172.220.11
Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG)
vom 20. Dezember 2000 (Stand am 1. Januar 2009)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 32e Absatz 3 und 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG),2 verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(Art. 37, 38 und 42 Abs. 2 BPG)
Diese Verordnung bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen die Arbeitgeber und Fachstellen Ausführungsbestimmungen erlassen (Art. 37 BPG) oder Gesamtarbeitsverträge abschliessen (Art. 38 BPG).
Der personelle und zeitliche Geltungsbereich der Rahmenverordnung BPG richtet sich nach den Inkraftsetzungsbestimmungen des Bundesrates zum BPG.3
Art. 2 Arbeitgeber
Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 BPG genannten Arbeitgebern ist auch der ETH-Rat Arbeitgeber.
Der ETH-Rat regelt die für das Personal des ETH-Bereichs erforderlichen sozialen und arbeitsrechtlichen Mindeststandards in Ausführungsbestimmungen. Er kann die Regelung von Einzelheiten den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten übertragen.
Die Ausführungsbestimmungen des ETH-Rates nach Absatz 2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.
AS 2001 912
Datum des Inkrafttretens für die SBB:1. Jan. 2001 (Art. 1 Abs. 1 der V vom 20. Dez. 2000 – AS 2001 917), für die Bundesverwaltung, die dezentralisierten Verwaltungseinheiten, die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen, das Bundesgericht und die Parlamentsdienste sowie die Post:1. Jan. 2002 (Art. 1 Abs. 1 der V vom 3. Juli 2001 – AS 2001 2197 – und vom 21. Nov. 2001 – SR 172.220.116).
Der ETH-Rat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des ETH-Bereichs. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.5
Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.6
Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.7
Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 BPG genannten Arbeitgebern ist auch das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung Arbeitgeber.8
Art. 3 Controlling
(Art.4 und 5 BPG)
Die Arbeitgeber konkretisieren die Ziele nach Artikel 4 BPG in Ausführungsbestimmungen (Art. 37 BPG) oder Gesamtarbeitsverträgen (Art. 38 BPG).
Sie leiten aus den Zielen konkrete Massnahmen und Instrumente ab, die eine nachhaltige, transparente und verbindliche Personalpolitik gewährleisten, ihre Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt fördern und die Marktfähigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen.
Art. 4 Reporting
(Art.4 und 5 BPG)
Die Arbeitgeber legen ihre politisch, finanziell oder wirtschaftlich bedeutsamen personalpolitischen Ziele, Massnahmen und Instrumente offen und erstatten über deren Umsetzung so Bericht (Reporting), dass Bundesrat und Bundesversammlung überprüfen können:
ob sich die im BPG gesetzten Ziele erreichen lassen;
wie weit die im BPG gesetzten Ziele erreicht worden sind;
ob die eingesetzten Mittel angemessen sind.
Die Arbeitgeber berichten insbesondere über:
die quantitativen und die qualitativen Aspekte der Personalbewirtschaftung;
die im Personalbereich geplanten und die tatsächlich eingetretenen Veränderungen.
DasEidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann weitere personalpolitische Kenndaten verlangen.
Bericht erstatten:
die Schweizerische Post (Post) und die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
der ETH-Rat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI);
die Einheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung dem Departement, dem sie zugeordnet sind, beziehungsweise der Bundeskanzlei;
die mit Verwaltungsaufgaben betrauten Organisationen und Dritten dem Departement, dem sie fachlich zugeordnet sind, beziehungsweise der Bundeskanzlei.
Die Departemente und die Bundeskanzlei liefern dem Eidgenössischen Personalamt die für das Reporting nötigen Angaben. Das Personalamt wertet die Angaben strategieorientiert aus und schafft Bezüge zur Entwicklung in Wirtschaft und Gesellschaft, damit der Bundesrat eine vorausschauende Personalpolitik betreiben kann.
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung im Rahmen der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 1 BPG Bericht. Er integriert in diesen Bericht auch die mit den parlamentarischen Aufsichtskommissionen vereinbarten Angaben über den Personalbereich der eidgenössischen Gerichte und der Parlamentsdienste.9
Art. 5 Dem Obligationenrecht unterstelltes Personal
(Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG)
Die Arbeitgeber können ihr Aushilfspersonal, ihre Praktikantinnen und Praktikanten sowie ihre Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter dem Obligationenrecht10 unterstellen.
Sie können ferner das Personal, das sie im Ausland rekrutieren und einsetzen, dem Obligationenrecht unterstellen, sofern das am Einsatzort geltende Recht das erlaubt. Der Arbeitsvertrag bezeichnet das anwendbare Recht.
Post und SBB vereinbaren die sozialen und arbeitsrechtlichen Mindeststandards für das dem Obligationenrecht unterstehende Personal mit den Personalverbänden. Ausgenommen ist das oberste Kader. Der ETH-Rat regelt diese Mindeststandards in seinen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 2 Absätze2 und 3. Das Reporting richtet sich nach Artikel 4.
Post und SBB können Kaderangehörige bis zur zweiten Hierarchieebene oder Personen, an die spezielle Anforderungen gestellt werden, nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 BPG anstellen. Sie regeln die Anstellungsbedingungen dieser Angestellten unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und in der Bundesverwaltung in einem Reglement. Die Personalverbände sind vor Erlass des Reglements anzuhören.11
Das Reporting über das nach dem Obligationenrecht angestellte oberste Kader des Bundes und seiner Unternehmungen wird dem Bundesrat zuhanden der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über das EFD/UVEK zugestellt.
Art. 6 Befristete Arbeitsverhältnisse
(Art. 9 Abs. 2 BPG)
Artikel 9 Absatz 2 BPG über die Befristung des Arbeitsverhältnisses gilt nicht für:
die Assistentinnen und Assistenten sowie die Oberassistentinnen und Oberassistenten der ETH und für weitere Angestellte der ETH mit gleichartiger Funktion;
die Angestellten in Lehr- und Forschungsprojekten sowie für Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden.
Die Arbeitgeber führen über die Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 eine Liste. Sie erstatten über die Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 Bericht nach Artikel 4.
Art. 7 Lohn
(Art. 15 Abs. 2 BPG)
Der Lohn für 18-jährige vollzeitbeschäftigte Angestellte ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens 38 000 Franken brutto im Jahr.
Die Arbeitgeber können diesen Betrag wie folgt kürzen:
um höchstens 20 Prozent für die unter 18-jährigen Angestellten;
um höchstens 50 Prozent für die Angestellten während ihrer im Bundesdienst absolvierten Ausbildung.
Art. 8 Arbeitszeit und Ferien
(Art. 17 BPG)
Die Höchstarbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz vom8. Oktober 197112 beziehungsweise nach den Artikeln9 ff. des Arbeitsgesetzes vom13. März 196413 und den Artikeln 22 ff. der Verordnung1 vom10. Mai 200014 zum Arbeitsgesetz.
Der Mindestanspruch auf Ferien richtet sich nach den Artikeln 329 ff. des Obligationenrechts15.
Art. 916 Mutterschaftsurlaub
(Art. 17 Abs. 2 BPG)
Bei der Geburt eines Kindes erhält die Arbeitnehmerin einen bezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von:
mindestens 98 Tagen, wenn sie am Tag der Geburt das erste Dienstjahr noch nicht vollendet hat;
mindestens 4 Monaten bei mehr als einem Dienstjahr.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195217 oder kantonaler Gesetze.
Art. 1018 Familienzulagen und ergänzende Leistungen
Der Arbeitgeber richtet der angestellten Person die Familienzulage nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 200619 (FamZG) aus.
Ist die Familienzulage tiefer als der massgebende Betrag nach Absatz 3, so richtet der Arbeitgeber der angestellten Person ergänzende Leistungen gemäss Ausführungsbestimmungen zum BPG aus. Das FamZG ist auf die ergänzenden Leistungen sinngemäss anwendbar.
Die Familienzulage und die ergänzenden Leistungen betragen zusammen pro Jahr mindestens:
3800 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
2400 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;
3000 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.
Der Anspruch auf ergänzende Leistungen erlischt mit dem Anspruch auf die Familienzulage.
Art. 11 Inkrafttreten
(Art. 42 BPG) Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.