172.221.185
Geschäftsordnung der paritätischen Beschwerdeinstanz nach dem Beamtengesetz
vom 3. Februar 1997 (Stand am 23. Januar 2001)
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. Oktober 19951 über die paritätische Beschwerdeinstanz nach dem Beamtengesetz verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Aufgaben, Amtsverschwiegenheit
Aufgaben und Zuständigkeiten der paritätischen Beschwerdeinstanz (PBI) richten sich nach der Verordnung vom 18. Oktober 19952 über die paritätische Beschwerdeinstanz nach dem Beamtengesetz.
Die Mitglieder der PBI sowie die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle und der Sekretariate der Beschwerdekammern sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Funktion zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten verpflichtet.
Art. 2 Sitz, Information
Sitz und Adresse der PBI befinden sich bei der Geschäftsstelle (Art. 3).
Das Eidgenössische Personalamt teilt die Namen aller Mitglieder der PBI sowie Sitz und Adresse der Geschäftsstelle den Personaldiensten der allgemeinen Bundesverwaltung, der Post, der Telecom und der SBB sowie den Organisationen des Bundespersonals mit.
Art. 3 Geschäftsstelle
...3
Für den Aufbau und die Besetzung der Geschäftsstelle ist das Eidgenössische Personalamt zuständig. Das Präsidium der PBI besitzt ein Mitspracherecht.
... 4 AS 1997 768
2. Abschnitt Kommissionsinterne Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten
Art. 4 Präsidentin oder Präsident der PBI
Die Präsidentin oder der Präsident der PBI ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen sind. Das sind insbesondere:
Leitung der Kommissionsaktivitäten und Vertretung der Kommission nach aussen;
periodischer Erfahrungsaustausch mit dem Plenum der PBI;
Besprechung von Grundsatzfragen mit der Direktion des Eidgenössischen Personalamtes.
Art. 5 Präsidium der PBI
Das Präsidium der PBI ist zuständig für:
den Entscheid über Eintreten und Nichteintreten auf Beschwerden;
die Zuweisung der Beschwerden an die zuständige Beschwerdekammer;
die Regelung von grundsätzlichen Angelegenheiten;
das Festlegen von Arbeitsverfahren;
die Koordination des Verfahrens vor den Beschwerdekammern;
die jährliche schriftliche Berichterstattung über die Tätigkeit der PBI und der Beschwerdekammern zu Handen des Eidgenössischen Finanzdepartements, der Post, der Telecom und der SBB.
Das Präsidium der PBI legt fest, welche Entscheide wo publiziert werden.
Art. 6 Plenum der PBI
Das Plenum tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten der PBI mindestens einmal jährlich zum Erfahrungsaustausch, zur Besprechung von allgemeinen materiellen und Verfahrensfragen sowie zur Abstimmung der Beurteilungspraxis zusammen. Es wird mindestens 30 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände und Zustellung der Akten einberufen.
Es kann zu Handen des Präsidiums der PBI und der Beschwerdekammern Empfehlungen abgeben und Anträge stellen.
Gegenüber dem Eidgenössischen Finanzdepartement, der Post, der Telecom und der SBB kann es Anregungen oder Empfehlungen zu Grundsätzen der leistungsbezogenen Entlöhnung formulieren.
Es beantragt dem Eidgenössischen Finanzdepartement Erlass und Änderungen der Geschäftsordnung der PBI.
- Geschäftsordnung
Art. 7 Beschwerdekammern
JedeBeschwerdekammer behandelt die ihr vom Präsidium zugewiesenen Beschwerden und entscheidet darüber.
Ist die Beschwerdekammer der Ansicht, auf eine Beschwerde sei – entgegen dem Eintretensentscheid des Präsidiums der PBI (Art. 5 Bst. a) – nicht einzutreten, oder es sei – entgegen dem Zuweisungsentscheid des Präsidiums (Art. 5 Bst. b) – für deren Behandlung ein anderes Organ zuständig, so entscheidet sie hierüber nach Rücksprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der PBI.
Die Beschwerdekammern sind nach erfolgter Zuweisung der Geschäfte auch für die Auskunfterteilung gegenüber der beschwerdeführenden Person und der Vorinstanz zuständig.
Die Beschwerdekammern besorgen ihr Sekretariat selber. Für die Geschäftsführung wird dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden aus den Bereichen der allgemeinen Bundesverwaltung, der Post, der Telecom und der SBB eine Sekretärin oder ein Sekretär zur Verfügung gestellt.
Art. 8 Geschäftsstelle PBI
Die Geschäftsstelle ist für die Aufgabenerledigung der Präsidentin oder dem Präsidenten der PBI unterstellt.
Sie besorgt die Geschäfte, die ihr von der Präsidentin oder vom Präsidenten, vom Präsidium oder vom Plenum der PBI zugewiesen werden. Es obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:
Erteilen von Auskünften und Beraten von ratsuchenden Personen und Organen der PBI, soweit dafür nicht die Beschwerdekammern zuständig sind;
Entgegennehmen aller an die PBI oder an eine ihrer Beschwerdekammern gerichteten Beschwerden;
Prüfen der Beschwerden auf formelle Richtigkeit und Vollständigkeit; Einholen fehlender Unterlagen und allfälliger Stellungnahmen von Vorinstanz und Überprüfungsstelle; Erstellen der Beschwerdedossiers zu Handen des Präsidiums und der Beschwerdekammern;
Vorbereiten der Schriftstücke von Präsidentin oder Präsident, Präsidium und Plenum der PBI;
Eröffnen der Entscheide der PBI;
Verwalten, Archivieren, Rücksenden und Vernichten der Akten aller Organe der PBI;
Erstellen eines Verzeichnisses über alle von der PBI behandelten Beschwerden (für statistische Zwecke und für die Praxisübersicht).
Die Geschäftsstelle hat gegenüber allen Organen der PBI ein Antrags- und Mitspracherecht. Sie verfügt jedoch über kein Stimmrecht.
3. Abschnitt Verfahren
Art. 9 Entgegennahme der Beschwerden
Sämtliche Beschwerden im Zusammenhang mit leistungsbezogenen Besoldungselementen sind nach dem Abschluss des verwaltungsinternen Vorverfahrens an die Geschäftsstelle PBI zu richten. Diese prüft, ob die Akten vollständig und alle formellen Bestimmungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck stellt das Eidgenössische Personalamt der PBI ein Verzeichnis sämtlicher Überprüfungsstellen zur Verfügung.
Die Entscheidfindung über die Eintretensfrage ist in Artikel 5 Buchstabe a geregelt.
Sämtliche vollständig aufbereiteten Dossiers werden im Präsidium vorbesprochen und zur Weiterbearbeitung und zum Entscheid den Beschwerdekammern zugewiesen.
Art. 10 Abklärung des Sachverhaltes
Das Sekretariat der Beschwerdekammer trifft zusammen mit der oder dem Vorsitzenden alle Massnahmen, die für eine sorgfältige Abklärung des Sachverhaltes erforderlich sind.
Wird eine Aussprache mit der beschwerdeführenden Person und den vorgesetzten Instanzen oder der Überprüfungsstelle angeordnet, ist sie von mindestens zwei Kammermitgliedern, darunter einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter, durchzuführen. Bei solchen Aussprachen erhalten die beschwerdeführenden Personen und deren Vorgesetzte Gelegenheit, sich vor der Kammerdelegation getrennt zu äussern.
Art. 11 Beschlüsse
Das Plenum sowie die Beschwerdekammern sind entscheidfähig, wenn je mindestens die Hälfte der Personal- und Bundesvertreterinnen und -vertreter anwesend ist.
Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern entscheidfähig.
Das Plenum und das Präsidium der PBI sowie die Beschwerdekammern entscheiden aufgrund des einfachen Mehrs der anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 12 Begründung der Entscheide
Das Plenum und das Präsidium der PBI sowie die Beschwerdekammern begründen ihre Entscheide kurz.
Sie können dafür Formulare oder Textbausteine verwenden.
- Geschäftsordnung
Art. 13 Eröffnung der Entscheide
Die Geschäftsstelle eröffnet die Nichteintretens- und die materiellen Entscheide des Präsidiums sowie der Beschwerdekammern folgenden Personen und Dienststellen:
der beschwerdeführenden Person;
der Vorinstanz;
der Überprüfungsstelle (zur Kenntnisnahme und Vernichtung zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens);
dem Eidgenössischen Personalamt (zur Kenntnisnahme und Vernichtung zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens).
Art. 14 Aktenverwaltung
Nach Abschluss des Verfahrens verfährt die PBI mit den Akten wie folgt:
Sie archiviert die Beschwerde, die Stellungnahme der Vorinstanz, das Verhandlungsprotokoll, die weiteren Verfahrensakten und ein Entscheiddoppel bei der Geschäftsstelle und vernichtet sie zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Die übrigen Akten gibt sie an jene Stelle zurück, von der sie diese erhalten hat.
Die Organe der PBI können für statistische Zwecke und für die Praxisübersicht bei den Vorinstanzen jederzeit Einsicht in die Akten der von der PBI bereits entschiedenen Fälle verlangen.
4. Abschnitt Entschädigungen und Spesen
Art. 15
Die Festlegung der Entschädigungen und Spesen erfolgt nach der Verordnung vom 12. Dezember 19965 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 16
Die vor dem Inkrafttreten der Geschäftsordnung angefallenen Spesen richten sich nach dieser Geschäftsordnung. Die Jahresentschädigungen an die Mitglieder des Präsidiums werden 1996 zur Hälfte ausgerichtet.
Diese Geschäftsordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 1997 in Kraft.