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Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

171.115 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2002

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/171-115/de/verordnung-der-bundesversammlung-zum-parlamentsgesetz-und-uber-die-parlamentsverwaltung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Dec 1, 2003.

Repealed by: Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (AS 2003 3605)

Enacted by: Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (AS 2003 3605)

Consultations: Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament (Jan 25, 2018)

171.115

Verordnung der Bundesversammlung über die Parlamentsdienste

vom 7. Oktober 1988 (Stand am 28. Dezember 2001)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG)2, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht der Büros des Nationalrates und des Ständerates vom15. Juli 19883 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom19. September 19884, beschliesst:

Footnotes

  1. [2] SR 171.11
  2. [15] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001 (AS 2001 3590).
  3. [3] BBl 1988 III 69
  4. [19] Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001 (AS 2001 3590).

1. Abschnitt Allgemeines

Art. 1 Organisation

Die Parlamentsdienste bestehen aus der Geschäftsleitung und aus den folgenden Diensten:

  1. Zentrales Sekretariat;

  2. abis. 5 Sekretariat italienischer Sprache;

  3. 6 Sekretariate der Kommissionen und Delegationen;

  4. ...7

  5. cbis. 8 Übersetzungsdienst;

  6. Dokumentationszentrale;

  7. Zentrale Dienste;

  8. 9 Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle.

AS 1989 334

Im BBl nicht veröffentlicht.

Das Sekretariat der Finanzkommissionen ist den Parlamentsdiensten im Rahmen von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom28. Juni 196710 über die Eidgenössische Finanzkontrolle beigeordnet.

Die Parlamentsdienste stehen unter der Leitung des Generalsekretärs der Bundesversammlung. Er ist Vorsitzender der Geschäftsleitung, der zusätzlich zwei stellvertretende Generalsekretäre angehören.

Die Parlamentsdienste unterstehen der Aufsicht der Verwaltungsdelegation.11

Der Generalsekretär und die Ratssekretäre sind fachlich den Ratspräsidenten unterstellt, die Kommissions- und Delegationssekretäre denjenigen Kommissionen und Delegationen, für die sie tätig sind.12

...13

Footnotes

  1. [7] Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 284; BBl 1999 4809 5979).
  2. [28] Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1995 4880 4881; BBl 1991 III 617).
  3. [10] SR 614.0
  4. [11] Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1995 4880 4881; BBl 1991 III 617).
  5. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 284 277; BBl 1999 4809 5979).
  6. [13] Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 284; BBl 1999 4809 5979).

Art. 2 Zusammenarbeit der Parlamentsdienste mit der übrigen Verwaltung und mit Dritten14

Die Parlamentsdienste verkehren direkt mit den Dienststellen der Bundesverwaltung; nötigenfalls unterrichten sie zuvor das zuständige Departement.

Wenn es ihr Auftrag erfordert, können die Parlamentsdienste bei den Departementen und ihren Diensten Sach- und Rechtsauskünfte einholen. Die Departemente und Dienste sind zur Auskunft verpflichtet. Der Bundesrat kann dazu die Angestellten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und der militärischen Geheimhaltungspflicht entbinden.15

Die Verwaltung gibt den Parlamentsdiensten, soweit sie dazu vom Bundesrat ermächtigt ist, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Akten heraus.

Artikel 47quater16 des GVG bleibt vorbehalten.

Soweit die Parlamentsdienste die für den Parlamentsbetrieb notwendigen administrativen Dienstleistungen nicht selbst erbringen können, ziehen sie im Auftrag der Bundesversammlung oder ihrer Organe Dienststellen der Bundesverwaltung bei.17

Die Parlamentsdienste können Verträge über Dienstleistungen abschliessen.18

Heute: auch Art. 47sexies.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 284 277; BBl 1999 4809 5979).
  2. [17] Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 284 277; BBl 1999 4809 5979).
  3. [18] Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 284 277; BBl 1999 4809 5979).

Art. 319

Art. 4 Schweigepflicht

Über vertrauliche Mitteilungen von Ratspräsidenten, Kommissionen, Kommissionspräsidenten, Fraktionen und einzelnen Ratsmitgliedern schweigen die Angestellten der Parlamentsdienste gegenüber jedermann.20 Sie behandeln Aufträge vertraulich, wenn der Auftraggeber nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Amtsgeheimnis.

Die Kommissionsprotokolle sind vertraulich. Sie gehen an die Kommissionsmitglieder, den Präsidenten der entsprechenden Kommission des anderen Rates, den Generalsekretär, den Leiter der Dokumentationszentrale sowie an die beteiligten Departemente. Aussenstehende Sitzungsteilnehmer erhalten einen Auszug über ihren Beitrag.

Die Protokolle der Verhandlungen über rechtsetzende Erlasse sind für die Mitglieder beider Räte und die Fraktionssekretäre zur Einsicht offen und stehen nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder der Volksabstimmung, für wissenschaftliche Untersuchungen und für die Rechtsanwendung zur Verfügung.

Im übrigen kann der Kommissionspräsident, unter Vorbehalt von Geheimhaltungspflichten, jedem Mitglied beider Räte und, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen, Dritten in die Protokolle seiner Kommission Einsicht gewähren. Nötigenfalls hört er das beteiligte Departement an.

Über die Einsicht in ältere Protokolle entscheidet, wenn der Kommissionspräsident aus dem Rat ausgeschieden ist, der amtierende Präsident der betroffenen Kommission. Ist die Kommission aufgelöst, entscheidet der Generalsekretär, im Zweifel nach Weisung des Beauftragten.21

Die Bestimmungen über die Verwendung der Protokolle gelten sinngemäss für die Unterlagen der Kommission.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001 (AS 2001 3590).
  2. [21] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1995 4880 4881; BBl 1991 III 617).

Art. 5 Register

Die von der Bundesversammlung und den Kommissionen sowie deren Sektionen behandelten Geschäfte werden nach einheitlichen Grundsätzen registriert.

Art. 6 Dokumentationen, Grundsätze

Die Sekretariate der Kommissionen und Delegationen sowie die Dokumentationszentrale halten sich bei der Beschaffung von Dokumentationen an folgende Grundsätze:22

  1. Sie achten auf möglichste Objektivität.

  2. Sie behandeln Einzelaufträge vertraulich und geben die Dokumente nur weiter, sofern der Auftraggeber einverstanden ist.

Sie beraten die Ratsmitglieder bei der Vorbereitung eines persönlichen Vorstosses und übernehmen Aufträge, die der Erfüllung parlamentarischer Aufgaben dienen.

In Zweifelsfällen entscheidet der Beauftragte.23

Alle Bibliotheken und Dokumentationsstellen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, den Parlamentsdiensten im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch Auskünfte und Ausleihe zu helfen.

Footnotes

  1. [23] Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1995 4880 4881; BBl 1991 III 617).

2. Abschnitt Verwaltungsdelegation24

Art. 725 Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungsdelegation

Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Verwaltungsangelegenheiten der Bundesversammlung. Sie beaufsichtigt die Geschäftsführung und das Finanzgebaren der Parlamentsdienste.

Die Verwaltungsdelegation ist insbesondere zuständig für:

  1. den Entwurf des Voranschlages und der Rechnung der Bundesversammlung;

  2. 26 die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der Parlamentsdienste gemäss Artikel 17 Absatz 1;

  3. bbis. 27 die Regelung des Controlling und Reporting im Personalbereich der Parlamentsdienste;

  4. die Ausübung des Hausrechts in den Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste, soweit nicht die Ratspräsidenten zuständig sind;

  5. alle weiteren Verwaltungsgeschäfte der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste, die nicht anderen Organen der Bundesversammlung oder dem Generalsekretär vorbehalten sind oder an sie delegiert werden. Für die allgemeine Bundesverwaltung geltende Verwaltungsverordnungen werden angewendet, sofern die Verwaltungsdelegation nichts anderes bestimmt.

Footnotes

  1. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 284 277; BBl 1999 4809 5979).

Art. 8 Beauftragter der Verwaltungsdelegation28

Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder für jeweils zwei Jahre als ihren Beauftragten. Dieser hat folgende Aufgaben:29

  1. 30 Er vertritt die Verwaltungsdelegation gegenüber den Parlamentsdiensten.

  2. Er überwacht und prüft Geschäftsführung und Finanzgebaren der Parlamentsdienste.

  3. 31 Er sorgt für die Einhaltung der Richtlinien und Beschlüsse der Verwaltungsdelegation.

  4. Er berichtet über die Einhaltung der Zielsetzungen und des Voranschlages der Parlamentsdienste und stellt entsprechende Anträge.

Bei Personalgeschäften kann der Beauftragte in dringenden Fällen nach Rücksprache mit dem Präsidenten die der Verwaltungsdelegation zustehenden Befugnisse wahrnehmen.32

Zum Beauftragten wird abwechslungsweise ein Mitglied des Nationalrates und des Ständerates bestimmt.

Footnotes

  1. [32] Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1995 4880 4881; BBl 1991 III 617).

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1995 4880 4881; BBl 1991 III 617).

3. Abschnitt Parlamentsdienste

Art. 9 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Generalsekretär der Bundesversammlung als Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Generalsekretären. Sie führt die Parlamentsdienste und koordiniert ihre Tätigkeiten.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie steht den Ratsmitgliedern bei der Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben für Aufträge und Auskünfte zur Verfügung.

  2. 33 Sie unterstützt die Präsidenten, die Büros beider Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sowie die Verwaltungsdelegation und führt deren Sekretariatsgeschäfte und das Sekretariat der Räte.

  3. Sie bereitet die Sessionen vor.

  1. 34 Sie erarbeitet den Finanzplan, den Voranschlag und die Rechnung zu Handen der Verwaltungsdelegation.

  2. 35 Sie berichtet dem Beauftragten und der Verwaltungsdelegation über die Geschäftstätigkeit.

  3. 36 Sie ist zuständig für die Umsetzung der Personalpolitik. Insbesondere konkretisiert, koordiniert und steuert sie die Personal- und Organisationsentwicklung und den Einsatz der personellen Mittel. Sie organisiert das Personalmanagement und das Personalcontrolling gemäss Weisungen der Verwaltungsdelegation.

  4. Sie ist verantwortlich für effiziente administrative Abläufe und für einen rationellen Einsatz des Personals und der Sachmittel.

  5. Sie stellt die zentralen Dienste und die Führung einer Geschäftsdatei sicher.

  6. Sie nimmt die Beziehungen zur Öffentlichkeit, zu den Medien und mit ausländischen Parlamenten wahr.

Art. 10 Zentrales Sekretariat

Das Zentrale Sekretariat hat die folgenden Aufgaben:

  1. Es stellt für die Sessionen die Verhandlungsunterlagen bereit und verarbeitet die eingereichten Anträge und Vorstösse.

  2. Es organisiert Sitzungs- und Arbeitsräume für Kommissionen, Fraktionen und einzelne Ratsmitglieder.

  3. Es vermittelt die Akten zwischen Bundesversammlung und Bundesverwaltung.

  4. Es organisiert den Weibeldienst.

  5. Es registriert die Geschäfte.

  6. Es sorgt für die Vervielfältigung und den Versand von Unterlagen an Kommissionen und einzelne Ratsmitglieder.

  7. Es bereitet Veröffentlichungen der Parlamentsdienste vor.

  8. Es erteilt Auskünfte an Amtsstellen und Öffentlichkeit über Geschäfte der Bundesversammlung.

Es erfüllt alle übrigen administrativen Aufgaben, die nicht einem anderen Dienst zugewiesen sind.

Art. 10a37 Sekretariat italienischer Sprache

Das Sekretariat italienischer Sprache stellt in allen Fachbereichen Unterlagen bereit, sorgt für die Veröffentlichung und erledigt die Sekretariatsarbeiten.

Der Umfang der Veröffentlichungen in italienischer Sprache wird nach Anhörung der italienischsprachigen Mitglieder der Bundesversammlung von der Verwaltungsdelegation bestimmt.

Footnotes

  1. [37] Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 18. Dez. 1992 (AS 1993 3).

Art. 1138 Sekretariate der Kommissionen und Delegationen

Die Sekretariate der Kommissionen und Delegationen stehen den Kommissionen und Delegationen, insbesondere deren Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie planen die Kommissions- und Delegationstätigkeiten.

  2. Sie sind verantwortlich für die Dokumentation und Protokollführung, für die administrative Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen sowie für die Archivierung der Akten.

  3. Sie sorgen für die Ausführung der Beschlüsse, insbesondere deren Übermittlung an die Räte und an den Bundesrat.

  4. Sie erstellen Entwürfe für Kommissions- und Delegationsberichte und unterstützen die Kommissionen und Delegationen bei der Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

  5. Sie stehen den Ratsmitgliedern, insbesondere den Präsidenten und Mitgliedern ihrer Kommissionen oder Delegationen für die Beratung in Verfahrensfragen sowie für Sach- und Rechtsauskünfte im Zuständigkeitsbereich ihrer Kommission oder Delegation zur Verfügung.

  6. Sie verkehren im Auftrag der Kommissionen und Delegationen mit dem Bundesrat, der Bundesverwaltung und den übrigen Behörden und nehmen die nötigen Abklärungen vor.

  7. Sie fördern die Koordination zwischen den Tätigkeiten ihrer Kommissionen oder Delegationen mit den Tätigkeiten anderer Organe der Bundesversammlung.

Bei Bedarf können die Sekretariate im Einvernehmen mit dem Kommissions- oder Delegationspräsidenten und dem betroffenen Departement den in der Sache zuständigen Dienst der Bundesverwaltung beiziehen.

Das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen nimmt Aufsichtseingaben entgegen und bereitet die Entscheide der Kommissionen vor.

Footnotes

  1. [38] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 284 277; BBl 1999 4809 5979).

Art. 1239

Footnotes

  1. [39] Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 284; BBl 1999 4809 5979).

Art. 12a40 Übersetzungsdienst

Der Übersetzungsdienst besorgt die Übersetzungsarbeiten, die ihm von den Räten, den Kommissionen, ihren Präsidenten und den Parlamentsdiensten übertragen werden.

Footnotes

  1. [40] Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1995 4880 4881; BBl 1991 III 617).

Art. 13 Dokumentationszentrale

Die Dokumentationszentrale hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. Sie steht den Ratsmitgliedern, den Fraktionen, den übrigen Parlamentsdiensten sowie berechtigten Dritten für Auskünfte sowie für die Beschaffung und Auswertung von Unterlagen zur Verfügung.

  2. Sie archiviert, verwaltet und erschliesst die Akten der Bundesversammlung und ihrer Organe sowie weitere Dokumente, namentlich der Bundesverwaltung.

  3. Sie führt ein Sach- und Verhandlungsregister sowie eine umfassende Volltextdatenbank mit allen Texten, Dokumentationen und Protokollen.

  4. Sie wertet die Dokumente nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten aus und stellt die Ergebnisse den Ratsmitgliedern zur Verfügung.

  5. 41 Sie hilft den Sekretariaten der Kommissionen und Delegationen bei der Beschaffung von Unterlagen.

  6. Sie wahrt die Verbindung zu anderen Dokumentations- und Informationsstellen im In- und Ausland.

Ein der Dokumentationszentrale unterstellter Dienst gibt das Amtliche Bulletin der eidgenössischen Räte heraus. Dieser unterstützt auch die Sekretariate der Kommissionen und Delegationen bei der Protokollführung in Kommissionssitzungen.42

Footnotes

  1. [42] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 284 277; BBl 1999 4809 5979).

Art. 14 Zentrale Dienste

Die zentralen Dienste stehen unter der Leitung eines Mitgliedes der Geschäftsleitung.

Sie sind verantwortlich für das Personal- und Rechnungswesen, Sicherheitsfragen, das Raumkonzept und für den Einsatz der Informatik.

Sie stellen Betrieb, Unterhalt und Weiterentwicklung der Datenverarbeitungseinrichtungen (Hard- und Software) sicher und sorgen für die Verbindung zu anderen Informations- und Dokumentationssystemen, insbesondere zu jenen der Bundeskanzlei. Sie stellen den Ratsmitgliedern auf Wunsch einen PC-Arbeitsplatz zur Verfügung, der den Zugriff auf interne und externe Datenbanken ermöglicht. Sie überwachen die Zugriffsberechtigung und den Datenschutz.

Die Geschäftsleitung kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 14a43 Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle

Die parlamentarische Verwaltungskontrollstelle unterstützt die Geschäftsprüfungskommissionen bei der Wahrnehmung der Oberaufsicht über Bundesrat und Verwaltung.

Im Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen erfüllt die parlamentarische Verwaltungskontrollstelle insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie weist die Geschäftsprüfungskommissionen auf Bereiche und Themen hin, über die eine Abklärung angezeigt erscheint.

  2. Sie überprüft Aufgaben der Verwaltung, ihre Erfüllung und die dabei erzielten Wirkungen.

  3. Sie unterstützt die Geschäftsprüfungskommissionen fachlich bei der Vorbereitung und Durchführung von Inspektionen.

  4. Sie prüft nach, wie in der Verwaltung den Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommissionen nachgelebt wird.

  5. Sie entwickelt unabhängig von der Verwaltung fachliche Massstäbe und Methoden der Verwaltungskontrolle.

  6. Sie informiert das Sekretariat regelmässig über die Abwicklung ihrer Untersuchungen.

Footnotes

  1. [43] Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Okt. 1990 (AS 1991 482, 1990 1530; BBl 1990 I 1065 1092).

4. Abschnitt:44 Arbeitsverhältnis des Personals

Art. 15 Verhältnis zum übrigen Bundespersonalrecht

Das Personal der Parlamentsdienste untersteht dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200045. Dessen für das gesamte Bundespersonal geltende Ausführungsbestimmungen werden angewendet, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Footnotes

  1. [45] SR 172.220.1

Art. 16 Generalsekretär

Die Koordinationskonferenz wählt den Generalsekretär der Bundesversammlung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am1. Januar nach Beginn der Legislatur des Nationalrates und endet mit dem31. Dezember nach Beginn der folgenden Legislatur.

Die Amtsperiode verlängert sich um weitere vier Jahre, wenn das Arbeitsverhältnis des Generalsekretärs bis am30. Juni des letzten Amtsjahres nicht von der Koordinationskonferenz aufgelöst wird.

Footnotes

  1. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001 (AS 2001 3590).
  2. [31] Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1995 4880 4881; BBl 1991 III 617).
  3. [30] Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1995 4880 4881; BBl 1991 III 617).

Art. 17 Zuständigkeiten bei der Anstellung des Personals der Parlamentsdienste

Die Verwaltungsdelegation ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse:

  1. der stellvertretenden Generalsekretäre;

  2. des Sekretärs des Ständerates;

  3. des Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation sowie des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation.

Der Generalsekretär ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals.

In die Entscheide sind folgende Organe einzubeziehen:

  1. das Büro des Ständerates: es ist vor der Anstellung des Sekretärs des Ständerates anzuhören;

  2. die Finanzdelegation: sie hat die Anstellung des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation zu bestätigen;

  3. die Präsidenten der Kommissionen und Delegationen: sie sind vor der Anstellung der Kommissions- und Delegationssekretäre anzuhören.

Art. 18 Zuständigkeit bei anderen Personalangelegenheiten

Zuständig für Entscheide in anderen Personalangelegenheiten ist:

  1. der Beauftragte der Verwaltungsdelegation in Fällen, die den Generalsekretär oder das Personal, für dessen Anstellung die Verwaltungsdelegation zuständig ist, betreffen;

  2. der Generalsekretär in allen übrigen Fällen.

Der Generalsekretär holt die Zustimmung der Verwaltungsdelegation ein oder orientiert diese, sofern die Bundespersonalverordnung vom3. Juli 200146 (BPV) zur Wahrnehmung einer Aufgabe das Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement oder die Orientierung des Eidgenössischen Finanzdepartements vorschreibt.

Footnotes

  1. [46] SR 172.220.111.3

Art. 19 Mitarbeitergespräche

Die Bestimmungen über die Durchführung von Mitarbeitergesprächen und Personalbeurteilungen gelten nicht für Mitarbeitende der Parlamentsdienste mit einem Beschäftigungsgrad von25 und weniger Prozent oder mit einem befristeten Anstellungsvertrag.

Mit diesen Mitarbeitenden ist mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ein Erwartungsgespräch durchzuführen, das nicht lohnrelevant ist.

Die nach Artikel 17 Absätze1 und 2 zuständige Stelle erhöht den Lohn dieser Mitarbeitenden jeweils auf den1. Januar jedes Jahres um mindestens2 bis maximal

Prozent, bis das Maximum der Beurteilungsstufe A der im Arbeitsvertrag bestimmten Lohnklasse erreicht ist. Höhere Löhne oder andere Lohnaufstiegsschritte sind nicht möglich.

Art. 20 Einschränkungen im Stellenzugang

Das Amt des Generalsekretärs sowie die Funktionen der stellvertretenden Generalsekretäre und des Sekretärs des Ständerates sind Schweizer Bürgern vorbehalten.

Art. 21 Funktionsbewertung

Jede Funktion wird von der nach Artikel 17 Absätze1 und 2 zuständigen Stelle auf Empfehlung der Fachstelle der Parlamentsdienste bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.

Die Bewertungskriterien gemäss BPV47 und die Richtlinien des Eidgenössischen Finanzdepartements sind sinngemäss anzuwenden. Die Bewertungsstellen nach Artikel 53 Buchstaben a und b BPV können konsultiert werden.

Weist die Verwaltungsdelegation eine Funktion den Lohnklassen 32–38 zu, so konsultiert sie die Finanzdelegation.

Footnotes

  1. [47] SR 172.220.111.3

Art. 22 Arbeitszeit, Ferien und Urlaub

Die für die allgemeine Bundesverwaltung geltenden Vorschriften können durch den Generalsekretär für die spezifischen Bedürfnisse des Parlamentsbetriebes angepasst und ergänzt werden; ausgenommen davon sind die Jahresarbeitszeit, der Ferienanspruch und der Mutterschaftsurlaub.

Art. 23 Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Finanzdepartements über die weiteren Leistungen des Arbeitgebers können durch den Generalsekretär für die spezifischen Bedürfnisse der Parlamentsdienste angepasst oder ergänzt werden.

Art. 24 Einschränkung des Streikrechts

Die Ausübung des Streikrechts ist Mitarbeitenden der Parlamentsdienste untersagt, soweit sie wesentliche Aufgaben für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kommissions- und Sessionsbetriebs der Bundesversammlung im Zusammenhang mit der Staatssicherheit, der Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder der Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen wahrnehmen.

Der Beauftragte der Verwaltungsdelegation bezeichnet im konkreten Fall die Personen, denen die Ausübung des Streikrechts untersagt ist.

5. Abschnitt 48 Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesbeschluss vom9. März 197249 über die Parlamentsdienste wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Okt. 1990 (AS 1991 482, 1990 1530; BBl 1990 I 1065 1092).

Art. 26 Referendum und Inkrafttreten

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich50; er untersteht jedoch auf Grund von

Artikel 8bis des GVG nicht dem Referendum.

Er tritt zusammen mit der Änderung vom7. Oktober 198851 des GVG in Kraft.

Datum des Inkrafttretens:1. Februar 1989

[AS 1972 697]

Heute: V der BVers (Art. 163 Abs. 1 BV - SR 101)

AS 1989 257

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 18. Dez. 1992 (AS 1993 3).
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 284 277; BBl 1999 4809 5979).
  3. [8] Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1995 4880 4881; BBl 1991 III 617).
  4. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 284 277; BBl 1999 4809 5979).
  5. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001 (AS 2001 3590).
  6. [27] Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001 (AS 2001 3590).
  7. [29] Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1995 4880 4881; BBl 1991 III 617).
  8. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 284 277; BBl 1999 4809 5979).
  9. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 284 277; BBl 1999 4809 5979).
  10. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 284 277; BBl 1999 4809 5979).
  11. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001 (AS 2001 3590).
  12. [41] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 284 277; BBl 1999 4809 5979).
  13. [44] Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 284; BBl 1999 4809 5979). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001 (AS 2001 3590).
  14. [48] Ursprünglich 4. Abschnitt. Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001 (AS 2001 3590).