172.220.113
Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)
vom 15. März 2001 (Stand am 1. Januar 2015)
vom Bundesrat genehmigt am25. April 2001
Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom24. März 20002 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom20. Dezember 20003 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(Art. 2 BPG)
Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs.
Dieser Verordnung sind nicht unterstellt:
4 die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 17 Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19915;
abis. 6 die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20037 nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird;
AS 2001 1789
b. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen.
Art. 2 Zuständigkeiten
(Art. 3 BPG)
Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend:
9 die Mitglieder der Anstaltsleitungen, ausgenommen die Schulpräsidenten und Schulpräsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten (übrige Mitglieder der Anstaltsleitungen);
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates;
10 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerdekommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.
Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungsweise seinen Generalsekretär abtreten.11
Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.12
Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
…13
[AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom13. Dez. 2002 (SR 412.10).
Art. 3 Regelung von Einzelheiten
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist.
Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.
2. Kapitel Personalpolitik
1. Abschnitt Grundsatz
Art. 4
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für:
eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik;
attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind;
einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.
2. Abschnitt Personalentwicklung
Art. 5 Verantwortung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren Arbeitsmarktfähigkeit.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.
Art. 6 Förderung des akademischen Mittelbaus
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 7 Personal- und Fördergespräch14
Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.
Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere:
die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung;
die Arbeitssituation;
die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen;
15 die Einleitung angemessener Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses.
Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.
Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Art. 17b des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 199116 länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, ist nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung zu erstellen. Diese ist nach spätestens drei Jahren zu überarbeiten.17
Art. 8 Managemententwicklung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.
Art. 9 Schutz der Persönlichkeit
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.
Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:
die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;
das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.
Art. 10 Gleichstellung von Frau und Mann
(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.
Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.
Art. 11 Weitere Massnahmen
(Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h–k, 32 Bst. d BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen:
zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften;
im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz;
zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3. Abschnitt Koordination und Berichterstattung
Art. 12
(Art. 5 BPG)
Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele des BPG und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht worden sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.
Die Berichterstattung umfasst insbesondere:
die personelle Zusammensetzung;
die Personalkosten;
die Arbeitszufriedenheit;
die Durchführung des Personalgesprächs;
18 die Anwendung des Lohnsystems.
Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung19 Bericht.
4. Abschnitt Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
Art. 13
(Art. 33 BPG)
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den Sozialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die personalpolitischen Ziele ab.
Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser Verordnung verlangen.
An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
3. Kapitel Arbeitsverhältnis
1. Abschnitt Entstehung, Änderung und Aufhebung
Art. 14 Stellenausschreibung
(Art. 7 BPG)
Offene Stellen werden in geeigneten Medien der Massenkommunikation ausgeschrieben.
Wenn eine interne Ausschreibung eine ausreichende Wettbewerbssituation gewährleistet oder der rechtsgleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist, kann von einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmsweise abgesehen werden. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.
Art. 15 Anstellungsvoraussetzungen
Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.
Art. 16 Arbeitsvertrag
(Art. 8 BPG)
Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.
Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln:
Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;
der Arbeitsbereich;
die Probezeit;
der Beschäftigungsgrad;
der Lohn und die Form der Lohnzahlung;
die berufliche Vorsorge;
die Kündigungsfristen.
Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.
Art. 17 Änderung des Arbeitsvertrages
(Art. 13 BPG)
Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.
Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen angestrebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, so kann die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 20a vorgenommen werden.20
Art. 18 Probezeit
(Art. 8 Abs. 2 BPG)
Die Probezeit beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann für wissenschaftliches Personal und Personal mit Spezialfunktionen im Supportbereich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden.21
Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
Art. 19 Befristete Arbeitsverhältnisse
(Art. 9 BPG)
Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.
…22
Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 10 BPG abgeschlossen werden.23
Art. 2024
Art. 20a25 Kündigungsfristen
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden:
in den ersten zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;
ab dem dritten Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats.
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen:
ein Monat im ersten Dienstjahr;
drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.
Im Einzelfall kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese darf höchstens sechs Monate betragen.
Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
2. Abschnitt Umstrukturierungen
Art. 21 Massnahmen bei Umstrukturierungen
(Art.10, 19, 31 und 33 BPG)26
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozialverträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolgreichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.
Gegenüber der Entlassung haben Vorrang:
27 …
die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer andern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich;
28 die Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung oder bei der Suche nach einer zumutbaren Stelle ausserhalb des ETH-Bereichs;
29 die Unterstützung bei der beruflichen Weiterbildung;
die vorzeitige Pensionierung.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.
Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der ETH-Rat.
Art. 22 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung
(Art. 31 Abs. 5 BPG)
Im Rahmen von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühestens mit vollendetem58. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, sofern sie keine andere zumutbare Stelle abgelehnt haben.30
Für die vorzeitige Pensionierung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Stelle wird aufgehoben.
Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters müsste in unzumutbarer Weise verändert werden.
c. Die Stelle wird im Rahmen einer Solidaritätsaktion zugunsten jüngerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgehoben.
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Rente von PUBLICA und eine nicht rückzahlbare Überbrückungsrente nach Artikel 64 des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom9. November 200731 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH1 berechnet.32
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezahlen der Pensionskasse des Bundes die durch die vorzeitige Pensionierung entstandene Deckungslücke.
Art. 23 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
(Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG) Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungsanstalten weitere Leistungen erbringen.
4. Kapitel Leistungen
1. Abschnitt Lohn und Zulagen
Art. 2433
Art. 2534 Funktionszuordnung
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 ordnet die Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Funktionswechsel einer Funktionsstufe im Funktionsraster nach Anhang 1 zu. Sie berücksichtigt dabei das Anforderungsprofil der Funktion.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Zuordnung nicht einverstanden sind, können die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertungen im ETH-Bereich anrufen.
In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).
Art. 2635 Anfangslohn
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 setzt den Anfangslohn gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 zwischen dem Minimal- und dem Maximalbetrag der Funktionsstufe fest.
Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt:
Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen1 und 2 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 35 Absatz 1 festgelegt;
den Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschreiten, um besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen oder zu erhalten.
Art. 2736 Lohnentwicklung
(Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 BPG)
Die Lohnentwicklung beruht im Rahmen der verfügbaren Mittel auf einer jährlichen Beurteilung der Leistung und auf der Erfahrung.
Die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt beurteilt:
übertrifft die Anforderungen wesentlich;
übertrifft die Anforderungen;
erfüllt die Anforderungen;
erfüllt die Anforderungen mehrheitlich;
erfüllt die Anforderungen teilweise;
erfüllt die Anforderungen nicht.37 3 Liegt der individuelle Lohn tiefer als der Lohn, welcher der aktuellen Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, so wird er im Rahmen der verfügbaren Mittel angehoben. Liegt er höher als dieser Lohn, so bleibt er unverändert.
Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Anforderungen nicht, so leitet die vorgesetzte Person angemessene Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses ein.38
Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt:
für ausgewählte Funktionsgruppen ein Bonussystem auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung vorsehen; der Maximalbetrag der jeweiligen Funktionsstufe darf nicht überschritten werden;
Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen 1–3 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall richtet sich die Lohnentwicklung nach Artikel 35 Absatz 1.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezeichnen ein internes Organ, an das sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.
Art. 2839 Anpassung der Lohnskala
(Art. 16 BPG)
Der ETH-Rat prüft gemeinsam mit den Sozialpartnern jährlich die Beträge und die Abstufung der Lohnskala nach Anhang 2 und passt diese bei Bedarf im Rahmen der verfügbaren Mittel an.
Bei einer Anpassung der Lohnskala werden insbesondere der Arbeitsmarkt und die Teuerung berücksichtigt.
Art. 2940 Funktionszulagen
Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Beanspruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Einreihung auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.
Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Funktionsstufe, die der besonderen Anforderung oder Beanspruchung entspricht.
Für die Ausübung der Aufgabe als übriges Mitglied einer Anstaltsleitung kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden.41
Art. 3042 Sonderprämien
Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden.
Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet.
Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen.
Art. 3143 Befristete Arbeitsmarktzulage
Um besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, kann der ETH-Rat für bestimmte Funktionen eine befristete Arbeitsmarktzulage von höchstens 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe festlegen.
Art. 3244
Art. 33 Vergütungen
Vergütungen können ausgerichtet werden für:
Sonntags- und Nachtarbeit;
Schicht- und Pikettdienst.
Art. 3445 Teilzeitbeschäftigung
Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41a dem Beschäftigungsgrad.
Art. 35 Sonderregelungen
Ist eine Zuordnung zu einer Funktionsstufe nach Artikel 25 nicht möglich, so kann ein Pauschallohn bezahlt werden. Die Höhe des Pauschallohnes richtet sich nach den Normen der Mittelgeber und nach dem Anteil der effektiv für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit.46
Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.
2. Abschnitt Sozialleistungen
Art. 36 Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall47
(Art. 29 BPG)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns. Leistungen von Versicherungen fallen an den Arbeitgeber und werden mit dem Lohnanspruch verrechnet.48
Eine neue Krankheit oder ein neuer Unfall begründet einen neuen Anspruch.49
Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können für ihr Personal Versicherungen abschliessen, um ihr finanzielles Risiko abzudecken. Sie können die Kosten auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, soweit diese als Privatperson von der Versicherung profitieren.
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.
Art. 36a50 Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
(Art. 29 BPG)
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall dauert die Lohnfortzahlung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch 730 Tage.
Praktikantinnen und Praktikanten sowie Aushilfen mit einem auf höchstens sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag haben längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Rückfälle werden an die Dauer der Lohnfortzahlung angerechnet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter seit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht während mindestens sechs Monaten ununterbrochen das volle Arbeitspensum geleistet hat. Arbeitsaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft an die Fristen nach Absatz 1 angerechnet.
Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit verlängert die Dauer der Lohnfortzahlung nicht.
Art. 37 Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption
Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.
Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.
Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Be- schäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.
Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 38 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst
Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.
Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden.
Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz 1 und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.
Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.
Art. 39 Leistungen bei Berufsunfall
Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:51
100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom20. März 198152 über die Unfallversicherung entsprechende Anteil.
…53
Versicherungsleistungen werden angerechnet.
Art. 39a54 Berufsinvalidität
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung nach dem VR-ETH 155, wenn:
In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).
sie das50. Altersjahr vollendet haben;
der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;
ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und
Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.
Art. 4056 Lohnfortzahlung im Todesfall
(Art. 29 Abs. 2 BPG)
Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohnes.
Den Hinterbliebenen gleichgestellt ist auch eine Person, mit welcher die verstorbene Person in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat.
In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Artikel 41b ausgerichtet.
Art. 4157 Anspruch auf Familienzulage
Die Familienzulage wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das16. Altersjahr vollendet hat.
Für in Ausbildung stehende Kinder wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das25. Altersjahr vollendet ist.
Für erwerbsunfähige Kinder (Art.7 des BG vom6. Okt. 200058 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das20. Altersjahr vollendet ist.
Die Familienzulage wird an die Teuerung angepasst.
Art. 41a59 Ergänzende Leistungen zur Familienzulage
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als jährlich:
4435 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
2864 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;
3237 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist.60 2 Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und den im Familienzulagengesetz vom 24. März 200661 (FamZG) festgehaltenen Mindestansätzen. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet:
von anderen Personen für das selbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach dem FamZG;
von der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter oder anderen Personen für das selbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen zuständigen Stelle geltend gemachte Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als
Prozent oder welche den Mindestlohn für Kinderzulagen (Art. 13 Abs. 3 FamZG) nicht erreichen, erhalten keine ergänzenden Leistungen.
Die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage werden an die Teuerung angepasst.
Art. 41b62 Zulage für Verwandtschaftsunterstützung
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann den halben Betrag der Zulage nach
Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a ausrichten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.
Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.
Art. 4263 Berufliche Vorsorge
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200664 bei PUBLICA versichert.
Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln26, 27, 29, 31 und 35 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 165.
Art. 42a66 Überbrückungsrente
Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VR-ETH 167, so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach Anhang 5.
Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert hat.
3. Abschnitt Weitere Leistungen
Art. 43 Ausrüstung
(Art. 18 Abs. 1 BPG)
Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.
Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.
Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann die Arbeitsleistung zu Hause erbracht werden. Infrastrukturkosten werden vergütet.
Art. 44 Auslagen
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.
Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Übernachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.
Die Auslagen werden nach den Kriterien Angemessenheit, Sparsamkeit, Zeitaufwand und Ökologie ersetzt.
In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).
In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).
Art. 45 Treueprämie
(Art. 32 Bst. b BPG)
Nach dem10. und dem15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang eines halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet. Nach dem20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monatslohns ausgerichtet.
Bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen wird nach dem5. Anstellungsjahr eine Treueprämie im Umfang einer Woche bezahlten Urlaubs ausgerichtet.
Der bezahlte Urlaub ist innerhalb von fünf Jahren zu beziehen danach verfällt der Anspruch.68
Art. 46 Besondere Dienstleistungen
(Art. 32 Bst. e und g BPG) Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören:
Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung;
der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leistungserhaltenden Einrichtungen;
Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.
Art. 47 Ärztlicher Dienst
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen die Leistungen eines ärztlichen Dienstes sicher.
Art. 47a69 Eingliederungsmassnahmen
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.
Art. 48 Verfahrens- und Parteikosten
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.
Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.
Art. 4970 Entschädigung
(Art. 19 Abs. 3 und 5 BPG)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Entschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das50. Altersjahr vollendet.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter arbeitet in einem Beruf, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung ausgerichtet werden.
Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monats- und höchstens einen Jahreslohn.
Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Gründe des Austritts;
das Alter;
die berufliche und persönliche Situation;
die Dauer der Anstellung.
Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unmittelbar im Anschluss an das bisherige Anstellungsverhältnis von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt wird. Artikel 34c Absatz 2 BPG bleibt vorbehalten.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von einem Jahr von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung anteilmässig zurückzahlen.
Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 200371.
4. Abschnitt Ferien und Urlaub
Art. 50 Feiertage
Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.
Art. 51 Ferien
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr.
Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten50. Altersjahrs auf sechs Wochen.
Jugendliche unter 20 Jahren haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien.
Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.
Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einverständnis des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.
Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.
Bei Absenzen wegen Militärdienst, Zivilschutzdienst, zivilem Einsatzdienst, Unfall oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als drei Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzenmonat um je 1/12 gekürzt. Bei andauernder Absenz wegen Krankheit oder Unfall wird ab dem zweiten Kalenderjahr der Ferienanspruch für jeden vollen Absenzenmonat um je 1/12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt.72
Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.
Art. 52 Urlaub
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.
Als Arbeitszeit werden angerechnet:
für die eigene Heirat 6 Tage
für die Heirat von Familienangehörigen 1 Tag
74 bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) 10 Tage
für die Pflege von Kranken im eigenen Haushalt, bis 5 Tage sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden pro Kalenderjahr ist
für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegen- bis 5 Tage heiten und medizinischer Abklärungen für Kinder un- pro Kalenderjahr ter16 durch Erziehende
für den Wohnungswechsel 1 Tag pro Kalenderjahr
75 für die Leitung und Begleitung von Kursen im bis 5 Tage Rahmen von Jugend und Sport oder von Behinderten- pro Kalenderjahr sport
76 für die militärische Aushebung, Inspektion und die erforderliche Abgabe Zeit gemäss Marschbefehl
für Feuerwehreinsätze und Übungen die erforderliche Zeit
77 bei Todesfall im engen Familienkreis oder 5 Tage im eigenen Haushalt
78 bei Todesfall in der Familie und Verwandtschaft aus- 1–3 Tage nach serhalb des eigenen Haushalts Aufwand
79 für die Teilnahme an der Bestattung einer nahestehen- die erforderliche den Person, einer Arbeitskollegin oder eines Arbeits- Zeit, maximal kollegen ½ Tag
für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungs- 6 Tage in veranstaltungen 2 Kalenderjahren
80 für Tätigkeiten in Personalverbänden bis 30 Tage nach Absprache mit den Sozialpartnern
o. für die Ausübung öffentlicher Ämter bis 15 Tage pro Kalenderjahr.
Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.
Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.
…81
Art. 52a82 Unbezahlter und teilweise bezahlter Urlaub
(Art.17 und 31 Abs. 5 BPG)
Unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.
Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Vorsorgeschutz während eines Monats unverändert.
Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als einem Monat, so vereinbart sie mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem zweiten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.
Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem zweiten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten, indem sie oder er nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.
Die während des Urlaubs von der beurlaubten Mitarbeiterin oder dem beurlaubten Mitarbeiter geschuldeten Beiträge werden ihr oder ihm nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.
5. Kapitel Pflichten
Art. 53 Aufgabenerfüllung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.
Art. 54 Arbeitszeit
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.
Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinbaren.
Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Arbeitszeit angerechnet.
Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.
Art. 55 Überstunden und Überzeit
Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.
Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.
Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.
Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten. Überzeit, die nicht kompensiert werden kann, wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent, für Sonn- und Feiertage von
Prozent vergütet.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens je 100 Stunden Überstunden und Überzeit ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.
Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden und Überzeit im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.
Art. 5683 Nebenbeschäftigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Als Nebenbeschäftigungen gelten insbesondere externe Lehrverpflichtungen, Beratungstätigkeiten, Verwaltungsratsmandate, die Ausübung öffentlicher Ämter und andere Dienstleistungen oder Leistungen, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer ETH oder einer Forschungsanstalt im eigenen Namen oder im Namen Dritter unentgeltlich oder gegen Bezahlung erbringen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen für Nebenbeschäftigungen eine Bewilligung, wenn:
ein Konflikt mit den Interessen der ETH oder der Forschungsanstalt möglich ist;
eine Beeinträchtigung in der Erfüllung der Aufgaben möglich ist;
der Ruf der ETH oder der Forschungsanstalt gefährdet werden könnte;
sie die Infrastruktur der ETH oder der Forschungsanstalt beanspruchen wollen; oder
sie ein Verwaltungsratsmandat übernehmen wollen.
In Zweifelsfällen informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Vorgesetzten.
Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle einzureichen. Es gibt Auskunft über:
die Art der Nebenbeschäftigung;
die voraussichtliche zeitliche Belastung;
Art und Umfang der Beanspruchung der Infrastruktur;
die Dauer des Verwaltungsratsmandats.
Art. 56a84 Nebenbeschäftigungen der übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen
Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen Artikel 7a der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 200385.
Der ETH-Rat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbeschäftigungen gemäss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200386.
Art. 56b87 Vorteilsannahme
(Art. 21 Abs. 3 BPG) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit weder für sich selbst noch für ihre Angehörigen von Dritten Geschenke annehmen oder sich andere Vorteile einräumen lassen, die geringfügige, sozial übliche Gesten übersteigen und zu einer gewissen Abhängigkeit führen können.
Art. 57 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis
(Art. 22 BPG)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt worden sind.
5a. Kapitel Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten88
Art. 5889 Administrativuntersuchung
Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Die Artikel 27a–27j der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 1998 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 58a90 Disziplinaruntersuchung
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersuchung.
Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 12 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen:
91 bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises;
bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.
Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.
Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.
Art. 58b92 Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft
Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten
(Art.27, 28 Abs. 3 und 4 BPG)
Art. 59 Zuständigkeiten
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199293 über den Datenschutz (DSG) und der Verordnung vom14. Juni 199394 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen für ihren Bereich die zuständigen Stellen für die Bearbeitung:
der allgemeinen Personaldossiers;
von Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 Bst. d DSG);
der Daten über Sozialmassnahmen;
der Daten über betreibungsrechtliche Massnahmen;
der Daten über strafrechtliche Massnahmen;
der Daten über administrative Massnahmen.
Die Angestellten oder die Personalverbände, die sie vertreten, werden vorgängig zur Einführung oder zu einer Änderung eines Systems oder einer Datensammlung angehört.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten melden sämtliche Datensammlungen vor deren Eröffnung selbständig beim Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten95 zur Registrierung an (Art. 11 DSG, Art. 3 VDSG).
Art. 60 Bearbeitungsgrundsätze
Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben c–f dürfen nur bearbeitet werden, soweit dafür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.
Persönlichkeitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.
Über die Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b bis f hinaus dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur in Ausnahmefällen bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.
Die Daten sind nur der zuständigen Stelle nach Artikel 59 Absatz 2 zugänglich. Datensammlungen in Papierform sind unter Verschluss zu halten.
Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen:
für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
für die Dossiers von Aushilfspersonal: zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und strafrechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme;
für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrung schriftlich zugestimmt hat.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach den Artikeln21 und 22 DSG96 zu verfahren. In begründeten Einzelfällen kann der ETH-Rat auf Antrag der zuständigen Stelle die Fristen nach Absatz 5 verlängern.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihr Personal die Einzelheiten. Sie legen die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlungen fest. Dabei kann mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für:
die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten;
97 …
die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals;
die Post zwecks Überweisung der Löhne des Personals.
Art. 61 Gesundheitsdaten
Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eignungsbeurteilung der Angestellten bei der Anstellung und während dem Arbeitsverhältnis notwendig sind. Die medizinischen Akten werden beim ärztlichen Dienst nach Artikel 47 aufbewahrt.
Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt. Gewisse Daten, wie beispielsweise der Name der angestellten Person und die Diagnose, können zwecks Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten in automatisierter Form bearbeitet werden.
Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.
Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung erteilt haben. Der ETH-Rat kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.
2. Abschnitt Beschwerden
Art. 6298 Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren
(Art. 35 Abs. 1 BPG)
Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.
Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.99
Art. 63 Verjährung
(Art. 34 BPG) Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts100.
3. Abschnitt Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom25. Februar 1987101 über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten 2. ETH-Assistenten-Verordnung vom23. Januar 1991102 3. Reglement vom14. November 1969103 über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen 4. Verordnung vom 31. März 1993104 über die Wahl der Bediensteten des ETH-Bereiches 5.105 Verordnung vom 19. September 2002106 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
101 [AS 1987 812] 102 [AS 1991 806] 103 In der AS nicht veröffentlicht. 104 [AS 1994 2262] 106 [AS 2002 4153, 2005 11 2163 4795 Ziff. II, 2007 463 Art. 6 Ziff. 3]
Art. 65 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …107
4. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 66
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
107 Die Änderungen können unter AS 2001 1789 konsultiert werden.
Bundesrat und Bundesverwaltung 172.220.113 Anhang 1109 (Art. 25 Abs. 1) Funktionsraster ETH-Bereich Code Funktionsstypen Funktionsstufen Wissenschaftliche Funktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 101 Wiss. Assistenz 1011-06 Anforderungsprofil I 102 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 1021-07 Anforderungsprofil I 1022-08 Anforderungsprofil II 1023-09 Anforderungsprofil III 1024-10 Anforderungsprofil IV 103 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 1031-10 Anforderungsprofil I 1032-11 Anforderungsprofil II 1033-12 Anforderungsprofil III 1034-13 Anforderungsprofil IV 111 Wiss. Gruppenleitung 1111-09 Anforderungsprofil I 1112-10 Anforderungsprofil II 1113-11 Anforderungsprofil III 112 Wiss.
Fachbereichsleitung 1121-11 Anforderungsprofil I 1122-12 Anforderungsprofil II 1123-13 Anforderungsprofil III Support-Funktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 201/301 Mitarbeitende Support 2011/3011-01 Anforderungsprofil I 2012/3012-02 Anforderungsprofil II 2013/3013-03 Anforderungsprofil III 202/302/402 Sachbearbeitung Support 2021/3021/4021-03 Anforderungsprofil I 2022/3022/4022-04 Anforderungsprofil II 2023/3023/4023-05 Anforderungsprofil III 203/303/403 Fachspezialist I Support 2031/3031/4031-05 Anforderungsprofil I 2032/3032/4032-06 Anforderungsprofil II 2033/3033/4033-07 Anforderungsprofil III 204/304/404 Fachspezialist II Support 2041/3041/4041-07 Anforderungsprofil I 2042/3042/4042-08 Anforderungsprofil II 2043/3043/4043-09 Anforderungsprofil III 2044/3044/4044-10 Anforderungsprofil IV Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Code Funktionsstypen Funktionsstufen
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 501 Gruppenleitung 5011-04 Anforderungsprofil I 5012-05 Anforderungsprofil II 5013-06 Anforderungsprofil III 502 Sachbereichsleitung 5021-06 Anforderungsprofil I 5022-07 Anforderungsprofil II 5023-08 Anforderungsprofil III 5024-09 Anforderungsprofil IV 503 Fachbereichsleitung 5031-09 Anforderungsprofil I 5032-10 Anforderungsprofil II 5033-11 Anforderungsprofil III 5034-12 Anforderungsprofil IV Management- und Stabsfunktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 601 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 6011-11 Anforderungsprofil I 6012-12 Anforderungsprofil II 6013-13 Anforderungsprofil III 6014-14 Anforderungsprofil IV 602 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 6021-11 Anforderungsprofil I 6022-12 Anforderungsprofil II 6023-13 Anforderungsprofil III 6024-14 Anforderungsprofil IV 603 Führungsfunktion (mehrere FB) 6031-13 Anforderungsprofil I 6032-14 Anforderungsprofil II 6033-15 Anforderungsprofil III Bundesrat und Bundesverwaltung 172.220.113 Anhang 2110 (Art. 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 3) Lohnskala ETH-Bereich 2015 Beurteilungslinie «a.» Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
61 398 66 462 71 980 77 989 84 540 91 853 100 211 109 983 121 640 136 177 154 968 179 996 214 196 262 068
62 626 67 791 73 419 79 549 86 231 93 690 102 216 112 182 124 073 138 900 158 068 183 596 218 479 267 309
63 854 69 120 74 859 81 109 87 922 95 527 104 220 114 382 126 506 141 624 161 167 187 196 222 763 272 551
65 082 70 450 76 298 82 669 89 612 97 364 106 224 116 582 128 939 144 347 164 266 190 796 227 047 277 792
66 310 71 779 77 738 84 228 91 303 99 202 108 228 118 781 131 371 147 071 167 366 194 396 231 331 283 034
67 538 73 108 79 177 85 788 92 994 101 039 110 233 120 981 133 804 149 794 170 465 197 996 235 615 288 275 Diese
68 459 74 105 80 257 86 958 94 262 102 416 111 736 122 631 135 629 151 837 172 790 200 696 238 828 292 206 Löhne
69 380 75 102 81 337 88 128 95 530 103 794 113 239 124 281 137 453 153 880 175 114 203 396 242 041 296 137 durch den
70 301 76 099 82 417 89 298 96 798 105 172 114 742 125 930 139 278 155 922 177 439 206 096 245 254 300 068 Bundesrat
71 222 77 096 83 496 90 467 98 066 106 550 116 245 127 580 141 103 157 965 179 763 208 796 248 467 303 999
72 142 78 093 84 576 91 637 99 334 107 928 117 748 129 230 142 927 160 008 182 088 211 496 251 680 307 930
72 756 78 757 85 296 92 417 100 180 108 846 118 751 130 330 144 144 161 369 183 638 213 296 253 822 310 551
73 370 79 422 86 016 93 197 101 025 109 765 119 753 131 429 145 360 162 731 185 187 215 096 255 964 313 171
73 984 80 087 86 735 93 977 101 871 110 683 120 755 132 529 146 576 164 093 186 737 216 896 258 106 315 792 Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113
74 598 80 751 87 455 94 757 102 716 111 602 121 757 133 629 147 793 165 455 188 287 218 696 260 248 318 413
75 212 81 416 88 175 95 537 103 561 112 520 122 759 134 729 149 009 166 816 189 836 220 496 262 390 321 033 Beurteilungslinie «b.» Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
57 394 62 127 67 285 72 903 79 026 85 863 93 676 102 810 113 707 127 296 144 862 168 258 200 226 244 977
58 542 63 370 68 631 74 361 80 607 87 580 95 549 104 866 115 981 129 842 147 759 171 623 204 231 249 876
59 689 64 613 69 977 75 819 82 188 89 297 97 423 106 922 118 255 132 387 150 656 174 988 208 235 254 776
60 837 65 855 71 322 77 277 83 768 91 015 99 296 108 979 120 530 134 933 153 553 178 353 212 240 259 675
61 985 67 098 72 668 78 735 85 349 92 732 101 170 111 035 122 804 137 479 156 451 181 718 216 244 264 575
63 133 68 340 74 014 80 193 86 929 94 449 103 044 113 091 125 078 140 025 159 348 185 083 220 249 269 474 Diese
63 994 69 272 75 023 81 287 88 114 95 737 104 449 114 633 126 783 141 935 161 521 187 607 223 252 273 149 Löhne
64 855 70 204 76 032 82 380 89 300 97 025 105 854 116 175 128 489 143 844 163 694 190 131 226 256 276 824 durch den
65 716 71 136 77 042 83 474 90 485 98 313 107 259 117 717 130 195 145 753 165 867 192 655 229 259 280 498 Bundesrat
66 577 72 068 78 051 84 567 91 671 99 601 108 664 119 260 131 900 147 663 168 040 195 179 232 262 284 173
67 438 73 000 79 060 85 661 92 856 100 889 110 069 120 802 133 606 149 572 170 213 197 703 235 266 287 848
68 011 73 621 79 733 86 390 93 646 101 747 111 006 121 830 134 743 150 845 171 661 199 385 237 268 290 297
68 585 74 242 80 406 87 119 94 437 102 606 111 943 122 858 135 880 152 118 173 110 201 068 239 270 292 747
69 159 74 864 81 079 87 848 95 227 103 465 112 879 123 886 137 017 153 391 174 558 202 750 241 273 295 197
69 733 75 485 81 752 88 577 96 017 104 323 113 816 124 914 138 154 154 664 176 007 204 433 243 275 297 647
70 307 76 106 82 424 89 306 96 807 105 182 114 753 125 942 139 291 155 937 177 456 206 115 245 277 300 096 Bundesrat und Bundesverwaltung 172.220.113 Beurteilungslinie «c.» Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
53 389 57 793 62 591 67 817 73 513 79 872 87 140 95 637 105 774 118 415 134 755 156 519 186 257 227 885
54 457 58 949 63 843 69 173 74 983 81 470 88 883 97 550 107 890 120 783 137 450 159 649 189 982 232 443
55 525 60 105 65 095 70 529 76 453 83 067 90 626 99 463 110 005 123 151 140 145 162 779 193 707 237 001
56 593 61 261 66 346 71 886 77 924 84 665 92 369 101 375 112 120 125 519 142 840 165 910 197 432 241 558
57 661 62 416 67 598 73 242 79 394 86 262 94 112 103 288 114 236 127 888 145 536 169 040 201 158 246 116
58 728 63 572 68 850 74 598 80 864 87 860 95 854 105 201 116 351 130 256 148 231 172 171 204 883 250 674 Diese
59 529 64 439 69 789 75 616 81 967 89 058 97 162 106 635 117 938 132 032 150 252 174 518 207 677 254 092 Löhne
60 330 65 306 70 728 76 633 83 070 90 256 98 469 108 070 119 525 133 808 152 273 176 866 210 470 257 510 durch den
61 131 66 173 71 667 77 650 84 172 91 454 99 776 109 505 121 111 135 585 154 295 179 214 213 264 260 929 Bundesrat
61 932 67 040 72 605 78 667 85 275 92 652 101 083 110 939 122 698 137 361 156 316 181 562 216 058 264 347
62 733 67 907 73 544 79 685 86 378 93 850 102 390 112 374 124 284 139 137 158 337 183 909 218 852 267 765
63 266 68 485 74 170 80 363 87 113 94 649 103 261 113 330 125 342 140 321 159 685 185 475 220 715 270 044
63 800 69 063 74 796 81 041 87 848 95 448 104 133 114 286 126 400 141 505 161 032 187 040 222 577 272 323
64 334 69 641 75 422 81 719 88 583 96 246 105 004 115 243 127 458 142 690 162 380 188 605 224 440 274 602
64 868 70 218 76 048 82 397 89 318 97 045 105 876 116 199 128 515 143 874 163 727 190 170 226 302 276 881
65 402 70 796 76 674 83 075 90 053 97 844 106 747 117 156 129 573 145 058 165 075 191 735 228 165 279 159 Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Beurteilungslinie «d.» Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
49 385 53 459 57 897 62 730 67 999 73 882 80 605 88 464 97 841 109 533 124 648 144 780 172 288 210 794
50 373 54 528 59 054 63 985 69 359 75 360 82 217 90 234 99 798 111 724 127 141 147 675 175 733 215 010
51 361 55 597 60 212 65 240 70 719 76 837 83 829 92 003 101 755 113 915 129 634 150 571 179 179 219 226
52 348 56 666 61 370 66 494 72 079 78 315 85 441 93 772 103 711 116 105 132 127 153 467 182 625 223 442
53 336 57 735 62 528 67 749 73 439 79 793 87 053 95 542 105 668 118 296 134 620 156 362 186 071 227 657
54 324 58 804 63 686 69 003 74 799 81 270 88 665 97 311 107 625 120 487 137 113 159 258 189 516 231 873 Diese
55 065 59 606 64 555 69 944 75 819 82 378 89 874 98 638 109 093 122 130 138 983 161 429 192 101 235 035 Löhne
55 805 60 408 65 423 70 885 76 839 83 487 91 083 99 965 110 560 123 773 140 853 163 601 194 685 238 197 durch den
56 546 61 210 66 292 71 826 77 859 84 595 92 293 101 292 112 028 125 416 142 723 165 773 197 269 241 359 Bundesrat
57 287 62 012 67 160 72 767 78 879 85 703 93 502 102 619 113 496 127 059 144 592 167 945 199 854 244 521
58 028 62 814 68 028 73 708 79 899 86 811 94 711 103 946 114 963 128 702 146 462 170 116 202 438 247 683
58 521 63 348 68 607 74 336 80 579 87 550 95 517 104 830 115 942 129 797 147 708 171 564 204 161 249 791
59 015 63 883 69 186 74 963 81 259 88 289 96 323 105 715 116 920 130 892 148 955 173 012 205 884 251 899
59 509 64 418 69 765 75 590 81 939 89 028 97 129 106 600 117 898 131 988 150 201 174 460 207 607 254 007
60 003 64 952 70 344 76 217 82 619 89 767 97 935 107 484 118 877 133 083 151 448 175 907 209 330 256 115
60 497 65 487 70 923 76 845 83 299 90 505 98 741 108 369 119 855 134 178 152 694 177 355 211 052 258 223 Bundesrat und Bundesverwaltung 172.220.113 Beurteilungslinie «e.» Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
* 49 124 53 202 57 644 62 486 67 892 74 069 81 292 89 908 100 652 114 542 133 041 158 318 193 702
* 50 107 54 266 58 797 63 736 69 249 75 551 82 917 91 706 102 665 116 833 135 702 161 485 197 577
47 196 51 089 55 330 59 950 64 985 70 607 77 032 84 543 93 504 104 678 119 124 138 362 164 651 201 451
48 104 52 071 56 394 61 103 66 235 71 965 78 513 86 169 95 302 106 691 121 414 141 023 167 818 205 325
49 012 53 054 57 458 62 256 67 485 73 323 79 995 87 795 97 101 108 705 123 705 143 684 170 984 209 199
49 919 54 036 58 522 63 409 68 735 74 681 81 476 89 421 98 899 110 718 125 996 146 345 174 150 213 073 Diese
50 600 54 773 59 321 64 273 69 672 75 699 82 587 90 640 100 247 112 227 127 714 148 341 176 525 215 978 Löhne
51 281 55 510 60 119 65 138 70 609 76 717 83 698 91 860 101 596 113 737 129 432 150 336 178 900 218 884 durch den
51 961 56 247 60 917 66 003 71 546 77 736 84 809 93 079 102 945 115 247 131 150 152 332 181 275 221 789 Bundesrat
52 642 56 984 61 715 66 867 72 484 78 754 85 920 94 298 104 293 116 757 132 869 154 327 183 649 224 695
53 323 57 721 62 513 67 732 73 421 79 773 87 031 95 518 105 642 118 267 134 587 156 323 186 024 227 600
53 777 58 212 63 045 68 308 74 046 80 452 87 772 96 331 106 541 119 273 135 732 157 653 187 607 229 537
54 230 58 703 63 577 68 885 74 671 81 130 88 513 97 143 107 440 120 280 136 878 158 984 189 191 231 474
54 684 59 194 64 109 69 461 75 296 81 809 89 254 97 956 108 339 121 286 138 023 160 314 190 774 233 411
55 138 59 686 64 641 70 038 75 921 82 488 89 994 98 769 109 238 122 293 139 168 161 645 192 357 235 349
55 592 60 177 65 173 70 614 76 545 83 167 90 735 99 582 110 137 123 299 140 314 162 975 193 940 237 286 * Rechnerische Systemlöhne, die im ETH-Bereich keine Anwendung finden.
Anhang 3111 Anhang 4112 Anhang 5113 Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Alter bei Rücktritt Standardplan Kaderplan 1 Kaderplan 2 (Funktionsstufen) (Funktionsstufen) (Funktionsstufen)
bis 3 4 bis 6 7 bis 9 10 bis 12 13 bis 15
80 % 55 % 50 % 50 % 50 %
85 % 60 % 50 % 50 % 50 %
90 % 70 % 50 % 50 % 50 %
95 % 75 % 55 % 50 % 50 %
100 % 80 % 60 % 50 % 50 %