172.220.111.6
Verordnung über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten (Amtsdauerverordnung)
vom 17. Oktober 2001 (Stand am 18. Dezember 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
DieseVerordnung regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals, das auf Amtsdauer gewählt wird. Sie gilt insbesondere für die folgenden Angestellten:
die Mitglieder der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen (Art. 9 Abs. 3 BPG);
die Mitglieder der Schweizerischen Asylrekurskommission (Art. 104 Abs. 1 Asylgesetz vom 26. Juni 19982 und Art. 8 Abs. 1 Verordnung vom 11. August 19993 über die Schweizerische Asylrekurskommission);
die Angestellten der Bundesversammlung und des Bundesgerichts, soweit diese auf Amtsdauer gewählt werden und soweit die Bundesversammlung und das Bundesgericht diese Anstellungen nicht selbst regeln (Art. 9 Abs. 4 BPG);
den Oberauditor der Armee, den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin, die stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältinnen sowie die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen (Art. 9 Abs. 5 BPG und Art. 32 Abs. 1 Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20014; BPV).
Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, ist die BPV anwendbar.
Art. 2 Begründung des Arbeitsverhältnisses und Amtsdauer
Das Arbeitsverhältnis wird durch zustimmungsbedürftige Wahlverfügung begründet.
Mit den auf Amtsdauer zu wählenden Angestellten kann keine Probezeit nach Artikel 8 Absatz 2 BPG vereinbart werden.
AS 2001 3042
Die Wahlverfügung enthält mindestens:
den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
den Arbeitsort;
den Beschäftigungsgrad;
den Lohn;
die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 32 Absatz 2 BPV5 oder nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.
Art. 3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Wahlbehörde und die angestellte Person können das Arbeitsverhältnis durch schriftlichen Auflösungsvertrag jederzeit auf jeden Zeitpunkt auflösen.
Die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Wahlbehörde oder die angestellte Person richtet sich nach Artikel 32 Absätze 3–5 BPV6.
Art. 4 Lohn
Die Wahlbehörde bestimmt in der Wahlverfügung die Lohnklasse nach Artikel 36 BPV7 und den Anfangslohn nach Artikel 37 BPV.
Der Lohn erhöht sich auf den1. Januar jedes Jahres um drei Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A der verfügten Lohnklasse, bis er diesen Höchstbetrag erreicht.
Es werden keine Anerkennungsprämien nach Artikel 49 BPV ausgerichtet.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.