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Verordnung über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften

172.011 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2000

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/172-011/de/verordnung-uber-die-zustandigkeit-der-departemente-und-der-ihnen-unterstellten-amtsstellen-zur-selbstandigen-erledigung-von-geschaften

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jun 1, 2000.

Repealed by: Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement (AS 2001 267)

172.011

Verordnung über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung)

vom 28. März 1990 (Stand am 15. Februar 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1 (RVOG),2 verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 172.010

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Fälle von Delegationen von Zuständigkeiten des Bundesrates an die Departemente und der Departemente an ihnen unterstellte Amtsstellen, sofern entsprechende Regelungen nicht in anderen Erlassen enthalten sind.

Sie gilt nicht für die Schweizerische Post, die Telekommunikationsunternehmung des Bundes und die Schweizerischen Bundesbahnen.3

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 660).

Art. 24

Footnotes

  1. [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 913).

Art. 2a5 Gewährung von Defizitgarantien für internationale Kongresse

Über die Gewährung von Defizitgarantien für internationale Kongresse entscheidet das zuständige Bundesamt mit Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

AS 1990 606

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2239).

2. Kapitel Zuständigkeit der einzelnen Departemente und Amtsstellen

1. Abschnitt Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Art. 3 Departement

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird zur selbständigen Erledigung nachstehender Geschäfte ermächtigt:

  1. Eröffnung und Schliessung der konsularischen Posten;

  2. Übergang der diplomatischen Zuständigkeit für ein Land von einer Mission an eine andere;

  3. Aufsicht über die Amtsführung der Vertreter der Schweiz im Ausland; Erteilung von Instruktionen an solche, vorbehältlich der Fälle von grundsätzlicher Bedeutung oder von erheblicher praktischer Tragweite;

  4. Verwendung bei fremden Regierungen, unter dem gleichen Vorbehalt nach Buchstabe c;

  5. Verteilung der Beiträge an die schweizerischen Hilfsgesellschaften im Ausland;

  6. 6 Entscheid über Beträge von 2 Millionen bis 10 Millionen Franken im Einzelfall mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements, sofern es sich um die Verwendung von Rahmenkrediten handelt, die von den eidgenössischen Räten in einer bestimmten Gesamthöhe bewilligt worden sind, und sofern keine anderslautenden Verfahrensvorschriften entgegenstehen;

über Beträge unter 2 Millionen Franken entscheiden die Direktionen bzw. das Generalsekretariat mit Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwaltung;

  1. Aufsicht über die internationalen Büros in der Schweiz nach Massgabe der bestehenden bundesrätlichen Verordnungen und Ausübung der in diesen dem Bundesrat zugewiesenen Kompetenzen, mit Ausschluss der Feststellung der Voranschläge, der Wahl, Abberufung und Besoldung der Beamten;

  2. 1. ...7 2.8 Ernennung, Ersatz und Erneuerungswahlen in internationale Gerichts- und Schiedsgerichtshöfe sowie in internationale Kontrollausschüsse im Bereiche der Menschenrechte nach Konsultation mitinteressierter Bundesämter und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, 3. Gewährung von zeitlich limitierten Vorrechten und Immunitäten im Falle von internationalen Konferenzen, vorbehalten bleibt die Konsultation der von der Konferenzmaterie direkt betroffenen Bundesämter;

2239). 2239).

i. 9 Entscheid über die Beteiligung an Überprüfungskonferenzen von Übereinkommen, die von der Schweiz ratifiziert wurden, nach Konsultation des jeweils zuständigen Departementes.

Footnotes

  1. [7] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 1996 (AS 1996 2239).
  2. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 660).

Art. 4 Generalsekretariat10

Das Generalsekretariat wird zur selbständigen Erledigung nachstehender Geschäfte ermächtigt:11

  1. Prüfung und Genehmigung der Rechnung der schweizerischen Botschaften und Konsulate und der diesbezügliche Verkehr mit diesen;

  2. Verkehr mit den schweizerischen Botschaften und Konsulaten in bezug auf die von Kantonen, Gemeinden oder Privaten gestellten Auskunftsbegehren;

  3. Übermittlung von Aktenstücken, Drucksachen und dergleichen an die schweizerischen Botschaften und Konsulate sowie an fremde Regierungen und ihre Vertreter;

  4. 12 Ernennung, Titelverleihung, Amtsdauerverlängerungen, Annahme des Rücktritts, Amtsenthebungen sowie Entschädigungen von Honorarvertretern.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2239).

Art. 4a13 Politische Direktion

Die Politische Direktion wird zur selbständigen Erledigung nachstehender Geschäfte ermächtigt: Ersatz, periodische Erneuerung und Wiederwahl von einzelnen Mitgliedern der Delegationen, die bei internationalen Organisationen tätig sind und deren Mandat und Zusammensetzung vom Bundesrat beschlossen worden ist.

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2239).

2. Abschnitt Eidgenössisches Departement des Innern

Art. 514

Footnotes

  1. [14] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 913).

Art. 5a15 Bundesamt für Kultur

Das Bundesamt für Kultur wird zur selbständigen Erledigung nachstehender Geschäfte ermächtigt:

  1. Annahme von Zuwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom11. Juni 199016;

  2. Zusprache von Beiträgen aus dem jährlichen Prägegewinn im Rahmen der vom Parlament bewilligten Mittel bis je höchstens 50 000 Franken über höchstens 10 Prozent des jährlichen Prägegewinns.

Footnotes

  1. [15] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2239).
  2. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2239).
  3. [16] SR 611.01

Art. 617

Footnotes

  1. [17] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 660).

Art. 718

Footnotes

  1. [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1).

Art. 8 Bundesamt für Gesundheit19

Das Bundesamt für Gesundheit wird zur selbständigen Erledigung nachstehender Geschäfte ermächtigt:20

  1. Ausstellung von Diplombestätigungen im Bereich des Medizinalprüfungswesens sowie Bearbeitung der vom Leitenden Ausschuss der Medizinalprüfungen gestellten Anfragen und Anträge;

  2. Vollzug der internationalen Sanitätskonventionen, unter Vorbehalt von Beschlüssen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher praktischer Tragweite.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 660).

3. Abschnitt 21 ...

Art. 9 -14

4. Abschnitt 22 ...

Art. 15 -16

5. Abschnitt Eidgenössisches Finanzdepartement

Art. 1723

Art. 18 Eidgenössische Finanzverwaltung

Die Eidgenössische Finanzverwaltung wird zur selbständigen Erledigung nachstehender Geschäfte ermächtigt:

  1. ...24

  2. 25 Gewährung von Nachgangshypotheken und nichtpfandversicherten Darlehen zur Wohnraumbeschaffung an einzelne Bundesbedienstete und an Gruppen von solchen bis zum Betrage von 5 Millionen Franken;

  3. Gewährung von Darlehen nach der Verordnung vom28. Juni 198926 über Darlehen der Eidgenössischen Versicherungskasse zur Finanzierung von Wohneigentum;

  4. Abschluss von Baurechtsverträgen ohne Beschränkung des Vermögensinteresses mit den Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals;

  5. Risikoübernahme und Schadenerledigung für Risiken des Bundes;

  6. ebis. 27 Abschluss beziehungsweise Zustimmung zum Abschluss von Versicherungsverträgen für alle Risiken der Bundesverwaltung, soweit er nicht in die Zuständigkeit des Amtes für Bundesbauten fällt;

  7. ...28.

Dieder Eidgenössischen Finanzverwaltung unterstellte Abteilung Kassen- und Rechnungswesen wird zur selbständigen Erledigung nachstehender Geschäfte ermächtigt:

  1. Prüfung und Erledigung buchhaltungstechnischer Fragen betreffend die Rechnungsführung der Bundesämter und Regiebetriebe;

  2. inspektionsweise Kontrolle über die Führung der Bücher der Bundesämter und Regiebetriebe, soweit es die Rechnungsführung des eidgenössischen Staatshaushaltes betrifft.

Footnotes

  1. [24] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 913).
  2. [28] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 1996 (AS 1996 2239).
  3. [26] SR 172.222.17

Art. 19 Eidgenössische Alkoholverwaltung

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung wird zur selbständigen Erledigung aller diese Verwaltung beschlagenden Geschäfte ermächtigt, die nicht nach Gesetz in die Zuständigkeit des Bundesrates oder nach Gesetz und dieser Verordnung in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartementes fallen.

6. Abschnitt:29 ...

Art. 20 -21

7. Abschnitt:30 ...

Art. 22 -26

3. Kapitel Mitwirkung mehrerer Departemente

Art. 27 Vorbereitung von Verträgen mit dem Ausland

In allen Fällen, in denen die Vorbereitung von Verträgen mit dem Ausland in Verbindung mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten vorgeschrieben ist, soll dieses von Anfang an über die Vorarbeiten, die Absicht des Fachdepartements und die in Aussicht genommene Lösung orientiert und zur Mitarbeit herangezogen werden.

Bei dieser Vorbereitung wird der Verkehr mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit fremden Regierungen und ihren Vertretern durch Vermittlung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten besorgt.

Art. 28 Beschwerden und Gesuche fremder Regierungen

Beschwerden und Gesuche fremder Regierungen oder ihrer Vertreter, die sich auf den Vollzug von Verträgen beziehen, sind, mit Ausnahme von Fragen untergeordneter Bedeutung und soweit durch diese Verordnung keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zu überweisen, das sie im Einvernehmen mit dem Fachdepartement behandelt.

Unter den gleichen Vorbehalten sind Beschwerden und Gesuche, die sich auf den Vollzug von Verträgen beziehen und welche die Schweiz gegenüber fremden Regierungen geltend macht, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zu überweisen, das sie im Einvernehmen mit dem Fachdepartement behandelt.

Bei dieser Behandlung wird der Verkehr mit ausländischen Vertretern in der Schweiz und schweizerischen Botschaften und Konsulaten im Ausland durch Vermittlung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten besorgt.

4. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. der Bundesratsbeschluss vom17. November 191431 betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften;

  2. der Bundesratsbeschluss vom26. Februar 192632 über die Zuständigkeit des Eidgenössischem Justiz- und Polizeidepartements und seiner Dienstabteilungen zur selbständigen Erledigung der von der aufgelösten Innerpolitischen Abteilung übernommenen Geschäfte;

  3. der Bundesratsbeschluss vom16. Juni 194233 über die Zuständigkeit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in Strafsachen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch;

  4. der Bundesratsbeschluss vom7. Februar 190534 betreffend Bezeichnung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft als Zentralstelle zur Unterdrückung des Mädchenhandels;

  5. der Bundesratsbeschluss vom25. Juli 191135 betreffend Bezeichnung der Schweizerischen Zentralstelle für den Vollzug des internationalen Überein-

[BS 1 289; AS 1954 444 Art. 66 Bst. a, 1964 201, 1966 705 761, 1969 77, 1971 373 III 980, 19793 Anhang Ziff. 1, 1987 820 II Ziff. 1 1052 Art. 52 Bst. h]

[BS 1 402]

[BS 1 404]

[AS 1970 986]

[BS 4 254] kommens vom4. Mai 1910 zur Bekämpfung der Verbreitung unsittlicher Veröffentlichungen;

  1. die Verfügung des Bundesanwalts vom25. Juli 191136 betreffend Einrichtung der Schweizerischen Zentralstelle für die Bekämpfung der Verbreitung unsittlicher Veröffentlichungen;

  2. die Verfügung des Vorstehers des EJPD vom2. Juli 198437 betreffend Übertragung der Unterschriftsberechtigung an den Bundesanwalt (Beamtenstrafsachen);

  3. der Bundesratsbeschluss vom26. Januar 193238 über die Ermächtigung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements zur Übertragung von Geschäften an die Abteilung Rechtswesen und Sekretariat an die Eisenbahnabteilung zur selbständigen Erledigung;

  4. die Verfügung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements vom 1. Februar 193239 betreffend die Übertragung von Geschäften an die Abteilung Rechtswesen und Sekretariat und an die Eisenbahnabteilung zur selbständigen Erledigung;

  5. der Bundesratsbeschluss vom6. Februar 197440 über den Abschluss von Baurechtsverträgen mit Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals;

  6. der Bundesratsbeschluss vom9. Juli 194641 über den Abschluss von Versicherungsverträgen für alle Risiken der Bundesverwaltung.

Footnotes

  1. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2239).
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
  3. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2239).

Art. 30 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom9. Mai 197942 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [42] SR 172.010.15. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Art. 7 Ziff. 3 Bst. p

...

Art. 11 Ziff. 2 Bst. a und a bis

... 2. Die Verordnung vom11. September 193143 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungseinrichtungen wird wie folgt geändert:

IVf und IVg ...

[BS 4 255]

In der AS nicht veröffentlicht

[BS 1 437]

[BS 1 438; AS 1971 373 III, 1986 974, 1987 1052 Art. 52 Bst. i]

In der AS nicht veröffentlicht

In der AS nicht veröffentlicht

Footnotes

  1. [43] SR 961.05. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 1990 in Kraft.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
  2. [12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2239).
  3. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 660).
  4. [21] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der Organisationsverordnung EJPD vom 17. Nov. 1999 (SR 172.213.1).
  5. [22] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 913).
  6. [23] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 913).
  7. [27] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2239).
  8. [29] Aufgehoben durch Art. 17 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 (SR 172.216.1).
  9. [30] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1).