173.30
Bundesgesetz über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. März 2005 (Stand am 27. September 2005)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 20042, beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt den termingerechten Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts. Es regelt die Kompetenzen und die Zusammenarbeit der beteiligten Organe.
Art. 2 Wahlen
Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts; es sind höchstens 64 Vollzeitstellen zu besetzen.
Sie wählt aus den Richtern und Richterinnen eine provisorische Gerichtsleitung.
Art. 3 Provisorische Gerichtsleitung
Die provisorische Gerichtsleitung setzt sich zusammen aus:
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Gerichts;
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
drei weiteren Mitgliedern des Gerichts.
Sie trifft die für den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts notwendigen Entscheide.
Sie ist insbesondere zuständig für:
den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Zuteilung der Geschäfte, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigung an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige und Zeugen und Zeuginnen;
die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin sowie der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und des wissenschaftlichen und administrativen Personals; sie berücksichtigt vorab die gut qualifizierten und geeigneten AS 2005 4603 Kandidaten und Kandidatinnen der bestehenden Rekurskommissionen und Beschwerdedienste;
die Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern im Rahmen der von der Gerichtskommission getroffenen Entscheide über die Bestellung der Abteilungen;
die Zuteilung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie des übrigen Personals an die Abteilungen und Kammern;
die Aufstellung des Voranschlags und des Finanzplans.
Art. 4 Projektleitung «Neue Bundesgerichte»
Die dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zugeordnete Leitung des Projekts «Neue Bundesgerichte» trifft alle für den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts notwendigen Vorkehren planerischer, organisatorischer und rechtlicher Natur.
Sie bereitet die Entscheide der zuständigen Organe vor und entscheidet bis zur Einsetzung der provisorischen Gerichtsleitung selbständig über administrative Belange wie Informatik, Bibliothek, Archivierung, Registratur und Dossierführung.
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023
Art. 173 Ziff. 5
...
2. Bundesgesetz vom 21. Juni 20024 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts
Art. 3a
...
Art. 6 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Das Gesetz gilt bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055.
Datum des Inkrafttretens:1. Oktober 20056
BRB vom 23. Sept. 2005 (AS 2005 4605)