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Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes

172.010.21 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2008

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  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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172.010.21

Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
(VILB)

vom 14. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19971 (RVOG), verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 172.010.1
  2. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  3. [1] SR 172.010

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten:

  1. innerhalb der Bundesverwaltung nach dem Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 19982 (Anhang RVOV) im Bereich des Immobilienmanagements;

  2. des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) im Bereich der Logistik.

Footnotes

  1. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

Art. 23

Footnotes

  1. [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

Art. 34 Strategische Ziele

Der Bund stellt mit seinem Immobilienmanagement und seiner Logistik die langfristige Kosten-Nutzen-Optimierung in diesen Bereichen sicher.

Im Bereich des Immobilienmanagements verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:

  1. Konzentration der Unterbringung von Organisationseinheiten der Bundesverwaltung in polyvalenten Objekten angemessener Grösse im Eigentum des Bundes;

  2. Schaffung und Befolgung nachhaltiger Standards bezüglich Bau, Einrichtung, Bewirtschaftung und Betrieb;

  3. Erhöhung von Kostentransparenz und Kostenbewusstsein.

AS 1999 1167

Im Bereich der Logistik verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:

  1. Standardisierung und Führung von Sortimenten;

  2. Volumenbündelung;

  3. Zentralisierung von hoheitlich begründeten Datenausgaben.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

Art. 3a5 Grundsätze

Die zuständigen Stellen erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Benutzerorientierung unter Berücksichtigung kultureller und ökologischer Belange sowie der Anliegen der Menschen mit Behinderungen.6

Sie arbeiten partnerschaftlich zusammen.

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  2. [6] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 151.31).

Art. 3b7 Zusammenarbeit mit den eidgenössischen Gerichten

Das EFD wird ermächtigt, die Vereinbarungen nach Artikel 25a des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 20058, nach Artikel 27a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom17. Juni 20059 und nach Artikel 23a des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 200210 abzuschliessen.

Die Vereinbarungen sowie wichtige Änderungen der Vereinbarungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Bundesrates. Soweit es um administrativ-technische Fragen geht, die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen, kann das EFD Anpassungen selbstständig mit den eidgenössischen Gerichten vereinbaren.

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2819).
  2. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  3. [8] SR 173.110
  4. [9] SR 173.32
  5. [10] SR 173.71

2. Kapitel Immobilienmanagement

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  1. zivile Immobilien;

  2. militärische Immobilien;

  3. Immobilien des Bereichs der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich).11

Als Immobilien im Sinne dieser Verordnung gelten alle Grundstücke, Bauten und Anlagen, die entweder im Eigentum oder im Besitz, insbesondere Miete, Pacht oder Leasing, des Bundes stehen.12

Als zivile Immobilien gelten alle Immobilien, die weder militärischen Zwecken dienen noch für die Aufgabenerfüllung im ETH-Bereich bestimmt sind. Zu den zivilen Immobilien gehören auch die Immobilien, welche für die Aufgabenerfüllung der Eidgenössischen Gerichte, des Bundes im Ausland und der ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57 Absatz 2 RVOG bestimmt sind.13

Als militärische Immobilien gelten alle Immobilien des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), mit Ausnahme der Immobilien in folgenden Bereichen: Verwaltung des VBS in der Region Bern, Bevölkerungsschutz sowie Sport.

Als Immobilien des ETH-Bereichs gelten alle Immobilien, die für die Aufgabenerfüllung des ETH-Bereichs bestimmt sind.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  2. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  3. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

Art. 5 Begriffe

Das Immobilienmanagement umfasst die Gesamtheit aller Massnahmen zur Deckung des Raumbedarfs der Bundesverwaltung sowie zur Wahrung der Interessen des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber.14

Als Benutzerorganisationen werden die organisatorischen Einheiten bezeichnet, die eine Immobilie nutzen.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

2. Abschnitt Bau- und Liegenschaftsorgane

Art. 6 Organisation innerhalb der Bundesverwaltung

Für das Immobilienmanagement sind als Bau- und Liegenschaftsorgane (BLO) verantwortlich:

  1. 15 für zivile Immobilien mit Ausnahme der Nationalstrassen: das BBL;

  2. 16 für Immobilien des ETH-Bereichs: der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat); der ETH-Rat legt die entsprechenden Verantwortlichkeiten innerhalb des ETH-Bereichs in einem Immobilienhandbuch fest; das Immobilienhandbuch beruht auf dem im Anhang 1 aufgeführten Funktionendiagramm, dieser Anhang 1 geht den Artikeln7 und 8 dieser Verordnung bei Widersprüchen vor;

c. für militärische Immobilien sowie für die Führungsanlagen der Landesregierung: die Untergruppe Planung des Generalstabes zusammen mit dem Bundesamt für Armeematerial und Bauten der Gruppe Rüstung; das VBS legt die Verantwortlichkeiten der BLO sowie der Benutzerorganisationen im Einzelnen in Weisungen fest.17 2 Für Immobilien mit gemischter Zweckbestimmung bestimmt sich die Verantwortlichkeit nach dem überwiegenden Teil der Zweckbestimmung.

Besteht im Einzelfall Unklarheit über die Verantwortlichkeit und findet sich keine Einigung, so ist die Frage zwischen den beteiligten Departementen zu regeln. Kann keine Lösung gefunden werden, so entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD).18

Für Nationalstrassen im Sinne des Bundesgesetzes vom8. März 196019 über die Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen zuständig.20

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  2. [19] SR 725.11; AS 2007 5788
  3. [20] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047). Fassung gemäss

Art. 721 Aufgaben

Die BLO sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die strategische, dispositive und operative Steuerung des Immobilienmanagements.

Im Bereich der strategischen Steuerung erfüllen sie insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bedürfnisüberprüfung: Sie überprüfen die angemeldeten Bedürfnisse auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit.

  2. Investitionsplanung und -steuerung: Sie planen und steuern die Verpflichtungs- und Zahlungskredite.

  3. Immobilien-Portfolio-Management: Sie definieren Strategien, Gesamtkonzepte, Vorgaben und das Controlling zur Kosten-Nutzen-Optimierung des Immobilien-Portfolios des Bundes.

  4. Schaffung von Kostentransparenz: Sie schaffen Kostentransparenz durch den Ausweis der effektiven Kosten des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber.

  5. Mehrjahresplanung und Zielsetzung: Im Rahmen einer rollenden Mehrjahresplanung erarbeiten sie strategische Ziele und legen, auf diese abgestimmt, jedes Jahr die operativen Ziele fest.

Anhang 4 Ziff. II1 der Nationalstrassenverordnung vom7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 725.111).

Im Bereich der dispositiven Steuerung der Projekte erfüllen sie insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Statusbericht: Sie erstellen in festgelegtem Rhythmus einen Statusbericht mit folgendem Inhalt: 1. Soll/Ist-Vergleich zum aktuellen Zeitpunkt, 2. Prognose bis zum Projektabschluss, 3. Beurteilung der Ursachen von Soll-/Ist-Abweichungen sowie Chancen und Risiken, 4. Vorschläge für Steuerungsmassnahmen zur Zielerreichung, 5. evtl. Antrag auf Projektänderung (Zielabweichung/Zielkorrektur).

  2. Projektcontrolling: Das Projektcontrolling umfasst den Einsatz von Controllinginstrumenten zur Steuerung der einzelnen Projekte.

  3. Periodisches Reporting: Sie erstellen in dreimonatlichem Rhythmus ein periodisches Reporting mit Kommentar als Kontrolle der Zahlungs- und Verpflichtungskredite.

  4. Auditing: Das jeweilige Departement, dem das BLO angehört, kann die Durchführung von Audits in allen Projekten und Prozessen des Immobilienmanagements anordnen.

Im Bereich der operativen Steuerung erfüllen sie insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Immobilien-Bereitstellung, -Desinvestition und kaufmännisches Objektmanagement: Dieses umfasst insbesondere das Beschaffungsmanagement, das Raum- und Flächenmanagement, die Objektbuchhaltung und das Vertragsmanagement.

  2. Technisches Objektmanagement: Dieses umfasst insbesondere das Instandhaltungsmanagement, die technische Betriebsführung, das Energiemanagement und das Sicherheitsmanagement.

  3. Infrastrukturelles Objektmanagment: Dieses umfasst die Beschaffung, Erbringung, Koordination und Überwachung aller Dienste, die für den täglichen Betrieb des Objektes erforderlich sind.

  4. Vorstudien und Projektierung: Führung der Teilphasen Machbarkeitsstudien, Projektdefinitionen, Auswahlverfahren, Vorprojekte, Bauprojekte, Bewilligungsverfahren und Auflageprojekte.

  5. Ausschreibung und Realisierung: Führung der Teilphasen Ausschreibungen, Offertvergleiche, Vergaben, Ausführungsprojekte, Ausführung, Inbetriebnahme und Bauabschluss.

Art. 8 Befugnisse

Die BLO und das Bundesamt für Strassen können im Rahmen der von den eidgenössischen Räten bewilligten Verpflichtungs- und Zahlungskredite sowie der Vorgaben des zuständigen Departementes in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Geschäfte selbstständig erledigen.22 Insbesondere haben sie folgende Befugnisse:23

  1. Kauf und Verkauf von Immobilien sowie Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten an Immobilien;

  2. Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten;

  3. Vermietung und Verpachtung von Immobilien oder Teilen davon, sowie Einzug der entsprechenden Zinsen und Nebenkosten;

  4. Miete und Pacht von Immobilien für die Bundesverwaltung;

  5. Leasinggeschäfte;

  6. 24 verbindliche Definition einheitlicher Standards bezüglich Bau, Flächenzuteilung, Inneneinrichtung, Liegenschaftsbewirtschaftung und -betrieb;

  7. 25 ökonomische Nutzung und angemessene Verdichtung des verfügbaren Raums;

  8. 26 verbindliche Zuteilung von Immobilien und Räumlichkeiten an die Benutzerorganisationen nach Konsultation der betroffenen Departemente;

  9. 27 Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;

  10. 28 Beauftragung von Dritten.

Sie können auf vertraglicher Basis und zu kostendeckenden Preisen auch Leistungen erbringen für:

  1. Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang RVOV29 mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung;

  2. weitere öffentliche Verwaltungen und bundesnahe Institutionen mit öffentlicher Zweckbestimmung.

Die BLO können Benutzerorganisationen im Rahmen von Vereinbarungen Aufgaben übertragen.

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 725.111).
  2. [29] SR 172.010.1

Art. 8a30 Auflage an das BBL

Das Bundeshaus und der Innenstadt-Perimeter werden der Bundesversammlung, dem Bundesrat und seinen engsten Diensten sowie Organisationseinheiten mit internationalen Aufgaben vorbehalten.

Footnotes

  1. [30] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

3. Abschnitt Benutzerorganisationen

Art. 9

Die Benutzerorganisationen formulieren ihre Bedürfnisse betreffend das Immobilienmanagement und melden die Bedürfnisse, welche durch die vom zuständigen BLO bezeichnete Stelle genehmigt wurden, unter Beilage einer nachvollziehbaren Begründung dem BLO.

Sie wirken im Rahmen der Vorgaben der BLO bei der Erfüllung von Aufgaben nach dieser Verordnung mit.

Die BLO haben die Bedürfnisse der Benutzerorganisationen im Rahmen der strategischen Vorgaben angemessen zu berücksichtigen.31

Benutzerorganisationen, welche zivile oder militärische Immobilien nutzen, sind nicht befugt, die ihnen von den BLO zugewiesenen Räumlichkeiten Dritten zur Verfügung zu stellen.32

Footnotes

  1. [31] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  2. [32] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

4. Abschnitt Koordination und Zusammenarbeit

Art. 10 –1133

Art. 1234 Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes

Der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) gehören mindestens an:

  1. die drei BLO;

  2. das Bundesamt für Strassen;

  3. das Bundesamt für Verkehr.

Die KBOB kann weitere Mitglieder aufnehmen, insbesondere andere Bundesämter sowie Vertreter kantonaler und kommunaler Bau- und Liegenschaftsorgane.

Sie bildet folgende Organe der KBOB und besetzt sie paritätisch:

  1. die Führungskoordination;

  2. die Fachgruppen;

  3. bei Bedarf Mandate mit befristetem Auftrag.

Das BBL leitet die KBOB und führt deren Sekretariat.

Art. 1335 Ziele, Aufgaben und Befugnisse der KBOB

Die KBOB wahrt die Interessen ihrer Mitglieder als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherren, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber.

Sie verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  1. effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern;

  2. Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern und den Vertretern anderer Institutionen im Bau- und Liegenschaftsbereich;

  3. einheitliche Vertretung der Mitglieder gegenüber anderen öffentlichen Institutionen und der Bauwirtschaft;

  4. Effizienz bei der Immobilien-Bereitstellung, dem Bau, der Einrichtung, der Bewirtschaftung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen des Bundes;

  5. Berücksichtigung kultureller und ökologischer Belange;

  6. Förderung der Innovationsfähigkeit der Mitglieder, u. a. durch gemeinsame fachliche Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Sie nimmt im koordinierenden Sinn Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen wahr:

  1. Beschaffungs- und Vertragswesen;

  2. Preisänderungsfragen;

  3. Dienstleistungen von Planern;

  4. Normwesen;

  5. Bauten mit Schutz gegen Waffenwirkungen.

Sie kann im Rahmen des Immobilienmanagements:

  1. für ihre Mitglieder gemeinsame Empfehlungen erlassen;

  2. ihre Mitglieder im Inland vertreten.

Art. 13a36 Aufgaben der Organe der KBOB

Die Führungskoordination der KBOB hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeitsschwerpunkte der KBOB festzulegen.

Die Fachgruppen und die Mandate der KBOB haben insbesondere die Aufgabe, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Kompetenzen alle Geschäfte in ihrem Fachbereich zu bearbeiten.

Footnotes

  1. [36] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

Art. 1437 Zuständigkeit des EFD

Das EFD erlässt auf Antrag der KBOB im Bereich des Immobilienmanagements Weisungen für die Mitglieder der KBOB, die der Bundesverwaltung angehören, sowie für die Benutzerorganisationen.

Footnotes

  1. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

5. Abschnitt Kreditordnung

Art. 15 Bereitstellen von Krediten im Immobilienmanagement

Das Departement, dem das jeweilige BLO angehört, beantragt für alle Investitionsvorhaben seines BLO im Bereich Immobilienmanagement jährlich in einer Baubotschaft, für den ETH-Bereich im Anhang zur Budgetbotschaft, einen Verpflichtungskredit in der Form eines Sammelkredites mit folgenden Spezifikationsbereichen:38

  1. ein Gesamtkredit für alle Vorhaben, die Ausgaben von mehr als 10 Millionen Franken im Einzelfall erfordern, mit Erläuterungen für jedes einzelne Vorhaben;

  2. 39 ein Gesamtkredit mit kommentiertem Objektverzeichnis für alle Vorhaben, die je mehr als 3 Millionen Franken, aber nicht mehr als 10 Millionen Franken erfordern;

  3. ein zweckmässig gegliederter Rahmenkredit für alle übrigen Bauvorhaben.

Das Departement, dem das BLO angehört, beantragt die zur Realisierung geplanter Vorhaben sowie zum Betrieb von Immobilien erforderlichen Zahlungskredite im jeweiligen Voranschlag.

Die BLO können im Rahmen des Immobilienmanagements:

  1. über Projektierungskredite und Kreditfreigaben für einzelne Investitionsvorhaben entscheiden;

  2. über Betriebskredite und entsprechende Kreditfreigaben entscheiden;

  3. Verpflichtungs- und Zahlungskredite verwalten.

Art. 16 Finanzielle Steuerung

Die BLO erstellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich jährlich rollend eine vierjährige sowie eine längerfristige Investitionsplanung für das Immobilienmanagement.

Der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) sind im Hinblick auf eine finanzpolitische Priorisierung rechtzeitig zur Stellungnahme zu unterbreiten:

  1. Planungen mit grossen finanziellen Auswirkungen, insbesondere die vierjährige und die längerfristige Investitionsplanung;

  2. Gesamtkonzepte;

  3. Ausgaben von mehr als 10 Millionen Franken im Einzelfall.40

Footnotes

  1. [40] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

Art. 1741

Footnotes

  1. [41] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

3. Kapitel Logistik

Art. 1842

Footnotes

  1. [42] Aufgehoben durch Art. 30 Abs. Ziff. 2 der V vom 22. Nov. 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 172.056.15).

Art. 1943 Aufgaben des BBL

1−5 ...44

Das BBL verlegt, vertreibt und bewirtschaftet zentral Publikationen und Drucksachen. Es bestimmt, unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Grundsätze, deren Ausstattung und Auflagen. Es schafft Kostentransparenz durch den Ausweis der effektiven Kosten.

Das BBL:

  1. besorgt die Ausgabe von Bundesdaten (schützenswerte, vertrauliche und geheime Daten); zur Sicherstellung einer effizienten Datenübernahme sind die Bezüger verpflichtet, bei der Entwicklung von Applikationen die Weisungen des BBL bezüglich Namen- und Nummernkonventionen zu beachten;

  2. gestaltet und erstellt spezielle Dokumente im Auftrag der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers;

  3. konfektioniert und personalisiert den Schweizerpass und weitere Identitäts- und Legitimationsausweise des Bundes;

  4. besorgt Massenversände, das Transportwesen sowie den Kurierdienst in Bern.

Footnotes

  1. [43] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  2. [44] Aufgehoben durch Art. 30 Abs. Ziff. 2 der V vom 22. Nov. 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 172.056.15).

Art. 2045

Footnotes

  1. [45] Aufgehoben durch Art. 30 Abs. Ziff. 2 der V vom 22. Nov. 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 172.056.15).

4. Kapitel Besondere Aufgaben des BBL46

Art. 21

Das BBL begutachtet Hochbauten, die vom Bund subventioniert oder mitfinanziert werden, und bemisst die zugehörigen Anlagekosten.47

Es berät im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 die jeweiligen Subventionsbehörden.

Bei Kunst-am-Bau-Projekten bei zivilen Bauten nimmt das BBL die Planung, die Koordination der Projekte mit den übrigen Bauvorhaben, die Bewirtschaftung der dafür notwendigen Kredite, die Organisation der Wettbewerbe sowie die Direktaufträge wahr. Es begleitet die Realisierung der Projekte in der Lösung bautechnischer Fragen und erledigt die administrativen Aufgaben zu deren Verwirklichung. Es regelt seine Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Kultur und der eidgenössischen Kunstkommission durch Vereinbarung.48

Es stellt Mitglieder in den statutarischen Gremien der FIPOI (Fondation des Immeubles pour les Organisations Internationales) in Genf.49

Footnotes

  1. [47] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der Berufsbildungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 412.101).
  2. [48] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  3. [49] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

Footnotes

  1. [46] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzugsbestimmungen50

Die BLO erlassen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die zum Vollzug dieser Verordnung im Bereich des Immobilienmanagements notwendigen Weisungen. Die Artikel 6 und 14 bleiben vorbehalten.

Das BBL erlässt Weisungen für den Bereich Logistik.51 Vorbehalten bleibt die Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 200052 (BInfV).53

Die KBOB legt die Detailorganisation für ihren Zuständigkeitsbereich fest.54

[AS 2000 1227. AS 2003 3687 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: die Bundesinformatikverordnung vom26. Sept. 2003 (SR 172.010.58).

Footnotes

  1. [50] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  2. [51] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  3. [23] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  4. [53] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 [AS 2000 1227].
  5. [54] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  6. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes 172.010.21 Anhang 155 (Art. 6 Abs. 1 Bst. b) Verantwortlichkeiten im Immobilienmanagement des ETH-Bereiches (Funktionendiagramm) Legende: G Abschliessende Genehmigung M Mitwirkung A Antrag E Entscheid, resp. Entscheidungsstufe i Informationsrecht D Durchführung K Kontrolle BLO = Bau- und Liegenschaftsorgan Aufgabe / Aktivität Parlament BR EFV BBL EDI BLO Strategisches Immobilien-Management Strategische Steuerung Investitionsplanung (mittel- und langfristig) i i i E Budgetbotschaft: Anhang Bau G E3 K K E2 E1 Stand der Verpflichtungskredite (Rechnung) i i i E Räumliche Gesamtkonzepte (siehe auch Prozess 3) i i E Bedarfsstrategie i D Grundsätze für operative Massnahmen i D Erhaltungsstrategie (Instandsetzung und Instandhaltung) i E – Wert- und Funktionserhaltung gemäss Artikel 35b G K E Normen und Standards i E Aufgabe /

Aktivität Parlament BR EFV BBL EDI BLO Operative Steuerung Baustatistiken für Bundesamt für Statistik D Liegenschaftsinventar des Bundes D M Operatives Projektmanagement Bedürfnisformulierung, -überprüfung Bedürfnisformulierung, -überprüfung aller Projekte E Portfoliomanagement «Bilanzierung» Bestand und Bedarf i i D Räumliche Perspektivplanung mit Finanzbedarfsschätzung i i E Teilkonzepte für: – Nutzung/Belegung i E Evaluation/Pflichtenhefte Evaluation Vorgehenskonzept, Pflichtenheftgenehmigung E Neubau, Umbau, Instandsetzung und Rückbau Einholen Ausführungskredit (Anhang Bau, Budgetbotschaft) E Schlussabrechnung E Immobiliengeschäfte Kauf/Verkauf Entscheid Kauf < 1 Mio Fr E Aufgabe / Aktivität Parlament BR EFV BBL EDI BLO Entscheid Kauf > 1 Mio Fr (Anhang Bau, Budgetbotschaft) G E3 K K E2 E1 Entscheid Verkauf (Gesamtdoku inkl.

Preis) G E Miete/Pacht D Dienstbarkeiten/Kaufrechte Entscheid Dienstbarkeiten erhalten/gewähren, Kaufrechte erhalten E/D Entscheid Kaufrecht gewähren E E D/A Operative Objektbewirtschaftung Objektbewirtschaftung Bewirtschaftungskennzahlen i D Objektbelegung und -nutzung Belegungskennzahlen i D Technisches Gebäudemanagement Kosten/Leistungserfassung, Kennzahlen i D Infrastrukturelles Gebäudemanagement Kosten/Leistungserfassung, Kennzahlen i D Anhang 256 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Es werden aufgehoben:

  1. die Bauverordnung vom18. Dezember 199157;

  2. die Verordnung vom21. Dezember 199458 über die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale.

2. Die Verordnung vom11. Dezember 199559 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [59] SR 172.056.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Art. 61 Abs. 3

...

Art. 65

...

3. Die Verordnung ETH-Bereich vom13. Januar 199360

Art. 1 Abs. 1 Bst. d, e und f und 2

...

Art. 10 Abs. 2

Aufgehoben

4. Die Militärorganisationsverordnung vom18. Oktober 199561

Art. 13 Bst. b

...

Ursprünglich Anhang.

[AS 1992 366, 1997 2779 Ziff. II 6]

[AS 1995 165 4085, 1997 2779 Ziff. II 9]

[AS 1993 820, 1997 2495, 1999 704 Ziff. II 10 1167 Anhang Ziff. 3. AS 2000 198

Art. 31 ]

[AS 1995 5275, 1999 1167 Anhang Ziff. 4. AS 2000 330 Art. 18 Abs. 1 Bst. a]

Art. 43 Bst. b

...

5. Die Finanzhaushaltverordnung vom11. Juni 199062

Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz

...

[AS 1990 996, 1993 820 Anhang Ziff. 4, 1995 3204, 1996 2243 Ziff. I 42 3043, 2000 198 Art. 32 Ziff. 1, 2001 267 Art. 33 Ziff. 2, 2003 537, 2004 4471 Art. 15. AS 2006 1295 Art. 76]

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 725.111).
  2. [16] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 414.110.3).
  3. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  4. [27] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  5. [28] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  6. [33] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  7. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  8. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2047).
  9. [38] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 414.110.3).
  10. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 481).
  11. [55] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 414.110.3).