172.220.111.1
Verordnung über die Überführung der nach dem Beamtengesetz begründeten Dienstverhältnisse in Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz (Überführungsverordnung BtG - BPG)
vom 3. Juli 2001 (Stand am 14. August 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19271 (BtG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Überführung des Personals vom Dienstverhältnis nach dem BtG in das Arbeitsverhältnis nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20002 (BPG).
Sie gilt für das Personal:
der Bundesverwaltung, der dezentralisierten Verwaltungseinheiten sowie der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, e und f BPG;
der Bundesversammlung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b BPG, soweit diese keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen erlässt (Art. 37 Abs. 2 BPG);
des Bundesgerichts nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g BPG, soweit dieses keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen erlässt (Art. 37 Abs. 2 BPG).
Art. 2 Überführung unter das neue Recht
Unter dem Vorbehalt von Artikel 3 unterstehen alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem1. Januar 2002 abgeschlossen wurden (altrechtliche Dienstverhältnisse) und über dieses Datum hinaus fortdauern, ab dem1. Januar 2002 dem neuen Recht
Die nach dem neuen Recht zuständige Stelle unterbreitet jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter vor dem1. Januar 2002 einen schriftlichen Arbeitsvertrag nach
Artikel 8 BPG und setzt für die Unterzeichnung eine Frist von mindestens zwei
Wochen.
Lehnen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter die angebotene zumutbare Weiterbeschäftigung ab oder verweigern sie die Unterzeichnung des angebotenen zumutbaren Arbeitsvertrages, so gilt dies als Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Kommt bis am 28. Februar 2002 kein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Artikel 8 BPG zu Stande, so beendigt die nach dem neuen Recht zuständige Stelle das Arbeitsverhältnis vor dem1. April 2002 spätestens auf den 30. September 2002 durch schriftlichen Auflösungsvertrag oder durch Verfügung.
Art. 3 Weitergeltung des alten Rechts
Die nach dem alten Recht zuständige Stelle kann das altrechtliche Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2001 hinaus nach dem alten Recht weiterführen, sofern es spätestens auf den 30. September 2002 unwiderruflich endet.
Sie vereinbart die Weiterführung und die Beendigung des altrechtlichen Dienstverhältnisses vor dem1. Januar 2002 mit der betroffenen Person schriftlich; kommt keine Vereinbarung zustande, so erlässt sie darüber vor dem1. Januar 2002 eine beschwerdefähige Verfügung.
Weiterhin dem alten Recht unterstehen die bis am 31. Dezember 2001 gestützt auf die Verordnung vom 9. Dezember 19964 über den öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag in der allgemeinen Bundesverwaltung begründeten befristeten Arbeitsverträge, soweit die Vertragsparteien diese nicht durch schriftlichen Arbeitsvertrag nach Artikel 8 BPG5 in neurechtliche Arbeitsverhältnisse überführen.
Art. 4 Altrechtliche Ansprüche und Massnahmen
Die altrechtlichen Ansprüche und Massnahmen, die im neuen Recht nicht mehr vorgesehen sind, fallen ab dem1. Januar 2002 für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dahin, deren Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt dem neuen Recht untersteht.
Sie gelten für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren altrechtliches Dienstverhältnis nach altem Recht fortdauert, bis zu dessen Auflösung, spätestens jedoch bis zu dessen Überführung unter das neue Recht, weiterhin.
Die für Massnahmen und Ansprüche nach BtG massgebenden Dienstjahre werden bei der Festlegung neurechtlicher Massnahmen und Ansprüche angerechnet, sofern das nach Artikel 1 Absatz 2 bestehende altrechtliche Dienstverhältnis unterbruchlos andauert oder ohne Unterbruch in ein neurechtliches Arbeitsverhältnis nach BPG6 überführt wird.
Die bei einem Arbeitgeber nach Artikel 2 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19977, bei der Schweizerischen Post oder bei den SBB verbrachte Dienstzeit wird bei der Festlegung neurechtlicher Mass- nahmen und Ansprüche nicht angerechnet, wenn die betreffende Person nach dem 31. Dezember 2001 in ein Arbeitsverhältnis nach Artikel 1 eintritt.
Der Arbeitsvertrag nach Artikel 2 Absatz 2 kann die Dauer von befristeten altrechtlichen Dienstverhältnissen, die bis am 31. Dezember 2001 unterbruchlos andauern, über die neurechtlichen Befristungen hinaus bis längstens am 31. Dezember 2003 verlängern.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Juli 2001 in Kraft.