173.122
Verordnung über Reiseentschädigungen und Taggelder beim Bundesgericht und beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
vom 14. Dezember 1956 (Stand am 29. Februar 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung von Artikel 146 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG)1 sowie der Artikel 169 und 170 des Bundesbeschlusses vom 28. März 19172 über die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, verordnet:
Art. 13
Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erhalten für Dienstreisen folgende Vergütungen: Fr.
für einen ganzen Tag 85 für das Übernachten 130
Art. 2
Die nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erhalten für jeden Tag, den sie für die Teilnahme an Gerichtssitzungen und für die Reise von ihrem Wohnort an den Tagungsort und zurück benötigen, ein Taggeld.4
Das Taggeld beträgt für Freierwerbende 1000 Franken, für die übrigen 800 Franken.5
Die Entschädigung für die Instruktion, das Aktenstudium und die schriftliche Berichterstattung beträgt für Freierwerbende 140 Franken pro Stunde, für die übrigen
Franken pro Stunde.6
[BS 3 607; AS 1949 II 1701 Art. 9 Abs. 2, 1993 3043 Art. 58. BS 3 531 am Schluss, SchlB Änd. vom 20. Dez. 1968 Ziff. II Abs. 1 Ziff. 1]. Den Art. 169 und 170 dieses BB entspricht heute Art. 146 OG in Verbindung mit Art. 135 (SR 173.110).
Die nebenamtlichen Richter7 des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts haben für ihre Dienstreisen Anspruch auf die in Artikel 47 der Beamtenordnung (1) vom10. November 19598 vorgesehenen Vergütungen. Sie sind den Beamten der Besoldungsklassen 22–31 gleichgestellt.9
Art. 310
Die eidgenössischen Untersuchungsrichter erhalten für jeden ganzen Tag, den sie für die Durchführung der Untersuchung und die Abfassung des Schlussberichtes benötigen, 400 Franken, ihre Schriftführer 200 Franken Taggeld. Freierwerbende Untersuchungsrichter beziehen ein Taggeld von 600 Franken. Das Taggeld für Schriftführer beträgt 300 Franken, sofern es sich um Juristen handelt.
Die eidgenössischen Untersuchungsrichter und deren Schriftführer haben für ihre Dienstreisen Anspruch auf die in Artikel 47 der Beamtenordnung (1) vom10. November 195911 vorgesehenen Vergütungen. Die eidgenössischen Untersuchungsrichter sind dabei den Beamten der Besoldungsklassen 22–31, Schriftführer den Beamten der Besoldungsklassen 1–21 gleichgestellt.
Zur Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann das Bundesgericht angemessene Zulagen bestimmen.
Art. 412
Art. 5
Mitglieder und nebenamtliche Richter des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, die Untersuchungsrichter und deren Schriftführer sowie Geschworene sind berechtigt, auf Eisenbahnen und auf Schiffskursen die 1. Klasse zu benützen.
In allen Fällen wird nur die Taxe der tatsächlich benützten Klasse vergütet.
Art. 6
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 1956 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom1. Februar 195213 über Reiseentschädigungen und Taggelder beim Bundesgericht und beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.
[AS 1952 91]