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Verordnung des VBS über das militärische Personal

172.220.111.310.2 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2018

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/172-220-111-310-2/de/verordnung-des-vbs-uber-das-militarische-personal

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jan 1, 2021.

Repealed by: Verordnung des VBS über das militärische Personal (AS 2024 751),

Enacted by: Verordnung des VBS über das militärische Personal (AS 2024 751),

172.220.111.310.2

Verordnung des VBS über das militärische Personal
(V Mil Pers)

vom 9. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2018)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 115 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20011 (BPV),2 verordnet:

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  2. [1] SR 172.220.111.3

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung führt die personalrechtlichen Bestimmungen der BPV für das militärische Personal aus und regelt die Abweichungen.

Art. 23 Begriffe

Als Berufsoffiziere gelten:

  1. Haupt- und nebenamtliche höhere Stabsoffiziere, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 2 Absatz 1 BPV begründet wird;

  2. Berufsoffizierskandidatinnen und -kandidaten nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsoffiziere (Selektion 1) bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2);

  3. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) bis zum erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildungslehrgang;

  4. Berufsoffiziere mit abgeschlossener Grundausbildung nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2.

AS 2003 5015

Als Berufsunteroffiziere gelten:

  1. Berufsunteroffizierskandidatinnen und -kandidaten nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsunteroffiziere (Selektion 1) bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2);

  2. Berufsunteroffiziersanwärterinnen oder -anwärter nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) bis zum erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildungslehrgang;

  3. Berufsunteroffiziere mit abgeschlossener Grundausbildung nach Artikel 11 Absatz 3.

Als Angehörige des militärischen Flugdienstes gelten Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateurinnen und -operateure, Berufs-FLIR-Operateurinnen und -Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen.

Als Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere gelten Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen Militärische Sicherheit, Kommando Spezialkräfte oder Katastrophenhilfe-Bereitschaftskompanie vorgesehen sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2–4 der Armeeorganisation vom4. Okt. 20024.

Footnotes

  1. [4] SR 513.1

Art. 3 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das militärische Personal nach Artikel 47 Absätze 1–3 des Militärgesetzes vom3. Februar 19955.

Sie gilt nicht für:

  1. 6 die Oberauditorin oder den Oberauditor der Armee;

  2. Personen, deren Arbeitsvertrag die Anwendung dieser Verordnung ausschliesst.

Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere gelten für die haupt- und nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere nur, wo es ausdrücklich erwähnt ist.

Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere und -unteroffiziere gelten nicht für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere. Für diese gelten besondere Bestimmungen.

Footnotes

  1. [5] SR 510.10

Art. 4 Anstellung der nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere

Nebenamtliche höhere Stabsoffiziere sind befristet nach Bundespersonalrecht angestellt.

2. Kapitel Anstellungsvoraussetzungen

(Art. 24 BPV)

1. Abschnitt Berufsoffiziere

Art. 57 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsoffiziere

AlsBerufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, können Personen angestellt werden, die:

  1. einen staatlich anerkannten Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen, die Zulassungsbedingungen der ETH Zürich zum Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften (Berufsoffizier) erfüllen oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom13. Dezember 20028 (BBG) oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;

  2. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden;

Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. die Eignungsabklärung für Berufsoffiziere (Selektion 1) zur befristeten Anstellung als Berufsoffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben;

  2. die Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) zur unbefristeten Anstellung als Berufsoffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben;

  3. die Grundausbildung für Berufsoffiziere nach Artikel 11 Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen haben.

Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.

Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen, wie bei einem Gradwechsel in der Miliz vom höheren Unteroffizier zum Offizier, und bei ausgewiesenem Bedarf Berufsunteroffiziere als Berufsoffiziersanwärterinnen oder -anwärter zulassen.

Die Anstellungsvoraussetzungen der Angehörigen des militärischen Flugdienstes richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom19. November 20039 (MFV).

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  2. [13] SR 412.10
  3. [8] SR 412.10
  4. [19] SR 412.10
  5. [9] SR 512.271

Art. 610 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsoffiziere

Als Fachberufsoffiziere können Personen angestellt werden, die: dem BBG11 oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;

  1. die Eignungsabklärung für Fachberufsoffiziere der Berufsformationen bestanden haben;

  2. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden;

  3. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;

  4. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;

  5. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;

  6. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich

  7. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  2. [11] SR 412.10

2. Abschnitt Berufsunteroffiziere

Art. 712 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsunteroffiziere

Als Berufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:

dem BBG13 oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;

c. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst einen Unteroffiziersgrad bekleiden;

Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. die Eignungsabklärung für Berufsunteroffiziere (Selektion 1) zur befristeten Anstellung als Berufsunteroffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben;

  2. die Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) zur unbefristeten Anstellung als Berufsunteroffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben;

  3. die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere gemäss Artikel 11 Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen haben;

Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 814 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsunteroffiziere

Als Fachberufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die: dem BBG15 oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;

  1. die Eignungsabklärung für Fachberufsunteroffiziere der Berufsformationen bestanden haben;

  2. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst einen Unteroffiziersgrad bekleiden;

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  2. [15] SR 412.10

3. Abschnitt Berufssoldaten

Art. 916

Als Berufssoldaten können Personen angestellt werden, die: dem BBG17 oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;

  1. die Eignungsabklärung für Berufssoldaten der Berufsformationen bestanden haben;

  2. einen Mannschaftsgrad bekleiden;

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  2. [17] SR 412.10

4. Abschnitt Zeitmilitärs

Art. 1018

Als Zeitmilitär können Personen angestellt werden, die: dem BBG19 oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;

  1. Angehörige der Schweizer Armee sind;

  2. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;

  3. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;

  1. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; und

  2. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

5. Abschnitt:20 Fehlende Anstellungsvoraussetzungen

Art. 10a Straf- und Betreibungsregistereinträge bei der Anstellung

Weist eine Person Registereinträge von untergeordneter Bedeutung aus, kann die Chefin oder der Chef der Armee auf begründeten Antrag der Anstellungsbehörde eine Ausnahme bewilligen.

Art. 10b Rückforderung der Ausbildungskosten

Der Arbeitgeber kann die Ausbildungskosten für die Grundausbildung nach Artikel 11 zurückfordern:

  1. bei Nichterfüllung oder Wegfall einer Anstellungsvoraussetzung nach den Artikeln5 bis 10;

  2. bei vorzeitigem Abbruch oder nicht erfolgreicher Beendigung der Grundausbildung nach Artikel 11;

  3. bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer.

Die Rückforderung richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungsvereinbarung.

3. Kapitel Grundausbildung und Personalentwicklung

(Art.4 und 5 BPV)

1. Abschnitt Grundausbildung

Art. 1121

Die Grundausbildung für Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, besteht aus dem Bachelor-Lehrgang (mit integriertem Bachelor- Studiengang ETH in Staatswissenschaften für Berufsoffiziere) oder dem Diplomlehrgang (mit integriertem Diplom of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften) oder der Militärschule der Militärakademie an der ETH Zürich nach der Verordnung vom24. September 200422 über die Militärakademie an der ETH Zürich.

Die Grundausbildung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes wird in der Verordnung des VBS vom4. Dezember 200323 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VAmFd) geregelt.

Die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere besteht aus einem Grundausbildungslehrgang nach der Verordnung des VBS vom7. Dezember 201524 über die Ausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee (VABUA).

Die Grundausbildungen für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sowie für Berufssoldaten sind bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie finden während der Anstellungsdauer statt.

Die Grundausbildung für Zeitmilitärs ist bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie findet während der Anstellungsdauer statt.

Für die Zulassung zur Grundausbildung ist mit Ausnahme der Zeitmilitär vorgängig eine schriftliche Ausbildungsvereinbarung abzuschliessen. Diese enthält unter anderem die Bestimmungen über die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  2. [24] SR 512.413
  3. [22] SR 414.131.1
  4. [23] SR 512.271.1

2. Abschnitt Personalentwicklung

Art. 1225 Zuweisung von Funktionen

Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird nach dem Bedarf des Arbeitgebers sowie nach ihrer persönlichen Eignung, Leistung und Neigung eine Funktion zugewiesen.

Ausnahmsweise können Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Rahmen ihrer Personalentwicklung auf eine tiefer bewertete Stelle versetzt werden; in diesem Fall behalten sie ihre Anstellungsbedingungen für längstens drei Jahre.

Berufsoffiziere, denen die Funktion als stellvertretende Personalchefin oder stellvertretender Personalchef der Gruppe Verteidigung zugewiesen wird, behalten ihre bisherigen Anstellungsbedingungen während dieser Zeit.26

Footnotes

  1. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  2. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).

Art. 1327 Einsatzgruppen

Die Funktionen der Berufsoffiziere und der Berufsunteroffiziere werden in Einsatzgruppen gegliedert; ausgenommen von dieser Bestimmung sind Angehörige des militärischen Flugdienstes, Anwärterinnen, Anwärter, Kandidatinnen und Kandidaten.

Die Bewertung der Funktionen und deren Zuweisung in eine Einsatzgruppe wird in den Bewertungsvorschriften geregelt.

Innerhalb einer Einsatzgruppe können die Funktionen nach Früh-, Folge- und Spätverwendungen unterschieden werden, um eine erfahrungs- und altersgerechte Personalplanung sicherzustellen.

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 1428 Weiterbildung

Die Weiterbildung setzt nach dem Abschluss der Grundausbildung ein. Sie erhält und erweitert die Kompetenzen der Berufs- und der Zeitmilitärs.

Footnotes

  1. [28] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 1529 Zusatzausbildung

Die Weiterausbildungslehrgänge befähigen die Berufsmilitärs für die Übernahme von Aufgaben in einer höheren Einsatzgruppe oder Funktion.

Sie können durch Kommandierungen zu ausländischen Armeen oder internationalen Organisationen oder durch ein Nachdiplomstudium ergänzt werden.

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

4. Kapitel Einsätze, Versetzungen und Wohnsitz30

(Art. 89 BPV)

Art. 16 Einsätze

Das militärische Personal kann im In- und Ausland jederzeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann im Einzelfall davon abgesehen werden.

Zu den Einsätzen im Ausland gehören Ausbildungen im Truppenverband sowie Friedensförderungs- und Assistenzdienste.31

…32

Footnotes

  1. [31] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2005, in Kraft seit 15. Juli 2005 (AS 2005 2693).

Art. 17 Versetzungen

Den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren werden eine Funktion und ein Arbeitsort zugewiesen. Eine zugewiesene Funktion soll während vier bis sechs Jahren ausgeübt werden; davon ausgenommen sind Kandidatinnen und Kandidaten, Anwärterinnen und Anwärter.33

Der Arbeitgeber kann bei ungenügenden Leistungen der betroffenen Person, zur Beförderung einer Person in eine höhere Funktion oder bei zwingendem Bedarf der Armee die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schriftlich mitzuteilen.34 Von dieser Bestimmung ausgenommmen sind Kandidatinnen und Kandidaten.35

Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird ein neuer Arbeitsort zugewiesen, wenn sie ihre Funktion dort voraussichtlich länger als ein Jahr erfüllen. Die Zuweisung ist sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort schriftlich mitzuteilen.

Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren werden grundsätzlich militärische Stellen zugewiesen. Massgebend ist der von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigte Stellenplan. Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die eine nichtmilitärische Stelle besetzen, verlieren den Status als Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier nach drei Jahren.

Versetzungen von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren im Rahmen einer von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer beruflichen Weiterbildung sollen nicht länger als drei Jahre dauern.36

Eine Versetzung auf eine Stelle ausserhalb des Bereichs Verteidigung kann nur im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS erfolgen.

Footnotes

  1. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  2. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).
  3. [35] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  4. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).

Art. 1837 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort

Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen.

Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen.

Footnotes

  1. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).

5. Kapitel Arbeitszeit und Überzeit

(Art.64 f BPV)

Art. 1938 Berufsmilitärs

Die Arbeitszeit der Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und der Berufsunteroffiziere richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf. Sie wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.39

Auf Gesuch hin kann die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.40

Auf Gesuch hin bewilligt die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren die Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60a BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.41

Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung und muss erneut beantragt werden.

Bei ausserordentlicher zeitlicher Belastung soll ein Ausgleich durch Freizeit gewährt werden.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach Artikel 66 Absatz 2 BPV wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen.

Die Arbeitszeit der Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.

Footnotes

  1. [38] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
  2. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  3. [40] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  4. [41] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 2042 Zeitmilitärs

Die wöchentliche Arbeitszeit der Zeitmilitärs richtet sich nach dem Bedarf und wird mit dem Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit nach Artikel 64 Absatz 4bis BPV geleistet. Sie beträgt im Jahresdurchschnitt 45 Stunden und wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.

Auf Gesuch hin können die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee den Zeitmilitärs eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt.

Auf Gesuch hin bewilligen die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee den Zeitmilitärs die Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60a BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt.

Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung und muss erneut beantragt werden.

Bei Bedarf kann Arbeit am Wochenende, an Feiertagen gemäss Artikel 66 Absatz 2 BPV, am Abend und in der Nacht angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit höchstens 16 Stunden betragen.

Die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden übersteigt, kann als Überzeit anerkannt werden. Überzeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.

Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 50 Stunden Überzeit übertragen werden. Überdies geleistete Stunden verfallen entschädigungslos.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Überzeit zu 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes barvergütet werden.

Footnotes

  1. [42] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

Footnotes

  1. [64] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

6. Kapitel Ferien

(Art. 67 BPV)

Art. 21

Das militärische Personal hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei zusammenhängende Wochen Ferien. Bei der zeitlichen Festlegung der Ferien ist seinen Wünschen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Den Berufsmilitärpilotinnen und -piloten der Luftwaffe wird zur Kompensation der physischen und psychischen Belastung eine zusätzliche Ferienwoche gewährt.

Militärisches Personal mit schulpflichtigen Kindern hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei Wochen Ferien während der Schulferien.

Anwärterinnen und Anwärter beziehen ihre Ferien nach den Vorgaben der besuchten Ausbildung.43

Footnotes

  1. [43] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

7. Kapitel Spesen

(Art. 72 BPV)

1. Abschnitt Berufsoffiziere und -unteroffiziere

Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort

mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.44

…45

Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss.

Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel- Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.46

Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1.

…47

Footnotes

  1. [44] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  2. [46] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

Art. 22a48 Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort

Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, sind zur dauernden Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung berechtigt, sofern es die Platzverhältnisse erlauben.49

Sie haben dabei pro Übernachtung in dieser Unterkunft Anspruch auf eine Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1.

Footnotes

  1. [48] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
  2. [49] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 23 Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes während Dienstreisen50

sind während Dienstreisen zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse es erlauben.51

Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.

Footnotes

  1. [50] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
  2. [51] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 2452 Vergütung für Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit

Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Vergütung für eine Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen, Lehrgängen und Einsätzen zwischen20.00 Uhr und 06.30 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht sind.

Diese Bestimmung gilt nicht während des Grundausbildungslehrganges.

Footnotes

  1. [52] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  2. [20] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 24a53 Mahlzeitenvergütung bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort

haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen, Lehrgängen und Einsätzen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind.

Diese Bestimmung gilt nicht während des Grundausbildungslehrganges.

Footnotes

  1. [53] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007 (AS 2007 6631). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 2554 Fahrten zwischen dem Wohnort, dem Arbeitsort und dem Einsatzort sowie bezahlte Besuchsreisen

Für Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges nach Artikel 30 gelten die Fahrten zwischen dem Wohnort, dem Arbeitsort und dem Einsatzort als Dienstfahrten.

Wer eine Vergütung für die Unterkunft am Arbeitsort erhält, hat neben den Wochenendfahrten pro Woche Anspruch auf die Vergütung einer zusätzlichen Dienstfahrt an den Wohnort oder einer zusätzlichen Besuchsreise der Ehe- oder der Lebenspartnerin beziehungsweise des Ehe- oder des Lebenspartners sowie der Kinder bis zum18. Altersjahr an den Arbeitsort.

Kandidatinnen und Kandidaten ab einem höherem Unteroffiziersgrad, Anwärterinnen und Anwärter sowie Berufsunteroffiziere der Einsatzgruppe1 können für Fahrten zwischen dem Arbeitsort und dem Einsatzort sowie zwischen den Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die1. Klasse benützen. Vorbehalten bleibt Artikel 35 Absatz 4.

Footnotes

  1. [54] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 26 Vergütung für die Benützung privater Motorfahrzeuge für Angehörige des militärischen Flugdienstes55

Angehörige des militärischen Flugdienstes erhalten für die dienstliche Benützung des privaten Motorfahrzeuges innerhalb eines Umkreises von 20 Kilometern Luftdistanz vom Arbeitsort oder vom Ort des auswärtigen Einsatzes eine Vergütung nach Anhang 1.56

Der Anspruch auf die Vergütung beginnt für Anwärterinnen zur Berufsmilitärpilotin und Anwärter zum Berufsmilitärpiloten mit der Aufnahme des militärischen Flugdienstes, für alle übrigen mit der Brevetierung, frühestens jedoch mit Ablauf der Probezeit.

Footnotes

  1. [55] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

2. Abschnitt Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten

Art. 27

Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse es erlauben.57

Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.

Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch.58

Fachberufsoffiziereund höhere Fachberufsunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die1. Klasse benützen.59

Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.

Footnotes

  1. [57] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  2. [58] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6631).
  3. [59] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).

3. Abschnitt Zeitmilitärs

Art. 28

Zeitmilitärs sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben. In besonderen Fällen kann eine Vergütung für externen Unterkunftsbezug am Arbeitsort ausbezahlt werden. Die Vergütung richtet sich nach Anhang 1.

Bei Einsätzen mit der Truppe ausserhalb des Arbeitsortes sowie während der Grundausbildung und Weiterbildung weist der Arbeitgeber eine angemessene Unterkunft zu und regelt die Verpflegung.

Für betrieblich notwendige Mahlzeiten bei der Truppe werden die effektiven Kosten nach der Verordnung des VBS vom12. Dezember 199560 über die Verwaltung der Armee (VVA-VBS) zurückerstattet.

Zeitmilitärs haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch.61

Zeitoffiziere und höhere Zeitunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.62

Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.

Footnotes

  1. [60] SR 510.301.1
  2. [61] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6631).
  3. [62] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).

8. Kapitel Persönliches Dienstfahrzeug

(Art. 71 BPV)

Art. 29 Grundsatz

Ein persönliches Dienstfahrzeug wird für die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zugeteilt. Es bleibt im Eigentum des Bundes. Die Besitzerin oder der Besitzer ist Halter des Fahrzeuges im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.63

Der Halter muss das Fahrzeug ökonomisch und ökologisch sinnvoll verwenden. Er kann es gegen Pauschalentschädigung privat benützen.

Eine kommerzielle Nutzung des persönlichen Dienstfahrzeuges ist nicht gestattet.64

Der Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 14–16 der Verordnung vom23. Februar 200565 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen.66

Footnotes

  1. [63] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  2. [65] SR 514.31
  3. [66] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).

Art. 3067 Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen

Folgenden Personen wird ein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt:

  1. Berufsoffizieren, ausgenommen Berufsoffizierskandidatinnen und -kandidaten sowie Angehörige des militärischen Flugdienstes;

  2. Berufsunteroffizieren, ausgenommen Berufsunteroffizierskandidatinnen und -kandidaten;

  3. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärtern nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2), ausgenommen während ziviler Ausbildungen. Während des Studiums an der ETH Zürich und während der Militärschule wird anstelle des persönlichen Dienstfahrzeuges ein Generalabonnement der SBB zur Benutzung der1. Klasse abgegeben;

  4. Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärtern nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2).

Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen für hauptamtliche höhere Stabsoffiziere richtet sich nach Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a BPV.

Footnotes

  1. [67] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 3168 Fachstelle Personenwagen

Die Fachstelle Personenwagen (FSPW) sorgt für die Beschaffung und die Verwaltung der Fahrzeuge.

Footnotes

  1. [68] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 3269 Zuteilungsstufen

Zur Bemessung der vom Bund eingesetzten Geldmittel für die Beschaffung, den Betrieb und die Bewirtschaftung des persönlichen Dienstfahrzeuges werden Zuteilungsstufen festgelegt. Deren Zuordnung zu den Einsatzgruppen richtet sich nach Anhang 2. Die Chefin oder der Chef der Armee bestimmt die Ansätze im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS.

Footnotes

  1. [69] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 33 Fahrzeugzuteilung

Die Beschaffung von Neuwagen oder in besonderen Fällen die Zuteilung eines Gebraucht-, Pool- oder Mietwagens erfolgt durch die FSPW. Anspruchsberechtigte Anwärterinnen und Anwärter erhalten als Erstfahrzeug ein Poolfahrzeug.70

Wird ein Neuwagen beschafft, so können die Personen nach Artikel 30 Absatz 1 ein Fahrzeug auswählen. Dieses muss den Ansätzen nach Artikel 32 sowie den Mindestanforderungen der FSPW entsprechen.

Die Halter dürfen keine Veränderungen an ihren Fahrzeugen vornehmen.

Bei unsachgemässer Verwendung oder Abänderung des Fahrzeuges, sonstiger Verletzung der Vorschriften oder Versäumnis der finanziellen Pflichten kann die FSPW im Einvernehmen mit dem zuständigen Linienvorgesetzten die Fahrzeugzuteilung ändern, einen Pool- oder Mietwagen zuteilen oder den Gebrauch auf Dienstfahrten beschränken.

Footnotes

  1. [70] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 34 Haltedauer und Rückgabe

Die FSPW legt die Haltedauer nach betriebswirtschaftlichen Kriterien fest. Sie entscheidet nach Ablauf der Haltedauer, ob das Fahrzeug bundesintern weiterverwendet oder zum marktüblichen Preis verkauft wird.

Für die Dauer der Zuteilung eines persönlichen Dienstfahrzeuges besteht die Pflicht, das zugeteilte Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu verwenden und zu warten.

Bei einem Wechsel in eine höhere Zuteilungsstufe bleibt das Fahrzeug beim Halter. Bei einem Wechsel in die Zuteilungsstufe drei kann das Fahrzeug gewechselt werden. Der Halter trägt die dadurch entstehenden Kosten.

Ändert oder entfällt die Zuteilung durch Verschulden oder aus eigenem Antrieb des Halters, so muss dieser die entstandenen Kosten übernehmen.

Kommt es bei Fahrzeugwechseln nach Wechseln in die Zuteilungsstufe drei sowie in den Fällen nach Absatz 4 zu Uneinigkeiten, so erlässt die FSPW eine Verfügung über die Kosten, insbesondere über die Differenz der linearen Abschreibung zum Marktwert. Die FSPW kann ein Gutachten eines Sachverständigen der Vereinigung der Automobil-Experten der Schweiz einholen.

Art. 35 Dienstfahrten und Privatfahrten

Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten, die durch den Milizdienst oder die beruflichen Tätigkeiten des Halters bedingt sind. Auch als Dienstfahrten gelten Fahrten nach Artikel 25.

Alle übrigen Fahrten gelten als Privatfahrten.

Der Bund trägt die anfallenden Kosten für Dienstfahrten. Die Chefin oder der Chef der Armee legt die Höhe der monatlichen Pauschale des Halters für Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS fest.71

Für Dienstfahrten ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Der öffentliche Verkehr kann im Einzelfall genutzt werden, wenn dies zweckmässig ist und es der dienstliche Bedarf zulässt.72

Für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeits- oder Einsatzort ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort gelten nicht als Arbeitszeit nach Artikel 19.73

Footnotes

  1. [71] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  2. [72] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).

Art. 35a74 Fahrberechtigung bei Dienstfahrten

Bei Dienstfahrten führt der Halter das persönliche Dienstfahrzeug selber oder eine von ihm ermächtigte Person.75

Der Chefin oder dem Chef der Armee, der Chefin oder dem Chef Kommando Operationen und der Chefin oder dem Chef Kommando Ausbildung wird je eine persönliche Fahrerin oder ein persönlicher Fahrer zugeteilt.76

Die übrigen Halter dürfen bei Dienstfahrten einen Fahrer oder eine Fahrerin nur dann einsetzen, wenn die Fahrt in direktem Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung der Truppe steht oder wenn die Aufgabenerfüllung oder die Sicherheit den Einsatz dringend erfordert. Eingesetzt werden dürfen nur Angehörige der Armee, die in der dienstleistenden Truppe als Fahrerin oder Fahrer eingeteilt sind.77

Für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeits- oder dem Einsatzort dürfen keine Fahrerinnen oder Fahrer eingesetzt werden.78

Footnotes

  1. [74] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
  2. [75] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  3. [76] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).
  4. [77] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  5. [78] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 3679 Fahrberechtigung bei privater Verwendung

Zu Privatfahrten nach Artikel 35 Absatz 2 berechtigt sind neben dem Halter auch alle an seinem Wohnsitz angemeldeten Angehörigen, einschliesslich der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

Ferienfahrten und Lernfahrten sind nur in Begleitung des Halters gestattet.

Footnotes

  1. [79] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 37 Immatrikulation

Die persönlichen Dienstfahrzeuge werden zivil und militärisch immatrikuliert. Wird auf die Möglichkeit der privaten Benützung des Dienstfahrzeuges verzichtet, so wird das Fahrzeug nur militärisch immatrikuliert.80

Im Milizdienst sind sämtliche Dienstfahrten mit den militärischen Kontrollschildern durchzuführen.

Privatfahrten dürfen nur mit den kantonalen Kontrollschildern durchgeführt werden.

Die Kontrollschilder dürfen nicht als Wechselschilder für andere Motorfahrzeuge verwendet werden.

Footnotes

  1. [80] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

Art. 38 Haftung

…81

Der Bund übernimmt das Haftpflicht- und Kaskorisiko für Dienst- und Privatfahrten.

Bei beruflicher und privater Verwendung des persönlichen Dienstfahrzeuges haftet der Halter gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom14. März 195882.83

Im Milizdienst richtet sich die Haftung des Halters gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des Militärgesetzes vom3. Februar 199584.

Footnotes

  1. [82] SR 170.32
  2. [84] SR 510.10

9. Kapitel:85 Ausführungsbestimmungen

Art. 38a

Die Chefin oder der Chef der Armee kann im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS Weisungen zu dieser Verordnung erlassen.

10. Kapitel:86 Schlussbestimmungen

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung des VBS vom24. Oktober 200187 über das Instruktionskorps (IKV-VBS); 2. Verordnung des VBS vom3. Dezember 199188 über das Überwachungsgeschwader (UeG-V VBS); 3. Verordnung des VBS vom30. November 199589 über die Instruktorenwagen (VIW-VBS).

Art. 4090 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom1. Oktober 2014

Erhalten die bisher Berechtigten nach Artikel 22 Absätze1 und 4 bisherigen Rechts91 eine Vergütung für Unterkunftsbezug am Arbeitsort oder eine Vergütung für Mehrauslagen, so werden diese Vergütungen längstens bis 30. April 2015 ausbezahlt.

Wechseln die bisher Berechtigten nach Artikel 22 Absätze1 und 4 bis 30. April 2015 ihre Unterkunft aufgrund einer Zuweisung eines neuen Arbeitsortes oder aus eigenem Wunsch, so finden ab dem Bezug der neuen Unterkunft die vorliegenden Bestimmungen Anwendung.

Footnotes

  1. [90] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

Art. 4192 Übergangsbestimmung zur Änderung vom30. November 2017

Militärisches Personal, dessen Wohnsitz sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom30. November 2017 ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein befindet, muss spätestens bis 31. Dezember 2019 den Wohnsitz in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein verlegen.

Footnotes

  1. [92] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).

Art. 4293

Footnotes

  1. [93] Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).

Art. 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

Ursprünglich:9. Kapitel

[AS 2002 49]

[AS 1992 21]

[AS 1996 573, 2002 2833]

AS 2003 5015, 2011 271 Anhang 194 Ansätze der Vergütungen Fr.

Die Vergütungen bei Unterkunft am Arbeitsort betragen: 1.1 – nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 28 Absatz 1 monatlich maximal (tatsächliche Auslagen gemäss Rechnungsbetrag oder Mietvertrag) 1000.— 1.2 – nach Artikel 22 Absatz 4 monatlich pauschal 100.—

Die Vergütung bei Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes während Dienstreisen nach den Artikeln23 und 27 Absatz 2 beträgt pro Übernachtung 15.50

Die Vergütung von Mahlzeiten beträgt: 3.1 – bei Nachtarbeit nach Artikel 24 15.50 3.2 – bei Früh- und Abendarbeit nach den Artikeln 24a, 27 Absatz 2bis und 28 Absatz 3bis: – wenn die Möglichkeit der Verpflegung bei der Truppe besteht: – Frühstück 7.— – Nachtessen 10.— – wenn keine Möglichkeit der Verpflegung bei der Truppe besteht: – Frühstück 14.— – Nachtessen 27.50 3.3 – bei dauernder Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes nach Artikel 22a Absatz 2: – Frühstück 14.— – Nachtessen 27.50

Die Vergütung für die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge nach Artikel 26 Absatz 1 beträgt pro Jahr pauschal 5040.—

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  3. [32] Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  4. [45] Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
  5. [47] Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
  6. [56] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  7. [73] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011 (AS 2011 271). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  8. [81] Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
  9. [83] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
  10. [85] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
  11. [94] Fassung gemäss Ziff. II der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

Zuteilungsstufen

Zuteilungsstufe Berufsoffiziere Berufsunteroffiziere

3 hauptamtliche höhere Stabsoffiziere

2 Einsatzgruppe 5 2 Einsatzgruppe 4 Einsatzgruppe 5 2 Einsatzgruppe 3 Einsatzgruppe 4 1 Einsatzgruppe 2 Einsatzgruppe 3 1 Einsatzgruppe 1 Einsatzgruppe 2 1 Einsatzgruppe 1