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Verordnung über die Benützung von Leih- und Repräsentationsfahrzeugen durch Bedienstete des Bundes

172.057.31 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Dec 1, 1990

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/172-057-31/de/verordnung-uber-die-benutzung-von-leih-und-reprasentationsfahrzeugen-durch-bedienstete-des-bundes

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since Mar 1, 2005.

Repealed by: Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (AS 2005 1167)

172.057.31

Verordnung über die Benützung von Leih- und Repräsentationsfahrzeugen durch Bedienstete des Bundes

vom 21. November 1990 (Stand am 1. Februar 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Verwaltungsorganisationsgesetzes1, verordnet:

1. Abschnitt Geltungsbereich

Art. 1

Die Verordnung regelt für die Bediensteten der Verwaltungseinheiten des Bundes mit Ausnahme des Bereiches der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH- Bereich):2

  1. die Prioritätenordnung des Transportmitteleinsatzes bei Dienstreisen;

  2. die Benützung von Motorfahrzeugen privater Autovermietungsfirmen;

  3. die Ausleihe von Militärfahrzeugen;

  4. die Beanspruchung von Repräsentationsfahrzeugen mit Fahrern des Bundes;

  5. die Inanspruchnahme eines Motorfahrers durch Halter eines Instruktorenwagens;

2. Abschnitt Beanspruchung von Leihfahrzeugen

Art. 2 Transportmitteleinsatz bei Dienstreisen

Der Einsatz der verschiedenen Transportmittel für die Dienstreisen im Inland hat aufgrund ökologischer und ökonomischer Überlegungen nach folgender Prioritätenordnung zu erfolgen: 1. Benützung der öffentlichen Transportmittel;

AS 1990 1838

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362, 19922 Art. 1 288 Anhang Ziff.

510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1. AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010).

2. Benützung von Privatfahrzeugen der Bediensteten (in der Regel für Distanzen bis zu 100 km), sofern kein dienststelleneigenes Fahrzeug zur Verfügung steht; 3. Beanspruchung von Leihfahrzeugen.

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Art. 32 Ziff. 2 der V ETH-Bereich vom 6 Dez. 1999 (RS 414.110.3).

Art. 3 Benützung von Motorfahrzeugen privater Autovermietungsfirmen

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) schliesst in sinngemässer Anwendung der Grundsätze der Verordnung vom 8. Dezember 19753 über das Einkaufswesen des Bundes einen befristeten Zusammenarbeitsvertrag mit einer privaten Autovermietungsfirma ab und erlässt Weisungen für die Benützung der Mietwagen.

Dienststellen, die ausserhalb des Zusammenarbeitsvertrages Mietverträge für Motorfahrzeuge abschliessen möchten, benötigen dazu die Bewilligung der EFV.

Art. 4 Ausleihe von Militärfahrzeugen

Die EFV erlässt im Einvernehmen mit der Kriegsmaterialverwaltung, Direktion der Armeefahrzeugparks (DAMP), Weisungen über die Ausleihe von Militärfahrzeugen.

Bei einer Beanspruchung von Militärfahrzeugen bis zu einer Woche können die Dienststellen diese direkt bei den Fahrzeugabgabestellen beziehen. Wird das Fahrzeug länger als eine Woche beansprucht, muss der DAMP ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden.

Für eine Ausleihdauer von über einem Monat ist das Gesuch der EFV zu unterbreiten.

Die Ausleihe von Militärfahrzeugen erfolgt nur soweit, als entsprechende Zuteilungsmöglichkeiten vorhanden sind.

Das Reservieren bestimmter Fahrzeuge für Dienststellen oder Einzelpersonen ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf der Zustimmung der EFV.

Die EFV stellt den Dienststellen die Kosten für die Benützung von Militärfahrzeugen in Rechnung. Die Kostenansätze für die Beanspruchung von Fahrzeugen für die Dauer bis zu einem Monat werden in den jährlichen Weisungen des Bundesrates für den Voranschlag bekanntgegeben. Bei einer längeren Beanspruchung werden die in Rechnung zu stellenden Kosten von der EFV bei der Bewilligung des Gesuches festgelegt.

[AS 1975 2373, 1988 1206, 1993 2525. AS 1996 518 Art. 71 Bst. b]. Siehe heute die V vom 11. Dez. 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.11).

durch Bedienstete des Bundes

3. Abschnitt Beanspruchung von Repräsentations- und Instruktorenfahrzeugen

mit Fahrern des Bundes

Art. 5 Fahrzeugpark für Repräsentationsaufgaben und Zuteilung der Fahrer

Der Fahrzeugpark für Repräsentationsaufgaben umfasst sämtliche Departements- und Repräsentationsfahrzeuge (inkl. Sonderschutzfahrzeuge).

Die Dienstfahrzeuge der Departementsvorsteher und des Bundeskanzlers können je nach Bedarf und Verfügbarkeit ebenfalls als Repräsentationsfahrzeuge eingesetzt werden.

Die Fahrer von Repräsentationsfahrzeugen sind aus Bundesämtern und eidgenössischen Betrieben zu rekrutieren und in speziellen Kursen für ihre Aufgabe zu schulen. In ihren Pflichtenheften ist das Fahren von Repräsentationsfahrzeugen als Nebenaufgabe aufzuführen.

Als Einsatzstelle wird das Bundesamt für Logistiktruppen4 bezeichnet. Dieses regelt den Einsatz der Fahrzeuge und ihrer Fahrer.

Art. 6 Einsatz der Repräsentationsfahrzeuge

Repräsentationsfahrzeuge können im Rahmen der Ausübung folgender dienstlicher Verrichtungen beansprucht werden.

  1. Betreuung von ausländischen Gästen, die zu einem offiziellen Besuch in der Schweiz weilen;

  2. Vertretung des Departementes oder der Eidgenossenschaft gegenüber ausländischen Vertretern;

  3. Repräsentation in Fällen, in denen der Einsatz eines Repräsentationsfahrzeuges von der Sache her erforderlich und verhältnismässig erscheint.

Es ist untersagt, Repräsentationsfahrzeuge für Fahrten, die nicht im direkten Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung stehen, wie Privatfahrten jeder Art, zu beanspruchen.

Die Departemente bezeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich jene Stellen, welche bei der Einsatzstelle Transportbegehren anmelden können. Die Einsatzstelle kann Begehren die den Bestimmungen dieser Verordnung widersprechen, ablehnen.

Die Einsatzstelle kannfolgenden ausserhalb der allgemeinen Bundesverwaltung stehenden Personen Repräsentationsfahrzeuge zur Verfügung stellen, sofern deren Repräsentationsaufgaben dies erfordern:

  1. dem Präsidenten des National- und Ständerates;

  2. dem Generalsekretär der Bundesversammlung;

  3. den Präsidenten und Vizepräsidenten des Bundesgerichtes;

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

  1. 5 den Generaldirektoren der Schweizerischen Post;

  2. Staatspersonen des Auslandes und ausländischen Offizieren im Generalsrang, die der Schweiz einen offiziellen Besuch abstatten.

Art. 7 Inanspruchnahme eines Motorfahrers durch Halter eines Instruktorenwagens

Die Halter eines Instruktorenwagens führen diesen grundsätzlich selber.

Ist zur Erfüllung besonderer dienstlicher Obliegenheiten der Einsatz eines Motorfahrers erforderlich, so ist dieser durch die Truppe zu stellen.

Der Beizug eines Motorfahrers aus der Militärverwaltung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung erlässt entsprechende Weisungen.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 31. März6 19717 über die Motorfahrzeuge des Bundes und ihre Führer wird wie folgt geändert:

Streichen von Ausdrücken In Artikel 1 Buchstaben a und b wird der Ausdruck «gemäss Artikel 2» gestrichen.

Footnotes

  1. [7] SR 741.541

Art. 2

Aufgehoben

Art. 17 -19

Aufgehoben

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1990 in Kraft.

AS 1990 2002

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).