172.220.111.8
Verordnung über eine Lohnzulage für das Bundespersonal im Jahr 20071
vom 10. Dezember 2004 (Stand am 27. Dezember 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002, verordnet:
Art. 1 Anrecht
Eine unversicherte Zulage zum Lohn erhalten im Jahr 2007 die Angestellten:3
der Departemente und der Bundeskanzlei;
der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984, mit Ausnahme derjenigen des Eidgenössischen Departements des Innern und des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum;
der Parlamentsdienste;
der Eidgenössischen Gerichte und der Rekurskommissionen.
Amtierenden Magistratspersonen nach dem Bundesgesetz vom6. Oktober 19895 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen wird die Zulage ausgerichtet. Sie gilt nicht als Teuerungszulage im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen.6
Anrecht auf die Zulage haben:
a. Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wenn dieses vor dem 1. Januar des Jahres der Fälligkeit bestand und sie im Zeitpunkt der Ausrichtung der Zulage in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen oder infolge freiwilligem vorzeitigem Altersrücktritt oder Übertritt zu einem andern Arbeitgeber nach Absatz 1 gekündigt haben;
AS 2004 5261
Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis, wenn dieses vor dem 1. Januar des Jahres der Fälligkeit bestand und die Frist bis mindestens 31. Dezember dauert;
7 Lernende.
Art. 2 Höhe
Die Höhe der Zulage wird nach den Verhandlungen mit den Personalverbänden und im Rahmen der vom Parlament für Lohnmassnahmen bewilligten Kredite festgelegt.
Zur Bemessung der Zulage werden folgende Leistungen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auszahlung herangezogen:
der Lohn nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20018 (BPV);
der Ortszuschlag nach Artikel 43 BPV;
Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV;
Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV ohne Schichtzulagen;
Betreuungszulagen nach Artikel 51 BPV.
Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt ihrer Auszahlung.
Art. 3 Ausschluss
Keine Zulage erhalten:
Angestellte, deren Leistung der Beurteilung C entspricht;
Angestellte, deren Leistung der Beurteilung B entspricht und deren Lohn den Höchstbetrag der Beurteilungsstufe B übersteigt;
9 Angestellte, denen bei tieferer Funktionsbewertung der bisherige Lohn nominal garantiert ist (Besitzstand);
von ausserhalb der Bundesverwaltung eingetretene Angestellte während der Probezeit;
Arbeitskräfte im unregelmässigen Einsatz;
Praktikantinnen und Praktikanten, einschliesslich Hochschul- und Fachhochschul-Praktikantinnen und -Praktikanten;
wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger;
h. 10 Angestellte, welche sich zum Auszahlungszeitpunkt im unbezahlten Urlaub befinden, sind grundsätzlich von der Zulage ausgeschlossen. Es liegt im Ermessen der Dienststellen Ausnahmen zu gewähren.
Art. 4 Auszahlung
Die Zulage wird jeweils mit dem Märzlohn ausbezahlt.
Sie wird vom Arbeitgeber ausbezahlt, mit dem die angestellte Person im Zeitpunkt der Auszahlung im Arbeitsverhältnis steht.
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Dezember 200211 über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA wird wie folgt geändert:
Art. 3
...
Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2006.
Die Geltungsdauer wird bis 31. Dezember 2007 verlängert.12