172.222.020
Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung
(VVAP)
vom 18. Dezember 2002 (Stand am 4. Februar 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absätze2 und 3 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 20001, in Ausführung seiner Befugnisse als Arbeitgeber nach der Verordnung vom 25. April 20012 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1) und der Verordnung vom 25. April 20013 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2), verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Zuordnung der zu versichernden angestellten Personen sowie der Löhne und der Zulagen zum Lohn zu den Vorsorgeplänen der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
Sie gilt für:
Angestellte der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984, wenn die Verwaltungseinheiten unter den Geltungsbereich der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20015 (BPV) fallen, und für Angestellte dieser Verwaltungseinheiten, wenn sie nach dem Obligationenrecht6 angestellt sind oder zu einer Angestelltenkategorie nach Anhang 3 Buchstaben d–h gehören;
Angestellte der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts;
AS 2003 241
c. Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Ausland angestellt werden (Lokalpersonal) und für die das EDA gegenüber der AHV beitragspflichtig ist.
2. Abschnitt Zuordnung zu den Vorsorgeplänen
Art. 2 Grundsatz
Für die Zuordnung zu den Vorsorgeplänen gelten die Artikel 7 PKBV1 und PKBV2.
Art. 3 Massgebender Jahreslohn
Leistungen des Arbeitgebers nach Kapitel 4 BPV7, die in dieser Verordnung nicht erwähnt sind, werden in den Vorsorgeplänen nicht versichert.
Art. 4 Versicherung im Kernplan und Ergänzungsplan
Die Anhänge1 und 2 bezeichnen die Löhne und Zulagen zum Lohn, die im Kernplan beziehungsweise im Ergänzungsplan versichert werden.
Anhang 3 bezeichnet die Angestelltenkategorien, die ausschliesslich im Ergänzungsplan versichert werden.
3. Abschnitt Sonderfälle
Art. 5 Vereinbarung über den unbezahlten Urlaub
Gewährt eine Einheit nach Artikel 1 Absatz 2 einen unbezahlten Urlaub, so vereinbart sie vorher mit der angestellten Person, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht im Kernplan oder Ergänzungsplan weiterbestehen sollen.
Wurde vereinbart, dass die Beitragspflicht weiter besteht, so werden die Beiträge ab dem Ende des Urlaubs der angestellten Person vom Lohn abgezogen.
Ist der Urlaub teilweise bezahlt, so werden auf den unbezahlten Teil des Urlaubes die Absätze1 und 2 sinngemäss angewendet.
Art. 6 Meldung des massgebenden Lohnes
Wird einer angestellten Person nach den Artikeln 40 Absätze1 und 2 oder 52 Absatz 7 BPV8 keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absätze2 und 3 BPV herabgesetzt, so meldet die für sie zuständige Einheit nach
Artikel 1 Absatz 2 den bisherigen massgebenden Lohn an PUBLICA, bis die Teue-
rungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.
Wählt eine angestellte Person ein Arbeitszeit-Bandbreitenmodell nach Artikel 31 der Verordnung des EFD vom6. Dezember 20019 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), so meldet die für sie zuständige Einheit nach Artikel 1 Absatz 2 an PUBLICA den massgebenden Lohn, welcher der Normalarbeitszeit entspricht.
Im Falle von Massnahmen bei Umstrukturierungen nach Artikel 104 BPV legt der Sozialplan fest, welche Teile des massgebenden Lohnes PUBLICA zu melden sind.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 7 Vollzug
Die Einheiten nach Artikel 1 Absatz 2 vollziehen diese Verordnung.
Die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten, die zwischen den Einheiten nach Artikel 1 Absatz 2 und PUBLICA ausgetauscht werden, trägt jene Stelle, welche die Daten übermittelt.
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
Die Lohnüberführungsverordnung vom 30. November 200110 wird wie folgt geändert:
Art. 3
Aufgehoben Anhang 2 Aufgehoben
Art. 9 Übergangsbestimmungen
Einsatzprämiennach Anhang 2 Buchstabe f und Anerkennungsprämien nach Anhang 2 Buchstabe h werden ab dem1. Oktober 2003 versichert.
Angestellte in einem Anstellungsverhältnis nach Anhang 3 Buchstabe a Ziffer 1 werden im Ergänzungsplan versichert, wenn das Anstellungsverhältnis nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begründet wurde.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2003 in Kraft.
Im Kernplan versicherte Löhne und Zulagen zum Lohn
a. der Monatslohn nach Artikel 36 BPV11, die Lohnentwicklung nach Artikel 39 Absätze 1–5 BPV und die ausserordentlichen Lohnanpassungen nach Artikel 40 Absatz 4 BPV bis zum Maximum der Beurteilungsstufe A b. der Ortszuschlag nach Artikel 43 BPV c. der Teuerungsausgleich nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a und b BPV d. der nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der PKB-Statuten vom 24. August 199412 koordinierte massgebende Jahreslohn von Angestellten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 55. Altersjahr vollendet haben (Art. 71 Abs. 1 PKBV 1)
Im Ergänzungsplan versicherte Löhne und Zulagen zum Lohn
Koordinationsbetrag (Art. 12 PKBV 2)
a. für Angestellte nach Anhang 3 Buchstaben a und b: 30 % des massgebenden 1. der monatlich ausgerichtete Lohn nach Artikel 36 Jahreslohnes, höchstens BPV13, die Lohnentwicklung nach Artikel 39 aber der untere Grenz- Absätze 1–5 BPV und die ausserordentlichen betrag nach Artikel 8 Lohnanpassungen nach Artikel 40 Absatz 4 BPV Absatz 1 des Bundesbis zum Maximum der Beurteilungsstufe A gesetzes vom 25. Juni 2. der Ortszuschlag nach Artikel 43 BPV 198214 über die berufliche Alters- Hinter- 3. der Teuerungsausgleich nach Artikel 44 Absatz 2 lassenen- und Invaliden- Buchstaben a und b BPV vorsorge (BVG). b. für Angestellte nach Anhang 3 Buchstaben c–h: wie bei Buchstabe a 1. der monatlich ausgerichtete Lohn 2. der Ortszuschlag 3. die Einsatzprämie c. Löhne nach Artikel 38 Absatz 2 BPV wie bei Buchstabe a d. der massgebende Lohn, der das Siebenfache kein Koordinationsbetrag des unteren Grenzbetrages nach Artikel 8 Abatz 1 BVG übersteigt e. die Funktionszulage nach den Artikeln 46 kein Koordinationsbetrag und 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV f. Einsatzprämien nach den Artikeln 47 BPV und 114 kein Koordinationsbetrag Absatz 2 Buchstabe g BPV, sofern sie den Betrag nach Artikel 14 VBPV15 übersteigen g. Sonderzulagen nach den Artikeln 48 und 115 kein Koordinationsbetrag Buchstabe e BPV mit Ausnahme der Schichtzulage nach Artikel 15 VBPV h. Anerkennungsprämien nach Artikel 49 BPV kein Koordinationsbetrag i. Arbeitsmarktzulagen nach Artikel 50 BPV kein Koordinationsbetrag
Koordinationsbetrag (Art. 12 PKBV 2)
j. der nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der PKB- kein Koordinationsbetrag Statuten vom 24. August 199416 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beibehaltene Teil des versicherten Verdienstes (Art. 71 Abs. 2 PKBV 1)
Im Ergänzungsplan versicherte Angestellte
a. Angestellte, mit denen vereinbart wurde: 1. eine aufgabenbedingte Befristung der Anstellung 2. ein schwankender Beschäftigungsgrad 3. eine Anstellung mit Unterbrüchen b. Angestellte, die eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195917 über die Invalidenversicherung beziehen (Eingliederungsfälle) c. das unregelmässig eingesetzte Personal der Reinigungsdienste d. Lehrlinge nach dem Bundesgesetz vom 19. April 197818 über die Berufsbildung (BBG), die das17. Altersjahr vollendet haben e. Praktikantinnen und Praktikanten nach Artikel 41 BBG f. Berufsmittelschulpraktikantinnen und -praktikanten g. stellenlose Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger h. Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen, die als Praktikantinnen oder Praktikanten angestellt werden.