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Verordnung über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten

172.220.111.6 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Nov 1, 2003

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/172-220-111-6/de/verordnung-uber-die-auf-amtsdauer-gewahlten-angestellten

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2007.

Repealed by: Bundespersonalverordnung (AS 2013 1515)

Enacted by: Verordnung über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten (AS 2001 3042)

172.220.111.6

Verordnung über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten (Amtsdauerverordnung)

vom 17. Oktober 2001 (Stand am 14. Oktober 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 172.220.1

Art. 1 Gegenstand

DieseVerordnung regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals, das auf Amtsdauer gewählt wird. Sie gilt insbesondere für die folgenden Angestellten:

  1. die Mitglieder der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen (Art. 9 Abs. 3 BPG);

  2. die Mitglieder der Schweizerischen Asylrekurskommission (Art. 104 Abs. 1 Asylgesetz vom 26. Juni 19982 und Art. 8 Abs. 1 Verordnung vom 11. August 19993 über die Schweizerische Asylrekurskommission);

  3. die Angestellten der Bundesversammlung und des Bundesgerichts, soweit diese auf Amtsdauer gewählt werden und soweit die Bundesversammlung und das Bundesgericht diese Anstellungen nicht selbst regeln (Art. 9 Abs. 4 BPG);

  4. den Oberauditor der Armee, den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin, die stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältinnen sowie die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen (Art. 9 Abs. 5 BPG und Art. 32 Abs. 1 Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20014; BPV);

  5. 5 die eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter (Art. 15 Abs. 1 Bst. e Strafgerichtsgesetz vom4. Okt. 20026.

Soweitdiese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, ist die BPV AS 2001 3042 des Personals, in Kraft seit1. Nov. 2003 (SR 172.220.117).

Footnotes

  1. [2] SR 142.31
  2. [3] SR 142.317
  3. [4] SR 172.220.111.3
  4. [6] SR 173.71

Art. 2 Begründung des Arbeitsverhältnisses und Amtsdauer

Das Arbeitsverhältnis wird durch zustimmungsbedürftige Wahlverfügung begründet.

Mit den auf Amtsdauer zu wählenden Angestellten kann keine Probezeit nach

Artikel 8 Absatz 2 BPG vereinbart werden.

Die Wahlverfügung enthält mindestens:

  1. den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;

  2. die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;

  3. den Arbeitsort;

  4. den Beschäftigungsgrad;

  5. den Lohn;

  6. die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.

Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 32 Absatz 2 BPV7 oder nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.

Footnotes

  1. [7] SR 172.220.111.3

Art. 3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Wahlbehörde und die angestellte Person können das Arbeitsverhältnis durch schriftlichen Auflösungsvertrag jederzeit auf jeden Zeitpunkt auflösen.

Die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Wahlbehörde oder die angestellte Person richtet sich nach Artikel 32 Absätze 3–5 BPV8.

Footnotes

  1. [8] SR 172.220.111.3

Art. 4 Lohn

Die Wahlbehörde bestimmt in der Wahlverfügung die Lohnklasse nach Artikel 36 BPV9 und den Anfangslohn nach Artikel 37 BPV.

Der Lohn erhöht sich auf den1. Januar jedes Jahres um drei Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A der verfügten Lohnklasse, bis er diesen Höchstbetrag erreicht.

Es werden keine Anerkennungsprämien nach Artikel 49 BPV ausgerichtet.

Footnotes

  1. [9] SR 172.220.111.3

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 26. Sept. 2003 über die Arbeitsverhältnisse