekurskommissionen, soweit sie die Sammlung für ihre Arbeit benötigen;
die von den Departementen des Bundes im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei bestimmten Verwaltungseinheiten;
die Kantone für die Regierung und die Stellen, die sie nach Artikel 12 Absatz 1 des Publikationsgesetzes bezeichnen.
Die Bezüger unentgeltlicher Sammlungen erhalten auf Verlangen auch die Texte, die nach Artikel 4 des Publikationsgesetzes ausserhalb der Amtlichen Sammlung veröffentlicht werden.
Die Bundeskanzlei gewährt in begründeten Fällen weitere Gratisabgaben.
Art. 16 Abonnemente
Die Amtliche Sammlung und das Bundesblatt sind im Abonnement erhältlich.
Die Systematische Sammlung ist als ganze Sammlung oder nach einzelnen Teilen getrennt bei der EDMZ erhältlich. Die Abonnenten erhalten ebenfalls die Nachträge.
Es können Abonnemente auf elektronischen Publikationen vorgesehen werden.
Art. 17 Gebühren
Für die Abonnementsgebühren der gedruckten Ausgabe der Amtlichen und Systematischen Sammlung, des Bundesblattes sowie für den Verkauf von Einzelausgaben gilt die Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 19947.
Für den Bezug von Publikationen im Online-Verfahren oder auf Datenträgern kann die Bundeskanzlei einen Gebührentarif nach Artikel 5 der Verordnung vom8. April 19988 über die elektronische Publikation von Rechtsdaten erlassen. Die Ansätze werden online publiziert.
2. Kapitel Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen (KAV)
Art. 18 Funktion
Das Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen (KAV) ist das Vollzugsorgan der Bundeskanzlei im Bereich der amtlichen Veröffentlichungen.
Es bezweckt, die Erstellung von Rechtstexten zu erleichtern und deren fristgerechte Publikation sicherzustellen.
Art. 19 Aufgaben
Das KAV gibt die Rechtstexte und weitere amtliche Veröffentlichungen in den drei Amtssprachen des Bundes heraus.
Es koordiniert und unterstützt den ordnungsgemässen Ablauf der Bearbeitung von Rechtstexten in den verschiedenen Stufen der Gesetzgebung.
Es führt dazu Entwicklungs- und Publikationsdatenbanken.
Art. 20 Stellung
Das KAV ist der Bundeskanzlei unterstellt.
Es erfüllt seine Aufgaben in fachlicher Hinsicht selbständig.
3Die Bundeskanzlei erlässt Weisungen für die Erstellung und Bearbeitung der Rechtstexte sowie für die entsprechenden organisatorischen Vorkehren.
Art. 21 Zusammenarbeit
Das KAV arbeitet mit den Verwaltungseinheiten des Bundes zusammen, soweit sie mit gesetzgeberischen Aufgaben betraut sind. Die Verwaltungseinheiten liefern die zu publizierenden Beiträge in elektronischer Form.
Es definiert seine Aktivitäten in Absprache mit der Koordinationsstelle für die elektronische Publikation von Rechtsdaten des Bundes und stellt dieser seine Infrastruktur zur Verfügung (Art. 10 der V vom8. April 19989 über die elektronische Publikation von Rechtsdaten).
Das KAV und die EDMZ arbeiten bei der Festlegung der Preise für die Publikationen zusammen.
3. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 22 Vollzug
Die Bundeskanzlei erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen. Sie regelt darin insbesondere Organisation und Zuständigkeiten des KAV.
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Publikationsverordnung vom 15. April 198710 wird aufgehoben.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1998 in Kraft.
[AS 1987 608, 1990 1446, 1995 5621 Ziff. III, 1997 2779 Ziff. II2; SR 172.041.11 Anhang 1 Ziff. 1]