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Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte

193.9 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jun 1, 2007

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/193-9/de/bundesgesetz-uber-massnahmen-zur-zivilen-friedensforderung-und-starkung-der-menschenrechte

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jun 1, 2017.

Repealed by: Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (AS 2004 2157)

Enacted by: Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (AS 2004 2157),

Consultations: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» (Jun 13, 2025)

193.9

Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte

vom 19. Dezember 2003 (Stand am 1. Juni 2007)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 20022, beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2002 7611

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt aussenpolitische Massnahmen des Bundes zur zivilen Friedensförderung und zur Stärkung der Menschenrechte.

Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss:

  1. Bundesgesetz vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe;

  2. 4 Bundesgesetz vom 24. März 20065 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;

  3. Bundesgesetz vom3. Februar 19956 über die Armee und die Militärverwaltung.

Footnotes

  1. [3] SR 974.0
  2. [5] SR 974.1
  3. [6] SR 510.10

Art. 2 Ziele

Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz will der Bund:

  1. zur Prävention, Entschärfung oder Lösung von Gewaltkonflikten beitragen, namentlich durch Vertrauensbildung, Vermittlung und friedensbildende Aktivitäten nach Beendigung von gewaltsamen Auseinandersetzungen sowie durch die Förderung des humanitären Völkerrechts;

  2. zur Stärkung der Menschenrechte beitragen, indem er die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von Personen oder Personengruppen fördert;

  3. demokratische Prozesse fördern.

AS 2004 2157

Art. 3 Massnahmen

Der Bund kann Finanzhilfen leisten und andere Massnahmen ergreifen, wie:

  1. einmalige oder wiederkehrende Beiträge ausrichten;

  2. Sachleistungen erbringen;

  3. Expertinnen und Experten entsenden;

  4. privatrechtliche Vereine oder Stiftungen gründen oder sich an solchen beteiligen.

  5. die Partnerschaft mit wissenschaftlichen Institutionen des humanitären Völkerrechts fördern.

Der Bundesrat kann ergänzende Massnahmen ergreifen, die der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte dienen.

Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Bestrebungen sowie autonom durchgeführt werden.

Art. 4 Finanzierung

Die Mittel für die Massnahmen nach diesem Gesetz werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.

Art. 5 Evaluation

Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der bewilligten Mittel. Er veranlasst regelmässige Evaluationen und erstattet der Bundesversammlung darüber für jede Kreditperiode Bericht.

Art. 6 Zuständigkeit

Der Bundesrat entscheidet über Massnahmen nach diesem Gesetz.

Er kann Ausführungsaufgaben an juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts und natürliche Personen delegieren.

Art. 7 Koordination

Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen seiner Partner und nach Möglichkeit mit den gleichgerichteten Massnahmen anderer schweizerischer oder ausländischer Leistungserbringer.

Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes im Bereich der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte den Zielen gemäss

Artikel 2 entsprechen.

Art. 8 Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

  1. die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten;

  2. die Beteiligung an zivilen friedensfördernden Missionen;

  3. die Entsendung von Expertinnen und Experten.

Art. 9 Datenbearbeitung

Für die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Massnahmen nach diesem Gesetz gilt Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20007 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sinngemäss.

Footnotes

  1. [7] SR 235.2

Art. 10 Berichterstattung

Der Bundesrat erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte jährlich Bericht über die getroffenen und die geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 20008 über die Teilnahme und die Finanzhilfe des Bundes an das Henry-Dunant-Zentrum für den humanitären Dialog wird aufgehoben.

Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Mai 20049

[AS 2002 1896]

BRB vom 13. April 2004 (AS 2004 2160)

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Art. 21 Ziff.1 des BG vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, in Kraft seit 1. Juni 2007 (SR 974.1).