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Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz

171.211 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Dec 5, 2011

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/171-211/de/verordnung-der-bundesversammlung-zum-parlamentsressourcengesetz

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Sep 1, 2012.

171.211

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz
(VPRG)

vom 18. März 1988 (Stand am 5. Dezember 2011)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 14 des Parlamentsressourcengesetzes vom18. März 19882 (PRG),3 beschliesst:

Footnotes

  1. [18] Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3665; BBl 2002 7082 7102).
  2. [2] SR 171.21

Art. 1 und 24

Art. 35 Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung

Die Mahlzeitenentschädigung beträgt 110 Franken pro Tag, die Übernachtungsentschädigung 170 Franken.6

Die Übernachtungsentschädigung wird ausgerichtet für die Übernachtung zwischen zwei aufeinander folgenden Sitzungstagen. Sie entfällt für Ratsmitglieder, die in einem Umkreis von25 km Fahrstrecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel wohnen.

Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung (Verwaltungsdelegation) legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.7 AS 1988 1166

Für die Tätigkeit im Ausland beträgt die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung insgesamt 370 Franken pro Tag.8 Die Verwaltungsdelegation9 kann höhere Entschädigungen festsetzen:

  1. für einzelne Länder und Städte, wenn es die Verhältnisse erfordern;

  2. in begründeten Einzelfällen gegen Vorlage von Belegen.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 713; BBl 2004 1485 1497).
  2. [25] Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3665; BBl 2002 7082 7102).
  3. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2011 (Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 5005; BBl 2010 8759 8765).
  4. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 713; BBl 2004 1485 1497).

Art. 410 Reiseentschädigung

Die Ratsmitglieder erhalten als Pauschalentschädigung für Reisen im Inland:

  1. ein Generalabonnement1. Klasse der schweizerischen Transportunternehmungen; oder

  2. einen Betrag in Höhe der dem Bund entstehenden Kosten eines solchen Abonnements.

Die Verwaltungsdelegation legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.11

Ratsmitgliedern, die ihr Motorfahrzeug benützen, werden die Parkgebühren zurückerstattet. Schäden, die bei diesen Fahrten am Motorfahrzeug entstehen, deckt der Bund.

In Sonderfällen erhalten Ratsmitglieder einen zusätzlichen Beitrag an effektive Reisekosten, vor allem für inländische Linienflüge von und nach Bern. Über die Gewährung und die Höhe dieses Beitrages entscheidet die Verwaltungsdelegation.

Für Reisen zu Anlässen im Ausland besorgt der Bund die notwendigen Billette. Organisiert das Ratsmitglied seine Reise selbst, so werden ihm folgende Kosten erstattet:

  1. für Reisen, die mit Linienflügen ausgeführt werden können: die Hälfte der dem Bund entstehenden Kosten für einen Flug in der Business-Class;

  2. für übrige Reisen: die Kosten für ein Bahnbillett der1. Klasse ab der Schweizergrenze.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V der BVers vom18. März 2011 (Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland), in Kraft seit5. Dez. 2011 (AS 2011 5005; BBl 2010 8759 8765). Die Anpassung wurde im ganzen Text berücksichtigt.

Footnotes

  1. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 4001 4006).
  2. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2011 (Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 5005; BBl 2010 8759 8765).
  3. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 4001 4006).

Art. 512 Gemeinsame Bestimmungen für das Taggeld, die Mahlzeiten-, Übernachtungs-, Reise- und Distanzentschädigung

Ratsmitglieder, die ohne Auftrag des Büros oder einer Kommission auf Einladung einer Bundesbehörde an einer von ihr durchgeführten Tagung oder Veranstaltung teilnehmen, haben Anspruch auf die Mahlzeiten-, Übernachtungs-, Reise- und Distanzentschädigung, jedoch nicht auf ein Taggeld.

Mahlzeiten-, Übernachtungs- und Reiseentschädigung entfallen, soweit der Bund Verkehrsmittel, Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung stellt. Vereinzelte vom Bund angebotene Mahlzeiten werden jedoch nicht angerechnet.

Art. 613 Distanzentschädigung

Die Distanzentschädigung besteht aus zwei Dritteln Spesenersatz und einem Drittel Entschädigung für Einkommensausfall. Sie wird in Form einer Pauschale pro Reise festgelegt.

Sie wird auf Grund der Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel einmal pro Legislaturperiode berechnet.

Sie beträgt 21 Franken für jede Viertelstunde, die eine Reisezeit von 11/2 Stunden vom Wohnort nach Bern übersteigt.14

Die Verwaltungsdelegation legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.15

Die Verwaltungsdelegation genehmigt die von den Parlamentsdiensten berechneten Distanzentschädigungen und entscheidet in Sonderfällen.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 713; BBl 2004 1485 1497).
  2. [15] Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2011 (Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 5005; BBl 2010 8759 8765).

Art. 716 Vorsorgeentschädigung

Die Vorsorgeentschädigung beträgt pro Jahr 16 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom25. Juni 198217 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG). Das Ratsmitglied trägt einen Viertel der Vorsorgeentschädigung aus eigenen Mitteln bei.

Die Vorsorgeleistung aus dem Vorsorgewerk nach Artikel 7 Absatz 3 PRG wird wie folgt ausgerichtet:

  1. Scheidet ein Ratsmitglied vor Vollendung seines 60. Altersjahres aus dem Rat aus, so wird das Guthaben auf eine vom Ratsmitglied bezeichnete Freizügigkeitseinrichtung überwiesen.

  2. Scheidet ein Ratsmitglied zwischen dem vollendeten 60. und dem vollendeten 65. Altersjahr aus dem Rat aus, so wird das Guthaben fällig und als Alterskapital ausbezahlt. Sofern das Ratsmitglied weiterhin erwerbstätig ist, kann das Guthaben als Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, bei welcher es versichert ist.

  3. Nach Vollendung des 65. Altersjahres wird das Guthaben dem Ratsmitglied als Alterskapital ausbezahlt.

  4. Im Todesfall wird das Guthaben als Todesfallkapital an die Begünstigten gemäss Artikel 7b Absatz 4 dieser Verordnung ausbezahlt.

Die Beiträge der Ratsmitglieder für das Vorsorgewerk nach Artikel 7 Absatz 3 PRG sind bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom Einkommen abziehbar. Die Leistungen aus dem Vorsorgewerk stellen steuerbare Einkünfte aus Vorsorge dar.

Mit dieser Vorsorgeentschädigung sind für das mit dem Parlamentsmandat verbundene Einkommen sowohl die Beitragspflicht des Bundes als auch diejenige des Ratsmitgliedes an die berufliche Vorsorge erfüllt.

Footnotes

  1. [17] SR 831.40

Art. 7a18 Vorsorge für den Invaliditätsfall

Die Ratsmitglieder erhalten im Invaliditätsfall eine Rente.

Für die Bestimmung des Grades der Invalidität und den Beginn des Anspruches auf Invalidenrente sind die Artikel 28 und 29 des Bundesgesetzes vom19. Juni 195919 über die Invalidenversicherung sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen massgebend.

Die volle Invalidenrente beträgt jährlich 250 Prozent des Höchstbetrages der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Allfällige Invaliditätsleistungen von Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Falle von Selbstständigerwerbenden werden angerechnet.

Footnotes

  1. [19] SR 831.20
  2. [20] SR 831.10

Art. 7b21 Vorsorge für den Todesfall

Im Todesfall erhalten die vom Ratsmitglied bezeichneten Personen eine Kapitalleistung.

Das Todesfallkapital entspricht dem Höchstbetrag der jährlichen Altersrente nach

Footnotes

  1. [21] Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3665; BBl 2002 7082 7102).

Artikel 34 AHVG22 multipliziert mit der Anzahl Jahre, die sich aus der Differenz

zwischen dem 65. Altersjahr und dem Alter am Todestag ergibt. Das Alter am Todestag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

Für Selbstständigerwerbende werden Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) angerechnet. Rentenleistungen werden zum kapitalisierten Wert berücksichtigt.

Die Rangfolge der begünstigten Personen richtet sich nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung vom3. Oktober 199423.

Footnotes

  1. [22] SR 831.10
  2. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 713; BBl 2004 1485 1497).
  3. [23] SR 831.425

Art. 824 Krankheit und Unfall im Ausland

Der Bund schliesst eine Versicherung ab, die bei Krankheit oder Unfall eines Ratsmitgliedes im Ausland anlässlich einer parlamentarischen Tätigkeit die folgenden Mindestleistungen erbringt:

  1. mindestens 30 000 Franken für die Kosten der Rückführung in die Schweiz;

  2. mindestens 100 000 Franken an die Kosten bei Arztbehandlung und Spitalaufenthalt;

  3. mindestens 30 000 Franken Kostenvorschuss an die Kosten eines Spitalaufenthalts.

Die Leistungen der Versicherung nach Absatz 1 vermindern sich im Umfang der Leistungen der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes.

Der Leistungsanspruch des Ratsmitgliedes besteht direkt gegenüber der Versicherung.

Art. 8a25 Taggeldersatz

Der Anspruch auf Ersatz für das entgangene Taggeld besteht ab Eintritt der Krankheit oder ab dem Unfallereignis während maximal 730 Kalendertagen. Er endet mit dem Beginn eines Anspruchs auf Invalidenrente.

Während den ersten 30 Kalendertagen hat das Ratsmitglied Anspruch auf 100 Prozent des entgangenen Taggeldes. Ab dem31. Kalendertag beträgt der Anspruch 80 Prozent.

Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Parlamentarierin Anspruch auf 100 Prozent des entgangenen Taggeldes.

Wird ein Anspruch auf mehr als fünf Taggeldersatzzahlungen geltend gemacht, so ist ein Arztzeugnis vorzulegen.

Footnotes

  1. [31] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2008 (AS 2008 1219; BBl 2008 149 161).

Art. 8b26 Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe beträgt höchstens 100 Prozent des Höchstbetrages der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG27.

Das Einkommen eines Ratsmitgliedes gemäss Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a des Parlamentsressourcengesetzes vom18. März 1988 bemisst sich nach dem Jahreseinkommen und der durchschnittlichen Summe der während des letzten Kalenderjahres an die Ratsmitglieder entrichteten Taggelder.

Footnotes

  1. [26] Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3665; BBl 2002 7082 7102).
  2. [27] SR 831.10

Art. 9 Zulage für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten

Die Zulage beträgt für die Ratspräsidenten 40 000 Franken, für die Vizepräsidenten

000 Franken.28

Sie ist Ersatz für die Auslagen und Spesen, die ihnen aus dem Amt erwachsen. Für die Teilnahme an Veranstaltungen im Ausland sowie für die Begleitung von ausländischen Parlamentsdelegationen in der Schweiz werden sie jedoch gesondert entschädigt.

Footnotes

  1. [28] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2481; BBl 2000 5584 5589).

Art. 1029 Fraktionsbeiträge

Der Grundbeitrag beträgt 144 500 Franken, der Beitrag pro Mitglied 26 800 Franken.

Die Fraktionen berichten jeweils bis Ende März der Verwaltungsdelegation über die Verwendung der Beiträge im vergangenen Rechnungsjahr.

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6571; BBl 2009 6197 6205).

Art. 11 Repräsentationsauslagen und Experten

Die Ratspräsidenten verwalten den Kredit für die Repräsentationsauslagen.

Die von den Kommissionen und Delegationen beigezogenen Experten und Auskunftspersonen erhalten in der Regel die gleiche Entschädigung wie die Ratsmitglieder, sofern sie nicht im eigenen Interesse Auskunft erteilen.30 Für Gutachten und ständige Expertenbegleitung wird in einem schriftlichen Vertrag eine Entschädigung festgelegt, die dem Arbeitsaufwand, der Schwierigkeit und der Bedeutung des Auftrages Rechnung trägt. Es werden die vergleichbaren Tarife der Berufsorganisationen berücksichtigt. Die Verwaltungsdelegation kann abweichende Entschädigungen festlegen, insbesondere bei ausländischen Experten und in Sonderfällen.31

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2008 (AS 2008 1219; BBl 2008 149 161).

Art. 1232 Einschränkungen

Die Einkommen, Entschädigungen und Beiträge nach den Artikeln2 und 3a des Parlamentsressourcengesetzes vom18. März 1988 und nach den Artikeln7, 9 und 10 dieser Verordnung werden bei Ein- und Rücktritten im Laufe eines Amtsjahres entsprechend angepasst.

Die Jahreseinkommen und -entschädigungen werden angemessen gekürzt, wenn ein Ratsmitglied während eines Quartals oder länger aus andern als aus Krankheits- oder Unfallgründen nicht an den Arbeiten seines Rates und der Kommissionen teilnimmt.

Footnotes

  1. [32] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 4001 4006).

Art. 1333 Referendum und Inkrafttreten

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich34; er untersteht jedoch auf Grund von

Footnotes

  1. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 4001 4006).

Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom18. März 198835 nicht dem

Referendum.

Er tritt zusammen mit dem Entschädigungsgesetz vom18. März 198836 in Kraft.

Heute: Verordnung der BVers (Art. 163 Abs. 1 der BV – SR 101).

Heute: Parlamentsressourcengesetz.

Dieses BG ist am1. Juli 1988 in Kraft getreten.

Footnotes

  1. [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 4001 4006).
  2. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 4001 4006).
  3. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 4001 4006).
  4. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3632; BBl 2002 4001 4006).
  5. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 713; BBl 2004 1485 1497).
  6. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 713; BBl 2004 1485 1497).