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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

172.042.110 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/172-042-110/de/verordnung-uber-die-gebuhren-im-zivilstandswesen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2003.

Enacted by: Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (AS 1999 3480)

Consultations: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) (Jun 24, 2026),

172.042.110

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
(ZStGV)

vom 27. Oktober 1999 (Stand am 28. Dezember 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 48 des Zivilgesetzbuches1 (ZGB) sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,3 verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 210
  2. [4] SR 814.902.2
  3. [2] SR 611.010

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren, die von Zivilstandsämtern, kantonalen und eidgenössischen Aufsichtsbehörden oder den schweizerischen Vertretungen im Ausland im Zusammenhang mit zivilstandsamtlichen Tätigkeiten erhoben werden. Sie regelt ausserdem die Gebühren, die vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen im Rahmen der Auskunfterteilung über die leibliche Abstammung von Kindern, die durch Samenspenden gezeugt wurden, erhoben werden (Art. 26 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom4. Dez. 20004.5

Auslagen werden separat berechnet und grundsätzlich zusammen mit der Gebühr erhoben.

Art. 2 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss erstatten, wer:

  1. eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst;

  2. durch eine von Amtes wegen zu erbringende Handlung einen Vorteil erlangt;

  3. durch fehlerhaftes Verhalten eine zusätzliche Tätigkeit veranlasst.

Wird eine Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haften diese solidarisch.

AS 1999 3480

Zweiter Satz eingefügt durch Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom4. Dez. 2000 (SR 814.902.2).

Art. 3 Gebührenfreiheit

Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind von der Gebührenpflicht ausgenommen, es sei denn, die erbrachte Dienstleistung liege im unmittelbaren Interesse einer Privatperson. Vorbehalten sind weitere bundesrechtlich vorgesehene Fälle.

Die Kantone können vorsehen, dass die Gebühr für die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die Braut oder der Bräutigam im betroffenen Zivilstandskreis Wohnsitz hat.

Art. 4 Anwendbare Gebührensätze

Die Gebühren sind aufgeführt:

  1. im Anhang 1 für Leistungen, die hauptsächlich in der Zuständigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten liegen;

  2. im Anhang 2 für Leistungen, die hauptsächlich in der Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen liegen;

  3. im Anhang 3 für Leistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland;

  4. im Anhang 4 für Leistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.

Art. 5 Gebührenbemessung

Wird die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit berechnet, so gilt jede angebrochene halbe Stunde als volle halbe Stunde.

Richtet sich die Gebührenbemessung nach der Anzahl der erstellten Seiten, so gelten teilweise beschriebene als ganze Seiten.

Soweit die Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht, werden bei der Gebührenbemessung insbesondere der Zeitaufwand, die Komplexität und Bedeutung des Falles sowie die Interessen und das Verschulden der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt.

Art. 6 Gebührenzuschlag

Die Gebühr kann erhöht werden:

  1. um höchstens 50 Prozent, wenn das Gesuch als dringend behandelt werden muss;

  2. um höchstens 100 Prozent, wenn die Dienstleistung zwischen 20 Uhr und 7 Uhr, am Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag zu erbringen ist oder wenn die Leistung einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert.

Gebührenzuschläge sind zu begründen und separat auszuweisen.

Art. 7 Auslagen

Als Auslagen gelten Kosten, die bei einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Porti und Telekommunikationsgebühren;

  2. Reise- und Transportkosten;

  3. Kosten für Arbeitsleistungen anderer Behörden oder Dritter, insbesondere für Honorare für das Erstellen von Gutachten, das Dolmetschen und für Übersetzungen;

  4. Kosten für die Beschaffung von notwendigen Informationen und Dokumenten;

  5. Kosten für die Miete eines anderen Trauungslokals als das ordentliche.

Auslagen sind auch von den Behörden und Institutionen zu vergüten, die nach

Artikel 3 von der Gebührenpflicht befreit sind. Ausgenommen sind kleine Beträge

sowie Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie im direkten Kontakt zwischen der erbringenden und der durch diese Dienstleistung begünstigten Stelle entstehen.

Art. 8 Kostenvoranschlag und Abrechnung

Jede interessierte Person kann einen Voranschlag über die voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen verlangen.

Mit der Schlussabrechnung kann eine Kostenaufstellung mit genauer Angabe der angewandten Tarifpositionen verlangt werden.

Art. 9 Vorschuss und Zwischenabrechnung

Gebührenpflichtige Personen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses für die Gebühren und Auslagen oder zur Begleichung einer Zwischenabrechnung angehalten werden.

Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel

Die Gebühr wird festgesetzt, sobald die Dienstleistung erbracht worden ist.

Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde bei der übergeordneten Verwaltungseinheit erhoben werden. Die Artikel 19 und 20 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 19536 (ZStV) sind anwendbar.

Bei Gebührenverfügungen im Bereich der Auskunft aus dem Spenderdatenverzeichnis richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 19987.8

Footnotes

  1. [6] SR 211.112.1
  2. [7] SR 814.90

Art. 11 Zahlungsfrist

Die Gebühr ist innert einer Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen.

Art. 12 Inkasso

Die Gebühren können per Nachnahme erhoben werden, wenn die gebührenpflichtige Person damit einverstanden ist oder besondere Umstände dies rechtfertigen.

Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

Art. 13 Gebührenermässigung oder -erlass

Die Gebühr und die Auslagen können aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden, namentlich:

  1. bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person;

  2. wenn die entsprechende Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt oder einem gemeinnützigen Zweck dient;

  3. für einfache Auskünfte, kleinere Verrichtungen und Ombudsbriefe.

Art. 14 Zwangsvollstreckung

Gebührenverfügungen sind in der ganzen Schweiz den Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs9 gleichgestellt.

Footnotes

  1. [9] SR 281.1

Art. 15 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.

Art. 16 Anpassung der Gebühren an die Preisentwicklung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement passt die Gebühren alle vier Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der allgemeinen Preisentwicklung an.

Es nimmt die Gebührenanpassung früher vor, wenn der schweizerische Konsumentenpreisindex gegenüber der letzten Indexierung eine Abweichung von mehr als

Prozent erreicht.

Die Gebühren werden auf 5 Franken auf- oder abgerundet.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 30. Oktober 198510 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [10] SR 172.041.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Art. 1 Abs. 1 Bst. d

Art. 2

...

Art. 5 Abs. 3

Anhang 2. Die Verordnung vom 30. Januar 198511 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [11] SR 191.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Art. 18 Abs. 3

...

3. Die Zivilstandsverordnung vom1. Juni 195312 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [12] SR 211.112.1

Dreizehnter Abschnitt (Art. 178 - 180)

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000 (SR 814.902.2).
  2. [8] Eingefügt durch Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000 (SR 814.902.2).

Gebühren für die Dienstleistungen der Zivilstandsämter

Fr.

I. Bekanntgabe von Zivilstandsdaten In der Gebühr inbegriffen ist jeweils das allfällige Gesuch des Zivilstandsamtes an die kantonale Aufsichtsbehörde oder das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen betreffend Bewilligung der Bekanntgabe. 1 Registerauszüge (vollständig oder abgekürzt) auf schweizerischem oder internationalem Formular 1.1 Geburtsschein 25 1.2 Todesschein 25 1.3 Eheschein 25 1.4 Anerkennungsschein 25 1.5 Personenstandsausweis 25 1.6 Familienschein 1.6.1 – Grundgebühr 25 1.6.2 – Zuzüglich für andere Personen als der Inhaber oder die Inhaberin des Familienregisterblattes, pro Person je 5 2 Bescheinigungen und Bestätigungen 2.1 Bürgerrechtsbestätigung 30 2.2 Bescheinigung 30 2.3 Bestätigung 30 3 Abschriften von Eintragungen 3.1 Vollständige Abschrift einer Eintragung eines Einzelregisters 40 3.2 Abschrift mit Wiedergabe der Randanmerkungen betreffend eine Vornamensänderung 40 3.3 Vollständige Abschrift eines Familienregisterblattes 3.3.1 – Grundgebühr 40 3.3.2 – Zuzüglich für andere Personen als der Inhaber oder die Inhaberin des Familienregisterblattes, pro Person je 5 4 Abschriften von Belegen und Übersetzungen, inklusive Richtigkeitsbescheinigung 4.1 Für die erste Seite 30 4.2 Ab der zweiten Seite, pro Seite 2

Fr.

5 Familienbüchlein Familienbüchlein für Ehegatten oder eine Einzelperson (Abgabe des Originals, eines Duplikats oder eines Ersatzexemplars) 30 Diese Gebühr gilt bei der Abgabe eines gewöhnlichen Familienbüchleins; bei einer Spezialausführung können die dadurch entstandenen Mehrkosten von der gebührenpflichtigen Person als Auslagen bezogen werden. Überprüfung und allfällige Nachführung eines Familienbüchleins, sofern sie unabhängig von der entsprechenden Registereintragung geschehen 25 6 Andere Formen der Bekanntgabe von Zivilstandsdaten Schriftliche Auskünfte, pro konsultiertes Register 30 Mitwirkung bei einer von der gebührenpflichtigen Person gewünschten Konsultation der Register, welche nicht einer blossen Beaufsichtigung entspricht, pro halbe Stunde 40

Entgegennahme von Zivilstandserklärungen 7 Beurkundung von Kindesverhältnissen (bei Geburt ausserhalb einer Ehe) Entgegennahme und Beurkundung der Anerkennungserklärung des Vaters 60 Entgegennahme und Beurkundung der Anerkennungserklärung der ausländischen Mutter 60 Entgegennahme der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung, wenn die anerkennende Person minderjährig oder entmündigt ist 20 8 Namenserklärungen Entgegennahme einer Erklärung über die Führung des Namens nach der Trauung, sofern diese nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung abgegeben wird 50 Entgegennahme einer Erklärung über die Führung des Namens nach Auflösung der Ehe 50 Entgegennahme einer Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, sofern diese unabhängig von einer Namenserklärung, der Anzeige einer Geburt oder nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung abgegeben wird 50

Fr.

9 Nachweis nicht streitiger Angaben, inklusive das allfällige Gesuch an die kantonale Aufsichtsbehörde um Bewilligung des Nachweises Entgegennahme von Erklärungen als Nachweis für nicht streitige Angaben, welche gemäss Artikel 41 ZGB abgegeben wer- 50–150 den

Berichtigung von Eintragungen 10 Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eintragungen, verursacht durch das Verschulden der gebührenpflichtigen Per- 50 son

Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung 11 Vorbereitungsverfahren Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens, die von den gleichzeitig auf dem Zivilstandsamt erscheinenden Verlobten gestellt werden, inklusive Information und Beratung der Verlobten, die Entgegennahme von Erklärungen betreffend die Ehevoraussetzungen (abgegeben nach Art. 98 Abs. 3 ZGB), von Erklärungen betreffend die Namensführung nach der Trauung und die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, sowie die Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens. 60 Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens, die von je einzeln auf dem Zivilstandsamt erscheinenden Verlobten gestellt werden, inklusive Information und Beratung der Verlobten, die Entgegennahme von Erklärungen betreffend die Ehevoraussetzungen (abgegeben nach Art. 98 Abs. 3 ZGB), von Erklärungen betreffend die Namensführung nach der Trauung und die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, sowie die Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens, pro Gesuch 40 Prüfung der Zulässigkeit der Durchführung des Vorbereitungsverfahrens in ausschliesslich schriftlicher Form 20 Durchführung des Vorbereitungsverfahrens in ausschliesslich schriftlicher Form 60 Entgegennahme der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung zur Eheschliessung 20 Entgegennahme und Weiterleitung eines Namensänderungsgesuchs nach Artikel 30 Absatz 2 ZGB 20

Fr.

Entgegennahme und Weiterleitung eines Eheschliessungsgesuchs ausländischer Brautleute ohne Wohnsitz in der Schweiz an die kantonale Aufsichtsbehörde nach Artikel 43 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198713 über das Internationale Privatrecht 20 Ausstellung einer Trauungsermächtigung 50 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 50 Absage oder Verschiebung der Trauung durch die Brautleute später als 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin 100 12 Trauung Trauung während den ordentlichen Bürostunden 50 Trauung ausserhalb der ordentlichen Bürostunden 100 Prüfung der Bedingungen für eine Nottrauung nach Artikel 100 Absatz 2 ZGB 20 Vermittlung von Trauzeuginnen oder -zeugen, pro Zeugin/ Zeuge 20 Trauung nicht in der Amtssprache des Zivilstandskreises, ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers 50

Andere Dienstleistungen 13 Abwesenheiten in Verbindung mit der Erbringung einer gebührenpflichtigen Dienstleistung, pro halbe Stunde 30 14 Prüfung von Fällen, in denen ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte 30–150 15 Prüfung ausländischer Urkunden, die mit wesentlich grösserem Arbeitsaufwand verbunden ist als die entsprechende Prüfung von schweizerischen Urkunden 30–150 16 Vermittlung im Hinblick auf die Erarbeitung von Gutachten oder Übersetzungen (inklusive die Beauftragung des Experten, Dolmetschers oder Übersetzers) 20 17 Beglaubigung einer Unterschrift, sofern sie unabhängig von der Ausstellung eines gebührenpflichtigen Dokuments erfolgt 15 18 Erstellen von (unbeglaubigten) Fotokopien, sofern dies unabhängig von der Ausstellung von Zivilstandsurkunden oder kopierten Belegen erfolgt, pro Seite 2

Fr.

19 Anbringen einer Richtigkeitsbescheinigung auf der Kopie eines Dokumentes (beispielsweise auf der Kopie eines Identitätsnachweises im Ehedossier) 15 20 Erstellen eines Kostenvoranschlags oder einer detaillierten Kostenabrechnung nach Artikel 8 auf Verlangen der interessierten Person, pro Seite 10 21 Beschaffung von Zivilstandsurkunden auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person, pro angeschriebene Stelle – Beschaffung bei einer schweizerischen Behörde 25 – Beschaffung bei einer ausländischen Behörde 50 22 Übermittlung von Dokumenten per Fax, zusätzlich zur Übermittlung auf dem Postweg 10 23 Eintreibung nicht bezahlter Gebühren Schriftliche Mahnung der gebührenpflichtigen Person nach Ablauf der Zahlungsfrist (Versand von höchstens drei Mahnungen) 15 24 Rechtsgutachten und Rechtsauskünfte, pro halbe Stunde 40

Dienstleistungen, welche aufgrund einer Kompetenzdelegation an die kantonale Aufsichtsbehörde erbracht werden Anhang 2 ist anwendbar.

Footnotes

  1. [13] SR 291

Gebühren für die Dienstleistungen der kantonalen

Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen

Fr.

1 Bekanntgabe von Zivilstandsdaten Prüfung von Gesuchen um Bekanntgabe von Zivilstandsdaten oder um Einsichtnahme in die Zivilstandsregister, um Abgabe vollständiger Registerabschriften oder beglaubigter Abschriften von Belegen 20–200 2 Zivilstandserklärungen Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung zur Entgegennahme einer Erklärung betreffend die Namensführung nach Auflösung der Ehe, falls ausländische Urkunden vorgelegt werden Entgegennahme von Erklärungen betreffend Unterstellung der Namensführung unter Heimatrecht im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsfall (Art. 177d Abs. 2 ZStV) 50 Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung zur Entgegennahme einer Erklärung als Nachweis für nicht streitige Angaben in Anwendung von Artikel 41 ZGB 50–200 3 Familienbüchlein Prüfung von Gesuchen um Bewilligung der Abgabe eines Familienbüchleins an eine ausländische Person oder der Ergänzung eines solchen Büchleins 20–100 4 Berichtigung von Registereinträgen Notwendige Berichtigung, Ergänzung oder Löschung einer Eintragung, verursacht durch das Verschulden der gebührenpflichtigen Person 50–500 5 Vorbereitungsverfahren und Trauung Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung der Eheschliessung ausländischer Brautleute ohne Wohnsitz in der Schweiz 50–300 Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung der Eheschliessung nach dem Heimatrecht eines der Verlobten 50–300 Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung der Rückgabe von Belegen aus den Eheakten 50

Fr.

6 Ausländische Entscheidungen und Zivilstandsurkunden Bestellung von übersetzten und beglaubigten ausländischen Entscheidungen und Zivilstandsurkunden über das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen bei einer diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung der Schweiz, pro Fall 50 Bestellung von Entscheidungen oder Zivilstandsurkunden bei einer ausländischen Stelle – Grundgebühr 40 – Für zusätzliche Bestellungen, bei jeder weiteren Stelle, zuzüglich 10 7 Missbräuchliche Beschwerden gegen Verfügungen der Zivilstandsämter Prüfung aussichtsloser oder leichtfertig eingereichter Rekurse 50–500 8 Andere Verrichtungen Erstellen von Fotokopien (ohne Richtigkeitsbescheinigung), pro Seite 2 Anbringen einer Richtigkeitsbescheinigung auf der Kopie eines Dokumentes (beispielsweise auf der Kopie eines Identitätsnachweises im Ehedossier) 15 Vermittlung im Hinblick auf die Erarbeitung von Gutachten oder Übersetzungen (inklusive die Beauftragung des Experten, Dolmetschers oder Übersetzers) 20 Erstellen eines Kostenvoranschlags oder einer detaillierten Kostenabrechnung gemäss Artikel 8 auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person, pro Seite 10 Eintreibung nicht bezahlter Gebühren Schriftliche Mahnung der gebührenpflichtigen Person nach Ablauf der Zahlungsfrist (Versand von höchstens drei Mahnun- 15 gen) Rechtsgutachten und Rechtsauskünfte, pro halbe Stunde 50–70 9 In Vertretung des Zivilstandsamtes durch die kantonale Aufsichtsbehörde erbrachte Dienstleistungen Anhang 1 ist anwendbar.

Footnotes

  1. [14] SR 211.112.1

Gebühren für die Dienstleistungen der schweizerischen

Vertretungen im Ausland

Fr.

Aktenaustausch zwischen der Schweiz und dem Ausland 1 Übermittlung ausländischer Zivilstandsurkunden Für die Übersetzung und Beglaubigung von Zivilstandsdokumenten, die zur Eintragung in die schweizerischen Zivilstandsregister bestimmt sind, wird keine Gebühr erhoben, wenn diese Arbeit vom Personal der Vertretungen ausgeführt werden kann. Die aus der Mitwirkung Dritter entstehenden Kosten werden als Auslagen belastet. Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen 20 Massnahmen zur Beschaffung von Zivilstandsurkunden, wenn eine einfache Bestellung bei der ausländischen Behörde nicht genügt, pro halbe Stunde 60 Gutachten, erstellt nach Weisung von Zivilstandsämtern, kantonaler Aufsichtsbehörden oder des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen (Beschaffung von Unterlagen, Ermittlungen zur Klärung eines Sachverhalts im Zusammenhang mit Gutachten usw.), pro halbe Stunde 60 2 Beschaffung schweizerischer Zivilstandsurkunden Keine Gebühr wird erhoben für die Beschaffung von Auszügen aus den schweizerischen Zivilstandsregistern oder Bürgerrechtsbestätigungen.

Mitwirkung beim Vollzug zivilstandsamtlicher Aufgaben Namenserklärungen Entgegennahme von Erklärungen über die Führung des Namens nach der Trauung, sofern sie unabhängig vom Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung oder von Erklärungen betreffend die Ehevoraussetzungen (entgegengenommen nach Art. 98 Abs. 3 ZGB) abgegeben werden 50 Entgegennahme von Erklärungen über die Führung des Namens nach Auflösung der Ehe 50

Fr.

Entgegennahme von Erklärungen über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, sofern sie nicht gleichzeitig mit einer Namenserklärung oder mit dem Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung abgegeben werden 50 4 Vorbereitung der Eheschliessung In der Schweiz vorgesehene Eheschliessung Entgegennahme des von den Brautleuten einzeln oder gemeinsam gestellten Gesuchs um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens; inklusive Information und Beratung der Verlobten, die Entgegennahme von Erklärungen betreffend die Ehevoraussetzungen (abgegeben nach Art. 98 Abs. 3 ZGB), sowie von Erklärungen betreffend die Namensführung nach der Trauung und die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht. 50 Im Ausland vorgesehene Eheschliessung Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, sofern die Vertretung Erklärungen über die Ehevoraussetzungen erhält (abgegeben nach Art. 98 Abs. 3 ZGB). 50

Verrichtungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland, denen zivilstandsamtliche Befugnisse übertragen worden sind Anhang 1 ist anwendbar.

Anhang 415 (Art. 4 Bst. d)

Gebühren für die Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen

Fr.

1 Schweizerische Zivilstandsurkunden 1.1 Bestellung und Weiterleitung von Registerauszügen, pro Zivilstandsamt, an das die Bestellung zu richten ist 25 1.2 Einholung von Beglaubigungen bei ausländischen Vertretungen in der Schweiz, bei kantonalen Kanzleien und bei der Bundeskanzlei, pro Beglaubigungsstelle 25 2 Ausländische Zivilstandsurkunden 2.1 Bestellung übersetzter und beglaubigter Urkunden bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland, 2.1.1 – Grundgebühr pro Dossier 40 2.1.2 – Für Bestellung bei weiteren Vertretungen, zusätzlich je 15 2.2 Einholung von summarischen Übersetzungen, Beglaubigungen und/oder Echtheitsüberprüfungen bereits vorliegender Urkunden, bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland 2.2.1 – Grundgebühr pro Dossier 40 2.2.2 – Für Einholung bei weiteren Vertretungen, zusätzlich je 15 3 Übermittlung von Dokumenten 3.1 Bürgerrechtsbestätigung 3.1.1 – Grundgebühr 15 3.1.2 – Zuschlag bei Übermittlung durch Telefon oder Fax 15 3.2 Schweizerisches Ehefähigkeitszeugnis 15 3.3 Bewilligung zur Eheschliessung 15 3.4 Übermittlung von schweizerischen Entscheidungen oder Urkunden betreffend den Zivilstand. 15 Auf diese Gebühr kann verzichtet werden, falls die zu übermittelnde Entscheidung selbst ohne Kostenfolge erlassen wurde.

15 Bereinigt gemäss Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000 (SR 814.902.2).

Fr.

4 Vollständige oder abgekürzte Auszüge aus den von schweizerischen Vertretungen im Ausland geführten Registern und deren Doppel, ausgestellt auf schweizerischem oder internationalem Formular 4.1 Geburtsschein 25 4.2 Todesschein 25 4.3 Eheschein 25 4.4 Anerkennungsschein 25 5 Gutachten und Rechtsauskünfte pro halbe Stunde 50–70 6 Andere Dienstleistungen 6.1 Erstellen von Fotokopien, pro Seite 2 6.2 Vermittlung im Hinblick auf die Erarbeitung von Gutachten oder Übersetzungen (inklusive die Beauftragung des Experten, Dolmetschers oder Übersetzers) 20 6.3 Erstellen eines Kostenvoranschlags oder einer detaillierten Kostenabrechnung gemäss Artikel 8 auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person, pro Seite 10 6.4 Eintreibung nicht bezahlter Gebühren Schriftliche Mahnung der gebührenpflichtigen Person nach Ablauf der Zahlungsfrist (Versand von höchstens drei Mahnungen) 15 7 Gebühren betreffend das Spenderdatenverzeichnis 7.1. Eintragung von Spenderdaten, pro Geburt oder errechneten Geburtstermin, von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu entrichten 100 7.2. Behandlung des Auskunftsgesuchs des Kindes 30