172.220.111.342.1
Verordnung des VBS
über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst
des VBS
(Flugzulagenverordnung VBS)
vom 15. Februar 2019 (Stand am 1. Januar 2025)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 48 Absatz 2 und 115 Buchstabe e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV),
verordnet:
1. Abschnitt Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Zulagen für folgende Angestellte im VBS, mit Ausnahme von höheren Stabsoffizieren (Art. 2 Abs. 1 Bst. c BPV):2
a. Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen;
b. Berufsbordoperateure und -operateurinnen;
c. Berufs-FLIR-Operateure und -Operateurinnen;
d. 3Berufsbordfotografen und -fotografinnen;
e. 4Berufsfallschirmaufklärer und -aufklärerinnen;
ebis. 5Angehörige des Armee-Aufklärungsdetachements 10 (AAD 10) mit militärischer Freifallausbildung;
eter. 6Fachlehrer und -lehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm;
f. Besatzungsmitglieder, die an Bord des Luftfahrzeugs zur Erfüllung des Flugauftrages beitragen;
g. zivile Transportpiloten und -pilotinnen des Lufttransportdienstes des Bundes (zivile Transportpiloten und -pilotinnen LTDB);
h. Testpiloten und -pilotinnen;
i. Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen;
j. 7Ingenieure und Ingenieurinnen des Flugdienstes des Bundesamts für Landestopografie (Swisstopo).
2. Abschnitt Angehörige des militärischen Flugdienstes
Art. 2 Zulagen
Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen, zivile Transportpiloten und -pilotinnen LTDB, Berufsbordoperateure und -operateurinnen, Berufs-FLIR-Operateure und -Operateurinnen, Berufsbordfotografen und -fotografinnen, Berufsfallschirmaufklärer und -aufklärerinnen, Angehörige des AAD 10 mit militärischer Freifallausbildung sowie Fachlehrer und -lehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirmerhalten eine Zulage nach Anhang 1 für besondere Beanspruchung, für den vermehrten Einsatz im Flugdienst und für das erhöhte Risiko.8
Die Zulage der Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen nach Anhang 1, die in den Lohnklassen 30 und 31 eingereiht sind, wird um 10 Prozent gekürzt.9
Keinen Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 haben Berufsmilitärpiloten und ‑pilotinnen, die eine Funktion ausserhalb des VBS ausüben.10
Eine Zulage pro Flugminute nach Anhang 3 erhalten Besatzungsmitglieder, die an Bord des Luftfahrzeugs zur Erfüllung des Flugauftrags beitragen.
Art. 3 Dauer des Anspruchs auf Zulage
Anspruch auf eine Zulage nach Anhang 1 haben:
Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe;
zivile Transportpiloten und -pilotinnen LTDB mit Beginn der entsprechenden Anstellung;
Berufsfallschirmaufklärer und -aufklärerinnen nach Ablauf der Probezeit;
Angehörige des AAD 10 mit militärischer Freifallausbildung sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm ab dem Monat, in dem das Sprungobligatorium begründet wird;
die übrigen Berechtigten nach der Brevetierung.11
Die Zulage wird als Bestandteil der Lohnfortzahlung im Vorruhestand nach Artikel 34a BPV weiterhin ausgerichtet.
3. Abschnitt Personal des Bundesamts für Rüstung (Armasuisse) und der Swisstopo12
Art. 4 Testpilotenzulage
Die Testpiloten und -pilotinnen erhalten für die mit dem Flugdienst verbundene besondere Beanspruchung und das zusätzliche inhärente Risiko bei Testflügen eine Zulage nach Anhang 2.
Art. 5 Zulage für Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen sowie übrige Besatzungsmitglieder
Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen sowie übrige Besatzungsmitglieder nach Artikel 1 Buchstaben i und f erhalten eine nach den Anforderungen abgestufte Zulage pro Flugminute nach Anhang 3.
Art. 613 Zulage für Ingenieure und Ingenieurinnen des Flugdienstes der Swisstopo
Ingenieure und Ingenieurinnen des Flugdienstes der Swisstopo erhalten für die mit dem Flugdienst verbundene besondere Beanspruchung eine Zulage nach Anhang 1.
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 7 Versicherung
Die Versicherbarkeit der Zulagen richtet sich nach Artikel 88a Absatz 1 BPV.
Art. 814 Einstellung im Flugdienst
Wer aus fliegermedizinischen Gründen vorübergehend im Flugdienst eingestellt wird, den Dienst wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub aussetzt oder endgültig aus fliegermedizinischen Gründen oder wegen herabgesetzter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit im Flugdienst eingestellt wird, jedoch weiterhin bei der Bundesverwaltung beschäftigt ist, hat ebenso lange Anspruch auf die Zulage nach Artikel 2 Absatz 1 und den Artikeln 4 und 6, wie ein Anspruch auf Leistung der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung nach Artikel 29 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200015 besteht.
Werden Angestellte nach Artikel 1 Buchstaben a–g, i und j nach vollendetem 55. Altersjahr aus fliegermedizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt, so werden nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 60 Prozent der Zulage nach Anhang 1 ausgerichtet, solange diese Personen in der Bundesverwaltung angestellt bleiben. Die Zulage ist jedoch vom Teuerungsausgleich und von Reallohnerhöhungen ausgenommen.
Werden Testpiloten und Testpilotinnen nach vollendetem 55. Altersjahr aus fliegermedizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt, so werden nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 60 Prozent der Zulage nach Anhang 2 ausgerichtet, solange diese Personen in der Bundesverwaltung angestellt bleiben. Die Zulage ist jedoch vom Teuerungsausgleich und von Reallohnerhöhungen ausgenommen.
Die Zulagen nach den Absätzen 2 und 3 werden um die Höhe allfälliger Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, der Invalidenversicherung oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung gekürzt. Die Angestellten melden ihre Berechtigung zu solchen Leistungen unverzüglich schriftlich dem Arbeitgeber und der Gruppe Verteidigung, der Armasuisse oder der Swisstopo.
Art. 8a16 Kostentragung
Die Gruppe Verteidigung, die Armasuisse und die Swisstopo tragen die Kosten der von ihren ausgerichteten Zulagen.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 15. Mai 200317 über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS wird aufgehoben.
Art. 10 Übergangsbestimmungen
Bei einer allfälligen Reduktion des Gesamtlohnes inklusive Zulagen wird während zwei Jahren der nominelle Besitzstand gewahrt. Nicht als Zulagen gelten die bisherigen Entschädigungen nach Artikel 22 der Verordnung vom 5. Dezember 199418 über den militärischen Flugdienst.
Bei Angestellten, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Besitzstandwahrung nach Absatz 1 das 57. Altersjahr vollendet haben, wird die Reduktion des Gesamtlohnes inklusive Zulagen nicht vollzogen.
Art. 10a19 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. März 2022
Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Änderung vom 21. März 2022 gilt auch für Angestellte nach Artikel 1 Buchstaben a–e und f–j, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Inkrafttreten dieser Änderung endgültig im Flugdienst eingestellt wurden.
Art. 10b20 Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 16. August 2024
Die folgenden Angestellten erhalten während längstens fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 16. August 2024 eine Zulage nach Artikel 2 Absatz 1:
höhere Stabsoffiziere, denen vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Zulage nach Artikel 2 Absatz 1 ausgerichtet wurde, bis zur Versetzung auf eine Funktion oder ein Kommando nach Artikel 26 Absatz 5 BPV;
Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen, denen vor dem Inkrafttreten dieser Änderung die Zuweisung einer Funktion im Grad eines höheren Stabsoffiziers schriftlich mitgeteilt wurde;
Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Funktion im Grad eines höheren Stabsoffiziers ausgeübt haben und deren Beförderung erst nach Inkrafttreten dieser Änderung vollzogen wird.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Zulagen für Angehörige des militärischen Flugdienstes und für Ingenieure und Ingenieurinnen des Flugdienstes der Swisstopo
(Art. 2, 3 und 6)
Die Zulage nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 beträgt jährlich:
Fr. | ||
|
| 29 576 |
| 40 530 | |
| 51 484 | |
| 62 831 | |
|
| 26 290 |
| 37 244 | |
| 48 657 | |
| 23 772 | |
| 20 053 | |
| 12 297 | |
| 13 755 | |
| 13 755 | |
| 13 755 | |
|
| 15 511 |
| 21 044 | |
| 40 216 |
Testpilotenzulage
(Art. 4 und 8)
Die Zulage nach Artikel 4 beträgt jährlich:
Fr. | |
| 54 770 |
| 65 723 |
| 76 677 |
| 87 630 |
| 104 039 |
Zulagen der Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen sowie der übrigen Besatzungsmitglieder
(Art. 2 und 5)
Die Zulage pro Flugminute beträgt für die Flugversuchsingenieure und ‑ingenieurinnen sowie die übrigen Besatzungsmitglieder im Flugdienst der Luftwaffe oder der armasuisse:
Fr. | ||
1. | 2.72 |
|
2. | 0.75 | für Flüge mit ordentlich zugelassenen Luftfahrzeugen:
|